BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 27. August 1998 Teil II

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 27. August 1998 Teil II 280. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, insbesondere dessen 6, 10, 16 und 23 wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 83/1998, wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel I wird im 3 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 jeweils die Wendung des Polytechnischen Lehrganges durch die Wendung der Polytechnischen Schule ersetzt. 2. Im Artikel I wird im 3 Abs. 8 das Wort Lehrgängen durch das Wort Schulen ersetzt. 3. Im Artikel I wird dem 5 folgender Abs. 8 angefügt: (8) 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage A vierter und achter Teil, Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster, vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2, Anlage C 3, Anlage C 4 und Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1998 treten wie folgt in Kraft: 1. 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster Teil, Anlage C 2 erster und dritter Teil, Anlage C 3 erster und dritter Teil, Anlage C 4 und Anlage C 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; 2. Anlage A vierter Teil, Anlage C 1 vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 zweiter, fünfter, sechster und siebenter Teil sowie Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil treten bezüglich der Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes Hauswirtschaft in Ernährung und Haushalt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, im übrigen mit 1. September 1998 in Kraft; 3. Anlage A achter Teil tritt mit 1. September 1998 in Kraft. 4. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe) wird in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der Pflichtgegenstand Hauswirtschaft durch den Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt ersetzt. 5. In Anlage A vierter Teil lit. c wird in Z 1 vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt: Verbindliche Übung Schulstufen und Wochenstunden Summe Berufsorientierung ) 16 II 327

2 1350 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr In Anlage A vierter Teil lit. c wird in Z 2 vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt: Verbindliche Übung Schulstufen und Wochenstunden Summe Berufsorientierung... x 3 ) x 3 ) 7. In Anlage A vierter Teil lit. c werden folgende Fußnoten 2 ) und 3 ) angefügt: 2 ) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur Berufsorientierung bis zur Hälfte des in den einzelnen Schulstufen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die verbindliche Übung Berufsorientierung kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt werden. 3 ) In der 7. und 8. Schulstufe je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei Schulveranstaltungen zur Berufsorientierung bis zur Hälfte des in den einzelnen Schulstufen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert. 8. In Anlage A vierter Teil lit. c treten in Z 2 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle des Wortes Hauswirtschaft die Worte Ernährung und Haushalt. 9. In Anlage A lautet die Überschrift des achten Teiles: Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der verbindlichen Übungen 10. In Anlage A achter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der verbindlichen Übungen) wird dem bisherigen Anlagentext folgende Überschrift vorangestellt: A. GRUNDSCHULE 11. In Anlage A achter Teil wird dem bisherigen Anlagentext angefügt: B. VOLKSSCHULOBERSTUFE Berufsorientierung Wie verbindliche Übung Berufsorientierung in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). 12. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 2 (Unterrichtsprinzipien) wird im zweiten Absatz jeweils das Wort Hauswirtschaft durch die Worte Ernährung und Haushalt ersetzt. 13. In Anlage B vierter Teil (Stundentafel) wird in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der Pflichtgegenstand Hauswirtschaft durch den Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt ersetzt. 14. In Anlage B vierter Teil treten in Z 2 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle des Wortes Hauswirtschaft die Worte Ernährung und Haushalt. 15. In Anlage B sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) wird beim Pflichtgegenstand Hauswirtschaft jeweils das Wort Hauswirtschaft durch die Worte Ernährung und Haushalt ersetzt. 16. In den Anlagen B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) jeweils der Pflichtgegenstand Hauswirtschaft durch den Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt ersetzt. 17. In Anlage B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) treten in der Stundentafel in Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle des Wortes Hauswirtschaft die Worte Ernährung und Haushalt. 18. In Anlage C 1 (Lehrplan der allgemeinen Sonderschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 1 (Art und Gliederung des Lehrplans) wird im dritten Absatz die Wendung des Polytechnischen Lehrganges durch die Wendung der Polytechnischen Schule ersetzt. 19. In Anlage C 1 erster Teil Z 7 (Entlassung aus der Sonderschule) wird im dritten Absatz die Wendung einen Polytechnischen Lehrgang durch die Wendung eine Polytechnische Schule ersetzt.

