Sozialreferat. Telefסּn: Telefax: Amt für Soziale Sicherung Wirtschaftliche Hilfen Beteiligungssteuerung ARGE S-I-WH/B

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1 Telefסּn: Telefax: Sozialreferat Seite 1 von 11 Amt für Soziale Sicherung Wirtschaftliche Hilfen Beteiligungssteuerung ARGE S-I-WH/B Sanktionen im Leistungsbereich SGB II Totalkürzungen bei Hartz IV-Empfängern abschaffen Antrag Nr / A der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL vom Sitzungsvorlage Nr / V Anlagen Beschluss des Sozialausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL hat am beantragt, dass das Sozialreferat die Studie Explorationsstudie zu Auswirkungen von Totalsanktionen bei Arbeitslosengeld 2-Empfängern dem Sozialausschuss vorstellt und bewertet sowie sich beim Gesetzgeber dafür einsetzt, dass Totalsanktionen (100 %-Kürzungen) gegen erwachsene und jugendliche Empfänger (unter 25 Jahren) von Hartz IV-Geldern abgeschafft werden (vgl. Anlage 1). Das Sozialreferat stellt seine Überlegungen dazu dem Stadtrat zur Entscheidung wie folgt vor: 1. Gesetzliche Grundlage gemäß 31 SGB II Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) umfasst nach dem Grundsatz des Förderns und Forderns Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Gemäß 2 SGB II müssen die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken. Bei fehlender Mitwirkung oder Verletzung festgelegter Pflichten sieht das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vor, dieses Verhalten mit Sanktionen zu belegen. 31 SGB II und 32 SGB II benennen verschiedene Gründe, die zu einer Absenkung bzw. zum Wegfall der passiven Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Zuschlag nach 24 SGB II und Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) führen.

2 Seite 2 von 11 Sanktionen nach 31 SGB II werden verhängt, wenn die/der betroffene erwerbsfähige Hilfebedürftige sich weigert, die ihr/ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen ( 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II) in Planung ist die Streichung der Vorschrift, da die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden soll und es dann nicht mehr auf die Zustimmung der/des Betroffenen ankommt. die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen ( 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen ( 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II) Sanktionen nach 31 SGB II werden auch verhängt, wenn die/der erwerbsfähige Hilfebdürftige eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat ( 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden nicht nachkommt und sie/er keinen wichtigen Grund für ihr/sein Verhalten nachweist ( 31 Abs. 2 SGB II) Die Sanktionen bestehen gemäß 31 Abs. 3 SGB II nach Eintreten einer Pflichtverletzung darin, die monatliche Regelleistung für 3 Monate um 30 %, bei wiederholter Pflichtverletzung um 60 % zu mindern. Bei einer weiteren Wiederholung der Pflichtverletzung tritt eine vollständige Minderung des Arbeitslosengeldes II ein, so dass die Regelleistung und auch die Kosten für die Unterkunft zu 100 % gemindert werden. Bei Meldeversäumnissen nach 31 Abs. 2 SGB II beträgt die Minderung der monatlichen Regelleistung 10 %. Jungen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren wird die monatliche Regelleistung nach 31 Abs. 5 SGB II bereits bei der ersten Pflichtverletzung vollständig gemindert. Bei der zweiten Pflichtverletzung entfallen auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Kosten für Unterkunft und Heizung können jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wieder erbracht werden, wenn sich die/der betroffene Jugendliche nachträglich bereit erklärt, ihren/seinen Pflichten nachzukommen. Die Absenkung der Leistungen bzw. der Wegfall der Leistungen erfolgt auch bei den Hilfebedürftigen unter 25 Jahren für 3 Monate. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann der Träger die Sanktion jedoch auf sechs Wochen verkürzen. Diese spezielle Änderung der Sanktionsmöglichkeiten trat durch die intensiven Bemühungen der Landeshauptstadt München zeitgleich mit der grundsätzlichen Änderung der im Gesetz vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten nach 31 SGB II am in Kraft.

