Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten der Beschäftigten in der Privatwirtschaft und bei öffentlichen Stellen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Beate Müller-Gemmeke, Volker Beck (Köln), Birgitt Bender, Katrin Göring-Eckardt, Memet Kilic, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Stephan Kühn, Jerzy Montag, Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg, Christine Scheel, Dr. Harald Terpe, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten der Beschäftigten in der Privatwirtschaft und bei öffentlichen Stellen A. Problem Bislangfehltesaneinerübergreifenden,dasverfassungsrechtlicheLeitbild informationellerselbstbestimmungverwirklichendenbereichsspezifischen RegelungfürdenUmgangmitDatenundInformationenderBeschäftigtenim Arbeitsverhältnis. ImBundesdatenschutzgesetz (BDSG)wurdemitderletzenNovelledesGesetzesimJahre2009zwardieGeneralklauseldes 32BDSGeingeführt,ansonsten aberkommendessenallgemeinebestimmungenzuranwendung.dasakteneinsichtsrechtin 83desBetriebsverfassungsgesetzeswurde1972festgeschrieben.In 106desBundesbeamtengesetzes (BBG)etwawirdderUmgangmitder PersonalaktevonBeamtinnenundBeamtengeregelt.DasBetriebsverfassungsgesetz (BetrVG)schafftinsbesonderemitden 80,87,94BetrVGeineMitsprachefürBetriebsräte.GeregeltwurdendamitlediglichEinzelfragen.Eine SystematisierungderverstreutenRegelungengibtesnicht.WeitererSchutzder BeschäftigtenerfolgtdurchdieRechtsprechung.DieUrteilebetreffenlediglich TeilaspektederSachprobleme,sindvonderEinzelfallperspektivegeprägtund gelegentlichnichtfreivonwidersprüchen.vonführendenarbeitsrechtlerinnen undarbeitsrechtlernwirddieserzustandschonlangebeklagt,ebensovongewerkschaftenunddenvertreterinnenundvertreterndesdatenschutzes.dieforderungnachfürallebeteiligtenklarenundtransparentengesetzlichenregelungenzumschutzderpersönlichendatenderbeschäftigtenwurdeauchim DeutschenBundestagüberdieParteigrenzenhinwegimmerwiedererhoben. DerBeschäftigtendatenschutzistabereinerderwenigenBereiche,dembisheutedienahezueinhelliggefordertebereichsspezifischeRegelungwichtigerFragendesDatenschutzesversagtgebliebenist.DabeihatdieweitgehendeDurchdringungallerAbläufeundFunktionenmitInformationstechnologiendieArbeit selbst von kleineren Betrieben und Verwaltungen grundlegend verändert. DieBeschäftigtensindinprivatenUnternehmenundbeiöffentlichenStellen zahlreichenkontrollenausgesetzt.dereinsatzkomplexerundleistungsfähiger Informations-undKommunikationstechnikenmachteineimmerengmaschigere ÜberwachungderBeschäftigtenbisindenprivatenBereichmöglich.Dieneuen technischenmöglichkeitenhabendazugeführt,dassdietelekommunikation,

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode der -verkehrunddieinternetnutzungderbeschäftigtenohnekonkreten Anlass bis ins Detail kontrolliert werden können. Immerhäufigerkommtesvor,dassKundenundBeschäftigtegleichermaßenmit KamerasundZugangskontrollsystemenbewachtundgespeichertwerden.FahrerinnenundFahrersowieBeschäftigteimAußendienstüberdasHandyzuorten istkeineausnahmemehr.beiderüberwachungwerdenauchillegalemethoden eingesetzt. Es herrscht ein bürgerrechtlich zunehmend unhaltbarer Zustand. B. Lösung DiezahlreichenbesonderenRegelungsproblemeerforderneigene,sachgerechte Regelungen.Dieseergänzen,nebenundmitanderenSpezialregelungenwie etwademallgemeinengleichbehandlungsgesetz (AGG)unddemGendiagnostikgesetzalsbereichsspezifischeLösungendieallgemeinenRegelungendes BDSG, welches nur in ausdrücklich genannten Fällen zur Anwendung kommt. DieSchaffungeinerbereichsspezifischenRegelungfolgtzugleichdengrundrechtlichenVorgaben.DerSchutzdesGrundgesetzes (GG)giltauchundinsbesondereinderArbeitswelt.Esistdringendgeboten,normenklaregesetzliche Regelungenzuschaffen,umdietechnischeEntwicklungsozusteuern,dass GläserneBeschäftigte inwirtschaftundverwaltungverhindertwerden.gegenwärtigwissenwederdiebeschäftigtennochdiebetriebe,woransiemitdem Datenschutzsind.DaszersplitterteRechtmussendlichzusammengefasstundan diestellederkasuistikeintransparentesneuesundinsichgeschlossenesgesetz treten. BeiderSchaffungeineseigenenGesetzeszumSchutzderpersönlichenDaten derbeschäftigeninprivatunternehmenundinöffentlichenstellendesbundes undderländeristderleitliniezufolgen,dassindasallgemeinepersönlichkeitsrechtundindasgrundrechtderbeschäftigtenaufinformationelleselbstbestimmungnichttiefereingegriffenwerdendarf,alsesderzweckdesarbeitsverhältnissesunbedingterfordert.dasbundesarbeitsgerichthatdiesenwegin seinerrechtsprechungvielfachbereitsvorgezeichnet.urteilekönnenabergesetze nicht ersetzen. DieNeuregelungendiesesGesetzentwurfsgeltenfürdengesamtenBereichder NutzungvonTelekommunikationimBetrieb,ebensowiefürdieTelearbeit,die PersonalbuchhaltungunddietechnischeÜberwachung.DieBestimmungendes GesetzessetzengeradeauchdortklareGrenzen,woeskeinegewerkschaftliche Vertretung,keinePersonal-oderBetriebsräteundauchkeineTarifverträgesowie Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen gibt. DasGesetzbautaufbereitsbestehendeSchutzbestimmungeninsbesonderedes Bundesdatenschutzgesetzesauf,konkretisiertunderweitertsieaberinBezug aufdiebesonderheiteneinesbeschäftigungsverhältnisses.dasgiltfürden strengenzweckbindungsgrundsatzfürdieverarbeitungvonbeschäftigtendaten ebensowiefüreinstriktesverwertungsverbotfürunrechtmäßigerlangteinformationen. ImEinzelnensiehtderGesetzentwurfeineKlagebefugnisfürGewerkschaften vor,umgeradedortdenschutzderbeschäftigtenwirksamzuverbessern,wodie BeschäftigtenausSorgeumihrenArbeitsplatzaufdieDurchsetzungihrerRechte verzichten. GestärktwirddieUnabhängigkeitderbetrieblichenDatenschutzbeauftragten, dieauchfürdenbeschäftigtendatenschutzzuständigseinsollen.ihrerechte werdenerweitertundihrebestellungwirdmitbestimmungspflichtig.diebeauftragtenmüssenbereitsvoreinführungneuertechnischersysteme,verfahren, Fragebogen oder medizinischer Tests umfassend mit eingebunden werden.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4853 GeregeltwirdeinausdrücklichverbrieftesMaßregelungsverbotfürdieArbeitgebenden.Beschäftigte,dieihreRechtewahrnehmen,dürfenkeinenBenachteiligungen unterliegen. BesondersgeschütztwerdenauchdieDatenüberdieGesundheitunddieprivatenVerhältnissevonBewerberinnenundBewerbern,ebensowiederBeschäftigten. Heimliches Erheben von Daten ist in jedem Fall untersagt. StrengbegrenztwirdauchdieKontrolleundÜberwachungderBeschäftigten. AuchhiergiltderGrundsatz,dassheimlicheÜberwachungenzurLeistungskontrolle nicht zulässig sind. ZurDurchsetzungderBestimmungendiesesGesetzeszumSchutzderBeschäftigtendatensollendieAufsichtsbehördenempfindlicheGeldbußenverhängen dürfen. In bestimmten Fällen können diese bis zu einer Mio. Euro betragen. DiegesetzlichenNeuregelungendürfennichtalleinaufgroßeBetriebeundKonzernezugeschnittensein.SiemüssenauchinkleinenBetriebenhandhabbarund praxistauglich sein. C. Alternativen DervonderBundesregierungvorgelegteEntwurfeinesBeschäftigtendatenschutzgesetzes (Bundestagsdrucksache17/4230)stelltkeinegeeigneteAlternativedar.DurchdieEinfügungindasBDSGwirddasVerständnissowohldes BDSGinsgesamtalsauchderneuenVorschriftenerheblicherschwert.BeiBestimmungenzumBeschäftigtendatenschutzhandeltessichfernerganzüberwiegendumbereichsspezifischesRecht,dessenZusammenlegungmitdendasgesamteDatenschutzrechtübergreifendbetreffendenBDSG-Bestimmungennicht sachgerechterscheint.derentwurfderbundesregierungträgtzudemderaufdas ArbeitsverhältniszuübertragendenverfassungsrechtlichenVerpflichtungdes GesetzgeberszurSchaffungvonwirksamenDatenschutzregelungennichtangemessenRechnung:insbesonderefehltesanhinreichendenMaßnahmenzum SchutzimBewerbungsverhältnis,vorderÜberwachungderamArbeitsplatzgenutztenKommunikationsmittelsowiebeiderGewährleistungeinereffektiven und breiter gefächerten Datenschutzaufsicht. D. Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte DieneuenBefugnissederDatenschutzbeauftragtenindenöffentlichenStellen werdenallervoraussichtnacheinenerhöhtenschulungsbedarfmitsichbringen. DieserMehraufwandistabergerechtfertigt.BeimSchutzderBeschäftigtenrechtegehtesumeinesubstantielleErweiterungdesTätigkeitsfeldesderBeauftragten.WirhabeneshiermitbesonderssensiblenDatenzutun,geradeimBereichderGesundheitsdaten.DerverstärkteKontaktmitdenBeschäftigtenund dereninteressenvertretungenwirdauchdenzeitaufwandfürdiearbeiterhöhen. GewisseMehrkostenentstehenauchdurcheinenleichterhöhtensächlichen AufwandderBeauftragtenunddurcheineerweiterteFreistellungvondensonstigen Aufgaben. E. Sonstige Kosten FürUnternehmenwerdendurchdieverbessertenMaßnahmenzumSchutzder personenbezogenenbeschäftigtendatengewissefinanziellemehrbelastungen entstehen,beispielsweisedurcheinsatzdatenschutzfreundlicherverfahren. KostenentstehenauchdurchdieerweitertenInformationspflichtengegenüber denbeschäftigtenunddemdatenschutzbeauftragten.derausbauderstellung derbetrieblichendatenschutzbeauftragtenistmitzusätzlichenfinanziellenauf-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wendungenverbunden.sosindweitereschulungennötig.diezuerwartenden MehrkostenhaltensichaberineinemüberschaubarenRahmen.Siewerdenzum Teilsogarkompensiert,weilaufdieBestellungzusätzlicherBeauftragterinnerhalb des Betriebs oder der Behörde verzichtet wird. F. Bürokratiekosten BeiderUmsetzungdesBeschäftigtendatenschutzesimöffentlichenBereich könnengeringfügighöhereverwaltungskostenundkostenfüreineverbesserte Softwareentstehen.KostenentstehenauchdurchdieerweitertenInformationspflichtengegenüberdenBeschäftigtenunddemDatenschutzbeauftragten.Für BetriebesinderhöhteBürokratiekostennichtodernurineinemsehrgeringen Umfangzuerwarten.DemstehtabereindeutlichangehobenerStandardvon Datenschutz und Datensicherheit in den Behörden und Betrieben gegenüber.