Julia Schlicht. PÜ im BGB II. SoSe 2017

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1 PÜ im BGB II SoSe 2017

2 Themen der heutigen Einheit: - Ansprüche aus Bereicherungsrecht: die 812 ff. BGB (v.a.: 812 I 1 Alt. 1/Alt. 2; 812 I 2 Alt. 1) - Rechtsfolge der bereicherungsrechtlichen Ansprüche: 818 III P: bereicherungsrechtliche Berücksichtigung von erbrachten Gegenleistungen (Fall 15 Teil 2): strenge Zwei-Kondiktionen-Theorie modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie Saldotheorie (mitsamt der 4 Fälle der Unanwendbarkeit der Saldotheorie) 818 IV, 819: P: verschärfte Haftung bei Minderjährigen (Fall 15 Teil 1)? und natürlich die Einübung im konkreten Fall! - Berechtigte GoA Aufwendungsersatzanspruch des 670, 683 S. 1, 677 BGB P: Anwendbarkeit GoA neben 812 ff. BGB?

3 5 Leistungskondiktionen 5 Nichtleistungskondiktionen - 5 Leistungskondiktionen: Bereicherungsgegenstand wurde durch Leistung erlangt (1) 812 I 1 Alt. 1 BGB ( condictioindebiti ) (2) 812 I 2 Alt. 1 BGB (Teil 2) späterer Wegfall des Rechtsgrundes (3) 812 I 2 Alt. 2 BGB ( condictioob rem ) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (4) 813 BGB (5) 817 S. 1 BGB es darf kein Anspruchsausschluss nach 814, 815 oder 817 S. 2 BGB (analog) vorliegen - 5 Nichtleistungskondiktionen: Bereicherungsgegenstand wurde auf andere Weise als durch Leistung erlangt (1) 816 I 1 (2) 816 I 2 (3) 816 I 3 (4) 822 (5) 812 I 1 Alt. 2 BGB ( Generalklausel der NLK 3 Ausprägungen: Eingriffskondiktion; Verwendungskondiktion; Rückgriffskondiktion) 814, 815, 817 S. 2 BGB sind in Fällen der NLK nicht anwendbar

4 Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen der 812 ff. BGB: -Grundsatz: Vorrang der Leistungskondiktion vor der Nichtleistungskondiktion (Subsidiaritätsdogma) I. 816 I 1 / I 2 / II / 822 (spezielle Nichtleistungskondiktionen) - Keine Geltung des Vorrangs der Leistungskondiktion (816 II; 816 I 1) - Bzw.: Durchbrechung des Vorrangs der Nichtleistungskondiktion (816 I 2; 822) II. Fälle der Leistungskondiktion (5) III. 812 I 1 Alt. 2 BGB ( Generalklausel der Nichtleistungskondiktion) -Telos der 812 ff. BGB: Ausgleich einer ungerechtfertigten vermögensmäßigen Besserstellung, soweit diese noch besteht, sog. Abschöpfungsfunktion (vgl. 818 III BGB) 823 ff. BGB: Ausgleich eines (unfreiwillig) eingetretenen Schadens

5 Aufbauschema einer Leistungskondiktion (III. Rechtsfolge: identisch für NLK) I. Anspruchsvoraussetzungen der Leistungskondiktion II. Kein Ausschluss (Anm.: 3 mögliche Fälle des Anspruchsausschlusses im Fall der LK: 814, 815,817 S. 2 BGB) BGB (Ausschlussgrund nur für Fall des 812 I 1 Alt. 1 BGB und des 813 BGB; str. für 812 I 2 Alt. 1): Kenntnis der Nichtschuld / Leistung entsprach sittlicher Pflicht bzw. Anstandspflicht S. 2 BGB (analog) (Ausschlussgrund für alle 5 Fälle der LK) - Anm.: 817 S. 2 analog: gilt für alle Fälle der LK, auch wenn nur der Leistende den Verstoß gegen 134 oder 138 BGB begeht (arg: bei beiderseitigem Sittenverstoß ergibt sich der Rückforderungsanspruch aus 812, sodass 817 S. 2 praktisch leer liefe)

6 III. Rechtsfolgen I BGB: Herausgabe der Erlangten (= Naturalherausgabe) I BGB: Herausgabepflicht auch hinsichtlich tatsächlich gezogener Nutzungen + erlangter Surrogate (= sog. Haftungserstreckung auf Nutzungen und Surrogate Erweiterung der Herausgabepflicht insoweit) Achtung: nicht von 818 I BGB erfasst: commodum ex negotiatione (= das, was der Bereicherungsschuldner durch Rechtsgeschäft über den Bereicherungsgegenstand erwirbt; anders i.r.v. 285 BGB) 3. Wenn Naturalherausgabe nicht möglich: 818 II BGB: Wertersatz h.m.: zu ersetzen ist der objektive Wert - es sei denn (Ausnahme): 4. Anspruchsausschluss durch Wegfall der Bereicherung nach 818 III BGB (rechtsvernichtende Einwendung) - Der (nicht verschärft) haftende Bereicherungsschuldner soll nur das herausgeben bzw. dem Werte nach ersetzen, was als Bereicherung in seinem Vermögen noch vorhanden ist keine Herausgabe- bzw. Wertersatzpflicht, soweit der Empfänger nicht/nicht mehr bereichert ist

7 Fallgruppen: (1) Wegfall des Erlangten = Bereicherungsgegenstand oder dessen Wert nicht mehr vorhanden das Erlangte (inkl. Nutzungen und Surrogate) ist nicht mehr im Vermögen des Empfängers vorhanden, weil es weitergegeben/verbraucht wurde Dann: Fortbestehen der Bereicherung nur dann (+), soweit sich der Empfänger mittels des Erlangten noch vorhandene Vermögensvorteile verschafft hat (z.b. Ersparnis ansonsten notwendiger anderweitiger Aufwendungen / Tilgung eigener Schulden) Wegfall der Bereicherung dagegen, wenn das Empfangene für außergewöhnliche Dinge verwendet wurde, die sich der Empfänger ansonsten nicht verschafft hätte (2) Sonstige Vermögensnachteile im Zusammenhang mit der Bereicherung (a) Aufwendungen und sonstige Vermögenseinbußen Entscheidend für Berücksichtigungsfähigkeit i.r.d. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung: e.a. (neuere Rspr.): welche Partei hat bei wertender Betrachtung das sog. Entreicherungsrisiko zu tragen? ((1) wer hat nach Gesetz/Vereinbarung die Kosten zu tragen?; (2) in wessen wirtschaftlichen Interesse wurden Kosten verursacht?) / a.a. (überwiegende Lit.:) sog. Vertrauenstheorie: ersatzfähig seien solche Vermögensnachteile, die dem Empfänger entstanden sind, weil er auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs vertraute überzeugend: letztgenannte Ansicht, denn: Telos 818 III BGB: soll den Bereicherungsschuldner schützen, weil er im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs gewisse Vermögensdispositionen getroffen hat P: Behandlung der sog. aufgedrängten Bereicherung (=Aufwendungen, die der Bereicherungsgläubiger so nicht getätigt hätte) nach h.m. entscheidend: subjektiver Ertragswert für den Empfänger nur diesen muss der Bereicherungsgläubiger dem Bereicherungsschuldner ersetzen, auch wenn der Bereicherungsgegenstand objektiv einen höheren Wert erhielt (b) Schäden an anderen Rechtsgütern: grdslichnicht i.r.d. Rückabwicklung berücksichtigungsfähig Ausgleich unter den Vss. der 280 I bzw. 823 ff. BGB

8 bb. Vermögensmindernde Leistungen an Dritte Unterscheidung zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen cc. Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistung bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Grds.: Saldotheorie (es sei denn: eine der 4 Ausnahmen strenge Zwei- Kondiktionen-Theorie) - es sei denn (Gegenausnahme): 5. Verschärfte Haftung nach 818 IV, 819, 820 BGB in diesem Fall: kein Berufen auf 818 III BGB möglich (vorzugswürdige Ansicht; damit: in diesen Fällen bereicherungsunabhängige Wertersatzpflicht/-haftung!)

