Investment Performance. Update April Sonderausgabe «Überarbeitung der GIPS Standards» In dieser Ausgabe
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- Dominik Bachmeier
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1 Investment Performance Update April 2005 Sonderausgabe «Überarbeitung der GIPS Standards» In dieser Ausgabe 2 Übersicht des gegenwärtigen GIPS-Regelwerks 7 Hauptänderungen infolge der überarbeiteten GIPS 11 Das neue GIPS-Ausbildungsprogramm für Performance-Spezialisten 12 Events im Bereich Investment Performance 1
2 Übersicht des gegenwärtigen Regelwerks der Global Investment Performance Standards (GIPS) Überarbeitung der GIPS Seit Beginn der GIPS-Initiative im Jahre 1999 haben die standard-setzenden Gremien das CFA Institute (ehemalige Association for Investment Management and Research, AIMR) und das Investment Performance Council (IPC) einen evolutionären Ansatz bei der Erweiterung und Weiterentwicklung der GIPS Standards verfolgt. Die GIPS-Richtlinien sind laufend durch Interpretationen sowie Fachabklärungen ergänzt worden. Gleichzeitig hat das IPC an einer vollständigen Revision der GIPS gearbeitet, mit dem Ziel, das anspruchsvollste und zugleich qualitativ höchststehende Regelwerk für die Präsentation der Investment Performance zu schaffen. Die Überarbeitung der GIPS setzte sich das Folgende zum Ziel: Zusammenführung von bereits erlassenen Fachabklärungen und Richtlinien wie z.b. Fees Provisions, Advertising Guidelines, etc. Überprüfung der bestehenden GIPS-Empfehlungen im Hinblick auf eine potentielle Umwandlung derselben zu Anforderungen. Überarbeitung und Verbesserung der bestehenden GIPS Standards sowie Einführung von neuen Richtlinien basierend auf lokalen «Best Practices». Abschaffung der einzelnen länderspezifischen Standards und Schaffung eines echten globalen Standards. Diese Überarbeitung der GIPS stellt die wohl grösste Weiterentwicklung der Standards seit deren Einführung im Jahre 1999 dar. Im Februar 2004 wurde ein Entwurf der überarbeiteten GIPS (unter der Bezeichnung «Gold GIPS») in die öffentliche Vernehmlassung geschickt, welche bis Ende Juli 2004 dauerte. Im Rahmen der Vernehmlassung sind über 80 Kommentare zum Entwurf der neuen GIPS eingegangen, welche alle durch das IPC bei der Finalisierung der überarbeiteten GIPS berücksichtigt worden sind. Alle eingegangenen Kommentare können auf der Website des CFA Institute ( org/standards/issues/gold_gips_comments.html) eingesehen werden. Am 4. Februar 2005 wurden die endgültigen GIPS durch das Board des CFA Institute genehmigt und offiziell erlassen. Die revidierten GIPS werden per 1. Januar 2006 in Kraft treten. Die neuen GIPS sollen alle bestehenden länderspezifischen Versionen der GIPS ablösen. Die Länder, welche bereits über eine länderspezifische Version oder Übersetzung der GIPS verfügen, werden die Neuerungen im Laufe des Jahres 2005 anpassen bzw. integrieren. Für die Firmen, welche bereits in Übereinstimmung mit einer länderspezifischen Version der GIPS sind, werden keine Auswirkungen in Bezug auf ihren historischen Performance Track Record entstehen. Sie werden für die ganze Performance-Historie, welche in Compliance mit einer länderspezifischen Version der GIPS war, die Übereinstimmung mit den neuen GIPS erklären können. Länderspezifische Unterschiede zu GIPS infolge von lokalen Gesetzgebungen und Regulierungen können jedoch die Aufrechterhaltung von länderspezifischen GIPS-Versionen eventuell notwendig machen. Es wird den einzelnen Ländern überlassen, ob eine formelle lokale Version der GIPS weiterhin notwendig ist. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg), als der Sponsor der GIPS in der Schweiz, hat in ihrem Zirkular vom 23. Februar 2005 informiert, dass die SPPS per 1. Januar 2006 vollständig in die GIPS überführt werden. Die bisherige Bezeichnung SPPS wird aufgegeben und durch GIPS ersetzt. Das SPPS-Logo wird ebenfalls abgeschafft. Es werden zur Zeit Ge- 2
