Was bedeutet das neue Gemeindegesetz für Zweckverbände? Schulung vom 23. März 2017 Stadthaus Illnau-Effretikon

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1 Was bedeutet das neue Gemeindegesetz für Zweckverbände? Schulung vom 23. März 2017 Stadthaus Illnau-Effretikon

2 Ziele Die TN kennen Inhalt und Bedeutung des eigenen Haushalts für den ZV und die Trägergemeinden Die TN wissen, wie ein eigener ZV-Haushalt eingeführt wird und was dabei beachtet werden muss Den TN ist bekannt, welche Neuerungen und Möglichkeiten das ngg für Zweckverbände zusätzlich bringt Die TN wissen, wie sie bei der Statutenrevision vorgehen müssen. 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 2

3 ReferentInnen: Beatrix Frey-Eigenmann, lic.rer.publ.hsg Leiterin Verwaltungs- und Schulberatung Federas Beratung AG Andreas Hrachowy, Betriebsökonom FH wiss. MA mba, Gemeindeamt Kt. Zürich Patrizia Kaufmann, lic.iur.ra juristische Sekretärin mba, Gemeindeamt Kt. Zürich 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 3

4 Ablauf Begrüssung/Vorstellung Bedeutung ngg und eigener Haushalt für ZV und Gemeinden Einführung eigener Haushalt Vorgehen inkl. HRM2 Fragen Weitere Neuerungen und Möglichkeiten für Zweckverbände Neuerungen/Möglichkeiten Fragen Vorgehen Statutenrevision 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 4

5 Bedeutung neues Gemeindegesetz Gemeindehaushalt HRM2 grosse Änderungen 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 5

6 Was müssen Zweckverbände tun? Wichtigste und zwingende Änderung: Einführung eigener Verbandshaushalt mit eigener Bilanz. Weitere Neuerungen: Beitritt, Publikation, Delegation, Antragsrecht, RGPK, Auflösung, Abstimmung Für alle ZV, die keinen eigenen Haushalt haben, ist eine Totalrevision der Statuten bis spätestens 1. Januar 2022 zwingend. 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 6

7 ZV ohne eigenen Haushalt Eigentums-, aber nicht vermögensfähig => keine eigene Bilanz, Vermögenswerte in den Bilanzen der ZV-Gemeinden Laufende Rechnung muss per Ende Jahr ausgeglichen sein => Überschüsse müssen an Gemeinden ausgeschüttet werden; Verluste müssen durch sie gedeckt werden Umfassende Nachschusspflicht Gemeinden Fremdfinanzierung nur sehr beschränkt möglich => Investitionen müssen durch Gemeinden mindestens vorfinanziert werden 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 7

8 ZV mit eigenem Verbandshaushalt Eigentums- und vermögensfähig => eigene Bilanz (VV und FV), EK-Bildung möglich LR sollte per Ende Jahr ausgeglichen sein => Überschüsse können an Gemeinden ausgeschüttet oder dem EK zugeschlagen werden; Verluste werden grundsätzlich aus EK gedeckt. Keine automatische Nachschusspflicht und Vorfinanzierung von Investitionen durch Gemeinden. Fremdfinanzierung möglich => I.d.R. Solidarbürgschaft Gemeinden nötig 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 8

9 Zweckverband ohne Haushalt Gemeinde 1 Gemeinde 3 Gemeinde 2 Gemeinde 4 Laufende Ausgaben Investitionen 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 9

10 Zweckverband mit Haushalt Gemeinde 1 Gemeinde 3 Gemeinde 2 Gemeinde 4 Laufende Ausgaben Investitionen 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 10

11 Was bleibt gleich? Haushaltführung analog Gemeinde nach Finanzhaushaltgesetz Kreditbewilligung gemäss Kompetenzordnung Statuten Verantwortung/(subsidiäre) Haftung Eventuell Austrittsbedingungen 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 11