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4853 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten der Beschäftigten in der Privatwirtschaft und bei öffentlichen Stellen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Beschäftigtendatenschutzgesetz 1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze 1Ziel des Gesetzes 2Anwendungsbereich 3Begriffsbestimmungen 2.Abschnitt:DatenverarbeitungvonBeschäftigtendaten 4 Zulässigkeit und Grundsätze der Datenverarbeitung 5Datengeheimnis, Datensparsamkeit, Datensicherheit 6DatenverarbeitungvorBegründungeinesBeschäftigungsverhältnisses 7 Übermittlung der Beschäftigtendaten an Dritte 8Datenerhebungen im Bewerbungsverhältnis 9Gesundheitsdaten und Testverfahren 3. Abschnitt: Besondere Kontrollen der Beschäftigten 10Videoüberwachung am Arbeitsplatz 11Raster-AbgleichvonBeschäftigtendaten (Screening- Verfahren) 12Einsatz von Telekommunikationsdiensten 13Benachrichtigungspflicht 4. Abschnitt: Einsatz besonderer Verfahren 14Fernarbeit 15Einsatz von Ortungssystemen 16Einsatz biometrischer Verfahren 17TrennungderDatenausArbeits-undSchuldverhältnis 5. Abschnitt: Rechte und Pflichten 18Informationsrechte der Beschäftigten 19BenachrichtigungbeiunrechtmäßigerKenntniserlangung von Daten 20 Führung und Einsicht der Personalunterlagen 21Korrekturen 22AnsprüchederBeschäftigtenbeiVerstoßgegenihre Rechte 23VerbandsklagerechtfürBetriebsräteundGewerkschaften 24GrenzenderVerschwiegenheitspflichtfürBeschäftigte 25Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot 6. Abschnitt: Sonderbestimmungen 26 Überwachung im Auftrag der Arbeitgebenden 27Datenübermittlung bei Betriebsübergang 7. Abschnitt: Organisatorischer Datenschutz 28Betriebliche Datenschutzbeauftragte 29Vorabkontrolle durch die Datenschutzbeauftragten 30AnrufungderBeauftragtenfürdenBeschäftigtendatenschutz 31Aufsichtsbehörde 8.Abschnitt:DatenschutzindenInteressenvertretungen 32 Rechte von Betriebs- und Personalräten 33 Datenverarbeitung von Betriebs- und Personalräten 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen 34Unabdingbare Rechte der Beschäftigten 35Bußgeldvorschriften Artikel 2 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Artikel 3 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Artikel 4 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Artikel 5 Änderung des Gendiagnostikgesetzes Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Artikel 8 Inkraftttreten Artikel 1 Beschäftigtendatenschutzgesetz 1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze 1 Ziel des Gesetzes ZieldiesesGesetzesistdieStärkungderPersönlichkeitsrechteunddesGrundrechtsaufinformationelleSelbst-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bestimmungderbeschäftigtenbeiderverarbeitungihrer personenbezogenendatenundinformationenimbeschäftigtenverhältnis. 2 Anwendungsbereich (1)DiesesGesetzgiltfürdieVerarbeitungvonBeschäftigtendatendurchArbeitgebendeunddieinihremAuftrag handelnden Personen handelnden Stellen. (2)DiesesGesetzgiltfüralleFormenderVerarbeitung personenbezogenerdatenbeschäftigterdurchöffentliche undnichtöffentlichearbeitgebendeselbstundinderenauftragdurchdritteimzusammenhangmitderanbahnung, DurchführungundAbwicklungvonBeschäftigungsverhältnissen. (3)DieVerpflichtungzurWahrunggesetzlicherGeheimhaltungspflichtenodervonBerufs-oderbesonderenAmtsgeheimnissen,dienichtaufgesetzlichenVorschriftenberuhen, bleibt unberührt. (4)DieVorschriftendiesesGesetzesgehendenendesVerwaltungsverfahrensgesetzesvor,soweitbeiderErmittlung dessachverhaltspersonenbezogenedatenverarbeitetwerden. (5)DiesesGesetzfindetkeineAnwendung,soferneinein einemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunionoderin einemanderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumbelegeneverantwortlichestelle personenbezogenedateniminlanderhebt,verarbeitetoder nutzt,esseidenn,dieserfolgtdurcheineniederlassungim Inland.DiesesGesetzfindetAnwendung,soferneineverantwortlicheStelle,dienichtineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnionoderineinemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumbelegen ist,personenbezogenedateniminlanderhebt,verarbeitet odernutzt.soweitdieverantwortlichestellenachdiesem Gesetzzunennenist,sindauchAngabenüberimInlandansässigeVertreterzumachen.DieSätze2und3geltennicht, soferndatenträgernurzumzweckdestransitsdurchdasinlandeingesetztwerden. 38Absatz1Satz1desBundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. 3 Begriffsbestimmungen (1) Beschäftigte sind 1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, 3.BewerberinnenundBewerberfüreinBeschäftigungsverhältnissowiePersonen,derenBeschäftigungsverhältnis beendet ist, 4.BeamtinnenundBeamtedesBundes,Richterinnenund RichterdesBundes,SoldatinnenundSoldatensowieZivildienstleistende, 5.Personen,diewegenihrerwirtschaftlichenUnselbständigkeitalsarbeitnehmerähnlichePersonenanzusehen sind;zudiesengehörenauchdieinleiharbeit,heimarbeit, als Honorarkräfte und in Praktika Beschäftigten. (2)ArbeitgebendeistjedenatürlicheoderjuristischePersonoderPersonengesellschaft (nichtöffentlichestelle)sowieeineöffentlichestelle,dieanderepersonenimsinnevon Nummer1beschäftigt,beschäftigthatodereinBeschäftigungsverhältnisanbahnt.BeiinHeimarbeitBeschäftigten unddenihnengleichgestelltensindarbeitgebendedieauftraggebendeoderzwischenmeisterimsinnedesheimarbeitsgesetzes,beibeschäftigten,dieeinemdrittenzur Arbeitsleistung überlassen werden, auch der Dritte. (3)PersonenbezogeneDatensindEinzelangabenüber persönlicheodersachlicheverhältnisseeinerbestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. (4)BeschäftigtendatensindpersonenbezogeneoderpersonenbeziehbareDatenundInformationenüberAngehörige derinabsatz1nummer1bis5genanntenpersonengruppen,dieimzusammenhangmitderanbahnung,begründung,durchführung,beendigungoderabwicklungeines BeschäftigungsverhältnissesoderfürdieindiesemGesetz imeinzelnenaufgeführtenzulässigenzweckeverarbeitet werden. (5)PersonalakteimnichtöffentlichenBereichistjede SammlungvonschriftlichenUnterlagenüberbestimmteBeschäftigten,ohneRücksichtaufdieForm,indersiegeführt werden,sofernsiemitdembeschäftigungsverhältnisineinem inneren Zusammenhang steht. (6)VerarbeitungpersonenbezogenerDatenvonBeschäftigtenistjedermitoderohneHilfeautomatisierterVerfahren ausgeführtevorgangoderjedevorgangsreiheimzusammenhangmitpersonenbezogenendatenwiedaserheben, dasspeichern,dieorganisation,dieaufbewahrung,dieanpassungoderveränderung,dasauslesen,dasabfragen,die Benutzung,dieWeitergabedurchÜbermittlung,Verbreitung oderjedeandereformderbereitstellung,diekombination oderdieverknüpfungsowiedassperren,löschenodervernichten. (7)BiometrischeDatensindVerkörperungenphysiologischerMerkmale,diegeeignetsind,einenMenscheneindeutig und zweifelsfrei zu kennzeichnen. (8)EinRaster-AbgleichvonDaten (Screening-Verfahren) imsinnediesesgesetzesistdieanalysevonzuunterschiedlichenzweckenvorliegendendatenbeständenimsinne einessystematischentestverfahrens,dasverwendetwird, uminnerhalbeinerbestimmtengruppevonbeschäftigten Eigenschaften,VerhältnisseoderVerhaltensweisenzuidentifizieren. (9)FernarbeitistdieVerarbeitungpersonenbezogener DatenimRahmenderberuflichenTätigkeitindenprivaten RäumenderBeschäftigten,Telearbeitszentren,imRahmen mobilertelearbeitodereineszusammenschlussesrechtlich unabhängiger selbständiger Unternehmen. 2. Abschnitt: Datenverarbeitung von Beschäftigtendaten 4 Zulässigkeit und Grundsätze der Datenverarbeitung (1)DieVerarbeitungvonpersonenbezogenenDatenBeschäftigteristaußerindenFällendesAbsatzes4nurzuläs-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/4853 sig,soweitdiesesgesetz,eineaufgrundlagediesesgesetzesgeschaffenebetriebs-oderdienstvereinbarungsowie TarifvertragodereineandereRechtsvorschriftdieserlaubt, ausdrücklichanordnetoderinausdrücklichindiesemgesetz geregeltenfällendieeinwilligungderbeschäftigtenvorliegt.dierechtederbetroffenennachdiesemgesetzsowie anderenrechtsvorschriftenzumschutzihrerpersonenbezogenendatenkönnennichtdurchrechtsgeschäftausgeschlossen oder beschränkt werden. (2)Einwilligungensindnurwirksam,wennsieaufder freienentscheidungderbeschäftigtenberuhen.esistauf denvorgesehenenzweckdererhebung,verarbeitungoder Nutzungsowie,soweitnachdenUmständendesEinzelfalles erforderlichoderaufverlangen,aufdiefolgenderverweigerungdereinwilligunghinzuweisen.dieeinwilligungbedarfderschriftform,soweitnichtwegenbesondererumständeeineandereformangemessenist.vorbeginnder DatenverarbeitungsinddiebetroffenenBeschäftigtenumfassend über den Zweck zu informieren. (3)NebendiesemGesetzkommendieweitergehenden spezialgesetzlichenbestimmungenzuranwendung.das Bundesdatenschutzgesetzbleibtanwendbar,soweitdieses GesetzkeinhöheresSchutzniveaueinräumt.Insbesondere diebestimmungendes 4Absatz1, 12Absatz4, 16sowieder 28bis32desBundesdatenschutzgesetzessind nicht anwendbar. (4)DerArbeitgebendedarfpersonenbezogeneDatender Beschäftigtenverarbeiten,wennderenKenntniserforderlich ist,umwährenddesbeschäftigungsverhältnissesodernach dessenbeendigungdieverpflichtungenzuerfüllen,diesich 1.durchGesetzoderaufGrundeinesGesetzesbestehende Offenlegungs-,Erhebungs-,Auskunfts-,Melde-oder Zahlungspflichten oder 2.durchvertraglicheVerpflichtungenausdemBeschäftigungsverhältnis gegenüber dem Beschäftigten ergeben. GesetzlicheVerpflichtungensinddenBeschäftigtenmitzuteilen. (5)Daten,derenVerarbeitungentgegendenBestimmungendiesesGesetzesoderandererVorschriftenzumSchutz derpersonenbezogenendatenderbeschäftigten,einerbetriebsvereinbarung,einestarifvertragesodereinesmitbestimmungstatbestandeserfolgt,dürfennichtzuweiteren Zwecken verwendet werden. 5 Datengeheimnis, Datensparsamkeit, Datensicherheit (1)Beschäftigtendatendürfennichtunbefugtverarbeitet werden.diemitdieseraufgabebetrautenpersonensind schriftlichaufdasdatengeheimniszuverpflichten.dasdatengeheimnisbestehtauchnachbeendigungihrertätigkeit fort. (2)ZumSchutzdesDatengeheimnisseslegtderArbeitgebendedenKreisderPersonenoderStellenfest,dieBeschäftigtendatenverarbeiten.ErhatdietechnischenundorganisatorischenMaßnahmennach 9desBundesdatenschutzgesetzes zu treffen. (3)DieVerarbeitungunddieAuswahlundGestaltungvon informationstechnischensystemenzurverarbeitungvon BeschäftigtendatensindandemZielauszurichten,sowenig personenbezogenedatenwiemöglichzuverarbeiten.insbesonderesindpersonenbezogenedatenzuanonymisieren oderanderenfallszupseudonymisieren,soweitesfürden VerwendungszweckmöglichistundkeinenimVerhältnis zumangestrebtenschutzzweckunverhältnismäßigenaufwand erfordert. 6 Datenverarbeitung vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses (4)Beschäftigtendaten,diezurDatenschutzkontrolleund DatensicherungoderzurSicherstellungdesordnungsgemäßenBetriebseinerDatenverarbeitungsanlageinDateiengespeichertoderinUnterlagenaufgenommenwurden,dürfen nurfürdiesezweckeverwendetwerden.zumschutzder VertraulichkeitvonBeschäftigtendatenundzumSchutzvor unbefugtenveränderungensollendieseverschlüsseltwerden. (1)PersonenbezogeneDatensindunmittelbarbeiBewerbendenundBeschäftigtenzuerheben.ImEinzelfallistdie EinholungvonInformationenbeiDrittenoderdurchDritte zulässig,wenndiesefürdiefeststellungdereignungfürdie vorgesehenetätigkeitwesentlichundentscheidendsindund diebetroffenendemverfahrenschriftlichzugestimmthaben.bewerbendenundbeschäftigtesindüberdeninhaltder Informationen zu unterrichten. (2)KommteinneuesBeschäftigungsverhältnisodereine vergleichbareveränderungbeidemgleichenarbeitgebendennichtzustande,sinddieunterlagendenbewerbernoder denbeschäftigtenbinnenzweimonatennachabschlussdes Bewerbungsverfahrenszuübergeben.GespeichertepersonenbezogeneDatensindzulöschenundAufzeichnungenzu vernichten.satz1findetkeineanwendung,wenndiebewerberoderdiebeschäftigtenineinelängereaufbewahrung ausdrücklich einwilligt haben. (3)GibtderArbeitgebendeaufdereigenenInternetseite Gelegenheit,elektronischeBewerbungendurchzuführen,ist dieseinternetverbindungzuverschlüsseln.diegespeichertendatensinddurchbesonderetechnischesicherungsmaßnahmenzuschützen.dienutzungderübermitteltendaten ist ausschließlich auf das Bewerbungsverfahren beschränkt. (4)DerArbeitgebendehatkeinenAnspruchaufAuskunft übermedizinischediagnosenundbefundederbewerbenden bzw. Beschäftigten. (5)DerArbeitgebendehatbeisonstigenTests,dieFähigkeitenundKenntnissederBewerberndebzw.Beschäftigten erfassen,übermethoden,ergebnisseundweitereauswirkungendieserverfahrendiebeschäftigtenbzw.bewerbendenumfassendzuunterrichten.dieerstellungvonprofilen, dieüberdiefürdieeignungsfeststellungfürkonkretetätigkeitenunbedingterforderlicheninformationenhinausgehen, ist unzulässig. (6)DieVorschriftendesZweitenAbschnittsüberdieErhebungderDatenbeidenBeschäftigtenbzw.Bewerbenden nach 4Absatz1und2sowiedieVorschriftenüberdie DatenerhebungenimBewerbungsverhältnisnach 8und denschutzdergesundheitsdatennach 9geltenauchzum