3 Seite 3 von 11 Zudem werden ab einer Sanktionshöhe von 30 % Wertgutscheine angeboten. Bei Inanspruchnahme der Wertgutscheine während des Sanktionszeitraumes ist die Krankenversicherung auch weiterhin sichergestellt. 2. Situation in München Im Oktober 2009 gab es in München erwerbsfähige Hilfebedürftige (diese stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung) zwischen 15 und 25 Jahren. Mit einer oder mehreren Sanktionen belegt waren davon 217, das entspricht rund 2,9 %. (Quelle: Kreisreport der Bundesagentur für Arbeit, revidierte Daten nach drei Monaten.) Von allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren - dies waren im Oktober Personen - waren Menschen mit einer oder mehreren Sanktionen belegt (dies entspricht einer Quote von 2,0 %). Die im Stadtratsantrag erwähnte 10 % Sanktionsquote bei Unter-25-Jährigen bezieht sich auf arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in ganz Deutschland. Da auch nicht arbeitslose SGB II-Bezieherinnen und -Bezieher (die z.b. an einer Maßnahme wie einem Bewerbungstraining teilnehmen oder von Dritten betreut werden) mit Sanktionen belegt werden können, ist es sinnvoll die Quote auf alle erwerbsfähigen Menschen zwischen 15 und 25 Jahren zu beziehen. Dann ergibt sich die o.g. Quote von 2,9 % im Oktober Die folgende Übersicht zeigt die Sanktionsquote aller erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren und der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 25 Jahren in München im Vergleich zur Sanktionsquote in Bayern und Deutschland. Sanktionsquoten (Stand Oktober 2009) Erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 65 Jahren Erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 25 Jahren München 2,0 % 2,9 % Bayern 3,2 % 4,6 % Deutschland 2,5 % 4,0 %

4 Seite 4 von 11 In der folgenden Grafik wird die Sanktionsquote der Unter-25-Jährigen mit dem bayerischen Durchschnitt der selben Altersgruppe im Zeitraum von Januar 2008 bis August 2009 verglichen. 5,0 4,5 bayrischer Durchschnitt 4,0 3,5 3,0 2,5 München 2,0 1,5 1,0 0,5 - Jan 08 Feb 08 Mrz 08 Apr 08 Mai 08 Jun 08 Jul 08 Aug 08 Sep 08 Okt 08 Nov 08 Dez 08 Jan 09 Feb 09 Mrz 09 Apr 09 Mai 09 Jun 09 Abbildung 1: Entwicklung der Sanktionsquote der Unter 25-Jährigen in München im Vergleich zum bayerischen Durchschnitt Jul 09 Aug 09 Die in München deutlich unter dem bayerischen Durchschnitt liegende Sanktionsquote ist das Ergebnis intensiver Arbeit mit der Zielgruppe der Unter-25-Jährigen. So erfahren bereits in den Abschlussklassen der Hauptschulen Jugendliche durch das Projekt JADE ('Jugendliche an die Hand nehmen') intensive Unterstützung bei der Lehrstellensuche. Für Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahren mit multiplen Vermittlungshemmnissen und geringen Integrationschancen aus dem Rechtskreis des SGB II und dem Übergang vom SGB VIII zum SGB II wurde von der ARGE für Beschäftigung München GmbH das Projekt GANZIL entwickelt. Dabei werden junge Menschen mit Multiproblemen, psychischen Belastungen, Drogenproblemen, häuslichen Problemen, etc., die z. B. auf mehrfache Einladungen der ARGE für Beschäftigung München GmbH nicht reagieren und Sanktionen bis 100 % in Kauf nehmen, durch aufsuchende Sozialarbeit in enger Zusammenarbeit mit der Bezirkssozialarbeit (BSA) betreut. Durch die Analyse des häuslichen Umfeldes, Elternund Familienarbeit, das Entwickeln von Lösungsansätzen zum Abbau von