3 spräche mit dem CFA Institute und dem IPC geführt, ob ein spezielles GIPS- Logo zur Verfügung gestellt werden kann. Die unmittelbaren Auswirkungen sind gering, da die SPPS-Bestimmungen schon bislang weitgehend mit jenen der GIPS übereinstimmten. Die SPPS-konformen Firmen sollten ab 1. Januar 2006 keine Übereinstimmung mit den SPPS, sondern nur mit den GIPS erklären. Diese Entwicklung setzt eine gewisse Aufklärung in der Branche und vor allem unter den Vermögensverwaltungskunden und deren Consultants voraus. Die SBVg organisiert Fachseminare zum Thema der Konvergenz der SPPS und GIPS, welche im Mai 2005 stattfinden sollen (vgl. auch das Kapitel «Events im Bereich Investment Performance»). Die Weiterentwicklung der Standards ist aber mit dem Erlass der neuen GIPS nicht zum Stillstand gekommen. Das IPC hat nämlich signalisiert, dass die GIPS grundsätzlich alle 5 Jahre einer Revision unterzogen werden. Überblick über die GIPS s und deren Integration in die revidierten GIPS Während der vergangenen drei Jahre hat das IPC laufend neue Richtlinien entwickelt und in Form von sogenannten s erlassen. Diese Richtlinien bilden einen integralen Bestandteil des GIPS-Regelwerkes und bringen zusätzliche technische Abklärungen und Interpretationen und bezwecken somit, verschiedene Anwendungs- und Auslegungsprobleme in der Praxis zu lösen. Erst 2004 wurden mehrere s durch das IPC verabschiedet. Darüber hinaus befinden sich einige neue s in der Überarbeitung und werden voraussichtlich später in diesem Jahr erlassen. Nachfolgend präsentieren wir Ihnen eine vollständige aktuelle Übersicht der s, inklusive deren Status in den überarbeiteten GIPS. Die Originaltexte der s sind auf der Website des CFA Institute abrufbar ( Richtlinie Datum der Inkraftsetzung Gegenstand der Richtlinie Hauptmerkmale Status in den überarbeiteten GIPS Performance Record Portability Portabilität der historischen Performance. Definiert Fälle, wo der historische Performance Track Record der Vorgänger-Firma übernommen werden kann. Integriert unter 5.A.4. (in einer modifizierten Form). Das Guidance Statement bleibt aber weiterhin gültig als Quelle der Erläuterungen. GIPS Paragraph Die «Right of access»- Regel für die GIPSkonformen Firmen. Legt fest, dass die Compliance mit den GIPS der Compliance mit lokalen Standards äquivalent ist. Integriert unter den Paragraphen 19 und 22. 3
4 Richtlinie Datum der Inkraftsetzung Gegenstand der Richtlinie Hauptmerkmale Status in den überarbeiteten GIPS the Treatment of Significant Cash Flows Behandlung der signifikanten externen Cash Flows. Definition eines signifikanten Cash Flows genau festgelegt. Zwingende Definition eines signifikanten Cash Flows auf Composite-Basis. Bleibt ein eigenständiges Guidance Statement. In den neuen GIPS wird dieser Bereich auch im Paragraph 3.B.2. behandelt. Vorübergehender Ausschluss des Portfolios aus dem Composite aufgrund von signifikanten Cash Flows erlaubt. Zusätzliche Dokumentations- und Disclosure-Anforderungen. Definition of the Firm Retroaktive Anwendung. Definition der Firma im Sinne der GIPS. Kriterien für die Definition der Firma genauer spezifiziert. Kriterien für das Inception-Date der Firma erläutert. Kriterien für die Ermittlung der Total Assets der Firma