3 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr In Anlage C 1 erster Teil lautet die Z 14 samt Überschrift: 14. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule Schüler der Allgemeinen Sonderschule können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann. 21. In Anlage C 1 vierter Teil (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, des Förderunterrichtes, der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) wird der Pflichtgegenstand Hauswirtschaft durch den Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt ersetzt. 22. In Anlage C 1 vierter Teil lautet der die verbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt der Stundentafel: Verbindliche Übungen Grundstufe I Grundstufe II Oberstufe Verkehrserziehung... x 2 ) x 2 ) x 2 ) x 2 ) x 2 ) Berufsorientierung... x 2a ) x 2a ) 23. In Anlage C 1 vierter Teil wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) vor der den Freigegenstand Muttersprachlicher Unterricht betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: Ernährung und Haushalt.. bis zu 80 Jahresstunden 3 ) 24. In Anlage C 1 vierter Teil wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der den Freigegenstand Muttersprachlicher Unterricht betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: Ernährung und Haushalt In Anlage C 1 vierter Teil wird in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die unverbindliche Übung Berufskundliche Information jeweils durch die unverbindliche Übung Berufsorientierung ersetzt. 26. In Anlage C 1 vierter Teil wird nach der Fußnote 2 ) folgende Fußnote 2a ) eingefügt: 2a ) In der 7. und 8. Schulstufe je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei Schulveranstaltungen zur Berufsorientierung bis zur Hälfte des in den einzelnen Schulstufen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert. 27. In Anlage C 1 vierter Teil treten in Z 2 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle des Wortes Hauswirtschaft die Worte Ernährung und Haushalt. 28. In Anlage C 1 vierter Teil lautet die Z 4 der Bemerkungen zur Stundentafel: 4. Bei schulartenübergreifender Organisation des Unterrichts in Ernährung und Haushalt werden die Landesschulräte ermächtigt, im erforderlichen Ausmaß von der Wochenstundenzahl für den Unterricht in Ernährung und Haushalt abzuweichen. 29. In Anlage C 1 vierter Teil tritt in Z 5 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle der Worte Berufskundliche Information das Wort Berufsorientierung. 30. In Anlage C 1 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze für die Pflichtgegenstände) lauten im Pflichtgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben bzw. Deutsch, Lesen nach der Überschrift Grundstufe 1 in Z 3 (Verfassen von Texten und Rechtschreiben) die die Teilbereiche Lernziele und Didaktische Grundsätze betreffenden Abschnitte samt Überschrift: Lernziele: Bis zum Ende der Grundstufe 1 sollen die Schüler Freude am Schreiben und Verfassen von Texten entwickeln; die Notwendigkeit einer vereinbarten Rechtschreibung einsehen; einfache Wörter und Sätze anhand optischer Vorlagen sich einprägen und schreiben können; einen begrenzten Wortschatz gründlich geübt haben und möglichst sicher beherrschen;

4 1352 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr. 280 einige Besonderheiten der Rechtschreibung kennen; Wörter in eine überschaubare alphabetische Liste einordnen bzw. dort auffinden; einfache Texte partnerbezogen verfassen; etwas für sich selbst aufschreiben; Freude am spielerisch-experimentierenden Umgang mit sprachlichen Mitteln entwickeln. Didaktische Grundsätze: Beim Lesen- und Schreibenlernen soll auch die Fähigkeit zum produktiven Umgang mit der Schriftsprache entwickelt werden. Mit kleinsten Elementen wie Wörtern, Satzteilen und grafischen Gebilden lässt sich bereits Sinnvolles gestalten. Zur Überwindung von Rechtschreibschwierigkeiten ist es besonders wichtig, möglichst viele Sinne an der Wortdurchgliederung zu beteiligen. Um zu verhindern, dass die Kinder vorschnell von dem gesprochenen auf das geschriebene Wort schließen, muss ihnen der Unterschied zwischen ihrer individuellen und der gehobenen Umgangssprache bewusst werden. Der systematische Aufbau eines begrenzten und gründlich geübten Wortschatzes ist eine gute Möglichkeit, den eigenen Lernfortschritt sichtbar zu machen. Rechtschreibübungen sollen den Kindern Rückmeldung über ihren Lernstand geben. 31. In Anlage C 1 (Lehrplan der allgemeinen Sonderschule) sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze für die Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben bzw. Deutsch, Lesen nach der Überschrift Grundstufe 1 in Z 3 (Verfassen von Texten und Rechtschreiben) im Abschnitt Lehrstoff die Z 3.2. (Rechtschreiben) samt Überschrift: 3.2. Rechtschreiben Bewusstes Rechtschreiben einfacher Wörter Visuelles, auditives, sprech- und schreibmotorisches Erfassen und Gliedern eines sorgfältig ausgewählten Bestandes an Wörtern, deren Bedeutung bereits erfasst wurde, sowie Automatisieren der Schreibbewegung (Auswahlkriterien: aktiver Wortschatz, Häufigkeit, exemplarischer Wert auch im Hinblick auf spätere Analogie- und Regelbildungen usw.) Variable Übungsformen: Schreibspiele, Rätsel, Gestaltauf-, -ab-, -umbau (Zaubern ), Regenbogenschreiben, Luftschreiben Aufschreiben von Wörtern und kurzen Sätzen nach dargebotenen Vorlagen Übergang vom Schreiben mit Vorlage zum freien Schreiben Freies Schreiben eines gezielt ausgewählten begrenzten Wortschatzes Vom gezielt ausgewählten Wortschatz aus auf die Rechtschreibung weiterer Wörter schließen Beim Schreiben nach Vorlage zunächst die Schriftart nicht wechseln, nur abschreiben, was gelesen und inhaltlich verstanden wurde Strukturierung des Abschreibfeldes bei längeren Texten durch Farbhilfen, räumlich strukturierte Anordnung des Textes ua. Langsames Loslösen vom optischen Vorbild (Verdecken) Allmähliche Vergrößerung der zeitlichen Distanz zwischen Wahrnehmung und Reproduktion Einprägen immer größerer Schreibabschnitte; erstes Hinführen zu Selbstdiktat und -kontrolle sowie zu Partnerdiktat und -kontrolle Orientierung bei der Wortauswahl an den besonders häufig gebrauchten Wörtern innerhalb verschiedener Lerngruppen der Klasse Bilden von Analogiereihen (zb Hand Wand, nicht bei unbezeichnetem Langvokal und Wörtern mit h, zb nahm kam, Hahn Kran, Schal Wahl), gleich bleibende Flexionsformen (zb singen singt, Straße Straßen, gehen geht, essen isst) und einfache Umlautungen

