wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zu dem oben genannten Entwurf Stellung
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- August Winkler
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1 BVI Eschenheimer Anlage 28 D Frankfurt am Main Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat WA 41 Frau Dr. Anahita Sahavi Frau Stephanie Kremer Lurgiallee Frankfurt am Main Bundesverband Investment und Asset Management e.v. Ihr Ansprechpartner: Peggy Steffen Tel.: 069/ Fax: 069/ März 2010 Per an Entwurf eines Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (Inv-MaRisk) GZ: WA 41-Wp /0009 Hier: Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 02/2010 Sehr geehrte Frau Dr. Sahavi, sehr geehrte Frau Kremer, wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zu dem oben genannten Entwurf Stellung zu nehmen. Wir begrüßen die Einführung eines BaFin-Rundschreibens, das die besonderen investmentrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwalteten Investmentaktiengesellschaften konkretisiert. Der Konsultationsentwurf trägt der speziellen Geschäftsstruktur von Kapitalanlagegesellschaften Rechnung. Die Organisationspflichten und insbesondere die Risikomanagementanforderungen der Investmentgesellschaften werden in sachgerechter und praxisorientierter Weise dargestellt. Da in dem Konsultationsentwurf bereits viele Anregungen der Investmentbranche berücksichtigt werden, beschränken wir unsere Anmerkungen auf die Punkte, die im Vergleich zum letzten Diskussionsentwurf neu aufgenommen wurden bzw. die aus unserer Sicht noch dringend klärungsbedürftig sind. Im Einzelnen: Hauptgeschäftsführer: Stefan Seip Geschäftsführer: Rudolf Siebel Eschenheimer Anlage Frankfurt am Main Postfach Frankfurt am Main Tel.: 069/ Fax: 069/
2 Seite 2 von 20 zum Schreiben vom 5. März Allgemeine Anmerkungen a. Umsetzungsfrist Wir bitten, eine Umsetzungsfrist von mindestens sechs Monaten einzuführen. Begründung: Mit den Inv-MaRisk werden erstmals konkrete aufsichtsrechtliche Anforderungen der gesetzlichen Organisationspflichten aufgestellt, die der besonderen Geschäftstätigkeit der Verwaltung von Investmentvermögen Rechnung tragen. Es ist deshalb erforderlich, dass unserer Mitgliedsgesellschaften ihre laufenden Prozesse und Verfahren anhand dieser Vorgaben überprüfen und ggf. anpassen müssen. Daneben ergeben sich Neuregelungen im Hinblick auf die sehr detaillierten Anforderungen an den Inhalt der Organisationsrichtlinien sowie bei den Anreizsystemen, die in den Unternehmen umgesetzt werden müssen. Angesichts dieses organisatorischen Aufwandes bitten wir Sie, für die Umsetzung der Anforderungen der Inv-MaRisk eine angemessene Übergangsfrist einzuführen. b. Gleichlauf der aufsichtsrechtlichen Anforderungen herstellen Angesichts der beabsichtigten sowie aktuellen Verlautbarungen der Ba- Fin zum InvG, WpHG bzw. KWG bitten wir um Vereinheitlichung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kapitalanlagegesellschaften sowie um Vermeidung von Widersprüchen. Dies betrifft folgende Maßnahmen: Anwendung der MaComp auf Kapitalanlagegesellschaften Wir bitten um Klarstellung, in welchem Regelungsverhältnis die Ma- Comp (Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG, BaFin-Konsultation 17/2009) zu den Inv-MaRisk stehen. Da die Inv-MaRisk gem. Ziffer 1 Tz. 2 des Entwurfs nicht nur für die Verwaltung von Investmentvermögen, sondern auch für die Erbringung von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne von 7 Abs. 2 InvG gelten sollen, konkurrieren die Regelungsinhalte hin-
3 Seite 3 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 sichtlich der nach 5 Abs. 3 InvG dem WpHG unterfallenden Dienstleistungen mit den MaComp. Aus unserer Sicht ergeben sich bereits jetzt Widersprüche zwischen beiden Entwürfen. So sieht z. B. Ziffer 12.2 Nr. 2 Inv-MaRisk vor, dass die interne Revision - und nicht die Compliance-Funktion - wesentliche Projekte der Investmentgesellschaft begleiten und kontrollieren soll. Einen weiteren Widerspruch sehen wir in Hinblick auf AT 7 Tz. 1 Ma- Comp. Während gemäß Ziffer 1 Tz. 4 der Inv-MaRisk die Banken- MaRisk auf Investmentgesellschaften bei der Erbringung von Dienstund Nebendienstleistungen gemäß 7 Abs. 2 InvG keine Anwendung finden sollen, stellt AT 7 Tz. 1 der MaComp klar, dass über den Inhalt der MaComp hinaus auch die Banken-MaRisk zu beachten sind. Sollten Kapitalanlagegesellschaften dem Anwendungsbereich der Ma- Comp unterfallen, ist uns nicht hinreichend klar, ob der Ausschluss der Banken-MaRisk in Ziffer 1 Tz. 4 der Inv-MaRisk gilt, weil es sich um die speziellere Regelung für Investmentgesellschaften handelt, oder ob die MaComp mit ihrem Verweis auf die Banken-MaRisk auch auf Kapitalanlagegesellschaften, die die erwähnten Tätigkeiten betreiben, uneingeschränkt anwendbar sind. Um Widersprüche zu den Regelungen der Inv-MaRisk zu vermeiden, sollten Kapitalanlagegesellschaften gänzlich vom Anwendungsbereich der MaComp ausgenommen werden. Der umfassende Geltungsanspruch der Inv-MaRisk, wie er in Ziffer 1 Tz. 4 der Inv-MaRisk klargestellt wird, rechtfertigt eine derartige Beschränkung der Ma- Comp. Rundschreiben zur Vergütungspolitik Unklar ist bislang, inwieweit die besonderen Anforderungen der beiden Rundschreiben 22/2009 (BA) sowie 23/2009 (VA) vom 21. Dezember 2009 an sog. Risk Taker 1:1 auf (konzerngebundene) Kapitalanlagegesellschaften übertragbar sind. Einzelne Mitarbeiter der Kapitalanlagegesellschaft einschließlich der Geschäftsleitung können zwar Risikopositionen auf Fonds- und Gesellschaftsebene eingehen. Die Kriterien zur Bemessung dieser Risikopositionen sowie Auswirkungen auf die variable Vergütung müssten aber an die besondere Geschäftsstruktur der Kapitalanlagegesellschaften angepasst wer-
