E-Bilanz. Claudia Hautumm/ PIXELIO. Informationsveranstaltung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

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1 E-Bilanz Claudia Hautumm/ PIXELIO Informationsveranstaltung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern am 28. Juli 2011 um 14:00 Uhr in der IHK-Akademie, Orleansstraße 10-12, München Forum

2 Programmübersicht Eröffnung und Begrüßung Peter Kammerer stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Die E-Bilanz aus steuerlicher Sicht Angela Strigl Steuerberaterin, Director International Tax SL Outbound, Leader Competence Center Tax Accounting & Reporting, Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München Erste Ergebnisse des Pilotverfahrens aus Sicht eines Unternehmens Monika Hanfland Leiterin Steuerabteilung, ProSiebenSat.1 Media AG, Unterföhring Die E-Bilanz aus technischer Sicht Thomas Borchmann Geschäftsführer, fwsb GmbH, Eschborn Die E-Bilanz aus Sicht der Finanzverwaltung Sebastian Kolbe Regierungsrat, Bayerisches Landesamt für Steuern, München

3 Die E-Bilanz aus steuerlicher Sicht Angela Strigl Position: Steuerberaterin und Director International Tax SL Outbound, Leader Competence Center Tax Accounting & Reporting Ausbildung: Studium der Finanzwirtschaft an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Rinteln (Niedersachsen) Bestellung zur Steuerberaterin Beruflicher Werdegang: Seit 2007 Deloitte & Touch GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München Mehr als 15 Jahre Berufserfahrung im Bereich der internationalen Unternehmensbesteuerung, insbesondere auch als Leiterin der Konzernsteuerabteilung eines international tätigen Maschinenbauunternehmens Beratung großer deutscher Konzerne u. a. aus der Maschinenbau-, Energie- und Konsumgüterindustrie in allen Fragen des deutschen und internationalen Steuerrechts Tätigkeitsschwerpunkte: Beratung in allen Fragen des nationalen und internationalen Steuerrechts Grenzüberschreitende Betriebsstättenberatung Umwandlungen und Restrukturierungen Unterstützung bei der Ermittlung und Abbildung latenter Steuerpositionen nach IFRS/US-GAAP und BilMoG Prozessoptimierungen im Bereich des Tax Reporting Ermittlung von unternehmensindividuellen Konzepten für die E-Bilanz

4 IHK-Informationsveranstaltung zur E-Bilanz München, Agenda (1/1) Grundlagen der E-Bilanz Erfahrungen aus der Pilotphase Anhang: IT-Themen 1 E-Bilanz

5 Grundlagen der E-Bilanz Workshop E-Bilanz 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Übersicht über relevante Informationen zur E-Bilanz: Spezial- und Ergänzungstaxonomien Präsentationen zur Pilotierung BMF-Schreiben zum Übermittlungsformat Technischer Leitfaden zur E-Bilanz FAQs zur E-Bilanz Link zum Verein XBRL Deutschland Download XBRL-Taxonomie 3 E-Bilanz

6 E-Bilanz: Elektronische Übermittlung der Bilanzdaten ab 2012 Warum besteht Handlungsbedarf? Unternehmer, die den Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, müssen erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ihre Bilanzdaten elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Übergangsfristen gelten nur für bestimmte Spezialfälle (z.b. Kapitalkontenentwicklung). Damit nicht jedes Unternehmen ein anderes Format benutzt und die Bilanz unterschiedlich aufgliedert, legt die Finanzverwaltung fest, in welchem einheitlichen Format und in welcher einheitlichen Aufschlüsselung die elektronische Übermittlung zu erfolgen hat. Einheitlich festgelegt wird auch, welche Mindestdaten der bilanzierende Unternehmer zu übermitteln hat. 4 E-Bilanz E-Bilanz: Elektronische Übermittlung der Bilanzdaten ab 2012 Warum besteht Handlungsbedarf? Mit BMF-Schreiben vom wurde XBRL (extensible Business Reporting Language) als technischer Übermittlungsstandard für die E-Bilanz festgelegt. Am wurde der BMF-Entwurf der allgemeinen Taxonomie veröffentlicht. Eine erste Anhörung der Verbände zum Entwurf fand am statt. Mit Schreiben vom wurde die Verschiebung um ein Jahr angekündigt und das Jahr 2011 als Pilotphase qualifiziert. Ab lief eine Pilotphase zur E-Bilanz. Die übermittelten Datensätze werden derzeit von der Finanzverwaltung ausgewertet. Für alle Jahre ab 2012 ist das Format XBRL für die E-Bilanz zwingend vorgeschrieben; längere Übergangsfristen gelten nur für bestimmte Spezialfälle (z.b. Kapitalkontenentwicklung); es gibt eine gesetzliche Regelung für sog. Härtefälle. Steuererklärungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2011 elektronisch abzugeben, wobei hierfür nicht XBRL benutzt wird. Bei Steuerbescheiden gibt es keine Veränderungen. 5 E-Bilanz

7 Aktuelle Entwicklungen Zusammenfassung Entwurf Anwendungsschreiben zur E-Bilanz aus Juni 2011 (1) Das BMF hat seinen Entwurf zum Anwendungsschreiben zur E-Bilanz veröffentlicht. Neben gesonderten Übergangsregelungen für Betriebsstätten, steuerbegünstigte Körperschaften und Betriebe gewerblicher Art enthält der Entwurf unter anderem Erläuterungen zur Taxonomie, zum Mindestumfang der erforderlichen Positionen und zur zeitlichen Anwendung. Danach gibt es keine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts (vgl. Tz. 26, 27). Die Finanzverwaltung akzeptiert nach dem Entwurf aber, wenn im Erstjahr die Bilanz und GuV noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Probleme /Unklarheiten Entwurf Anwendungsschreiben zur E-Bilanz aus Juni 2011 (2) Feststeht, dass damit Bilanz und GuV im Erstjahr auch in Papierform und nicht lediglich elektronisch übermittelt werden können. Die Formulierung lässt jedoch offen, ob lediglich auf die Datenfernübertragung verzichtet werden kann, oder ob darüber hinaus auf die Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes gemäß 5b EStG (taxonomiekonforme Bilanz und GuV) verzichtet werden kann. 6 E-Bilanz XBRL und Taxonomie Was ist darunter zu verstehen? Was ist XBRL? Was ist die Taxonomie? extensible Business Reporting Language (XBRL) XBRL ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen. XBRL ermöglicht es, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und mehrfach zu nutzen. XBRL kommt bereits bei der Veröffentlichung von Unternehmensinformationen im elektronischen Bundesanzeiger und bei der US-Börsenaufsicht zum Einsatz. Taxonomie Die Taxonomie ist ein gegliedertes Datenschema, ähnlich einem Kontenrahmen, bestehend aus Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungspositionen. Die Taxonomie basiert auf der HGB-Taxonomie in der Version 5.0 und wurde für steuerliche Zwecke angepasst. Sie enthält die Bilanzposten und GuV-Positionen. Sie umfasst ein Stammdatenmodul ( GCD ) und ein Jahresabschlussmodul ( GAAP ). Für spezielle Rechnungslegungsvorschriften gibt es Spezial- und Ergänzungstaxonomien. 7 E-Bilanz