5 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr Entdecken und Sammeln auffallender Besonderheiten der Rechtschreibung Anbahnen der Wörterbucharbeit (zb backen du bäckst, kalt kälter, Stange Stängel, Ball Bälle, Baum Bäume), anschließend Überprüfen der Analogiebildung Großschreibung am Satzanfang bzw. nach Satzschlusszeichen: Querverbindungen zum sinnund klang-gestaltenden Lesen Großschreibung eindeutig gegenständlicher Namenwörter: Unterscheiden von Namenwörtern Trennen einfacher Zusammensetzungen in einzelnen Wörtern, in einfachen Fällen nach Sprechsilben: silbenbetontes Sprechen, Silbenklatschen, Erfinden und Lösen von Silbenrätseln; st/sp am Wortanfang: Herausstellen des Unterschiedes zwischen Sprech- und Schreibweise, Sammeln entsprechender Wörter (Anfertigen von Collagen, Quartettspielen usw.) Einordnen von Wörtern bei vorgegebenem Alphabet nach den Anfangsbuchstaben. Wiederauffinden von Wörtern in einer überschaubaren Wörterliste (Erlernen der Buchstabennamen anstelle der Lautnamen erst nach Abschluss des Leselehrganges) 32. In Anlage C 1 sechster Teil lauten im Pflichtgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben bzw. Deutsch, Lesen nach der Überschrift Grundstufe 2 in Z 3 (Verfassen von Texten und Rechtschreiben) die die Teilbereiche Lernziele und Didaktische Grundsätze betreffenden Abschnitte samt Überschrift: Lernziele: Bis zum Ende der Grundstufe 2 sollen die Schüler Interesse und Freude am Herstellen von Texten zeigen; die Vorteile eines gut strukturierten und gut lesbaren Schriftbildes erkennen; Buchstaben, Wörter und kurze Texte im richtigen Bewegungsablauf gut lesbar und zügig in Schreibschrift ab- und aufschreiben können; einen erweiterten Wortschatz gründlich geübt haben und möglichst sicher beherrschen; Analogien bilden und überprüfen können; weitere Besonderheiten der Rechtschreibung kennen; Wörter in ein alphabetisch geordnetes Wörterheft eintragen bzw. in einem Wörterbuch auffinden; sich schriftlich mitteilen sowie partnerbezogen und lebendig schreiben; einfache Sachverhalte treffend und sachlogisch richtig darstellen; mit einfachen Formen des lebenspraktischen Schriftverkehrs vertraut sein; schriftsprachliche Mittel spielerisch-produktiv einsetzen. Didaktische Grundsätze: Mit dem wachsenden Schriftwortschatz eröffnet sich den Kindern die Möglichkeit, schriftlich Kontakt aufzunehmen und mit Mitschülern, Lehrern und Verwandten zu korrespondieren. Solche und andere lebensnahe Schreibanlässe sind zu nützen und zu schaffen, um das Verfassen und Überarbeiten von Texten zu üben. Aus der Verbindung zum Sachunterricht ergeben sich zahlreiche weitere Formen der gemeinschaftlichen, später der individuellen Textgestaltung. Auch Notizen, Anleitungen und Berichte in anderen Fächern sind als Texte wahrzunehmen und sorgfältig zu verfassen. Beim schreibenden Verarbeiten von Lesetexten erweitern die Kinder ihre eigenen schriftlichen Ausdrucksmöglichkeiten. Die in der Grundstufe 1 eingeführten Arbeitsformen werden in der Grundstufe 2 so gefestigt, dass die Kinder sie zunehmend einsetzen können. Insbesondere müssen sich die Kinder daran gewöhnen, nicht ihre individuelle, sondern die gehobene Umgangssprache als Merkhilfe für die Rechtschreibung eines Wortes zu nutzen. Um ein Zurückbleiben der Kinder mit besonderen Lernschwierigkeiten zu verhindern, ist ein stark individualisierender Unterricht und das Einrichten wechselnder Helfer-, Partner- und Arbeitsgruppen nötig. Systematische Rechtschreibübungen sind gerechtfertigt. Dabei sollten jedoch elementare Prinzipien des Rechtschreibunterrichts beachtet werden, zb erscheint eine Gegenüberstellungen bei der Bezeichnung