präzisiert. Bleibt grundsätzlich ein eigenständiges und Quelle weiterer Erläuterungen. Teilweise behandelt im Kapitel «Fundamentals of Compliance» der überarbeiteten GIPS. Composite Definition Retroaktive Anwendung. Definition der Investment Discretion und Composites. Kriterien für die Definition der Discretion und Mindestgrösse eines diskretionären Portfolios genau spezifiziert. Kriterien für die Definition der Composites präzisiert. Bleibt grundsätzlich ein eigenständiges und Quelle weiterer Erläuterungen. Teilweise behandelt im Kapitel 3 «Composite Construction» der überarbeiteten GIPS. Zusätzliche Dokumentations- und Disclosure-Anforderungen. Guidance for Verification 2002 Zusätzliche Richtlinien zum Kapitel III der GIPS betr. Verifikation. Eräuterungen zur Problematik der Unabhängigkeit des Verifizierers. Bleibt ein eigenständiges Guidance Statement. Angaben zum Inhalt einer Vollständigkeitserklärung der Firma gegenüber dem Verifizierer und dem Inhalt der Verifikationsbestätigung. Zusätzliche Erläuterungen zur detaillierten Prüfung einzelner Composites. 4
5 Richtlinie Datum der Inkraftsetzung Gegenstand der Richtlinie Hauptmerkmale Status in den überarbeiteten GIPS GIPS Real Estate Provisions Behandlung der Anlagen in Immobilien bzgl. der Performance-Präsentation. Neue Anforderungen bzgl. der Bewertungsperiodizität und Methodik. Übernommen in Kapitel 6 «Real Estate» der überarbeiteten GIPS. Zusätzliche Disclosure-Anforderungen. GIPS Private Equity Provisions Behandlung der Private Equity Anlagen bei der Performance-Präsentation. Neue Anforderungen bzgl. Composite-Bildung, Performance- Berechnung und Disclosures. Neue Anforderungen bzgl. Portfolio-Bewertung (Private Equity Valuation Principles). Übernommen im Kapitel 7 «Private Equity» und Appendix D «Private Equity Valuation Principles» in den überarbeiteten GIPS. GIPS Fees Provisions Behandlung der Gebühren bei der Performance-Präsentation. Behandlung der Allin-Fees (Bundled Fees) konkretisiert. Zusätzliche Disclosure-Anforderungen. Grundsätzlich integriert in den Kapiteln 2, 4 und 5 der neuen GIPS. Das Guidance Statement bleibt auch weiterhin gültig als Quelle der Erläuterungen. GIPS Advertising Guidelines Marketing und Werbung mit der GIPS- Compliance. Neue Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der Werbung mit der GIPS-Compliance mit und ohne Performance-Zahlen. Übernommen als Appendix C «GIPS Advertising Guidelines» der überarbeiteten GIPS. the Use of Supplemental Information Behandlung der zusätzlichen Informationen zu einer GIPSkonformen Performance-Präsentation Neue Richtlinien in Bezug auf die Präsentation der zusätzlichen Informationen in einer GIPS-konformen Performance-Präsentation. Bleibt ein eigenständiges Guidance Statement. Calculation Methodology Performance-Berechnungsmethoden. Erläuterungen betreffend der Daten der Inkraftsetzung mehrerer zukünftiger Anforderungen. Detaillierte Erläuterungen zur Performance-Messung im Kontext der GIPS- Compliance. Integriert in Kapitel 2 der neuen GIPS. Das bleibt weiterhin bestehen als Quelle detaillierter Erläuterungen. the Use of Carve-Out Behandlung der Carve-Out-Portfolios bei der Präsentation der Performance. Konkretisierung der Behandlung der Carve-Outs für Perioden vor und nach Zusätzliche Disclosure-Anforderungen. Integriert in Kapitel 3-5 der neuen GIPS. Das bleibt weiterhin bestehen als Quelle detaillierter Erläuterungen. 5
