Personengesellschaftsrecht II. # 2 Rechtsnatur der Personengesellschaften
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- Lars Hartmann
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1 Personengesellschaftsrecht II # 2 Rechtsnatur der Personengesellschaften
2 Rechtsfähigkeit? 124 HGB (1) Die kann unter ihrer Firma, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich. rechtsfähig sind OHG ( 124 HGB) KG ( 161 II, 124 HGB) Partnerschaft ( 7 II PartGG verweist auf 124 HGB) EWIV (Art.1 II EWIV-VO) Und die GbR? PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2
3 Rechtsfähigkeit der GbR? 714 BGB Vertretungsmacht Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, Dritten gegenüber zu vertreten. 718 BGB Gesellschaftsvermögen (1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden (Gesellschaftsvermögen). (2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird. 736 ZPO Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein ergangenes Urteil erforderlich PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 3
4 Rechtsfähigkeit der GbR? Ausgangslage bei Schaffung des BGB römisch-rechtliche Tradition: societas als reines Schuldverhältnis sofern Vermögensgegenstände erworben wurden, erlangten Gesellschafter hieran eine Art Bruchteilseigentum deshalb wohl auch Verortung der GbR im Zweiten Buch des BGB deutsch-rechtliche Gesamthandslehre insbes. Otto von Gierke Gesamthand als Gemeinschaft, bei der die verbundenen Personen insgesamt zur aktiven Mitträgerschaft der Gemeinsphäre berufen sind 705 ff. BGB waren von Anfang an ein unausgegorener Kompromiss à weitere Entwicklung blieb Rspr. und Wissenschaft überlassen PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 4
5 Rechtsfähigkeit der GbR? zunächst herrschend: GbR nicht rechtsfähig Träger des Gesellschaftsvermögens sollten allein die Gesellschafter sein vermögensbezogenes Gesamthandsverständnis wie auch bei Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 5
6 Rechtsfähigkeit der GbR? später: Ablösung durch die grundlegend Flume, ZHR 136 (1972), 177 ff. anknüpfend an von Gierke wird personenbezogenes Verständnis der Gesamthand entwickelt durch gesellschaftsrechtliche Vereinigung entstehe soziorechtliches Gebilde, eine rechtsfähige Gruppe Gesamthandsprinzip mache aus Personenmehrheit eine Personeneinheit demnach: GbR ist rechtsfähig (alle? dazu gleich!) 124 HGB hat für übrigen Personengesellschaften nur klarstellenden Charakter PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 6
7 Rechtsfähigkeit der GbR? Argumente für die Rechtsfähigkeit der GbR 14 BGB rechtsfähige Personengesellschaften (nicht nur: Personenhandelsgesellschaften) 11 II Nr. 1 InsO GbR ist insolvenzfähig 191 II Nr. 1 UmwG GbR kann Zielgesellschaft eines Formwechsels sein PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 7
8 Rechtsfähigkeit der GbR? Argumente für die Rechtsfähigkeit der GbR 105 HGB (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. (2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. [ ] kleingewerbetreibende GbR wird bei Anwachsen des Geschäftsbetriebs automatisch zur OHG, die anerkanntermaßen rechtsfähig ist Haftungskontinuität setzt Rechtsfähigkeit der GbR voraus PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 8
9 Rechtsfähigkeit der GbR? Argumente für die Rechtsfähigkeit der GbR den BGH hat das überzeugt: BGHZ 146, 341 ARGE Weißes Ross 1. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. 2. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig. 3. [ ] von der Rechtsfähigkeit der GbR gehen nunmehr auch die 47 II GBO, 899a BGB aus gegenteilige Aussagen im Schrifttum sind unzutreffend! PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 9
10 Innen- vs. Außen-GbR wichtige Unterscheidung: nicht rechtsfähig, da reines Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern Rechtsubjekt Abgrenzung? maßgeblich ist Wille der Gesellschafter Bildung von Gesellschaftsvermögen (z.b. durch Einlageleistung) ist in jedem Fall ein nach außen gerichteter Akt Gesellschafter bringen damit zum Ausdruck, dass Gesellschaft nach außen auftreten und damit rechtsfähig sein soll es gibt keine Innengesellschaft mit Gesellschaftsvermögen (a.a. etwa Ulmer in MünchKomm. BGB, Vor 705 Rn. 280) PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 10
