1. VORLESUNG. FH Nordhausen Studienlehrgang: Sozialmanagement Lehrveranstaltung: Arbeitsrecht !!BK12!!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. VORLESUNG. FH Nordhausen Studienlehrgang: Sozialmanagement Lehrveranstaltung: Arbeitsrecht !!BK12!!"

Transkript

1 !!BK12!! Telefon: 03631/ Fax: 03631/ FH Nordhausen Studienlehrgang: Sozialmanagement Lehrveranstaltung: Arbeitsrecht 1. VORLESUNG

2 FH NDH, Vorlesung Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Michael Koch 2 Gliederung: Seite A. Arbeitsrechtsgeschichte 3 I. Die Herausbildung des Arbeitsrechts im 19. Jahrhundert 3 II. Bürgerliches Gesetzbuch 6 III. Arbeitsrecht in der Weimarer Republik 8 IV. Arbeitsrecht im Nationalsozialismus 9 V. Arbeitsrecht in der Bundesrepublik, Arbeitsrecht in der DDR BRD DDR 10 B. Quellen des Arbeitsrechts 11 C. Behörden und Organisationen des Arbeitsrechts 13

3 FH NDH, Vorlesung Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Michael Koch 3 A. Arbeitsrechtsgeschichte I. Die Herausbildung des Arbeitsrechts im 19. Jahrhundert Bis zum Beginn der Industrialisierung gab es im Wesentlichen keine Formen von Arbeitsrecht. Der Feudaladel beschäftigte Leibeigene, gegebenenfalls doppelt freie Lohnarbeiter. Erst mit Beginn der Industrialisierung im 19. Jahrhundert und dem ansteigenden Bedürfnis nach Arbeitskräften entstanden arbeitsrechtliche Gestaltungsformen. Die Industrialisierung brachte so u. a. den sogenannten Massenarbeitsvertrag mit sich. Der Arbeitsvertrag war damit die erste Form der Gestaltung von Rechten und Pflichten im Arbeitsleben, wenngleich zum damaligen Zeitpunkt auch im Wesentlichen von dem erheblichen Ungleichgewicht der Vertragspartnerschaft auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite geprägt. Das hohe Maß an Abhängigkeit der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern führte auch zu einer Überlegenheit in der Vertragsgestaltung durch die Arbeitgeber, was wiederum infolge der eingetretenen Ausbeutung ohne jeglichen Arbeitsschutz ("Manchester-Kapitalismus") zu erheblichen sozialen Spannungen auf Seiten der Arbeitnehmerschaft führte.

4 FH NDH, Vorlesung Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Michael Koch 4 Mit "Manchester-Kapitalismus" werden die massiven sozialen Schieflagen in der Phase der industriellen Revolution in Großbritannien ab Mitte des 18. Jahrhunderts bezeichnet. Der Begriff wird in der Regel kapitalismuskritisch verwendet, steht aber für erhebliche Auswüchse des Kapitalismus im Sinne eines "wilden" Kapitalismus. Kennzeichnend für den "Manchester-Kapitalismus" sind Kinderarbeit, willkürliche Behandlung der Arbeiter durch Vorgesetzte, Hungerlöhne, dadurch bedingt Armut, Arbeitszeiten von oftmals bis zu 14 Stunden täglich (ohne freie Arbeitstage) und Schutzlosigkeit bei Arbeitsunfällen. Derartige Verelendungserscheinungen konnten erst angegangen werden, nachdem sich die Arbeitnehmer in Koalitionen/Gewerkschaften zusammenfanden. Die Herausbildung von Gewerkschaften begann wiederum im Vereinigten Königreich von England unter dem Begriff "trade unions". Die englischen Gewerkschaften waren die Reaktion der Arbeiter auf den sich Anfang des 19. Jahrhunderts verschärfenden "Manchester-Kapitalismus". Nach diesem Vorbild entstanden unmittelbar nach der staatlichen Aufhebung des Koalitionsverbotes im Jahr 1861 in Sachsen und später dann auch für den norddeutschen Staatenbund Gewerkschaften. Die Gründung der Gewerkschaften war insbesondere der Erkenntnis geschuldet, dass nur der Zusammenschluss der Arbeiter ein Gegengewicht zum Kapital bringen konnte und nur über Gewerkschaften bessere Arbeitsbedingungen erzwungen werden konnten (Streikrecht). Später entwickelte sich die Gewerkschaftsbewegung als Mittel zum Aushandeln arbeitsrechtlicher Grundnormen, die bis auf den jeweiligen Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers der Branche Anwendung fanden. Als erster Tarifvertrag gilt der Buchdruckertarif von Die Gesetzgebung nahm den Tarifvertrag als rechtliches Instrument des Arbeitsrechts erst mit Beginn der Weimarer Republik offiziell zur Kenntnis.

