Wesentliche Änderungen

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1 Kompass StRÄG 2015 (BGBl I 112/2015), Version Die folgende Übersicht samt Anmerkungen zeigt, welche Gebiete des Strafrechts sich durch das StRÄG 2015, in Kraft ab , 1 geändert haben (vor allem AT II und BT), und soll Ihnen eine Lernhilfe bieten. Die Anmerkungen stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar und ersetzen keinesfalls das Studium des Gesetzes bzw. der einschlägigen Lehrbücher. Die Änderungen wurden in die Kategorien Wesentliche Änderungen und Geringfügige Änderungen eingeteilt, um Ihnen so eine Orientierung bezüglich des Lernaufwandes zu bieten. Bei den geringfügigen Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um Anpassung der Wertgrenzen bzw. von Definitionen sowie Änderungen bei der Geldstrafe. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen. Sollten Sie Fehler entdecken, melden Sie diese bitte an roland.pichler@univie.ac.at! Wesentliche Änderungen Paragraph Anmerkungen StGB 6 Abs 3 (neu) Legaldefinition des Begriffs der groben Fahrlässigkeit, welcher schon bisher in zahlreichen Tatbeständen enthalten war: 104a, 106, 159, 177e, 181c, 181e, 181g, 181i, 183a, 207a, 215a StGB sowie 48b BörseG. Nunmehr auch 303 StGB. Vor allem für den neuen 81 wichtig, sowie für 88 Abs 2,3 und 89. Siehe dazu die Lehrbücher des BT I. 19 Abs 1a (neu) Konfiskation erstreckt sich nun auch auf Ersatzwerte für Gegenstände nach Abs Abs 1 Z 5 Klarstellung: Der Erschwerungsgründe gilt auch für Beweggründe, die sich gegen eine der in 283 Abs. 1 Z 1 StGB genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solcher Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten ( hate crimes ). Vor dieser Konkretisierung waren nur die Begehung allgemein aus rassistischen, fremdenfeindlichen bzw. aus 33 Abs 1 Z 8 (neu) 33 Abs 2 anderen besonders verwerflichen Beweggründen genannt. Neuer Erschwerungsgrund im Zuge der Umsetzung der RL Cybercrime. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Identitätsdiebstahl auch außerhalb des Computerstrafrechts begangen werden kann, wurde der neu vorgeschlagene Erschwerungsgrund im Allgemeinen Teil verankert: die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird. Ein Erschwerungsgrund liegt nun auch vor, wenn ein volljähriger Täter eine vorsätzlich strafbare Handlung durch Gewalt oder gefährliche Drohung in Gegenwart einer unmündigen Person für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat. 33 Abs 3 (neu) Neue Erschwerungsgründe für strafbare Handlungen nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des BT. 37 Abs 1 Generalpräventiven Aspekte spielen für die Verhängung einer Geldstrafe nach 1 Zum Novembertermin 2015 wird die Kenntnis der neuen Rechtslage zwar nur in Grundzügen erwartet, es steht den Kandidatinnen und Kandidaten aber frei, die Modulprüfung ausschließlich nach der neuen Rechtslage (ab ) zu beurteilen. Ab dem Jännertermin 2016 wird ausschließlich nach der neuen Rechtslage idf StRÄG 2015 geprüft werden, siehe: 1

