Personalmanagement im Gesundheitswesen 10. LV. Arbeitnehmerhaftung

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1 Personalmanagement im Gesundheitswesen 10. LV Arbeitnehmerhaftung Schultz-Zehden Folie 1

2 Grundlagen der Haftung Haftung im Zivilrecht Vertragliche Haftung richtet sich gegen den Vertragspartner (Träger der Einrichtung) Deliktische Haftung richtet sich gegen den Verursacher (Arzt, Pflegekraft) Grundsatz 823 Abs. 1 BGB: Zum Schadensersatz ist verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt Schultz-Zehden Folie 2

3 Verletzung der Rechtsgüter Durch die Verletzung von Leben Körper Gesundheit Freiheit Eigentum sonstiges Recht (z.b. Persönlichkeitsrecht) wird die Haftung ausgelöst. Der Pfleger versäumte es, die Balkontüre im Zimmer einer verwirrten Bewohnerin im 2. OG zu verschließen. Die Bewohnerin stürzt hinunter und verletzt sich erheblich. Durch diese Nachlässigkeit wurde die Bewohnerin widerrechtlich am Rechtsgut "Körper" geschädigt, so dass eine unerlaubte Handlung vorliegt und die deliktische Haftung ausgelöst wird Schultz-Zehden Folie 3

4 Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Abs. 2 BGB b Hochschu e Ein Gesundheits- und Krankenpfleger schlägt einen Patienten. Er begeht dadurch eine Straftat, eine Körperverletzung nach 223 StGB. Diese Vorschrift ist ein Schutzgesetz nach 823 Abs. 2 BGB, so dass er nicht nur strafrechtlich herangezogen wird, sondern auch zivilrechtlich, d.h. zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet wird Schultz-Zehden Folie 4

5 Rechtfertigungsgründe Widerrechtlich nur, wenn keine Rechtfertigung vorliegt. Notwehr (zulässige Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff) Geschäftsführung ohne Auftrag (mutmaßlicher Wille des bewusstlosen Patienten, z.b. bei einem Unfall; öffentliches Interesse, z.b. bei einem Suizidversuch) Notstand (Zerstörung oder Beschädigung einer fremden Sache zur Abwendung einer Gefahr Verhältnismäßigkeit!) Einwilligung (freiwillig bei Einwilligungsfähigkeit nach vorheriger Aufklärung bei medizinischen Maßnahmen z.b. Patient stimmt Injektion (Körperverletzung) zu) Selbsthilfe (Festnahme einer Person bei Fluchtgefahr) Schultz-Zehden Folie 5

6 Verschulden b Hochschu e Wenn eine widerrechtliche Handlung vorliegt, muss der Schädiger zusätzlich schuldhaft gehandelt haben. schuldhaft = fahrlässig oder vorsätzlich Fahrlässigkeit Schädigung ist nicht gewollt Der Pfleger versäumt es, die Balkontür in dem Zimmer der Bewohnerin im 2. OG zu verschließen. Die Bewohnerin stürzt hinunter und verletzt sich erheblich. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Sorgfaltsmaßstab im medizinischen und pflegerischen Bereich: richtet sich nach dem Erwartungshorizont des durchschnittlichen Patienten und nach dem anerkannten medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes: Maßstab ist jeweils der gewissenhafte Angehörige der Berufsgruppe Schultz-Zehden Folie 6

7 Arbeitnehmerhaftung Überfahren einer Ampel mit Rotlicht Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften Unterlassen der Desinfektion einer Einstichstelle bei i.m.-injektion Tätigkeit und Fahren unter Alkoholeinfluss Pflegekraft erscheint unter Drogeneinfluss zum Dienst Baden eines Patienten in zu heißem Wasser Gabe eines Arzneimittels ohne vorheriges Lesen des Etiketts Nichtbehandlung trotz Bitte des Patienten Schultz-Zehden Folie 7

8 Haftung des Vorgesetzten Deliktische Haftung Die deliktische Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung betrifft nicht nur die Mitarbeiter der Einrichtung, die direkten Kontakt zum Behinderten oder Patienten haben, sondern nach 831 BGB auch ihre Vorgesetzten. Bei einer unerlaubten Handlung haften in bestimmten Fällen also auch die Heim -, Stations -, Wohnbereichs und die Pflegedienstleitung sowie der Vorstand der Einrichtung bzw. der Direktor Schultz-Zehden Folie 8