5 FH NDH, Vorlesung Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Michael Koch 5 Der Preußische Staat hat 1839 das erste Arbeitsschutzgesetz erlassen. Es handelte sich um ein Gesetz zur Unterbindung der weit verbreiteten Kinderarbeit in Bergwerken und Fabriken und sollte dem Zweck dienen, künftig mehr taugliche Rekruten für das Preußische Heer zu binden. Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes, in Kraft getreten im Jahr 1869, verzichtete erstmals auf ein gesetzlich geregeltes Verbot von Arbeitnehmerkoalitionen, erklärte aber Rechte aus Tarifverträgen für nicht einklagbar. Zudem gilt es als das erste Arbeitsgesetz, in dem Arbeitnehmern Arbeitsschutzrechte im bescheidenen Umfang zugesprochen wurden. Die sogenannten Bismarck'schen Sozialgesetze von 1883, 1884 und 1889 stehen in der damaligen gesellschaftlichen Entwicklung der sich verbessernden Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer Krankenversicherungsgesetz (Krankengeld ab dem 3. Tag, 50 % bis zu 26 Wochen; ärztliche Behandlung; Arznei und Hilfsmittel; Krankenhausbehandlung; Sterbegeld; Wöchnerinnenunterstützung; Beiträge wurden vom Arbeitgeber zu 1/3 und vom Arbeitnehmer zu 2/3 getragen; es wurden Krankenkassen als Träger der Krankenversicherung gegründet) Unfallversicherungsgesetz (Unfallrenten ab der 14. Woche in Abhängigkeit vom jeweiligen Verdienst; medizinische Heilbehandlung; Beweislastregel zugunsten des Verunglückten = Beweispflicht des Verunglückten entfiel; 100 % der Beiträge vom Arbeitgeber bezahlt; Träger der Unfallversicherung = Berufsgenossenschaften)

6 FH NDH, Vorlesung Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Michael Koch Gesetz über die Alters- und Invaliditätssicherung/Rentenversicherung (Übergangsgeld während medizinischer Heilbehandlung; Altersrenten ab dem 70. Lebensjahr; Invaliditätsrente; Beiträge wurden zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen zuzüglich eines Reichszuschusses; Träger der Rentenversicherung waren regionale Versicherungsanstalten für Arbeiter/Landesversicherungsanstalten) Reichsversicherungsordnung/RVO (bündelte die Sozialversicherungsgesetze in einer Norm; galt bis 1991/92 für die gesamte deutsche Sozialversicherung) II. Bürgerliches Gesetzbuch Das Bürgerliche Gesetzbuch von 1896, in Kraft getreten am und heute noch im Großteil unverändert geltend, steht in der Kritik, die arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Entwicklungen bis dahin nicht adäquat wiederzuspiegeln. Es sollen vor allem Auswirkungen der damals schon vorhandenen Erkenntnis, dass der Arbeitsvertrag kein herkömmlicher Schuldvertrag über den Austausch von Leistung und Gegenleistung ist, sondern vielmehr eine Rechtsbeziehung über die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers mit starken personenrechtlichen Einschlag darstellt, fehlen. Insbesondere wird damit moniert, dass das Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, geregelt in den 611 bis 630 BGB, nicht zumindest einen gewissen Bestands- und Sozialschutz regelt.