6 Richtlinie Datum der Inkraftsetzung Gegenstand der Richtlinie Hauptmerkmale Status in den überarbeiteten GIPS the Use of Leverage and Derivatives Status: Vernehmlassung abgeschlossen Behandlung der Portfolios mit Derivaten und Hebelwirkung. Definiert Richtlinien bzgl. Composite-Bildung sowie Offenlegung für Portfolios mit Derivaten und Hebelwirkung. Wird das GIPS-Regelwerk als ein eigenständiges ergänzen. Enthält Berechnungsbeispiele für diverse Risikokennzahlen. Wrap Fee / Separately Managed Account Performance Status: Vernehmlassung abgeschlossen Behandlung der Portfolios mit Wrap-fee- Gebührenmodellen (relevant für den US Markt). Definiert Richtlinien für Wrap-fee-Portfolios in Bezug auf die Performance-Berechnung und Offenlegung (analog wie für Portfolios mit den Bundled-Fees gemäss den GIPS Fees Provisions). Wird das GIPS- Regelwerk als ein eigenständiges ergänzen. Definiert Richtlinien in Bezug auf die dem historischen Performance-Track-Record der SMA-Portfolios zugrundeliegenden Daten. Portfolio Recordkeeping Requirements Status: Vernehmlassung abgeschlossen Aufbewahrung der Portfolio-Daten. Setzt Richtlinien in Bezug auf die Aufbewahrung und Archivierung der zugrundeliegenden Portfolio-Daten. Wird das GIPS- Regelwerk als ein eigenständiges ergänzen. Error Correction Status: Vernehmlassung abgeschlossen Behandlung/Korrektur der Fehler in Performance-Präsentationen. Definiert Anforderungen in Bezug auf die Korrektur der Fehler in den zugrundeliegenden Daten sowie Offenlegungspflichten. Wird das GIPS- Regelwerk als ein eigenständiges ergänzen. Verifier Independence Status: Vernehmlassung abgeschlossen Problematik der Unabhängigkeit des Verifizierers. Setzt Kriterien für erlaubte Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem GIPS-Verifikationsmandat. Wird das GIPS- Regelwerk als ein eigenständiges ergänzen. Gibt Beispiele der möglichen Unabhängigkeitskonflikte. 6
7 Hauptveränderungen infolge der überarbeiteten GIPS Die neuen GIPS führen sowohl einige wichtige Änderungen zu den bestehenden Richtlinien als auch neue Bestimmungen ein. Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Änderungen erwähnen. Zu beachten ist, dass hier nur Änderungen behandelt werden, welche nicht bereits in anderen s eingeführt wurden (z.b. Fees Provisions). Kommunikation mit potentiellen Kunden Die überarbeiteten GIPS enthalten einige wichtige Klarstellungen betreffend der Abgabe von mit den GIPS in Übereinstimmung stehender Information an potentielle Kunden. Firmen müssen allen potentiellen Kunden auf Anfrage eine GIPS-konforme Präsentation zur Verfügung stellen, d.h. Firmen können nicht auswählen, wem sie GIPS-konforme Information präsentieren und wem nicht. Auf jeden Fall muss eine Liste und Beschreibung der Composites auf Anfrage sämtlichen potentiellen Kunden abgegeben werden. Zusätzlich müssen die Firmen in der Lage sein, eine GIPS-konforme Präsentation für jeden Composite der Firma bereitstellen zu können. Die Firmen können selbstverständlich potentiellen Kunden auch weitergehende Informationen zusätzlich zu einer GIPS-konformen Präsentation zeigen. Da die GIPS explizit festhalten, dass diese Informationspflicht für potentielle Kunden besteht, kann daraus geschlossen werden, dass Firmen, die in Übereinstimmung mit den GIPS stehen, nicht dazu verpflichtet sind, ihre GIPS-konformen Präsentationen beliebigen Drittparteien zur Verfügung zu stellen (z.b. Konkurrenten, Analysten, etc.). Eine weitere neue Empfehlung der überarbeiteten GIPS ist, dass Firmen gegenüber potentiellen Kunden, deren Portfolio-Assets kleiner sind als die Mindestportfoliogrösse für die Zuweisung zu einem Composite, nicht mit diesem Composite werben dürfen (die Idee dahinter ist, dass ein solcher Kunde nicht in der Lage wäre, die Composite-Rendite