Sozialreferat. Telefסּn: Telefax: Amt für Soziale Sicherung S-I-WH 1

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1 Telefסּn: Telefax: Sozialreferat Seite 1 von 7 Amt für Soziale Sicherung S-I-WH 1 Kostenübernahme für Verhütungsmittel für Menschen in prekären finanziellen Verhältnissen Antrag Nr / A der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL vom Sitzungsvorlage Nr / V Anlage Beschluss des Sozialausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Am beantragte die Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL (Anlage), dass sich der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München als Präsident des Deutschen Städtetages für das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung von Menschen in prekären finanziellen Verhältnissen einsetzt und für eine einkommensunabhängige, selbstbestimmte Familienplanung argumentiert. Rechtslage und aktuelle Situation in München Bis zum war es nach den Vorgaben des damaligen Bundessozialhilfegesetzes möglich, Leistungen zu bewilligen, die über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgingen. Es war deshalb bis zu diesem Zeitpunkt möglich, für hilfeberechtigte Personen aus Sozialhilfemitteln die Kosten für Verhütungsmittel wie die Pille oder die Spirale zu übernehmen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde diese Regelung zum aus dem Bundessozialhilfegesetz gestrichen und auch in das spätere Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe (SGB XII) nicht mehr aufgenommen. Der derzeitige 52 SGB XII besagt, dass die Hilfen nach den 47 bis 51 SGB XII den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Der genannte Gesetzesbereich umfasst auch die Hilfe zur Familienplanung in 49 SGB XII. Nach 24 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) haben jedoch nur noch Versicherte unter 20 Jahren einen Anspruch auf eine Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln. Daneben können die Kosten für die Pille nur übernommen werden, wenn sie im Einzelfall die Funktion eines Arzneimittels hat.

2 Seite 2 von 7 Die Kosten für eine Sterilisation können nach 24b SGB V nur übernommen werden, wenn sie aufgrund einer Krankheit notwendig ist. Dies bedeutet, dass SGB II- (Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII-Leistungsberechtigte die Kosten für Verhütungsmittel aus ihrem Regelsatz bestreiten müssen. Der Gesetzgeber sieht derzeit für den Bereich Gesundheitspflege im Regelbedarf, in dem die Kosten für Verhütungsmittel zu verorten wären, der aber auch die Aufwendungen für rezeptfreie Medikamente oder Rezeptgebühren umfasst, grundsätzlich einen Betrag von monatlich 16,43 Euro/14,83 Euro (4,3 % aus 382,00 Euro für Alleinstehende/345,00 Euro für Partner) vor. Gleichzeitig geht er aber stets davon aus, dass ggf. in anderen Bereichen gespart werden muss, sofern für einen bestimmten Bereich, also hier die Gesundheitspflege, höhere Ausgaben getätigt werden sollen. Der Gesetzgeber hat damit aus seiner Sicht keinen Handlungsbedarf. Der insbesondere im SGB II knapp bemessene Regelsatz ermöglicht in der Regel nicht, auf bestimmte Bedarfe zugunsten anderer zu verzichten. Die Leistungsberechtigten haben nicht die Mittel zur Verfügung, um monatlich bis zu 15,00 Euro für die Pille aufzuwenden oder gar die Kosten für eine Spirale oder ein Verhütungsstäbchen (jeweils mit Einsetzen 150,00 bis 300,00 Euro) anzusparen. Dies hat nach dem im Antrag aufgeführten Bericht von Pro Familia Köln vom Januar 2011, der von anderen Wohlfahrtsverbänden bestätigt wird, dazu geführt, dass sich die Zahl der ALG II-Bezieherinnen, die Verhütungsmittel anwenden, von 67 % auf 30 % mehr als halbiert hat und die Zahl ungewollter Schwangerschaften angestiegen ist. Das Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) hat deshalb schon im Jahr 2011 reagiert und dem Ärztinnenprojekt von Pro Familia München für das Jahr 2012 und inzwischen auch für 2013 jeweils einen Betrag von Euro für das Projekt Kostenloser Zugang zu Verhütungsmitteln zur Verfügung gestellt. Derzeit wird geprüft, ob der Betrag noch aufgestockt werden kann. Die Stadt Flensburg verfährt wie die Landeshauptstadt München und unterstützt Pro Familia Schleswig-Holstein durch eine freiwillige Zuwendung. Für das Jahr 2012 wurde dabei ein Betrag von Euro bewilligt.

