Montag, 20. Oktober 2014, Uhr,
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- Matthias Fleischer
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1 Öffentliche Sitzung des Gemeinderates Am Montag, 20. Oktober 2014, Uhr, hat im Bürgersaal des Rathauses in Friesenheim eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates mit nachfolgender Tagesordnung stattgefunden: 1. Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung 2. Lärmaktionsplan gemäß EG-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG, Zwischenbericht -Drucksache Nr. 91/ Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts; Umstieg von der Kameralistik zur Kommunalen Doppik -Drucksache Nr. 92/ Frageviertelstunde Armin Roesner Bürgermeister
2 Gemeinde Friesenheim DRUCKSACHE 91/2014 BESCHLUSS-VORLAGE Amt/Abteilung Sachbearbeiter: Tel.Nr.: Datum: Bauamt Markus Reinbold Betreff: Lärmaktionsplan gemäß EG-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG, Zwischenbericht Beratungsfolge Sitzungstermin Öff. N.Ö. Anhörung Kenntn. Beschluss GR X X Beschluss: 22 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung 1. Der Gemeinderat nimmt den Zwischenbericht zur Lärmaktionsplanung gemäß EG-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG zur Kenntnis. 2. Der Gemeinderat beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit im Wege der Offenlage. Die Offenlage soll vom an für die Dauer eines Monats erfolgen. 1. Sachverhalt/Begründung Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Nach 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist eine Betroffenheitsanalyse sowie eine strategische Lärmkartierung zu erstellen an: - Straßen mit mehr als Kraftfahrzeugen pro Jahr (8.200 Fzg/Tag), sowie - Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über Zügen pro Jahr (Diese Kartierung wird vom Eisenbahnbundesamt durchgeführt) Auf Basis der Lärmkartierung sind nach 47d des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Aktionspläne zu erstellen, in denen Lärmprobleme zu untersuchen sind, die durch die Lärmquellen oberhalb der genannten Schwellenwerte verursacht werden. 1
3 Der Ablauf der Lärmaktionsplanung erfolgt wie nachstehend dargestellt: bereits erledigt / wird vorgestellt Analyse der Lärm- und Konfliktsituation (Lärmkartierung, Betroffenheitsanalyse etc.) Analyse vorhandener Planungen Lärmaktionsplanung (Untersuchung möglicher Minderungsmaßnahmen) Gesamtkonzept und Wirkungsanalysen (Kosten-Nutzen-Analysen) Maßnahmenkatalog (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Straßenbaumaßnahmen, etc.) weiterer Handlungsbedarf Öffentlichkeitsbeteiligung/Offenlage (vergleichbar mit Bauleitplanungen) Dokumentation und Einarbeitung von Anregungen Beschluss der Endfassung des Aktionsplans durch den Gemeinderat Meldung des abgeschlossenen Aktionsplans Die Berechnung erfolgt anhand der Vorläufigen Berechnungsverfahren für Umgebungslärm, die im Rahmen der 34. BImSchV veröffentlicht wurden. Die Bewertung der Lärmsituation erfolgt anhand der Lärmindizes L DEN und L Night. (DEN= Day Evening Night = Tag Abend Nacht) L DEN umfasst den gesamten Tagesverlauf mit Zuschlägen für den Abend und die Nacht, während L Night die Lärmsituation in der Nacht (22-6 Uhr) beschreibt. In Deutschland gibt es keine bundesweiten Richt- oder Grenzwerte, sondern teilweise unterschiedliche Empfehlungen für Auslösewerte der einzelnen Bundesländer. Zudem bestehen von verschiedenen staatlichen Institutionen und nichtstaatlichen Organisationen Empfehlungen zur Beurteilung der Lärmimmissionen im Rahmen von Lärmaktionsplänen. Für Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg besteht von Seiten des Landes die Empfehlung, ab einer Überschreitung von 65 db(a) bei L DEN bzw. 55 db(a) bei L Night an betroffenen schutzwürdigen Nutzungen (Wohnhäuser, Schulen etc.) Lärmaktionspläne aufzustellen. Diese Pegel sind keine verbindlichen Vorgaben. Überschreitungen dieser Pegel ziehen keine rechtlichen Konsequenzen nach sich. Insbesondere lösen Überschreitungen keine Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen aus. 2