4 Seite 4 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 den. Wir würden es daher begrüßen, vor einer BaFin-Verlautbarung (siehe auch unsere Anmerkung zu Ziffer 7.1 Anreizsysteme) die einzelnen Anforderungen sowie die praktischen Umsetzungsfragen mit Ihnen erörtern zu können. Hierzu wäre es sicher auch hilfreich, die Ergebnisse der von Ihnen durchgeführten Umfrage zu den bestehenden Vergütungssystemen heranzuziehen. Unklar ist insoweit auch, in welchem Verhältnis die Anforderungen aus den Rundschreiben 22/2009 (BA) und 23/2009 (VA) bzw. den künftigen Rechtsverordnungen infolge der beabsichtigten gesetzlichen Änderungen im KWG und VAG zu den Anforderungen unter Ziffer 7.1 Tz. 4 ff der Inv-MaRisk stehen sollen. Aufgaben und Pflichten der Depotbank Wir bitten darum, im Anwendungsbereich der Inv-MaRisk klarzustellen, dass die Regelung aus dem geplanten Depotbank- Rundschreiben zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbank (Entwurf eines Rundschreibens zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach den 20ff. InvG, Konsultation 01/2010) durch die Inv- MaRisk nicht berührt werden. Darüber hinaus sieht der aktuelle Entwurf der Inv-MaRisk unter Ziffer Tz. 3 vor, dass die Kapitalanlagegesellschaft Risiken aus der Verwahrung von Wertpapieren, die von der Depotbank offen gelegt wurden oder der Kapitalanlagegesellschaft durch andere Weise kenntlich gemacht wurden, im Rahmen der Anlagetätigkeit und der Portfoliosteuerung zu berücksichtigen hat. Damit die Kapitalanlagegesellschaft diese Vorgabe erfüllen kann, muss daher ein entsprechender Informationsprozess vorgesehen werden. Dieser ist im Depotbanken-Rundschreiben bislang noch nicht berücksichtigt. Insoweit bitten wir, einen Gleichlauf der Vorgaben in der Aufsichtspraxis herzustellen. c. Zeitnahen Gleichlauf mit OGAW-IV-Novelle herstellen Die Umsetzung der OGAW-IV-Novelle in nationales Recht wird gegebenenfalls einen Anpassungsbedarf der Anforderungen der Inv-MaRisk bedingen. Insoweit bitten wir bereits heute, nach Umsetzung der OGAW-IV-Anforderungen im Investmentgesetz etwaige notwendige Anpassungen in den Inv-MaRisk zeitnah vorzunehmen.
5 Seite 5 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die Klarstellung im Anwendungsbereich (Ziffer 1, Tz. 5), dass die im Abschnitt 10 und 11 aufgeführten Anforderungen an Compliance und die persönlichen Geschäfte derzeit noch keine rechtliche Bindungswirkung haben und deren Einhaltung vorerst in das Ermessen der jeweiligen Gesellschaft gestellt wird. Diese Regelungen entsprechen den MiFID-Vorgaben, die im Zuge der OGAW- IV-Novelle künftig insgesamt auf die Verwaltung von Investmentvermögen übertragen werden sollen. Die Anforderungen stehen deshalb unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen, da die hierfür erforderlichen Rechtsakte sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene bislang noch nicht verabschiedet wurden. Insbesondere in diesem Bereich sollte nach Umsetzung der OGAW-IV-Anforderungen in nationales Recht eine zeitnahe Anpassung der Inv-MaRisk erfolgen. d. Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen EU-Investmentgesellschaften vermeiden Um Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen EU-Investmentgesellschaften zu vermeiden, bitten wir um eine flexible Aufsichts- und Prüfungspraxis zur Frage, inwieweit wesentliche Risiken auf Gesellschaftsebene im Risikomanagementsystem zu berücksichtigen sind. Begründung: Diese Anmerkung dient der Klarstellung. Neben den Anforderungen an das Risikomanagement bei der Verwaltung von Investmentvermögen berücksichtigen die Inv-MaRisk auch die wesentlichen Risiken auf Gesellschaftsebene, um das Insolvenzrisiko der Kapitalanlagegesellschaft zu begrenzen. Wir erkennen das Bedürfnis der Aufsicht an, in diesem Bereich eine Art Solvenzaufsicht einzuführen. Diese darf aber nicht zu übermäßigen Anforderungen in der Praxis führen. Da für Investmentfonds ein besonderer Insolvenzschutz besteht (vgl. 38, 39 InvG), sind die Insolvenzrisiken von Kapitalanlagegesellschaften auf Gesellschaftsebene insgesamt sehr gering. Konkrete gesetzliche Vorgaben existieren hierzu nicht. Auf EU-Ebene hat der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden CESR lediglich festgestellt, dass es Aufgabe der Gesellschaft und des Managements sei, den operationellen Risiken Rechnung zu tragen, ohne weitere Vorgaben hierfür festzulegen (vgl. CESR s Risk management principles for UCITS, Seite 9). Um Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen EU- Investmentgesellschaften zu vermeiden, bitten wir deshalb insbesonde-
6 Seite 6 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 re im Hinblick auf die Ermittlung von Risikodeckungspotentialen (vgl. Ziffer 4.3, Tz. 6) um eine flexible Aufsichts- und Prüfungspraxis. 2. Anwendungsbereich: Konzernklausel Wir regen an, konzernzugehörigen Investmentgesellschaften, die in die Risikomanagementprozesse des übergeordneten Unternehmens integriert sind, ein Wahlrecht zur Anwendung einzelner Anforderungen der Inv-MaRisk oder der Banken- bzw. Versicherungs-MaRisk einzuräumen, soweit die Inv-MaRisk nicht Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen vorschreiben. Begründung: Dieser Vorschlag dient der Klarstellung. Dadurch soll vermieden werden, dass konzernzugehörige Investmentgesellschaften, die aufgrund der Anforderungen auf Gruppenebene bereits von den Banken- bzw. Versicherungsregelungen erfasst werden, keinen Doppelanforderungen unterliegen. Denn gemäß 25a Abs. 1a KWG haben die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Gruppe im Sinne von 25a Abs. 1 KWG zu sorgen. Entsprechendes gilt auf Gruppenebene im Versicherungsbereich gemäß 64a Abs. 2 VAG. Konzerngebundene Investmentgesellschaften sind daher bereits operationell und administrativ in konzernweite Verfahren und Richtlinien eingebunden. Dies betrifft beispielsweise die Ermittlung des Risikodeckungspotentials (vgl. Ziffer 4.3, Tz. 6 der Inv-MaRisk) bzw. die Anforderungen an Vergütungssysteme (vgl. Ziffer 7.1, Tz. 4 ff. der Inv-MaRisk). 