8 Mögliche Abgleich- und Plausibilitätsmethoden der Finanzverwaltung Analyse der Bilanz- und GuV-Struktur im Hinblick auf das Verhältnis einzelner Positionen zueinander. Beim Zeitreihenvergleich werden die aus der Strukturanalyse gewonnen Kennzahlen im Zeitablauf untersucht. Durch einen externen Betriebsvergleich werden die zu beurteilenden Jahresabschlussdaten mit Informationen aus Bilanzen und GuV anderer Unternehmen verglichen. Mit der Ziffernanalyse können anhand statistischer Methoden Manipulationen an größeren Datenmengen aufgedeckt werden. Bei den Abgleich- und Plausibilitätsmethoden werden vorrangig kleine und mittelgroße Unternehmen im Fokus stehen, da Großbetriebe gemäß der Betriebsprüfungsordnung ohnehin der Anschlussprüfung unterliegen. Rechnerisch werden derzeit alle 13,7 Jahre (Mittelbetriebe), 26,2 Jahre (Kleinbetriebe) bzw. 91,9 Jahre (Kleinstbetriebe) Unternehmen von der Betriebsprüfung erfasst. Quelle: Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, Der Betrieb 2010, Heft 01, S E-Bilanz Terminologie der Taxonomie Der Mindestumfang des Datensatzes wird in der Taxonomie technisch durch eine besondere Referenzierung gekennzeichnet (XBRL: fiscalrequirement ). Diese Referenzierung unterscheidet die folgenden Arten von Mussfeldern: Mussfeld => Übermittlung der Position des Datensatzes ist zwingend vorgeschrieben Mussfeld, Kontennachweis erwünscht => Übermittlung der Position des Datensatzes ist zwingend vorgeschrieben, Auszug aus der Summen- und Saldenliste der in die Position einfließenden Konten kann mitgeliefert werden (Kontonummer, Kontobezeichnung, Saldo) Summenmussfeld => Übermittlung von Oberposition über rechnerisch verknüpfte Mussfelder Auffangpositionen => Rechnerisch notwendige Sammelposten Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt (z.b. weil wegen der Rechtsform des Unternehmens kein entsprechendes Konto geführt wird), ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position als Leerwert zu übermitteln (d.h. mit NIL-Wert zu befüllen). 9 E-Bilanz

9 Aufbau der Taxonomie Beispiele (1/3) 8 GewStG 9 GewStG 3 Nr. 40 EStG 8b Abs. 6 KStG 8 GewStG 9 GewStG 10 E-Bilanz Aufbau der Taxonomie Beispiele (2/3) M U S S K A N N 11 E-Bilanz

10 Aufbau der Taxonomie Beispiele (3/3) M U S S Auffangposition 12 E-Bilanz Unterschiedliche Detaillierungsgrade (1) 1:1 Mapping (ein Konto / eine Abschlussposition entspricht genau einem Mussfeld der Taxonomie) (2) n:1 Mapping (mehrere Konten / Abschlusspositionen sind einem Mussfeld der Taxonomie zuzuordnen) (3) 1:n Mapping (ein Konto ist auf mehrere Mussfelder der Taxonomie aufzuteilen) 13 E-Bilanz

11 Bearbeiteter Ausschnitt aus der Taxonomie 14 E-Bilanz (Konten-)Mapping - Buchhaltungskonten auf das Haupttaxonomie-Gliederungsschema 1:1 Mapping Buchhaltungskonto Taxonomieposition (Mussfeldebene) # Geschäfts- oder Firmenwert Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert 15 E-Bilanz

12 Übernahme von Bilanz-/GuV-Positionen Beispielhafter Ausschnitt aus einer SuSa 16 E-Bilanz Bearbeiteter Ausschnitt aus der Taxonomie 17 E-Bilanz

13 (Konten-)Mapping - Buchhaltungskonten auf das Haupttaxonomie-Gliederungsschema n:1 Mapping Buchhaltungskonto Taxonomieposition (Mussfeldebene) # Maschinen, Rolle (TK) # Gebrauchte Maschinen, Rolle # Druckmaschinen WIP # Bestände an gekauften Eigenteilen # WIP Rolle TS unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen 18 E-Bilanz Zuordnung auf Kontenebene??? 19 E-Bilanz

14 Bearbeiteter Ausschnitt aus der Taxonomie 20 E-Bilanz (Konten-)Mapping - Buchhaltungskonten auf das Haupttaxonomie-Gliederungsschema 1:n Mapping Buchhaltungskonto Taxonomieposition (Mussfeldebene) # Anteile an verb. Unternehmen, aus Jahresabschluss konsolidiert # Wertberichtigung Anteile an verb. Unternehmen, aus Jahresabschluss konsolidiert Anteile an Personengesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften 21 E-Bilanz

15 Aufteilung von Kontensalden Beispielhafter Ausschnitt aus einer SuSa 22 E-Bilanz Erfahrungen aus der Pilotphase Workshop E-Bilanz 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

16 Gegenstand der Pilotphase Überblick Gegenstand der Pilotphase Abgleich (Mapping) Dokumentation des Mappings Übersendung der Daten an FinVerw mittels ERiC Mapping der Taxonomie (= GCD-Modul sowie relevantes GAAP-Modul) gegen alle Bilanz- und GuV-Konten des Bestandskontenrahmens i.d.r. anhand einer Summenund Saldenliste Dokumentation des Kontenabgleichs ( Mapping ) mit dem Evaluierungsbogen der FinVerw Verursachter Zeitbedarf, nicht vorhandene Konten, technische Probleme, Sachverhaltsabbildungsprobleme Technische Übersendung des Test-Datensatzes an die FinVerw mit zugeteilter Test- Steuernummer Datev: Teilnahme am fachlichen und technischen Test DefTax: Teilnahme am fachlichen und technischen Test SAP: Teilnahme am fachlichen Test 24 E-Bilanz Fragen zur E-Bilanz Frage Was war inhaltlich die größte Schwierigkeit beim Mapping? Antwort In vielen unternehmensinternen Kontenbezeichnungen finden sich die Taxonomiebezeichnungen nicht wieder, so dass auf Grund der auf diesen Konten erfassten Geschäftsvorfällen eine Entscheidung getroffen werden muss, welcher Taxonomieposition dies am ehesten entspricht. Dies ist sehr aufwändig und setzt entsprechendes Wissen voraus. Frage Was ist das Problem bei einem sehr detaillierten Kontenrahmen im Unternehmen? Antwort Es muss eine hohe Aggregation vorgenommen werden, was die klare Zuordnung erschwert (Beispiel: Unternehmen hat ca Konten, Taxonomie bietet nur 400) 25 E-Bilanz