12 Praktische Bedeutung Entflechtung Verbands-/Gemeindehaushalt EK-Bildung ermöglicht Fremdmittelfähigkeit Entlastung Gemeinderechnungen v.a. im Bereich Investitionen ZV-Investitionen können unabhängig von Finanz- und Investitionsplänen der Gemeinden geplant und realisiert werden Verantwortung ZV kann gestärkt werden (keine automatische Nachschusspflicht) Geringe Bedeutung für ZV ohne Investitionen und mit Defizitgarantie 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 12

13 Was muss geregelt werden? Zeitpunkt der Einführung: Vorzugsweise 1. Januar 2019; spätestens 1. Januar 2022 Übertragung Vermögenswerte Gde. auf ZV => Sacheinlage (inkl. Entscheid über Restatement) (Eigen-)Kapitalausstattung ZV o Umwandlung Investitionsbeiträge in Beteiligungen und/oder Darlehen o Evt. Entscheid über weiteres Dotationskapital Finanzierung von Betriebs-/Investitionskosten o Finanzierungsquoten o Evt. Gewinnverwendung/Verlustdeckung 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 13

14 Weitere Neuerungen Delegationsmöglichkeit an Angestellte Beitritt weiterer Gemeinden erfordert neu immer eine Statutenrevision Erlasse müssen für Stimmberechtigte jederzeit elektronisch zugänglich sein Antragsrecht Gemeindevorstände bei Urnenabstimmungen in Verbandsgemeinden Einführung Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (RGPK) Auflösung per Mehrheitsbeschluss möglich 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 14

15 Zweckverbände Einführung eigener Haushalt Andreas Hrachowy Gemeindeamt des Kantons Zürich

16 Inhalt - Rechnungslegungsmodell HRM2 - Ziele - Elemente - Auswirkungen auf Zweckverbände - Einführung eigener Haushalt - Einführungszeitpunkt - Übertragung Vermögenswerte - Umwandlung der Investitionsbeiträge - Bewertung des Verwaltungsvermögens - Aufwertungsgewinne / -verluste bei den Verbandsgemeinden

17 Inhalt - Künftige Finanzierung der Zweckverbände - Betriebskosten - Investitionskosten

18 Zürcher Zweckverbände 47 Sicherheit 29 Abwasser 21 Wasser 16 Bildung 16 Gesundheit 10 Fürsorge 14 Friedhof 5 Abfall 10 Planung 9 Übrige

19 Rechnungslegungsmodell HRM2

20 HRM2 - Ziele Die Rechnungslegung (insbesondere der Kontenrahmen) von Bund, Kantonen und Gemeinden wird vereinheitlicht Abbildung der tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der öffentlichen Körperschaften (Trennung von Rechnungslegung und Finanzpolitik) Mehr Transparenz durch eine verbesserte und logischere Darstellung der funktionalen und volkswirtschaftlichen Gliederung Zuverlässige und qualitativ gute Finanzinformationen als Entscheidungsgrundlage

21 HRM2 - Elemente Bilanz Vermögens- und Finanzierungslage Aufwands- und Ertragslage Investitionsausgaben und -einnahmen Erfolgsrechnung Investitionsrechnung Geldflussrechnung Finanzlage, Herkunft und Verwendung der Geldmittel Anhang Offenlegung von Informationen

22 HRM2 - Auswirkungen Bilanz Anlagen des Zweckverbands werden im Verwaltungsvermögen geführt Bilanz Zweckverband Finanzvermögen - Flüssige Mittel - Forderungen Verwaltungsvermögen - Sachanlagen - Immaterielle Anlagen Fremdkapital - Verpflichtungen - Kontokorrente - Rückstellungen Eigenkapital - zweckgebundenes EK - zweckfreies EK

23 HRM2 - Auswirkungen Erfolgsrechnung Planmässige und ausserplanmässige Abschreibungen Abschreibungen über die Nutzungsdauer gemäss Anlagekategorien Abschreibungen werden im Aufgabenbereich verbucht Gestufter Erfolgsausweis: Betriebliches Ergebnis, Finanzergebnis, Ausserordentliches Ergebnis Investitionsrechnung Investitionen werden aktiviert (Aktivierungsgrenze) Kein Kostenverteiler für die Investitionsausgaben Anlagenbuchhaltung für die Anlagen des Verwaltungsvermögens und der Sachanlagen FV