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode SchutzderpersonenbezogenenDatenwährenddesBeschäftigungsverhältnisses. (7)NachAbschlussdesBeschäftigungsverhältnissessind allepersonenbezogenendatenundaktenderausgeschiedenenbeschäftigtenzulöschenoderzuvernichten,soweitdiesekeinengesetzlichen,satzungsmäßigenodervertraglichen Aufbewahrungsfristenunterliegen.IndiesenFällensinddie UnterlagenausschließlichfürZweckederAufbewahrungzu verarbeiten. (8)DieVerfahrennachdenAbsätzen2und3unterliegen nebendervorabkontrollederbetrieblichendatenschutzbeauftragtenauchderkontrolledesbetriebsratsoderder Personalvertretung. (9)Daten,derenVerarbeitunggegenBestimmungendiesesGesetzesoderandererVorschriftenzumSchutzderpersonenbezogenenDatenderBewerbendenbzw.Beschäftigten,einerBetriebsvereinbarung,einesTarifvertragesoder einesmitbestimmungstatbestandserhobenwurden,dürfen nicht verwendet werden. 7 Übermittlung der Beschäftigtendaten an Dritte (1) 4aAbsatz1und2,die 4b,4c,11,16und39des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. (2)DieÜbermittlungvonBeschäftigtendatenzwischen rechtlichselbständigenunternehmeninnerhalbvonkonzernverbündenistnurzulässig,soweitsiezurwahrungeines betrieblicheninteresses,dasinunmittelbaremzusammenhangmitdembeschäftigungsverhältnissteht,erforderlich istundkeineanhaltspunktedafürbestehen,dassüberwiegendeschutzwürdigeinteressendesbetroffenenbeeinträchtigtwerden.voroderbeiderübermittlungmussdas übermittelndeunternehmendenbetroffenenzweckund Ausmaßmitteilen.Zweck,AusmaßundandereModalitäten derübermittlungkönnenaufgrundlagediesesgesetzes auchdurchbetriebsvereinbarunggeregeltwerden,soweit dadurchdasschutzniveaudiesesgesetzesnichtunterschritten wird. (3)DieÜbermittlungderDatenerfolgtinverschlüsselter Form. (4)DrittedürfendieseDatennurfürdenZweckverarbeiten,fürdensieihnenübermitteltwurden.DiesgiltimFall des Absatzes 2 entsprechend. 8 Datenerhebungen im Bewerbungsverhältnis (1)DatenerhebungenzubesonderenArtenpersonenbezogenerDatennach 3Absatz9desBundesdatenschutzgesetzessindunzulässig,esseidennihreKenntnisistim Einzelfallerforderlich,umBeeinträchtigungenbeiderVerwendungaufdemvorgesehenenArbeitsplatzfestzustellen, diesichwesentlichundentscheidendaufdieerbringungder geschuldetenarbeitsleistungauswirken.fragennachdem SexuallebenoderdersexuellenIdentität (Orientierung)sind unzulässig. (2)DatenerhebungenzudenpersönlichenVermögensverhältnissensindunzulässig,esseidenn,dieKenntnisisterforderlich,weildieauszuübendeTätigkeitausschließlichoder ganzüberwiegendinderbetreuungfremdenvermögensbestehtundeinbesonderesvertrauensverhältnisbegründet. FragennachdemfrüherenGehaltdürfenimEinzelfallgestelltwerden,soweitsieGegenstandderVerhandlungüber dieeinstellungsindoderfürdiefeststellungderqualifikationderbewerberinoderdesbewerberserforderlichsind; dieseregelunggiltentsprechendfürdiezulässigkeitvon Selbstauskünften bei Auskunfteien. (3)DatenerhebungenzueinervorliegendenodergeplantenSchwangerschaftsowieFragenzudenFamilienverhältnissen sind unzulässig. (4)FragennacheinerBehinderungsindunzulässig,essei denneinebestimmtekörperlichefunktionodergeistigefähigkeitoderdieseelischegesundheitstellteinewesentliche undunabdingbareberuflicheanforderungfürdieauszuübende Tätigkeit dar. (5)FragennachgeleistetemoderbevorstehendenWehroderZivildienstsindbeiBegründungeinesnichtbefristeten Beschäftigungsverhältnisses unzulässig. (6)FragennachlaufendenErmittlungsverfahren,anhängigenStrafverfahrenoderVorstrafensindgrundsätzlichunzulässig.SiedürfenimEinzelfallnurdanngestelltwerden, wennsieineinemunmittelbarenbezugzuderauszuübenden Tätigkeit stehen. (7)DieEinholungundVerwendunggraphologischerGutachten durch die Arbeitgebenden ist unzulässig. 9 Gesundheitsdaten und Testverfahren (1)DerAbschlussdesArbeitsvertragesdarfnichtvoneiner Gesundheitsprüfungabhängiggemachtwerden,esseidenn, diemedizinischeoderpsychologischeuntersuchungisterforderlichfürdiefeststellung,obdiesedatenderbewerberin oder des Bewerbers zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme wegenderartderauszuübendentätigkeitundderbedingungenihrerausübungwesentlicheundentscheidendeberufliche Anforderungen oder Hindernisse darstellen. (2)EineGesundheitsprüfungistnurzulässig,wenndie BewerberinoderderBewerbernachvorherigerAufklärung überartundumfangdergesundheitsprüfungschriftlichzugestimmthat.diebewerberinoderderbewerberhateinen AnspruchaufumfassendeInformationüberdieUntersuchungunddenZusammenhangmitderEntscheidungüber diebegründungoderdasnichtzustandekommendesarbeitsverhältnisses. (3)EineGesundheitsuntersuchungderBeschäftigtenbzw. Bewerbendenistunzulässig,esseidenn,sieistimGesetz oderaufgrundeinesgesetzesangeordnetundfürdiejeweiligeaufgabenstellunginsbesonderebeigefahrengeneigten Tätigkeitenunerlässlich.DerUmfangderUntersuchungist aufdieinformationenzubeschränken,dieauchbeimedizinischerbehandlungdieerfüllungdervertraglichgeschuldeten Tätigkeiten der Beschäftigten gefährden würde. (4)MedizinischeundpsychologischeTestsdürfennur durchfachpersonaldurchgeführtwerden.eineentbindung vonderschweigepflichtistunwirksam.arbeitgebendengegenüberdarfausschließlichdergraddereignungderbewerberinnen und Bewerber mitgeteilt werden.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/4853 (5)Alkohol-oderDrogentestsohneWissenderBeschäftigtenundBewerbendensindunzulässig.MitZustimmung derbetroffenensindtestsnurdannzulässig,wennbesondereunfallrisikenoderfremdgefährdungenbestehenoderder ArbeitsplatzmiteinerSicherheits-undÜberwachungstätigkeit oder dem Gebrauch von Waffen verbunden ist. (6)TestsohneWissenderBeschäftigtenundBewerbendenaufübertragbarevorhandeneErkrankungen,insbesondereInfektions-oderImmunschwächekrankeiten,sindunzulässig.MitZustimmungderBetroffenensindTestsnurdann zulässig,wennansonsteneinunvertretbaresinfektionsrisiko für Dritte bestünde. (7)FürgendiagnostischeUntersuchungengeltendieVorschriftendesFünftenAbschnittsdesGendiagnostikgesetzes über genetische Untersuchungen im Arbeitsleben. 3. Abschnitt: Besondere Kontrollen der Beschäftigten 10 Videoüberwachung am Arbeitsplatz (1)ImBetriebverwendeteÜberwachungssysteme,die geeignetsind,indasinformationelleselbstbestimmungsrechtderbeschäftigteneinzugreifen,dürfennichtzuderen LeistungskontrolleundzurLeistungsmessungeingesetzt werden.ihreinsatzinbereichen,dieauchalskollektiveund kommunikativerückzugsräumesowiederprivatenlebensgestaltung dienen, ist unzulässig. (2)DatenvonBeschäftigten,diebeiderÜberwachung desbetriebsgeländes,desbetriebsgebäudes,derbetriebsräumeoderdenräumenderöffentlichenstellemitoptischelektronischenüberwachungsgerätenanfallen,dürfennur unterdenvoraussetzungenundimrahmenderzweckbestimmungundderlöschungsfristendes 6bdesBundesdatenschutzgesetzeserhobenundverwendetwerden.Die BeobachtungistdurchgutsichtbareHinweisschildererkennbar zu machen. (3)EineBeobachtungohneWissenderBeschäftigtenmit optisch-elektronischeneinrichtungenistunzulässig,essei denn,ineinemkonkretbestimmteneinzelfallbegründenbestimmte Tatsachen den Verdacht, dass 1.deroderdieBeschäftigteimBeschäftigungsverhältnis StraftatenzumNachteildesBetriebsoderdesöffentlichenArbeitgebendenbegangenhatunddieTatschwer wiegt, 2.dieErhebungzurderenAufklärunggeeignetunderforderlich ist, 3.dasInteressedesArbeitgebendenanderAufklärungdas schutzwürdigeinteressederbetroffenenandemausschluss der Überwachung überwiegt, und 4.aufGrundtatsächlicherAnhaltspunkteanzunehmenist, dassdurchdieüberwachungdatenderbeschäftigtenerfasstwerden,diefürdieerforschungdessachverhalts von Bedeutung sind, und 5.dieErforschungdesSachverhaltsaufandereWeiseaussichtslos wäre. DerZeitraumfürdieBeobachtungistinsgesamtaufhöchstens drei Wochen zu begrenzen. (4)DieVerwendungvonÜberwachungssystemen,dieihreräußerenFormalsNachbildungenvonÜberwachungssystemendenAnscheinvonVideoüberwachunghervorrufen (Attrappen)sinddenSystemennachAbsatz1gleichgestellt. (5)DiegespeichertenBilddatensindunverzüglichzulöschen,wennsiezurErreichungdesBeobachtungszwecks nicht mehr erforderlich sind. 11 Raster-Abgleich von Beschäftigtendaten (Screening-Verfahren) (1)EinRaster-AbgleichvonDaten (Screening-Verfahren) vonbeschäftigtendatenistnurimeinzelfallzulässig,soweit undsolangekonkreteanhaltspunktedenverdachtbegründen,dassbeschäftigteimbeschäftigungsverhältnisstraftatengegendenwettbewerbzumnachteilderarbeitgebenden nachdemsechsundzwanzigstenabschnittdesstrafgesetzbuchsodernachden 333,334,auchinVerbindungmit 335Absatz1Nummer1bdesStrafgesetzbuches,begangen haben. (2)BeiderDurchführungderScreening-Verfahrensind diegrundsätzederverhältnismäßigkeitzubeachten.die Verfahrensind,soweitmöglich,anonymisiert,ansonsten pseudonymisiertdurchzuführendiedatensindnacherreichung ihres Zwecks zu löschen. 