Umwandlungssteuerrecht

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1 aktuelle Informationen für Mandanten ESC compact Spezial November 2011 Umwandlungssteuerrecht Steuern aktuell Einführung Seite 2 1. Allgemeines Seite 3 2. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft Seite 5 3. Verschmelzung von Kapitalgesellschaften Seite 7 4. Spaltung von Kapitalgesellschaften Seite 8 5. Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft Seite 9 6. Umwandlung und Organschaft Seite Ausgewählte internationale Aspekte Seite Tabellarische Übersicht Seite 14 ESC intern Aktuelle Veranstaltungen Seite 18 Ihr Team Umwandlungssteuerrecht Seite 18

2 Editorial Liebe Leserinnen und Leser, fast fünf Jahre nach der grundlegenden Änderung des Umwandlungssteuerrechts durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) im Dezember 2006 hat die Finanzverwaltung im November 2011 das lange erwartete neue BMF- Schreiben zum Umwandlungssteuergesetz (UmwStE) veröffentlicht. In diesem umfangreichen Schreiben nimmt die Finanzverwaltung zu vielen Fragen der Umstrukturierungspraxis Stellung. Allerdings bleibt eine Reihe wesentlicher Punkte unbehandelt, so dass insoweit auch künftig keine Rechtssicherheit besteht. Es wird daher in der Praxis in vielen Fällen weiterhin sinnvoll sein, verbindliche Auskünfte einzuholen, um abschließende Sicherheit zu erlangen. Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Aussagen des UmwStE unterteilt nach den verschiedenen Arten der Umwandlung. Wir haben dabei von einer umfassenden Darstellung der Regelungen des Umwandlungssteuerrechts abgesehen, um diese Veröffentlichung nicht zu überfrachten, und uns auf die wesentlichen Änderungen und Neuerungen konzentriert. Zur besseren Übersicht finden Sie abschließend eine zusammenfassende tabellarische Übersicht. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre! Ihr Autorenteam Einführung Reorganisationen von Unternehmen sind regelmäßig mit der Übertragung betrieblichen Vermögens auf andere Rechtsträger verbunden. Nach den Grundregeln des deutschen Ertragsteuerrechts führt dies zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven im übertragenen Vermögen. Die Besteuerung soll einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Anpassung der Unternehmensstruktur indes nicht entgegenstehen, weshalb das Umwandlungssteuergesetz die steuerneutrale Übertragung im Rahmen von Reorganisationen in bestimmten Fällen zulässt. Dabei geht es im Kern darum, die Buchwerte des abgebenden Rechtsträgers (übertragender Rechtsträger) fortzuführen. Seit dem SEStEG ist die Realisierung stiller Reserven durch den vorgesehenen Ansatz des gemeinen Werts allerdings der gesetzliche Regelfall und die Buchwertfortführung die nur auf Antrag zu gewährende Ausnahme. Die Reichweite dieser Privilegierung wurde durch das SEStEG auf Vorgänge im Ausland erstreckt, insbesondere um unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. In vielen Fällen sind deshalb deutschen Umwandlungen vergleichbare ausländische Vorgänge ebenfalls steuerneutral möglich. Das Umwandlungssteuergesetz begünstigt dabei nicht nur Vorgänge, die zivilrechtlich unter das sog. Umwandlungsgesetz fallen, also Formwechsel, Verschmelzungen und Spaltungen (inkl. Ausgliederungen). Auch die Einbringung privilegierten Vermögens in Kapital- und Personengesellschaften kann begünstigt sein. 2 ESC compact Spezial November 2011

3 Umwandlungssteuerrecht Wenn es um die Konsequenzen solcher Reorganisationsvorgänge geht, ist zu unterscheiden zwischen der Erfassung eines steuerlichen Übertragungsgewinns beim übertragenden Rechtsträger, der anfällt, wenn dieser in seiner Schlussbilanz sein Vermögen mit Werten ansetzt, die den bisherigen steuerlichen Buchwert übersteigen, der Erfassung eines Übernahmegewinns, der beim sog. übernehmenden Rechtsträger beispielsweise bei einer Verschmelzung upstream anfällt, wenn der Wert des übernommenen Betriebsvermögens den bisherigen Buchwert der (wegfallenden) Beteiligung übersteigt, und der Behandlung des Umwandlungsvorgangs auf Ebene der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers, die aus steuerlicher Sicht im Grundsatz regelmäßig ihre Beteiligung am übertragenden Rechtsträger eintauschen gegen neue Anteile am übernehmenden Rechtsträger. Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, die zivilrechtlich ohne Rechtsträgerwechsel erfolgt, besteht gleichwohl das Bedürfnis einer Besteuerung, weil aus steuerlicher Sicht vereinfacht gesagt das Unternehmensvermögen auf die Gesellschafter übergeht. Das Umwandlungssteuerrecht ist eng mit dem Bilanzsteuerrecht verzahnt, weshalb regelmäßig das praktische Bedürfnis besteht, die bilanziellen Konsequenzen auf einen Stichtag zu beziehen, zu dem ohnehin ein Jahresabschluss aufgestellt wird (häufig zum als Bilanzstichtag). Deshalb vollziehen sich Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge in vielen Fällen mit steuerlicher Rückwirkung auf den letzten Bilanzstichtag. 1. Allgemeines Rückwirkung Grundsätzlich kann eine Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung erfolgen. Die Rückwirkungsfiktion erfasst entsprechend der alten Rechtslage grundsätzlich nur den übertragenden und übernehmenden Rechtsträger, nicht aber die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers. Sind Personengesellschaften in die Umwandlung involviert, trifft die Mitunternehmer die Rückwirkungsfiktion in gleicher Weise wie die Personengesellschaft. Nach diesen Grundsätzen sind insbesondere auch Ausschüttungen, die im Rückwirkungszeitraum beschlossen werden und abfließen, zu beurteilen. Die steuerliche Rückwirkung bezieht sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht auf alle Tatbestandsmerkmale. So kann insbesondere das Vorliegen eines Besteuerungsrechts, das häufig Voraussetzung für eine Übertragung zu Buchwerten ist, nicht rückwirkend fingiert werden. Es ist insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse zum steuerlichen Übertragungsstichtag abzustellen. Ebenso kann das Vorliegen eines Teilbetriebs nicht rückwirkend fingiert werden. Nicht von der Rückwirkung erfasst sind zudem zivilrechtliche Verhältnisse. Letzteres bedeutet nach Auffassung der Finanzverwaltung aber nicht, dass der übernehmende Rechtsträger schon zum steuerlichen Übertragungsstichtag zivilrechtlich bestehen ESC compact Spezial November