zu erzielen, weil sein Portfolio für dieses Composite zu klein ist). Interne Dokumentation der Compliance Firmen müssen die Grundsätze und Abläufe, welche für die Sicherstellung der GIPS-Compliance notwendig sind, schriftlich dokumentieren. Die zentrale Bedeutung institutionalisierter Prozesse und Strukturen für die Gewährleistung der GIPS-Compliance (z.b. betreffend Aufbau einer internen GIPS-Compliance-Stelle) wird mit dieser Regelung zusätzlich bekräftigt. Die Kunden von PricewaterhouseCoopers konnten bei dieser herausfordernden Aufgabe bereits von unserer Unterstützung profitieren, z.b. durch Vorlagen eines GIPS- Handbuches oder bei der Erarbeitung und Umsetzung eines GIPS-Compliance-Kontrollplans, etc. Historischer Performance Track Record Als Resultat der Konvergenz lokaler Standards zu den GIPS, ist es einer Firma, die zuvor mit einer Country Version der GIPS (CVG) in Übereinstimmung war, nicht erlaubt, den vormals ausgewiesenen CVG-konformen Performance Track Record zu eliminieren. Die GIPS-Standards verlangen den Ausweis eines fünfjährigen Track Records, welcher fortlaufend auf zehn Jahre «ausgebaut» werden muss. 7
8 Definition der Firma Die Definition der Firma nach folgenden Kriterien ist nicht mehr erlaubt: Die Definition der Firma alleine aufgrund der formellen Rechtspersönlichkeit ohne die Berücksichtigung der Investment- und Marketing-Aktivitäten (z.b. Bank X gründet für die Niederlassungen in Zürich und Genf aufgrund ihrer eigenständigen Rechtspersönlichkeit zwei GIPS-Firmen, die jedoch beide demselben Marktauftritt und Anlageprozess unterliegen). Referenzwährung des verwalteten Vermögens. Dies ist eine wesentliche Änderung zum the Definition of the Firm (in Kraft seit dem 1. April 2002), wo die zwei erwähnten Optionen erlaubt waren. Gemäss der neuen Regel kann die Firma im Sinne von GIPS nur definiert werden als eine Firma, Niederlassung oder Division, die in der Öffentlichkeit als eigenständige Geschäftseinheit auftritt: «the firm can only be defined as an investment firm, subsidiary, or division held out to clients or potential clients as a distinct business entity». Laut dem GIPS-Glossar (Anhang E der überarbeiteten GIPS) impliziert der Ausdruck «distinct business entity» eine Einheit, Division, Abteilung oder Niederlassung, welche organisatorisch und funktional von anderen Einheiten der Unternehmung abgetrennt ist, die Verwaltungsvollmacht über die verwalteten Assets hat sowie über Autonomie bezüglich des Investment-Entscheidungsprozesses verfügt. Mögliche Kriterien diesbezüglich sind: rechtlich selbständige Einheit (legal entity), Spezialisierung auf einem bestimmten Markt- oder Kundentyp (z.b. institutionelle, Privat- oder Retailkunden, etc.) ein eigener Investment-Prozess. Das IPC betont, dass in den meisten Fällen die Änderung der Anforderung zur Firmen-Definition keinen Einfluss auf die bestehenden GIPS-Firmen haben sollte. Die Änderung unterstreicht aber, dass das Wesentliche bei der Firmendefinition das Auftreten der Firma gegenüber Investoren ist. Accrual Accounting für Dividenden Die Anforderung zur Anwendung des Accrual Accounting in Bezug auf Dividenden (Verbuchung per Ex-Dividend-Datum) ist in den Standards neu nur als Empfehlung enthalten. Als die GIPS 1999 verabschiedet wurden, ging man davon aus, dass mit der technologischen Entwicklung im Bereich IT diese Anforderung bis spätestens 2005 umgesetzt werden könnte. Die Industrie hat sich in dieser Hinsicht nicht wie erwartet entwickelt und benötigt mehr Zeit, diese Anforderungen zu erfüllen. Wie auch andere Empfehlungen, kann aber das Accrual Accounting