17 Implementierung der E-Bilanz Team zur Prozess- und Infrastrukturanpassung Frage Welches Know-how wird zur Prozess- und Infrastrukturanpassung benötigt? Antwort Um bei der E-Bilanz Implementation eine vollumfängliche Lösung erarbeiten zu können, ist ein Fachwissen aus dem Bereich IT, Steuern, Rechnungswesen und unter Umständen Abschlussprüfung erforderlich. Frage Wurde über alternative Möglichkeiten der Datengewinnung nachgedacht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Antwort Sofern ERP-Systeme nicht nur mit der Buchungslogik Soll an Haben arbeiten, sondern andere Buchungs- bzw. Belegmerkmale zusteuern können, besteht die Möglichkeit im ERP-System Reports zu generieren, die bestimmte verpflichtende Angaben zur Verfügung stellen und eine Weiterverarbeitung ermöglichen (z.b. Ermittlung von erforderlichen Daten zur Auswertung nach den USt-Schlüsseln). 26 E-Bilanz Fragen zur E-Bilanz Frage Wurde über die Umsetzung der steuerlichen Taxonomie im HGB- Kontenrahmen des Unternehmens nachgedacht? Antwort Für alle Unternehmen die in gängigen Standardkontenrahmen (z.b. SKR 03, SKR 04 etc.) buchen, ist diese Umsetzung nicht notwendig, da die DATEV eine E-Bilanzfunktion mit Mapping für die Standardkontenrahmen programmieren wird. Für Unternehmen die andere Kontenrahmen verwenden ist es in vielen Fällen möglich, jedoch nicht vollständig praktikabel, da das steuerliche Know-How in der Buchhaltung häufig nicht ausreichend vorhanden ist, um die Konten exakt zu bebuchen oder weil diese Art der Buchung dem internen Berichtswesen entgegensteht (z.b. Ausweis von Leasingaufwendungen für Dienstwagen als Fuhrparkkosten und nicht als Leasingaufwendungen). 27 E-Bilanz

18 Fragen zur E-Bilanz Frage Gibt es verpflichtende Angaben, für die bisher keine Lösungen und Ideen gefunden wurden? Antwort Ja, bei einer 1:n Zuordnung, d.h. 1 Konto im HGB-Kontenrahmen entspricht mehreren Konten in der Taxonomie. Eine automatisierte Saldenaufteilung stellt sich bisher schwierig dar. Eine manuelle Aufteilung wäre über die Maßen zeitintensiv. Frage Sehen die Unternehmen einen Mehrwert durch die E-Bilanz bzw. die Umsetzung der E-Bilanz für ihr Unternehmen? Antwort Zum Teil, weil dies der Anstoß sein wird, den Jahresabschlussprozess und den Deklarationsprozess zu verbinden und einen effizienten und optimierten Workflow zu implementieren. Dies soll eine einheitliche Datenbasis gewährleisten. Ja, sofern die Finanzverwaltung als Konsequenz die E-Bilanz zur zeitnahen Betriebsprüfung nutzt. Dies sollte auf Seite der Unternehmen zur Entlastung im Rahmen der Mitwirkungspflichten führen und schnellere Rechtssicherheit schaffen. 28 E-Bilanz Anhang: IT-Themen Workshop E-Bilanz 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

19 Beispiel E-Bilanz-Assistent (DATEV) 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kurzpräsentation Lösungen Steuerbearbeitung DATEV E-Bilanz Assistent 31 E-Bilanz

20 Kurzpräsentation Lösungen Steuerbearbeitung DATEV E-Bilanz Assistent 32 E-Bilanz Kurzpräsentation Lösungen Steuerbearbeitung DATEV E-Bilanz Assistent 33 E-Bilanz

21 Kurzpräsentation Lösungen Steuerbearbeitung DATEV E-Bilanz Assistent 34 E-Bilanz Informationsfluss und Prozess Beispiele Sonstige Steuerdaten Sonstige Daten Steuererklärung XML Finanzamt DATEV/Tax Portal BW E-Bilanz XBRL Finanzamt DATEV E-Bilanz XBRL GL GL GL AA + + USt + EK HR Kanzleirechnungswesen ERP E-Bilanz Assistent GL USt EK FI AA HR 35 E-Bilanz

22 Beispiel SAP-Lösungen 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kurzpräsentation Lösungen Steuerbearbeitung SAP-Lösungen Welche prinzipiellen Möglichkeiten gibt es zur Abbildung des steuerlichen Buchungsstoffs im SAP-Umfeld? Möglichkeit 1a ERP-System mit klassischem Hauptbuch IAS, HGB und Tax Spezifika nach Konten getrennt Hauptbuch Buchungen Special Ledger Steuerliche Korrekturen In das Special Ledger können auch die steuerrelevanten Buchungen des Hauptbuchs übernommen werden. Einsatz von ERP-System mit einem klassischen Hauptbuch (FI-GL; Kontenlösung ) Es müssen alle Vorgänge über Konten differenziert werden. Verwendung des Moduls FI-SL (Special-Ledger) als Steuer-Ledger Dieses Modul wird häufig für die Parallelberichterstattung nach IFRS oder US-GAAP genutzt und ist sehr flexibel einsetzbar Buchungen sind unabhängig vom Hauptbuch möglich, eigener Saldovortrag, Buchung in abgeschlossene Perioden, Anpassungsbuchung mit eigener Erfassungstransaktion 37 E-Bilanz