4 muss. Steuerlich wird unabhängig vom zivilrechtlichen Bestehen die Steuerpflicht grundsätzlich ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag fingiert. Verlustnutzung Erfolgt eine Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung, ist eine Verlustnutzung gem. 2 Abs. 4 UmwStG nicht möglich, wenn diese nur durch die steuerliche Rückwirkung ermöglicht wird. Entscheidend soll sein, ob die Verlustnutzung auch ohne steuerliche Rückwirkung möglich gewesen wäre. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt diese Regelung auch für laufende Verluste, die im Rückwirkungszeitraum erwirtschaftet werden. Wie im Einzelfall die Aufteilung des Jahresergebnisses auf den Rück wirkungszeitraum erfolgen soll, ist derzeit noch ungeklärt. Auch Ereignisse, die nach dem Umwandlungsbeschluss eintreten, sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung schädlich sein. Diese Regelung gilt entsprechend für Zinsvorträge und EBITDA-Vorträge im Rahmen der Zinsschranke. Steuerliche Schlussbilanz bei Buchwertfortführung Eine Umwandlung zu Buchwerten (zu Zwischenwerten) oder dem gemeinen Wert setzt die Erstellung einer steuerlichen Schlussbilanz für den übertragenden Rechtsträger voraus. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um eine eigenständige Bilanz, die von der Steuerbilanz gem. 4 Abs. 1, 5 EStG grundsätzlich zu unterscheiden ist. Allerdings können die steuerliche Schlussbilanz und der Buchwertantrag durch die Erklärung ersetzt werden, dass die Steuerbilanz gem. 4 Abs. 1, 5 EStG als steuerliche Schluss bilanz gelten soll. Für die steuerliche Schlussbilanz gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung eigene Bewertungsvorschriften, die sich insbesondere bei einer Übertragung zum gemeinen Wert oder zu einem Zwischenwert auswirken. So soll entgegen den allgemeinen Bewertungsvorschriften in diesen Fällen auch ein originärer Geschäfts- und Firmenwert angesetzt werden. Auch andere Aktivierungs- bzw. Passivierungsverbote gem. 5 EStG, z.b. für Drohverlustrückstellungen, sollen in der Schlussbilanz nicht gelten, sofern die Umwandlung nicht zu Buchwerten erfolgt. In den nachfolgenden Bilanzen sollen dagegen wieder die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten. Dies wird nicht selten zu einer nachlaufenden Wertaufholung bzw. Gewinnrealisierung zum Bilanzstichtag, der der Umwandlung folgt, führen. Werden in der steuerlichen Schlussbilanz die Buchwerte angesetzt, sind diese auch in den Folgejahren fortzuführen. Die Ansätze in der Steuerbilanz können damit dauerhaft von den handelsbilanziellen Buchwerten abweichen. Dies wird im Regelfall zur handelsbilanziell aufwandswirksamen Passivierung latenter Steuern führen. Für Altfälle kann auf die Abgabe einer steuerlichen Schlussbilanz verzichtet werden, wenn bis zur Veröffentlichung des UmwStE ein Antrag auf Buchwertfortführung gestellt worden ist und eine Steuerbilanz auf den Übertragungsstichtag erstellt worden ist, die den Anforderungen einer steuerlichen Schlussbilanz entspricht. In Anbetracht der abweichenden Bilanzierungsvorschriften für eine steuerliche Schlussbilanz dürfte dies allerdings nur selten der Fall sein. Antrag auf Buchwertfortführung Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein konkludenter Antrag auf Buchwertfortführung (z.b. durch die Abgabe einer ent- 4 ESC compact Spezial November 2011