3. Ausschüsse des Aufsichtsorgans (Ziffer 4.2, Tz. 3 Kommentierung) Wir bitten, in Satz 3 der Kommentierung zu Ziffer 4.2, Tz. 3 den Verweis auf das unabhängige Aufsichtsratsmitglied zu streichen: Adressat der Strategien sollte grundsätzlich auch jedes Mitglied des Aufsichtsorgans sein. Soweit das Aufsichtsorgan Ausschüsse gebildet hat, können die Strategien auch an einen Ausschuss weitergeleitet und mit diesem erörtert werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechender Beschluss über die Einrichtung des Ausschusses besteht, es sich bei mindestens einem Ausschussmitglied um ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied im Sinne des 6 Abs. 2a Satz 1 InvG handelt und der Vorsitzende des Ausschusses regelmäßig das gesamte Aufsichtsorgan informiert.
7 Seite 7 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 Begründung: Zielrichtung von Ziffer 4.2, Tz. 3 ist lediglich, die Geschäfts- und Risikostrategien auch dem Aufsichtsorgan bzw. von diesem gebildeten Ausschüssen zur Kenntnis zu geben und mit diesen zu erörtern. Die Frage der Bildung und Besetzung der Ausschüsse des Aufsichtsorgans gemäß 6 Abs. 2 und Abs. 2a InvG ist hiervon unabhängig zu betrachten und sollte sofern die BaFin hierfür eine Verlautbarung für notwendig erachtet gesondert geregelt werden. Die Inv-MaRisk sind hierfür nicht geeignet, da 6 InvG nicht Gegenstand des Rundschreibens ist (vgl. Ziffer 1 der Inv-MaRisk). Unabhängig davon halten wir die Anforderung, jeden vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschuss mit einem unabhängigen Aufsichtsratsmitglied zu besetzen, zu weitgehend. Bislang wurde die Besetzung eines Ausschusses mit einem unabhängigen Aufsichtsrat von der BaFin nur gefordert, wenn der Ausschuss Fragen von grundsätzlicher Bedeutung erörtert (z. B. Anteilscheinrücknahme-Aussetzung). Die Formulierung in den Inv-MaRisk geht aber weiter und erfasst jeden Ausschuss. Sollte die BaFin deshalb an der Formulierung festhalten, regen wir eine Klarstellung an, dass die Besetzung des Ausschusses mit einem unabhängigen Aufsichtsrat nur notwendig ist, wenn dieser befugt ist, über einschneidende Maßnahmen zu beschließen, die Anlegerinteressen berühren. Im Übrigen gilt die Anforderung des 6 Abs. 2a Satz 1 InvG nicht für Kapitalanlagegesellschaften, die ausschließlich Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften verwalten. Diese sind gemäß 6 Abs. 2a Satz 3 InvG nicht verpflichtet, ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied zu berufen. Sollte die BaFin deshalb an der Formulierung festhalten, bitten wir, diese Ausnahmeregelung zusätzlich zu berücksichtigen. 4. Risikodeckungspotential (Ziffer 4.3, Tz. 6) a. Wir bitten, Ziffer 4.3 Tz. 6 Satz 1 wie folgt zu fassen: In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch vierteljährlich jährlich, ist das Risikodeckungspotential der Gesellschaft dem Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft im Sinne von Abschnitt 41 Tz. 2 gegenüberzustellen. Begründung: Die Anforderung, mindestens vierteljährlich eine Gegenüberstellung des Risikodeckungspotentials der Gesellschaft mit dem Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft vorzunehmen, halten wir als zu
8 Seite 8 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 weitgehend. Da die Risiken auf Gesellschaftsebene relativ gering sind, würde dies auch dem risikoorientierten Ansatz gerecht werden. Wir bitten daher, diese Anforderung auf mindesten einmal im Jahr zu beschränken. b. Wir bitten in der Kommentierung zu Ziffer 4.3, Tz. 6 folgenden Satz aufzunehmen: Alle wesentlichen Risiken, die keiner Limitierung zugänglich sind (z. B. operationelle Risiken), sind im Rahmen der Ermittlung des Gesamtrisikoprofils auf Basis einer Plausibilisierung zu berücksichtigen. Begründung: Der Vorschlag dient der Klarstellung. 5. außerbilanzielle Geschäfte (Ziffer 4.3, Tz. 8) Aus Klarstellungsgründen bitten wir, in der Kommentierung zu Ziffer 4.3 Tz. 8 Beispiele für außerbilanzielle Geschäfte aufzuzählen. 6. Operationelle Risiken (Ziffer 4.3, Tz. 15) Wir schlagen vor, Ziffer 4.3 Tz. 15 Satz 2 wie folgt zu fassen: Wesentliche operationelle Risiken müssen zumindest vierteljährlich jährlich identifiziert und beurteilt werden. Begründung: Die vierteljährliche Identifizierung und Beurteilung der operationellen Risiken stellt eine Verschärfung gegenüber den Banken- MaRisk dar, die lediglich eine jährliche Prüfung vorsieht. Wir schlagen deshalb eine Anpassung an die Regelung in den Banken-MaRisk vor, da die operationellen Risiken einer KAG nicht größer sind als bei einer Bank. Eine zeitnahe Auseinandersetzung mit den operationellen Risiken ist außerdem sichergestellt durch die unverzügliche Meldung von unter Risikogesichtspunkten kritischen Informationen (vgl. Ziffer 4.3, Tz. 12) sowie durch die unverzügliche Analyse und Meldung bedeutender Schadensfälle (vgl. Ziffer 4.3 Tz. 16). 7. Liefer- und Zahlungsverpflichtungen (Ziffer 4.4.1, Tz. 2) Wir bitten darum, Tz. 2 nebst Kommentierung zu Ziffer insgesamt zu streichen.