6 1354 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr. 280 oder Nichtbezeichnung der Vokallänge (zb Wörter mit a aa ah oder i ie ieh ih ) wenig sinnvoll. Die Gegenüberstellung unterschiedlicher Schreibungen ist jedoch dann sinnvoll, wenn dies als Lösungsweg unverzichtbar ist bzw. sich daraus Rechtschreibsicherheit ergibt (zb Lärche Lerche, malen mahlen, isst ist). 33. In Anlage C 1 sechster Teil lautet im Pflichtgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben bzw. Deutsch, Lesen nach der Überschrift Grundstufe 2 in Z 3 (Verfassen von Texten und Rechtschreiben) im Abschnitt Lehrstoff die Z 3.2. (Rechtschreiben) samt Überschrift: 3.2. Rechtschreiben Optische und akustische Durchgliederung der Wörter zum Bewusstmachen ihrer Rechtschreibung Schreiben nach Vorlage und freies Schreiben von Wörtern, Sätzen und kurzen selbstverfassten Texten Freies Schreiben des auf der Grundstufe 1 gesicherten und jetzt systematisch zu erweiternden Wortschatzes Vom gesicherten Wortschatz aus auf die Rechtschreibung weiterer Wörter schließen Zusammentragen, Ordnen und Kennzeichnen von Wortbausteinen (Morphemen), Wortfamilien, Reimwörtern Deutlich artikulierendes Sprechen in schriftnaher Überlautung als gelegentliche Hilfe zum richtigen Schreiben, insbesondere hinsichtlich der Vokallänge für die Schreibung von ss und ß Noch immer gilt: Abschreiben nur das, was gelesen und inhaltlich voll verstanden wird. Abschreiben in Sinnschritten (Textvorlage anbieten und abdecken) Freies Schreiben nur nach gründlicher Vorbereitung Formen der Selbst- und Partnerkontrolle Einen sorgfältig ausgewählten Bestand an Wörtern, deren Bedeutung bereits erfasst wurde, sicher schreiben und in verschiedenen sprachlichen Zusammenhängen anwenden (Auswahlkriterien: aktiver Schreibwortschatz, Häufigkeit, exemplarischer Wert auch im Hinblick auf spätere Ableitungen, Analogie- und Regelbildungen usw.) Jedes Wort optisch erfassen, akustisch, sprechmotorisch und optisch durchgliedern und visuell-schreibmotorisch gut einüben Variieren der Übungsformen: blind schreiben, täglich individuelle Rechtschreibübung mit der eigenen Wortkartei Bildung und sofortige Überprüfung von Analogien, zb Bett Fett, laufen raufen (nicht bei unbezeichnetem Langvokal und Wörtern mit h, zb nahm kam, Hahn Kran, Schal Wahl), einfache veränderliche Flexionsformen (brennen brannte, fliegen flog, gehen ging) und einfache Umlautungen (zb graben du gräbst, alt älter, Gams Gämse, Fall Fälle, Haus Häuser) Rechtschreibbesonderheiten: Großschreibung Wiederholung (vgl. Grundstufe 1); Sammeln und Üben entsprechender Wörter Großschreibung auch nicht gegenständlicher Namenwörter jeweils in Verbindung mit dem Artikel (zb der Schluss, die Liebe, das Jahr) Großschreibung des Anredefürwortes Sie und des entsprechenden besitzanzeigenden Fürwortes Ihr sowie deren Ableitungen: Anwendung in persönlichen Mitteilungen, Karten und Briefen Bezeichnung der Vokalkürze Sammeln und Ordnen von Wörtern mit bezeichneter und unbezeichneter Vokalkürze

7 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr Bezeichnung der Vokallänge Wörter mit bezeichneter und unbezeichneter Vokallänge sammeln und üben (zb nahm; Stiege; fliehen; groß; Saal; kam; Kran keine Gegenüberstellungen!) Trennung Zusammengesetzte Wörter in einzelne Wörter trennen Wörter des Schreibwortschatzes nach Sprechsilben trennen (zb Ap=fel, Wes=pe, ras=ten) Trennung von ck (zb Zu=cker) Interpunktion Anwenden der Satzschlusszeichen Punkt, Fragezeichen und Rufzeichen in einfachen Fällen Wörterbucharbeit Alphabetisches Ordnen von Wörtern nach dem ersten und zweiten Buchstaben; Eintragen von Wörtern des gesicherten Wortschatzes in ein Wörterheft nach alphabetischer Anordnung Aufsuchen von Wörtern im Wörterheft und Wörterbuch 34. In Anlage C 1 sechster Teil lauten im Pflichtgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben bzw. Deutsch, Lesen nach der Überschrift Oberstufe in Z 3 [Verfassen von Texten (Schreiben)] die die Teilbereiche Lernziele und Didaktische Grundsätze betreffenden Abschnitte samt Überschrift: Lernziele: Die Schüler sollen erkennen, dass sie bestimmte Lebenssituationen schreibend besser bewältigen und dass sie sich durch Nutzen weiterer Bildungsangebote die Standardsprache immer besser aneignen können; ihre Schreibabsichten verwirklichen können und den Adressaten so ansprechen, dass dieser in der erwarteten Weise handelt; auf erhaltene Schriftstücke angemessen reagieren und über eine ausreichende Zahl von Schreibhandlungsmustern für den lebenspraktischen Schriftverkehr verfügen; das eigene Denken und Fühlen durch Schreiben unterstützen und klären sowie das Gedächtnis schreibend entlasten; das Schreiben als Möglichkeit der Unterhaltung und Selbstunterhaltung, der emotionalen Entlastung und des lustvollen Spielens mit der Sprache schätzen; den erworbenen Bestand gesicherter Schreibungen überschauen und erweitern; weitere Schriftwörter analog zu bekannten Schreibungen aufbauen und mit Hilfe des Wörterbuches überprüfen; eine gut lesbare und ausgeglichene Handschrift ausbilden; die Form der Schriftstücke übersichtlich und der Schreibabsicht bzw. den Schreibkonventionen gemäß gestalten. Didaktische Grundsätze: Schriftliches und mündliches Sprachhandeln sind eng miteinander verbunden: Der zu schreibende Satz/Text wird probeweise formuliert, der geschriebene Satz/Text wird lesend bzw. vorlesend überprüft. Werden diese stützenden Handlungen dem Schüler bewusstgemacht, kann er sie gezielt einsetzen. Wie beim mündlichen ist auch beim schriftlichen Sprachhandeln die Reaktion des Adressaten die wichtigste Kontrollinstanz. Dies gilt nicht nur für das ausdrücklich adressatenbezogene, sondern auch für das erzählende, gestaltende und nachgestaltende Schreiben. Der Schüler sollte seinen Text in der Klasse veröffentlichen können: in der Vorlesegruppe, im Klassen-Geschichtenbuch, in der Klassenzeitung, an der Text-Ausstellungswand und ähnlichem. Um seinen Text veröffentlichungsreif zu machen, muss der Schüler angeleitet werden, ihn selbst zu überarbeiten, dh. Rechtschreibung, Satzbau und Stil zu überprüfen und zu korrigieren. Bei allen Schreibvorhaben auch bei kleinen Abschreibaufgaben muss dafür genügend Zeit eingeräumt und Hilfestellung gegeben werden. Ausgangspunkt für Rechtschreibübungen und Übungen in formbewusstem Schreiben ist das Verfassen und/oder Bearbeiten von Texten. Die Kriterien für die Textbeurteilung werden einsichtig, wenn sie aus dem Zweck eines Schreibens hergeleitet sind. Kriterien wie Spannung, Wahrhaftigkeit, Sachlogik, richtige Reihenfolge, Prägnanz, Fantasie, Bildhaftigkeit, Anschaulichkeit haben in verschiedenen Textsorten unterschiedliches Gewicht.