7 FH NDH, Vorlesung Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Michael Koch 7 Allerdings gab es zur damaligen Zeit schon verschiedene Spezialgesetze, so das Arbeitsschutzgesetz von 1891 und Regelungen zur Betriebsverfassung, wie Arbeitsgerichtsbarkeit, die den Sozialschutz im Arbeitsverhältnis ausprägten. Ein Vergleich der als Anlage 1 diesem Skript beigefügten ursprünglichen Fassung des Dienstvertragsrechts 611 bis 630 BGB mit dem Dienstvertragsrecht des BGB in der heutigen Fassung zeigt indes, dass der Gesetzgeber um die Jahrhundertwende zum 20. Jahrhundert im Individualarbeitsrecht dennoch verschiedene Rechte des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag festgeschrieben hat, so u. a. - Vergütungsanspruch (auch ohne ausdrückliche Absprache zwischen den Vertragsparteien bei Üblichkeit), 612 BGB - Regelung über die Fälligkeit der Vergütung, 614 BGB - Annahmeverzugsregelung (der Arbeitnehmer hat auch, ohne dass er seine Arbeitsleistung erbringt, einen Anspruch auf Zahlung der Arbeitsvergütung, wenn er seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber angeboten hat und dieser die Annahme der Arbeitsleistung unterlässt), 615 BGB - Vergütungsanspruch auch bei vorübergehender kurzfristiger Verhinderung, 616 BGB (hier handelt es sich um den Vorläufer der heute geltenden Entgeltfortzahlungsregelung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz) - gestaffelte Kündigungsfristen, 621 BGB - Verlängerungsfiktion des 625 BGB - Freizeitgewährungsanspruch zur Stellungssuche, 629 BGB - Pflicht zur Zeugniserteilung, 630 BGB.

8 FH NDH, Vorlesung Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Michael Koch 8 Aus dem Vergleich der Regelungen des BGB in der Fassung vom mit der aktuellen Fassung des BGB wird deutlich, dass heute noch arbeitsgesetzliche Regelungen gelten, die bereits mit der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert geschaffen worden sind. Dies wiederum belegt, dass der damalige Gesetzgeber durchaus die Rechte der Arbeitnehmer an der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse im Blick hatte. III. Arbeitsrecht in der Weimarer Republik Während der Weimarer Republik wurden die Grundstrukturen des heutigen Arbeitsrechts geschaffen. Die Weimarer Verfassung vom gab dem Recht der Koalitionsfreiheit Verfassungscharakter. Es erkannte das Recht der Tarifparteien zum Abschluss von Tarifverträgen mit ihrer Wirkung auf das jeweilige Arbeitsverhältnis an war eine Tarifvertragsordnung verabschiedet worden, die den abgeschlossenen Tarifverträgen eine unmittelbare und zwingende Wirkung auf die einzelnen Arbeitsverträge zubilligte wurde das 1. Gesetz über die Einrichtung von Betriebsräten in Kraft gesetzt. Es schrieb die Einrichtung von Betriebsräten in Unternehmen vor und gab den Betriebsräten und den Unternehmensleitungen die Möglichkeit, betriebliche Regelungen über Betriebsvereinbarungen zu schließen. Der Arbeitsschutz wurde ebenfalls erweitert. Mit der Arbeitszeitverordnung von 1919 wurde der Achtstundentag für Arbeiter eingeführt. Der Mutterschutz wurde mit dem Mutterschutzgesetz von 1927 verstärkt.

9 FH NDH, Vorlesung Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Michael Koch 9 Der Schutz gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit wurde 1918 durch die Verordnung für die Erwerbslosenfürsorge eingeführt wurde das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung verabschiedet. Es stellt damit den späten Beginn der Arbeitslosenversicherung in Deutschland, im europäischen Vergleich dar. Das Arbeitsgerichtsgesetz trat 1926 in Kraft. Damit wurde ein eigenständiger Gerichtsinstanzenzug für das Arbeitsrecht geschaffen, der dreigliedrig aufgebaut war. IV. Arbeitsrecht im Nationalsozialismus Durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom wurden erhebliche Bereiche des kollektiven Arbeitsrechts außer Kraft gesetzt. An die Stelle der selbständigen Tarifparteien trat die Deutsche Arbeitsfront, an die Stelle der Betriebsräte traten sogenannte Vertrauensleute. Damit wurde im Wesentlichen die kollektive Arbeitsrechtsordnung der Weimarer Republik zerschlagen. Berufsverband, Autonomie und Koalitionsfreiheit existierten nicht mehr und wurden durch staatlich reglementierte Arbeitsordnung und einseitige Betriebsanordnungen ersetzt.