23 Kurzpräsentation Lösungen Steuerbearbeitung SAP-Lösungen Welche prinzipiellen Möglichkeiten gibt es zur Abbildung des steuerlichen Buchungsstoffs im SAP-Umfeld? Möglichkeit 1b Wichtig: ERP-System Daten mit Softwarewechsel werden in Zukunft für steuerliche Zwecke Neuem Hauptbuch Bedeutung erlangen. Aufgrund des Erfordernisses Steuer der Vorhaltung steuerlicher Daten wird eine Datenkonvertierung HGB Ledger erfolgen müssen. IFRS Ledger Ledger Für steuerliche Zwecke kann ein eigenes Hauptbuch verwendet werden, in dem sämtliche steuerrelevanten Daten vorgehalten werden können. IFRS, HGB und steuer-konforme Vorfälle werden automatisch im Steuerledger mitgebucht, separat zu betrachtende Vorfälle nur dort. Steuerlich relevante Buchungen in früheren Jahren sind möglich! 38 E-Bilanz Kurzpräsentation Lösungen Steuerbearbeitung SAP-Lösungen Welche prinzipiellen Möglichkeiten gibt es zur Abbildung des steuerlichen Buchungsstoffs im SAP-Umfeld? Möglichkeit 2 ERP-System mit klassischem Hauptbuch IAS, HGB und Tax Spezifika nach Konten getrennt Hauptbuch Buchungen EXCEL Steuerliche Korrekturen Data Warehouse Lösung, z.b. SAP BW Die steuerlichen Korrekturen können ggf. auch hier direkt erfolgen (BW IP, SAP BO BPC) Verwendung einer Data Warehouse Lösung (z.b. SAP BW, SAP BO BPC, Palo, ) zur Speicherung und Aufbereitung der taxonomischen GAAP-Daten 39 E-Bilanz bietet hohe Flexibilität Frontend ist MS Excel Know How häufig schon im Haus vorhanden Diese Lösung ist besonders dann vorteilhaft, wenn heterogene Quellsysteme (unterschiedliche Kontenpläne, unterschiedliche ERP Software, ) beim Datenladen harmonisiert werden sollen und die E-Bilanz aus der zentralen Steuerabteilung versendet wird.

24 Kurzpräsentation Lösungen Steuerbearbeitung SAP-Lösungen 40 E-Bilanz Kurzpräsentation Lösungen Steuerbearbeitung SAP-Lösungen 41 E-Bilanz

25 Kurzpräsentation Lösungen Steuerbearbeitung SAP-Lösungen 42 E-Bilanz Kurzpräsentation Lösungen Steuerbearbeitung SAP-Lösungen 43 E-Bilanz

26 Angela Strigl Steuerberaterin Director Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rosenheimer Platz München Germany Tel: +49 (0) Mobile +49 (0) astrigl@deloitte.de Member of Deloitte Touche Tohmatsu 44 E-Bilanz Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine private company limited by guarantee (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf Member of Deloitte Touche Tohmatsu Limited E-Bilanz

27 Erste Ergebnisse des Pilotverfahrens aus Sicht eines Unternehmens Monika Hanfland Position: Leiterin der Steuerabteilung / Vice President Tax Affairs bei der ProSiebenSat.1 Media AG Ausbildung: BWL-Studium an der Ludwig-Maximilians-Universität München mit Abschluss als Diplom-Kauffrau Beruflicher Werdegang: Arthur Andersen & Co. GmbH Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bis Eintritt in die Steuerabteilung der ProSieben Media AG Seit 2000 Leitung der Steuerabteilung Seit 2010 Leitung der Steuerabteilung inklusive des Bereichs International Tax Affairs Tätigkeitsschwerpunkte: Leitung des Bereichs Steuern mit 10 Mitarbeitern in den Bereichen Corporate Tax und International Tax

28 Das Projekt E-Bilanz IHK-Informationsveranstaltung zur E-Bilanz Monika Hanfland, VP Tax Affairs ProSiebenSat.1 Media AG München, den 28. Juli 2011 E-Bilanz Ist-Situation: ein Muss-Projekt Motto: Elektronik statt Papier Elektronische Übermittlung der Steuerbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 2012 in Analyse des Anpassungsbedarf in den Bereichen Prozesse (Rewe / Taxes) und IT nötig. Teilschritt I bis : Aufbereitung des handelsbilanziellen Buchungsstoffes in taxonomiekonformer Art Sollkonzeption von der Datenerfassung bis zur E-Bilanz Übertragung Auswahl E-Bilanzsoftware Teilschritt II bis 2013: Implementierung der E-Bilanz-Software Erfassung der steuerlichen Abweichungen zur Handelsbilanz in der E-Bilanz-Software Übermittlung elektronische Steuerbilanz und Steuererklärung im Jahr

29 E-Bilanz Projektdauer Projektbeginn: seit Projektende Teil I: geschätztes Budget T Schnittstellen/ Interdependenzen zu anderen Abteilungen/ Projekten Anlagenbuchhaltung Debitoren Kreditoren Group Accounting Controlling Internal Audit 3 E-Bilanz Ziele Teilschritt I: Pilotphase Test-Steuerbilanz Teilnahme an der Pilotphase, um Anforderungen an Übermittlung technisch und fachlich zu testen: Sachkonten-Mapping Mapping sämtlicher Konten des Kontenrahmens (Handelsbilanz und GuV) auf E-Bilanz-Taxonomie bis zum SAP-Report Erstellung und Testen des SAP-Reports mit der die HGB-Buchungssalden in Taxonomieform in eine E- Bilanzsoftware importiert werden können bis Evaluierungsbogen Ausfüllen des Evaluierungsbogens bis zum von Projektmitgliedern und Versand bis Übermittlung der Test-E-Bilanz bis zum

30 E-Bilanz Ziele der Teilschritt I: Auswahlprozess für eine ebilanz Software Analyse Softwarelösungen am Markt befindlicher ebilanz-softwarelösungen Auswahlprozess ist bis abgeschlossen Vertragsverhandlung Einbeziehung der Abteilung Procurement Implementierung der E-Bilanz-Software in Projektphase II in E-Bilanz Ziele der Teilschritt I: Implementierung und Vorbereitung zur Produktivsetzung Dokumentation Konten-Mapping und Prozessdefinition für die Implementierung der Taxonomie. z.b. Konten-Mapping, Neuanlage Konten, Aufsplittung von Muss-Konten, Abgleich mit gewerbesteuerlicher Hinzurechnung bis Anpassung des Konten-Mappings an die finale Taxonomie bis Schulung Information der Rewe-Mitarbeiter bis spätestens