5 Umwandlungssteuerrecht sprechenden Bilanz) nicht möglich. Erforderlich soll vielmehr ein ausdrücklicher, allerdings formfreier Antrag sein. In der Praxis dürfte daher insbesondere für die Vergangenheit zu überprüfen sein, ob ein derartiger ausdrücklicher Antrag gestellt worden ist. Ggf. ist ein derartiger Antrag nachzuholen. Der Antrag kann bis zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz gestellt werden. Dabei ist die steuerliche Schlussbilanz nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mit der Steuerbilanz gleichzusetzen, sondern es soll sich um eine eigenständige Bilanz handeln. Solange eine derartige Bilanz noch nicht erstellt worden ist, kann auch der Antrag auf Buchwertfortführung noch nachgeholt werden. Aufdeckung stiller Reserven Erfolgt die Umwandlung nicht zu Buchwerten, sondern zum gemeinen Wert oder zu einem Zwischenwert, hat eine Aufdeckung der stillen Reserven gleichmäßig zu erfolgen. Zu berücksichtigen, d.h. aufzudecken, sind auch die stillen Reserven in nicht bilanzierten Wirtschaftsgütern. Es hat daher eine anteilige Aufdeckung der stillen Reserven z.b. selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter und auch des Geschäfts- und Firmenwerts zu erfolgen. Die sog. Drei-Stufen-Theorie, wonach zunächst bilanzierte Wirtschaftsgüter, danach nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter und erst danach der Geschäfts- und Firmenwert zu berücksichtigen sind, kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zur Anwendung. In der Praxis sollte daher bevor der Zwischenwertansatz gewählt wird sorgfältig überprüft werden, in welchen nicht bilanzierten Wirtschaftsgütern stille Reserven enthalten sind. Für Altfälle (Umwandlungsbeschluss oder Einbringungsvertrag bis zur Veröffentlichung des UmwStE) kann eine zweistufige Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen. Danach kann zunächst eine Aufdeckung bei den bilanzierten Wirtschaftsgütern und danach bei den selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern erfolgen. Nachträgliche Wertanpassung Sofern die Umwandlung zu Buchwerten erfolgt, sind diese anzupassen, soweit sich z.b. im Rahmen einer Betriebsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt andere Werte beim übertragenden Rechtsträger ergeben. An der Tatsache, dass die Wirtschaftsgüter zum Buchwert übertragen werden, ändert diese nachträgliche Wertanpassung nichts. Anders ist dies, wenn ein Zwischenwertansatz gewählt ist. In diesem Fall ist der gewählte Zwischenwertansatz maßgebend. 2. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (durch Verschmelzung oder Formwechsel) ist auf Antrag zu Buchwerten möglich, wenn u.a. eine angemessene Besteuerung nach der Umwandlung gewährleistet ist. Aber auch bei Buchwertfortführung kann die Umwandlung steuerliche Folgen nach sich ziehen: Ein Buchwertansatz führt regelmäßig nur dazu, dass kein Übertragungsgewinn gem. 3 UmwStG beim übertragenden Rechtsträger entsteht. Unabhängig davon kommt es gem. 7 UmwStG beim Anteilseigner zu einer Besteuerung der offenen ESC compact Spezial November

6 Gewinnrücklagen und ggf. bei einer Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten zu einem Übernahmefolgegewinn gem. 6 UmwStG. Besteuerung nach Umwandlung Die für eine Buchwertfortführung gem. 3 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG erforderliche Besteuerung mit Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer nach der Umwandlung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nur gegeben, wenn eine Besteuerung auf Ebene der Mitunternehmer mit Körperschaft- oder Einkommensteuer erfolgt. Die Besteuerung mit Gewerbesteuer auf Ebene der aufnehmenden Personengesellschaft reicht dagegen nicht aus. Dementsprechend wird das deutsche Besteuerungsrecht auch nicht gem. 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG beschränkt, wenn die Einschränkung nur im Hinblick auf die Gewerbesteuer erfolgt. Ausschüttung offener Gewinnrücklagen Der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft haben gem. 5 UmwStG zur Folge, dass die Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft als in das Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft eingelegt gelten, sofern es sich nicht um eine im Privatvermögen gehaltene Streubesitzbeteiligung handelt. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Einlagefiktion des 5 UmwStG auch auf die fiktive Ausschüttung der offenen Gewinnrücklagen gem. 7 UmwStG anzuwenden ist. Die Ausschüttung ist daher im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung bei der übernehmenden Personengesellschaft zu erfassen und unterliegt bei dieser auch der Gewerbesteuer. Für die Anwendung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs soll der Beginn des Erhebungszeitraums bei der übernehmenden Personengesellschaft maßgeblich sein. Es soll dagegen keine Anrechnung der Besitzzeit des Gesellschafters der übertragenden Kapitalgesellschaft erfolgen. Nach dieser Auffassung sind die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs bei einer unter jährigen Verschmelzung zur Aufnahme nicht erfüllt. Erfolgt ein Formwechsel, sprechen gute Argumente dafür, die übernehmende Personengesellschaft als neu gegründet anzusehen; maßgeblich ist dann der abgekürzte Erhebungszeitraum, der am steuerlichen Übertragungsstichtag beginnt. Es spricht vieles dafür, das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg beim Formwechsel stets anzuwenden. Dasselbe gilt für die Verschmelzung zur Neugründung. Der UmwStE ist insoweit allerdings offen. Nicht der Gewerbesteuer unterliegt die Ausschüttung der offenen Gewinnrücklage bei Anteilen i. S. d. 17 EStG, die nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. Kapitalertragsteuer Die Ausschüttung der offenen Gewinnrücklagen unterliegt der Kapitalertragsteuer. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann vom Einbehalt der Kapitalertragsteuer auch nicht gem. 43b EStG abgesehen werden. Zu beachten ist, dass von der aufnehmenden Personengesellschaft Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen ist, ohne dass eine tatsächliche Auszahlung der Ausschüttung erfolgt. Es ist daher im Rahmen der Umwandlung darauf zu achten, dass der aufnehmenden Personengesellschaft ausreichend Liquidität zur Verfügung steht. 6 ESC compact Spezial November 2011