für Dividenden zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Anforderung der GIPS werden. Grundsätze der Verbuchung von Transaktionen Die Anforderung zur Anwendung des Handelstag-Prinzips wird in den überarbeiteten GIPS geklärt. Seit dem müssen die Aktiven bzw. Verbindlichkeiten am Datum der Transaktion verbucht werden. In der Schweiz und einigen europäischen Ländern wird oft das sogenannte «Buchungstag-Prinzip» angewendet, d.h. die Transaktionen werden aus Gründen der verzögerten Datenverarbeitung erst mit zwei bis drei Tagen Verspätung zum Handelstag verbucht. Die GIPS halten nun fest, dass die Verbuchung der Aktiven bzw. Verbindlichkeiten innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Tagen nach der Transaktion (d.h. Trade Date, T+1, T+2 oder T+3) das Handelstag-Prinzip erfüllt. 8
9 Portfolio Valuation Für Perioden ab dem 1. Januar 2010 gilt als neue Anforderung, dass die Portfolios jeweils per Ende des Kalendermonats/letzten Handelstag des Monats bewertet werden müssen. Performance-Berechnung Im Gegensatz zum ursprünglichen Vorschlag, hat das IPC die zukünftige Anforderung betreffend die Portfolio-Performance-Berechnung etwas gelockert. Die Portfolio-Bewertung muss ab dem zum Zeitpunkt jedes grossen externen Cash Flows erfolgen. Diese neue Regel stellt einen Kompromiss dar, zwischen dem angestrebten Ziel, die echte zeitgewichtete (Time-Weighted) Performance-Berechnungsmethode (TWR) einzuführen und der Machbarkeit deren Umsetzung in der Vermögensverwaltungsbranche. Laut dem 2004 Global Investment Performance Survey von PricewaterhouseCoopers waren 80% der Teilnehmer der Ansicht, dass die Portfolio-Returns auf täglicher Basis berechnet werden sollten, aber nur 35% wendeten die echte TWR-Methode bereits an. Wie diese zukünftige Anforderung effektiv implementiert werden soll, ist zur Zeit noch eine unbeantwortete Frage. Wir gehen jedoch aus folgenden Gründen davon aus, dass die meisten Investment Manager ab dem trotzdem zum Zeitpunkt eines jeden externen Cash Flows und nicht nur bei grossen Cash Flows, wie in den überarbeiteten GIPS vorgeschlagen, die Performance-Berechnung mittels der echten TWR-Methode anwenden müssen, denn: Die meisten IT-Systeme können in der Regel eine bestimmte Performance- Berechnungsmethode nur konsistent für alle Portfolios anwenden. Die Systeme so zu konfigurieren, dass nur grosse Cash Flows berücksichtigt werden, würde die Einführung komplexer zusätzlicher Parameter erfordern, bspw. herausfiltern von solchen grossen Cash Flows durch einen IT-unterstützten Prozess. Würde dies manuell erfolgen, wäre ein signifikanter Administrations- und Kontrollaufwand nötig, welcher aus Kosten-Nutzen-Überlegungen nicht mehr gerechtfertigt werden könnte. Die Definition eines «grossen externen Cash Flows» im GIPS Glossar ist ziemlich vage («The Standards do not contain a specified amount of cash or percentage that is considered to be a large external cash flow. Instead, firms must define the composite specific size (amount or percentage) that constitutes a large cash flow».). Es dürfte ziemlich schwierig sein, diese Definition in der Praxis zu implementieren, da die IT-Systeme nicht nur grosse Cash Flows eruieren, sondern auch die einzelnen Porfolios je nach der Composite-Zugehörigkeit differenziert behandeln müssten. Carve-Outs Die wichtigste Anforderung, wonach Carve-Outs als eigenständige Portfolios mit eigener Liquidität verwaltet werden müssen, ist vom auf den verschoben worden. Das IPC hat dieser Terminverschiebung zugestimmt, weil eine Implementierung aufgrund eines (zu) hohen Aufwandes für die betroffenen Firmen vor 2010 nicht realistisch ist. Diese Änderung ist nun auch im the Use of Carve-Outs reflektiert. 9