9 818 III: Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistung Strenge Zwei Kondiktionen-Theorie Anspruch auf die Leistung nach 812 I 1 Alt. 1 (Bsp.: Anspruch V K auf Wertersatz für übereignete u untergegangene Sache) BGB BGB Anspruch auf die Gegenleistungnach 812 I 1 Alt. 1 (Bsp.: Anspruch K V auf Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises) Ist die Herausgabe unmöglich, besteht der Wertersatzanspruch V K nach 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB nur, soweit der Empfänger (K) noch bereichert ist Die Gegenleistung muss dennoch in vollem Umfang herausgegeben werden d.h. Anspruch K V gem. 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB in voller Höhe (+) P: Schieflage: 818 III gilt nur für eine Partei nur ein vollwertiger Anspruch P: das Risiko des Untergangs der Leistung trägt der Empfänger der Gegenleistung # Wertung des 446 BGB: Sachinhaber soll Risiko des zufälligen Untergangs tragen, da er dieses steuern kann

10 818 III: Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistung Modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie Anspruch auf die Leistung nach 812 I 1 Alt. 1 (Bsp.: Anspruch V K auf Wertersatz für übereignete u untergegangene Sache) BGB BGB Anspruch auf die Gegenleistungnach 812 I 1 Alt. 1 (Bsp.: Anspruch K V auf Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises) Aber: Korrektur der Die Gegenleistung muss zwar in Risikoverteilung durch vollem Umfang herausgegeben einschränkendeanwendung werden d.h. Anspruch K V des 818 III BGB: auch der gem. 812 I 1 Alt. 1, 818 II Sachinhaber (K) kann sich BGB in voller Höhe (+) NICHT auf 818 III BGB berufen d.h.: auch Anspruch V K in voller Höhe (+) d.h.: KEINER kann sich auf 818 III BGB berufen, zwei vollwertige Ansprüche das Risiko des Untergangs der Leistung trägt i.d.r. der Empfänger der Leistung (Sachinhaber), in dessen Einflusssphäre sich der Gegenstand befindet (+) Wertung des 446 (-) Modifikation der mod. Zwei-Kondiktionen-Lehre scheitert, wenn keine Aufrechnungserklärung vorliegt

11 818 III: Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistung Saldotheorie Anspruch auf die Leistung nach 812 I 1 Alt. 1 (Bsp.: Anspruch V K auf Wertersatz für übereignete u untergegangene Sache) synallagmatische Verknüpfung (d.h. KEIN 273 BGB erforderlich; automatische Verrechnung OHNE Aufrechnung ( 387 ff) Anspruch auf die Gegenleistungnach 812 I 1 Alt. 1 (Bsp.: Anspruch K V auf Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises) Anspruch auf die Leistung (Sache) nur insoweit, als noch ein Anspruch auf die Gegenleistung besteht --> Sachinhaber (K) kann sich auf 818 III berufen; Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1, 818 II besteht nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der (gekürzten) Gegenleistung Anspruchauf die Gegenleistung(Geld) nur insoweit, als der Anspruch auf die Leistung noch besteht (d.h.: soweit der Empfänger der Leistung (K) seinerseits noch zur Rückgewähr der Sache imstande ist)inhaber des Geldes (V) kann sich hinsichtlich der Leistung von Wertersatz ebenfalls auf 818 III BGB in dem Umfang berufen, in dem die Sache nicht mehr vorhanden ist; Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1, 818 II besteht nur Zug-um- Zug gegen Rückgewähr der Leistung (sofern diese nicht komplett untergegangen ist) Führt zur Herstellung eines faktischen Synallagmasbei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zwischen Bereicherungsschuldner und Bereicherungsgläubiger d.h.: beide Parteien können sich auf 818 III BGB berufen die gegenseitigen Ansprüche auf Rückabwicklung nach 812 I 1 Alt. 1 BGB z.b. werden automatisch miteinander saldiert(s.u.)

12 3 Aussagen der Saldotheorie: (1) Jeder kann die von ihm erbrachte Leistung vom Empfänger nur zurückfordern, soweit er seinerseits zur Rückübertragung der erbrachten Leistung in der Lage ist; der Wertverlust an der empfangenen Sache wird als Wegfall der Bereicherung bei der Rückforderung der Gegenleistung abgezogen; das Risiko des Untergangs der Leistung trägt damit i.d.r. der Sachinhaber (2) Automatische Saldierung: Leistung und Gegenleistung - sowie alle übrigen Vor- und Nachteile sind miteinander zu verrechnen, ohne dass eine Aufrechnung nach 387 ff. BGB erforderlich ist ( Zwei-Kondiktionen-Theorie: Aufrechnung nach 387 ff. erforderlich) (3) Soweit keine Verrechnung möglich ist: Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug, ohne dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts erforderlich ist (arg.: 818 III BGB = von Amts wegen zu beachtende Einwendung) d.h. grundsätzlich: Anwendung der Saldotheorie immer bei Rückabwicklung eines gegenseitigen unwirksamen Vertrages es sei denn: 4 Ausnahmen, in welchen die Saldotheorie nicht zur Anwendung kommt (s.u.)

13 Beispiel zur Verdeutlichung der Unterschiede (von 2-K-T, m2-k-t und Saldotheorie): SV: Autohändler V verkauft und übereignet an K ein gebrauchtes Fahrzeug für ,-. K zahlt den Kaufpreis in bar und nimmt den Wagen, nachdem die Zulassungsformalitäten erledigt sind, sofort mit. Noch auf dem Heimweg wird der Wagen jedoch bei einem Unfall (K war aufgrund von Glatteis von der Straße abgekommen) völlig zerstört. Zur Freude des K stellt sich jedoch heraus, dass der Kaufvertrag nichtig ist. K möchte aufgrunddessen von V den Kaufpreis zurück haben. V aber meint, er sei zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet, da K seinerseits mit leeren Händen dastehe und ihm das Fahrzeug nicht rückübereignen könne. Frage: Kann K von V Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, wenn der Wert des Pkw dem Kaufpreis entspricht (Wert: ,- )? Lösung: K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von ,- aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (condictioindebiti) haben. I. Anspruch entstanden V hat Eigentum und Besitz an dem Geld durch Leistung des K ohne Rechtsgrund erlangt. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen des 812 I 1 Alt. 1 BGB erfüllt.