7 Umwandlungssteuerrecht 3. Verschmelzung von Kapitalgesellschaften Besteuerung nach Umwandlung Wesentliche Voraussetzung für eine Buchwertfortführung bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft ist die Sicherstellung der Besteuerung mit Körperschaftsteuer beim aufnehmenden Rechtsträger. Besonderheiten bestehen hier insbesondere bei einer Verschmelzung auf eine Organgesellschaft. Da hier die Besteuerung auf Ebene des Organträgers und nicht der Organgesellschaft erfolgt, will die Finanzverwaltung die Übertragung zu Buchwerten nur anerkennen, wenn auch tatsächlich eine Besteuerung mit Körperschaftsteuer erfolgt. Ist dagegen eine Personengesellschaft Organträger und sind an ihr natürliche Personen beteiligt, erfolgt eine Besteuerung mit Einkommensteuer (und nicht mit Körperschaftsteuer). Eine Buchwertfortführung soll in diesem Fall nur im Billigkeitswege möglich sein. Down-stream merger Eine Verschmelzung ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu Buchwerten generell nur möglich, wenn die Besteuerung mit Körperschaftsteuer sichergestellt ist, das deutsche Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt wird und keine Gegenleistung gewährt wird oder diese in Gesellschaftsrechten besteht. Nach dem Gesetzeswortlaut des 11 Abs. 2 UmwStG müssen diese Voraussetzungen bei dem übernehmenden Rechtsträger vorliegen. Für eine Abwärtsverschmelzung ist abweichend davon nach Auffassung der Finanzverwaltung auf den Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft abzustellen, der die Anteile an der übernehmenden Tochtergesellschaft erwirbt. Die Anteile an der übernehmenden Tochtergesellschaft gehören zwar zum übertragenen Vermögen. Es soll aber nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Direkterwerb durch den Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft erfolgen. Dies hat zur Folge, dass bei einer Abwärtsverschmelzung von zwei deutschen Kapitalgesellschaften, die von einem im Ausland ansässigen Anteilseigner gehalten werden, die Buchwertfortführung nicht möglich ist. Übernahmeergebnis Sofern der Buchwert der übertragenen Wirtschaftsgüter von dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft abweicht, kann beim übernehmenden Rechtsträger gem. 12 UmwStG ein Übernahmeergebnis entstehen. Während in der Vergangenheit ein Übernahmeergebnis i. S. d. 12 Abs. 2 UmwStG nur im Falle einer Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft (upstream merger) möglich war, will die Finanzverwaltung diese Vorschrift nunmehr auch auf Abwärts- und Seitwärtsverschmelzungen ungeachtet einer Beteiligung an der übertragenden Körperschaft anwenden. Da der Wortlaut der Vorschrift das Vorhandensein von Anteilen an der übertragenden Gesellschaft voraussetzt, ist fraglich, wie die Auffassung der Finanzverwaltung zu verstehen ist. Sofern wie bei einer Seitwärts- oder Abwärtsverschmelzung kein Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert des übergegangenen Betriebsvermögens bei dem übernehmenden Rechtsträger ermittelt werden kann, ist nicht geklärt, welche Folgen die Finanzverwaltung aus der Anwendung der Vorschrift zieht. ESC compact Spezial November

8 Besteuerung der Anteilseigner Die Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft erfolgt gem. 13 UmwStG unabhängig von einem etwaigen Buchwertansatz beim übertragenden Rechtsträger. 13 UmwStG enthält daher eigene Voraussetzungen für die Buchwertfortführung bezüglich der Anteile an dem übertragenden Rechtsträger. Die Regelung ist dabei nur auf Anteile, die im Betriebsvermögen gehalten werden, und auf Anteile i. S. d. 17 EStG anwendbar. Für im Privatvermögen gehaltene Streubesitzanteile kommt 20 Abs. 4a EStG zur Anwendung. Die Regelung ist ebenfalls nicht bei einer Aufwärtsverschmelzung anwendbar. Abweichend von den übrigen Bewertungswahlrechten im Umwandlungssteuergesetz ist ein Ansatz zum Zwischenwert gem. 13 UmwStG nicht möglich. Der Anteilseigner hat nur die Wahl zwischen einem Buchwertansatz und einem Ansatz zum gemeinen Wert. 4. Spaltung von Kapitalgesellschaften Teilbetrieb Die Spaltung von Kapitalgesellschaften setzt u.a. voraus, dass sowohl das übertragene Vermögen als auch das zurückbleibende Vermögen ein steuerlicher Teilbetrieb ist (sog. doppeltes Teilbetriebserfordernis). Die Auffassung der Finanzverwaltung, unter welchen Voraussetzungen ein Teilbetrieb gegeben ist, hat sich durch den UmwStE grundlegend geändert. Nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung ist von der Teilbetriebs-Definition der europäischen Fusionsrichtlinie auszugehen. Welche Änderungen sich im Detail aus dieser Europäisierung des Teilbetriebsbegriffs ergeben, bleibt abzuwarten. Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist zudem die Übertragung eines Teilbetriebs im Aufbau nicht mehr begünstigt. Dieses Verständnis eines Teilbetriebs gilt nicht nur für die Spaltung, sondern ist stets dann anzuwenden, wenn das UmwStG das Vorliegen eines Teilbetriebs erfordert. Neutrales Vermögen Eine wesentliche Erschwernis bei der Umstrukturierung wird in der Praxis sein, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass sog. freies Vermögen (d.h. nicht wesentliche Betriebsgrundlagen) nicht mehr wie bisher frei zuordenbar ist. Das freie Vermögen soll nach wirtschaftlichen Zusammenhängen mit zu übertragen sein; es kann damit regelmäßig nicht mehr nach der Wahl des Steuerpflichtigen zurückbehalten oder übertragen werden. Ein derartiges Wahlrecht soll nur noch bei Wirtschaftsgütern möglich sein, bei denen keine Zuordnung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich ist. Ob damit nicht nur funktional wesentliche Betriebsgrundlagen, sondern auch nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbares Vermögen ein Spaltungshindernis darstellen kann, wenn das jeweilige Wirt- 8 ESC compact Spezial November 2011

