Sonderausgabe Newsletter Januar 2007
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- Berndt Hummel
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1 Mandanten Newsletter Sonderausgabe Taylor Wessing Januar 2007 Sonderausgabe 2007 Seite 02 Unternehmensdaten aus einer Hand durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister (EHUG) ab 1. Januar 2007 Sonderausgabe Newsletter Januar 2007 Sehr geehrte Damen und Herren, zum Jahresbeginn möchten wir Sie auf eine Gesetzesänderung im Registerrecht von durchaus praktischer Relevanz aufmerksam machen: Durch das "Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister (EHUG)" werden unter anderem bestimmte Unternehmensdaten künftig über das Internet zugänglich sein und es wird die Durchsetzung der Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen verschärft. Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins Jahr 2007 und eine angenehme Lektüre. Taylor Wessing Practice Department Corporate der Redaktion:
2 enewsletter 02 Unternehmensdaten aus einer Hand durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister (EHUG) ab 1. Januar 2007 Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister (EHUG) kommt es zu einer grundlegenden Reform des Registerrechts in Deutschland und zu einem modernen Umgang mit veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten. Ab dem 1. Januar 2007 sind alle veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten über das zentrale amtliche Datenportal " für jedermann zugänglich. Dies gilt für Unternehmen von der kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis zur börsennotierten Aktiengesellschaft, aber auch für Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als voll haftendem Gesellschafter (vor allem also die beliebten GmbH & Co. KGs) und Einzelkaufleute mit einem größeren Betrieb. Erfasst sind außerdem Partnerschaftsgesellschaften und Genossenschaften, aber auch die "Europa-AG" (SE). Mit dem EHUG hat die Bundesregierung ihre Pflicht zur Umsetzung zweier EU-Richtlinien (Slim IV-Richtlinie 2003/58/EG und Transparenzrichtlinie 2004/109/EG) erfüllt. Das EHUG hat drei Schwerpunkte: Einführung eines vollständig elektronischen Handelsregisters, Etablierung eines neuartigen elektronischen Unternehmensregisters und die Verschärfung des Systems der Offenlegung von Jahresabschlüssen. Elektronische Handelsregister Die Führung der Handelsregister wird ab dem 1. Januar 2007 von der konventionellen Papierform auf die elektronische Registerakte umgestellt. Die Zuständigkeit für die Führung der Registerakte verbleibt bei den Amtsgerichten. Anmeldungen sind in Zukunft elektronisch in öffentlich beglaubigter Form vorzunehmen. Die Einreichung von Unterlagen erfolgt ebenfalls elektronisch, bei einfacher Schriftform genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung (z.b. Satzung, Gesellschafterliste, etc.). Die elektronische Übermittlung führt zu einer erheblichen Vereinfachung und Beschleunigung der Eintragungsverfahren. Zur zusätzlichen Beschleunigung können künftig Notare die persönliche Haftung für die Kostenschuld des anmeldenden Unternehmens erklären. Dies bietet den Registergerichten eine weitere Möglichkeit auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister erfolgt in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informationsund Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung (nach Tagen geordnet). Die Bundesländer planen, die Handelsregisterdaten auf der Internetseite " zu veröffentlichen. Während einer Übergangszeit bis zum muss die elektronische Bekanntmachung auch in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt bekannt gemacht werden. Ab dem 1. Januar 2009 ist ausschließlich das elektronische Veröffentlichungsmedium maßgeblich. Das Unternehmensregister Ein bedeutender Schritt zu mehr Transparenz und Modernisierung im Umgang mit Unternehmensdaten ist das zum 1. Januar 2007 eingeführte elektronische Unternehmensregister, das für jedermann zentral unter " abrufbar ist und alle wesentlichen publikationspflichtigen Unternehmensdaten unentgeltlich zur Verfügung stellt (sog. "One-Stop-Shopping"). Zugänglich sind im Einzelnen: Eintragungen im Handelsregister (bzw. Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister) und deren Bekanntmachung und zum Handelsregister (bzw. Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister) eingereichte Dokumente Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse, etc.) Gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen Im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragung nach 127a AktG Veröffentlichungen nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie Börsenzulassungs-VO Bekanntmachungen und Veröffentlichungen nach dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz Veröffentlichungen nach den 15, 25 (Insiderinformationen) und 15a WpHG ("Directors Dealings") sowie nach 61 und 66 der Börsenzulassungs-VO