14 II. Anspruch erloschen Möglicherweise kann V jedoch mit einem Gegenanspruch auf Wertersatz für den zerstörten PKW aus 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB aufrechnen. Dann wäre gem. 389 BGB der Anspruch des K gegen V in voller Höhe erloschen. 1. Aufrechnungslage, 387 I BGB Dazu müsste jedoch überhaupt eine Aufrechnungslage bestehen. Jedoch scheitert eine Aufrechnung hier daran, dass ein Anspruch des V gegen K nicht besteht: denn dieser Anspruch des V gegen K ist gem. 818 III BGB erloschen, da der Wagen bei dem Unfall völlig zerstört wurde. (1) Nach der strengen Zwei-Kondiktionen-Theorie bliebe es bei diesem Ergebnis. Hiernach hat jeder Vertragspartner einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, unabhängig von dem Anspruch des anderen Vertragspartners. Die beiden Ansprüche können durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ( 273 BGB) bzw. bei gleichartigen Ansprüchen durch Aufrechnung ( 387 ff. BGB) miteinander verknüpft werden. Das führt hier zu dem Ergebnis, dass der leistende Bereicherungsgläubiger (V) und nicht der Bereicherungsschuldner als Empfänger der Leistung (K) das Risiko der Verschlechterung und des Untergangs der Sache trägt.

15 Danach könnte V nicht mit einem Wertersatzanspruch aus 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB aufrechnen, sodass K Rückzahlung gem. 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB in voller Höhe beanspruchen kann. (-) Dieses Ergebnis ist nach der ganz h.m. ungerechtfertigt. (2) Von weiten Teilen der Literatur wird durch einschränkende Auslegung des 818 III BGB versucht, dem Empfänger der Leistung das Risiko des Untergangs aufzuerlegen, sog. modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie. Hiernach wird z.t. davon ausgegangen, dass derjenige, welcher eine Sache willentlich seinem Vermögen zuordnet, dann auch das Risiko der Verschlechterung und des Untergangs der Sache tragen muss (sog. Theorie von der vermögensmäßigen Entscheidung ). hier: K hat mit Übernahme des PKW in sein Vermögen das Risiko auch des zufälligen Verlustes übernommen und kann sich somit nicht auf 818 III BGB berufen. (Anmerkung: Korrektur der modifizierten Zwei-Kondiktionen-Theorie: KEINER der Parteien kann sich auf 818 III BGB berufen) Hiernach könnte V mit seinem Wertersatzanspruch nach 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB (i.h.v ,- ) gegenüber dem Kaufpreisrückzahlungsanspruch des K nach 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB (i.h.v. ebenfalls ,- ) aufrechnen. Damit wäre der Anspruch des K gegen V erloschen.

16 818 III: Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistung (3) Herrschend ist demgegenüber die Saldotheorie (v.a. von der Rspr. vertreten), deren dogmatische Begründung uneinheitlich ist. Nach neuerer Rspr. handele es sich hierbei um eine aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur : Das Synallagmabei der Hinabwicklung des gegenseitigen Vertrages ( 320 ff. BGB) müsse sich bei seiner bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als faktisches Synallagma ( 320 ff. BGB analog) fortsetzen. Zudem wird auf 818 III BGB verwiesen: als Entreicherung seien demnach auch solche Vermögensnachteile zu verstehen, die der Bereicherte (hier V) im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Kausalverhältnisses erlitten hat. Konsequenterweise bedeutet dies beim gegenseitigen Vertrag, dass auch die vom Be-reicherten erbrachte Gegenleistung als ein solcher Vermögensnachteil anzusehen ist. Hier: Demnach wäre V hier zwar um den Kaufpreis von ,- ungerechtfertigt bereichert, jedoch gleichzeitig um den PKW, den er an K übereignet hat, entreichert. Hätte K den Pkw noch, so würde dies dazu führen, dass V die Rückzahlung von der Rückgabe und Rückübereignung des PKW abhängig machen könnte. Hierauf braucht sich V nicht zu berufen, da 818 III BGB eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung ist. Da der Wagen aber nicht mehr zurückgegeben werden kann, ist V um dessen Wert, ,-, entreichert. Demnach steht K gegen V kein Rückzahlungsanspruch aus 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB mehr zu.

17 - 4 Fallgruppen der Unanwendbarkeit der Saldotheorie: Fallgruppe 1: Einseitige Vorleistung arg.: bei Hinabwicklung bestand noch kein Synallagma damit auch Lehre vom faktischen Synallagma bei der Rückabwicklung (-) Fallgrupe 2: keine Anwendung der Saldotheorie zum Nachteil nicht voll Geschäftsfähiger arg.: die die Saldierung rechtfertigende Verknüpfung der beiderseitigen Leistungen durch den Austauschzweck kann bei fehlender Geschäftsfähigkeit von vornherein nicht eintreten kann deshalb auch nicht die Rückabwicklung bestimmen Fallgruppe 3: Schutzwürdigkeit des Partners des verschärft Haftenden(Bsp.: von V arglistig Getäuschter) (1) Eine Partei hat einen Anfechtungsgrund (z.b. durch Arglist) oder einen Gesetzesverstoß nach 134 BGB bewusst verursacht (2) Der Partner wurde zu einem Wuchergeschäft nach 138 Abs. 2 BGB oder einem wucherähnlichen Geschäft nach 138 Abs. 1 BGB veranlasst arg.: der arglistig Täuschende beispielsweise muss von vornherein mit Rückabwicklung rechnen Fallgruppe 4) Untergangsgrund: Mangel arg.: was beim Sachinhaber zum Untergang der Sache führt, stammt aus der Sphäre des Verkäufers in Fallgruppen (1)-(4) gilt: Gesetz, d.h.: Anwendung der strengen Zwei-Kondiktionen-Theorie

18 Falllösung Fall 15 Fall 15 Teil 1 (Fall basierend auf dem Flugreisefall, BGH NJW 1971, 609 ff.) Ansprüche L M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die beiden Flüge Anm.: - beachten Sie: Sie müssen die Flüge hier unbedingt getrennt voneinander prüfen!; - im Zentrum dieses "Klassikers", den man kennen muss: (1)Problem des Wegfalls der Bereicherung nach 818 III (Entreicherungseinwand) und (2) Ausschluss der Berufung auf 818 III im Falle der Bösgläubigkeit nach 818 IV, 819 I BGB bei Minderjährigen A. Ersatzfähigkeit Hinflug (Hamburg NYC) I. Aus 631, 632 II BGB (Vergütungsanspruch aus Beförderungsvertrag) L könnte gegen M Anspruch auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für den Hinflug nach 631, 632 II BGB haben. Dann müsste zwischen M und L ein wirksamer Werkvertrag gem. 631 BGB zustandegekommen sein, der auf Beförderung gerichtet war.