10 FH NDH, Vorlesung Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Michael Koch 10 V. Arbeitsrecht in der Bundesrepublik, Arbeitsrecht in der DDR 1. BRD Die westlichen Besatzungsmächte stellten unmittelbar nach Ende des 2. Weltkrieges die kollektive Arbeitsrechtsordnung wieder her. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände wurden wieder zugelassen. Das Grundgesetz der BRD vom statuierte das Recht auf Arbeit und freie Arbeitsplatzwahl als Grundrecht/Art. 12 Grundgesetz (Anlage 2). Auch das Recht, Gewerkschaften oder Berufsverbände zu bilden, wurde grundgesetzlich geschützt und durch Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes zu einem Grundrecht erhoben (Anlage 3). Im Wesentlichen basieren die heutigen gesetzlichen Regelungen auf dem Demokratisierungsprozess in der Bundesrepublik. 2. DDR In der DDR konnten sich anfänglich begrenzt Gewerkschaften gründen. Später mündete dies in der Herstellung der Einheitsgewerkschaft FDGB (Freier Deutscher Gewerkschaftsbund), welcher im Wesentlichen staatlich reglementiert war. Es gab ein zentral reguliertes Arbeitsrecht, tarifrechtliche Regelungen, sogenannte Kollektivverträge, wurden im Wesentlichen nur von dem FDGB mit dem jeweiligen Ministerium oder Kombinaten abgeschlossen. Das Individualarbeitsrecht jedes einzelnen Arbeitnehmers wurde, und hier lag ein Vorteil auf der Hand, durch ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch geregelt.

11 FH NDH, Vorlesung Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Michael Koch 11 Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt existiert keine einheitliche Regelung des Arbeitsrechts in einem Arbeitsgesetzbuch, sondern eine Unzahl an arbeitsrechtlichen Regelungen. B. Quellen des Arbeitsrechts Wie dargelegt, gibt es kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch in der Bundesrepublik. Arbeitsrechtliche Normen finden sich in einer Fülle von Einzelgesetzen des Privatrechts, so im BGB, Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Tarifvertragsgesetz (TVG) oder dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Trotz dieser ganz erheblichen Fülle von arbeitsrechtlichen Gesetzen gibt es wichtige arbeitsrechtliche Bereiche, die gesetzlich nicht geregelt sind, so insbesondere das Arbeitskampfrecht/Streikrecht. Obgleich das Streikrecht dem Tarifrecht zuzuordnen ist, schweigt sich das Tarifvertragsgesetz zum Umfang und Inhalt des Rechts auf Streik aus. Diese Regelungslücke wird aufgefüllt durch ein sogenanntes Richterrecht. Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz (Anlage 4) prägt das Rechtsstaatsprinzip, welches wiederum mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz einen effektiven Gerichtsschutz gewährleistet. Jeder angerufene Richter unterliegt einem Entscheidungszwang. Da allerdings gerade im Arbeitsrecht viele unbestimmte Rechtsbegriffe einer gerichtlichen Interpretation bedürfen, hat sich in der Vergangenheit eine umfangreiche arbeitsgerichtliche Rechtsprechung entwickelt, die im Wesentlichen die Rechtsverhältnisse der Arbeitsvertrags-, Betriebs- und Tarifvertragsparteien bestimmt.