8 1356 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr. 280 Stilformen, wie Erzählung und Beschreibung, können durchaus verbunden werden. Eine strenge Trennung der tradierten Aufsatzgattungen erübrigt sich. Belastende Beurteilungen können vermieden werden, wenn in Klassen- und Gruppengesprächen Hilfen und Anregungen zur Überarbeitung gesammelt werden. Schriftliche Sprachhandlungen sind differenziert anzulegen: fortgeschrittene Schüler sollten Anregungen zur Vertiefung, Erweiterung und Fortsetzung des Schreibvorhabens erhalten. Schülern mit Schreibhemmungen sollen Möglichkeiten zu nicht benoteten Schreibversuchen gegeben werden, um ihnen die Angst vor Fehlern zu nehmen. Pro Schuljahr sind vier Schularbeiten vorzusehen. 35. In Anlage C 1 sechster Teil lautet im Pflichtgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben bzw. Deutsch, Lesen nach der Überschrift Oberstufe in Z 3 [Verfassen von Texten (Schreiben)] im Abschnitt Lehrstoff die Z 3.4. (Rechtschreibbewusstes Schreiben) samt Überschrift: 3.4. Rechtschreibbewusstes Schreiben Individuelle Rechtschreibförderung Ausgehen von selbstgewählten Wörtern und Themen Überprüfung und individuelle Sicherung des in der Grundstufe 1 und 2 erarbeiteten Wortschatzes Überwinden des mechanischen Abschreibens Beim übertragenden Schreiben den Satz/Text Sinnabschnitt für Sinnabschnitt einprägen, auswendig aufschreiben und sofort korrigieren Übernahme der Rechtschreibkontrolle Gewissenhaftes Vergleichen mit der Vorlage durch vollständiges Durchgliedern des Wortes Differenzierte Nachkontrolle durch den Lehrer Selbstgesteuertes Auswendigschreiben Selbstdiktat (Abdeck-Texte, Wendekarte, Lieblingsbücher/-texte) Optisches Diktat, zb am Tageslichtprojektor, Partnerdiktat Besonderheiten der Rechtschreibung: Erarbeiten und Erproben einfacher Rechtschreibregeln Großschreibung Anredefürwort Sie und das entsprechende besitzanzeigende Fürwort Ihr sowie deren Ableitungen Das erste Wort einer wörtlichen Rede Einfache Fälle nominalisierter Verben (das Lesen, beim Schreiben und dergleichen) Einfache Fälle nominalisierter Adjektive (das Neue, alles Liebe und Gute) Bezeichnung der Vokallänge Wörter mit bezeichneter und unbezeichneter Vokallänge rechtschreibmäßig sichern Bezeichnungsformen der Vokallänge kennen und zunehmend selbstständig richtig anwenden (Verdoppelung, ie, Dehnungs-h, ß ) Bezeichnung der Vokalkürze Wörter mit bezeichneter und unbezeichneter Vokalkürze rechtschreibmäßig sichern Bezeichnungsformen der Vokalkürze kennen und zunehmend selbstständig richtig anwenden (Verdoppelung, tz, ck ) aufeinander folgende Mitlautzeichen Wörter rechtschreibmäßig sichern, bei denen eine Häufung von aufeinander folgenden Mitlautzeichen auftritt (zb Arzt, schnell, pflücken; empfangen; Schlusssatz, Krepppapier) Trennung Die Trennung von Wörtern des Schreibwortschatzes sichern (zb Vorsilben, Wortbestandteile)

