Nationalrat, XXV. GP 20. September Sitzung / 1

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1 Nationalrat, XXV. GP 20. September Sitzung / Abgeordneter Matthias Köchl (Grüne): Geschätzte Kolleginnen! Geschätzte Kollegen! Werte Bürokratinnen! Werte Bürokraten! (Der Redner stellt eine Werbetafel der Grünen mit der Aufschrift Selbständig arbeiten muss sich auszahlen auf das Rednerpult.) Ich nehme die Tatsache, dass wir das Einkommensteuergesetz hier auf der Tagesordnung haben, zum Anlass, einen Antrag zu stellen, was das geringwertige Wirtschaftsgut betrifft. Das ist ein Punkt von vielen, die wir als grüne Partei im letzten Jahr mit etwa 100 Selbständigen aus allen Bundesländern durchdiskutiert haben, um festzustellen, was den Selbständigen, was diesen vielen Einpersonenunternehmen am wichtigsten wäre, wo man ihnen unter die Arme greifen könnte. Da ist gerade eine Broschüre fertig geworden (eine Broschüre mit der Aufschrift Selbständig arbeiten muss sich auszahlen in die Höhe haltend), in der wir 50 Erleichterungen für Selbständige zusammengetragen und wirklich mit den Praktikerinnen und Praktikern erarbeitet haben. Da gibt es eben viele, viele kleine Punkte, und weil ich ganz pragmatisch und umsetzungsorientiert bin, habe ich mir einen dieser Punkte heute herausgepickt. Dieser betrifft geringwertiges Wirtschaftsgut. Sie kennen das ja: Anschaffungen bis 400 können Sie sofort steuerlich absetzen, wenn es darüber hinausgeht das berühmte Smartphone oder der Laptop, dauert das halt seine Jahre. Das ist teilweise nicht ganz praxisnahe. Wenn man sich die Inflationsentwicklung ansieht (ein Blatt Papier in die Höhe haltend, auf der eine Grafik mit der Entwicklung der Inflation zu sehen ist), dann müsste man das alleine vor diesem Aspekt schon verdoppeln, wenn man das als Argument nehmen möchte. Es liegt jetzt ein Antrag vor, den ich einbringen möchte, um diese Wertgrenze von 400 auf zu erhöhen, aber vielleicht vorher noch einiges, was den Selbständigen, den EPUs in Österreich unter den Nägeln brennt: Sie können sich denken, die Mindestkörperschaftsteuer ist ein Thema, weil derzeit, wenn das Gründungsprivileg ausgelaufen ist, Steuern für mindestens Jahresgewinn fällig sind, obwohl dieser vielleicht gar nicht angefallen ist. Thema ist die gewerbliche Sozialversicherung, die laufend angesprochen wird, bei der wir der Meinung sind, 45 Sozialversicherungsträger sind zu viel, das muss zusammengefasst werden. Wir Grüne sind auch der Meinung, der erste Tausender im Monat soll steuerfrei sein. Das heißt, die Steuergrenze sollte von auf verschoben werden. Das mag jetzt wenig erscheinen, aber ein Tausender steuerfrei mehr bei 25 Prozent