12 FH NDH, Vorlesung Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Michael Koch 12 Durch den Beitritt der Bundesrepublik zur EG, speziell aber auch im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausweitung der Europäischen Union in den 90er Jahren und nach dem Jahrtausendwechsel, verstärkt die Europäische Union Bemühungen, das Arbeitsrecht europaweit zentral arbeitnehmerfreundlich zu gestalten und wesentliche Arbeitsrechte der Arbeitnehmer als europäische Grundrechte zu schützen. Beispielhaft dafür stehen die Richtlinien der Europäischen Union zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, in Beschäftigung und Beruf sowie von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen vom , und Diese sogenannten Antidiskriminierungsrichtlinien wurden von den Mitgliedsstaaten, insbesondere auch von Deutschland, nur schleppend umgesetzt. So hat die Bundesrepublik Deutschland in Umsetzung dieser Antidiskriminierungsrichtlinien erst am nach langjähriger intensiver Diskussion das sogenannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft gesetzt, das Arbeitnehmer vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen soll. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg wahrt durch seine Rechtsprechung die einheitliche Auslegung des europäischen Arbeitsrechts. Der EuGH ist berufen, Vertragsverletzungen in Mitgliedsstaaten zu sanktionieren. Der EuGH kann auch von Arbeitsvertragsparteien angerufen werden. Die Entscheidung des EuGH hat bindende Wirkung nur für die Parteien des jeweiligen Arbeitsgerichtsprozesses. Indes hat der EuGH zwischenzeitlich eine Rechtsprechung entwickelt, dass grundsätzliche arbeitsrechtliche Mindeststandards als sogenannte grundlegende Rechte auch nicht durch binnenstaatliche Gesetzesregelungen beeinträchtigt werden dürfen. Dementsprechend muss die nationale Rechtsprechung stark auch auf die europäische Arbeitsrechtsprechung des EuGH Rücksicht nehmen.

13 FH NDH, Vorlesung Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Michael Koch 13 C. Behörden und Organisationen des Arbeitsrechts Die oberste Bundesbehörde der Arbeitsverwaltung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Ihm sind u. a. die Arbeitsmarktpolitik, das Arbeitsrecht und der Arbeitsschutz sowie die gesetzliche Sozialversicherung funktional zugeordnet. Die Bundesagentur für Arbeit ist juristische Person des öffentlichen Rechts und funktional dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zugeordnet. Auf Länderebene führt die Bundesagentur für Arbeit ihre Aufgaben durch Regionaldirektionen und Arbeitsagenturen aus. Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird durch eine dreistufige Gerichtsbarkeit gewährleistet. Auf Länderebene existieren als I. Instanz Arbeitsgerichte, die vorwiegend in Kreisund kreisfreien Städten angesiedelt sind. In Thüringen gibt es folgende Arbeitsgerichte: - Arbeitsgericht Eisenach - Arbeitsgericht Erfurt - Arbeitsgericht Gera - Arbeitsgericht Jena - Arbeitsgericht Nordhausen - Arbeitsgericht Suhl. In II. Instanz gibt es auf Länderebene die sogenannten Landesarbeitsgerichte, in Thüringen das Thüringer Landesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt.

14 FH NDH, Vorlesung Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Michael Koch 14 Auf Bundesebene besteht das Bundesarbeitsgericht als sogenannte Revisionsinstanz mit Sitz in Erfurt. Anlage 1: BGB in der Fassung vom , Deckblatt, Seiten 115 bis 118 Anlage 2: Artikel 12 Grundgesetz Anlage 3: Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz Anlage 4: Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz

15

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts

B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 19 B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 20 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Trotz des Auftrags von Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) und zuvor bereits der Weimarer

Mehr

Industriemeister Elektro/Metall Rechtsbewusstes Handeln 19. September 2005 Fachteil : Basisqualifizierung Rechtsprechung H.Böhme

Industriemeister Elektro/Metall Rechtsbewusstes Handeln 19. September 2005 Fachteil : Basisqualifizierung Rechtsprechung H.Böhme 3. Rechtsprechung Judikative = Richter Bundesverfassungsgericht 2 Senate jeweils 8 Richter Hauptaufgabenfelder 1. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten Bundesorgane / Bundesländer Konflikt untereinander

Mehr

Geschichte des Arbeitsschutzes in Deutschland

Geschichte des Arbeitsschutzes in Deutschland Geschichte des Arbeitsschutzes in Deutschland Geschichte des Arbeitsschutzes in Deutschland 1828 Der königlich preußische Generalleutnant Heinrich Wilhelm von Horn (1762 1829) macht den preußischen König

Mehr

Beschwerdeverfahren 2.1.2

Beschwerdeverfahren 2.1.2 Beschwerdeverfahren 2.1.2 1. Eingang der Beschwerde Datum: per Fax mündlich per Post per Email Vorgelegt von (freiwillig): vorgelegt am: Unternehmen: Verantwortlicher: 2. Beschwerdeangabe Grund der Beanstandung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008

Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008 Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster Vorlesungsablauf 14:00 c.t. Vorlesungsbeginn 15:15 Pause 15:30 Fortsetzung Vorlesung 16:30 Pause 16:45 Fortsetzung Vorlesung 17:45

Mehr

für Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen

für Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen ARBEITSRECHT GRUNDLAGEN für Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen Michael Schäfer beratung@michael-schaefer.net

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste

Mehr

Gleichbehandlung. in Betrieben. Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Herausgegeben von.