24 HRM2 - Auswirkungen Geldflussrechnung Ausweis der Herkunft und Verwendung der Geldmittel in den Bereichen betriebliche Tätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit Anhang Ausweis der Beteiligungsverhältnisse der Verbandsgemeinden am Eigenkapital des Zweckverbands

25 Einführung eigener Haushalt

26 Einführungszeitpunkt HRM2-Kontenrahmen Budget und Jahresrechnung 2019 auf dem neuen Kontenrahmen für alle Zweckverbände verbindlich Eigener Haushalt frühestens per 1. Januar 2019 oder innerhalb der Übergangsfrist per 1. Januar 2020, 1. Januar 2021 oder spätestens per 1. Januar 2022

27 Übertragung Vermögenswerte 1. Schritt Die Vermögenswerte bzw. die Anlagen werden im Sinne einer Sacheinlage auf den Zweckverband überführt. Bilanz Gemeinde A Investitionsbeiträge ZV ARA Bilanz Gemeinde B Bilanz Zweckverband ARA Finanzvermögen Fremdkapital Investitionsbeiträge ZV ARA Bilanz Gemeinde C Verwaltungsvermögen Sachanlagen Investitionsbeiträge ZV ARA

28 Übertragung Vermögenswerte 2. Schritt Der Zweckverband erhält durch die Sacheinlage Eigenkapital. Bilanz Gemeinde A Bilanz Gemeinde B Bilanz Zweckverband ARA Finanzvermögen Fremdkapital Bilanz Gemeinde C Verwaltungsvermögen Sachanlagen Eigenkapital Zweckfreies Eigenkapital

29 Übertragung Vermögenswerte 3. Schritt Die Verbandsgemeinden erhalten im Gegenzug eine Beteiligung am Zweckverband. Bilanz Gemeinde A Beteiligung VV ZV ARA Bilanz Gemeinde B Bilanz Zweckverband ARA Beteiligung VV ZV ARA Beteiligung VV ZV ARA Bilanz Gemeinde C Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Sachanlagen Fremdkapital Eigenkapital Zweckfreies Eigenkapital

30 Übertragung Vermögenswerte Beteiligungsquote Das Verhältnis der geleisteten Investitionsbeiträge ergibt die Quote, zu der die Verbandsgemeinden am Eigenkapital des Zweckverbands beteiligt sind. Zweckverband Gemeinden Verwaltungsvermögen Ermittlung Verwaltungsvermögen nach linearer Methode* CHF 100 * Aufwertung gemäss 179 Abs. 1 lit. c GG Eigenkapital Neues Eigenkapital des Zweckverbands CHF 100 Anteil am Eigenkapital aufgrund des historischen Schlüssels (Verhältnis der Investitionsbeiträge an den gesamten Investitionen) Anteil Beteiligung Gemeinde 1, 45 % CHF 45 Anteil Beteiligung Gemeinde 2, 35 % CHF 35 Anteil Beteiligung Gemeinde 3, 20 % CHF 20

31 Umwandlung Investitionsbeiträge Umwandlung der Investitionsbeiträge in Beteiligungen und/oder Darlehen möglich. Bilanz Gemeinde A Darlehen VV ZV ARA Bilanz Gemeinde B Bilanz Zweckverband ARA Darlehen VV ZV ARA Darlehen VV ZV ARA Bilanz Gemeinde C Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Sachanlagen Fremdkapital Kurzfristiges Fremdkapital Langfristiges Fremdkapital - Darlehen

32 Bewertung Verwaltungsvermögen Bilanz Zweckverband Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Fremd kapital Neubewertung 179 Abs. 1 lit. c Gemeindegesetz Das VV wird unter Berücksichtigung der effektiven Anschaffungswerte spätestens ab 1986 neu bewertet (Aufwertung). Lineare Abschreibung der Anlagen ab Nutzungsbeginn über Nutzungsdauer. Verzicht auf Neubewertung 179 Abs. 1 lit. c Gemeindegesetz Der Buchwert des VV wird nach der degressiven Abschreibungsmethode rechnerisch ermittelt. Die Restbuchwerte der Anlagen sind über die verbleibende Restnutzungsdauer linear abzuschreiben.