12 Einsatz von Telekommunikationsdiensten (1)DieNutzungvonTelefon, ,InternetundanderenTelekommunikationsdienstensolldurchTarifvertrag oderbetriebsvereinbarunggeregeltwerden.istderabschlussdurchtarifvertragoderbetriebsvereinbarungnicht möglich,sollendiearbeitgebendendirektmitdenbeschäftigteneinevereinbarungtreffen,inderfestgelegtwird,ob undinwelchemumfangundunterwelchenvoraussetzungendienutzungderinsatz1genannteneinrichtungenauch zuprivatenzweckenerlaubtist.diezustimmungzurangemessenenprivatennutzungdereinrichtungengiltalserteilt, wennwedertarifvertragoderbetriebsvereinbarunggeschlossennocheineindividuellevereinbarungmitdenbeschäftigten geschlossen wurde. (2)IstdenBeschäftigtendieprivateNutzungderTelekommunikationseinrichtungenuntersagt,sinddieArbeitgebendennurberechtigt,Daten,diebeiderErbringungeines Telekommunikationsdiensteserhoben,verarbeitetodergenutztwerden (Verkehrsdaten)zuerheben.DieVerarbeitung derverkehrsdatenistnurzulässig,wenndieserforderlichist zurgewährleistungderdatensicherheit,zurgewährleistung desordnungsgemäßenbetriebsdertelekommunikationsnetze-oder-diensteoderzurabrechnung.dieverkehrsdaten dürfennuranonymisiertverwendetwerden.eineerhebung der Inhalte der Nutzung ist unzulässig. (3)DasheimlicheMithörenundAufzeichnenvonTelefongesprächenderBeschäftigtenistunzulässig.EinMithörenoderAufzeichnendienstlicherGesprächeistnurdann zulässig,wenndieszursicherungderqualitätoderzuschulungszweckenerforderlichist,lediglichstichprobenartigerfolgtundallebetroffenenkommunikationsteilnehmenden diesermaßnahmeausdrücklichzugestimmthaben.dieaufzeichnungen sind nach Erfüllung ihres Zwecks zu löschen.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (4)DerInhaltdienstlicher soderInternet-Nutzungen darf von Arbeitgebenden im Einzelfall erhoben werden 1. zur Gewährleistung der Datensicherheit, 2. bei unabweisbaren dienstlichen Belangen, 3.wennbestimmteAnhaltspunktedenVerdachtbegründen, dasseinebeschäftigteodereinbeschäftigterimbeschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, 4.beiVorliegeneinerBetriebsvereinbarung,auchbeiVerdachtaufbesondersschwerwiegendeVerletzungendes Arbeitsvertrags,undwennbeiAbwägungderInteressen dasberechtigteundschutzwürdigeinteressederarbeitgebendendasinteressederbeschäftigtenaufschutzseiner Privatsphäre überwiegt. (5)SoweitdieprivateNutzungvonTelefon, ,InternetundIT-technischenSystemenerlaubtist,dürfendie ArbeitgebendendiedazuvorliegendenDaten,insbesondere dieverkehrsdaten,ausschließlichzurgewährleistungder Datensicherheit,zurSicherstellungdesordnungsgemäßen BetriebesvonTelekommunikationsnetzenoderTelekommunikationsdienstenoderzurAbrechnungverarbeiten.EineInhalteauswertung ist unzulässig. (6)DieVerkehrsdatensindunverzüglich,spätestensnach siebenkalendertagen,zulöschen,wennsiezurerreichung deszwecksnichtmehrerforderlichsindoderschutzwürdige InteressenderBeschäftigteneinerweiterenSpeicherungentgegenstehen. 13 Benachrichtigungspflicht WerdenDatenvonBeschäftigtenimRahmenvonMaßnahmennachdiesemAbschnittbeiVerdachtaufeineStraftat verarbeitet,sinddiearbeitgebendenverpflichtet,denbetroffenenbeschäftigtenunmittelbarnachabschlussdiesermaßnahmenüberderengrund,dieangewandtenmethodenund VerfahrensowiedieerhobenenDatenschriftlichzuunterrichten.DieVerpflichtungentfällt,wennansonstendieAufdeckung einer Straftat gefährdet wäre. 4. Abschnitt: Einsatz besonderer Verfahren 14 Fernarbeit (1)FindetdieDatenverarbeitungimRahmenvonFernarbeitstatt,bleibendieAuftraggebendenalsverantwortliche Stellennach 3Absatz7desBundesdatenschutzgesetzes fürdiedatenverarbeitungverantwortlich;fürerhebung, VerarbeitungoderNutzungpersonenbezogenerDatenim AuftraggeltendieVorschriftendes 11desBundesdatenschutzgesetzes. (2)EineFernüberwachungzurLeistungs-oderVerhaltenskontrollevonPersonen,dieinFernarbeitnach 3 Absatz 9 tätig sind, ist unzulässig. (3)DieArbeitgebendenhabenalsverantwortlicheStellen fürdieinfernarbeitgeleisteteverarbeitungpersonenbezogenerdatendieerforderlichentechnischenundorganisatorischenmaßnahmennach 9desBundesdatenschutzgesetzes zutreffen.fürdiefernarbeitsplätzeinprivatenräumenist eindatenschutzkonzeptfestzulegen,dasdievertraulichkeit derverarbeitetendatengegenüberdritten,diesicherheitder DatenintegritätsowieeineausreichendeRevisionderVerarbeitung gewährleistet. 15 Einsatz von Ortungssystemen (1)DerEinsatzvonOrtungssystemenzurErhebungvon Beschäftigtendatenistnurzulässig,wenndieDatenfürdie SicherheitdesBeschäftigtenerforderlichsindundkeineAnhaltspunktebestehen,dassschutzwürdigeInteressenderBeschäftigten überwiegen. (2)EineVerwendungderDatenfürandereZwecke,insbesonderefürdieErstellungvonBewegungsprofilenderBeschäftigtenundzurVerhaltens-undLeistungskontrolle,ist unzulässig. (3)DieDatensindnachErreichendesZwecksihrerErhebung unverzüglich zu löschen. 16 Einsatz biometrischer Verfahren (1)DieErhebungbiometrischerDateneinschließlichder VerwendungvonLichtbildernzurErhebungvonBeschäftigtendaten ist nur zulässig, wenn 1.dieszuAutorisierungs-undAuthentifizierungszwecken inbesonderssicherheitsrelevantenbereichenerforderlich ist, 2.dieBeschäftigtennach 4aAbsatz1desBundesdatenschutzgesetzeseingewilligthabenundkeineAnhaltspunktebestehen,dassschutzwürdigeInteressenderBeschäftigten überwiegen. (2)DieErhebungbiometrischerDatenzurZeiterfassung ist unzulässig. (3)ZugriffeaufbiometrischeDatensindzuprotokollieren. 17 Trennung der Daten aus Arbeitsund Schuldverhältnis (1)ArbeitgebendedürfenpersonenbezogeneDatenaus einemanderenrechtsgeschäftmiteinemodereinerbeschäftigtennichtmitdenjeweiligenbeschäftigtendaten zusammenführen.diejeweilsfürdieverarbeitungder rechtsgeschäftlichendatenundderbeschäftigtendatenzuständigenpersonensindaufdieeinhaltungderunterschiedlichen Zweckbestimmung der Daten hinzuweisen. (2)DiepersonalverantwortlicheStelledarfaufdieDaten ausanderenrechtsgeschäftenkeinenzugriffhaben;dieunterlagensindgrundsätzlichgetrenntaufzubewahren.fürdie technischenundorganisatorischenmaßnahmengilt 9des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. 5. Abschnitt: Rechte und Pflichten 18 Informationsrechte der Beschäftigten (1)DieBeschäftigtenkönnennachMaßgabevon 34des BundesdatenschutzgesetzesAuskunftüberihrebeidenArbeitgebenden vorliegenden Daten verlangen.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/4853 (2)SiesindvordererstmaligenErhebungsowievoreiner beabsichtigtennutzungundverarbeitungdersiebetreffendendatenundaufwunschjährlichzuunterrichten.diese Auskunft ist unentgeltlich. (3)WerdenDatenvonBeschäftigtenimRahmenvon MaßnahmennachdemViertenAbschnittverarbeitet,sind diearbeitgebendenverpflichtet,diebetroffenenbeschäftigtenvorbeginndiesermaßnahmenüberderengrund,dieangewandtenmethodenundverfahrensowiedieerhobenen Daten zu unterrichten. (4)DieArbeitgebendensindverpflichtet,einenAbdruck diesesgesetzesangeeigneterstellezureinsichtnahmeauszulegen oder auszuhändigen. 19 Benachrichtigung bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten (1)ArbeitgebendehabenüberihreInformationspflicht nach 42adesBundesdatenschutzgesetzeshinausdiebetroffenenBeschäftigtenvonsichausunverzüglichundunmittelbarnachKenntnisnahmeüberalleFällezuunterrichten,indenenBeschäftigtendatenunrechtmäßigübermittelt wurdenoderderendatenaufsonstigeweiseunbefugtenzugänglichgemachtoderaufandereweiseinderenbereich gelangtsind,sobaldangemessenemaßnahmenzursicherungderdatenergriffenwurdenodernichtunverzüglicherfolgtsindunddiestrafverfolgungnichtmehrgefährdet wird. (2)ArbeitgebendesindnachMaßgabedes 42adesBundesdatenschutzgesetzesverpflichtet,auchdiebetrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benachrichtigen. (3)BeierheblichenEingriffenindenSchutzbereichvon Beschäftigtenistzusätzlichdienach 38desBundesdatenschutzgesetzeszuständigeAufsichtsbehördezubenachrichtigen. 20 Führung und Einsicht der Personalunterlagen (1)InderPersonalaktedürfengrundsätzlichnurInformationenaufgenommenwerden,dieeinenunmittelbarenBezugzumArbeitsverhältnishabenundderenKorrektheit nachweisbar ist. (2)DieBeschäftigtenhabeneinRechtaufEinsichtinalle übersiegeführtenpersonalaktenundunterlagen.dieses RechtbleibtauchnachBeendigungdesBeschäftigungsverhältnisses bestehen. (3)StellungnahmenderBeschäftigtenzumInhaltderPersonalaktenundzumArbeitsverhältnissinddenPersonalakten beizufügen. (4)DasRechtaufEinsichtindiePersonalaktehabenauch Hinterbliebene der Beschäftigten. (5)MedizinischeundpsychologischeBefunde,diemit ZustimmungderBeschäftigtenindiePersonalaktenaufgenommenwurden,müssenvondenübrigenUnterlagengetrenntaufbewahrtwerden.IndiePersonalaktenisteinentsprechenderHinweisaufzunehmen.AufdieseDatendarf vondenarbeitgebendennurzurückgegriffenwerden,wenn beianstehendenpersonalentscheidungendergesundheitszustand eine erhebliche Rolle spielt. (6)FürdasVerfahrenderAkteneinsichtimnichtöffentlichenBereichfindet 83Absatz1desBetriebsverfassungsgesetzesAnwendung.DieRechtederBeamtinnenundBeamtenausden 106bis115desBundesbeamtengesetzes sowiedenentsprechendenvorschriftendeslandesrechts bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt. (7)AbmahnungenwerdennachspätestenszweiJahren wirkungslos und sind aus der Personalakte zu entfernen. 21 Korrekturen (1)ArbeitgebendedürfenBeschäftigtendaten,dieunrichtigsindoderinunzulässigerWeiseerhobenwurden,nicht verwenden. Der Vorgang ist zu protokollieren. (2)DieArbeitgebendenhabendieindieUnterlagenaufgenommenenodergespeichertenBeschäftigtendatenunverzüglichzuentfernenoderzulöschen,wennderenAufnahme unzulässigwaroderzurerfüllungeinergesetzlichenvorschrift nicht mehr erforderlich ist. (3)ImnichtöffentlichenBereichsinddieinUnterlagen oderdateienaufgenommenenmissbilligungenvonbeschäftigtenspätestensnachablaufvondreijahrenzuentfernen,sofernindieserzeitkeineerneutemissbilligungfürein vergleichbaresverhaltenderbeschäftigtenvorliegt.beschäftigtehabeneinenanspruch,dieaufnahmeeinergegenerklärungindiepersonalaktezuverlangen; 83Absatz2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. (4)DieArbeitgebendenhabendieBeschäftigtendatenzu kennzeichnen,derenverwendungdurcheinesperrungeingeschränktist. 35Absatz3und4desBundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung. 22 Ansprüche der Beschäftigten bei Verstoß gegen ihre Rechte (1)WennaufGrundkonkreterAnhaltspunktezuerwarten ist,dassarbeitgebendegegeneinevorschriftdiesesgesetzesverstoßen,sindsiedenbeschäftigtengegenüberzurbeseitigung und zur Unterlassung verpflichtet. (2)FügendieArbeitgebendendenBeschäftigtendurcheinenachdiesemGesetzodernachanderenVorschriftenüber dendatenschutzunzulässigeoderunrichtigeverarbeitung seinerpersonenbezogenendateneinenschadenzu,sindsie denbeschäftigtenunabhängigvoneinemverschuldenzum darausentstandenenschadensersatzverpflichtet.beieinem Schaden,dernichtVermögensschadenist,istderSchaden angemessen in Geld zu ersetzen. (3)AnsprüchederBeschäftigtengegendieArbeitgebenden aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 23 Verbandsklagerecht für Betriebsräte und Gewerkschaften BeieinemVerstoßgegendiesesGesetzoderandereVorschriftenüberdenDatenschutzvonBeschäftigtenkannder