19 1. Eine wirksame Einigung in Form von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot ( 145 BGB) und Annahme ( 147 I 1 BGB) lag nicht vor: Denn im Flugverkehr wir ein Vertrag durch Erwerb eines Tickets und Aushändigung der Bordkarte geschlossen. Ein solches Flugticket hat M jedoch nicht erworben. 2. P: Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten? Ein Vertragsschluss ließe sich dementsprechend allenfalls auf Grundlage der v.a. früher vertretenen Lehre vom Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten konstruieren. Hiernach soll in den Bereichen der Daseinsvorsorge sowie des Massenverkehrs ein Vertrag (und damit die Verpflichtung zur Zahlung eines tariflichen Entgelts) unabhängig von einer Willenserklärung des Benutzers schon durch die faktische Inanspruchnahme der Leistung zustandekommen. a. Fraglich ist schon, ob diese Lehre hier zur Anwendung gelangen kann: denn fraglich ist schon, ob der Flugverkehr, im Vergleich zum Linienbusverkehr beispielsweise, eine anonyme Leistung der Daseinsvorsorge im Massenverkehr darstellt. b. Selbst wenn jedoch gemäß der Lehre vom Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten einen solcher Vertrag zustandegekommen wäre, wäre er hier unwirksam:

20 Denn wo bei der Willenserklärung ein Wirksamkeitshindernis vorliegt, kann vor dem Hintergrund der Wertungen der 106 ff. BGB die Lehre vom faktischen Vertrag nicht begründen können, warum dennoch Vertragswirkungen eintreten sollen: Wegen der Minderjährigkeit des M ( 2, 106 BGB) bedürfte der nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Beförderungsvertrag hier der Zustimmung der Eltern( 107 BGB). Diese fehlte jedoch: eine Einwilligung der Eltern lag hier nicht vor; und auch eine nachträgliche Genehmigung erfolgte nicht vielmehr verweigerten die Eltern als gesetzlicher Vertreter des M gem I BGB die Genehmigung. Somit wäre der gem. 108 I BGB zunächst schwebend unwirksame Vertrag dadurch jedenfalls endgültig unwirksam. Anm.: Rechtsnatur: rechtshindernde Einwendung (A. wirksam entstanden?) 3. Zwischenergebnis: Ein Anspruch auf Zahlung des Flugpreises aus Beförderungsvertrag scheidet demnach aus.

21 III. Aufwendungsersatzanspruch aus 670, 683 S. 1, 677 BGB (berechtigte GoA) Fraglich ist, ob sich ein Anspruch auf Zahlung gem. 670, 683 S. 1, 677 BGB ergeben könnte. Dann müsste die Fluggesellschaft L als Geschäftsführerin zugunsten des M als Geschäftsherr gehandelt haben und dies in dem Bewusstsein sowie mit dem Willen getan haben, dem Willen und dem Interesse des M zu entsprechen, was auch tatsächlich der Fall gewesen sein müsste. 1. P: Anwendbarkeit 677 neben 812 ff. BGB Fraglich ist bereits, ob in der vorliegenden Konstellation der Geschäftsbesorgung aufgrund fehlgeschlagenen Vertrags in Unkenntnis des Geschäftsführers davon die Regelungen der 677 BGB (GoA) neben 812 ff. BGB überhaupt zur Anwendung kommen können. (-) Bereicherungsrecht als spezielleres Regelungsregime (insbesondere die Einschränkungen der 814, 817 S. 2, 818 III BGB) würde bei Anwendbarkeit der 677 ff. BGB unterlaufen (-) Regeln der GoA passen auf diese Konstellation nicht (v.a. nicht 681 S. 1 und 666 sowie 681 S. 2 BGB). (+) Rspr. (vgl. BGH NJW 1993, 3196): nicht erkennbar, warum derjenige, der in einem fremden Geschäftsbereich tätig werde, schlechter gestellt werden solle als derjenige, der ohne Vereinbarung tätig würde (vgl. BGH NJW 1993, 3196) 2. Die Beantwortung dieser Streitfrage kann jedoch da ein Aufwendungsersatz dann als Rechtsfolge nicht in Betracht kommt dahinstehen, wenn die Fluggesellschaft L hier nicht als berechtigte Geschäftsführerin ohne Auftrag für L tätig wurde:

22 a. Mit dem Transport des M lag eine Geschäftsbesorgung vor. b. Ein Anspruch aus 677, 683, 670 BGB scheitert jedoch am fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen der L: Fremdgeschäftsführungswille hat, wer (1) davon ausgeht, ein fremdes Geschäft zu führen (kognitives Element im Umkehrschluss zu 687 I BGB) und (2) der das Geschäft eines anderen auch führen möchte (voluntatives Element im Umkehrschluss aus 687 II BGB). M hatte sich jedoch auf dem Hinflug als blinder Passagier eingeschlichen. Somit wusste L nicht, dass M sich auf dem Flug befindet, sodass sie damit nicht für M handelte und ein Fremdgeschäftsführungsbewusstsein nicht vorlag. L handelte somit nicht als berechtigte Geschäftsführerin ohne Auftrag. 3. Zwischenergebnis: Ein Streitentscheid kann demnach dahinstehen. Ein Aufwendungsersatzanspruch der L gegen M nach 670, 683 S. 1, 677 BGB scheidet aus.

23 III. Ansprüche aus unerlaubter Handlung 1. Anspruch aus 823 I BGB Ein solcher Ersatzanspruch scheitert bereits an einer Rechtsgutsverletzung der L. (keine Ersatzfähigkeit primärer Vermögensschäden i.r.v. 823 I BGB) 2. Ansprüche aus 823 II BGB i.v.m. 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen) Fraglich ist, ob L gegen M ein Schadensersatzanspruch aus 823 II BGB i.v.m. 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen) oder 826 BGB zusteht. I. Schutzgesetzverletzung 823 II BGB verlangt zunächst, dass gegen ein Schutzgesetz verstoßen wurde. Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit gerade dazu dient, den Einzelnen oder bestimmte Personenkreise gegen Schäden zu schützen. Darüber hinaus muss der Geschädigte zum geschützten Personenkreis gehören (persönlicher Schutzbereich) und das von ihm geltend gemachte Interesse muss von der Norm geschützt werden (sachlicher Schutzbereich). Als Schutzgesetz kommt hier 265a StGB in Betracht, der das Erschleichen der Beförderung in einem Verkehrsmittel unter Strafe stellt, wenn dieses in der Absicht geschieht, das Entgelt nicht zu entrichten.

24 265a StGB bezweckt gerade auch den Schutz der Beförderungsunternehmen vor unentgeltlicher Inanspruchnahme. M hat den objektiven Tatbestand des 265a StGB verletzt, indem sie unentgeltlich von Hamburg nach New York flog und sich diesen Flug dadurch erschlich, dass sie sich unbemerkt an den Kontrollpersonen am Flughafen und im Flugzeug vorbeigemogelt hat. Subjektiv verlangen 265a, 15 StGB, dass M vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. M hat sich ohne Flugticket an Bord des Flugzeuges geschlichen, obwohl sie wusste, dass man nicht umsonst, sondern nur mit Flugticket fliegen darf; sie handelte vorsätzlich und rechtwidrig. M war, da älter als 14 Lebensjahre auch schuldfähig, 19 StGB. M handelte schuldhaft II. Rechtswidrigkeit Wie bei 823 I BGB wird auch bei 823 II BGB durch die Verletzung des Schutzgesetzes die Rechtswidrigkeit indiziert durch die Verletzung des Schutzgesetzes. III. Vertretenmüssen 823 II BGB fordert ein Verschulden. M handelte vorsätzlich und schuldhaft (siehe oben). Sie hat auch die nach 828 III BGB erforderliche Einsichtsfähigkeit, d.h. ist in der Lage zu erkennen, dass ihr Verhalten Unrecht ist und sie verpflichtet, für die Folgen einzustehen. Anmerkung: Wenn bereits im Rahmen des Schutzgesetztes das Verschulden geprüft und bejaht wurde, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden. Einzig die Deliktsfähigkeit i.s. des 828 BGB muss noch gesondert festgestellt werden. Lediglich wenn das Schutzgesetz verschuldensunabhängig verwirklicht werden kann, hat dieser Prüfungspunkt eine eigenständige Bedeutung und muss der Schädiger gem. 823 II ae BGB zumindest fahrlässig gehandelt haben.