33 Bewertung Verwaltungsvermögen 400' '000 Eingangsbilanz per ' ' ' ' ' '000 Bilanzwert mit Aufwertung 200' ' ' ' '000 75'000 50'000 25'000 Buchwert per = Bilanzwert ohne Aufwertung Auswirkungen auf die Abschreibungen 0

34 Bewertung Verwaltungsvermögen Würdigung der beiden Varianten Bei beiden Varianten ist die Restnutzungsdauer der Anlagen zu bestimmen Grundlage dafür ist das Restatement Im heutigen HRM1 fehlen die Informationen zu den einzelnen Anlagen Restnutzungsdauer der Anlage = in der Anlagenbuchhaltung zu hinterlegende Nutzungsdauer Anlagen in Nutzung sind in der Anlagenbuchhaltung zu führen, auch wenn sie vollständig abgeschrieben sind. Verzicht auf die Neubewertung bedeutet keine wesentliche Verminderung des Arbeitsaufwands

35 Bewertung Verwaltungsvermögen Zuständigkeiten beim Beschluss ZV mit Einführung eines eigenen Haushalts Beschluss erfolgt im Rahmen der neuen Statuten durch die Stimmberechtigten Urnenabstimmung gemäss 77 Abs. 2 lit. b und 79 Gemeindegesetz ZV mit eigenem Haushalt Beschluss erfolgt durch das Budgetorgan: Delegiertenversammlung oder Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden 49 Abs. 1 Gemeindeverordnung

36 Aufwertungsgewinne/-verluste Auswirkungen Je nach Zeitpunkt der Einführung des eigenen Haushalts Entscheiden zur Neubewertung des Verwaltungsvermögens oder des Verzichts beim Zweckverband und bei der Verbandsgemeinde führt dies zu Aufwertungsgewinnen Aufwertungsverlusten bei der Verbandsgemeinde bezüglich ihrer Beteiligung am Zweckverband.

37 Aufwertungsgewinne/-verluste Umstellung per 1. Januar 2019 Variante 1 Gemeinde: Verzicht auf Neubewertung Verwaltungsvermögen Zweckverband: Neubewertung Verwaltungsvermögen Verbandsgemeinde Zweckverband HRM1 HRM2 Beteiligungswert: Aufwertungsgewinn HRM2 Ermittlung Verwaltungsvermögen mit Aufwertung 179 Abs. 1 lit. c GG Restbuchwert der Investitionsbeiträge Restbuchwert der Investitionsbeiträge ohne Aufwertung 179 Abs. 2 GG Umwandlung Investitionsbeiträge Aufwertungsgewinn ist erfolgsneutral für die Verbandsgemeinde; Übertragung der Vermögenswerte innerhalb der Eingangsbilanz (Bilanzanpassungsbericht)

38 Aufwertungsgewinne / -verluste Umstellung per 1. Januar 2019 Variante 2 Gemeinde: Neubewertung Verwaltungsvermögen Zweckverband: Verzicht auf Neubewertung Verwaltungsvermögen Verbandsgemeinde Zweckverband Aufwertungsgewinn HRM1 HRM2 Restbuchwert der Investitionsbeiträge mit Aufwertung 179 Abs. 1 lit. c GG Beteiligungswert: Aufwertungsverlust HRM2 Restbuchwert der Investitionsbeiträge Umwandlung Investitionsbeiträge Ermittlung Verwaltungsvermögen ohne Aufwertung 179 Abs. 2 GG Aufwertungsverlust ist erfolgsneutral für die Verbandsgemeinde; Übertragung der Vermögenswerte innerhalb der Eingangsbilanz (Bilanzanpassungsbericht)