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Betriebsratbzw.PersonalrateineimBetriebvertreteneoder zuständigegewerkschaftodereinanerkannterverbandvon denarbeitgebendenunterlassungverlangenunddieseforderungen auch gerichtlich geltend machen. 24 Grenzen der Verschwiegenheitspflicht für Beschäftigte (1)SindBeschäftigteaufGrundkonkreterAnhaltspunkte derauffassung,dassimbetrieboderbeieinerbetrieblichen TätigkeitgesetzlichePflichtennachdiesemGesetzoder nachanderenvorschriftenüberdendatenschutzverletzt werden,könnensievondenarbeitgebendenabhilfeverlangen.dasrechtzuranrufungderbetrieblicheninteressenvertretungoderdesbetrieblichendatenschutzbeauftragten bleibtunberührt.kommendiearbeitgebendendemverlangennachabhilfenichtodernichtausreichendnach,haben diebeschäftigtenbeigefahrvonverstößendasrecht,sich unmittelbarandiefürdendatenschutzzuständigekontrollbehördezuwenden.ihreeingabenhabendieaufsichtsbehörden vertraulich zu behandeln. (2)EinvorherigesVerlangennachAbhilfeistnichterforderlich,wenndiesdenBeschäftigtennichtzumutbarodererkennbaraussichtslosist.UnzumutbaristeinsolchesVerlangenjedenfallsdann,wenndieBeschäftigtenaufGrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, dass 1.eineStraftatgeplantist,durchderenNichtanzeigesie oderersichselbstderstrafverfolgungaussetzenwürde, und 2.eineinnerbetrieblicheAbhilfenichtodernichtausreichend erfolgen wird. (3)VondenAbsätzen1und2kannnichtzuUngunsten der Beschäftigten abgewichen werden. (4)BeschwerderechtederBeschäftigtennachanderen RechtsvorschriftenunddieRechteihrerInteressenvertretungen bleiben unberührt. 25 Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot DieArbeitgebendendürfenBeschäftigtenichtbenachteiligen, die 1.vonihrenRechtennachdiesemGesetzGebrauchmachen, 2.einunzulässigesAuskunftsersuchennichtoderunrichtig beantwortet haben, 3.eineunzulässigegesundheitlicheodersonstigeUntersuchung oder Prüfung abgelehnt haben oder 4.eineunzulässigeErhebungoderVerwendungvonBeschäftigtendaten in Anspruch genommen haben. 6. Abschnitt: Sonderbestimmungen 26 Überwachung im Auftrag der Arbeitgebenden EineverdeckteErhebungvonDatenüberBewerberinnen undbewerbersowieüberbeschäftigteimauftragderarbeitgebenden,insbesonderedurchdetekteien,istunzulässig. 27 Datenübermittlung bei Betriebsübergang (1)DieÜbermittlungvonpersonenbezogenenDatender BeschäftigtenvorBetriebsüberganganmöglicheErwerbendeistgrundsätzlichunzulässig.BestehteinüberwiegendesInteressederErwerbendenanderÜbermittlungvonBeschäftigtendaten,erfolgtdieÜbermittlunginanonymisierter Form,soferndieZahlderBeschäftigtenfüreinsolchesVerfahrenausreicht.IneinemsolchenFallistmitschriftlicher EinwilligungderBeschäftigtendiePersonifizierungderDatenzulässig.ImEinzelfallkönnenfürinnerbetrieblicheFührungskräfte abweichende Regelungen vorgesehen werden. (2)Fürdenin 613aAbsatz6genanntenZeitraumkann derbeschäftigtederübermittlungderdatenwidersprechen. 7. Abschnitt: Organisatorischer Datenschutz 28 Betriebliche Datenschutzbeauftragte (1)DieAufgabederBeschäftigtendatenschutzbeauftragtenwirdvondenbetrieblichenDatenschutzbeauftragten wahrgenommen.diebestellungeigenerbeauftragtenfür den Beschäftigtendatenschutz ist zulässig. (2)BeauftragtefürdenBeschäftigtendatenschutzsindzuständigfürdieÜberwachungderAusführungdiesesGesetzessowieandererRechtsvorschriftenzumSchutzderDaten vonbeschäftigten.siearbeitenmitdenarbeitgebenden, dembetriebs-oderpersonalratundunterdenvoraussetzungendesabsatzes1satz2mitdembetrieblichendatenschutzbeauftragtenzumwohlderbeschäftigtenunddes BetriebsoderderöffentlichenStellezusammen.SieunterrichtenregelmäßigdenBetriebsratoderdenPersonalratüber die Angelegenheiten des Datenschutzes der Beschäftigten. (3)BeauftragtefürdenBeschäftigtendatenschutzbemühensichbeiVerstößengegendiesesGesetzundandere RechtsvorschriftenzumSchutzderBeschäftigtendatengegenüberdenArbeitgebendenumAbhilfe.KommteineEinigungnichtzustande,sindsieverpflichtet,denBetriebs-oder Personalratzuunterrichten.SchwerwiegendeVerstöße,insbesonderegegendieRegelungender 10bis15,sindder Aufsichtsbehördenach 38Absatz6desBundesdatenschutzgesetzes mitzuteilen. (4)ZurErfüllungseinerAufgabenhabendieBeauftragten fürdenbeschäftigtendatenschutzeinenanspruchaufteilnahmeanfort-undweiterbildungsveranstaltungen;die Kosten tragen die Arbeitgebenden. (5)FürdieBestellungundAbberufungfindendieBestimmungendes 4fdesBundesdatenschutzgesetzesentsprechendeAnwendung.FürdieMitbestimmungvonBetriebsundPersonalrätengelten 87Absatz1Nummer14desBetriebsverfassungsgesetzesund 75Absatz1Nummer8des Bundespersonalvertretungsgesetzes. 29 Vorabkontrolle durch die Datenschutzbeauftragten (1)SoweitdieVerarbeitungderBeschäftigtendatenbesondereRisikenfürdieRechteundFreiheitenderBeschäftigtenaufweisen,unterliegensiederPrüfungvorBeginnder

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/4853 Verarbeitung (Vorabkontrolle).EineVorabkontrolleistinsbesondere durchzuführen, wenn 1.dieVerarbeitungvonpersonenbezogenenDatenvorgenommenwird,fürdieeineEinwilligungderBetroffenen nach diesem Gesetz erforderlich ist, 2. Daten nach 8 (Gesundheitsdaten) verarbeitet werden, 3.statistischeAuswertungenbetriebsärztlicherDatenverarbeitet werden, 4.VerfahrennachdemdrittenAbschnittdiesesGesetzes (Video-Überwachung,Raster-Abgleich,Telefonüberwachung, überwachung,Internetnutzungskontrolle) eingesetzt werden, 5.mobileDatenträger,insbesondereChipkartenund RFID-Chips,zumEinsatzkommensollen,dieinden BereichderinformationellenSelbstbestimmungder Beschäftigten eingreifen, 6.dieDatenschutzkonzeptebeiderFernarbeitnach 14 zum Einsatz kommen, 7.derEinsatzbiometrischerVerfahrennach 16vorgesehen ist, 8.Beurteilungssysteme,diePersönlichkeitsprofilezur BewertungvonLeistungen,FähigkeitenoderVerhalten ermöglichen, eingesetzt werden, 9.VerfahrenelektronischerZeit-undLeistungserfassung eingesetzt werden, 10.FragebogenzurErhebungpersonenbezogenerDaten, insbesonderekundenbefragungenmitleistungsbezug, eingesetzt werden, 11.Einstellungs-undEignungstestsvorgenommenwerden, 12.neueVerfahrenderelektronischenPersonalaktenführung eingeführt werden, 13.medizinischeoderpsychologischeTestsdurchgeführt werden, 14.ein Betriebsübergang ansteht. (2)ZuständigfürdasVerfahrenderVorabkontrollesind diebeauftragtenfürdendatenschutz.siehabensichin Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde zu wenden. 30 Anrufung der Beauftragten für den Beschäftigtendatenschutz DieBeschäftigtenhabendasRecht,sichjederzeitmitAnliegenoderBeschwerdenbeimUmgangmitihrenpersonenbezogenenDatenandieBeauftragtenfürdenBeschäftigtendatenschutz zu wenden. 31 Aufsichtsbehörde (1)DieAufsichtsbehördenach 38Absatz6desBundesdatenschutzgesetzesüberwachtdieAusführungdiesesGesetzesundderanderenRechtsvorschriftenzumSchutzvon Beschäftigtendaten. (2)DieVorschriftendes 38Absatz1bis7desBundesdatenschutzgesetzesüberdieAufsichtsbehördenfindenentsprechende Anwendung. 8. Abschnitt: Datenschutz in den Interessenvertretungen 32 Rechte von Betriebs- und Personalräten DiebestehendengesetzlichenRechtederBetriebs-und PersonalrätewerdenvondenVorschriftendiesesGesetzes nicht berührt. 33 Datenverarbeitung von Betriebs- und Personalräten (1)DieVerarbeitungvonBeschäftigtendatendurchBetriebs-undPersonalräteistimRahmenihrerZuständigkeit zulässig.dievorschriftendiesesgesetzesundanderer RechtsvorschriftenzumSchutzderBeschäftigtendatenfinden entsprechende Anwendung. (2)Betriebs-undPersonalrätemitmehralsfünfMitgliedernsollenBeauftragtefürdieKontrollederDatenverarbeitunginihremBereichbestimmen.DieBeauftragtensindbei derausübungdiesertätigkeitzurverschwiegenheitgegenüber die Arbeitgebenden verpflichtet. 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen 34 Unabdingbare Rechte der Beschäftigten (1)DieRechtederBeschäftigtenkönnenvonErben,BevollmächtigtenodergesetzlichenVertreternderBetroffenen geltend gemacht werden. (2)TarifverträgeundBetriebsvereinbarungenzumSchutz derbeschäftigtendatendürfendenschutzderpersonenbezogenen Daten durch dieses Gesetz nicht einschränken. (3)DieVerwirkungvonAnsprüchenausdiesemGesetz istausgeschlossen.ausschlussfristenfürdiegeltendmachungvonansprüchennachdiesemgesetzsindunzulässig. 35 Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1.entgegen 6Absatz2derPflichtzurRückgabederUnterlagenderBewerberinnenundBewerberoderLöschungderBewerberdatentrotzAufforderungdurchdie Betroffenen nicht nachkommt, 2.entgegen 6Absatz5Satz2demVerbotderErstellung weitergehender Profile zuwider handelt, 3.entgegen 9Absatz1mitWissenodergemäßdenAbsätzen3,4Satz1,Absatz5oder6ohneWissenderBeschäftigtenmedizinisch-oderpsychologischeTestsüberGesundheit,AlkoholoderDrogenoderüberübertragbare Infektionskrankheitendurchführtoderdurchführenlässt,

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4.entgegen 10Absatz1DatenausbetrieblichenÜberwachungssystemenzurLeistungskontrolleoderLeistungsmessung verwendet, 5.entgegen 10Absatz2DatenausVideoüberwachung außerhalb ihrer Zweckbestimmung verwendet, 6.entgegen 10Absatz3eineheimlicheBeobachtung vonbeschäftigtenmitoptisch-elektronischeneinrichtungen vornimmt oder vornehmen lässt, 7.entgegendenVorschriftendes 11einenRaster-AbgleichvonBeschäftigungsdatenvornimmtodervornehmen lässt, 8.entgegendenVorschriftendes 12Absatz2Verkehrsdatenverarbeitetoderdiesenichtanonymisiertoderderen Inhalte erhebt, 9.entgegen 12Absatz3Satz1oder2Telefongespräche mithört oder aufzeichnet, 10.entgegendenVoraussetzungendes 12Absatz4den Inhaltdienstlicher soderInternet-Nutzungenerhebt, 11.entgegen 13derBenachrichtigungspflichtnichtnachkommt, 12.entgegen 14Absatz2beiderTelearbeiteineFernüberwachungzurLeistungs-oderVerhaltenskontrolle durchführt, 13. entgegen 15 Absatz 1 Ortungssysteme einsetzt, 14.entgegen 15Absatz2DatenausOrtungssystemenzur ErstellungvonBewegungsprofilenoderzurLeistungsoder Verhaltenskontrolle verwendet, 15.entgegen 16Absatz1oder2biometrischeDatenerhebt, 16.entgegen 17Absatz1Satz1dieBeschäftigtendaten mitdendatenausdemrechtsgeschäftmitdenbeschäftigten zusammenführt, 17.dieInformationsrechtederBeschäftigtennach 18 trotzaufforderungdurchdiebeschäftigtenoderdiebetrieblichendatenschutzbeauftragtenoderdieinteressenvertretung der Beschäftigten nicht erfüllt, 18.entgegen 19derVerpflichtungzurBenachrichtigung beiunrechtmäßigerkenntniserlangunggegenüberbeschäftigten,betrieblichendatenschutzbeauftragtenoder