9 Umwandlungssteuerrecht schaftsgut von mehreren Teilbetrieben genutzt wird, lässt der UmwStE offen. Rückwirkung Die Teilbetriebsvoraussetzungen müssen nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags vorliegen. Erfolgt eine Umwandlung daher mit steuerlicher Rückwirkung, muss die Teilbetriebsvoraussetzung bereits in der Vergangenheit (nämlich zum Rückwirkungszeitpunkt) vorliegen. In der Praxis sind daher eine vorausschauende Planung zur frühzeitigen Herstellung der Teilbetriebsqualifikation und eine sorgfältige Prüfung der Teilbetriebsvoraussetzungen unter Berücksichtigung dieser neuen Auffassung der Finanzverwaltung erforderlich. Steuerliche Schlussbilanz Auch im Rahmen einer steuerneutralen Spaltung ist eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen. Dies gilt allerdings nur isoliert für den abgespaltenen Teilbetrieb. 5. Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft Eine steuerneutrale Einbringung in eine Kapital- oder Personengesellschaft setzt insbesondere voraus, dass eine Sachgesamtheit unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an den Einbringenden übertragen wird. Daneben sind die allgemeinen Voraussetzungen (angemessene Besteuerung nach der Umwandlung, Antrag zur Buchwertfortführung, Erstellung einer steuerlichen Schlussbilanz, etc.) und je nach Art der Einbringung weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Einbringung durch eine Personengesellschaft, war in der Vergangenheit streitig, wer als Einbringender anzusehen ist. Nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung soll die Personengesellschaft Einbringende sein, wenn sie nach der Einbringung bestehen bleibt und ihr die Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft gewährt werden. Geht die Personengesellschaft dagegen unter und werden dem Mitunternehmer die Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft gewährt, ist der Mitunternehmer Einbringender. Das Buchwertprivileg fällt zudem rückwirkend weg, wenn innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft ein schädliches Ereignis gem. 22 UmwStG eintritt oder die erforderlichen Nachweise gem. 22 Abs. 3 UmwStG nicht erbracht werden. Einbringender Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist Einbringender derjenige Rechtsträger, dem die Gegenleistung, d.h. die neu ausgegebenen Gesellschaftsrechte, zusteht. Erfolgt eine Nicht geklärt ist die Frage, ob eine Buchwertfortführung möglich ist, wenn zwar die Personengesellschaft als Einbringende die Voraussetzungen erfüllt, dies für einzelne Mitunternehmer z.b. aufgrund von Sonderbilanzen jedoch nicht gilt. Einbringungsgegenstand Begünstigt sind die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils. Die Finanzverwaltung geht weiterhin davon aus, dass auch die Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils begünstigt ESC compact Spezial November

10 ist. Weitergehend und gegen die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sieht die Finanzverwaltung auch in einer das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft weiterhin für die Einbringung in eine Personengesellschaft einen (fiktiven) Teilbetrieb. Die Voraussetzungen für einen Mitunternehmeranteil oder einen Teilbetrieb müssen dabei bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen. Gewährung von Gesellschaftsrechten bei Einbringung in eine Personengesellschaft Eine Buchwertfortführung erfordert u.a. eine Gewährung von Gesellschaftsrechten an den Einbringenden. Erforderlich dazu ist nach Auffassung der Finanzverwaltung eine (zumindest teilweise) Erhöhung des Kapitalkontos, auch wenn teilweise eine Buchung auf das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto erfolgt. Nicht ausreichend ist dagegen eine ausschließliche Buchung auf ein Darlehenskonto bei der aufnehmenden Personengesellschaft. Eine Übertragung in das Sonderbetriebsvermögen soll grundsätzlich ausreichend sein, wenn auch eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen erfolgt. Eine ausschließliche Übertragung in das Sonderbetriebsvermögen dürfte dagegen nicht ausreichend sein. Sofern bereits eine Beteiligung besteht, reicht eine Erhöhung des Mitunternehmeranteils aus. Bewertung Das Wahlrecht bezüglich des Ansatzes der übertragenen Wirtschaftsgüter ist von der übernehmenden Gesellschaft in der steuerlichen Schlussbilanz auszuüben. Dabei steht auch bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen der übernehmenden Gesellschaft und nicht der eingebrachten Mitunternehmerschaft das Wahlrecht zu. Wird bei einem Anteilstausch gem. 21 UmwStG ein Ansatz zum gemeinen Wert gewählt, kann eine Bewertung der übertragenen Anteile nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gem. 11 BewG erfolgen. Rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns Zu einer rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns nach Einbringung in eine Kapitalgesellschaft kommt es gem. 22 UmwStG u.a. bei einer Veräußerung der erhaltenen Anteile. Dabei soll auch die mittelbare Veräußerung in Form der Veräußerung der Mitunternehmeranteile der Personengesellschaft, die die Anteile im Rahmen der Umwandlung erhält, schädlich sein. Als Veräußerung werden dabei von der Finanzverwaltung auch Umwandlungen und damit auch Verschmelzungen, Spaltungen und sogar Formwechsel angesehen. Einzig für eine Umwandlung zu Buchwerten soll auf Antrag aller beteiligten Personen eine Ausnahme gelten. Diese Billigkeitsregelung ist aber dann nicht anwendbar, wenn die Umwandlung der Veräußerung von eingebrachtem Vermögen (z.b. bei der Trennung von Gesellschafterstämmen) dient. Neben einer Veräußerung ist insbesondere auch gem. 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 UmwStG eine Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto schädlich. Eine Einlagenrückgewähr oder eine Mehrabführung im Rahmen einer Organschaft führt nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenso wie eine Zahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto aber nur dann zu einem Einbringungsgewinn, wenn die Höhe der Einlagenrückgewähr die Buchwerte der sperrfristbehafteten Anteile 10 ESC compact Spezial November 2011