39 Aufwertungsgewinne/-verluste Umstellung innerhalb Übergangsfrist Variante 1 Gemeinde: Verzichtete auf Neubewertung Verwaltungsvermögen Zweckverband: Neubewertung Verwaltungsvermögen Verbandsgemeinde Zweckverband HRM1 HRM2 Beteiligungswert: Aufwertungsgewinn HRM2 Ermittlung Verwaltungsvermögen mit Aufwertung 179 Abs. 1 lit. c GG Restbuchwert der Investitionsbeiträge Entscheid per Restbuchwert der Investitionsbeiträge ohne Aufwertung 179 Abs. 2 GG Umwandlung Investitionsbeiträge Aufwertungsgewinn ist erfolgswirksam für die Verbandsgemeinde; Übertragung der Vermögenswerte über die Investitions- und Erfolgsrechnung

40 Aufwertungsgewinne/-verluste Umstellung innerhalb Übergangsfrist Variante 2 Gemeinde: Neubewertung Verwaltungsvermögen erfolgte Zweckverband: Verzicht auf Neubewertung Verwaltungsvermögen Verbandsgemeinde Zweckverband Aufwertungsgewinn HRM1 HRM2 Restbuchwert der Investitionsbeiträge mit Aufwertung 179 Abs. 1 lit. c GG Beteiligungswert: Aufwertungsverlust HRM2 Restbuchwert der Investitionsbeiträge Umwandlung Investitionsbeiträge Ermittlung Verwaltungsvermögen ohne Aufwertung 179 Abs. 2 GG Aufwertungsverlust ist erfolgswirksam für die Verbandsgemeinde; Übertragung der Vermögenswerte über die Investitions- und Erfolgsrechnung

41 Künftige Finanzierung der Zweckverbände

42 Finanzierung Betriebskosten Heutiger Kostenverteiler für die Betriebskosten kann unverändert beibehalten werden. Spezialfall eigenwirtschaftliche Zweckverbände: Kein Kostenverteiler Regelungen zur Zuweisung der Gewinne und Verluste im Eigenkapital notwendig (sinnvollerweise Beteiligungsquote der Verbandsgemeinden) Regelungen zur Gewinnverwendung und Verlustdeckung möglich

43 Finanzierung Investitionen Kein Kostenverteiler für die Investitionen Finanzierung erfolgt über Eigen- oder Fremdmittel Darlehen von Dritten (z.b. Banken) Darlehen von Verbandsgemeinden Ausgestaltungsmöglichkeiten in den Statuten

44 Zusammenfassung

45 Zusammenfassung Übergang auf das HRM2 bei Zweckverbänden ohne eigenem Haushalt Einführung HRM2 Budget und Jahresrechnung ab 2019 auf dem HRM2-Kontenrahmen Rechtsanpassung Statutenrevision aufgrund des eigenen Haushaltes (Urne) Entscheid zur Neubewertung des Verwaltungsvermögens Vermögensübertrag von den Verbandsgemeinden auf den Zweckverband (Umwandlung der Investitionsbeiträge in Beteiligungen) Ermittlung der Beteiligungswerte der Verbandsgemeinden Eingangsbilanz per , , oder spätestens

46 Zusammenfassung Übergang auf das HRM2 bei Zweckverbänden mit eigenem Haushalt Einführung HRM2 Budget und Jahresrechnung ab 2019 auf dem HRM2-Kontenrahmen Eingangsbilanz per mit Entscheid zur Neubewertung des Verwaltungsvermögens Rechtsanpassung Statutenrevision zur Rechtssicherheit (Urne)

47 Zweckverbände Weitere Neuerungen und Möglichkeiten Patrizia Kaufmann Gemeindeamt des Kantons Zürich

48 Übersicht Bei-/Austritt Publikation / Rechtssammlung Delegation Delegiertenrechte Antragsrecht RPK / RGPK Auflösung