5 Seite 5 von 11 Eingliederungshemmnissen und das genaue Erforschen von wichtigen Gründen bei einer Sanktion im Bereich der Kosten für die Unterkunft wird versucht, so intensiv mit den jungen Menschen zu arbeiten, dass als Ziel die Integration in den Arbeitsmarkt möglich wird. Die Betreuung erfolgt sehr engmaschig und dauert bis zu einem Jahr. Der persönliche Kontakt und der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen den jungen Menschen und den Fachkräften sind unabdingbare Voraussetzungen für das Gelingen einer Integration in den Arbeitsmarkt. 3. Vorstellung und Bewertung der Explorationsstudie zu Auswirkungen von Totalsanktionen bei Arbeitslosengeld 2-Empfängern 3.1 Vorstellung der Studie Der Sozialpädagoge Nicolas Grießmeier führte auf Grund der mehrfachen Konfrontation mit sanktionierten Personen im Rahmen seiner Tätigkeit als Sozialpädagoge in einer Beratungsstelle eine Explorationsstudie durch, mit dem Ziel, existierende Problematiken der sozialen Lage von sanktionierten Personen und ihren Familien zu erfassen und zu umreißen. In seiner Explorationsstudie wurden im Zeitraum von Juli 2009 bis September 2009 acht Personen, zum Teil Unter-25-Jährige selbst, zum Teil auch nur deren Mütter in leitfadengestützten und problemzentrierten Interviews zu faktischen und psychosozialen Konsequenzen auf Grund der Sanktionierungen befragt. Bei der Befragung der betroffenen Personen oder deren Mütter wurde auf folgende sechs Aspekte Wert gelegt und näher eingegangen: gesundheitliche Versorgung (Krankenversicherung) psychisches Wohlbefinden Wohnsituation unter Einfluss der Sanktion Schulden, Auswirkungen der Schulden Transparenz und Wissen über Handlungsmöglichkeiten Zusammenarbeit mit der ARGE, Annäherung an den Arbeitsmarkt Aus den acht Interviews ergaben sich folgende Ergebnisse: Die größten Schwierigkeiten sahen alle acht befragten Personen in der Entstehung von neuen Schulden während der Zeit der Sanktionierung. Durch die vollständige Kürzung der Leistungen waren alle acht Betroffenen darauf angewiesen, sich Geld auszuleihen. Für sieben von den acht befragten Personen standen Probleme bei der aktuellen Wohnsituation während der Sanktionierung an zweiter Stelle, da bei einer vollständigen Kürzung der Leistungen um 100 % auch der Mietanteil der betroffenen Person gestrichen wird und dies die Entstehung von Mietschulden zur Folge hat.

