Newsletter 3/2013. Aus aktuellem Anlass: Verkehrsunfall was nun?
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- Bettina Kneller
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1 Newsletter 3/2013 Aus aktuellem Anlass: Verkehrsunfall was nun? Wie verhalte ich mich am Unfallort? Im Straßenverkehr und insbesondere bei den derzeitigen Witterungsbedingungen kommt es schnell zu einem Verkehrsunfall, ob selbst verschuldet oder völlig unverschuldet. Ein Verkehrsunfall kann erhebliche zivilrechtliche, aber auch strafrechtliche Folgen haben. Als Erstes ist es natürlich geboten, nach einem Verkehrsunfall anzuhalten, selbstverständlich auch Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten, ggf. den Notarzt, aber vor allem unbedingt auch immer die Polizei zu verständigen. Vor Ort sollten die Personalien ausgetauscht werden. Lassen Sie sich Fahrzeugpapiere und Führerschein zeigen, um sicher zu gehen, dass Sie Fahrer und Halter des gegnerischen Fahrzeuges kennen. Ganz wichtig für die Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche nach einem Verkehrsunfall ist es, bereits vor Ort Beweise zu sichern (z.b. unbedingt polizeiliche Unfallaufnahme, aber auch eigene Fotos, Unfallskizze, Anschrift von Zeugen etc.). Bei kleineren Unfällen und insbesondere an engen Stellen, muss die Unfallstelle auch wieder geräumt werden. Hier sollte jedoch die Unfallstelle auf der Straße markiert werden, damit die später eintreffende Polizei das tatsächliche Unfallgeschehen aufnimmt. Erfahrungsgemäß liegt hier für den Geschädigten ein großes Risiko, dass die Polizei den Unfall unvollständig oder ungenau aufnimmt und so bereits wenige Minuten nach dem Unfall über die Schadensregulierung entscheidet. Versicherungen stützen ihr Regulierungsverhalten in der Regel fast ausschließlich auf die polizeilichen Feststellungen. Um später Ansprüche gegen die Unfallgegner durchsetzen zu können, sind korrekte polizeiliche Feststellungen daher sehr wichtig. Grundsätzlich sollte immer die Polizei gerufen werden. Hat man sich am Unfallort im Einverständnis, dass nichts passiert und die Polizei nicht nötig sei, getrennt und behauptet dann später die Gegenseite, dass Sie, ohne Feststellungen zu ermöglichen, davon gefahren sind (Unfallflucht), beginnen staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Sie und die Versicherung bezahlt in der Regel 100% des gegnerischen Schadens, nimmt Sie dann aber dafür in Regress, da bei Unfallflucht kein Versicherungsschutz besteht. Diesem Trick des Unfallgegners sollten Sie durch Rufen der Polizei am Unfallort vorbeugen. Nicht immer ist der Unfallgegner sofort vor Ort (z.b. Parkplatzunfall). Ein Unfallbeteiligter muss hier eine angemessene Zeit warten und die notwendigen Feststellungen durch seine Anwesenheit ermöglichen. Unfallbeteiligter ist jeder, der eine Ursache zum Unfall gesetzt hat. Es muss daher nicht nur der Fahrer eines kollidierten Fahrzeuges sein. Wie lang eine angemessene Zeit ist, variiert je nach Einzelfall. Es sollte jedoch mindestens 2 Stunden gewartet werden. Auch danach darf man
2 den Unfallort nicht ohne Weiteres verlassen, sondern muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Hierbei genügt es nicht einen Zettel mit den persönlichen Daten an der Windschutzscheibe des gegnerischen Fahrzeuges zu befestigen. Hier ist es vielmehr erforderlich, alle notwendigen Angaben bei der Polizei aufnehmen zu lassen. Wer auch nach Ablauf der Wartezeit lediglich einen Zettel an der Windschutzscheibe hinterlässt, macht sich gem. 142 StGB des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar. Dies führt in der Regel (bei nicht unbedeutenden Schaden) auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis ( 69 StGB). Dann wird für die Dauer von mindestens 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Hier kann auch die vorläufige Entziehung im Strafbefehl angeordnet werden, d.h. der Fahrerlaubnisentzug gilt auch dann vorläufig, wenn gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wird. Es sind also erhebliche Sanktionen die hier drohen. Zudem fordert die Versicherung dann meist den bereits an den Gegner gezahlten Schadenersatz von Ihnen zurück. Unabhängig von der Schadensregulierung an sich, die selbstverständlich viele weitere Problemkreise eröffnet, bietet ein Verkehrsunfall zahlreiche Risiken, die Sie vermeiden sollten. Im Zweifel empfiehlt sich auch im konkreten Fall rechtlichen Rat einzuholen.