2 diesem Abs keine Rolle mehr; Anpassung der Zahl der Tagessätze auf Abs 2 Besondere Gründe (z.b weil die Umstände des Falles einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand nahekommen) müssen nun nicht mehr vorliegen. 58 Abs 3a (neu) Klarstellung, dass eine nach früherem Recht rechtzeitig eingetretene Hemmung der Verjährung durch günstigere neue Bestimmungen nicht rückwirkend unwirksam wird. Wäre durch eine spätere Änderung des Gesetzes die Tat im Zeitpunkt der Verjährungshemmung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen, so bleibt die einmal eingetretene Hemmung der Verjährung dennoch wirksam. 70 Neufassung der Gewerbsmäßigen Begehung. Lesen Sie den Gesetzestext und 74 Abs 1 (Änderung/Neu) die einschlägigen Lehrbücher. Erweiterte Definition der gefährlichen Drohung (Z 5), Definition der kritischen. Infrastruktur (Z 11). Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher des BT! 80 Abs 2 (neu) Hat die Tat den Tod mehrere Menschen zur Folge, so erhöht sich der Strafsatz auf zwei Jahre wurde an den neuen Begriff der groben Fahrlässigkeit (siehe 6 Abs 3 StGB) angepasst. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Diese wurden gänzlich neu geregelt. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! 88 Änderung der Abs 2-4. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! 107a Abs 3 (neu) Erhöhung des Strafsatzes bei Selbstmord oder Selbstmordversuch der verfolgten Person auf bis zu drei Jahre. 107c (neu) Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Cybermobbing iws). Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! 117 Abs 3 Änderung der Wendung in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht in in einer Beschimpfung oder Verspottung besteht, die geeignet ist, den Verletzten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen 118a Neufassung. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! 126 Abs 1 Z Abs 1 Z Abs 2 126a Abs 2-4 (Änderung/Neu) Verweist nun auf die kritische Infrastruktur ( 74 Abs 1 Z 11). Im Kodex 2015/2016 fehlt in der noch gültigen Fassung versehentlich die Z 5! Erhöhung der Wertgrenze von auf Erhöhung der Wertgrenze von auf Erhöhung der Wertgrenze von auf Streichung der Geldstrafe. Beachte jedoch 37 StGB. Die anderen Qualifikationen sind nun in Abs 3, 4 neu geregelt. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! Neufassung der Qualifikationen in Abs 2-4. Lesen Sie den Gesetzestext und die 126b Abs 2 einschlägigen Lehrbücher! 128 Abs 1 Z 4,5 Verweist nun auf die kritische Infrastruktur ( 74 Abs 1 Z 11), Wertqualifikation nun in Z 5 und auf erhöht. 129 Neufassung. Wichtig nun die Unterscheidung Wohnstätte/Geschäftsräumlichkeiten. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! 130 Untergliederung der Qualifikationen in drei Abs. Änderungen der Strafsätze. 2

3 Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! 143 Anpassung des Strafrahmens auf ein bis fünfzehn Jahre (Wunsch der Praxis). Übrige Qualifikationen nun im neuen Abs Abs 1 Z 2 wird um die Wendung ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels (siehe 241h) erweitert. 148 Senkung des Strafsatzes auf bis zu drei Jahre bzw. auf sechs Monate bis fünf Jahre (Angleichung mit 130). 153 Neufassung. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! 153d (neu) Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungskasse. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! 163a,b,c,d (neu) Die Straftatbestände der Bilanzfälschung wurden aus den Einzelgesetzen des Gesellschaftsrechts herausgenommen und in das StGB integriert. 255 AktienG, 122 GmbHG, 64 SE-Gesetz, 89 GenossenschaftsG, 43 ORFG, 41 PrivatstiftungsG, 323 Versicherungsaufischtsgesetz 2016 und 18 Spaltungsgesetz entfallen daher. Siehe auch 84 Abs 1a AktienG und 25 Abs 1a GmbHG. 164 Abs 5-7 Privilegierung (Abs 5), Ausgestaltet als Ermächtigungsdelikt (Abs 6), Begehung (neu) im Familienkreis straflos (Abs 7). 166 Abs 1 Erweiterung der Begehung im Familienkreis auf folgende Delikte: eine Hehlerei, eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel, eine Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, einer Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel oder ein Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels. 205a (neu) Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Lesen Sie den Gesetzestext und 207a Abs 5 Z 1, Z 1a (Änderung/Neu) die einschlägigen Lehrbücher! Ausweitung der Straflosigkeit vor alle auf jene Fälle, in denen mündige Minderjährige pornographische Darstellungen von sich selbst anfertigen. 218 Abs 1a (neu) Erweiterung des Tatbestands der sexuellen Belästigung (aus den Nachrichten als Po-Grapsch-Paragraph bekannt): Nach Abs 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt. 241h (neu) Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! 274 Neufassung des Landfriedensbruchs als Schwere gemeinschaftliche Gewalt. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! 276 (Streichung) Ersatzlos gestrichen (keine Verurteilung in den letzten 20 Jahren). 278 Abs 2 Aufnahme der Verhetzung ( 283) in die Aufzählung. 281 (Streichung) Ersatzlos gestrichen (zwei Verurteilungen in den letzten 20 Jahren, geändertes Demokratieverständnis). 283 Erweiterung des Verhetzungstatbestands. Es sei auf die einschlägigen Lehrbücher verwiesen. 292c (neu) Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! 303 Änderung von fahrlässig auf grob fahrlässig ( 6 Abs 3). 321k (neu) Verbrechen der Aggression. Umsetzung des Artikels 8 bis des Römischen Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof. 3