9 Seite 9 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 Begründung: Nach dieser Vorgabe muss die Gesellschaft sicherstellen, dass sie Liefer- und Zahlungsverpflichtungen für Rechnung des Investmentvermögens in vollem Umfang nachkommen kann. Diese Vorgabe ergibt sich bereits aus 4 DerivateV für Verpflichtungen aus derivativen Geschäften. Eine Wiederholung dieser gesetzlichen Vorgabe in den Inv- MaRisk halten wir nicht für erforderlich, da gemäß Abschnitt 1 Tz. 3 das Rundschreiben lediglich die organisatorischen Anforderungen nach 1 DerivateV konkretisieren soll. Im Übrigen ist diese Regelung auch zu weitgehend. Eine über 4 DerivateV hinausgehende Anforderung für alle Liefer- und Zahlungsverpflichtungen für Rechnung sämtlicher Investmentvermögen lässt sich dem Investmentgesetz nicht entnehmen und sollte deshalb gestrichen werden. Uns ist insoweit auch unklar, ob sich die Anforderung allgemein auf sämtliche Sondervermögen bezieht oder nur auf Single-Hedgefonds und solche Sondervermögen, in denen Derivate enthalten sind. Gemäß der Kommentierung soll dieser Anforderung aufgrund des erweiterten Anlagekatalogs und der Möglichkeit von Leerverkäufen durch Single- Hedgefonds eine besondere Bedeutung zukommen. Sollte die BaFin dennoch an der Formulierung festhalten, bitten wir darum in Tz. 2 klarzustellen, dass sich die Anforderung nur auf Single- Hedgfonds bezieht. In diesem Fall sollte außerdem klargestellt werden, dass sich die Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nur auf Assets der betreffenden Investmentvermögen beziehen, aber nicht auf das Anteilscheingeschäft des Investmentvermögens. 8. Funktionstrennung (Ziffer 4.4.2) a. Wir bitten darum, Satz 3 der Kommentierung zu Ziffer 4.4.2, Tz. 2 4 wie folgt zu fassen: Die Risikocontrollingfunktion ist vielmehr schon im Vorfeld der Anlagetätigkeit des Fondsmanagements mit einzubeziehen. Sie hat eine wesentliche Funktion bei der Festlegung des Risikoprofils bzw. der grundsätzlichen Anlagestrategie des Investmentvermögens. Begründung: Der Vorschlag dient der Klarstellung.
10 Seite 10 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 b. Wir bitten darum, den letzten Satz der Kommentierung zu Ziffer 4.4.2, Tz. 2 4 zu streichen: Bei allen Anlageentscheidungen von wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Investmentvermögens ist die Risikocontrollingfunktion ebenfalls im Vorfeld einzubeziehen. Begründung: Diese Anforderung, wonach die Risikocontrollingfunktion bereits bei Anlageentscheidungen von wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Investmentvermögens im Vorfeld einzubeziehen ist, ist zu weitgehend. Denn ansonsten müsste sich das Fondsmanagement, auch wenn alle Anlagegrenzen, Limite des Sondervermögens und sonstigen Vorgaben eingehalten werden, vor Ausführung der Order mit dem Risikocontrolling in Verbindung setzen und eine Freigabe der Order einholen. Dies würde dem Grundsatz der Funktionstrennung widersprechen und das Risikocontrolling in die Anlageentscheidung einbinden, so dass die unabhängige Kontrolle gefährdet wäre. 9. Illiquide Vermögensgegenstände (Ziffer 4.4.2, Tz. 4) Wir bitten darum, in der Kommentierung zu Ziffer 4.4.2, Tz. 4 klarzustellen, dass Immobilien- und Immobilienbeteiligungsgesellschaften nicht als illiquide Vermögensgegenstände im Sinne dieser Ziffer zu verstehen sind. Begründung: Der Vorschlag dient der Klarstellung. Gemäß Ziffer 4.4.2, Tz. 4 sollte die Risikocontrollingfunktion, sofern angemessen, den Bewertungsprozess von komplexen und illiquiden Vermögensgegenständen unterstützen. Diese Anforderung folgt aus der OGAW-Richtlinie (vgl. CESR-Level-2-Advice), die für Offene Immobilienfonds nicht gilt. Insoweit sollten Immobilien- und Immobilienbeteiligungsgesellschaften nicht als illiquide Vermögensgegenstände im Sinne dieser Vorgabe verstanden werden. 10. Fondsmanagement (Ziffer 4.4.3) a. Wir bitten um Klarstellung in der Kommentierung zu Ziffer 4.4.3, Tz. 1, dass eine Ordererteilung durch das Trading Desk keine Auslagerung ist.