11 Umwandlungssteuerrecht zum Zeitpunkt der Einlagenrückgewähr übersteigt. In der Praxis kann daher eine sorgfältige Planung der Ausschüttungen notwendig sein, um eine Auszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto zu vermeiden, die gem. 22 UmwStG zu einer nachträglichen Besteuerung eines Einbringungsgewinns führt. Nachweispflichten Zur Vermeidung einer Nachversteuerung ist bis zum eines jeden Jahres der Nachweis über die Anteilseignerschaft zu erbringen. Sind die Anteile im Wege einer Sacheinlage erworben worden, ist eine schriftliche Erklärung des Steuerpflichtigen notwendig. Sofern die Anteile wovon regelmäßig auszugehen ist dem Einbringenden zuzurechnen sind, ist zudem eine Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft erforderlich. Sofern der Einbringende nachweisen muss, dass die aufnehmende Gesellschaft die Anteile noch hält, reicht nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Bestätigung der Gesellschafterstellung die Steuerbilanz der übernehmenden Gesellschaft aus. Der Nachweis der Gesellschafterstellung kann auch durch einen Auszug aus dem Aktienregister oder eine Gesellschafterliste erbracht werden. Damit wird die in der Praxis häufig problematische Mitwirkung des aufnehmenden Rechtsträgers zumindest für den Nachweis durch eine Gesellschafterliste entbehrlich. Die Finanzverwaltung erkennt dabei einen Nachweis als erbracht an, solange die entsprechenden Bescheide verfahrensrechtlich noch geändert werden können. Daher kann der Nachweis auch noch im finanzgerichtlichen Verfahren erbracht werden. Erhöhungsbetrag Wird nachweisbar ein Einbringungsgewinn I bei dem Einbringenden besteuert, kann auf Antrag der übernehmenden Gesellschaft eine entsprechende steuerneutrale Aufstockung der Buchwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter erfolgen. Die Aufstockung der Buchwerte erfolgt nur für steuerliche Zwecke und kann handelsbilanziell nicht nachvollzogen werden. Die Buchwertaufstockung hat dabei für alle noch im Betriebsvermögen vorhandenen Wirtschaftsgüter zu erfolgen. Sofern einzelne Wirtschaftsgüter sich nicht mehr im Betriebsvermögen befinden, sondern zum gemeinen Wert übertragen worden sind, kann der auf diese Wirtschaftsgüter entfallende Aufstockungsbetrag als Betriebsausgabe abgezogen werden. 6. Umwandlungen und Organschaft Rückwirkung Nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung ist die rückwirkende Begründung einer Organschaft nach einer Umwandlung grundsätzlich möglich. Wird der Organträger beispielsweise verschmolzen, tritt die aufnehmende Gesellschaft in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers und damit auch in die Organträgerstellung ein. Wird die Beteiligung an der Organgesellschaft im Rahmen der Umwandlung übertragen und geht auch der Ergebnisabführungsvertrag über, tritt der übernehmende Rechtsträger in den bestehenden Ergebnisabführungsvertrag ein; für die Prüfung der Mindestlaufzeit gem. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG wird auch die Laufzeit vor der Umwandlung berücksichtigt. ESC compact Spezial November

12 Bestand vor der Umwandlung noch keine Organschaft, wird die finanzielle Eingliederung in den übertragenden Rechtsträger grundsätzlich dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet. Wird die Beteiligung an der Organgesellschaft allerdings im Wege der Ausgliederung übertragen, kann die finanzielle Eingliederung nicht mit Rückwirkung hergestellt werden. Für den Anteilseigner, d.h. den Organträger, sieht 21 UmwStG keine Rückwirkung vor. Um zu vermeiden, dass in der Praxis durch eine unterjährige Übertragung der Beteiligung die für eine Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung nicht vorliegt, ist daher ggf. ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden. Eine rückwirkende Begründung einer Organschaft soll zudem dann nicht möglich sein, wenn die Organgesellschaft, auf die verschmolzen wird, durch die Verschmelzung erst neu gegründet wird (Verschmelzung zur Neugründung). Wird eine betriebliche Einheit im Wege der Ausgliederung auf die spätere Organgesellschaft übertragen, kann ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag (somit auch rückwirkend) eine Organschaft begründet werden. Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags Wird der Organträger umgewandelt und dabei die Organbeteiligung übertragen, wird für die Bestimmung der Mindestlaufzeit von fünf Jahren gem. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG die Laufzeit des bisherigen und des neuen Organträgers zusammengerechnet. Dagegen soll nach Auffassung der Finanzverwaltung bei Verschmelzung der Organgesellschaft der Ergebnisabführungsvertrag beendet werden. Endet der Ergebnisabführungsvertrag aufgrund einer Umwandlung, ist darin im Regelfall ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung der Organschaft zu sehen. Dies gilt allerdings nicht für einen Formwechsel. Ein Formwechsel innerhalb der Fünf-Jahres- Frist kann daher zu einer rückwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft führen. Verschmelzung auf eine Organgesellschaft Nicht in allen Fällen steuerneutral soll nach Auffassung der Finanzverwaltung die Verschmelzung auf eine Organgesellschaft sein. Da der Gewinn der Organgesellschaft aufgrund der Organschaft steuerlich dem Organträger zuzurechnen ist (und dort zu versteuern ist), soll die Übertragung zu Buchwerten nur möglich sein, wenn die erforderliche Besteuerung mit Körperschaftsteuer erfolgt. Ist Organträger eine Personengesellschaft, hängt daher die Buchwertfortführung regelmäßig davon ab, ob Körperschaftsteuersubjekte Mitunternehmer sind. Sind auch natürliche Personen Mitunternehmer des Organträgers, soll eine Übertragung zu Buchwerten nur im Billigkeitswege möglich sein, wenn alle Beteiligten einen Antrag stellen, dass aus der Verschmelzung resultierende Mehrabführungen als außerorganschaftlich angesehen werden. Auch wenn diese Auffassung angreifbar ist, sollte in der Praxis diesem zusätzlichen Antragserfordernis Genüge getan werden, um eine Buchwertübertragung zu ermöglichen. Besteuerung des Übertragungsergebnisses Wird eine Organgesellschaft verschmolzen oder aufgespalten, hat sie einen etwaigen Übertragungsgewinn selbst zu versteuern. Es kommt damit nicht zu einer steuerlichen Zurechnung dieses Gewinns zum Organträger. Anders verhält es sich, wenn die Organgesellschaft als übertragender Rechts- 12 ESC compact Spezial November 2011