der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht nachkommt, 19.entgegen 21Absatz1oder2unrichtigeoderunzulässigerhobeneDatenderBeschäftigtenverarbeitetoder ihrekorrekturoderentfernungausdenunterlagenverweigert, 20.entgegenderSchutzvorschriftdes 25Beschäftigtedadurchbenachteiligt,dassdamiterkennbarinZusammenhangstehendeerheblichebetrieblichebzw.dienstliche Zurücksetzungen erfolgen, 21.entgegen 26verdecktDatenerhebtodererhebenlässt, 22.gegendasVerwertungsverbotnach 4Absatz5verstößt. (2)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1.unbefugtpersonenbezogeneDaten,dienichtallgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2.unbefugtpersonenbezogeneDaten,dienichtallgemein zugänglichsind,zumabrufmittelsautomatisiertenverfahrens bereithält, 3.unbefugtpersonenbezogeneDaten,dienichtallgemein zugänglichsind,abruftodersichodereinemanderenaus automatisiertenverarbeitungenodernichtautomatisierten Dateien verschafft, 4.dieÜbermittlungvonpersonenbezogenenDaten,die nichtallgemeinzugänglichsind,durchunrichtigeangaben erschleicht, 5.entgegendenVorschriftendiesesGesetzesdieübermitteltenDatenfürandereZweckeverwendet,indemersie an Dritte weitergibt. (3)DieOrdnungswidrigkeitkannimFalldesAbsatzes1 miteinergeldbußebiszufünfzigtausendeuro,indenfällen desabsatzes2miteinergeldbußebiszudreihunderttausend Euro geahndet werden. (4)WirddieHandlungnachAbsatz2gegenEntgeltbegangen,kanndieOrdnungswidrigkeitmiteinerGeldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Artikel 2 Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes DasBundesdatenschutzgesetzinderFassungderBekanntmachungvom14.Januar2003 (BGBl.IS.66),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 11 wird aufgehoben. 2. 4f Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: EristinAusübungseinerFachkundeundderErfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben weisungsfrei Absatz 4 wird aufgehoben wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes DasBetriebsverfassungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom25.September2001 (BGBl.IS.2518), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 87 Absatz 1wird wie folgt geändert: a) In Nummer 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b)nachnummer13werdendiefolgendennummern14 und 15 angefügt: 14.BeiderBestellungderbetrieblichenDatenschutzbeauftragtennach 4fdesBundesdatenschutzgesetzes; 15.dasVerfahrennach 9Absatz1bis5desBeschäftigungsdatenschutzgesetzes.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/4853 Artikel 4 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes DasBundespersonalvertretungsgesetzvom15.März 1974 (BGBl.IS.693),zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: 75 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt: 8.derBestellungderDatenschutzbeauftragtennach 4f des Bundesdatenschutzgesetzes. Artikel 5 Änderung des Gendiagnostikgesetzes DasGesetzübergenetischeUntersuchungenbeiMenschen (Gendiagnostikgesetz GenDG)vom31.Juli2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a)in 20Absatz2desGendiagnostikgesetzeswird nach Satz 2 folgender Satz angefügt: LehnendieArbeitnehmendendieDurchführung eineruntersuchungnachsatz1ab,sobegründetdies kein Beschäftigungsverbot. b) 20Absatz3Satz2desGendiagnostikgesetzeswird wie folgt geändert: aa)nachderangabe Satz2 wirddieangabe und3 eingefügt. bb)daswort gilt wirddurchdaswort gelten ersetzt wird wie folgt geändert: a)innummer1werdendiewörter desbundes gestrichen,daswort sowie durcheinkommaersetztund nachdemwort Soldaten diewörter sowiezivildienstleistende eingefügt. b)innummer3werdennachdemwort Bund ein KommasowiedieWörter dieländer eingefügtund daswort bundesunmittelbare durchdaswort bundes- oder landesunmittelbare ersetzt. Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch DasDritteBuchSozialgesetzbuch Arbeitsförderung vom24.märz1997 (BGBl.IS.594),zuletztgeändertdurch, wird wie folgt geändert: 394 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)SinddiepersonenbezogenenDatenderArbeitsuchendeninjeweiligenDatenverarbeitungssystemennicht anonymisiert,istdieverarbeitungdieserdatennurzulässig,wennsiezurbearbeitungvonanträgenaufgeldleistungen,zurunterstützungderplanungvonhilfensowie zureingliederungindenarbeitsmarkterforderlichsind unddieverarbeitungausschließlichvondenzuständigen MitarbeiterinnenundMitarbeiternderörtlichenBehörden vorgenommen wird. 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3)SindpersonenbezogeneDatenvonArbeitsuchendeninAusbildungs-undArbeitsvermittlungsbörsengespeichert,dürfendieDatenDrittennurdannzugänglich gemachtwerden,wenndiesealsarbeitgebendeeinen Bedarf an Arbeitskräften darlegen. 3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. Artikel 7 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes DasArbeitsgerichtsgesetzvom3.September1953,zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: In 2Absatz1Nummer10wirdderPunktdurcheinSemikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: 11.Rechtsstreitigkeitennach 23desBeschäftigtendatenschutzgesetzes. Artikel 8 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachseinerVerkündungin Kraft. Berlin, 22. Februar 2011 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung I.Ziel des Entwurfs A. Allgemeiner Teil DerEntwurfverfolgtdasZiel,dasseitüber25Jahrenauch vomdeutschenbundestagimmerwiedergefordertebeschäftigtendatenschutzgesetz umzusetzen. EinverbesserterSchutzfürdieBeschäftigtenistdringender dennje:kundenundbeschäftigtegleichermaßenwerden mitkamerasundzugangskontrollsystemenüberwacht.beschäftigteimaußendienstwerdenohneihrwissenüberdas Handygeortet,privateDetekteienzurKontrolleeingeschaltetunddasTelefonüberwacht.MöglicheBußgelderfürdiese Eingriffesindsogering,dasssienichtzurGesetzestreue motivieren.dasunrechtsbewusstseininwirtschaftund Verwaltungistvielfachunterentwickeltodergarnichterst vorhanden.sohatdiedeutschebahnagmassenhaftdatenabgleichedurchgeführt,ohnedassgegendieeinzelnenbetroffeneneinverdachtaufbegehenstrafbarerhandlungen bestanden hat. DurchimmerweiterentwickelteTechnologienerweitern sichauchdiekontrollmöglichkeitenvonbeschäftigtenständig.dasgiltinhohemmaßeauchfürdieentwicklungim Gesundheitswesen,diezuneuenDiagnosemöglichkeiten undmolekulargenetischenuntersuchungsmethodenführt. DadurchgelangendieUnternehmenanDatenvonBewerberinnenundBewerbern,dietiefinderenMenschenwürdeeingreifen.Gewerkschaften,DatenschützerinnenundDatenschützer,aberauchdasBundesarbeitsgerichtfordernklare gesetzlicheregelungenzumbesserenschutzderpersönlichkeitsrechtevonarbeitnehmerinnenundarbeitnehmern. Esisterforderlich,dasRechtaufinformationelleSelbstbestimmungfürdieBeschäftigtenzustärken,dasvomBundesverfassungsgerichtindenRangeinesGrundrechtsgestellt wurde.dazubedarfesnormenklargefasstergesetzlicherregelungenfürdenpersönlichkeitsschutzimarbeitsleben.es zeigtsich,dassgeradebeschäftigteundnochmehrdiebewerberinnenundbewerbersichhäufigineinemabhängigkeitsverhältnisgegenüberdenarbeitgebendenbefinden.sie habenangstumihrenarbeitsplatzodersiehoffen,überhaupteinenzubekommen.andieserschwachenposition kannoftmalsaucheinbetriebsratnichtsändern.invielen FällenfehltaberauchdieseInteressenvertretung,sodasses umdenschutzderbetroffenenbesondersschlechtbestellt ist.unterdemdruckderverhältnissesindvielebetroffene bereit,eingriffeinihrerechtehinzunehmen.dergesetzgeberistvondaherinderverantwortung,dieserbürgerrechtlichnegativenentwicklungeinhaltzugebieten.esistvon daherunausweichlich,aufdasarbeitslebenzugeschnittene klarege-undverbotsregelnzuschaffen,dieesbishernicht gibt.esmussklarheitgeschaffenwerden,dassheimliche oderverdecktedatenerhebungengenerellverbotenundnur inganzbestimmten,gesetzlichgenaubeschriebenenbereichen im Einzelfall zulässig sein können. DasGesetzsolldieBetroffenenbesserschützen,zugleich aberauchdielegitimenbelangevonbetriebenundverwaltungenimaugebehalten.dieneuregelungenmüssenauch fürkleinebetriebeumsetzbarundpraktikabelsein.füralle BeteiligtensollmehrRechtsklarheitgeschaffenwerden,an der es zurzeit mangelt. II. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs 1. Schaffung einer eigenen gesetzlichen Spezialregelung DerGesetzentwurfverzichtetdarauf,RegelungendesBundesdatenschutzgesetzeszuwiederholenoderleichtmodifiziertindasGesetzaufzunehmen.EinesolcheÜbernahme wirddemcharakterdesbundesdatenschutzgesetzesals GrundgesetzdesDatenschutzes nichtgerecht.formelhafteodermodifiziertewiederholungenlängstgeltenderregelungenschaffenaberunklarheitenbeiderauslegungdes GesetzesundtragenvondahernichtzurRechtsklarheitbei. DerGesetzentwurfschaffteineaufdieBesonderheitendes ArbeitsverhältnisseszugeschnitteneSpezialregelung.WeiterespezielleRegelungenbleibendanebeninihrerWirksamkeiterhalten,währenddasallgemeineBundesdatenschutzgesetznurinausdrücklichgenanntenFällenzumTragen kommt. 2.Grundzüge der Novellierung DiesesGesetzschafftfüralleBeteiligtendienotwendige Klarheit.SiesetztdemUmgangmitpersonenbezogenenDaten der Beschäftigten klare Grenzen. DieDurchführungmedizinischeroderpsychologischerUntersuchungenistkünftignurunterderVoraussetzungzulässig,dasssiefürdieSicherheitderBerufsausübungerforderlichsind.FürBlutuntersuchungengeltenwegender besonderenmissbrauchsgefahrgesetzlichbesondersstrenge Voraussetzungen. EinÜberwachungdurchoptischeundandereelektronische EinrichtungenzurLeistungs-undVerhaltenskontrolleistnur in eng begrenzten Fällen zulässig. DerSchutzvorÜberwachungmitoptischenundelektronischenGerätenwirddeutlicherweitert.DasgiltfürdenEinsatzvonVideokameras,dassog.ScreeningvonDatensowie deneinsatzdervielfältigentechnischensystemezurkontrolleamarbeitsplatz.eineoptischeundakustischerundumüberwachungderbeschäftigtendurchdiearbeitgebendenoderimauftragderarbeitgebendenistinjedemfallein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. DasheimlicheAufzeichnenoderdasheimlicheMithören vongesprächenistalsverletzungderpersönlichkeitsrechte injedemfallunzulässig.dereinsatzvontelekommunikationamarbeitsplatzwirdindiesemgesetzentwurfinsgesamt neu geregelt. RegelungenzurNutzungvonTelefon, undInternet amarbeitsplatzwerdeninzukunftdemmitbestimmungsrechtdesbetriebs-undpersonalratsunterliegen.soferndie ArbeitgebendeneinePrivatnutzungdigitalerUnternehmensnetzezulassen,unterliegtdiesedemFernmeldegeheimnis sowiedendatenschutzrechtlichenbestimmungendestelekommunikationsgesetzes. DieStellungundAufgabenderDatenschutzbeauftragten wirdgrundlegendweiterentwickelt.diesepositionistkünf-