9 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr Interpunktion Zeichen bei der wörtlichen Rede Wörterbuchgebrauch und Nutzung weiterer Hilfsmittel beim Verfassen von Texten Weiterer Ausbau des Wortschatzes Schnelles und verständiges Nachschlagen im Wörterbuch, Wörter nach dem 1., 2., 3. Buchstaben ordnen, Suchen der Grundform zu der abgeleiteten Form, bei Unsicherheiten unter mehreren Buchstaben nachschlagen Erfragen unbekannter Schreibungen (Aufbau einer Wörterliste) Aufbau oder Ergänzung einer Wörterkartei/eines Eigenwörterbuches Ergänzen des Klassenwortschatzes durch einen individuellen Zusatzwortschatz, durch Analogiereihen, Wortfamilien und Wortfelder Individuelles Sammeln und Üben schwieriger Schreibungen Anlegen eines alphabetisch geordneten Merkheftes für Fremdwörter und deren Erklärung 36. In Anlage C 1 sechster Teil treten beim Pflichtgegenstand Hauswirtschaft anstelle der Worte Hauswirtschaft und Hauswirtschaftsunterricht die Worte Ernährung und Haushalt und Unterricht in Ernährung und Haushalt. 37. In Anlage C 1 siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) wird dem die verbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt angefügt: Berufsorientierung Bildungs- und Lehraufgabe: Berufsorientierung findet viele Ansatzpunkte in den verschiedenen Unterrichtsgegenständen. Darum liegt eine integrierte Umsetzung dieser verbindlichen Übung nahe. Berufsorientierung soll die Begegnung mit der Arbeitswelt vorbereiten und Einblicke in das Berufsleben bieten. Der Unterricht soll Interesse an einer künftigen Berufsarbeit wecken, aber auch falsche Erwartungen richtig stellen. Die Entwicklung der Komponenten Ichstärke (Selbstkompetenz) und Wissen bzw. die Auseinandersetzung mit der Berufswelt (Sach- und Methodenkompetenz) soll angestrebt werden. Lehrstoff: Wege in den Beruf: Berufsaufgabe, Arbeitsverrichtungen, Eignungsanforderungen, die Stellung des Berufes in der wirtschaftlichen Entwicklung, Aufstiegsmöglichkeiten im Wege der beruflichen Fortbildung. Der Mensch und die Arten der Arbeit: Grundlagen der Arbeitsleistung (psychische und physische Belastbarkeit, Arbeitseignung, Ermüdung, Erholung; Leistungsgrad, Leistungswille, Leistungsgrenzen); Arbeitswelt (Arbeitsraum, Arbeitszeit, Betriebsklima); Arbeitsschutz (Arbeitshygiene, technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Schutz der Jugendlichen und der Frau im Arbeitsprozess, Arbeitsrecht; Arbeitsinspektorate); Rechte und Pflichten der Sozialpartner; Sozialversicherung; Rationalisierung und Automation; Entgelt für die Arbeit; Kollektivverträge; Einführung in die Formen der Zusammenarbeit, wie sie die verschiedenen Betriebserfordernisse bedingen (Betriebshierachie, Einzelarbeit bzw. Gruppenarbeit, Teamwork). Das Verständnis für die Verantwortung des arbeitenden Menschen gegenüber der Beriebsgemeinschaft, dem Betrieb, der Gesellschaft und dem Staat soll geweckt werden. Die organisatorische Verflechtung verschiedener Berufstätigkeiten in der Wirtschaft soll sinnfällig werden. Didaktische Grundsätze: Es soll von der persönlichen Erfahrungs- und erlebniswelt der Schüler ausgegangen werden. Dabei sollen verstärkt Plan- und Rollenspiele sowie projektorientierter Unterrricht in das Geschehen einfließen. Unter ganzheitlichem Aspekt soll Berufsorientierung mit anderen Gegenständen vernetzt werden. Vielfältige Materalien und Medien sollen eingesetzt und Kontakte mit berufstätigen Menschen aufgenommen werden.

10 1358 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr. 280 Vorbereiten, durchführen und evaluieren von Betriebserkundungen und Betriebspraktika (berufspraktische Tage/Wochen). 38. In Anlage C 1 siebenter Teil treten beim Freigegenstand Hauswirtschaft anstelle des Wortes Hauswirtschaft die Worte Ernährung und Haushalt. 39. In Anlage C 1 siebenter Teil lautet der die unverbindliche Übung Berufskundliche Information betreffende Abschnitt samt Überschrift: Berufsorientierung Vertiefende Angebote aus dem Lehrplan der verbindlichen Übung Berufsorientierung mit Schwerpunktsetzungen gemäß der Interessen und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler. 40. In Anlage C 2 (Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und didaktische Grundsätze) Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) lautet die Z 9 samt Überschrift: 9. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule Schüler der Sonderschule für Gehörlose können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann. 41. In Anlage C 2 zweiter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände) lit. b (Stundentafel für die Lehrplan-Oberstufe) wird der Pflichtgegenstand Hauswirtschaft durch den Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt ersetzt. 42. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt: Verbindliche Übung Schulstufen und Wochenstunden Berufsorientierung... x 1a ) x 1a ) 43. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) vor der den Freigegenstand Maschinschreiben betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: Ernährung und Haushalt... bis zu 80 Jahresstunden 2 ) 44. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der den Freigegenstand Maschinschreiben betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: Ernährung und Haushalt In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die unverbindliche Übung Berufskundliche Information jeweils durch die unverbindliche Übung Berufsorientierung ersetzt. 46. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird nach der Fußnote 1 ) folgende Fußnote 1a ) eingefügt: 1a ) In der 7. und 8. Schulstufe je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei Schulveranstaltungen zur Berufsorientierung bis zur Hälfte des in den einzelnen Schulstufen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert. 47. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. c (Bemerkungen zur Stundentafel) treten in Z 2 anstelle des Wortes Hauswirtschaft die Worte Ernährung und Haushalt. 48. In Anlage C 2 dritter Teil (Allgemeines Bildungsziel, Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände) und fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) wird der Pflichtgegenstand Hauswirtschaft durch den Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt ersetzt. 49. In Anlage C 2 fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) wird der die verbindliche Übung Verkehrserziehung betreffende Abschnitt durch folgenden Abschnitt ersetzt:

11 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr Verbindliche Übungen Verkehrserziehung Wie Anlage C1. Berufsorientierung Wie verbindliche Übung Berufsorientierung in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die der Schüler ergeben. 50. In Anlage C 2 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lautet der die Freigegenstände betreffende Abschnitt samt Überschrift: FREIGEGENSTÄNDE Technisches Werken Wie Pflichtgegenstand. Textiles Werken Wie Pflichtgegenstand. Ernährung und Haushalt Wie Pflichtgegenstand. Maschinschreiben Wie Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). 51. In Anlage C 2 sechster Teil lautet der die unverbindliche Übung Berufskundliche Information betreffende Abschnitt samt Überschrift: Berufsorientierung Wie unverbindliche Übung Berufsorientierung in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die der Schüler ergeben. 52. In Anlage C 2 siebenter Teil [Besondere Bestimmungen für Klassen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden (Hauptschule für Gehörlose)] wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der Pflichtgegenstand Hauswirtschaft durch den Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt ersetzt. 53. In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt: Verbindliche Übung Klassen und Wochenstunden Summe 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Berufsorientierung ) 54. In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 1 folgende Fußnote 2 ) angefügt: 2 ) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur Berufsorientierung bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die verbindliche Übung Berufsorientierung kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt werden. 55. In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt: Verbindliche Übung Klassen und Wochenstunden Summe 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Berufsorientierung... x 1a ) x 1a )

12 1360 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 2 in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt die unverbindliche Übung Berufsorientierung und Berufsinformation durch die unverbindliche Übung Berufsorientierung ersetzt. 57. In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 2 nach der Fußnote 1 ) folgende Fußnote 1a ) eingefügt: 1a ) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei Schulveranstaltungen zur Berufsorientierung bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert. 58. In Anlage C 2 siebenter Teil tritt im Abschnitt Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände an die Stelle der Überschrift b) Freigegenstände die Überschrift c) Freigegenstände und an die Stelle der Überschrift c) Unverbindliche Übungen die Überschrift d) Unverbindliche Übungen. 59. In Anlage C 2 siebenter Teil wird im Abschnitt Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände vor der Überschrift c) F re i g e g e n st ä n d e folgender Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt: b) Verbindliche Übung Berufsorientierung Wie verbindliche Übung Berufsorientierung in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der Schüler ergeben. 60. In Anlage C 2 siebenter Teil wird im Abschnitt Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitt d angefügt: Berufsorientierung Wie unverbindliche Übung Berufsorientierung in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die der Schüler ergeben. 61. In Anlage C 3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und didaktische Grundsätze) Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) lautet die Z 8 samt Überschrift: 8. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule Schüler der Sonderschule für blinde Kinder können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann. 62. In Anlage C 3 zweiter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände) lit. b (Stundentafel für die Lehrplan-Oberstufe) entfällt in dem die Pflichtgegenstände betreffenden Abschnitt der Stundentafel der Fußnotenhinweis 1a ). 63. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b lauten die die Pflichtgegenstände Lebende Fremdsprache und Blindenschrift (Blindenkurzschrift) betreffenden Zeilen der Stundentafel: Lebende Fremdsprache Blindenschrift (Blindenkurzschrift) In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird in dem die Pflichtgegenstände betreffenden Abschnitt der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Textiles Werken betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: Ernährung und Haushalt In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt: Verbindliche Übung Klassen und Wochenstunden Summe 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Berufsorientierung... x 1a ) x 1a )