4 Bei der Prüfung und Auswahl von Maßnahmen sind die in Deutschland geltenden Richt- oder Grenzwerte zu beachten. Eine Realisierung von Maßnahmen wird in Abstimmung mit den Baulastträgern der jeweiligen Verkehrswege in der Regel nur möglich sein, wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen auch den Regelungen z.b. zu lärmsanierungs- oder verkehrsrechtlichen Maßnahmen entsprechen. Lärmaktionspläne sind mit Bauleitplanverfahren vergleichbar, in denen der Rahmen für spätere Detailplanungen vorgegeben wird. Vertreter des Ingenieurbüros Fichtner stellen die Ergebnisse in der Sitzung vor. 3
5 Gemeinde Friesenheim DRUCKSACHE 92/2014 BESCHLUSS-VORLAGE Amt/Abteilung Sachbearbeiter: Tel. Nr.: Datum: Rechnungsamt Joachim Wagner Betreff: Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts; Umstieg von der Kameralistik zur Kommunalen Doppik Beratungsfolge Sitzungstermin Öff. N.Ö. Anhörung Kenntn. Beschluss GR X X Beschluss: 22 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung 1. Der Gemeinderat beschließt, das Neue Kommunale Haushaltsrecht spätestens zum produktiv zu setzen und beauftragt die Verwaltung, die nötigen Vorarbeiten für diese Umstellung in die Wege zu leiten. 2. Als Software wird der von der Kommunalen Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) angebotene Kommunalmaster SMART verwendet. 1. Sachverhalt/Begründung Rechtliche Ausgangssituation Der Landtag Baden-Württemberg hat am das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts verabschiedet, welches rückwirkend zum in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz liegt eine rechtsverbindliche Grundlage für die Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) vor. Ursprünglich war für die Umstellung eine Übergangsfrist von 7 Jahren vorgesehen, so dass die Kommunen ihr Haushalts- und Rechnungswesen spätestens ab dem Jahr 2016 nach dem neuen Haushaltsrecht hätten führen müssen. Die neue Landesregierung BW hatte in ihrem Koalitionsvertrag zunächst ein Wahlrecht zwischen der bisherigen Kameralistik und der Doppik vorgesehen. Das Landeskabinett hat am entschieden, kein Wahlrecht einzuräumen, dagegen die Übergangsfrist für die Umstellung des kommunalen Haushaltsrechts um 4 Jahre zu verlängern. Somit müssen alle Kommunen in Baden-Württemberg spätestens zum auf die kommunale Doppik umstellen. 1
6 Neues Kommunales Haushaltsrecht Ziel des NKHR ist die vollständige Erfassung des Ressourcenverbrauchs und des kommunalen Vermögens. Der künftigen Haushalts- und Finanzpolitik liegt der Grundsatz der intergenerativen Gerechtigkeit zugrunde, d.h. der Ressourcenverbrauch einer Generation soll durch diese Generation selbst erwirtschaftet werden. Das neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen stützt sich auf eine Drei- Komponenten-Rechnung. Diese beinhaltet: - den Ergebnishaushalt / die Ergebnisrechnung - den Finanzhaushalt / die Finanzrechnung - die Vermögensrechnung (Bilanz) Alle Aufwendungen und Erträge einer Kommune werden im Ergebnishaushalt geplant und in der Ergebnisrechnung dokumentiert. Die Ergebnisrechnung übernimmt die Funktion des bisherigen Verwaltungshaushaltes und ist mit einer betrieblichen Gewinn- und Verlustrechnung zu vergleichen. Im Finanzhaushalt bzw. in der Finanzrechnung sind alle Einzahlungen und Auszahlungen enthalten. Die Vermögensrechnung entspricht dem Aufbau einer Bilanz in Aktiva und Passiva. Die Aktivseite der Vermögensrechnung zeigt die Vermögensstände einer Kommune. Die Passivseite zeigt, wie die Kommune ihr Vermögen finanziert hat. Nach dem Neuen Kommunalen Haushaltsrecht erfolgt die Gliederung des Haushaltes in Teilhaushalte produktorientiert entweder nach Produktbereichen oder nach örtlichen Organisationsstrukturen. * * *Rechnungsabgrenzungsposten Quellenangabe: Projektumsetzung bei der Gemeinde Friesenheim Die Rechenzentren des mittlerweile fusionierten Rechenzentrums Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) betreuen seit Mitte der siebziger Jahre die Gemeinden in Bezug auf landeseinheitliche Verfahren in den Bereichen Finanzwesen, Personalwesen und Einwohnerwesen. Alle diese Verfahren werden 2