13 Umwandlungssteuerrecht träger nach der Umwandlung bestehen bleibt (Abspaltung oder Ausgliederung). Ist die Organgesellschaft aufnehmender Rechtsträger, ist grundsätzlich ein handelsrechtlicher Übernahmegewinn handelsrechtlich abzuführen. Erfolgt diese Abführung nicht, ist die Organschaft nicht tatsächlich durchgeführt worden und daher steuerlich nicht anzuerkennen. Ein Übernahmeverlust ist dementsprechend vom Organträger gem. 302 AktG auszugleichen. Sofern steuerlich eine Übertragung zu Buchwerten erfolgt, handelsrechtlich dagegen die übergegangenen Wirtschaftsgüter zum Zeitwert erfasst werden, sind die daraus resultierenden Mehrabführungen nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich als vororganschaftlich zu qualifizieren. Sofern allerdings die Organgesellschaft ausgliedert und der handelsbilanzielle Ansatz von dem steuerbilanziellen Wert abweicht, sind daraus resultierende Mehrabführungen als innerorganschaftlich i. S. d. 14 Abs. 4 KStG anzusehen. 7. Ausgewählte internationale Aspekte Vergleichbarkeit ausländischer Umwandlungen Das UmwStG ist nicht nur auf nationale Sachverhalte anwendbar. Durch das SEStEG ist eine Internationalisierung des Umwandlungssteuerrechts erfolgt. Daher finden die Regelungen des UmwStG auch auf ausländische Rechtsvorgänge Anwendung, soweit sie einer Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung oder einem Formwechsel vergleichbar sind. Dies richtet sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nach den beteiligten Rechtsträgern, den Strukturmerkmalen und sonstigen Vergleichskriterien. Die wesentlichen Strukturmerkmale sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Steuerliche Schlussbilanz Eine steuerliche Schlussbilanz nach deutschen Bilanzierungsgrundsätzen ist auch für Umwandlungen im Ausland aufzustellen, unabhängig davon, ob die übertragende Körperschaft in Deutschland der Besteuerung unterliegt oder nach deutschem Recht zur Buchführung verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere bei einer Hineinverschmelzung. Nur wenn diese Bilanz für inländische Besteuerungszwecke nicht benötigt wird, kann auf ihre Aufstellung verzichtet werden. Verschmelzung Aufspaltung Abspaltung Form wechsel Übertragung des gesamten Vermögens von Vermögensteilen des Vermögens erfolgt nicht auf einen Rechtsträger mehrere Rechtsträger einen oder mehrere Rechtsträger aufgrund Rechtsgeschäft kraft Gesetzes Gegenleistung Anteilseigner erhalten Anteile am übernehmenden Rechtsträger Übertragender Rechtsträger wird ohne Abwicklung aufgelöst bleibt bestehen ändert das Rechtskleid ESC compact Spezial November

14 8. Tabellarische Übersicht Allgemeines Thema Rückwirkung Verlustnutzung Bewertung in der steuerlichen Schlussbilanz Antrag auf Buchwertfortführung Auffassung der Finanzverwaltung Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung grundsätzlich möglich aber: die steuerliche Rückwirkung bezieht sich z.b. nicht auf das Vorliegen eines deutschen Besteuerungsrechts, die Teilbetriebseigenschaft oder zivilrechtliche Verhältnisse im Rückwirkungszeitraum nur möglich, wenn auch ohne steuerliche Rückwirkung die Verluste genutzt werden könnten diese Einschränkung gilt auch für laufende Verluste auch Ereignisse nach dem Umwandlungsbeschluss können für die Verlustnutzung schädlich sein die Regelung über die Verlustnutzung gilt entsprechend für Zins- und EBITDA-Vorträge die steuerliche Schlussbilanz ist eine eigenständige Bilanz es gelten eigenständige Bilanzierungsvorschriften (z.b. Ansatz von Drohverlustrückstellungen) ggf. erfolgt eine nachlaufende Gewinnrealisierung bei Ansatz eines über dem Buchwert liegenden Wertes sind auch selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter und ein Geschäfts- und Firmenwert anzusetzen bei Aufdeckung stiller Reserven findet die Stufentheorie keine Anwendung Korrekturen im Rahmen einer Betriebsprüfung sind nur beim Buchwertansatz nachzuvollziehen für Altfälle kann auf die Erstellung einer eigenständigen steuerlichen Schlussbilanz verzichtet werden ausdrücklicher Antrag erforderlich Ansatz der Buchwerte in der Steuerbilanz oder der steuerlichen Übertragungsbilanz nicht ausreichend Antrag für Altfälle entbehrlich 14 ESC compact Spezial November 2011

15 Umwandlungssteuerrecht Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) Thema Besteuerung nach Umwandlung Fiktive Ausschüttung der offenen Gewinnrücklagen Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft (Verschmelzung, Spaltung) Auffassung der Finanzverwaltung Besteuerung auf Ebene der Mitunternehmer entscheidend Besteuerung mit Gewerbesteuer unerheblich Erfassung bei der übernehmenden Personengesellschaft keine Besitzzeitanrechnung für Zwecke des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs Abführung von Quellensteuer durch die übernehmende Personengesellschaft Thema Begriff des Teilbetriebs Abwärtsverschmelzung Übernahmeergebnis gem. 12 UmwStG Auffassung der Finanzverwaltung Europäisierung des Teilbetriebsbegriffs keine freie Zuordnung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen Übertragung eines Teilbetriebs im Aufbau nicht mehr begünstigt Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags maßgebend für Altfälle besteht eine Übergangsregelung Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung müssen beim Anteilseigner der Muttergesellschaft vorliegen (in der Praxis ist dies regelmäßig bei ausländischen Anteilseignern problematisch) auch für Abwärts- und Seitwärtsverschmelzungen zu ermitteln ESC compact Spezial November