9 Haftung für Verrichtungsgehilfen Gesundheits und Krankenpflegepersonal sind Verrichtungsgehilfen, d.h., sie unterliegen hinsichtlich ihrer Tätigkeit den Weisungen der jeweiligen Vorgesetzten. Die Vorgesetzten haften daher im Falle einer Schädigung der Patienten durch die Pflegekraft gleichfalls aus Delikt, wenn nicht die ordnungsgemäße Personalauswahl, ordnungsgemäßer Anleitung und / oder ordnungsgemäße Überwachung nachgewiesen werden können. Es wird dabei durch den jeweiligen Vorgesetzten indirekt für fremdes Verschulden haftet, d.h. für das Pflegepersonal als Verrichtungsgehilfe. Der Vorgesetzte hat zu beweisen, dass er sich ordnungsgemäß verhalten hat oder der Schaden unabhängig von dem fehlerhaften Verhalten als Vorgesetzter entstanden ist. Ist dieser Beweis nicht möglich, muss die Gruppen und Wohnbereichsleitung bzw. Stations und Pflegedienstleitung sowie die Heimleitung gegenüber dem Bewohner und Patienten zivilrechtlich (mit)haften Schultz-Zehden Folie 9

10 Fallbeispiel Die Pflegerin A übt die Funktion der Gruppenleitung aus und lässt die Auszubildende S bereits zu Beginn der Ausbildung selbständig die Medikamente an die Bewohner oral verabreichen. S verwechselt eines der Arzneimittel, wodurch eine Bewohnerin derart geschädigt wird, dass eine mehrmonatige stationäre Behandlung notwendig ist. Die zuständige Krankenkasse kann von A Ersatz der Kosten des Krankenhausaufenthaltes fordern, da die Überwachung und Anleitung von S mangelhaft war. A haftet für S als Vorgesetzte mit, da S Verrichtungsgehilfin ist Schultz-Zehden Folie 10

11 Die Wichtigkeit von Dokumentationen Vom Vorgesetzten wird deshalb erwartet, dass Pflegende bzw. Betreuende stets nur jene Aufgaben erledigen, die aufgrund ihrer Ausbildung erwartet werden können, medizinische Maßnahmen einschließlich der Tablettenvergabe nur mit ärztlicher Verordnung erfolgen und Pflegemaßnahmen bzw. medizinische Tätigkeiten dokumentiert werden. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anleitung und Überwachung empfehlen sich schriftliche Aufzeichnungen der Stations -, Gruppen oder Wohnbereichsleitung bzw. Pflegedienst oder Heimleitung. Nur aufgrund derartiger Nachweise dürfte im Haftungsfall eine Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Überwachung möglich sein. In den Fällen der Haftung für Verrichtungsgehilfen, d.h. für die nachgeordneten Mitarbeiter bzw. für dessen Fehler und der Haftung als Vorgesetzter wegen Organisationsverschuldens haftet der Vorgesetzte zusammen mit den Krankenpflegekräften, falls auch diese ein Verschulden trifft. Zwischen ihnen liegt dann wieder ein Gesamtschuldverhältnis vor Schultz-Zehden Folie 11

12 Organisationsverschulden Ein Organisationsverschulden liegt stets dann vor, wenn durch eine fehlerhafte Organisation die ordnungsgemäße Betreuung der Patienten nicht gewährleistet ist und dadurch ein Schaden beim Patienten entsteht. Das Pflegeheim ist kaum mit qualifizierten Pflegekräften ausgestattet. Der Nachtdienst wird deshalb häufiger von einer Pflegekraft ohne Ausbildung erbracht. Ein Bewohner versucht, einen Suizid, bei dem die Pflegekraft aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung falsch reagiert. Der Bewohner wird durch einen Sprung aus dem Fenster schwer verletzt und bleibt gelähmt. Das Pflegeheim hat die entstandenen Pflegekosten aus Organisationsverschulden zu erstatten, da keine examinierte Pflegekraft vorhanden war Schultz-Zehden Folie 12

13 Vorsatz Schädigung ist gewollt b Hochschu e Der Täter handelt mit Wissen und Wollen; der Schaden oder die Verletzung ist beabsichtigt oder wird mindestens gebilligt. Ein Gesundheits -und Krankenpfleger versetzt einem geistig behinderten Patienten einen Schlag ins Gesicht, da dieser ihn angespuckt und beschimpft hat. Deliktsfähigkeit Deliktsunfähig sind Personen, die in einem Zustand der schweren krankhaften Störung oder Geistestätigkeit einen Schaden verursachen, oder Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben Schultz-Zehden Folie 13

14 Rechtsfolgen b Hochschu e Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Materieller Schadensersatz Schmerzensgeld (für körperliche Beeinträchtigung, d.h. Schmerzen, gesundheitliche, u. U. dauernde Schäden, etc.) Schultz-Zehden Folie 14

15 Beweislast im Zivilprozess b Hochschu e Beweismittel: Zeugen, Sachverständigengutachten, Urkunden (z.b. Schriftstücke, Dokumentation), eigene Aussagen des Schädigers Unbewiesene Behauptungen reichen nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch auszulösen. Grundsatz: Beweislast beim Patienten/ Bewohner für Schädigung und Pflichtverletzung Schultz-Zehden Folie 15