6 Seite 6 von 11 Jedoch wurden entstandene Mietschulden durch das Sozialreferat/Amt für Wohnen und Migration übernommen und auch drohende Räumungen der Wohnungen wurden verhindert. Ebenso problematisch für die acht befragten Personen war die Verschlechterung des eigenen psychischen Wohlbefindens. Fünf Betroffene gaben nach Selbsteinschätzung oder Einschätzung der Mütter an, während der Sanktionszeit unter Depressionen oder Schlafstörungen gelitten zu haben. Diese Gründe führten nach Angaben der befragten Personen wohl auch nicht zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit mit der ARGE für Beschäftigung München GmbH während des Sanktionszeitraumes und auch nicht zu einer Verbesserung der Annäherung an den Arbeitsmarkt. Weniger Schwierigkeiten entstanden nach Angaben der Befragten wohl bei der gesundheitlichen Versorgung, da bei fünf von acht sanktionierten Hilfebedürftigen unter 25 Jahren keine Probleme mit dem Krankenversicherungsschutz auftraten. Auch bei der Transparenz und dem Wissen über die Handlungsmöglichkeiten der ARGE für Beschäftigung München GmbH hatten die Befragten weniger Probleme, da vier von acht Betroffene angaben, gewusst zu haben, dass fehlerhaftes Verhalten zu einer 100 %-Sanktion führen kann. Jedoch nahmen diese vier Befragten die eingetretene Sanktion auch reaktionslos hin. 3.2 Bewertung der Studie Geht man von 184 sanktionierten erwerbsfähigen jungen Menschen unter 25 Jahren im Juli 2009 (Quelle: Kreisreport der Bundesagentur für Arbeit, endgültige Daten nach drei Monaten) aus, so entsprechen acht Interviews nur einer Stichprobe von 4,3%. Die Ergebnisse der Explorationsstudie von Herrn Grießmeier sind somit nicht repräsentativ. Außerdem wurden in fünf Fällen nicht die Betroffenen Unter-25-jährigen selbst befragt, sondern deren Mütter. Es erscheint wissenschaftlich fragwürdig aus dem Befinden der Mütter oder dem Eindruck über das Befinden der Kinder fundierte Aussagen abzuleiten. Aufgrund der in der Studie erwähnten eigenen Vorerfahrungen des Verfassers kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für wissenschaftliche Studien und Befragungen notwendige Objektivität zumindest eingeschränkt ist. Bei der Auswertung der Studie fehlen einige quantitative Aspekte, die zwar abgefragt, aber nicht ausgewertet wurden. So wurde z.b. der Gender-Aspekt nicht betrachtet. Auch die Frage, ob Alleinerziehende oder Kinder von den Sanktionen betroffen waren,

7 Seite 7 von 11 wäre für die Leserinnen und Leser der Studie interessant. Nach Gründen für die Sanktionen wurde im Interview gefragt, dieser Aspekt findet sich leider nicht in den Ergebnissen der Studie. Die in der Studie aufgestellte Behauptung, dass es keine wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zum Thema 100 prozentige Sanktion gibt, entspricht nicht den Tatsachen. So gibt es eine explorative Studie der Hans-Böckler-Stiftung aus 2009, in der 30 sanktionierte ALG II-Betroffene in intensiven, problemzentrierten Interviews zu ihrer Lebenssituation, den Gründen für ihr sanktioniertes Verhalten, zu ihren Möglichkeiten der Bewältigung der Leistungskürzungen und zu den Auswirkungen der Sanktionen auf ihr nachfolgendes Verhalten befragt wurden. Daneben gibt es eine Studie des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle aus 2009 mit dem Titel 'Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger: Zielgenaue Disziplinierung oder allgemeine Drohkulisse?' Außerdem führt das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) derzeit mit der Universität Siegen eine Studie zum Thema Sanktionen im SGB II bei Unter-25-Jährigen durch, in der u.a. sanktionierte junge Klientinnen und Klienten interviewt werden. Die Studie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegeben. Sie wurde im Januar 2008 gestartet und endet im Dezember Insgesamt bietet die Studie von Herrn Grießmeier einen Einblick in mögliche Folgen von Sanktionen, wissenschaftlich fundiert sind die Ergebnisse aber nicht. 4. Erfahrungen der Landeshauptstadt München zum Thema Kürzungen bei Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen und -empfängern aus dem Projekt U 25 Aus dem Grundsatz heraus, dass das Fallmanagement zur intensiven Betreuung des Personenkreises der Unter-25-Jährigen bei der Bezirkssozialarbeit (BSA) angesiedelt ist, betreiben vier der 13 Sozialbürgerhäuser der Landeshauptstadt München derzeit ein Pilotprojekt U 25, in welchem sich persönliche Ansprechpartnerinnen und -partner (pap), Arbeitsvermittlerinnen und -vermittler (AV) und sozialpädagogische Fachkräfte auf die ganzheitliche Betreuung von jungen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren spezialisiert haben, um diesen Personenkreis stärker zu fördern und die Entstehung von Langzeitarbeitslosigkeit schon im Ansatz zu verhindern. Ein zentraler Bestandteil der Projektarbeit ist die Kommunikation mit den jungen Menschen und das Aufbauen eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Projekts und den Unter-25-Jährigen. Außerdem werden bevorstehende Sanktionen von allen Fachkräften gemeinsam diskutiert, wichtige Gründe für das Eintreten oder Nichteintreten einer Sanktion genau erörtert und schließlich auch gemeinsam getragen.