2 Nationalrat, XXV. GP 20. September Sitzung / 2 Steuerbelastung bedeutet eine konkrete Entlastung von 250. Das ist schon ein richtiger Schritt genau in dem Bereich, in dem die Einkommen nicht so hoch ausfallen wie bei den EPUs. (Abg. Kogler: Bravo!) Da haben wir einiges zusammengetragen, das können Sie alles nachlesen. Ich würde meinen, viele dieser Maßnahmen kosten fast nichts, helfen aber unseren Leistungsträgern und Leistungsträgerinnen. Ein Vorschlag ist zum Beispiel auch, die Bürokratie, was das Arbeitszimmer betrifft, zurückzudrängen, denn jetzt müssen Sie genau die Quadratmeter ausrechnen, wenn Sie ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen wollen. Ein Arbeitsplatz soll einfach pauschal geltend gemacht werden können, in Höhe von 900 im Jahr, also 75 pro Monat, dann erspart man sich das Herumrechnen mit Quadratmetern. (Abg. Kogler: Bravo!) Die Sozialversicherung habe ich angesprochen, es gibt noch viele andere Themenlagen: die Finanzierung selbstverständlich, aber natürlich auch die Gewerbeordnung, die wir neulich schon leicht reformiert haben in Wirklichkeit muss sie aber neu geschrieben werden. Sie können das nachlesen: 50 Erleichterungen für Selbständige. Ich bringe jetzt einen dieser Punkte ein und hoffe, er findet Ihre Zustimmung. Er ist als formuliert: der Abgeordneten Köchl, Kolleginnen und Kollegen 1. In Artikel 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt: 1a. In 13 wird die Zahl 400 durch die Zahl 1500 ersetzt Das ist im Übrigen eine Forderung, wie sie die Wirtschaftskammer vertritt. Die Freiheitliche Wirtschaft vertritt das, habe ich nachgelesen, und der Sozialdemokratische Wirtschaftsverband vertritt eine Anhebung dieser Wertgrenze. Das ist eigentlich bisher Konsens gewesen, aber erstaunlicherweise noch nicht umgesetzt, deswegen dieser Vorstoß. Das ist das eine Thema. Ich bringe auch noch Kollege Werner Kogler hat es zuvor schon angesprochen zum Thema Zweckwidmung der Wohnbauförderung einen

3 Nationalrat, XXV. GP 20. September Sitzung / 3 entsprechenden Antrag ein. Er gehört formell verlesen, deswegen ist das jetzt ein bisschen holprig: der Abgeordneten Kogler, Kolleginnen und Kollegen Der Antrag 2269/A der Abgeordneten Peter Haubner, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt: 8a. 16 Abs. 1 Z 3 lautet: 3. (Verfassungsbestimmung) ab dem Jahr 2018 der Wohnbauförderungsbeitrag zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung im Sinne von ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit; 2. In Artikel 3 wird folgende Z 8b eingefügt: 8.b In 16 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) (Verfassungsbestimmung) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung des Wohnbauförderungsbeitrags zu übermitteln. Die näheren Grundsätze hinsichtlich der Erstellung der Berichte hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder festzulegen. 3. In Artikel 3 wird nach Z 9 folgende Z 9a eingefügt: 9a. In 27 Abs 7 wird nach der Wortfolge zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues die Wortfolge zur Umsetzung umwelt-, klimapolitischer und sozialer Zielsetzungen eingefügt sowie nach der Absatzbezeichnung (7) der Klammerausdruck (Verfassungsbestimmung ) eingefügt. 4. In Artikel 3 wird in Z 10 in 30 Abs 1a nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt: 1a. (Verfassungsbestimmung) 16 Abs 1 Z 3, 16 Abs 1a und 27 Abs 7 mit 1. Jänner 2018; Das war ein bisschen holprig, aber das ist halt das Formerfordernis und soll dazu beitragen, dass die Menschen in Österreich künftig günstiger wohnen können, wenn

4 Nationalrat, XXV. GP 20. September Sitzung / 4 Sie das heute hier mit diesem beschließen. Danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei den Grünen.) Präsident Ing. Norbert Hofer: Beide Abänderungsanträge sind ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und stehen daher mit in Verhandlung. Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut: der Abgeordneten Matthias Köchl, Werner Kogler, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 2280/A der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden Antrag Der Antrag 2280/A der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden in der Fassung des Berichtes des Budget-Ausschusses (1769 d.b.) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt: 1a. In 13 wird die Zahl 400 durch die Zahl 1500 ersetzt Begründung Gerade für Klein- und Kleinstunternehmen, die nicht zu einer doppelten Buchführung verpflichtet sind, bringen einfache Abschreibungsmöglichkeiten einen Vorteil. Güter, die tatsächlich eine kurze Lebensdauer haben und laufend ersetzt werden müssen, wie z.b. Handys, Laptops, etc., sollten direkt im laufenden Jahr als Ausgabe verbucht werden können. Damit ersparen sich vor allem EPU und Kleinunternehmen bürokratischen Aufwand (bei mehrjähriger Abschreibung ist ein Anlagenverzeichnis zu führen) und können die Ausgaben in dem Jahr geltend machen, in dem sie auch