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/4853 tigunabhängigvonderleitungdesbetriebs.dieseunabhängigkeitistdievoraussetzungdafür,dassderoderdiebeauftragteauchfürdiekontrolledesumgangsmitden Beschäftigtendatenzuständigwerdenkann.Dasgiltauchfür diekontrolledertätigkeitdesbetriebs-oderpersonalrats beimumgangmitdenpersonenbezogenendatenderbeschäftigten.nuralsunabhängigestelleistesdemoderder Beauftragtenmöglich,diesezusätzlichenAufgabenbereiche wahrzunehmen.beiihrerbenennungundabberufungmüssendaherdiebetrieblicheninteressenvertretungeneinmitbestimmungsrecht bekommen. BeieinemgrobenVerstoßgegendenBeschäftigtendatenschutzkönnenkünftigderBetriebsratodereineimBetrieb vertreteneoderzuständigegewerkschaftvondenarbeitgebendenverlangen,dieseverstößewirksamzuunterbinden. SieerhaltenauchdasRecht,dieseForderungenzumSchutz derbeschäftigtenimrahmeneineseigenenverbandsklagerechts gerichtlich geltend zu machen. ErleidendieBeschäftigtendurchunzulässigeoderfalsche VerarbeitungihrerpersonenbezogenenDateneinenSchaden,sinddieArbeitgebendenzuSchadensersatzverpflichtet. VerstößesindalsOrdnungswidrigkeitenzuahndenundder RahmenfüreinBußgeldwirddeutlichangehobenundein Mindestbetragfestgelegt.DasgiltauchfürdenFallder NichtbestellungderbetrieblichenDatenschutzbeauftragten. BetriebeundBehördendürfenausderVerletzungderPersönlichkeitsrechte keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. DieDatenderBeschäftigtendürfenkünftignurunterstrengerBeachtungdatenschutzrechtlicherSicherungenverarbeitetwerden.DieBeschäftigtenerhaltendasgesetzlichverbriefteRecht,überdieSpeicherunginformiertzuwerden undindieunterlageneinblickzunehmen.diebeschäftigtenerhalteneinengesetzlichenunterlassungsanspruchund einverwertungsverbotbeiunrechtmäßigerhobenenoder ausgewerteten Daten. DasneueGesetzverhilftdemGrundsatzzumDurchbruch, dasspersonenbezogenedatenderbeschäftigtenengbegrenztnurfürdenkonkretenzweckverwendetwerdendürfen,fürdensieerhobenwurden.diebeschäftigtenmüssen einumfassendesgesetzlicheseinsichtsrechtindievonden Unternehmenbekommen.AusderWahrungderRechteaus dembeschäftigtendatenschutzgesetzdürfenihnenkeinerlei Nachteile erwachsen. DasGesetzverbessertdenSchutzderpersönlichenDaten vonarbeitsuchenden.auchdiestaatlichenjobbörsenmüssendasrechtaufinformationelleselbstbestimmunganerkennen.derzugangzudatenvonhilfebedürftigenpersonen istaufdiezuständigenmitarbeiterinnenundmitarbeiterder örtlichenbehördenzubeschränken.beiverstößensollen auchbehördenbußgelderbezahlenmüssen.zumschutz vonbewerberinnenundbewerberndürfennursolchedaten erhobenwerden,diefürdieangestrebteanstellungtatsächlichundnachweisbarerforderlichsind.kommtdasbeschäftigungsverhältnisnichtzustande,sinddiedatenzulöschen. III.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74 Nummer12,Arbeitsrecht,undArtikel73Nummer8,Bundesbeamte. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Beschäftigtendatenschutzgesetz BDatG) Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Grundsätze) Zu 1 (Ziel des Gesetzes) IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union DievorgeschlagenenÄnderungenbetreffenVorschriften,die durchdievorgabenderrichtlinie95/46/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom24.oktober1995 zumschutznatürlicherpersonenbeiderverarbeitungpersonenbezogenerdatenundzumfreiendatenverkehr (sog. EG-Datenschutzrichtlinie) umgesetzt wurden. DieVorschriftendiesesGesetzentwurfssindmitdenVorschriftenderEG-Datenschutzrichtlinievereinbar,dasiederenallgemeineVorgabenkonkretisieren.Dasgiltsowohlfür diegestärkteunabhängigkeitderdatenschutzbeauftragten wieauchfürdieumsetzungdervorgabenbeiderverarbeitungbesondersschützenswerterdateninartikel8derrichtlinie. ZweckdiesesGesetzesistdieStärkungdesPersönlichkeitsrechtsvonabhängigBeschäftigteninderprivatenWirtschaft undinöffentlichenstellen.dasinderrechtsprechungdes BundesverfassungsgerichtsentwickelteRechtderinformationellenSelbstbestimmungwieauchdasRechtaufSchutz undintegritätinformationstechnischersystemmussauchim Arbeitslebengelten.DiesesGesetzstehtinengerVerbindungmitdenRegelungendesBundesdatenschutzgesetzes undistalsschutzgesetzausgestaltet.esknüpftinseiner Zweckbestimmung daran an. MitdenRegelungenzumBeschäftigtendatenschutzwird auchdierichtlinie95/46/egdeseuropäischenparlaments unddesratesvom24.oktober1998innationalesrechtumgesetzt. Zu 2 (Anwendungsbereich) DasGesetzhatGeltungfürprivateUnternehmenebensowie für den öffentlichen Sektor. IndenSchutzbereichdesGesetzesfallenauchdieBeschäftigtenimnichtöffentlichenBereich.DerAnwendungsbereichwirdzurErzielungeinereinheitlichengleichgerechten PraxisweitgezogenundumfasstauchöffentlicheStellender Länder. DiegesetzlichenRegelungenzumBeschäftigtendatenschutz geltenfürsämtlicheformenderverarbeitungpersonenbezogenerdatenvonbeschäftigtendurchöffentlicheundnichtöffentlichearbeitgebendeselbstundinderenauftragdurch DritteimZusammenhangmitdemBeschäftigungsverhältnis.MitdieserKonkretisierungwirdeinBereicherfasst,der Eigenheitenaufweist (etwadiestrukturelleunterlegenheit dereinzelnenbeschäftigten;dauerverhältnis)unddahereiner besonderenregelungzugeführtwird.dasbeschäftigungsverhältniskannnachdenphasenderanbahnung,derdurch-

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode führungundderbeendigungunterschiedenwerden,diejeweils rechtliche Besonderheiten aufweisen. DieVorschriftverweistaufdieSubsidiaritätdiesesGesetzes gegenüberspeziellerengeheimnisverpflichtungen.sieentspricht 1Absatz3Satz2desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Zu Absatz 4 DieBestimmungstellteineVorrangregelunggegenüberdem Verwaltungsverfahrensgesetzdarundbindetdamitdiesehr weitensachermittlungsbefugnissevonbundesbehörden.sie entspricht inhaltlich dem 1 Absatz 4 BDSG. Zu Absatz 5 DieRegelungentspricht 1Absatz5BDSGundsetztdie Vorgaben von Artikel 4 der EG-Datenschutzrichtlinie um. Zu 3 (Begriffsbestimmungen) DieBegriffsbestimmungendiesesGesetzesknüpfenandie DefinitionendesBundesdatenschutzgesetzesanundpräzisierendieseimHinblickaufdiebesonderenGegebenheiten inbetriebenundverwaltungen.imgegensatzzumbundesdatenschutzgesetzwirdaberhierbeiderbegriffsbestimmung Verarbeiten,andieBegrifflichkeitderEU-Datenschutzrichtlinieanknüpft.NachdieserDefinitionumfasst das Verarbeiten immerauchdieerhebungunddieweitergabe der Daten. DieDefinitionderBeschäftigtenumfasstdieeinemDritten zurarbeitsleistungüberlassenenbeschäftigten,teilnehmerinnenundteilnehmeranleistungenzurteilhabeamarbeitslebensowieanabklärungenderberuflicheneignung oderarbeitserprobung (RehabilitandinnenundRehabilitanden),inanerkanntenWerkstättenfürbehinderteMenschen; Beschäftigte,nachdemJugendfreiwilligendienstegesetz;Beschäftigte,Personen,diewegenihrerwirtschaftlichenUnselbstständigkeitalsarbeitnehmerähnlichePersonenanzusehensind;zudiesengehörenauchdieinHeimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Unter Arbeitgebenden verstehtdiesesgesetzdieführung vonwirtschaftunternehmenwieauchdieleitungöffentlicherstellen.gemeintistjedenatürlicheoderjuristische PersonoderPersonengesellschaft (nichtöffentlichestelle) sowieeineöffentlichestelle,dieanderepersonenbeschäftigen.hierzuzählenauchdiesog.tendenzbetriebeundkirchen, soweit diese als Arbeitgebende tätig werden. DieDefinitionfolgtderLegaldefinitiondes 3Absatz1 BDSG. Zu Absatz 4 DieDefinitionzieltaufdiesachgerechteEingrenzungdererfasstenSachverhalte.MaßgeblichistdemnachderZweck der Verarbeitung der erfassten Daten. Zu Absatz 5 FürdenBegriffderPersonalaktespielteskeineRolle,obdie DateninelektronischeroderandererFormvorliegen.Die DefinitionindiesemGesetzbedeutetauchkünftigkeineVerpflichtung,Personalaktenanzulegen.WährendfürgewerblichBeschäftigtebislangkeinegesetzlichenRegelungengelten,findenfürBeamtinnenundBeamtedieVorschriftender 90bis90gdesBundesbeamtengesetzesAnwendung.Hier istdieführungeinerpersonalaktefürdiebeamtinnenund Beamten des Bundes verbindlich festgeschrieben. EsistaberauchimnichtöffentlichenBereichgängigePraxis beidenarbeitgebenden,eineaktepromitarbeiterinoder Mitarbeiteranzulegen.IndieserAktebefindensichdieUnterlagen,dieinZusammenhangmitdemArbeitsverhältnis stehen.dabeihandeltessichüblicherweiseumbewerbungsunterlagen,zeugnisse,beurteilungenundbewertungen,beförderungenodermaßregelungen,krankenversicherungen,rentenversicherungetc.mehrundmehrgehendie BetriebeundVerwaltungendazuüber,eineelektronische oderdigitalepersonalakteanzulegen.wegendieservielfalt istesgeboten,diegesetzlicheregelung technikneutral zu formulieren. Zu Absatz 6 DieBegriffsbestimmungfürdie VerarbeitungpersonenbezogenerDatenvonBeschäftigten knüpftandiebegriffsbestimmunginartikel2buchstabebdereu-datenschutzrichtlinie95/46/egvom24.oktober1995an.danachist jedermitoderohnehilfeautomatisierterverfahrenausgeführtervorgangoderjedevorgangsreiheimzusammenhang mitpersonenbezogenendatenwiedaserheben,dasspeichern,dieorganisation,dieaufbewahrung,dieanpassung oderveränderung,dasauslesen,dasabfragen,diebenutzung,dieweitergabedurchübermittlung,verbreitungoder jedeandereformderbereitstellung,diekombinationoder dieverknüpfungsowiedassperren,löschenodervernichten. Zu Absatz 7 BiometrischeDatenimSinnediesesGesetzessindphysiologischeMerkmale,dieeinenMenscheneindeutigundzweifelsfreikennzeichnen.SieerfahreneinedembesonderenRisikogehaltfürdasPersönlichkeitsrechtRechnungtragende Regelung unter 16 dieses Gesetzes. Zu Absatz 8 Raster-Abgleich (Screening-Verfahren)imSinnediesesGesetzesistdieAnwendungeinessystematischenTestverfahrens,dasverwendetwird,uminnerhalbeinerbestimmten GruppevonBeschäftigtenEigenschaftenoderVerhaltensweisen zu identifizieren (dazu im Einzelnen: 11). DieseinderPraxisauchdigitaleMassendatenanalysegeriet indiekritik,alsanfang2009bekanntwurde,dassdiebahn AGseit1998mehrfachnahezusämtlicheMitarbeiterinnen undmitarbeitersogenanntenmassen-screeningsunterzogen hat.aufdieseweisesolltennachangabendesunternehmensimrahmeninternerkorruptionsbekämpfungsmaßnahmenfälleaufgedecktwerden,indenensichmitarbeiterinnenundmitarbeiterüberscheinfirmenselbstaufträge verschaffen.