8 Seite 8 von 11 Folgende Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Projektarbeit der vier Sozialbürgerhäuser können für das 2. Halbjahr 2009 zusammenfassend dargestellt werden. In den vier Sozialbürgerhäusern gab es einige Sanktionen mit 100 % Regelleistungskürzung, aber nur wenige vollständige Sanktionen (100 % Sanktion der Regelleistung und 100 % Sanktion der Kosten für die Unterkunft) bei den Unter-25-Jährigen. Als Gründe für die Sanktionen wurden aufgezählt: Verstoß gegen eine bestehende Eingliederungsvereinbarung (EGV) Abbruch einer geförderten Maßnahme Abbruch oder Kündigung einer Ausbildung oder Arbeitsstelle durch Eigenverschulden Arbeitsverweigerung fehlende Mitwirkung bei GANZIL Die Erfahrungen der vier Sozialbürgerhäuser zeigen, dass einige wenige junge erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren auch durch beste Angebote der ARGE für Beschäftigung München GmbH nicht zur Mitarbeit zu motivieren sind und die normalen Sanktionen (bis 100 % Sanktion der Regelleistung) und auch die vollständigen Sanktionen (100 % Sanktion der Regelleistung und 100 % Sanktion der Kosten für Unterkunft) unbeeindruckt und reaktionslos hinnehmen. Die Nachholung der versäumten Verpflichtung zur Verringerung des Sanktionszeitraumes auf 6 Wochen erfolgt bei dem größten Teil dieses Personenkreises nicht. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Gutscheinen wird auch nur im Einzelfall genutzt. Die sanktionierten Unter-25-Jährigen erhalten in den Fällen einer Sanktion meistens Unterstützung von der Familie oder von Freunden und Bekannten. Das Sozialbürgerhaus Plinganserstraße fasste seine Erfahrungen und Erkenntnisse mit Sanktionen aus dem Pilotprojekt U 25 in einem Bericht zusammen mit dem Fazit, dass Sanktionen ein Mittel sind, der/dem Hilfebedürftigen deutlich zu machen, dass ihr/sein fehlerhaftes Verhalten nicht toleriert werden kann und gegen zuvor getroffene Vereinbarungen verstößt. Eine generelle Abschaffung von Sanktionen wäre daher ein falsches Signal an alle Betroffenen. Vielmehr ginge es darum, Sanktionen flexibel und gezielt zu verhängen und diese auch mit einem neuen Gesprächsangebot zu verbinden, damit man der/dem jungen Erwerbsfähigen unter 25 Jahren einen Weg zeigen kann, wie sie/er ihre/seine, vermeintlich ausweglose Situation, ändern kann. Die guten Angebote für den Personenkreis der Unter-25-Jährigen und die intensive Betreuung dieses Personenkreises führen zu einer stetigen Verbesserung der Mitarbeit der jungen Menschen, so dass vollständige Sanktionen der Leistungen nach dem SGB II (Regelleistung und Kosten für die Unterkunft) in nur wenigen Fällen verhängt werden müssen. Zudem würde es motivationsfördernd wirken, wenn Sanktionen sofort bei Nachholung bzw. Nachbesserung der versäumten Verpflichtung aufgehoben