3 Seite 3 von 7 Mögliche gesetzliche Lösung in der Gesetzlichen Krankenversicherung Grundsätzlich hat jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht, die Familienplanung und das Sexualleben individuell zu bestimmen. Wird dieses Recht aus finanziellen Gründen eingeschränkt, haben leistungsberechtigte Frauen keine Möglichkeit, ihre Familienplanung in die eigene Hand zu nehmen und z.b. eine Ausbildung vor einer Schwangerschaft abzuschließen oder ungewollte Schwangerschaften, insbesondere wenn schon Kinder da sind, zu vermeiden. Um insbesondere allen Bürgerinnen zu ermöglichen, ihr Recht auf eine individuelle Bestimmung ihrer Familienplanung und ihres Sexuallebens zu realisieren, hält es das Sozialreferat für am sinnvollsten, die Bestimmungen des 24a und 24b SGB V zu modifizieren und durch eine finanzielle Härtefallregelung zu ergänzen. Aktuelle Situation aus Sicht der städtischen Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen im RGU Die städtische Schwangerenberatungsstelle im RGU berät, wie alle anderen staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, im Rahmen der Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß 219 Strafgesetzbuch (StGB) Frauen, die ungewollt schwanger sind und über einen Schwangerschaftsabbruch nachdenken. Immer wieder wird in den Beratungsgesprächen von den häufig verzweifelten Frauen geäußert, dass sie sich Anti-Baby-Pille, Hormon- oder Kupferspirale oder Sterilisation nicht leisten konnten. Die Kondombenutzung, die weitaus billiger wäre, sei keine gute Alternative, da sie zu unsicher sei, von den Partnern vielfach abgelehnt würde und die Frauen in Verhütungsfragen oft abhängiger mache, als sie es wünschten. Oftmals berichten Frauen auch, dass es trotz Kondombenutzung zur ungewollten Schwangerschaft gekommen sei. Darüber hinaus hört das RGU auch in der allgemeinen Schwangerenberatung und in der nachgehenden Betreuung von Klientinnen mit geringem Einkommen immer wieder, dass sie eine größere Investition, z.b. Spirale oder Sterilisation, vor sich hergeschoben hatten oder derzeit hinauszögerten, weil das Geld bisher nicht angespart werden konnte oder gerade nicht ausreiche, um die gewünschte Verhütungsmaßnahme zu ergreifen. Wenn uns eine derartige Problematik bekannt wird, verweisen wir die betroffenen Frauen immer wieder an ProFamilia, wo sie über das o.g. Ärztinnenprojekt ggf. Zugang zu kostenlosen Verhütungsmitteln erhalten. Da uns das eingeschränkte Budget für das Projekt bekannt ist, verzichten wir darauf, unsere Klientinnen standardmäßig darauf hinzuweisen und nutzen diese Möglichkeit nur im allerdings häufig auftretenden Härtefall (ca. 100 mal pro Jahr) Da insgesamt nur ein Bruchteil der Menschen mit geringem Einkommen, die von dieser Problematik betroffen sind, an den Schwangerenberatungsstellen vorstellig wird, und das Thema zudem sehr schambesetzt ist, vermutet das RGU, dass die Dunkelziffer der Frauen und Männer, die mit ähnlichen Problemen konfrontiert sind, sehr hoch ist.

4 Seite 4 von 7 Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf sexuelle Selbstbestimmung. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht am (1 BvR 3295/07) erneut bestätigt. Dazu gehört eine einkommensunabhängige Familienplanung ebenso wie die selbstbestimmte Wahl des Verhütungsmittels. Mögliche gesetzliche Regelung analog der Kostenübernahme bei Schwangerschaftsabbrüchen Die Krankenkassen übernehmen nicht wie im Antrag der GRÜNEN/RL vom dargestellt die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche bei Frauen mit niedrigem Einkommen. Diese prüfen lediglich deren Anspruch auf Kostenübernahme und stellen dann ggf. eine Kostenübernahmeerklärung aus, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird. Gemäß 19 Abs.1 Satz1 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (SchKG) hat eine Frau Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes, wenn ihr die Aufbringung der Mittel für einen rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch nach der sog. Beratungsregelung ( 218a Abs.1 StGB) nicht zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Die durch Abschnitt 5 des SchKG entstehenden Kosten werden den gesetzlichen Krankenkassen von den Ländern laut 22 SchKG erstattet. Die Krankenkasse hat demnach zu prüfen, ob die in 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (SchwHG) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass ein Leistungsanspruch vorliegt, hat sie unverzüglich eine Bescheinigung über die Kostenübernahme auszustellen ( 3 Abs. 2 SchwHG). Diese muss die Schwangere zusammen mit der Beratungsbescheinigung bei der den Abbruch vornehmenden Stelle vorlegen. Mit dieser Regelung gehen die Krankenkassen in Vorleistung; die Erstattung der Abbruchskosten erfolgt letztlich durch die Länder, für München also durch den Freistaat Bayern. Folgerichtig wäre daher aus Sicht des RGU, wenn der Freistaat nach einem ähnlichen Modell auch Mittel für die Prävention von ungewollten Schwangerschaften einsetzen würde, wodurch nicht nur dem Schutz des ungeborenen Lebens vermehrt Rechnung getragen würde, sondern auch andernfalls möglicherweise entstehende Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch vermieden werden könnten. Auch hier wäre darüber nachzudenken, ob nicht wie beim Schwangerschaftsabbruch die Kassen die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen der betroffenen Frauen prüfen könnten und bei Vorliegen dieser eine Kostenübernahmeerklärung für das gewünschte und ärztlich attestierte Verhütungsmittel erstellen, das sich die Frau dann nach Vorlage von Kostenübernahmeerklärung und ärztlichem Rezept kostenfrei in jeder Apotheke aushändigen lassen kann. Möglicherweise könnten die Kassen in Vorleistung gehen und es könnte eine anschließende Erstattung durch den Freistaat Bayern erfolgen. Denkbar wäre auch, dass die Prüfung der An-