11 Seite 11 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 Begründung: Gemäß Ziffer Tz. 1 wird das Trading Desk dem Fondsmanagement zugeordnet, soweit ihm bei der Platzierung von Orders für das Investmentvermögen Entscheidungsspielraum eingeräumt wird. Nach unserer Einschätzung ist die Zuordnung der Orderausführung zum Fondsmanagement grundsätzlich sachgerecht. Es sollte allerdings klargestellt werden, dass die Aufgabe von Orders egal ob vom Fondsmanager oder vom Trading Desk niemals eine Auslagerung darstellt. Ansonsten würde dies dazu führen, dass zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Brokern, Banken oder Maklern eine Auslagerungsbeziehung bestehen würde, weil sie für die Kapitalanlagegesellschaft Wertpapierorders ausführen. Bei einer strikten Auslegung der Ziffer dürften dann auch bestimmte Ordertypen nicht mehr an die Depotbank gegeben werden, da dies als ein unzulässiger Auslagerungstatbestand anzusehen wäre. Insoweit dürfte die Zuordnung der Orderausführung zum Fondsmanagement nicht davon abhängig sein, ob eine Kapitalanlagegesellschaft ein Trading Desk eingerichtet hat, das einen gewissen Ermessenspielraum hat. Denn dies würde tendenziell bedeuten, dass eine (meist große) Kapitalanlagegesellschaft mit Trading Desk für zahlreiche Orders, die diesen Ermessenspielraum in bestimmten Märkten an einen Broker weitergibt (z.b., indem sie dem Broker das Timing der Ausführung bewusst offenlassen) mit diesem Broker in einem Auslagerungsverhältnis stünde. Eine kleine Kapitalanlagegesellschaft ohne Trading Desk könnte ihre Order dagegen auch weiterhin in gewohnter Form an den Broker geben. Hier würde also ausgerechnet die Kapitalanlagegesellschaft mit der höheren Expertise durch einen größeren Orderaufwand (Auslagerungsvereinbarung, Auslagerungscontrolling) bestraft. Das kann im Ergebnis nicht sein. Zudem dürfte ein Auslagerungsvertrag in einer Brokerbeziehung kaum durchsetzbar sein. Unabhängig davon ist eine stringente Orderausführung im Anlegerinteresse ohnehin bereits über die künftige Best-Execution- Verpflichtung dezidiert und speziell für diese Tätigkeit geregelt. Das Bedürfnis nach einer zusätzlichen Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen für Anlageentscheidungen besteht daher nicht.
12 Seite 12 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 b. Wir bitten darum, Tz. 2 nebst Kommentierung in Ziffer zu streichen: Das Fondsmanagement trifft die Anlageentscheidung im Interesse der Anleger Kommentierung: Hierzu sind bei der Anlageentscheidung bzw. schon bei Festlegung der Anlagestrategie neben Chancen und Risiken für das Investmentvermögen auch anderweitige Konsequenzen für die Anleger, die sich aus der Strukturierung auf Ebene des Investmentvermögens ergeben zu berücksichtigen (z. B. etwaige steuerliche Aspekte, die sich nicht auf die Performance des Investmentvermögens auswirken, aber die Anleger betreffen). Begründung: Die Anforderung, die Anlageentscheidungen im besten Interesse der Anleger vorzunehmen, findet sich bereits unter Tz. 10 wieder. Eine Doppelung der Anforderungen sollte vermieden werden. Nach der Kommentierung soll das Fondsmanagement außerdem bei der Anlagetätigkeit und Portfoliosteuerung neben Chancen und Risiken für das Investmentvermögen auch anderweitige Konsequenzen für den Anleger berücksichtigen. Dies ist eine Verhaltenspflicht, die sich bereits direkt aus 9 Abs. 2 Investmentgesetz ergibt, wonach die Gesellschaft immer im Interesse der Anleger zu handeln hat. Die Verhaltenspflicht, immer im Interesse des Anlegers zu handeln, wird bereits in den für allgemein verbindlich erklärenden BVI- Wohlverhaltensregeln (Abschnitt III) umfassend erläutert. Weitere Ausführungen in den Inv-MaRisk halten wir nicht für erforderlich, da sich der Anwendungsbereich der Inv-MaRisk lediglich auf die Organisationspflichten des 9a InvG und nicht zusätzlich auf die Verhaltenspflichten des 9 InvG bezieht (vgl. Ziffer 1 Tz. 1 ff.). Darüber hinaus schreibt die Kommentierung vor, dass bei der Anlageentscheidung bzw. schon bei der Festlegung der Anlagestrategie auch steuerliche Aspekte, die sich nicht auf die Performance des Investmentvermögens auswirken, aber die Anleger direkt betreffen, zu berücksichtigen sind. Diese Anforderung kann in der Praxis nicht erfüllt werden. Denn Kapitalanlagegesellschaften sind gemäß 2, 3 StBerG nicht befugt, dem Anleger eine umfassende steuerliche Beratung zu erteilen. Der Fondsmanager kann deshalb ggf. nur die steuerlichen Aspekte mit Auswirkung auf das Fondsvermögen berücksichtigen (z. B. Quellensteuer beim Erwerb von Wertpapieren). Die steuerlichen Gegebenheiten einzelner Anleger sind dem Fondsmanage-
13 Seite 13 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 ment jedoch regelmäßig nicht bekannt. Sie hängen auch von den Aspekten in der Person des einzelnen Anlegers ab. Sollte es bei der Formulierung bleiben, sollte dies deshalb klargestellt sowie die Wörter bzw. schon bei der Festlegung der Anlagestrategie gestrichen werden. Denn der Fondsmanager legt die Anlagestrategie nicht fest. c. Wir bitten darum, Tz. 7 zu Ziffer wie folgt zu fassen: Bei Abschluss von Geschäften für Investmentvermögen müssen die Konditionen einschließlich der wesentlichen Nebenabreden vollständig vereinbart werden. Begründung: Der Vorschlag dient der Klarstellung, dass nur wesentliche Nebenabreden vollständig bei Geschäftsabschluss vereinbart sein müssen. Beispielsweise gibt es beim Abschluss von ISDA- Verträgen eine Nebenabrede, wonach Ansprechpartner zu benennen sind, die in der Praxis erst später nachgereicht werden. Diese Praxis wäre nicht mehr möglich, wenn diese Nebenabrede bereits bei Abschluss des Geschäfts vollständig vereinbart werden müsste. d. Wir regen an, in der Kommentierung zu Ziffer 4.4.3, Tz. 8 klarzustellen, dass Stornos von Geschäften für das Investmentvermögen keine nachträglichen Dispositionsänderungen sind. Darüber hinaus bitten wir, als weitere Ausnahme für nachträgliche Dispositionsänderungen bei Offenen Immobilienfonds 82 Abs. 3 InvG (Belastungsgrenzen) aufzunehmen. Begründung: Der Vorschlag dient der Klarstellung. e. Wir bitten darum, in der Kommentierung zu Ziffer 4.4.3, Tz. 11, als weitere Ausnahme von Geschäftsabschlüssen für das Investmentvermögen zu nicht marktgerechten Bedingungen aufzunehmen, dass eine Abweichung möglich ist, wenn sie mit Zustimmung aller Anleger (z. B. bei Spezialfondsanlegern) erfolgt, sachlich begründet und dokumentiert ist. Begründung: Es wird eine Anpassung an den Ausnahmekatalog der Banken-MaRisk für Handelsgeschäfte (vgl. BTO Tz. 2) angeregt.