9 Seite 9 von 11 werden könnten, statt nur auf sechs Wochen zu verkürzen. Dies würde die Sanktionen zu einem flexibel handhabbaren Instrument machen, mit dem, entsprechend dem jeweiligen Einzelfall, die gewünschte Wirkung herbeigeführt werden könnte. 5. Fazit Die derzeitige Handhabung der Sanktionierung in München ist entscheidend für die Erreichung des Ziels Fördern und Fordern und damit auch entscheidend für die Erreichung der sozialpolitischen Zielsetzungen der Landeshauptstadt München für die ARGE für Beschäftigung München GmbH. Das Pilotprojekt U 25 der vier Sozialbürgerhäuser zeigt deutlich, dass die jungen Menschen durch enge und intensive Zusammenarbeit, durch regelmäßige Gespräche mit den persönlichen Ansprechpartnerinnen und -partnern, mit den Arbeitsvermittlerinnen und -vermittlern und mit den sozialpädagogischen Fachkräften sehr intensiv und ganzheitlich betreut werden und dadurch zur Mitarbeit bereit sind, so dass eine Sanktionierung nur noch selten notwendig ist und dann zielgerichtet und reflektiert eingesetzt wird. Auf Grund des guten Betreuungsangebots für den Personenkreis der Unter-25-Jährigen und der zunehmenden ganzheitlichen Betreuung dieser jungen Menschen durch die ARGE für Beschäftigung München GmbH, die Bezirkssozialarbeit (BSA) sowie durch Angebote der Arbeitsvermittlung von speziellen integrationsbegleitenden Maßnahmen und Coachings liegt die Sanktionsquote der ARGE für Beschäftigung München GmbH unter der von der Bundesagentur für Arbeit monatlich veröffentlichten Sanktionsquote und auch weit unter dem bayerischen Durchschnitt (siehe dazu Grafik auf Seite 3). Bei dieser verantwortungsbewussten Handhabung von Sanktionierungen würde eine Abschaffung der Sanktionen die Ziele des Gesetzgebers und auch die sozialpolitischen Ziele der Landeshauptstadt München konterkarieren. Vielmehr müsste eine Modifizierung des Verfahrens bei den Sanktionsmöglichkeiten nach dem SGB II erreicht werden, um Sanktionen individuell, flexibel und zielgerichtet zur Motivationsförderung bei der Integration in Arbeit einsetzen zu können. Die Beschlussvorlage ist mit der ARGE für Beschäftigung München GmbH abgestimmt. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung eines Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung).

10 Seite 10 von 11 Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Benker, dem Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Dr. Babor, der Stadtkämmerei, der Frauengleichstellungsstelle, der ARGE für Beschäftigung München GmbH und dem Sozialreferat/Stelle für interkulturelle Arbeit ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten 1. Der Stadtrat nimmt die vorgestellte und bewertete Studie Explorationsstudie zu Auswirkungen von Totalsanktionen bei Arbeitslosengeld 2-Empfängern zur Kenntnis. 2. Das Sozialreferat wird beauftragt, auch in Zukunft mit einer engen Kooperation aller sozialen Hilfen und der ARGE für Beschäftigung München GmbH die gute Betreuung der Unter-25-Jährigen aufrecht zu erhalten. 3. Das Sozialreferat wird beauftragt, über den Deutschen Städtetag auf eine Gesetzesänderung bezüglich der Sanktionsmöglichkeiten gegen erwachsene und jugendliche Empfängerinnen und -Empfänger (unter 25 Jahren) von SGB II Leistungen hinzuwirken. Die Gesetzesänderung soll darin bestehen, vollständige Sanktionen bei Nachbesserung der Pflichtverletzung sofort aufheben zu können, statt nur auf sechs Wochen zu verkürzen. 4. Der Antrag Nr / A der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL vom ist geschäftsordnungsgemäß behandelt. 5. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Der Referent Christine Strobl Bürgermeisterin Friedrich Graffe Berufsm. Stadtrat

11 Seite 11 von 11 IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z.k. V. Wv. Sozialreferat 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An die Frauengleichstellungsstelle An das Sozialreferat, S-III-M An die ARGE für Beschäftigung München GmbH z.k. Am I.A.

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