5 Seite 5 von 7 spruchsvoraussetzungen in Kombination mit einer fachlich qualifizierten Beratung und ggf. ärztlichen Verordnung an den staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen erfolgt, ähnlich dem Modell des o.g. Ärztinnenprojekts von ProFamilia, mit dem Unterschied, dass die Kosten nicht über Zuschüsse und Stiftungsmittel, sondern aus Ländermitteln finanziert werden. Wenn in Zukunft die assistierte Kinderwunschbehandlung wieder allen Ehepaaren durch eine höhere Kostenübernahme durch Bund und Länder zugänglich gemacht werden soll, sollte es doch selbstverständlich sein, dass sich auch sozial benachteiligte Menschen eine wunschgemäße, für sie passende Verhütungsmöglichkeit leisten können. Solange es jedoch keine Regelung im o.g. Sinne gibt, sieht das RGU hier zuletzt tatsächlich die Kommune in der Verantwortung, Kosten für Verhütungsmittel für Menschen in prekären finanziellen Verhältnissen zu übernehmen. Dies kann jedoch nicht nur durch ein über Zuschüsse des RGU und Spenden finanziertes und damit begrenzt zugängliches Projekt erfolgen. Um einen größeren Personenkreis der betroffenen Münchner Bürgerinnen und Bürger erreichen zu können bis hin zur Sicherstellung einer flächendeckenden Leistung, muss, sollte es zu keiner bundes- oder landesgesetzlichen Finanzierungsregelung kommen, im Zusammenwirken der Referate eine Lösung gefunden werden. Sinnvoll und wünschenswert wäre es, wenn die Betroffenen die Hilfen nicht als Geldbetrag, sondern in Form eines Gutscheins oder wie oben beschrieben einer Kostenübernahmeerklärung in Verbindung mit einem ärztlichen Attest nach den dort genannten möglichen Modalitäten erhalten könnten. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung eines Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Die Beschlussvorlage ist mit dem Referat für Gesundheit und Umwelt abgestimmt. Der Korreferentin, Frau Stadträtin Demirel, dem Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Dr. Babor, der Stadtkämmerei, der Frauengleichstellungsstelle, dem Referat für Gesundheit und Umwelt, dem Ausländerbeirat, dem Behindertenbeauftragten, dem Behindertenbeirat und dem Sozialreferat/Stelle für interkulturelle Arbeit ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.

6 Seite 6 von 7 II. Antrag der Referentin 1. Herr Oberbürgermeister Ude wird gebeten, sich als Präsident des Deutschen Städtetages in den dortigen Gremien für die Kostenübernahme von Verhütungsmitteln für hilfeberechtigte Personen einzusetzen. 2. Der Antrag Nr / A der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL vom ist geschäftsordnungsgemäß behandelt. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Die Referentin Christine Strobl Bürgermeisterin Brigitte Meier Berufsm. Stadträtin IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z.k.

7 Seite 7 von 7 V. Wv. Sozialreferat 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Sozialreferat, S-III-M An die Frauengleichstellungsstelle An das Referat für Gesundheit und Umwelt GVO An den Ausländerbeirat An den Behindertenbeauftragten An den Behindertenbeirat z.k. Am I.A.

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