16 Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft Thema Person des Einbringenden Einbringungsgegenstand Gewährung von Gesellschaftsrechten bei Einbringung in eine Personengesellschaft Rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns Nachweis der Anteilseignerschaft Erhöhungsbetrag Auffassung der Finanzverwaltung Einbringender ist der Rechtsträger, der die Gegenleistung erhält Einbringender kann auch eine Personengesellschaft sein, wenn sie die Anteile an dem aufnehmenden Rechtsträger erhält Geht die übertragende Personengesellschaft unter und erhält ihr Mitunternehmer die Anteile an dem aufnehmenden Rechtsträger, ist der Mitunternehmer Einbringender Auch die Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen auf Kapitalgesellschaften ist begünstigt Eine 100%ige Beteiligung gilt als (fiktiver) Teilbetrieb bei Einbringung in eine Personengesellschaft Voraussetzungen müssen bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen (teilweise) Buchung auf dem Kapitalkonto erforderlich Buchung auf das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto unschädlich, sofern auch eine Buchung gegen das Kapitalkonto erfolgt Erhöhung einer 100%igen Beteiligung weiterhin ausreichend Veräußerung der Mitunternehmeranteile der übernehmenden Personengesellschaft schädlich Auch Umwandlungen oder Einbringungen können schädliche Veräußerungen sein Eine schädliche Rückzahlung des steuerlichen Einlagekontos liegt nur vor, wenn der Buchwert bzw. die Anschaffungskosten überstiegen werden Erklärung des Steuerpflichtigen und Bestätigung der aufnehmenden Gesellschaft erforderlich Für den Nachweis der Gesellschafterstellung der aufnehmenden Gesellschaft reicht eine Steuerbilanz aus Erbringung des Nachweises bis zur Bestandskraft der Bescheide möglich Steuerneutrale Aufstockung der Buchwerte Handelsbilanziell kann kein Erhöhungsbetrag angesetzt werden 16 ESC compact Spezial November 2011

17 Umwandlungssteuerrecht Umwandlungen und Organschaft Thema Rückwirkung Beendigung des EAV Verschmelzung auf eine Organgesellschaft Besteuerung des Übernahmeergebnisses Auffassung der Finanzverwaltung Rückwirkende Begründung einer Organschaft ist grundsätzlich möglich Übernahme der Stellung als Organträger durch den aufnehmenden Rechtsträger und Anrechnung der Laufzeit Ausnahme: Anteilstausch, da insoweit keine Rückwirkung vorgesehen ist Grundsätzlich ist eine Umwandlung kein schädliches Ereignis i. S. d. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG Ausnahme: Ein Formwechsel rechtfertigt keine Kündigung des EAV aus wichtigem Grund Keine für eine Buchwertfortführung erforderliche Besteuerung mit Körperschaftsteuer auf Ebene der Organgesellschaft, wenn eine Personengesellschaft Organträger ist und an ihr natürliche Personen beteiligt sind Eine Buchwertfortführung ist nur im Billigkeitswege möglich Der Übertragungsgewinn unterliegt nur dann der Gewinnabführung, wenn die Organgesellschaft nach der Umwandlung bestehen bleibt Ein Übernahmeergebnis bei der Organgesellschaft als aufnehmender Rechtsträger ist abzuführen bzw. im Verlustfall auszugleichen Mehrabführungen aus einem handelsbilanziell höheren Wertansatz sind als außerorganschaftlich anzusehen Ausgewählte internationale Aspekte Thema Steuerliche Schlussbilanz Auffassung der Finanzverwaltung Auch für Umwandlungen im Ausland ist eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen ESC compact Spezial November

18 ESC intern Aktuelle Veranstaltungen ESC Forum Steuern E-Bilanz, E-Invoicing und weitere steuerliche Aspekte der elektronischen Datenverarbeitung Montag, , 9:00-11:00 Uhr, Steigenberger Hotel Hamburg Die Referenten StB Markus Konheiser, StBin Melanie Weist und StB Stefan Groß informieren über Gesetzeslage und Hintergründe zur erforderlichen elektronischen Übermittlung von Bilanzen, Neuregelungen zur elektronischen Rechnungsstellung und weitere steuerliche Aspekte der elektronischen Datenverarbeitung. Kontakt für weitere Infos: Katrin Busch Tel +49 (0) NEU: Anmeldung für Veranstaltungen jetzt online möglich! Wenn Sie an der Veranstaltung teilnehmen möchten, können Sie sich online anmelden unter Einfach die Meldung zur Veranstaltung aufrufen und dem Link zum Anmeldeformular folgen. ESC-intern Ihr Team Umwandlungssteuerrecht bei Esche Schümann Commichau WP StB Wolfgang Sälzer Tel +49 (0) RA StB Dr. Robert Kroschewski Tel +49 (0) RA StB Dr. Felix Reiche Tel +49 (0) RAin StBin Dr. Marion Frotscher, M.I.Tax Tel +49 (0) Impressum Herausgeber Esche Schümann Commichau Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft Herrengraben 31, Hamburg Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) V.i.S.d.P. Sara Andersch Telefax: +49 (0) Redaktion Sara Andersch Gestaltung Meinig GmbH, Hamburg Rechtliche Hinweise Die in ESC compact Spezial enthaltenen Informationen haben wir mit der gebotenen Sorgfalt zusammengestellt. Gleichwohl können wir für deren Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit keinerlei Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, übernehmen. Die Lektüre von ESC compact Spezial ersetzt keine individuelle Beratung, so dass wir für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieser Informationen trifft, keine Verantwortung übernehmen. Der Nachdruck oder die Vervielfältigung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Herausgeber zulässig. November ESC compact Spezial November 2011 Sie möchten keine weiteren Ausgaben des ESC compact Spezial Umwandlungssteuerrecht zugeschickt bekommen? Eine kurze an genügt und wir nehmen Sie unverzüglich aus dem Verteiler.

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