14 Seite 14 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 f. Wir schlagen vor, in der Kommentierung zu 4.4.3, Tz. 12 Geschäftsabschlüsse für Immobilien-Sondervermögen grundsätzlich als Ausnahme von zulässigen Geschäftsabschlüssen außerhalb der Geschäftsräume vorzusehen. Begründung: Der Vorschlag dient der Klarstellung. Denn bei Immobilien-Sondervermögen gehört es zum üblichen Geschäftsverkehr, Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume vorzunehmen (bspw. Ankauf, Verkauf, Vermietung und Entwicklung von Immobilen, Beleihung, Rechtsgeschäfte bei Notaren etc.). g. Wir regen an, die Kommentierung zu Tz. 16 zu ergänzen, dass mit Spätgeschäften die nachträgliche Erfassung im Ordersystem gemeint ist, aber keine nachträgliche Verbuchung im Sondervermögen bzw. keine Korrektur des Anteilspreises. Begründung: Der Vorschlag dient der Klarstellung. 11. Anlagegrenzen (Ziffer 4.4.3, Tz. 4 Kommentierung) Als Kommentierung zu den Vorgaben, dass der Fondsmanager Kenntnis von der Auslastung der relevanten Anlagegrenzen haben muss, wird darauf hingewiesen, dass weitere Einzelheiten zur Thematik Anlagegrenzen in einer gesonderten Verlautbarung geregelt werden. Wir bitten darum, den BVI in die Erstellung der Verlautbarung mit einzubeziehen. Uns ist bislang nicht klar, was Inhalt der Verlautbarung sein soll. Für Gespräche stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 12. Aufbewahrungsfrist (Ziffer 4.4.3, Tz. 13) Wir bitten Sie, Ziffer Tz. 13 wie folgt zu fassen: Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermögen sind aufzuzeichnen und mindestens 5 Jahre drei Monate aufzubewahren. Begründung: Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist von aufgezeichneten Geschäftsabschlüssen für das Investmentvermögen von drei Monaten auf fünf Jahre ist nicht nachvollziehbar. Die Regelung sollte deshalb wieder auf drei Monate angepasst werden. Die fünfjährige Frist geht außerdem weit über die Regelung in den Banken-MaRisk hinaus
15 Seite 15 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 (vgl. dort BTO 2.2.1, Tz. 4). Eine Verschärfung der Aufbewahrungsfristen für Geschäftsabschlüsse für Investmentvermögen im Verhältnis zu Handelsgeschäften im Bankenbereich ist nicht erkennbar. Außerdem steht die Vorschrift im Widerspruch zu den allgemeinen Dokumentationspflichten gemäß Ziffer 6 Tz. 1, wonach eine allgemeine Aufbewahrungsfrist von nur zwei Jahren gefordert wird. 13. Risikokonzentrationen (Ziffer 4.4.5, Tz. 5 8) Wir bitten darum, den Klammerzusatz zur Definition des Begriffs Risikokonzentration in der Kommentierung zu Ziffer 4.4.5, Tz. 1 sowie Tz. 5-8 zu streichen und nur noch wie folgt zu formulieren: Kommentierung zu Tz. 1: Risikokonzentrationen (z. B. Adressen- und Sektorkonzentrationen, regionale Konzentrationen, Konzentrationen nach Produkten oder Underlyings strukturierter Produkte, nach Branchen, Verteilungen von Engagements auf Größen- und Risikoklassen, Sicherheiten, gegebenenfalls Ländern und sonstige hoch korrelierte Risiken) sind zu identifizieren und entsprechend Rechnung zu tragen. Kommentierung zu Tz. 5-8: Risikokonzentrationen (z. B. Adressen- und Sektorkonzentrationen, regionale Konzentrationen, Konzentrationen nach Produkten oder Underlyings strukturierter Produkte, nach Branchen, Verteilungen von Engagements auf Größen- und Risikoklassen, Sicherheiten, gegebenenfalls Ländern und sonstige hoch korrelierte Risiken) sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Begründung: Die beispielhafte Aufzählung, was unter Risikokonzentrationen zu verstehen ist, ist zu weitgehend. Denn diese Anforderung geht über die Anforderung unter Ziffer 4.1, Tz. 2 hinaus. Danach sind lediglich die mit den wesentlichen Risiken (hier: Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken, operationelle Risiken) verbundenen Risikokonzentrationen zu vermeiden. Insoweit sollten als Mindestanforderung im Risikocontrolling auch nur die mit diesen wesentlichen Risiken verbundenen Risikokonzentrationen berücksichtigt werden. Eine darüber hinausgehende detaillierte Betrachtung ist weder nach den Vorgaben der OGAW-Richtlinie noch den Empfehlungen von CESR im Level 2 Advice zwingend geboten. In der Praxis würde die Anforderung außerdem zu erhöhten Kosten führen. Denn um die relevanten Daten stets abrufbar zu machen, müssten diese regelmäßig von Drittanbietern eingekauft werden.