7 von Großrechnern zur Verfügung gestellt; die Daten werden dort gespeichert und gepflegt. Seit 2002 hat die Gemeinde Friesenheim das Programm SAP R3 / PSM im Einsatz. Vom KIVBF wurden die Gemeinden im letzten Jahr bei mehreren Veranstaltungen über die Umstiegsmodalitäten und die Zeitplanung informiert. Um alle Kunden fristgerecht bis zum auf die kommunale Doppik umstellen zu können, müssen die Umstellungsprojekte beim KIVBF auf die Jahre in etwa gleichmäßig verteilt werden. Daher hat jede Gemeinde vom Rechenzentrum die Aufforderung erhalten, sich zu erklären bis wann die Umstellung erfolgen soll. Mit Schreiben vom wurde beim Rechenzentrum vorbehaltlich einer Genehmigung durch den Gemeinderat ein Platz auf der Projektliste des Rechenzentrums reserviert. Um Synergieeffekte zu erzielen, schlägt die Verwaltung vor, die Umstellung auf die kommunale Doppik im ähnlichen Zeitrahmen mit den Gemeinden Seelbach, Schuttertal und evtl. Ettenheim durchzuführen. Die KIVBF hat für kleine und mittlere Kommunen eine speziell auf deren Bedürfnisse zugeschnittene Software entwickelt der sogenannte Kommunalmaster SMART. Das Programm basiert auf der bewährten Buchhaltungssoftware SAP R3, welche in der kameralen Ausprägung bereits in Friesenheim im Einsatz ist. Für den Umstieg kommen neben den (bereits vorhandenen) laufenden Kosten noch Kosten für Basisschulungen (ca ) und Lösungsintegration Archivierung sowie elektronische Steuerakte (3.400 ) hinzu; außerdem entstehen Kosten für 4 Eigenbetriebe ( ). Die Gesamtkosten für die Gemeinde Friesenheim betragen einmalig Außerdem fallen Kosten für den Abwasserverband (ca ) an. Einmalige Softwarekosten entstehen nicht. Neben SAP R3 gibt es auf dem Markt weitere autonome Konkurrenzprogramme, welche in der Region des Rechenzentrums zum Einsatz kommen: a) CIP (Gemeinden Hohberg, Schutterwald, Stadt Gengenbach) (aufgekauft von MPS; Zukunft unklar) b) MPS (Gemeinde Schwanau, bisher nur 2 Gemeinden in Baden-Württemberg) c) Finanz+ (Gemeinde Meißenheim, Stadt Rheinau) Ein Umstieg auf ein anderes Finanzwesen-Programm ist nicht zu empfehlen. Bei den meisten autonomen Programmen ist die Gemeinde für Datenintegrität und Datensicherheit allein verantwortlich. Alle Daten liegen lokal auf einem separaten Server, welcher zusätzlich angeschafft werden müsste. Um die notwendige Datensicherheit und Lauffähigkeit des Systems zu gewährleisten, müssten zusätzliche Kapazitäten im Bereich der EDV-Betreuung bereitgestellt werden, was mit dem derzeitigen Personalbestand nicht machbar wäre. Die Verwaltung hält es deshalb für die beste Lösung, beim bereits bekannten Programm SAP zu bleiben und auf den Kommunalmaster SMART auf Basis von SAP R3 umzustellen. Die Umstellung auf die kommunale Doppik ist nicht nur eine reine Softwareumstellung, sondern ein sehr anspruchsvolles Projekt mit zeitlicher Belastung und Ressourcenbindung. 3
8 Die Einführung des NKHR bedeutet einen erheblichen Mehraufwand im Rechnungsamt und bzw. in der Gemeindekasse mit Auswirkungen auf Verwaltung und Gemeinderat. Die Vorlaufzeit erfordert ca. 3-4 Jahre, da neben der EDV weitere Maßnahmen notwendig sind. Hierzu gehören beispielsweise Strukturveränderungen in der Aufbauorganisation, die Vornahme einer gesetzeskonformen Vermögensbewertung für die Eröffnungsbilanz, die Strukturierung der Kostenrechnung, Schulungen der Verwaltung und des Gemeinderates sowie Probeläufe. Die Verwaltung schlägt vor, die kommunale Doppik spätestens zum produktiv zu setzen und die Finanzsoftware auf den vom KIVBF angebotenen Kommunalmaster SMART umzustellen. 4
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