4 SMG Änderung /Neufassung der 12 Abs 3, 13 Abs 2, 2a, 2b, 13 Abs 3, 14 Abs 1, 24 Abs 1 Z 1, 35 Abs 9, 38 Abs 1a: Im Wesentlichen Entkriminalisierung bei Straftaten nach 27 Abs 1,2 bei persönlichem Gebrauch. StA tritt von der Verfolgung vorläufig zurück und Gesundheitsbehörde kann entsprechende Maßnahmen anordnen. Verfahren ähnlich der Diversion geregelt. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher. StPO 20a StPO Zuständigkeit der WKStA auch für Vermögensdelikte des Abs 1 im Versuchsstadium (vorher unklar bzw von der Generalprokuratur verneint). 30 Abs 1 Z 3 a-c, Eigenzuständigkeiten LG ER für 107c, 153c, 283; bisherige Z 3a nunmehr 3b. 9a 31 Abs 2 Z 10a, Z 11 StPO (Neu/Änderung) 31 Abs 3 Z 6a StPO 32 Abs 1a Z 5 StPO 32 Abs 1a Z 6 StPO 32 Abs 1a Z 7 StPO 32 Abs 1b StPO (Neu) 192 Abs 1 Z 1a StPO (Neu) 198 Abs 2 Z 1 StPO 198 Abs 3 StPO 204 Abs 2 StPO 445 Abs 2a StPO (Neu) Zuständigkeit des Geschworenengerichts für Verbrechen der Aggression ( 321 k StGB). Anpassung der Wendung Z 2 bis 10 auf Z 2 bis 10a (Z11). Zuständigkeit des kleinen Schöffengerichts für Vermögensdelikte bei einer Schadenssumme > (während die 2. Wertgrenze im BT jetzt bei liegt). Einschränkung dieser Zuständigkeit des gr. Schöffengerichts auf StGB (vormals: ) sowie Klarstellung, dass dieses auch bei Versuch zuständig ist. Klarstellung der Zuständigkeit auch bei Versuch. Nunmehr fallen in die Zuständigkeit des gr. Schöffengerichts alle strafbaren Handlungen, die qualifiziert im Rahmen oder von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen werden. Ein Besetzungsmangel des gr. Schöffengerichts kann nur geltend gemacht werden, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift oder der Angeklagte innerhalb der Einspruchsfrist eine solche Besetzung verlangt hat. Dadurch sollen Vertagungen vermieden werden, wenn sich innerhalb der Verhandlung ergibt, dass nicht das einfache, sondern das gr. Schöffengericht zuständig ist. Einstellung bei mehreren Straftaten nunmehr möglich, wenn die Ermittlungen zur Aufklärung des Verdachts jener Straftaten, deren Nachweis im Fall gemeinsamer Führung keinen Einfluss auf den anzuwendenden Strafrahmen hätte, mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären und die Erledigung in der Hauptsache verzögern würden. Diversion nun nur dann nicht mehr möglich, wenn die Tat mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (vorher Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts) Einschränkung der Diversion bei 302 Abs 1 StGB. Diversion nunmehr ausgeschlossen bei Sexualdelikten, wenn diese mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind Bekräftigung der Opferinteressen Konfiskation bei Krankheit oder Flucht unter bestimmten Voraussetzungen nun auch in einem selbständigen Verfahren möglich. Lesen Sie den Gesetzestext und die einschlägigen Lehrbücher! 4