25 IV. Schaden: (-) Fall 15 Ein solcher Anspruch scheiterte jedoch jedenfalls daran, dass L keinen Vermögensschaden erlitten hat (welcher grundsätzlich über 823 II i.v.m. Schutzgesetz / 826 BGB ersatzfähig ist): Denn L musste keinen zahlenden Fluggast wegen Überfüllung des Flugzeugs abweisen. Vielmehr war der Flieger auf dem Hinflug nach New York nur zur Hälfte ausgebucht. Wäre M nicht zugestiegen, wäre die Vermögenssituation der L also unverändert geblieben. Anm.: anders wäre dies nur, wenn L wegen Überfüllung des Flugzeuges einen anderen Fluggast hätte abweisen müssen; so ist der Fall hier aber nicht gelagert

26 IV. Bereicherungsrechtlicher Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) oder 812 I 1 Alt. 2 BGB (NLK i.f.d. Eingriffskondiktion) Es könnte sich jedoch infolge des Erschleichens der Beförderung durch M ein bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch der L gegen M ergeben. Ein solcher könnte sich entweder aus Leistungskondiktion nach 812 I 1 Alt. 1 BGB oder aus Nichtleistungskondiktion in Form der Eingriffskondiktion nach 812 I 1 Alt. 2 BGB ergeben. Anmerkung: beachten Sie: dass die Anspruchsgrundlage möglicherweise dahinstehen kann, weil die Rechtsfolge in beiden Fällen die Gleiche ist, ist ein absoluter Sonderfall; in aller Regel müssen Sie sich für eine Anspruchsgrundlage entscheiden 1. Anspruchsvoraussetzungen a. P: Etwas erlangt Fraglich ist, was M hier erlangt hat. Erlangtes Etwas kann grundsätzlich nur ein Vermögensvorteil sein. Einerseits ist es denkbar, hier darauf abzustellen dass bzw. ob M sich hier durch diei kostenlose Inanspruchnahme des Fluges Aufwendungen erspart hat, die er ansonsten hätte tätigen müssen was nicht der Fall wäre, da der Flug für den Beklagen unbezahlbarer Luxus war, den er sich nie geleistet hätte.

27 Andererseits könnte mit der hl hier auf den ungegenständlichen Vorteil selbst, d.h. die Beförderungsleistung, abzustellen sein. Für die letztgenannte Ansicht spricht: (+) Unterscheidung zwischen erlangtem Etwas in 812 I und Bereicherung in 818 III BGB erst für die Frage des Umfangs der Bereicherung (d.h. für die Frage, ob der Bereicherungsschuldner noch bereichert oder bereits nach 818 III BGB entreichert ist) ist die Frage, ob der Bereicherungsschuldner sich ansonsten notwendige Aufwendungen erspart hat, relevant (+) Aufwendungsersparnis als lediglich mittelbare Folge der unmittelbar erlangten ungegenständlichen Leistung Infolge dessen ist die faktische Erlangung fremder Dienste ein erlangtes Etwas i.s.v. 812 I BGB.

28 b. Durch Leistung ( 812 I 1 Alt. 1 BGB) oder in sonstiger Weise auf Kosten der L ( 812 I 1 Alt. 2 BGB i.f.d. Eingriffskondiktion) Fraglich ist, ob M das erlangte Etwas durch Leistung der L erlangt hat ( 812 I 1 Alt. 1 BGB) oder in sonstiger Weise auf Kosten der L durch Eingriff in eine zum wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt der L gehörende geschützten Rechtsposition (Eigentum der L) ( 812 I 1 Alt. 2 BGB). aa. Durch Leistung (Leistungsbewusstsein (1) und Leistungszweck: Tilgungsbestimmung (2))? Leistung ist die bewusste (1) und zweckgerichtete (2) Mehrung fremden Vermögens. Geleistet werden kann auch an einen Minderjährigen, da die Frage, ob eine Leistungs- oder eine Nichtleistungskondiktion vorliegt, für den Minderjährigen irrelevant ist. Problematisch ist aber, ob M die Beförderung durch eine Leistung der L erhalten hat. Denn fraglich ist, ob L die Beförderung des M hier bewusst und zweckgerichtet vornahm. (+) wenn man davon ausgeht, dass L alle tatsächlich im Flugzeug befindlichen Fluggäste befördern will insofern dann bewusste Zuwendung zur Erfüllung des Beförderungsvertrages auch im Hinblick auf M (-) schwer vorstellbar, dass eine Fluggesellschaft zugunsten von Schwarzfahrern und blinden Passagieren leisten will (-) eigenmächtige Inanspruchnahme der Beförderung durch die Klägerin

29 (-) gerade die Nichtleistungskondiktion in Form der Eingriffskondiktion dient dem Güterschutz, wenn ein Gebrauchswert, der einer bestimmten Person (L) zugewiesen ist in das Vermögen einer anderen Person (M) kommt: Bezieht sich das Leistungsbewusstsein nur auf diejenigen Fluggäste, die gebucht haben und auch kontrolliert wurden, so liegt keine Leistung vor, sondern ein Erlangen der Beförderung auf sonstige Weise i.s.v. 812 I 1 Alt. 2 BGB, da die Beförderung im Widerspruch zum wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt einer geschützten Rechtsposition (Eigentum) erlangt wurde. bb. Die Frage, ob hier eine Leistung oder ein Erwerb auf sonstige Weise vorliegt, muss hier jedoch nicht entschieden werden, wenn beide Varianten zum gleichen Ergebnis gelangen. Anmerkung: Sie können sich hier aber auch m.e. mit den besseren Argumenten für die Annahme einer Nichtleistungskondiktion entscheiden und mit guten Argumenten (s.o.) das Vorliegen einer Leistung ablehnen; die Folgeprobleme im Rahmen der Rechtsfolge (III.) stellen sich dann in gleicher Weise c. Ohne Rechtsgrund aa. Bei der Leistungskondiktion nach 812 I 1 Alt. 1 BGB: Der mit der Leistung verfolgte Zweck (Erfüllung einer Verbindlichkeit) trat mangels Bestehen einer Verbindlichkeit nicht ein. bb. Bei Vorliegen einer Eingriffskondiktion nach 812 I 1 Alt. 2 BGB: Ein Recht zum Behaltendürfen der erlangten Rechtsposition aufgrund wirksamen Beförderungsvertrages gab es für M nicht.

30 Anmerkung: beachten Sie: Verfehlung des Leistungszwecks der Erfüllung einer Verbindlichkeit und damit ohne Rechtsgrund i.s.v. 812 I 1 Alt. 1 BGB (+) in 2 Fällen: (1) Nichtbestehen der zugrundeliegenden Verbindlichkeit / (2) erstrebte Erfüllungswirkung tritt trotz Bestehens der Verpflichtung nicht ein (Bsp.: Erfüllungwirkung bei Zahlung des geschuldeten Kaufpreises an einen Minderjährigen (-), Theorie der realen Leistungsbewirkung: keine Erfüllungswirkung gegenüber MJem, dem die Emmpfangszu-ständigkeit fehlt II. Kein Ausschluss (nur für 812 I 1 Alt. 1 BGB) Der Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB dürfte auch nicht ausgeschlossen sein. Für ein Vorliegen eines der Ausschlussgründe der 814, 815 oder 817 S. 2 BGB gibt es im Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. III. Rechtsfolgen 1. Naturalherausgabe: Herausgabe des Erlangten, 812 I 1 BGB Eine Naturalherausgabe des erlangten Vorteils in Form der Beförderungsleistung durch M ist unmöglich. 2. Wertersatzpflicht, 818 II BGB M als Bereicherungsschuldner ist jedoch gem. 818 II BGB in Höhe des objektiven Verkehrs-wertes des erlangten Vorteils der L als Bereicherungsgläubigerin zum Wertersatz verpflichtet. M muss also grundsätzlich den von L verlangten tariflichen Linienflugpreis zahlen. 3. Entfallen der Wertersatzpflicht, 818 III BGB (rechtsvernichtende Einwendung) Die Wertersatzpflicht könnte jedoch nach 818 III BGB entfallen sein.