3 enewsletter 03 Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach 9 InsO Das Unternehmensregister funktioniert dabei für einen Teil seiner Inhalte wie eine Suchmaschine. Werden die aufgeführten Inhalte in einem anderen Register gespeichert, so werden diese mittels Verlinkung auf die Originaldatenbestände zugänglich gemacht. Die für die Suche erforderlichen Informationen erhält das Unternehmensregister von den Landesjustizverwaltungen und dem Elektronischen, kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen werden allerdings direkt von den Unternehmen an das Unternehmensregister übermittelt. Im Gegensatz zum Handelsregister genießt das Unternehmensregister jedoch keinen öffentlichen Glauben i.s.d. 15 HGB. Verschärfung der Publizitätspflichten durch das EHUG Mit Inkrafttreten des EHUG sind nunmehr auch Unterlagen der Rechnungslegung elektronisch an den Betreiber des Elektronischen s ( 325 Abs. 1 HGB n.f.) zu übermitteln. Damit werden die bisher zuständigen Amtsgerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet. Dies gilt zum einen für die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, seit dem Jahr 2000 aber auch für Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar persönlich haftet, also insbesondere auch für die GmbH & Co. KG. Die Einreichung der Jahresabschlüsse muss unverzüglich und spätestens vor Ablauf des 12. Monats des dem Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres und in elektronischer Form erfolgen. Während einer Übergangsfrist bis zum soll jedoch die Übermittlung auch in schriftlicher Form zugelassen werden, wobei dann mit zusätzlichen Gebühren zu rechnen ist. Die entsprechenden Unterlagen des Jahresabschlusses sind unverzüglich nach Einreichung im Elektronischen bekannt zu machen. Verschärft wird durch das EHUG zugleich die staatliche Kontrolle darüber, ob die Unternehmen ihren Offenlegungspflichten tatsächlich genügt haben. Zwar bestand auch bisher die Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse. Nur die wenigsten Unternehmen sind dieser Pflicht aber nachgekommen. Künftig wird im Fall der Nichtveröffentlichung der Dokumente der Rechnungslegung von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durch die neue Bundesbehörde das Bundesamt für Justiz in Bonn eingeleitet. Hierzu bedarf es keines Antrages mehr ( 335a S. 3 HGB a.f.). Da nach neuem Recht eine zentrale elektronische Meldepflicht bezüglich der Jahres- und Konzernabschlüsse beim Elektronischen eingeführt wurde und den Betreiber eine zwingende Prüfungs- und Unterrichtungspflicht trifft, ist eine von Amts wegen zu beachtende hundertprozentige Kontrolle der Offenlegungspflichten gewährleistet. Somit wird künftig jeglicher Verstoß aufgrund der elektronischen Prüfmöglichkeiten erfasst und verfolgt, während dies bisher in der Praxis meist nur geschah, wenn Dritte sich konkret an das Registergericht wandten. Diese Gesetzesänderung führt damit zu einer erheblichen Verschärfung des auch bisher geltenden Sanktionsrahmens. Unternehmen müssen in Zukunft damit rechnen, dass entsprechende Ordnungsgelder nach Androhung durch das Bundesamt für Justiz beigetrieben werden. Fazit Das EHUG leistet einen Beitrag zu Bürokratieabbau und zu verbesserter Transparenz in Bezug auf Unternehmensdaten sowie eine deutliche Vereinfachung und Beschleunigung der Eintragungsverfahren. Zugleich wird aber auch die staatliche Kontrolle über die Einhaltung der Publikationspflichten erheblich erhöht. Unternehmen, die ein starkes Interesse an der Nichtveröffentlichung der Jahres- und Konzernabschlüsse haben, müssen zukünftig auf gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungsmaßnahmen zurückgreifen, sofern sie denn unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten möglich und sinnvoll sind und zum angestrebten Erfolg führen. Die Umwandlung in eine Stiftung & Co. KG (gelegentlich zur Vermeidung der Mitbestimmungspflicht verwendet) funktioniert allerdings nicht. Die Offenlegungspflicht kann durch einen Wechsel in eine Personengesellschaft vermieden werden, wenn als persönlich haftender Gesellschafter (auch) eine natürliche Person fungiert, freilich um den Preis einer Haftungsverschärfung.
4 enewsletter 04 Leserservice Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? der Redaktion: Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen Impressum: Taylor Wessing Rechtsanwälte, Isartorplatz 8, München Tel. +49 (89) Fax +49 (89) DIESER NEWSLETTER ENTHÄLT NUR EINE AUSWAHL VON RELEVANTEN THEMEN ZUM UNTERNEHMENSRECHT UND ERSETZT NICHT DIE BERATUNG IM EINZELFALL. FÜR DIE VOLLSTÄNDIGKEIT UND RICHTIGKEIT DER IN DIESEM NEWSLETTER ENTHALTENEN INFORMATIONEN WIRD KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN. Berlin Brüssel Cambridge Düsseldorf Frankfurt Hamburg London München Paris Repräsentanzen: Alicante Shanghai
5 Büros und Repräsentanzen Berlin Jägerstrasse 51 D Berlin Tel + 49 (0) Fax + 49 (0) berlin@taylorwessing.com Brussels 14 Rue Montoyer 1000 Brussels Belgium Tel +32 (0) Fax +32 (0) brussels@taylorwessing.com Cambridge 24 Hills Road Cambridge CB2 1JW United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) cambridge@taylorwessing.com Hamburg Neuer Wall 44 D Hamburg Tel +49 (0) Fax +49 (0) hamburg@taylorwessing.com London Carmelite 50 Victoria Embankment Blackfriars London EC4Y 0DX United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) london@taylorwessing.com Munich Isartorplatz 8 D Munich Tel +49 (0) Fax +49 (0) muenchen@taylorwessing.com Düsseldorf / Neuss Königsallee 92a D Düsseldorf Tel +49 (0) Fax +49 (0) duesseldorf@taylorwessing.com Am Krausenbaum 42 D Neuss Tel +49 (0) Fax +49 (0) neuss@taylorwessing.com Paris 42 Avenue Montaigne F Paris Tel Fax France paris@taylorwessing.com Representative offices: Alicante Av. Maisonnave, 28 bis, 2-8 E Alicante Spain Tel +34 (0) Fax +34 (0) alicante@taylorwessing.com Frankfurt a.m. Senckenberganlage Shanghai D Frankfurt a. M. 21st Floor HSBC Tower 101 Yin Cheng East Road Tel +49 (0) Pudong New Area Fax +49 (0) PRC Shanghai frankfurt@taylorwessing.com China Tel +86 (0) der Redaktion: Fax +86 (0) newslettercorporate@taylorwessing.com shanghai@taylorwessing.com
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