Gleichbehandlung. in Betrieben. Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Herausgegeben von. Gleichbehandlung in Betrieben Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) iskriminierungsmerkmale Mögliche Ansprüche Arbeitgeberpflichten Fallbeispiele Rechtsgrundlagen Herausgegeben

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1. Besser sicher. Die gesetzliche Unfallversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1. Besser sicher. Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1 Besser sicher.. ihre Entstehung. Folie 2 ist von den fünf Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung

Mehr

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES

Mehr

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung

II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung ARBEITSRECHT I - WS 2011/2012 II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung 1. Privatrecht Öffentliches Recht In einem modernen Rechtsstaat unterscheidet man Privatrecht und Öffentliches Recht. Das Arbeitsrecht

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Rechtliche Aspekte bei der Aufbereitung auf Anweisung entgegen den Vorgaben zur ordnungsgemäßen Aufbereitung

Rechtliche Aspekte bei der Aufbereitung auf Anweisung entgegen den Vorgaben zur ordnungsgemäßen Aufbereitung KANZLEI DR. JÄKEL MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT IN KOOPERATION MIT BERLIN DÜSSELDORF Rechtliche Aspekte bei der Aufbereitung auf Anweisung entgegen den Vorgaben zur ordnungsgemäßen

Mehr

Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I

Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten Workshop I Bettina Splittgerber Referatsleiterin im Hessischen Sozialministerium Arbeitsschutz im AÜG

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht

Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Es begrüßt Sie Beate Wachendorf Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Rizzastraße 49 56068 Koblenz Telefon: 0261 9124-700 Telefax: 0261

Mehr

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen

Mehr

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Burnout erkennen und begrenzen. Holzminden, 17.08.2011

Burnout erkennen und begrenzen. Holzminden, 17.08.2011 Burnout erkennen und begrenzen Gesetzliche Grundlagen Holzminden, 17.08.2011 : Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) EU Richtlinie DIN EN ISO 10075 Die aktuelle Rechtsprechung

Mehr

IG Metall Siegen Katharina Wachsmann

IG Metall Siegen Katharina Wachsmann AT ANGESTELLTE KAUFMÄNNISCHE ANGESTELLTE STUDIERENDE Siegen Wittgenstein IG Metall Siegen Katharina Wachsmann Zu meiner Person... Name: Katharina Wachsmann Biografie: Studium der Politikwissenschaft an

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Vortrag von Andreas Jesse ChancenForum bezahlte Arbeit trotz Bescheid für die Beschäftigungs-Therapie

Vortrag von Andreas Jesse ChancenForum bezahlte Arbeit trotz Bescheid für die Beschäftigungs-Therapie LANDESKONFERENZ KÄRNTEN 22. April 2015 Seeparkhotel Klagenfurt Vortrag von Andreas Jesse ChancenForum bezahlte Arbeit trotz Bescheid für die Beschäftigungs-Therapie Hinweis: Dieser Text ist in leicht verständlicher

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

DIE SOZIALVERSICHERUNG

DIE SOZIALVERSICHERUNG EINLEITUNG So können Sie sicher starten DIE SOZIALVERSICHERUNG BBK VBU-Schulung zum Thema Sozialversicherung EINLEITUNG Jetzt einsteigen und los! Ein neuer Lebensabschnitt hat für Sie begonnen: die berufliche

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

IMMER WIEDER: THEMA 48 STUNDEN

IMMER WIEDER: THEMA 48 STUNDEN MAIN-POST WÜRZBURG, 10./11.09.2003 IMMER WIEDER: THEMA 48 STUNDEN MAINPOST WÜRZBURG, 06.10.2004 WÜRZBURGER ANWALT PLÄDIERTE VOR EUROPÄISCHEM GERICHTSHOF Luxemburg - Luxemburg ist der Sitz des höchsten