16 Fallbeispiel b Hochschu e Beim Patienten H des Krankenhauses B fehlt eine Dokumentation darüber, dass das verordnete Antiepileptikum auch tatsächlich regelmäßig gegeben wurde. H erleidet einen schweren epileptischen Anfall und stirbt. Wegen des fehlenden Eintrags zur Gabe des Medikamentes kann zunächst davon ausgegangen werden, dass die Verabreichung unterlassen wurde, B durch sein Personal pflichtwidrig gehandelt hat und für den Tod des H und die wirtschaftlichen Folgen somit haften muss. B müsste durch andere Beweismittel nachweisen, dass trotz des fehlenden Eintrages das Medikament gegeben wurde Schultz-Zehden Folie 16

17 Patientenschädigung: Zivilrecht vs. Strafrecht Patient erlitt Schaden Zivilrecht Rechtsanwalt Forderung Klage vor Zivilgericht Strafrecht Staatsanwalt Ermittlungsverfahren Anklage beim Strafgericht Verurteilung zu Schadenersatz /Schmerzensgeld Verurteilung zu Freiheits-/Geldstrafe Schädiger Krankenhaus(-träger), Arzt, Nichtärztliches Personal Schultz-Zehden Folie 17

18 Haftungsfreistellung b Hochschu e Eine Besonderheit der Haftung der Pflegekräfte besteht nach den Grundsätzen über die gefahrgeneigte Tätigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Pflegekraft einen Anspruch auf Freistellung oder Regress Bei der Freistellung muss der Arbeitgeber, d.h. das Pflegeheim oder Krankenhausträger, denjenigen Schaden, den der Bewohner fordert für seine Beschäftigten (Pflegepersonal) ersetzen, bevor diese selbst (gerichtlichen) in Anspruch genommen werden, sie folglich von der Ersatzpflicht freistellen Schultz-Zehden Folie 18

19 Haftungsfreistellung b Hochschu e Die Pflegerin lässt die Gebissprothese eines Patienten fallen, sodass diese zerstört wird. Sowohl der Patient als auch seine Krankenkasse fordern den Ersatz der Kosten für eine neue Prothese in Höhe von 4.000,00 Euro. Der Träger (Pflegeheim, Krankenhaus) ist verpflichtet, A freizustellen, d.h. den Betrag über 4.000,00 Euro an den Patienten und die Krankenkasse zu bezahlen, damit A nichts bezahlen muss. Beim Regress ist der Arbeitgeber zur Rückerstattung des Schadensersatzbetrages verpflichtet, falls bereits gezahlt werden musste. Die Pflegerin A lässt die Gebissprothese fallen und muss, da der Träger sich weigert, zuerst selbst die Kosten in Höhe von 4.000,00 Euro zahlen. Sie kann dann vom Arbeitgeber, d.h. dem Heimträger / Krankenhaus, vor dem Arbeitsgericht Regress fordern bzw. dort einklagen Schultz-Zehden Folie 19

20 Einschränkungen bei Freistellung oder Regress Wichtig! Der Anspruch auf Freistellung oder Regress besteht uneingeschränkt nur dann, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit, d.h. geringe Schuld vorliegt. Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss der Schaden nach den Umständen des Einzelfalles geteilt werden. Der Schaden ist im Rahmen der Zumutbarkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen. Bei einer groben Fahrlässigkeit, somit bei einer schweren Pflichtverletzung, trifft dies grundsätzlich ebenfalls zu. Bei fehlender Haftpflichtversicherung des Arbeitsnehmers muss der Arbeitgeber trotz grober Fahrlässigkeit den Schaden allein tragen. Außerdem kann selbst bei grober Fahrlässigkeit der Arbeitgeber dazu verpflichtet sein, den Arbeitnehmer ganz oder teilweise von Zahlung des Schadens freizustellen. Dies gilt dann, wenn der Verdienst des Beschäftigten in einem deutlichen Missverhältnis zum Risiko steht wie im Krankenhausbereich wegen der möglichen hohen Schadenssummen bei schwerer Schädigung eines Patienten und ein Schaden schnell das Dreifache des Nettomonatseinkommens überschreitet Schultz-Zehden Folie 20

21 Behandlungsfehlervorwürfe: Anzahl, Bestätigung und Schadenskausalität b Hochschu e Jahresstatistik 2013 zur Behandlungsfehler- Begutachtung der MDK-Gemeinschaft Schultz-Zehden Folie 21

22 Behandlungsfehler gesamt und nach Versorgungssektor (ambulant/stationär) b Hochschu e Jahresstatistik 2013 zur Behandlungsfehler- Begutachtung der MDK-Gemeinschaft Schultz-Zehden Folie 22

23 Behandlungsfehlervorwürfe gesamt und Bestätigung nach Geschlecht b Hochschu e Jahresstatistik 2013 zur Behandlungsfehler- Begutachtung der MDK-Gemeinschaft Schultz-Zehden Folie 23

24 YouTube: Mut gegen Macht Ärztefehler vom jahrelangen Kampf um Gerechtigkeit Schultz-Zehden Folie 24

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