10 Nicht gebührenpflichtige Portfolios Die bestehenden Anforderungen halten fest, dass im Falle von gebührenfreien Portfolios in einem Composite, der Anteil dieser Portfolios am Compositevermögen ausgewiesen wird. Die überarbeiteten GIPS verdeutlichen darüber hinaus, dass ein Portfolio, für welches eine minimale Management Fee verlangt wird, die zur Deckung der Betriebs- oder Transaktionskosten dient und nicht repräsentativ ist für eine normale Management Fee, von der Firma als gebührenfreies Portfolio betrachtet werden sollte. Composite-Dispersion Falls das Composite während des ganzen Jahres weniger als 5 Portfolios enthält, ist die Präsentation eines jährlichen Dispersionsmasses nicht erforderlich. Die Firmen müssen offenlegen, welches Dispersionsmass präsentiert wird. Disclosures Die folgenden wichtigsten Änderungen in Bezug auf Disclosures werden eingeführt: Firmen müssen eine Beschreibung der Anlagestrategie und -ziele des Composites offenlegen. Zusätzlich muss bei einer allfälligen Redefinition eines Composites das Datum und die Art der Änderung offengelegt werden. Änderungen der Composite-Definition dürfen nicht retroaktiv angewendet werden. Grundsätzlich waren diese Offenlegungspflichten schon im Guidance Statement on the Composite Definition enthalten und erscheinen als selbstverständlich. Firmen müssen offenlegen, dass eine Beschreibung der Berechnungsmethoden und Bewertungsquellen (für Portfolios, Composites und Benchmarks) auf Anfrage erhältlich ist. In der Schweiz haben bereits die meisten Institute, welche in Übereinstimmung mit den Standards sind, die Berechnungsmethoden freiwillig offengelegt. Die Erfüllung dieser Anforderung sollte daher kein Problem darstellen. Firmen müssen eine Standard-Gebührentabelle offenlegen, welche für die jeweilige Composite-Präsentation relevant ist. Diese Anforderung galt schon unter den SPPS. Wichtig dabei ist, dass unter den GIPS im Falle einer Fundof-Funds-Struktur mit verschiedenen Gebühren-Stufen, nur die Gebührentabelle des Fund-of-Funds-Managers offen gelegt werden muss (und nicht diejenige der zugrundeliegenden Funds). Firmen können jetzt selbst entscheiden, ob sie die Total Assets der Firma oder nur den Anteil des Composite-Vermögens an den Total Assets der Firma präsentieren wollen. Der Grund hierfür ist, dass beide Werte leicht von den in der Composite-Präsentation enthaltenen Informationen abgeleitet werden können. Grundsätzlich besteht keine Pflicht, die Composite-Präsentationen zu ändern, falls weiterhin beide Werte ausgewiesen werden wollen. Falls ein Composite weniger als 5 Portfolios enthält, ist der Ausweis der genauen Anzahl der enthaltenen Portfolios nicht mehr erforderlich. Stattdessen kann zum Beispiel in einer Fussnote angegeben werden, dass für ein bestimmtes Jahr in einem Composite weniger als 5 Portfolios enthalten waren. Im the Definition of the Firm war bereits die Anforderung enthalten, dass die Performance-Historie und die durch einen dritten Vermögensverwalter (Sub-Advisor)verwalteten Vermögen in die Firma eingeschlossen werden müssen, falls die Firma über die Vollmacht bzgl. der Auswahl und Entlassung dieses externen Vermögensverwalters verfügt. Die Offenlegung des Einsatzes von Sub-Advisors war bislang nur empfohlen und 10