49 Beitritt Zweckverband

50 Gemeindeamt des Kantons Zürich Beitritt Eine weitere Gemeinde möchte einem bestehenden Zweckverband beitreten Vorgehen Zweckverband Abstimmung an der Urne Statutenänderung an der Urne

51 Gemeindeamt des Kantons Zürich Beitritt Folgen Zweckverband Ev. Leistung Einkaufssumme Ausweis Beteiligung in Anhang JR Änderung Beteiligungsverhältnisse der Verbandsgemeinden Ausweis Beteiligungen und Beteiligungsverhältnisse in Anhang JR

52 Austritt Zweckverband

53 Gemeindeamt des Kantons Zürich Austritt Eine Verbandsgemeinde möchte aus dem Zweckverband austreten Vorgehen Zweckverband Abstimmung an der Urne Kenntnisnahme

54 Gemeindeamt des Kantons Zürich Austritt Folgen Zweckverband Gemäss Statuten Anhang JR anpassen Gemäss Statuten Beteiligungen und Beteiligungsverhältnisse in Anhang JR anpassen

55 Austritt Kündigung ( Gestaltungsrecht) Austrittsmodalitäten gemäss Statuten Kündigungsfrist und Austrittszeitpunkt Beteiligung Umwandlung in Darlehen ja/nein Darlehen Darlehen (ev. Verkürzung / Verlängerung Amortisationsdauer) Weitere Mitfinanzierung getätigter Investitionen (wie bisher)

56 Austritt Kriterien zur Festlegung der Austrittsmodalitäten: Grösse Zweckverband Zusammensetzung Zweckverband Investitionsintensität Eigenfinanzierungsbetrieb / Zuschussbetrieb

57 Publikation Wo? Publikationsorgane der Verbandsgemeinden (wie bisher) eigenes Publikationsorgan Wie? (sofern eigenes Publikationsorgan) physisches Publikationsorgan (wie bisher) elektronisch

58 Rechtssammlung Elektronische Rechtssammlung Systematische Rechtssammlung

59 Delegation Vorstand Vorstand kann gewisse Aufgaben delegieren an: Mitglieder und Ausschuss (wie bisher) Angestellte Detailregelung in Erlass erforderlich

60 Delegiertenrechte Nur ZV mit DV Einberufungsrecht (wie bisher) Statuten bestimmen erforderliche Anzahl Delegierte Traktandum kurze Begründung Anfragerecht Angelegenheiten des ZV von allgemeinem Interesse Diskussion möglich (Mehrheitsbeschluss DV oder auf Verlangen 1 Delegierte)

61 Antragsrecht Urnenabstimmungen in Verbandsgemeinden (z.b. Statutenrevision) zwingende Abstimmungsempfehlung. Zuständigkeit Versammlungsgemeinde Gemeindevorstand Parlamentsgemeinde Gemeindeparlament Vorlaufzeit beachten

62 Antragsrecht Urnenabstimmungen im Verbandsgebiet (operative Geschäfte, z.b. neue Ausgaben) freiwillige Abstimmungsempfehlung. Ermächtigung in Statuten notwendig Zuständigkeit Versammlungs- und Parlamentsgemeinden Gemeindevorstand

63 RPK RGPK mind. 3. Mitglieder finanzrechtliche Zulässigkeit finanzielle Angemessenheit rechnerische Richtigkeit alle Anträge finanzieller Tragweite

64 Gemeindeamt des Kantons Zürich RPK mind. 3. Mitglieder finanzrechtliche Zulässigkeit finanzielle Angemessenheit rechnerische Richtigkeit alle Anträge finanzieller Tragweite RGPK mind. 3 Mitglieder finanzrechtliche Zulässigkeit finanzielle Angemessenheit rechnerische Richtigkeit Zweckmässigkeit Geschäftsbericht Geschäftsführung Sofern in Statuten vorgesehen alle den Stimmberechtigten vorzulegende Geschäfte Sonst alle Anträge finanzieller Tragweite