16 Seite 16 von 20 zum Schreiben vom 5. März Vergütungssysteme (Ziffer 7.1, Tz. 9 Kommentierung) Als Kommentierung zu den Vorgaben über Anreizsysteme in Ziffer 7.1 Tz. 9 wird darauf hingewiesen, dass weitere Einzelheiten zu Vergütungssystemen in einer gesonderten Verlautbarung geregelt werden sollen. Wir bitten darum, den BVI in die Erarbeitung weiterer konkreter Standards für Vergütungssysteme zu beteiligen. Insoweit verweisen wir auf unser Schreiben vom 19. Januar 2010, mit welchen wir bereits unsere Gesprächsbereitschaft gegenüber der BaFin erklärt haben. 15. Notfallkonzept (Ziffer 7.3, Tz. 3) Wir bitten darum, den letzten Satz der Kommentierung zu Ziffer 7.3, Tz. 3 zu streichen: Zeichnet sich aufgrund von öffentlich zugänglichen Informationen (z. B. aus Pressmitteilungen) die Insolvenz der Depotbank oder die Gefahr ab, dass sie ihre Verpflichtungen gegen ihren Gläubigern nicht erfüllen kann, sind die Bereitschaft eines anderen Instituts sowie die vertraglichen Rahmenbedingungen für die Übernahme der Depotbankfunktionen im Vorfeld abzuklären. Begründung: Der Zeitpunkt, zu welchem die Gesellschaft verpflichtet wird, die Bereitschaft der Übernahme der Depotbankfunktionen durch andere Institute abzuklären (z. B. Pressemitteilungen), ist zu unbestimmt. Zum Einen sind die Depotbanken selbst verpflichtet, Notfallpläne für den laufenden Betrieb vorzuhalten. Zum Anderen ist davon auszugehen, dass die BaFin bereits im Vorfeld eines möglichen Moratoriums die Kapitalanlagegesellschaft informiert und von 21 Abs. 2 InvG Gebrauch macht. Danach kann die BaFin der Kapitalanlagegesellschaft jederzeit einen Wechsel auferlegen, wenn sie ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder die Mindesthöhe ihres haftenden Eigenkapitals unterschreitet. Darüber hinaus wird die Kapitalanlagegesellschaft durch die Regelung hohen Rechtsrisiken ausgesetzt. Denn die Depotbank könnte die Kapitalanlagegesellschaft aus geschäftsschädigendem Verhalten mit unkalkulierbaren Folgen in Anspruch nehmen, insbesondere weil nicht klar ist, wann sich die Insolvenz einer Depotbank abzeichnet. Zudem kann ein solches Verhalten wenn entsprechende Maßnahmen öffentlich werden die bestehende Depotbank aufgrund von Marktge-
17 Seite 17 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 rüchten erst in die Insolvenz treiben, was zu kaum überschaubaren rechtlichen Risiken bei der Kapitalanlagegesellschaft führt. Im Übrigen kann eine Kapitalanlagegesellschaft die alternative Depotbank nicht zum Vertragsschluss zwingen. Dies wäre nur durch einen zusätzlichen Kostenaufwand möglich, weil sich die Depotbank dies in Form einer Bereitstellungsprovision vergüten lassen wird. Das Notfallkonzept sollte deshalb nur auf rein interne Prozesse ausgerichtet sein und beispielsweise Warnstufen sowie Eskalationsprozesse vorsehen. Hilfsweise könnte auch klargestellt werden, dass die auf der Liste der BaFin zu 95 InvG aufgeführten Depotbanken generell geeignet sind, im Notfall die Depotbankfunktion zu übernehmen. 16. Auslagerung: effiziente Geschäftsführung (Ziffer 9, Tz. 3) Wir regen an, Ziffer 9, Tz. 3 Satz 3 wie folgt zu formulieren: Die Gesellschaft hat die Gründe für die Effizienzsteigerung Auslagerung zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung nachvollziehbar zu begründen (z. B. Qualitätsverbesserung oder Einsparung von Kosten) sowie schriftlich zu dokumentieren. Begründung: Die neue Formulierung Auslagerung zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung entspricht dem Wortlaut von 16 InvG und dient der Klarstellung. Die Streichung des Wortes schriftlich ist redaktionell bedingt, da eine Dokumentation in jedem Fall schriftlich erfolgt. 17. Auslagerung: Einbeziehung der Abschlussprüfer (Ziffer 9, Tz. 3) Wir regen wir an, in Ziffer 9, Tz. 3 Satz 4 wie folgt zu fassen: Es wird empfohlen, den Abschlussprüfer in Zweifelsfällen bereits im Vorfeld, d. h. bei der Planung der Auslagerung, mit einzubeziehen. Begründung: Eine separate Begründung, warum der Abschlussprüfer einzubeziehen ist, halten wir nicht für erforderlich. Die Gründe, da die Gesellschaft die Auslagerungen erst nach Beendigung des Geschäftsjahres der BaFin anzuzeigen hat und um die Gefahr der Rückabwicklung der Auslagerung wegen Nichtvereinbarkeit mit 16 InvG zu vermeiden, sind zwar nachvollziehbar und auch sachgerecht. Eine gesonderte Begründung wäre allerdings für die Inv-MaRisk untypisch, da im
18 Seite 18 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 gesamten Dokument nur Handlungsanweisungen an die Gesellschaft vorgegeben werden, ohne diese in jedem Fall zu begründen. Wir befürchten deshalb, dass der Anforderung zur Einbeziehung der Abschlussprüfer aufgrund der Begründung eine besonders hervorgehobene Bedeutung zukommt, die wir an dieser Stelle aber nicht erkennen können und die nach unserer Einschätzung auch nicht gewollt sein kann. 18. Auslagerung: Immobilien-Sondervermögen (Ziffer 9, Tz. 4) Wir begrüßen grundsätzlich eine Klarstellung der Anforderungen bei der Auslagerung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien für ein Sondervermögen. Folgende Punkte bitten wir jedoch ausdrücklich zu berücksichtigen und zwingend anzupassen: a. Wir bitten, Ziffer 