11 ist nun zur Anforderung geworden. Genauer bedeutet dies, dass Firmen, die externe Manager für ihre Anlageprodukte einsetzen und über diese eine sogenannte «hire-and-fire»-macht ausüben, die Performance dieser «outgesourcten» Portfolios in ihrem GIPS-konformen Universum einschliessen und diese Tatsache in den Composite-Präsentationen offenlegen müssen. Die Anforderung den prozentualen Anteil der Anlagen eines Composites offenzulegen, die in Länder oder Regionen ausserhalb des Benchmarks investiert sind, wurde gestrichen. Mehrere wichtige neue Offenlegungspflichten bezüglich Bundled Fees wurden von den GIPS Fees Provisions in die überarbeiteten GIPS integriert. Verifikation Entgegen des ursprünglichen Vorschlages, ab 2010 die Verifikation durch eine unabhängige Drittpartei als obligatorisch zu erklären, bleibt die Verifikation in den überarbeiteten GIPS weiterhin freiwillig, wird aber ausdrücklich empfohlen. Es wird erwartet, dass diese Empfehlung zu einem späteren Zeitpunkt in eine Anforderung umgewandelt wird. Der im Jahre 2004 unter 14 Country-Sponsoren durchgeführte IPC-Survey zeigte, dass in 12 von den 14 Ländern über 75% der mit den Standards in Übereinstimmung stehenden Firmen durch eine unabhängige Drittpartei verifiziert waren. Gemäss dem 2003 Swiss Investment Performance Survey von PricewaterhouseCoopers lassen sich praktisch alle Vermögensverwalter in der Schweiz, welche die Übereinstimmung mit SPPS/GIPS erklären, freiwillig durch eine unabhängige Drittpartei verifizieren. GIPS-Glossar Eine weitere nützliche Besonderheit der überarbeiteten GIPS ist das GIPS- Glossar (Anhang E), welches genauere Definitionen und weitere Erläuterungen zu einigen wichtigen im GIPS-Regelwerk verwendeten Ausdrücken enthält. Liste aller Composites Die überarbeiteten GIPS enthalten neu ein Beispiel für eine Liste aller Composites. Die Volltext-Version der überarbeiteten GIPS sowie relevante Q&As sind auf der Website des CFA Institute erhältlich. ( standards/pps/gips_redraft_2005.html). Das neue GIPS-Ausbildungsprogramm für Performance-Spezialisten Das CFA Institute führt eine neues GIPS-Ausbildungsprogramm mit Zertifikat für Investment Performance-Spezialisten ein. Diese Prüfung ist unabhängig vom CFA-Programm und wurde speziell zur Ausbildung von hochqualifizierten, ethisch bewanderten Performance-Spezialisten geschaffen, welche die Bedürfnisse der Industrie zu befriedigen vermögen sollen. Die Ausbildung beinhaltet einen online-lehrplan, welcher Berufsethik, GIPS, Performance-Messung, -Analyse und -Attribution abdeckt. Eine Computer-basierte Prüfung zur Erlangung des Zertifikats wird voraussichtlich im Jahr 2006 eingeführt. 11
12 Events im Bereich Investment Performance GIPS Seminare der Schweizerischen Bankiervereinigung 10. Mai 2005 in Genf 12. Mai 2005 in Zürich Weitere Details auf der folgenden Webseite: Annual European Performance Measurement Attribution & Risk Forum Mai 2005 in Zürich Weitere Details und Anmeldung auf der folgenden Webseite: IPC conference call meeting 28. Juni 2005 Dieser Conference Call ist für die Öffentlichkeit zugänglich. Weitere Details und Anmeldung auf der folgenden Webseite: CFA and GIPS are trademarks owned by CFA Institute. 12
13 Für Ihre Fragen im Bereich Investment Performance kontaktieren Sie: Zürich PricewaterhouseCoopers AG Dimitri Senik, CFA Stampfenbachstrasse Zürich Tel Genève PricewaterhouseCoopers AG Jean-Sébastien Lassonde, CFA Avenue Giuseppe-Motta Genève 2 Tel jean-sebastien.lassonde@ch.pwc.com 2005 PricewaterhouseCoopers AG/SA. All rights reserved. PricewaterhouseCoopers AG/SA refers to the Swiss firm of PricewaterhouseCoopers AG/SA and the other member firms of PricewaterhouseCoopers International Limited, each of which is a separate and independent legal entity. 13
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