65 Auflösung Zweck- verband

66 Auflösung Der Zweckverband will sich auflösen Vorgehen Beschluss Verbandsgemeinden Urnenabstimmung Einstimmigkeit oder Mehrheit Liquidationsanteile gemäss Statuten Verbandsgemeinden übernehmen die Aufgabenerfüllung wieder selber

67 Vorgehen Statutenrevision Klärung von Grundsatzfragen: Ist der ZV (noch) die geeignete Rechtsform für die Aufgabenerfüllung? Wie sieht eine zweckmässige Organisation aus (Aufgaben-/Kompetenzverteilung)? Stimmt das Finanzierungskonzept noch? Welche Rolle sollen die Gemeinden künftig bei der Finanzierung haben? Braucht der Zweckverband Eigenkapital und wenn ja wie viel? Wie schwer soll ein Verbandsaustritt sein? Wie kann sich der ZV gegen eine «Erosion» der EK-Basis schützen? 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 67

68 Vorgehen Statutenrevision Entwurf Statuen Vorprüfung GAZ Statuten überarbeiten (Urnen-) Abstimmung Genehmigung Statuten durch RR Ab 1. Januar 2018 zwingend Urnenabstimmung Genügend Vorlaufzeit für Vorprüfung GAZ und Genehmigungsverfahren RR einrechnen (je 2-3 Monate); Genehmigung neu konstitutive Wirkung Bei geplantem Inkrafttreten am 1. Januar 2019 => Urnenabstimmungen Frühjahr März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 68

69 Zweckverbände Arbeitshilfen und Schulungen Gemeindeamt des Kantons Zürich

70 Informationsplattform

71 Arbeitshilfen Spezifisch für Zweckverbände Musterstatuten Zweckverbände ohne Delegiertenversammlung Musterstatuten Zweckverbände mit Delegiertenversammlung Anleitung Musterstatuten für Zweckverbände Weitere Leitfaden HRM2 Vorlage Ressourcenplanung und Checkliste zur Umstellung Musterbeschlüsse Funktionale Gliederung und HRM2-Kontenrahmen Vorlage Budget und Jahresrechnung

72 Schulungen Jahr Monat Umstellungsarbeiten Behördenschulung Fachschulung 2017 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 2018 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Grundlagen Neubewertung Verwaltungsvermögen "Restatement" HRM2-Budget 2019 Kickoff-Veranstaltung zum HRM2 Kurs 1 - Finanzhaushalt im GG Kurs 2 - Entscheidungen Kurs 3 Budget und Bilanzanpassung Modul 1 Restatement / Anlagenbuchhaltung Modul 2 Budget

73 Schulungen Jahr Monat Umstellungsarbeiten Behördenschulung Fachschulung Oktober November Bilanzstruktur Modul 3 Bilanzanpassung Dezember 2019 Januar Februar Produktivstart HRM2 März April Bilanzanpassung Mai Juni Juli Bilanzanpassungsbericht August September Anlagenbuchhaltung Oktober November Vorbereitungen JR Kurs 4 Jahresrechnung Modul 4 Jahresrechnung Dezember 2020 Januar Februar März HRM2-Jahresrechnung 2019 April Mai Juni Vorbereitungen JR

74 Schulungen Behördenschulungen Kurs 1: Finanzhaushalt im Gemeindegesetz - Mai-Juli 2017 Kurs 2: Entscheidungen im Übergang - Mai-Juli 2017 Kurs 3: Budget und Bilanzanpassung - Mai-September 2018 Kurs 4: Jahresrechnung - Dezember 2019-Februar 2020 Fachschulungen Modul 1: Anlagenbuchhaltung/Restatement - August-Oktober 2017 Modul 2: Budget - März/April 2018 Modul 3: Bilanzanpassung - Oktober/November 2018 Modul 4: Jahresrechnung - Oktober/November 2019

75 Offene Fragen 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 75

76 Einladung zum Apéro riche 23. März 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Federas Beratung AG 76

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