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/4853 Zu Absatz 9 FernarbeitistdieVerarbeitungpersonenbezogenerDatenim RahmenderberuflichenTätigkeitindenprivatenRäumen derbeschäftigten.dieserimmerwichtigerwerdendebereichwirdin 14diesesGesetzesgeregelt.Einegesetzliche Regelungistdringenderforderlich,weildieneueInformations-undKommunikationstechnologieneineimmergrößereBedeutungerlangen.Soistestechnischmöglich,dassdie BeschäftigtennichtmehrganzoderteilweiseimBetriebtätigsind.VondaherwirdvielfachderArbeitsplatzverlagert, geradeauchindiewohnungderbeschäftigten.telearbeit stütztsichaufinformationstechniken.dietätigkeitwird ganzoderteilweiseaußerhalbderbetriebsstätteausgeübt. DerTelearbeitsplatzistabermitdemBetriebdurchelektronische Kommunikationsmittel verbunden. Zu Abschnitt 2 (Datenverarbeitung von Beschäftigtendaten) Zu 4 (ZulässigkeitundGrundsätzederDatenverarbeitung) DieVorschriftdesSatzes1konkretisiertdenverfassungsrechtlichenGesetzesvorbehaltfürdieVerarbeitungvonBeschäftigtendaten.HinsichtlichderBetriebs-undTarifvereinbarungensinddieNormendesBetriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)sowiedesTarifvertragsgesetzes (TVG)einschlägig.AllerdingsgiltfürdieTarifparteieneineBindungandie Grundrechte,sodasseineUnterschreitungdesSchutzniveausdiesesspezielldieinformationelleSelbstbestimmungderBeschäftigtenausgestaltendenGesetzesausgeschlossen ist. DieEinwilligungistgrundsätzlichauchimArbeitsverhältnis alsrechtsgrundlagefürdatenverarbeitungenmöglich.allerdingsgiltdiesausschließlichindenindiesemgesetzausdrücklichbenanntenfällen.damitwirddembesonderen MachtungleichgewichtzwischenBeschäftigtenundArbeitgebendenRechnunggetragen,welchesVereinbarungenauf Augenhöheoftmalsverunmöglicht.Einwilligungendürfen deshalbnichtdefactoerzwungenwerdenkönnen.dievorschriftknüpftandieregelungfürdieeinwilligungin 4a BDSGan,wirdallerdingsdenBesonderheitendesArbeitsverhältnissesgerecht.SokanneineAusnahmeregelungfür einewissenschaftlicheforschungnach 4aAbsatz2BDSG nichtinbetrachtgezogenwerden.dieregelungin 4a BDSGforderteinevorherigeEinverständniserklärungder BetroffeneninAnlehnungandieBegrifflichkeites 183des BürgerlichenGesetzbuchs (BGB).Dasalleinreichtaber nichtaus,wenndieeinwilligungnichtmiteinerverpflichtungderarbeitgebendenzurumfassendeninformationder Beschäftigten verknüpft ist. DiesesGesetzsollspeziellereunddamitsachgerechtereBestimmungennichtverdrängen.BedeutsamistdieEinschränkungderAnwendbarkeitdesBundesdatenschutzgesetzes,da ansonstendessenweitgehaltenezulässigkeitsbestimmungenkeinewirksameeingrenzungderbestehendenverarbeitungspraxis bewirken können. Zu Absatz 4 DieBestimmungenthältdieVerarbeitungserlaubnisfürdiejenigenVerarbeitungen,dienichtunmittelbarmitderErfüllungderarbeitsvertraglichenBindungzutunhaben,darunter diezahlreichengesetzlichenmeldepflichtenderarbeitgebenden,aberauchdieimrahmeneinesarbeitsverhältnisses häufiganfallendensonstigendatenverarbeitungenz.b.im ZusammenhangmitWerktorkontrollen,Bereitstellungvon DatenfürdieDurchführungvonZusatzleistungen (Kantinenkartenetc.).Absatz4Nummer4istengauszulegen:Es handeltsichumeineauffangbestimmung,mitderdiespeziellerenregelungendiesesgesetzesnichtumgangenwerdendürfen.zudemsindbeidiesenverarbeitungendiebetriebsdatenschutzbeauftragteneinzubeziehen.auchbeider VerarbeitungvonDatenderBeschäftigtenwährenddes ArbeitsverhältnisseshatderGrundsatzzugelten,dassder ArbeitgebendenursoweitindasinformationelleSelbstbestimmungsrechtseinerMitarbeiterinnenundMitarbeitereingreifendarf,wiediesfürdasVertragsverhältnistatsächlich undauchnachvollziehbarbegründeterforderlichist.eine stereotypebehauptung,diebisherigepraxishabesichbewährtundsollesofortgeführtwerden,genügtdenanforderungendesverfassungsrechtlichgeschütztenrechtsaufinformationelle Selbstbestimmung nicht. DieArbeitgebendendürfenvondaherdierechtmäßigerhobenenpersonenbezogenenDatenderBeschäftigtennurin demumfangundinderzeitverarbeiten,dieerforderlich sind,umseinevertraglichenverpflichtungengegenüberden Beschäftigtenzuerfüllen.DerErfüllungderVertragspflichtengleichgestelltistdieErfüllunggesetzlicherPflichtender Arbeitgebenden.DiesebeidenAusnahmendienenauchdem SchutzderBeschäftigten,weilhierOffenlegungs-undZahlungspflichtenzuerfüllensind,dieimRahmendesBeschäftigungsverhältnissesentstandensind.Esistnotwendig,diese VerpflichtungendenBeschäftigtenmitzuteilen.DieVorschriften der 6 und 7 finden entsprechende Anwendung. Zu Absatz 5 DieTragweitedieserVorschriftisterheblich.Siebetrifftalle ArtenderErhebung,NutzungundVerarbeitungpersonenbezogenerBeschäftigtendaten,dienachderSystematikdieses GesetzesunterdemBegriffderVerarbeitunggefasstwerden. DasgiltsowohlfürdieheimlicheAufzeichnungvonTelefongesprächen,dieheimlicheSpeicherungdes -Verkehrs wie auch die Videoüberwachung. DasBundesarbeitsgerichthathierinseinerRechtsprechung bereitsdengrundsatzentwickelt,dassbeispielsweisedie heimlicheaufzeichnungvontelefongesprächennichtzulässigist.ausderunzulässigkeitdiesererhebungwurderegelmäßigaucheinbeweisverwertungsverbotabgeleitet.den Arbeitgebendenwardamituntersagt,diesesoerhobenenDaten beispielsweise für Kündigungen zu verwenden. EsherrschtaberUnklarheitüberdieGrenzendesBeweisverwertungsverbots.Sohatder2.SenatdesBundesarbeitsgerichtsinseinerEntscheidungvom13.Dezember2007 durchausoffengelassen,inwieweitnichtdochdieheimlichenutzungzulässigist (BAG,Urteilvom13.Dezember AZR537/06).IndemUrteilwurdedenArbeitgebendenzugestanden,beiderBegründungeeinerKündigung aufinformationenzurückzugreifen,dieunterverstoßgegen einebetriebsvereinbarunggewonnenwurden.esmussbe-

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode fürchtetwerden,dassgeradebeschäftigteinbetriebenohne BetriebsratdemerhöhtenRisikoeinerunzulässigenÜberwachungausgesetztsind.DerGesetzgeberistdahergehalten, eineklareregelungzumschutzderbeschäftigtengegendie Verwertung illegal erworbener Informationen zu treffen. Zu 5 (Datengeheimnis, Datensparsamkeit, Datensicherheit) DieVorschriftbeinhalteteineallgemeineRegelungzurWahrungdesDatengeheimnissesbeiderVerarbeitungderpersonenbezogenenDatenderBeschäftigtendurchdieArbeitgebenden.DatensicherheitgrundsätzegelteninAnlehnungan dasbundesdatenschutzgesetz.dazuzähltauchdasgebot deranonymisierungbzw.derpseudonymisierungsowieder allgemeinegrundsatzderdatensparsamkeit,soweitdieser mitdemgebotdererforderlichkeitinverbindungmitdem Zweckfestlegungsgrundsatzvereinbarerscheint.DieVorschriftknüpftaneineEntscheidungdesBundesverwaltungsgerichtsausdemJahre1986an (BVerwG2C51.84).Die FürsorgepflichtdesDienstherrngebietetesnachderRechtsprechungdesBundesarbeitsgerichts,denKreisdermitPersonalaktenbefasstenBeschäftigtenmöglichstengzuhalten. DiegesetzlicheFestschreibungdieserVorsichtsmaßnahme zumschutzallerbeschäftigten,auchinderprivatwirtschaft, schütztinderpraxisauchdatengeheimnisdes 5BDSG. DieseRegelungmussaberauchinderPraxisWirkungentfalten.DaherwirdderArbeitgebendeverpflichtet,diePersonenoderStellenzubenennen,diefürdieVerarbeitungder Beschäftigtendatenzuständigsind.DiesePersonenmüssen derverpflichtungaufdasdatengeheimnisvorbeginnihrer Tätigkeit zugestimmt haben. DieBestimmungstelltklar,dasseseinesabgegrenztenund vorabbenanntenpersonenkreisesbedarf,welcheüberhaupt nurmitpersonaldatenumgehendürfen.dieentsprechende Abteilungistzubenennen.ZudemsindweitereMaßnahmen nach 9BDSGzutreffen,diedenbesonderenVorgabenund RisikenbeiderPersonaldatenverarbeitungRechnungtragen. DieVorschriftenthälteineKlarstellungderGeltungdes Datenvermeidungs-bzw.Datensparsamkeitsgebotsaufdie Personaldatenverarbeitung.EbensogiltdiesfürdenAnonymisierungs-bzw.Pseudonymisierungsgrundsatz.BeideVorgehensweisensollenpräventivwirkenunddieRisikendes Missbrauchs personenbezogener Daten mindern. Zu Absatz 4 Absatz4derRegelungverdeutlicht,dassdieVerwendung derbeschäftigtendateneinerstrengenzweckbindungunterworfenist.dieerforderlichkeitdieserregelungergibtsich ausderautomatisiertenverwaltungderpersonaldaten.sie sindtechnischinderlage,dasverhaltenderbeschäftigten immerlückenloserzuerfassen,ohnedassdiebetroffenen davonwissen.moderne Skill-Datenbanken speichern Kompetenzen,KenntnisseundauchErfahrungenvonBeschäftigten.DieseDatenstehendanninnerhalbvonKonzernenzurVerfügung,oftweltweit.MitRechtbefürchtethier derdeutschegewerkschaftsbunddieschaffungvon GläsernenMitarbeitern,dieheimlichenexternenLeistungsbewertungenunterworfenwerden (ProfilArbeitnehmerdatenschutz,Hrsg.DGB-Bundesvorstand,August2009,S.9).Die besonderefestschreibungeinerstrengenzweckbindungist dahererforderlich.diedatendürfennurzurdatenschutzkontrolleunddatensicherungoderzursicherstellungdes ordnungsgemäßenbetriebseinerdatenverarbeitungsanlage indateiengespeichertoderinunterlagenaufgenommen wurden. Zu 6 (Datenverarbeitung vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses) AndieserStellewirdderdatenschutzrechtlicheGrundsatz derdirekterhebungbeidenbetroffenenselbstfestgeschrieben.diearbeitgebendenhabenauskünfteunmittelbarbei denbeschäftigteneinzuholen,esseidenn,diebetroffenen habenausdrücklichindasauskunftsersuchengegenüber Dritteneingewilligt.DieseVorschriftstehtindirekterLinie zudenbestimmungenimfünftenabschnittdereu-datenschutzrichtlinie95/46/egvom24.oktober1995und 4 Absatz2desBundesdatenschutzgesetzesüberdieErhebung personenbezogenerdatenbeidenbetroffenenselbst.die BestimmungerfährtAnwendungauchaufinterneBewerbungsverfahreneinerbereitsimBetrieboderinderVerwaltung tätigen Person. GeradeimBewerbungsverfahrensinddieBetroffenennotgedrungenbereit,vieleInformationenübersichzuoffenbaren.Menschen,diedringendaufeineBeschäftigungangewiesensind,kannnichtzugemutetwerden,ihreEinstellung durchdieverweigerungeiner freiwilligen Auskunftzu verhindern.hieristdergesetzgebergefordert,klaregrenzenzusetzenunddassammelnderdatenaufdenzweckder AnbahnungdesArbeitsverhältnisseszubeschränken.Von dieserregelkannnurimeinzelfallabgewichenwerden, wennmitausdrücklicherschriftlichereinwilligungderbeschäftigteninformationenvonandererstelleherbeigezogen werdenmüssen,weildieseinformationvonausschlaggebenderbedeutungsind.hierwürdeeinweitergehendeserhebungsverbot den Beschäftigten zum Nachteil gereichen. DerRechercheüberdiePersonderBewerberinnenundBewerberoderderBeschäftigten,diesichinnerhalbdesBetriebsoderderVerwaltungumeineandereTätigkeitbemühen,sindklareGrenzengesetzt.Soistesunzulässig,ohne WissenundEinwilligungderBetroffenendasInternetzu nutzen,umaninformationenüberdiebetroffenenzugelangen.denndiedorterhältlicheninformationenentstammen denunterschiedlichsten,mitdenangestrebtenbeschäftigungsverhältnisseninkeinerweisezusammenhängenden Lebensbereichenundentziehensichdamitderberechtigten ErwartungderBetroffenen,ihrePersönlichkeitnurimHinblickaufdasfürdiekonkreteStelleErforderlicheoffenlegen zumüssen.trotzderubiquitätderzugänglichkeitsolcher InformationenetwaüberSuchmaschinenistderGesetzgeber gehalten,ausgründendespersönlichkeitsschutzesdaszulässige Verfahren entsprechend festzulegen. NachAbsatz1Satz2gilteineAusnahmefürdieEinholung von Auskünften z. B. beim vorherigen Arbeitgebenden.

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