31 Gem. 818 III BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe nach 812 I, 818 I BGB oder zum Ersatz des Wertes nach 818 II BGB ausgeschlossen, soweit der Empfänger (Bereicherungsschuldner) nicht mehr bereichert ist. a. Hier könnte ein Fall des Wegfalls des Erlangten vorliegen. In diesem Fall besteht eine herauszugebende Bereicherung nur fort, soweit sich der Empfänger mittels des Erlangten noch vorhandene Vermögensvorteile verschafft hat wie beispielsweise notwendige anderweitige Aufwendungen durch Inanspruchnahme des Vorteils erspart hat. In diesem Fall befände sich der Wert des Gegenstands noch im Vermögen des Bereicherungsschuldners. Hingegen liegt ein Wegfall der Bereicherung vor, wenn der Bereicherungsschuldner (M) das Empfangene für außergewöhnliche Dinge verwendet hat, die sich der Empfänger ansonsten nicht verschafft hätte. b. P: Wegfall der Bereicherung nach 818 III bei ungegenständlichen Vorteilen? Einer Ansicht nach ist ein Wegfall der Bereicherung bei ungegenständlichen Vorteilen schon begrifflich nicht möglich. Denn ein einmal erlangter Genuss der Dienstleistung könne nicht wieder rückgängig gemacht werden. Für eine unterschiedliche Behandlung gegenständlicher und ungegenständlicher Vorteile i.r.v. 818 III BGB ist jedoch kein Grund ersichtlich., Nach überzeugender Ansicht ist daher ein Wegfall der Bereicherung nach 818 III jedoch auch bei ungegenständlichen Vorteilen möglich.

32 c. Demnach müsste hier der Wert der ungegenständlichen Leistung noch im Vermögen des M vorhanden sein. M hat sich jedoch mittels des luxuriösen Fluges von Hamburg nach New York, den er sich selbst nie hätte leisten können und wollen keine notwendigen Aufwendungen erspart. Vielmehr handelte es sich um einen Luxus, den sich M sonst nicht geleistet hätte. d. Zwischenergebnis: Aufgrund von Entreicherung ist die Wertersatzpflicht des M hier nach 818 III BGB grundsätzlich entfallen. IV. Ausschluss des Einwands der Entreicherung, 818 IV i.v.m. 819 I BGB Möglicherweise ist es M jedoch verwehrt, sich auf diesen Einwand der Entreicherung zu berufen. 1. Bösgläubigkeit Dies wäre nach allgemeiner Meinung dann der Fall, wenn er gem. 818 IV i.v.m. 819 I BGB verschärft haftete, da er selbst die Rechtsgrundlosigkeit des erhaltenen Vorteils kannte; 818 III BGB greift nur beim gutgläubigen Bereicherungsschuldner der bösgläubige Bereicherungsschuldner hingegen kann sich nicht auf ein Entfallen der Bereicherung nach 818 III BGB berufen. Hier war M auch bösgläubig i.s.v. 819 I BGB, da M wusste, dass kein Rechtsgrund für die Erlangung der Flugreise bestand. Anmerkung: Auch auf ein Entfallen seiner Zahlungspflicht nach 275 BGB einer allgemeinen Vorschrift i.s.v. 818 IV BGB kann sich ein Bereicherungsschuldner nicht berufen jeder Schuldner hat für seine eigene Zahlungsunfähigkeit stets einzustehen ( Geld hat man zu haben ).

33 2. P: Zurechnung der Bösgläubigkeit beim beschränkt Geschäftsfähigen Fraglich ist, ob dem M als beschränkt Geschäftsfähigem gem. 2, 106 BGB seine Bösgläubigkeit zugerechnet werden kann. Ob und inwieweit die eigene Kenntnis des Minderjährigen für die Haftungsverschärfung nach 819 I BGB genügt, ist streitig. e.a.: nach 106 ff. BGB analog bzw. 166 BGB analog immer Kenntnis des gesetzlichen Vertreters allein entscheidend für Frage der Bösgläubigkeit i.s.v. 819 I BGB danach hier: keine verschärfte Haftung nach 819 I BGB da die Eltern des M nicht bösgläubig waren (+) Wertung der 106 ff. BGB: dem Minderjährigen sollen durch die Teilnahme am Rechtsverkehr keine Nachteile erwachsen Verwirklichung des in 106 ff. BGB angelegten Minderjährigenschutzes auch im Bereicherungsrecht a.a.: entscheidend sei immer die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen nach 828 III BGB analog M als 17jähriger ist hier einsichtsfähig gem. 828 III BGB und damit deliktsfähig demnach verschärfte Haftung nach 819 I BGB (+) (+) der einsichtsfähige Minderjährige erscheint nur wenig schutzwürdig (+) 819 I BGB verweist auf 818 IV, der wiederum auf die allgemeinen Vorschriften 292, 987, 989, 990 I BGB als sog. quasi-deliktische Tatbestände verweist; i.r.v. 990 I BGB kommt 828 III BGB zur Anwendung

34 3.A. (differenzierende Ansicht, h.m.): es kommt darauf an : bei der Leistungskondiktion komme es gem. 106 ff. BGB analog / 166 BGB analog auf den gesetzlichen Vertreter an; bei der Nichtleistungskondiktion / bei deliktisch erschlichener Leistung komme es aufgrund der Nähe zum Deliktsrecht nach 828 III BGB analog auf den Minderjährigen selbst an d. Stellungnahme/Streitentscheid: - 1. Ansicht abzulehnen: (-) keine Schutzwürdigkeit des deliktsfähigen Minderjährigen, der bösgläubig handelt: bereicherungsrechtliche Haftung gerade nicht Folge des in 104 ff. BGB geregelten rechtsgeschäftlichen Handelns, sondern = Folge tatsächlicher Vermögensverschiebungen (-) zudem nur Abschöpfungsfunktion des Bereicherungsrechts - Streitentscheid zwischen 2. Ansicht sowie differenzierender Ansicht kann dahinstehen: Denn zwar waren wussten die Eltern als gesetzlicher Vertreter des M hier nicht von der rechtsgrundlos in Anspruch genommenen Leistung des M, wohingegen M von der Rechtsgrundlosigkeit positive Kenntnis hatte. Allerdings greift die verschärfte Haftung nach 819 I BGB hier in jedem Fall:

35 Denn entweder folgt man der zweiten Ansicht, wonach M als 17jähriger gem. 828 III BGB deliktsfähig ist und gelangte hiernach zur Bösgläubigkeit des M nach 819 I BGB; sofern man der differenzierenden Ansicht folgt gelangt man aber ebenso zur verschärften Haftung des Minderjährigen, da dann zwar ein Fall der Leistungskondiktion vorläge, in welchem grundsätzlich die nicht vorhandene Kenntnis der Eltern des M als gesetzlicher Vertreter entscheidend wäre jedoch liegt hier ein Fall der deliktisch erschlichenen Leistung vor; in diesem Fall ist auch nach der differenzierenden Ansicht die Deliktsfähigkeit des Minderjährigen nach 828 III BGB entscheidend. e. Zwischenergebnis: 819IBGBgreift aufgrund der Bösgläubigkeit des M. M kann sich somit nicht auf Entreicherung nach 818IIIBGBberufen. IV. Ergebnis Hinflug: L hat gegen M einen Anspruch auf Ersatz der üblichen Kosten eines Fluges von Hamburgnach New Yorkaus 812 I1Alt.1,818IIBGB.