5 Geringfügige Änderungen StGB 19 Abs 1 43a Abs 1 43a Abs 2 64 Abs 1 80 Abs 1 Mit dem Einfügen der Wendung erster Instanz wurde klargestellt, dass es auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz ankommt. Da die Höchstgrenze der Tagessätze auf 720 erhöht wurde, die Bedingungen für die bedingte Nachsicht eines Teils der Geldstrafe nicht erschwert werden sollten, wurde die Wendung deren Hälfte durch die Worte drei Viertel davon ersetzt. Es bleibt damit bei einer Obergrenze des unbedingten Teils von 180 Tagessätzen. Anpassung der Tagessätze von 360 auf 720. Erweiterung des 64 Abs 1 auf Fälle des 233 (Z 4); Anpassung an den neuen 106a (Z 4a); Erweiterung auf 163a und 163b (Z 11, neu). Da ein neuer Abs 2 eingefügt wurde, erhält der bisherige Inhalt des 80 die Bezeichnung Abs 1. Zudem Erweiterung des Strafsatzes um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen). 79 Herabsetzung der Mindeststrafdrohung von einem Jahr auf sechs Monate. 83 Anpassung der Tagessätze auf 720. Bei den weiterhin angeführten 360 Tagessätzen handelt es sich um ein Redaktionsversehen! 87 Erweiterung des Strafrahmens auf bis zu zehn Jahre (Abs 1) bzw. fünfzehn Jahre (Abs 2). 89 Anpassung an die grobe Fahrlässigkeit und den neugefassten , 94, 95 Anpassung der Tagessätze auf Abs 1,3 Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert. 97 Änderung der Wortfolge im Krankenpflegefachdienst, in medizinischtechnischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst durch die Wortfolge in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen. 104a Abs Abs Abs 1 Z 3 Nach grob fahrlässig Verweis auf 6 Abs 3 eingefügt. Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert. Die Wendung zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft entfällt und wurde als 106a ohne inhaltliche Änderung neu kodifiziert. Nach grob fahrlässig Verweis auf 6 Abs 3 eingefügt. 106 Abs 3 106a (neu) Zwangsheirat: Vormals ein Teilbereich des 106 Abs 1 Z Abs 1, 107a Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Abs 1, 108 Abs 1, 109 Abs Abs 2, 120 Abs 1, 121 Abs 2, 122 Abs Abs 1, 124 Abs 1, 126 Abs 1 Anpassung der Tagessätze auf 720 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! Bei 126 Abs 1 wurde im Kodex 2015/2016 die Geldstrafe versehentlich in der aktuell noch gültigen Fassung herausgestrichen, in der Fassung ab aber 5