31 E-Bilanz Terminplan ebilanz Teilschritt I März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. 1 Fertigstellung Mapping HGB und GUV Pilot- und Analysephase Fertigstellung und Test SAP Report, Dokumentation offene Fragen/ Probleme Abstimmgespräch (offene Fragen + Evaluierungsbogen) Versenden einer Vorab-Testbilanz an Software-Unternehmen Ausfüllen Evaluierungsbogen an BMF 2 Übermittlung Test E-Bilanz, Evaluierungsbogen an BMF 7 E-Bilanz Terminplan E-Bilanz Teilschritt I März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Analyse und Anpassen Steuerkennzeichen in SAP Vorbereitung / Produktivsetzung Definition Anforderungen an Nebenbücher Steuerliche Überprüfung der Kontenzuordnung 3 finale Taxonomie vom BMF Anpassen Mapping an finale Taxonomie (HGB, GuV, Nebenbücher + Sesam) laufender Prozess Dokumentation Auswahl E-Bilanz Software Schulung Taxonomiekonformes Buchen 4 8

32 Die E-Bilanz aus technischer Sicht Thomas Borchmann Position: Geschäftsführer fwsb GmbH Ausbildung: Ausbildung zum Bankkaufmann Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim Beruflicher Werdegang: seit 2003 davor Geschäftsführender Gesellschafter der fwsb gmbh, Eschborn / Frankfurt am Main PwC Deutsche Revision AG, Frankfurt am Main, Mitarbeiter in der Fachabteilung ( National Office ) Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC), Project Manager Tätigkeitsschwerpunkte: Beratung von Kreditinstituten bei der Anwendung der IFRS (Umstellung HGB auf IFRS, Umstellung IAS 39 auf IFRS 9) Entwicklung der Softwarelösung DefTax zur Berechnung latenter Steuern nach IFRS Co-Autor des Kommentars Adler/Düring/Schmaltz (ADS): Rechnungslegung nach internationalen Standards, bearb. v. Gelhausen et al., Stuttgart 2003 Seminare zu allen Fragen der Rechnungslegung nach HGB und IFRS

33 Die E-Bilanz aus Sicht eines Softwareherstellers IHK für München und Oberbayern 28. Juli 2011 Agenda 1. XBRL als technische Grundlage der E-Bilanz 2. Was ist eine Taxonomie? 3. Übertragung eines XBRL-Datensatzes an die Finanzverwaltung 4. Umsetzung in den Softwarelösungen am Beispiel von DefTax und DATEV 2

34 XBRL als technische Grundlage der E-Bilanz Was ist XBRL? XBRL - extensible Business Reporting Language Ist eine frei verfügbare elektronische Sprache (und keine Software) für den Austausch von Informationen von und über Unternehmen. XBRL bietet einen Standard für die Erstellung, die Veröffentlichung, Auswertung und den Vergleich solcher Informationen. Die technische Basis von XBRL ist die Sprache XML (extensible Markup Language). 3 XBRL als technische Grundlage der E-Bilanz Ein Beispiel: Folgende Information wird im Geschäftsbericht veröffentlicht: Der Buchwert der zum 31. Dezember 2010 unter den Vorräten ausgewiesenen Fertigerzeugnisse, die auf den Nettoveräußerungswert abgeschrieben wurden, beträgt 2,3 Mio. (31. Dezember 2009: 2,5 Mio. ). Diese Information ist für Zwecke der Datenverarbeitung unstrukturiert und nur schwer interpretierbar. 4

35 XBRL als technische Grundlage der E-Bilanz Ein Beispiel: Darstellung der Information in strukturierter Form: <Vorräte> </Vorräte> <Bestandteil>Fertigerzeugnisse</Bestandteil> <Bewertungsmaßstab>Nettoveräußerungswert</Bewertungsmaßstab> <Buchwert> </Buchwert> < >2,3 Mio. </ > < >2,3 Mio. </ > Diese Information kann von einer entsprechend programmierten Software einfach und schnell verarbeitet und damit auch mit den Daten anderer Unternehmen verglichen werden. 5 XBRL als technische Grundlage der E-Bilanz Voraussetzung für den Austausch und die Nutzung der Daten: Die Struktur und Bedeutung der Daten muss allgemeingültig in einem Schema definiert werden. Alle in die Verarbeitung der Daten einbezogenen Systeme müssen das Schema kennen. Die Aufbereitung der Daten in der Struktur des Schemas erfolgt durch den Ersteller der Daten. Achtung: Der bisher beim Empfänger oder Nutzer der Daten (z.b. dem Analysten) liegende Aufwand zur Strukturierung der Daten wird damit auf den Ersteller (vor-)verlagert. 6

36 Agenda 1. XBRL als technische Grundlage der E-Bilanz 2. Was ist eine Taxonomie? 3. Übertragung eines XBRL-Datensatzes an die Finanzverwaltung 4. Umsetzung in den Softwarelösungen am Beispiel von DefTax und DATEV 7 Was ist eine Taxonomie? Allgemeindefinition: Eine Taxonomie oder Klassifikationsschema ist ein einheitliches Verfahren oder Modell, um Objekte eines gewissen Bereichs (ggf. unter Zuhilfenahme eines Klassifikationsinstruments) nach bestimmten Kriterien zu klassifizieren, das heißt sie in bestimmte Kategorien oder Klassen (auch Taxa genannt) einzuordnen. (Quelle: Wikipedia) Eine Taxonomie definiert damit die verschiedenartigen Elemente, aus denen ein XBRL-Informationspaket bestehen kann und deren Beziehungen zueinander. (Quelle: 8

37 Was ist eine Taxonomie? Bestandteile einer Taxonomie: XBRL-Taxonomie Taxonomie-Schema Konzepte Item (Einzelsachverhalte) Tuple (Gruppen) Verweise Bezeichnungen Referenzen Berechnungen Definitionen Darstellungen XBRL-Instanzdatei Achtung: Eine Taxonomie wird nicht an die Empfänger der Daten übertragen! 9 Was ist eine Taxonomie? Visualisierung einer Taxonomie in Excel: Eindeutige ID ( Kontonummer ) Pflichtfelder Steuerlich unzulässige Felder 10

38 Was ist eine Taxonomie? Bestandteile einer Instanz: XBRL-Instanzdatei Fakten (konkrete Werte) Tuple Items Kontext Einheiten Fußnoten Referenzen Übergabe an Empfänger der Daten 11 Was ist eine Taxonomie? Auszug aus einer Instanzdatei: 12