13 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr In Anlage C 3 zweiter Teil lautet in lit. b der die Freigegenstände betreffende Teil der Stundentafel: Freigegenstände 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Technisches Werken... bis zu 80 Jahresstunden 2 ) Textiles Werken... bis zu 80 Jahresstunden 2 ) Ernährung und Haushalt... bis zu 80 Jahresstunden 2 ) Maschinschreiben... bis zu 80 Jahresstunden 2 ) Instrumentalmusik... bis zu 80 Jahresstunden 2 ) 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Technisches Werken Textiles Werken Ernährung und Haushalt Maschinschreiben Instrumentalmusik In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die unverbindliche Übung Berufsorientierung und Berufsinformation jeweils durch die unverbindliche Übung Berufsorientierung ersetzt. 68. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b werden in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) folgende Zeilen angefügt: Lebende Fremdsprache... bis zu 80 Jahresstunden 2 ) Blindenschrift (Blindenkurzschrift)... bis zu 80 Jahresstunden 2 ) 69. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b werden in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) folgende Zeilen angefügt: Lebende Fremdsprache Blindenschrift (Blindenkurzschrift) In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird nach der Fußnote 1 ) folgende Fußnote 1a ) eingefügt: 1a ) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei Schulveranstaltungen zur Berufsorientierung bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert. 71. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c (Stundentafel der Hauptschule für blinde Kinder) wird in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der Pflichtgegenstand Hauswirtschaft durch den Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt ersetzt. 72. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c wird in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt: Verbindliche Übung Klassen und Wochenstunden Summe 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Berufsorientierung a ) 73. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c wird in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt: Verbindliche Übung Klassen und Wochenstunden Summe 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Berufsorientierung... x 1b ) x 1b )

14 1362 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c wird in Z 2 die unverbindliche Übung Berufsorientierung und Berufsinformation durch die unverbindliche Übung Berufsorientierung ersetzt. 75. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c werden nach der Fußnote 1 ) folgende Fußnoten 1a ) und 1b ) eingefügt: 1a ) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur Berufsorientierung bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die verbindliche Übung Berufsorientierung kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt werden. 1b ) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei Schulveranstaltungen zur Berufsorientierung bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert. 76. In Anlage C 3 zweiter Teil treten in lit. d (Bemerkungen zu den Stundentafeln) anstelle des Wortes Hauswirtschaft die Worte Ernährung und Haushalt. 77. In Anlage C 3 dritter Teil (Allgemeines Bildungsziel, Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird vor dem den Unterrichtsgegenstand Musikerziehung betreffenden Abschnitt folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt: Ernährung und Haushalt Wie Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die der Schüler ergeben. 78. In Anlage C 3 fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) wird nach der Überschrift Lehrplan-Oberstufe (Fünfte bis achte Schulstufe) im Abschnitt A (Lehrplan-Sonderschule) vor dem den Unterrichtsgegenstand Musikerziehung betreffenden Unterabschnitt folgender Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt: Ernährung und Haushalt Wie Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die der Schüler ergeben. 79. In Anlage C 3 fünfter Teil wird nach der Überschrift Lehrplan-Oberstufe (Fünfte bis achte Schulstufe) dem Abschnitt A folgender Abschnitt samt Überschrift angefügt: Verbindliche Übung Berufsorientierung Wie verbindliche Übung Berufsorientierung in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die der Schüler ergeben. 80. In Anlage C 3 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lautet der die Freigegenstände betreffende Abschnitt samt Überschrift: Freigegenstände TECHNISCHES WERKEN Wie Pflichtgegenstand. TEXTILES WERKEN Wie Pflichtgegenstand. ERNÄHRUNG UND HAUSHALT Wie Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die der Schüler ergeben. MASCHINSCHREIBEN Wie Pflichtgegenstand. INSTRUMENTALMUSIK Wie Freigegenstand Instrumentalunterricht im Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen (Anlage A der Verordnung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung).

15 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr LEBENDE FREMDSPRACHE Wie Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). 81. In Anlage C 3 sechster Teil lautet der die unverbindliche Übung Berufsorientierung und Berufsinformation betreffende Abschnitt samt Überschrift: Berufsorientierung Wie unverbindliche Übung Berufsorientierung in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die der Schüler ergeben. 82. In Anlage C 3 sechster Teil wird dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt angefügt: LEBENDE FREMDSPRACHE Wie Pflichtgegenstand. BLINDENSCHRIFT (BLINDENKURZSCHRIFT) Wie Pflichtgegenstand. 83. In Anlage C 4 (Lehrplan der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) lautet die Z 13 samt Überschrift: 13. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule Schüler der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann. Damit soll der Auftrag, eine bestmögliche Förderung des einzelnen Schülers zu erreichen, auch lehrplanmäßig berücksichtigt werden können. 84. In Anlage C 4 vierter Teil (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände und der unverbindlichen Übungen) wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) das Wort bzw. der Pflichtgegenstand Hauswirtschaft durch die Worte bzw. den Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt ersetzt. 85. In Anlage C 4 vierter Teil tritt in der Stundentafel in Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle des Wortes Hauswirtschaft die Worte Ernährung und Haushalt. 86. In Anlage C 4 sechster Teil [Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff (Lerninhalte/Lernziele) für die Pflichtgegenstände] treten in Z 3 (Hauswirtschaft) beim Pflichtgegenstand Hauswirtschaft anstelle der Worte Hauswirtschaft und Hauswirtschaftsunterrichts die Worte Ernährung und Haushalt und Unterrichts in Ernährung und Haushalt. 87. In Anlage C 5 (Lehrplan der Sondererziehungsschule) lautet der die allgemeinen Bestimmungen betreffende Lehrplanteil samt Überschrift: Allgemeine Bestimmungen Für die Sondererziehungsschule gelten je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler der Lehrplan der Volksschule (Anlage A), der Lehrplan der Hauptschule (Anlage B), der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (Anlage C 1) oder der Lehrplan der Polytechnischen Schule (BGBl. II Nr. 236/1997 in seiner jeweils geltenden Fassung). Gehrer

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