6 beibehalten! 123 Abs 1, 124 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! Abs Abs 2 Erhöhung der Wertgrenze von auf Abs 2, 133 Erhöhung der Wertgrenzen von auf bzw auf Abs 2, 136 Abs 3, 138 Z 1, 147 Abs 2, 147 Abs 3, 148a Abs Abs 3, 135 Erhöhung der Wertgrenzen von auf bzw auf Abs 2 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! 136 Abs 3 Erhöhung der Wertgrenzen von auf bzw auf Z 1, 147 Erhöhung der Wertgrenzen von auf bzw auf Abs 2, 147 Abs 3, 148a Abs 2 153a Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert 153b Abs 3, Abs Erhöhung der Wertgrenzen von auf Androhung der Geldstrafe 4 weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! 153b Abs 4 Erhöhung der Wertgrenze von auf c Abs 1 Strafdrohung auf ein Jahr reduziert sowie Erweiterung des Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) 154 Abs 3, 155 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! Abs Abs 2 Erhöhung der Wertgrenzen von auf Abs 1 Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert 159 Abs 1-3 Bei der Wendung grob fahrlässig verweis auf 6 Abs Abs4 Z 1,2 Erhöhung der Wertgrenzen von auf Abs 1 Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert 162 Abs 2 Erhöhung der Wertgrenzen von auf Abs 3 Erhöhung der Wertgrenzen von auf Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! 164 Abs 4 Erhöhung der Wertgrenzen von auf Abs 3 Entfall der lebenslangen Freiheitsstrafe 170 Abs 1, 172 Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Abs 1, 174 Abs 1, 177 Abs 1 177c Abs 1 Anpassung der Tagessätze auf 720 6

7 177c Abs 2 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! 177d Anpassung der Tagessätze auf e Nach grob fahrlässig Verweis auf 6 Abs 3 eingefügt. 178 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! 179, 181 Abs 1 Anpassung der Tagessätze auf Abs 2, 181b Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! Abs 1 181b Abs 3, 181c Anpassung der Tagessätze auf 720 Abs 2 181c Abs 3 Bei der Wendung grob fahrlässig verweis auf 6 Abs 3 181d Abs 1, Abs Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! 2 181e Abs 1 Bei der Wendung grob fahrlässig verweis auf 6 Abs e Abs 2 Anpassung der Tagessätze auf f Abs 1 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! 181g Abs 1 Bei der Wendung grob fahrlässig verweis auf 6 Abs 3. Anpassung der Tagessätze auf h Abs 1 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! 181i Abs 1 Bei der Wendung grob fahrlässig verweis auf 6 Abs 3. Anpassung der Tagessätze auf d Abs 1 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! 183a Abs 2 Bei der Wendung grob fahrlässig verweis auf 6 Abs Abs 1, 193a Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Abs 1, 195 Abs 1, 198 Abs 1, a Abs 2 Bei der Wendung grob fahrlässig verweis auf 6 Abs a Abs 3 Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert 207b Abs 1 Anpassung der Tagessätze auf Abs 1 Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert 208a Abs 1a Anpassung der Tagessätze auf Abs 1, Abs 3 Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert 215a Abs 2 Bei der Wendung grob fahrlässig verweis auf 6 Abs a Abs 2a Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert 7

8 246 Abs 3, 248 Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert Abs 1, 262 Abs 1, 265 Abs 1, Abs 1 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! 289, 292 Abs 2, Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert 293 Abs 1, 295, 297 Abs Abs 1, 300 Androhung der Geldstrafe weggefallen. Beachte jedoch 37 StGB! 301 Abs 3 Anpassung der Tagessätze auf Strafsatz um Geldstrafe (mit bis zu 720 Tagessätzen) erweitert StPO 20a Abs 3 StPO 31 Abs 3 Z 5 StPO 61 Abs 1 Z 5 StPO 155 Abs 1 Z 3, 156 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1172a Abs Abs 2, 355 StPO 409 Abs 2 Z 2,2a StPO (Neu/Änderung) 489, 514 StPO Klarstellung zur Zuständigkeit der WKStA in Rechtshilfesachen. Anpassung an die namentliche Änderung des 274. Anpassung an die Neufassung des 129. Sprachliche Anpassungen, Behebung von Redaktionsversehen. Anpassung an die Möglichkeit der Verhängung von 720 Tagessätzen Sprachliche Anpassungen, Behebung von Redaktionsversehen. 8

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