5 Nationalrat, XXV. GP 20. September Sitzung / 5 entstehen. Aktuell kommt man aber bereits mit einem Smartphone oder Laptop leicht über die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (400 Euro) und muss damit selbst einfache Hilfsmittel über mehrere Jahre abschreiben (und ein Anlagenverzeichnis führen). Ursprünglich hatte der Gesetzgeber auch eine höhere Grenze im Sinn: Denn seit dem Jahr 1984 wurden die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter lediglich um rund 10% angehoben, während die Inflation insgesamt rund 90% ausmacht. Die Wertgrenze für geringfügige Wirtschaftsgüter soll daher erhöht werden. der Abgeordneten Werner Kogler, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 2269/A der Abgeordneten Peter Haubner, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (1770 d.b.) Antrag Der Antrag 2269/A der Abgeordneten Peter Haubner, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Budgetausschusses (1770 d.b.) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt: 8a. 16 Abs. 1 Z 3 lautet: 3. (Verfassungsbestimmung) ab dem Jahr 2018 der Wohnbauförderungsbeitrag zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung im Sinne von ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit; 2. In Artikel 3 wird folgende Z 8b eingefügt: 8.b In 16 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

6 Nationalrat, XXV. GP 20. September Sitzung / 6 (1a) (Verfassungsbestimmung) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung des Wohnbauförderungsbeitrags zu übermitteln. Die näheren Grundsätze hinsichtlich der Erstellung der Berichte hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder festzulegen. 3. In Artikel 3 wird nach Z 9 folgende Z 9a eingefügt: 9a. In 27 Abs 7 wird nach der Wortfolge zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues die Wortfolge zur Umsetzung umwelt-, klimapolitischer und sozialer Zielsetzungen eingefügt sowie nach der Absatzbezeichnung (7) der Klammerausdruck (Verfassungsbestimmung ) eingefügt. 4. In Artikel 3 wird in Z 10 in 30 Abs 1a nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt: 1a. (Verfassungsbestimmung) 16 Abs 1 Z 3, 16 Abs 1a und 27 Abs 7 mit 1. Jänner 2018; Begründung Wohnen wird immer teurer und damit für viele DurchschnittsverdienerInnen und vor allem junge Menschen immer schwerer leistbar. Die rasch steigende Nachfrage in bestimmten Regionen und Städten und die Aufhebung der Zweckwidmung für die Wohnbauförderung verschärfen die Knappheit von leistbarem Wohnraum. Jahrzehntelang garantierte die Zweckwidmung der Fördermittel, dass das österreichische System der Wohnbauförderung zu jeder Zeit über ausreichende Mittel verfügte. Seit der Abschaffung der Zweckwidmung 2001 bzw können Mittel, die ausdrücklich zum Zwecke der Wohnbauförderung eingehoben werden, auch zu anderen Zwecken somit zweck- und sinnwidrig verwendet werden. Die Wohnungssuchenden sind die Opfer. Denn Folge dieser Fehlentwicklung sind drastisch steigende Preise für Miet- und Eigentumswohnungen in ganz Österreich. Es braucht daher die Wiedereinführung der zweckgebundenen Wohnbauförderungsbeiträge, um den geförderten Wohnbau anzukurbeln und den gestiegenen Mietpreisen entgegen zu treten. Neben der Zweckwidmung der Wohnbauförderungsbeiträge selbst, werden mit dem vorliegenden Antrag auch die Rückflüsse aus Wohnbaudarlehen von der Zweckwidmung umfasst. Dieser Ausgleich ist notwendig. Nur so kann der Wohnbedarf langfristig und nachhaltig gedeckt werden. Das kann nicht der bloße Markt, sondern nur die öffentliche Hand

7 Nationalrat, XXV. GP 20. September Sitzung / 7 gewährleisten. Investitionen in den Wohnbau ziehen zudem einen hohen Beschäftigungseffekt nach sich. Verfassungsrechtlich wurde hinterfragt, ob eine Zweckbindung einer ausschließlichen Landesabgabe auf einfachgesetzlicher Ebene durch die Kompetenz-Kompetenz nach 3 F-VG gedeckt ist, wird zur rechtlichen Absicherung die Beschlussfassung in Verfassungsrang vorgeschlagen. Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt nun Frau Abgeordnete Dr. Nachbaur. Bitte.

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