36 B. Ansprüche L M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für den Rückflug? I. Zahlungsanspruch gem. 631 I, 632 II BGB Ein solcher Anspruch scheidet mangels Einigung zwischen L und M aus: L hat M gerade in Kenntnis des Umstandes, dass kein Vertrag zustandegekommen ist, zurückbefördert. Jedenfalls aber scheiterte eine Einigung an 108 I BGB (s.o.). II. Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter GoA nach 670, 683 S. 1, 677 BGB? L könnte jedoch einen Aufwendungsersatzanspruch gegen M aus berechtigter GoA nach 670, 683 S. 1, 677 BGB haben. 1. Anwendbarkeit der 677 ff. BGB? Fraglich ist, ob 677 BGB hinsichtlich der Kosten für den Rückflug überhaupt zur Anwendung kommen oder ob die Regelungen der GoA von 241 a I Alt. 2 BGB verdrängt werden.

37 Nach 241 a I Alt. 2 BGB wird durch die Erbringung sonstiger Leistungen von einem Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch nicht begründet, wenn der Verbraucher die sonstige Leistung nicht bestellt hat. Im Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des 241 a I (bzw. II) BGB sind gesetzliche Ansprüche darunter auch Ansprüche aus GoA in der Regel ausgeschlossen. Die Rückbeförderung des M als Verbraucher i.s.v. 13 BGB erfolgte hier durch L als Unternehmerin i.s.v. 14 BGB, ohne dass der Rücktransport auf eine M zurechenbare Aufforderung zum Rücktransport zurückzuführen war. Zu beachten ist jedoch, dass 241a I Alt. 2 BGB seinem Normzweck entsprechend voraussetzt, dass der Unternehmer mit seiner Leistung einen Vertrag anbahnen wollte (teleologische Reduktion des 241 a I BGB). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Damit sind die Regelungen der GoA nach 677 ff. BGB anwendbar. 2. Geschäftsbesorgung - jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tun: (+), Rücktbeförderung des M als Geschäftsbesorgung i.s.v. 677, 683 BGB 3. für einen anderen Für einen anderen handelt, wer im Bewusstsein der Fremdheit des Geschäfts handelt (1) und auch den Willen hat, es als fremdes Geschäft zu führen (2).

38 a. Fremdheit des Geschäfts Die Rückbeförderung des M war Sache des M selbst, nicht der L. Somit war die Rückbeförderung für L als Geschäftsführerin ein objektiv fremdes Geschäft. b. Fremdgeschäftsführungsbewusstein + Fremdgeschäftsführungswille L handelte bei der Rückführung auch sowohl mit Fremdgeschäftsführungsbewusstsein (1) als auch mit Fremdgeschäftsführungswille (2): Sie war sich der Fremdheit des Geschäfts bewusst. Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der objektiven Fremdheit des Geschäfts vermutet. 4. L handelte hier auch ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. 5. Berechtigung / Rechtfertigung der Übernahme der Geschäftsführung Die Geschäftsführung war jedoch gem. 683 S. 1 BGB nur dann berechtigt, wenn sie dem objektiven Interesse (a.) und dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen (b.) des Geschäftsherrn entsprach.

39 a. Geschäftsführung durch L im objektiven Interesse des Geschäftsherrn M: (+), M war die Einreise in die USA mangels Visum nicht möglich, sodass die Rückbeförderung in seinem Interesse lag. b. Geschäftsführung entspricht wirklichem / mutmaßlichem Willen P: auf wessen Wille ist bei Minderjährigkeit des Geschäftsherrn abzustellen? - h.m: entscheidend sei der Wille der gesetzlichen Vertreter (+) Schutzzweck der 106 ff. BGB hiernach: wirklicher Wille der Eltern zur Zeit der Übernahme der Geschäftsführung nicht ermittelbar; entscheidend = mutmaßlicher Wille (= Wille, den die Eltern des M bei objektiver Beurteilung zur Zeit der Übernahme der Geschäftsführung geäußert hätten) Folgerung des mutaßlichen Willens aus dem objektiven Interesse des Minderjährigen Rückbeförderung im Interesse des Minderjährigen mangels Einreisemöglichkeit in die USA - a.a.: Willensäußerung des Minderjährigen selbst entscheidend hiernach: mangels Willensäußerung des Minderjährigen auf mutmaßlichen Willen des M abzustellen, der anhand seines objektiven Interesses zu ermitteln ist Rückbeförderung im Intersse des M (+)

40 c. Zwischenergebnis: Die Rechtsfrage kann offen bleiben. L handelte als echte berechtigte Geschäftsführerin für M als Geschäftsherrn. 6. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz nach Maßgabe von 670 BGB Fraglich ist, ob und in welchem Umfang L von M Ersatz der getätigten Aufwendungen verlangen kann. a. Aufwendungen der L P: eigene Arbeitsleistung als Aufwendung? Eigene Arbeitsleistungen des Geschäftsführers stellen, da im Rahmen der 662 ff. BGB die Geschäftsbesorgung grundsätzlich unentgeltlich erfolgt, eigentlich keine Aufwendungen i.s.v. 670 BGB dar. Nach dem Rechtsgedanken des 1835 III BGB ist jedoch ein erweiterter Aufwendungsbegriff zugrundezulegen, wonach auch die Aufwendungen in Form von eigener Arbeitsleistung ersatzfähig sind, soweit sie zur beruflichen Tätigkeit des Geschäftsführers gehören. Die Flugbeförderung gehört zur beruflichen Tätigkeit der L. Demnach muss M nicht nur die tatsächlich für den Transport aufgewendeten Kosten, sondern vielmehr den tariflichen Flugpreis ersetzen. Anm.: e.a. möchte 1835 III BGB analog auf Tätigkeiten zugunsten geschäftsfähiger Geschäftsherrn beschränken

41 b. Die Aufwendung der L erfolgte auch zum Zwecke der Geschäftsführung. c. L durfte die Aufwendung auch für erforderlich halten. 7. Ergebnis: L hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Ticketpreises für den Rückflug aus 670, 683 S. 1, 677 BGB. GESAMTERGEBNIS Teil 1: HINFLUG: L hat gegen M einen Anspruch auf Ersatz der üblichen Kosten eines Fluges von Hamburg nach New York aus 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB. RÜCKFLUG: L hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Ticketpreises für den Rückflug von New York nach Hamburg aus 670, 683 S. 1, 677 BGB.