9, Tz. 4, Satz 2 wie folgt zu formulieren: Soweit die durch die Portfolioverwaltung ausgelagerten Bereiche keine Finanzinstrumente betreffen, z. B. die Verwaltung von Immobilien für ein Sondervermögen ausgelagert werden soll, kann die Vermögensverwaltung auch auf Unternehmen ausgelagert werden, die keine entsprechende Zulassung haben. Begründung: Die Ausnahmeregelung in Tz. 4, Satz 2 für Immobilien- Sondervermögen, wonach die Verwaltung auch auf Unternehmen ausgelagert werden kann, die keine Zulassung im Sinne des 16 Abs. 2 InvG haben, entspricht der Gesetzesbegründung zu 16 Abs. 2 des Investmentmodernisierungsgesetzes. Hier wird ausdrücklich klargestellt, dass das Zulassungskriterium des 16 Abs. 2 InvG für diese Fälle ins Leere geht. Die Übertragung der Gesetzesbegründung in die Inv-MaRisk ist insoweit sachgerecht. Wir bitten jedoch, eine sprachliche Anpassung entsprechend dem Wortlaut der Gesetzesbegründung vorzunehmen. b. Darüber hinaus bitten wir, den letzten Satz unter Tz. 4 zu streichen: Allerdings ist bei der Auslagerung der Verwaltung von Immobilien zu beachten, dass der Gesellschaft stets das Letztentscheidungsrecht im Hinblick auf den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien vorzubehalten ist, da diese Dispositionsbefugnis als Kernkompetenz der Gesellschaft nicht auslagerungsfähig ist.
19 Seite 19 von 20 zum Schreiben vom 5. März 2010 Begründung: Hiernach soll der Gesellschaft stets das Letztentscheidungsrecht im Hinblick auf den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien vorbehalten bleiben, da diese Dispositionsbefugnis als Kernkompetenz der Gesellschaft nicht auslagerungsfähig sei. Diese Regelung sowie die Begründung können wir nicht nachvollziehen, da sie sich nicht aus 16 InvG ableiten lässt. Die Regelung steht außerdem im Widerspruch zur Gesetzesbegründung im Investmentmodernisierungsgesetz. Denn danach ist es zulässig, die Vermögensverwaltung von Immobilien-Sondervermögen ohne weitere Einschränkungen auszulagern. Hätte der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, eine entsprechend enge Ausnahmeregelung mit einem Letztentscheidungsrecht der Gesellschaft vorzusehen, hätte er hierzu eine Aussage im Rahmen des Investmentmodernisierungs- bzw. im Rahmen des Investmentänderungsgesetzes vorsehen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Darüber hinaus geht der Vorbehalt eines Letztentscheidungsrechts für Immobilien-Sondervermögen weiter als bei Wertpapier-Sondervermögen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Dispositionsbefugnis als Kernkompetenz der Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung von Wertpapier-Sondervermögen ohne Einschränkung auslagerbar ist, bei Immobilien-Sondervermögen hingegen nicht. Gründe, warum ausgerechnet bei Immobilien-Sondervermögen derart strenge Vorgaben einhalten werden sollen, sind nicht erkennbar. Letztlich bitten wir zu beachten, dass die bestehende Regelung in Ziffer 9 Tz. 4 Satz 3 Inv-MaRisk auch steuerliche Auswirkungen haben könnte. Denn nach einem Entwurf eines Schreibens des BMF zur Umsatzsteuerbefreiung der Fondsverwaltung nach 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist die Auslagerung der Portfolioverwaltung umsatzsteuerfrei. Dies gilt aber nicht, wenn dem auslagernden Unternehmen eine abschließende Entscheidung vorbehalten ist. Sofern das BMF an dieser Auffassung festhält, könnte durch die aufsichtsrechtliche Vorgabe in den Inv-MaRisk eine Umsatzbesteuerung der ausgelagerten Portfolioverwaltung bei Offenen Immobilienfonds drohen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten würden dann in der Regel bei der auslagernden Kapitalanlagegesellschaft anfallen.
20 Seite 20 von 20 zum Schreiben vom 5. März Einbindung der Internen Revision bei wesentlichen Projekten (Ziffer 12.2, Tz. 2) Wir regen an, Ziffer 12.2, Tz. 2 wie folgt zu ergänzen: Die Interne Revision hat unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unter Vermeidung von Interessenkonflikten bei wesentlichen Projekten begleitend tätig zu sein. Die Wesentlichkeit von Projekten ist anhand objektiver Kriterien von der Geschäftsleitung festzulegen. Begründung: Die Änderung dient der Klarstellung. Die Frage, wann ein wesentliches Projekt vorliegt, hat in der Vergangenheit in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Die Wesentlichkeit sollte nicht durch Einzelfallentscheidungen der Geschäftsleitung entschieden werden, aber auch nicht ins Belieben der Internen Revision gestellt werden. Letztlich wird damit der Internen Revision die Arbeit im Verhältnis zur Compliance-Funktion erleichtert. Wie bereits telefonisch besprochen, behalten wir uns bis spätestens Freitag, den 12. März 2010, weitere inhaltliche Anmerkungen vor. Bis dahin werden wir Ihnen auch unsere einzelnen Formulierungsvorschläge sowie rein redaktionelle Änderungsvorschläge, die aus sich heraus verständlich sein sollten, in einer überarbeiteten Fassung der Inv-MaRisk im Änderungsmodus nachreichen. Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Anmerkungen berücksichtigen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.v. gez. Rudolf Siebel, LL.M gez. Peggy Steffen
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