39 Was ist eine Taxonomie? Bestandteile der E-Bilanz-Taxonomie: GCD-Modul Dokumentinformationen Informationen zum Bericht Informationen zum Unternehmen mögliche Berichtsbestandteile GAAP-Modul Bilanz Haftungsverhältnisse GuV (GKV/UKV) Ergebnisverwendungsrechnung KKE (für WJ, die nach dem beginnen) steuerliche Gewinnermittlung (für EU/PersGes) EK-Spiegel Kapitalflussrechnung Anhang Anlagespiegel diverse Felder zur Aufnahme von Informationen steuerliche Modifikationen (insb. Umgliederungsrechnung) Lagebericht Bericht Aufsichtsrat, Beschlüsse, verpflichtende Berichtsbestandteile 13 Agenda 1. XBRL als technische Grundlage der E-Bilanz 2. Was ist eine Taxonomie? 3. Übertragung eines XBRL-Datensatzes an die Finanzverwaltung 4. Umsetzung in den Softwarelösungen am Beispiel von DefTax und DATEV 14

40 Übertragung eines XBRL-Datensatzes Prozessübersicht: Steuersoftware beim Steuerpflichtigen Finanzverwaltung z.b. Elster Rich Client ERiC E-Bilanz Plugin Internet 1 XBRL- Instanzdatei im ElsterXML- Format pdf-datei Validierung Verschlüsselung 4 Authentifizierung 5 6 ELSTER- Annahmeserver 15 Übertragung eines XBRL-Datensatzes Plausibilisierung im ERiC: Fachliche Detailprüfungen Generische E-Bilanz-Prüfung Mussfelder Oberpositionen etc. Validierung gemäß XBRL-Standard Zurückweisung des Datensatzes noch vor der Übermittlung an den ELSTER-Server, wenn dieser nicht den Anforderungen entspricht! 16

41 Agenda 1. XBRL als technische Grundlage der E-Bilanz 2. Was ist eine Taxonomie? 3. Übertragung eines XBRL-Datensatzes an die Finanzverwaltung 4. Umsetzung in den Softwarelösungen am Beispiel von DefTax und DATEV 17 Umsetzung in DefTax und DATEV DefTax: In die tatsächliche Steuerberechnung integrierte Übertragung der E-Bilanz Unterstützung der Branchenmodule Ergänzungsbranchen und Banken (später auch Versicherungen) Umfassendes Mapping einschließlich Umgliederungen und Umbewertungen auf die Felder der Taxonomie Umsetzung einer Vorplausibilisierung zur Vereinfachung des Erfassungsprozesses (Hinweis auf Fehler nicht erst bei Übertragung) Anzeige und Speicherung des XBRL-Datensatzes in DefTax Abbildung sämtlicher technischen Aspekte der Übertragung der E-Bilanz 18

42 Umsetzung in DefTax und DATEV Workflow in DefTax: 19 Umsetzung in DefTax und DATEV Workflow in den DATEV-Anwendungen: (Organisatorische) Vorbereitung und Berücksichtigung der E-Bilanz-Pflichtfelder (inkl. der neuen Konten) bzgl. des unterjährigen Buchungsverhaltens (Kontierungsrichtlinien, Vorsysteme,...); relevant zum ! Einrichtung eines Zwei-Kreis-Systems (IFRS: ggf. drei) schon unterjährig zum (Empfehlung!) oder zum Abschluss; eine Differenzierung der Pflichtfelder inkl. Dokumentation erst in der Überleitungsrechnung ist zwar möglich, aber eher problematisch 20

43 erwsctsds aerascs seracvaes aersc Umsetzung in DefTax und DATEV Workflow in den DATEV-Anwendungen: Erstellung der E-Bilanz auf Basis der Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder der Steuerbilanz (neue E-Bilanz-ZOT ) in DATEV Plausibilitätsprüfungen in DATEV! Vorschau der E-Bilanz über eine eigene Auswertung in DATEV Vorschau ebilanz Übertragung des Datensatzes über das DATEV-Rechenzentrum an die Finanzverwaltung Statusmeldung der Finanzverwaltung (Eingangsbestätigung, ) 21 Kontakt fwsb gmbh Hauptstraße Eschborn Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) info@fwsb.de

44 Anlagen: Position der IHK für München und Oberbayern zur Einführung der E-Bilanz DIHK-Position: E-Bilanz ermöglicht zeitnahe steuerliche Betriebsprüfung und damit Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auf fünf Jahre! BMF-Schreiben: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie

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48 Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie BMF-Schreiben vom 19. Januar IV C 6 - S 2133-b/0, DOK 2009/ IV C 6 - S 2133-b/11/ / Stand: Juni 2011 Nach 5b EStG besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach 4 Absatz 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, die Verpflichtung den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Nach 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. Persönlicher Anwendungsbereich 1 5b EStG gilt für alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach 4 Absatz 1, 5 oder 5a EStG ermitteln. Danach sind die Inhalte einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung durch

49 Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. E-Bilanz und E-Gewinn- und Verlustrechnung), wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Damit wird die bisherige Übermittlung durch Abgabe in Papierform durch eine Übermittlung durch Datenfernübertragung ersetzt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz ist durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zwischenbilanzen, die auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden, sind als Sonderform einer Schlussbilanz ebenso wie Liquidationsbilanzen nach 11 KStG durch Datenfernübertragung zu übermitteln. II. Besonderer sachlicher Anwendungsbereich 1. Betriebsstätten 2 Die vom BFH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Abgabe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei ausländischen und inländischen Betriebsstätten gelten gleichermaßen für die Übermittlung der Daten durch Datenfernübertragung. 3 Hat ein inländisches Unternehmen ausländische Betriebsstätten, ist soweit der Gewinn nach 4 Absatz 1, 5 oder 5a EStG ermittelt wird (siehe Rn. 1) für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1996, BStBl II 1997 S. 128). Diese Datensätze sind durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 4 Hat ein ausländisches Unternehmen inländische Betriebsstätten und wird der Gewinn nach 4 Absatz 1, 5 oder 5a EStG ermittelt (siehe Rn. 1), beschränkt sich die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf die inländischen Betriebsstätten als unselbstän- diger Teil des Unternehmens. Diese Datensätze sind durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2. Steuerbegünstigte Körperschaften 5 Die Tätigkeiten einer im Sinne der 51 ff. AO steuerbegünstigten Körperschaft (z. B. Verein) lassen sich in vier Sphären unterteilen. Dazu gehören der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Ist die Körperschaft verpflichtet, nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, erstreckt sich die Verpflichtung nach 5b EStG nur auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Diese Datensätze sind durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