3 Rechtsprechung Baurecht Unklare Leistungsbeschreibung kann zu Verlust des Mehrvergütungsanspruches führen 1. Das Verhältnis zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind auch die Umstände des Einzelfalls, unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen. 2. Ist den Ausschreibungsunterlagen ein Zeichnungsverzeichnis beigefügt, in dem auf einsehbare Pläne verwiesen wird und nimmt der Auftragnehmer vor Angebotsabgabe Einsicht in diese Pläne, muss er daraus erkennbare Schwierigkeiten im Rahmen seiner Kalkulation berücksichtigen. 3. Unklarheiten in der Ausschreibung darf der Auftragnehmer nicht einfach hinnehmen und durch eigene, für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Er muss diese vielmehr vor Angebotsabgabe durch Rückfragen beim Auftraggeber ausräumen. OLG Naumburg, Urteil vom U 120/12 Das Problem / Der Sachverhalt: Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt Bauleistungen für die Errichtung eines Dienstgebäudes für das Umweltbundesamt aus. Im Leistungsverzeichnis werden in verschiedenen Positionen die Schalungen zur Herstellung der Stützen, Decken und Wände beschrieben, wobei statisch-konstruktive Merkmale nicht benannt werden. Diese lassen sich nur den weiteren Plänen entnehmen, die zur Einsichtnahme beim Auftraggeber ausgelegt wurden. Nachdem der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung dem Auftragnehmer die Ausführungsplanung übergibt, kann die vom Auftragnehmer kalkulierte Systemschalung nicht ausgeführt werden. Stattdessen ist er nunmehr gezwungen eine Unikat-Schalung zu verwenden. Die Entscheidung: Das Oberlandesgericht Naumburg lehnt einen Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers ab. Die monolithische Verbindung der Wände und Stützen ist bereits von dem ursprünglich erteilten Auftrag umfasst. Soweit der Auftragnehmer bei Vertragsschluss davon ausgegangen ist, problemlos industriell hergestellte Systemschalung verwenden zu können, handelt es sich um eine Fehlvorstellung. Auch wenn die geschuldete Ausführung nicht dem Textteil der Leistungsbeschreibung zu entnehmen war, durfte der Auftragnehmer den Widerspruch zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen nicht einfach hinnehmen. Er hatte vielmehr die Obliegenheit, sich ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebotes zu klären. Ein Auftragnehmer muss, wenn sich aus dem Leistungsverzeichnis und aus weiteren verfügbaren Unterlagen die Bauausführung in bestimmter Weise nicht mit hinreichender
4 Der Praxishinweis: Klarheit ergibt, er aber bei der Kalkulation maßgeblich darauf abstellen will, versuchen, insoweit aufkommende Zweifel vor Abgabe des Angebotes auszuräumen, wenn sich das mit zumutbarem Aufwand machen lässt. Der Auftragnehmer durfte die Unklarheit nicht durch eigene, für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Der vom öffentlichen Auftraggeber begangene Verstoß gegen die Vorschriften der VOB/A, wonach die Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind, werde in diesem Fall durch das spätere Verhalten des Auftragnehmers kompensiert. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg macht erneut deutlich, dass die Anforderungen an die Bieter im Rahmen der Ausschreibung erheblich sind. Auch wenn es nach der Rechtsprechung keine Auslegungsregel dahingehend gibt, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebotes nicht aufgeklärt hat, ist der Bieter gehalten, erkennbare Widersprüche auszuschließen. Es ist deshalb zu empfehlen vor Angebotsabgabe beim Auftraggeber Fragen zu stellen und diese entsprechend zu dokumentieren, um nicht anschließend im Rahmen einer Nachtragsverhandlung auf Mehrvergütung verzichten zu müssen.
5 Rechtsprechung Vergaberecht Muss ein Bieter im Rahmen der Angebotsabgabe bereits über ein für die Leistungserbringung notwendiges Gerät verfügen? Wird für die Leistungserbringung spezielles Gerät verlangt, so ist es ausreichend, wenn der Bieter durch Eigenerklärung versichert, zu Leistungsbeginn über eine entsprechende Maschine zu verfügen, es sei denn, die Vergabeunterlagen verlangen ausdrücklich, dass die Gerätschaften bereits bei Angebotsabgabe vorhanden sein müssen. OLG München, Beschluss vom Verg 30/12 Das Problem / Der Sachverhalt: Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt europaweit die maschinelle Holzernte inklusive Beifällung und Stehendentnahme von Bäumen aus. In der Leistungsbeschreibung werden anschließend spezielle Anforderungen an die für die Holzernte zum Einsatz kommenden Maschinen und Geräte hier insbesondere ein sogenannter Harvester festgelegt. Zudem wird für die Feststellung der Eignung insbesondere der Nachweis der Maschinenausstattung gem. Leistungsbeschreibung verlangt. Ein Bieter gibt daraufhin im Rahmen seines Angebotes den Typ des von ihm vorgesehenen Harvesters an und versichert durch Eigenerklärung bei Leistungsbeginn über eine entsprechende Maschine zu verfügen. Ein verbindlicher Kaufvertrag könne bei einer angedachten Zuschlagserteilung kurzfristig vorgelegt werden. Nachdem der Auftraggeber den beteiligten Bietern mitteilt, den Zuschlag auf diesen Bieter zu erteilen, rügt ein nicht berücksichtigter Bieter, dass der Bieter seine technische Leistungsfähigkeit nicht hinreichend belegt habe, da er weder im Zeitpunkt der Eignungsprüfung noch bei Auftragsvergabe über einen Harvester verfügt habe.