42 Teil 2: Anspruch M gegen B auf Rückzahlung von 350,- aus 812 I 2 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion in Form der sog. condictio ob causam finitam ) Anmerkung: die Kondiktion der condictio ob causam finitam nach 812 I 2 Alt. 1 BGB greift in Fällen, in denen jemand etwas durch Leistung des Anspruchstellers zunächst mit Rechtsgrund erworben hat, der Rechtsgrund aber nachträglich wegfällt klassisches Bsp.: V verkauft und übereignet sein Grundstück an K. Im notariellen Kaufvertrag vereinbaren die beiden, dass der Kaufvertrag hinfällig sein soll, wenn V innerhalb von zwei Monaten einen anderen Käufer findet, der mehr zu zahlen bereit ist. Dies gelingt V, sodass er von K das Grundstück wieder herausverlangt Anspruch aus 812 I 2 Alt. 1 BGB (+) M könnte gegen B Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten 350,- aus 812 I 2 Alt. 1 BGB haben. I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Dann müsste B von M zunächst einen geldwerten Vorteil erlangt haben. B hat von M Eigentum und Besitz an Geldzeichen im Wert von 350,- erlangt. 2. M hat dem B die Geldzeichen (1) bewusst sowie (2) auf Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag mit B gerichtet das Geld zugewandt. (Leistung) 3. Dies müsste weiter ohne Rechtsgrund geschehen sein. Dies wäre (bei 812 I 2 Alt. 1 BGB) der Fall, wenn B von M die Geldzeichen zunächst zwar mit Rechtsgrund erworben hätte, dieser Rechtsgrund nachträglich aber wieder wegfiel. In diesem Fall wäre der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht erreicht worden.

43 Der Rechtsgrund könnte hier infolge wirksamer Anfechtung des Kaufvertrages durch M gem. 142 I BGB wieder entfallen sein. INZIDENTprüfung a. Eine Anfechtung nach 119 II BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft hier die Neuheit des PCs kommt nicht in Betracht, da der PC als mangelhafte Sache gem. 434 BGB bereits von B an M übergeben wurde und somit Gefahrübergang nach 446 BGB vorlag. Ab diesem Moment aber ist eine Anfechtung nach 119 II BGB wegen Irrtums über eine mängelbegründende Eigenschaft der Kaufsache ausgeschlossen, da ansonsten die kurze Verjährungsfrist des 438 sowie der spezielle Ausschlussgrund des 442 I 2 BGB umgangen werden könnte. b. Es kommt jedoch eine Anfechtung nach 123 I Alt. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Die Anwendbarkeit dieses Anfechtungsgrundes neben dem kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsregime ist mangels Schutzbedürftigkeit des täuschenden Verkäufers auch nicht ausgeschlossen. M wurde durch B infolge arglistiger Täuschung zum Abschluss des Kaufvertrages über den PC veranlasst.

44 c. Die Erklärung des M gegenüber B, er hätte niemals einen solchen alten Schrott gekauft, wenn er gewusst hätte, dass es sich bei dem Notebook entgegen der Zusicherung des B um ein älteres Notebook mit geringerem Arbeitsspeicher und weniger leistungsfähigem Prozessor handelt und müsse nun wegen dieser Fehlvorstellungen auf der Rückzahlung des Kaufpreises bestehen ist gem. 133, 157 BGB als Anfechtungserklärung auszulegen, welche M auch gegenüber B als richtigem Anfechtungsgegner erklärt hat ( 143 I, II). d. Die Anfechtung erfolgte zudem am Tag, nachdem M kurz nach dem Kauf die Täuschung entdeckte und damit jedenfalls innerhalb der Jahresfrist, welche mit Kenntnis des M als Anfechtungsberechtigten von der Täuschung zu laufen beginnt ( 124 I, II Alt. 1). (Für einen Ausschluss der Anfechtbarkeit nach 124 III BGB gibt es hier keine Anhaltspunkte.) Anmerkung: beachten Sie: Anfechtungsgrund Erklärung kein Ausschluss e. Rechtsfolge: Infolge wirksamer Anfechtung des Kaufvertrages durch M entfiel die Wirksamkeit des Kaufvertrages gem. 142 I BGB rückwirkend. II. Die Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses nach 815 BGB oder 817 S. 2 BGB (analog) liegen hier nicht vor.

45 III. Rechtsfolge: Fall Grundsatz: Naturalherausgabe gem. 812 I 1 BGB B als Bereicherungsschuldner ist grundsätzlich zur Naturalherausgabe des empfangenen Gegenstandes nach 812 I 1 BGB verpflichtet. P: Naturalherausgabe bei Geldsummen? -e.a.: bei Geldsummen beziehe sich der Anspruch aus 812 BGB auf genau diejenigen Geldzeichen, welche der Bereicherungsschuldner empfangen hat; diese können aber in aller Regel nicht mehr herausgegeben werden, da sie mit anderen Geldscheinen vermischt/ausgegeben wurden bei Geldsummen ist somit in aller Regel keine Naturalherausgabe, sondern nur Wertersatz gem. 818 II BGB möglich - a.a. ( Geldwertkondiktion ): der bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch sei von vornherein nur Rückgewähr der Geldsumme gerichtet (sog. Geldwertkondiktion) hiernach kann gem. 812 I 1 BGB als Naturalherausgabe Rückzahlung der Geldsumme verlangt werden - Aber: beide Meinungen gelangen zum gleichen Ergebnis Herausgabe der 350,-, sodass ein Streitentscheid dahinstehen kann

46 2. Entreicherungseinwand des 818 III BGB Die Verpflichtung des B zur Zahlung der 350,- könnte jedoch entfallen sein. a. Bereicherungsgegenstand oder dessen Wert nicht mehr im Vermögen des Bereicherungsschuldners (B) Dies wäre der Fall, wenn weder der Bereicherungsgegenstand noch dessen Wert noch im Vermögen des B als Bereicherungsschuldner vorhanden sind. B ist jedoch insoweit immer noch bereichert, da er sich durch die Verwendung des erlangten Geldes Aufwendungen erspart hat, welche er auch sonst getätigt hätte. b. Berücksichtigung erlittener Vermögenseinbußen/der erbrachten Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang P: Kann die Weggabe der eigenen Leistung des B [Übereignung des Notebooks im Wert von 300,- ] auf Seiten des M [d.h. bei der Frage, in welcher Höhe sein Anspruch aus Bereicherungsrecht auf Rückabwicklung der erbrachten Gegenleistung gegen B besteht] berücksichtigt und abgezogen werden? drei unterschiedliche Lösungsansätze:

47 aa. Strenge Zwei-Kondiktionen-Lehre (Gesetz) Hiernach stehen sich bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung fehlgeschlagener gegenseitiger Verträge zwei selbstständige Bereicherungsansprüche gegenüber, die nur durch Aufrechnung ( 387 ff. BGB) und Zurückbehaltungsrecht ( 273 BGB) miteinander verbunden werden können. Demnach würde M infolge der Zerstörung des Notebooks gem. 818 III BGB von seiner Herausgabepflicht gegenüber B frei (d.h. Anspruch 812 I 2 Alt. 1 BGB B M (-)), wohingegen B selbst in voller Höhe zur Rückzahlung an M verpflichtet bliebe. (-) die Zwei-Kondiktionen-Lehre ist jedoch grundsätzlich abzulehnen, da dann entgegen der Wertung des 446 BGB der Leistende und eben nicht der Sachinhaber, wie es der Konzeption des 446 BGB zugrundeliegt das Untergangsrisiko bzglch der Kaufsache trüge, obwohl sich der Kaufgegenstand nicht mehr in seiner Herrschaftssphäre befindet

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