50 3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art 6 Sind für einen Betrieb gewerblicher Art eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, sind diese Datensätze durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Für steuerbegünstigte Betriebe gewerblicher Art gelten die Ausführungen unter Rn. 5 sinngemäß. 4. Übergangsregelungen 7 Zur Vermeidung unbilliger Härten wird es für eine Übergangszeit nicht beanstandet, wenn in den unter II. 1 bis 3. genannten Fallkonstellationen die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Für diese Übergangszeit sind die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform abzugeben. III. Übermittlungsformat 8 Für die Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes wurde mit BMF-Schreiben vom 19. Januar 2010 (BStBl I S. 47) XBRL (extensible Business Reporting Language) als Übermittlungsformat festgelegt. IV. Taxonomie (Gliederungsschema für Jahresabschlussdaten) 1. Taxonomie 9 Eine Taxonomie ist ein Datenschema für Jahresabschlussdaten. Durch die Taxonomie werden die verschiedenartigen Positionen definiert, aus denen z. B. eine Bilanz oder eine Gewinnund Verlustrechnung bestehen kann (also etwa die Firma des Kaufmanns oder die einzelnen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und entsprechend ihrer Beziehungen zueinander geordnet. 2. Taxonomiearten 10 Die Datenschemata der Taxonomien werden als amtlich vorgeschriebene Datensätze nach 5b EStG veröffentlicht. Sie stehen unter zur Ansicht und zum Abruf bereit. Die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt grundsätzlich nach der Kerntaxonomie. Sie beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen, wobei im jeweiligen Einzelfall nur die Positionen zu befüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen. Abweichend hiervon wurden für bestimmte Wirt-

51 schaftszweige Branchentaxonomien erstellt, die in diesen Fällen für die Übermittlung der Datensätze zu verwenden sind. Hierzu gehören Spezialtaxonomien (Banken und Versicherungen) oder Ergänzungstaxonomien (Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kommunale Eigenbetriebe). Individuelle Erweiterungen der Taxonomien können nicht übermittelt werden. 3. Technische Ausgestaltung der Taxonomie 11 Einzelheiten zur technischen Ausgestaltung insbesondere den Rechenregeln sind der Anlage zu Rn. 11 zu entnehmen. 4. Unzulässige Positionen 12 Als für handelsrechtlichen Einzelabschluss unzulässig gekennzeichnete Positionen dürfen in den der Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensätzen nicht verwendet werden. 13 Als steuerlich unzulässig gekennzeichnete Positionen sind im Rahmen der Umgliederung / Überleitung aufzulösen und dürfen in den der Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensätzen nicht enthalten sein. 5. Rechnerisch notwendige Positionen / Summenmussfelder 14 Da die übermittelten Datensätze auch im Übrigen den im Datenschema hinterlegten Rechenregeln genügen müssen, werden Positionen, die auf der gleichen Ebene wie rechnerisch verknüpfte Mussfelder stehen, als Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden gekennzeichnet. Diese Positionen sind dann zwingend mit Werten zu übermitteln, wenn ohne diese Übermittlung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberposition entspricht, mit denen diese Positionen rechnerisch verknüpft sind. Oberpositionen, die über rechnerisch verknüpften Mussfeldern stehen, sind als Summenmussfelder gekennzeichnet. Werden z. B. im Datenschema rechnerisch in eine Oberposition verknüpfte Positionen übermittelt, so ist auch die zugehörige Oberposition mit zu übermitteln. V. Mindestumfang nach 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG 15 Die Taxonomie enthält die für den Mindestumfang im Sinne der 5b, 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG erforderlichen Positionen, die mit den am Bilanzstichtag vorhandenen Daten der einzelnen Buchungskonten zu befüllen sind. Dies gilt in Abhängigkeit davon, ob ein derartiger Geschäftsvorfall überhaupt vorliegt und in welchem Umfang diese Angaben für Besteuerungszwecke benötigt werden.

52 Folgende Positionseigenschaften sind hierbei zu unterscheiden: Mussfeld 16 Die in den Taxonomien als Mussfeld gekennzeichneten Positionen sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen (vgl. Rn. 14). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, ist zur erfolgreichen Übermittlung der Datensätze die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln. Ein NIL-Wert ist nicht zulässig, wenn tatsächlich ein Geschäftsvorfall realisiert wurde, der unter eine Taxonomieposition subsumiert werden müsste, und lediglich die in den Buchungskonten vorhandenen Kontenbezeichnung von der als Mussfeld bezeichneten Position abweicht (z. B. Buchungskonto Auto anstatt PKW). Mussfeld, Kontennachweis erwünscht 17 Für die als Mussfeld, Kontennachweis erwünscht gekennzeichneten Positionen gelten die Ausführungen zum Mussfeld in gleicher Weise. Der Auszug aus der Summen-/Saldenliste der in diese Position einfließenden Konten im XBRL-Format kann vom Steuerpflichtigen mitgeliefert werden (Angaben: Kontonummer, Kontobezeichnung, Saldo zum Stichtag). 18 Darüber hinaus ist ein freiwilliger Kontennachweis auch für jedwede andere Taxonomieposition durch Datenfernübertragung (Angabe der Kontonummer, Kontenbezeichnung sowie des Saldos zum Stichtag im Datensatz) möglich. Auffangpositionen 19 Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt (erkennbar durch die Formulierungen im beschreibenden Text nicht zuordenbar in der Positionsbezeichnung). Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchhaltung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangpositionen nutzen. Das Mussfeld ist in einem solchen Fall mit dem NIL-Wert zu übermitteln. Wenn eine in der Taxonomie vorgegebene Differenzierung durch Mussfelder aber in den Buchungskonten abgebildet wird, besteht kein Wahlrecht zwischen der Nutzung der Auffangposition und der als Mussfeld oder Mussfeld, Kontennachweis erwünscht gekennzeichneten Position.

53 VI. Ausnahmeregelungen für bestimmte Berichtsteile/Positionen 1. Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften 20 Die in diesem Bereich als Mussfelder gekennzeichneten Positionen sind für eine verpflichtende Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2013 (Übergangsphase) beginnen. 21 In der Übergangsphase werden die nach Gesellschaftergruppen zusammengefassten Mussfelder der Kapitalentwicklung in der Bilanz erwartet, sofern keine Übermittlung im eigenen Teil Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften erfolgt. Wird in dieser Übergangsphase der eigene Berichtsbestandteil Kapitalkontenentwicklung dennoch eingereicht, so müssen in der Bilanz nur die Positionen der Ebene Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter / Kapitalanteile der Kommanditisten verpflichtend übermittelt werden. Die untergeordneten Mussfelder können ohne Wert (NIL-Wert) übermittelt werden. 2. Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften 22 Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind jeweils in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2013 enden, wird es nicht beanstandet, wenn Sonder- und Ergänzungsbilanzen in dem Freitextfeld Sonder- und Ergänzungsbilanzen im Berichtsbestandteil Steuerliche Modifikationen übermittelt werden. 3. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen 23 Die Positionen in den Ebenen unter Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen können ohne Wert (NIL-Wert) übermittelt werden, wenn der Datensatz die Angaben in einem freiwillig übermittelten Anlagespiegel im XBRL-Format enthält.