6 Die Entscheidung: Der Vergabenachprüfungsantrag des nicht berücksichtigten Bieters bleibt ohne Erfolg. Weder die Durchführung des Vergabeverfahrens noch die Eignungsprüfung, noch die Wertung ist zu beanstanden. Der Vorwurf, dass der Bieter zum Leistungsbeginn keine den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entsprechende Maschine zum Einsatz bringen könne, greift nicht durch. Der Bieter hat durch Eigenerklärung versichert, zu Leistungsbeginn über eine entsprechende Maschine zu verfügen. Nach der Ausschreibung war es nicht zwingend erforderlich, dass die Bieter bereits bei Angebotsabgabe über eine entsprechende Maschine verfügen musste. Insbesondere bestanden auch keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die Zusicherung des Bieters unzutreffend war. Der Praxishinweis: Die vorliegende Entscheidung macht deutlich, dass Ausschreibungen nicht immer so formuliert sind, dass die zur Leistungserbringung erforderlichen Geräte bereits bei Angebotsabgabe beim Bieter vorhanden sein müssen. Auch wenn die Eignung selbstverständlich mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden muss, kann eine Einigung regelmäßig auch durch Eigenerklärung nachgewiesen werden. Entscheidend ist allerdings immer der konkrete Wortlaut der Ausschreibung.
7 Rechtsprechung Arbeitsrecht Bei der Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses besteht kein Anspruch auf Dankesund Wunschformel 1. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitsgebers in einer Schlussformel, z. B. Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses. 2. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel. BAG, Urteil vom AZR 227/11 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom Sa 74/10) Das Problem / Der Sachverhalt: Der Kläger ist ein langjähriger Mitarbeiter eines Baumarkts, den die Beklagte betreibt. Beim Ausscheiden des Klägers erteilt die Beklagte eine überdurchschnittliche Beurteilung, die mit den Sätzen endet: Herr J. scheidet zum aus betriebsbedingten Gründen aus dem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute. Der Kläger ist der Auffassung, dass der verwendete Schlusssatz unzureichend sei. Er entwerte sein gutes Zeugnis, da der Schlusssatz keinen Dank für die bisherige Zusammenarbeit beinhalte. Bei einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung entspreche es der Üblichkeit und auch der Erwartung eines potenziellen neuen Arbeitgebers, dass dem Arbeitnehmer am Ende des Zeugnistextes für die Zusammenarbeit gedankt und ihm für die Zukunft und zwar sowohl privat als auch beruflich alles Gute gewünscht werde. Die Entscheidung: Das BAG bestätigt im Revisionsverfahren das klagabweisende Urteil des LAG Baden- Württemberg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit dem von ihm begehrten Schlusssatz. Das von der Beklagten erteilte Zeugnis enthält die nach 109 Abs. 1 GewO erforderlichen Angaben. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das über Art und Dauer der Tätigkeit und über Leistungen und Verhalten Aufschluss gibt (qualifiziertes Zeugnis). Soweit der Kläger geltend macht, dass darüber hinaus im Zeugnis ausdrücklich gute Wünsche auf die private und berufliche Zukunft bezogen fehlen würden und eine ausdrückliche Dankesformel aufzunehmen sei, hat das BAG entschieden, dass ein solcher Schlusssatz vom Arbeitnehmer nicht eingefordert werden kann. Bei einer solchen Formulierung handelt es sich um persönliche Wünsche oder Empfindungen des Arbeitsgebers. Diese guten Wünsche in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen oder auch nicht, steht dem Arbeitgeber frei. Es ist kein rechtlich verbindlicher Teil eines ordnungsgemäßen Zeugnisses.
8 Der Praxishinweis: Das BAG bestätigt mit seinem Urteil die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg, dass Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, zwar nicht beurteilungsneutral sind und insoweit objektive Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers entweder bestätigen oder aber relativieren. Daraus können Arbeitnehmer aber keinen Anspruch auf die Aufnahme solcher abschließender Floskeln in ein Arbeitszeugnis herleiten. Denn finden sich solche Schlusssätze im Zeugnis und stehen sie mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Daraus folgt: Ist ein Arbeitnehmer mit einer Dankesformel nicht einverstanden, so kann auf diese auch verzichtet werden und er hat die Option ein Arbeitszeugnis ohne jede Dankesformel einzufordern. Auf eine bestimmte Formulierung besteht jedoch kein Anspruch.
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