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen

Mehr

DIE REGELN DER ZEITARBEIT 148x105_10_Regeln_Brosch.indd 2 07.11.13 10:57

DIE REGELN DER ZEITARBEIT 148x105_10_Regeln_Brosch.indd 2 07.11.13 10:57 DIE REGELN DER ZEITARBEIT ZEITARBEIT IST SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTIG Auf dem Gesamtarbeitsmarkt sind circa 80 Prozent der Stellen sozialversicherungspflichtig. In der Zeitarbeitsbranche sind es jedoch

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

2 Die geschichtliche Entwicklung des Arbeitsrechts (AR) Das römische Recht hat kaum Einfluß auf das moderne AR genommen.

2 Die geschichtliche Entwicklung des Arbeitsrechts (AR) Das römische Recht hat kaum Einfluß auf das moderne AR genommen. 2 Die geschichtliche Entwicklung des Arbeitsrechts (AR) 1. Die Ursprünge des AR Das römische Recht hat kaum Einfluß auf das moderne AR genommen. Größer war der Einfluß des germanischen sowie des mittelalterlichen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5855 Entscheid Nr. 178/2014 vom 4. Dezember 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Informationsveranstaltung im Arbeitsrecht. Montag, 24.11.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Informationsveranstaltung im Arbeitsrecht. Montag, 24.11.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Informationsveranstaltung im Arbeitsrecht Montag, 24.11.2014 1 Das deutsche Arbeitsrecht Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht)

Mehr

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Aushangpflichten für Arbeitgeber Aushangpflichten für Arbeitgeber Allgemeines Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Abschluss des Ausbildungsvertrages

Abschluss des Ausbildungsvertrages Abschluss des Ausbildungsvertrages 15 01 - Rechtliche Grundlagen beruflicher Bildung Berufsbildungsgesetz Berufsausbildungsverzeichnis Ausbildungsvertrag Ausbildungsordnung Rechtsquellen des Arbeitsrechts

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? 1 Was ist «Moral»? «ETHIK» und «MORAL» Moralische Grundsätze

Mehr

Stammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com

Stammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com Stammtisch Recklinghausen Datenschutz gestern heute - morgen mark.spangenberg@googlemail.com Agenda 1. Was ist Datenschutz 2. Entstehung des Datenschutzes in Deutschland 3. Umsetzung / Organisation 4.

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Gemeinsam sind wir stark

Gemeinsam sind wir stark Gemeinsam sind wir stark auf Dich kommt es an Ihre Mitgliedschaft zählt! Ihre Mitgliedschaft zählt! Als Mitglied stehen Sie bei uns stets im Mittelpunkt. Wir stehen füreinander ein und machen uns gemeinsam

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

So bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft vor

So bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft vor G 51/1 So bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von und Berufsgenossenschaft vor Inhalt Seite Suchwort-Register Magazin Die Sifa und die Betriebsrevisionen: ein wichtiges Thema 2 Revisionen durch die

Mehr

Leiharbeit in den Niederlanden

Leiharbeit in den Niederlanden Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Butter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center

Butter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Butter bei die Fische Studium und Selbständigkeit 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Grundsätzlich Während der Vorlesungszeit: nicht mehr als 20 Wochenstunden bzw. 26 Wochen im

Mehr

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche

Mehr

Top-Prüfung WiSo Wirtschafts- und Sozialkunde

Top-Prüfung WiSo Wirtschafts- und Sozialkunde Top-Prüfung WiSo Wirtschafts- und Sozialkunde 300 Testaufgaben inkl. Lösungen zur effektiven Prüfungsvorbereitung Top-Prüfung.de! Claus G. Ehlert Vorwort Dieses Buch dient zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

AGG und EU-Rechtsgrundlagen

AGG und EU-Rechtsgrundlagen AGG und EU-Rechtsgrundlagen AMSTERDAMER VERTRAG Der Amsterdamer Vertrag aus dem Jahre 1997 gibt im Artikel 13 die Richtung vor: Der Rat kann geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen

Mehr

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? 15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70

Mehr

Fragebogen für Arbeitnehmer

Fragebogen für Arbeitnehmer Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:

Mehr