54 VII. Überleitungsrechnung 24 Wird ein handelsrechtlicher Einzelabschluss mit Überleitungsrechnung übermittelt, müssen die Positionen in den Berichtsbestandteilen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die handelsrechtlichen Positionen und jeweiligen Wertansätze enthalten. Die nach 5b Absatz 1 Satz 2 EStG vorzunehmenden steuerrechtlichen Anpassungen aller Positionen (auf allen Ebenen), deren Ansätze und Beträge den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind mit der Überleitungsrechnung der Taxonomie darzustellen. VIII. Zusätzlich einzureichende Unterlagen 25 Die zusätzlichen nach 60 Abs. 3 EStDV der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen können in den entsprechenden Berichtsteilen der Taxonomie durch Datenfernübertragung ü- bermittelt werden. IX. Zeitliche Anwendung des 5b EStG 1. Anwendung (Nichtbeanstandungsregelung für 2012) 26 5b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen ( 52 Absatz 15a EStG i. V. m. 1 der AnwZpvV). Grundsätzlich sind die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung danach erstmals für das Kalenderjahr 2012 (Erstjahr) sowie beim vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftjahr für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 (Erstjahr) durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die unter Rn. 7, 20 und 22 vorgesehenen Übergangsregelungen bleiben hiervon unberührt. 27 Im Erstjahr (vgl. Rn. 26) wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind in diesen Fällen in Papierform abzugeben. 2. Aktualisierung 28 Die Taxonomie wird regelmäßig auf notwendige Aktualisierungen geprüft und gegebenenfalls um Branchentaxonomien erweitert. Wird eine aktuellere Taxonomie veröffentlicht, ist diese unter Angabe des Versionsdatums zu verwenden. Es wird in jeder Aktualisierungsversion sichergestellt, dass eine Übermittlung auch für frühere Wirtschaftsjahre möglich ist. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik

55 Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - ( zur Ansicht und zum Abruf bereit. Im Auftrag

56 Anlage zu Rn. 11 Ausgestaltung der Taxonomie Das für steuerliche Zwecke angepasste Datenschema basiert auf der aktuellen HGB-Taxonomie 4.1 vom 8. Februar 2011 und enthält die Bilanzposten und Gewinn- und Verlustpositionen des amtlichen Datensatzes nach 5b EStG. Es umfasst ein Stammdaten-Modul ( GCD-Modul ) und ein Jahresabschluss-Modul ( GA- AP-Modul ): Das GCD -Modul enthält ein Datenschema zur Übermittlung von - Dokumentinformationen, - Informationen zum Bericht und - Informationen zum Unternehmen. Das GAAP -Modul enthält ein Datenschema zur Übermittlung der gebräuchlichen Berichtsbestandteile für Unternehmen aller Rechtsformen und Größenordnungen. Folgende Berichtsbestandteile können zur Übermittlung genutzt werden: - Bilanz, - Haftungsverhältnisse, - Gewinn und Verlustrechnung in den Varianten Gesamtkosten- und Umsatzkostenver- fahren, - - Ergebnisverwendungsrechnung, Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften / Mitunternehmer- schaften, - Eigenkapitalspiegel, - Kapitalflussrechnung, - Anhang, o Anlagespiegel, o diverse Felder zur Aufnahme von textlichen Informationen - steuerliche Modifikationen (Überleitungsrechnung der Wertansätze aus der Handelsbilanz zur Steuerbilanz und Zusatzangaben), - Lagebericht, - Bericht des Aufsichtsrats, Beschlüsse und zugehörige Erklärungen.

57 Zusätzlich enthält das Datenschema alternativ verwendbare weitere Bestandteile, wie etwa die beiden Formen der Gewinn- und Verlustrechnung: Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren. Auf dieser Grundlage ermöglicht das Datenschema der Taxonomie die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an die Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Neben dem Stammdaten-Modul ( GCD -Modul) sind aus dem Jahresabschluss-Modul ( GAAP -Modul) insbesondere die Berichtsbestandteile Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Ergebnisverwendung, nehmerschaften), steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften), steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften, Kapitalkontenentwicklung (nur für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunter- steuerliche Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichem Ge- schäftsbetrieb, steuerliche Modifikationen (insbes. Umgliederung / Überleitungsrechnung). zu übermitteln. Die daneben existierenden Berichtsbestandteile können zur freiwilligen elektronischen Übermittlung von weiteren Informationen genutzt werden (z. B. der von der Finanzverwaltung in der Regel benötigte Anlagespiegel im Anhang). Hinweis: Einige Positionen des Anhangs enthalten Mussfeld-Vermerke. Hierbei handelt es sich um Positionen der Bilanz mit Mussfeldeigenschaft, die technisch in den Anhang gespiegelt wurden. Dies führt nicht zur Übermittlungspflicht des Anhangs. Es besteht für den Steuerpflichtigen gem. 5b Absatz 1 EStG die Möglichkeit, den Inhalt des handelsrechtlichen Einzelabschlusses mit Überleitungsrechnung oder alternativ eine Steuerbilanz zu übermitteln. Die Steuerbilanz stellt in diesem Fall eine auf den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung beruhende Bilanz dar, deren Ansätze ohne weitere Zusätze und Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften entsprechen.

58 Rechenregeln (calculation link base) Der Datensatz muss anhand der in der Taxonomie enthaltenen Rechenregeln auf seine rechnerische Richtigkeit hin überprüft werden. Diese Rechenregeln sind der Datensatzbeschreibung direkt zu entnehmen. Soweit in der Taxonomie Positionen rechnerisch verknüpft sind, müssen die übermittelten Werte diesen Rechenregeln genügen. Datensätze, die den Rechenregeln nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung gelten in diesen Fällen als nicht übermittelt. davon-positionen Soweit in der Taxonomie Positionen nicht rechnerisch zur jeweiligen Oberposition verknüpft sind (erkennbar daran, dass eine entsprechende rechnerische Verknüpfung in der Datensatzbeschreibung nicht enthalten ist), handelt es sich um so genannte davon-positionen. Diese Positionen enthalten in der Positionsbezeichnung das Wort davon. Dementsprechend werden Rechenregeln nicht geprüft.

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