11 Gesamthand vs. juristische Person moderne Gesamthandslehre (Gruppenlehre) (gesellschaftsrechtliche) Gesamthand ist, aber! Gesamthandsgesellschaften seien anders als die juristischen Personen nicht als solche rechtsfähig, sondern lediglich als Gemeinschaft der in ihr verbundenen Gesellschafter deshalb gebe es z.b. keine Personengesellschaft mit nur einem Gesellschafter BGH spricht gelegentlich von Teilrechtsfähigkeit dieses Verständnis liegt auch den 14 BGB, 11 InsO zugrunde PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 11
12 Gesamthand vs. juristische Person Was ist eine juristische Person? berühmter Meinungsstreit des 19 Jhds. Friedrich Carl von Savigny: juristische Person als fingiertes Rechtssubjekt ( Fiktionstheorie ) Otto von Gierke: juristische Person als real existierende Verbandspersönlichkeit richtig ist Synthese aus beiden Theorien PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 12
13 Gesamthand vs. juristische Person Was ist eine juristische Person? mögliche Definition: Eine juristische Person ist eine zweckgebundene Organisation, die als solche nach außen auftritt und der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat. aber: diese Definition erfüllen die Personengesellschaften auch! dennoch unterscheidet die ganz h.m. zwischen Verbandsperson (juristische Person) und Personenverband (Personengesellschaft) Frage: Worin besteht der unüberbrückbare kategoriale Unterschied (Flume) zwischen Gesamthand und juristischer Person? PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 13
14 Gesamthand vs. juristische Person System der Normativbedingungen Erfordernis eines hoheitlichen Publizitätsaktes als Wesensmerkmal der juristischen Person (?) staatliche Verleihung 22 BGB für wirtschaftlichen Verein konstitutive Eintragung in öffentliches Register 21 BGB für Idealverein 11 I GmbHG 41 I 1 AktG 13 I GenG für Genossenschaft Möglichkeit der Prüfung durch Registergericht PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 14
15 Gesamthand vs. juristiche Person System der Normativbedingungen anders grds. bei Personengesellschaften für GbR besteht kein Register für OHG und KG gilt 123 II HGB 123 HGB (1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. (2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus 2 oder 105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt. siehe aber auch 7 PartGG: Partnerschaft erst mit Eintragung wirksam! PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 15
16 Gesamthand vs. juristische Person körperschaftliche Struktur juristische Person ist zwar rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig à Organe als Handlungsträger GmbH: Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, ggf. Aufsichtsrat AG: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung auch Personengesellschaften sind organschaftlich verfasst! Organe sind Gesellschafter, die für die Gesellschaft handeln! PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 16
17 Gesamthand vs. juristische Person Unterschiede zwischen und bei Beschlussfassungen im Ausgangspunkt Stimmgewicht grds. nach / Ein-Personen-Gesellschaft / Halten eigener Anteile / Gesellschaftsanteile grds. / veräußerlich (nur GmbH und AG!) PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 17
18 Gesamthand vs. juristiche Person Fazit Herausnahme der Personengesellschaften auf Kanon der juristischen Personen ist auch historisch bedingt Unterscheidung ist letztlich nur noch begrifflicher Natur, konkrete Ableitung lassen sich hieraus nicht treffen à kein Erkenntnisgewinn (warum dann aber unterscheiden?) zudem Verwischung der Grenzen durch KGaA, GmbH & Co. KG und Publikumspersonengesellschaften Personengesellschaft doch juristische Person? Entscheiden Sie selbst! in Klausur: Unterscheidung beibehalten! ausführlich zum Ganzen: Staake, Die Gesamthand im Gesellschaftsrecht sinnvolles Rechtsinstitut oder verzichtbares Relikt?, in Zetzsche u.a. (Hrsg.), Recht und Wirtschaft, 2007, S. 109 ff. PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 18
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