B AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises
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1 B AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 29/30 Tirschenreuth, den Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag des Vereins Via Carolina e.v., Naaber Straße 5b, Bärnau; "Herrenhaus zur Motte" - Haus 9 a: Errichtung eines mittelalterlichen Gebäudes als Rekonstruktion für museale Zwecke; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO 126 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Wassergesetze (WHG und BayWG); 127 Vollzug der Gutachterausschussverordnung; Bodenrichtwerte für Bauland und landwirtschaftliche Nutzflächen im Bereich des Landkreises Tirschenreuth 128 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Ersatzneubau BW 47 - Brücke über die Tirschenreuther Waldnaab mit Umverlegung der Kreisstraße TIR 38 bei Gumpen 129 Verordnung zur Änderung des Gebiets der Stadt Mitterteich und des Marktes Wiesau 130 Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Bundestagswahl Allgemeinverfügung Das Landratsamt Tirschenreuth erlässt im Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Ausnahme nach 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG folgende Allgemeinverfügung 131
2 Seite 125 Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Konnersreuth und dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Konnersreuther Gruppe 132 Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Konnersreuther Gruppe für das Haushaltsjahr Verbandssatzung für den Zweckverband zur Wasserversorgung der Konnersreuther Gruppe 137 Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung (Bund) vom (BGBl. I S. 2738), geändert durch Art. 10 der Verordnung vom (BGBl I S. 3499); Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen 148 Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut aus der Landwirtschaft 151 Einwohnerzahlen der Gemeinden des Landkreises Tirschenreuth am
3 Seite 126 B Sg. 17-Kl Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag des Vereins Via Carolina e.v., Naaber Straße 5b, Bärnau; "Herrenhaus zur Motte" - Haus 9 a: Errichtung eines mittelalterlichen Gebäudes als Rekonstruktion für museale Zwecke; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Das Landratsamt Tirschenreuth hat in oben bezeichneter Angelegenheit am unter dem Aktenzeichen B Sg. 17-Kl folgenden Bescheid erlassen: I. Das im Betreff bezeichnete Bauvorhaben wird nach Maßgabe der Bauvorlagen vom gemäß den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt. Die in den Bauvorlagen ggf. durch Prüfungsvermerk (Rotstift) eingetragenen Erinnerungen, Maße und Änderungen sind unbedingt zu beachten. Bei mit blauer Farbe enthaltenen Korrekturen handelt es sich um Anregungen und Verbesserungsvorschläge. II. Auf Grund der rein musealen Funktion des Gebäudes und des nur kurzfristigen Aufenthalts von Personen im Gebäude werden folgende Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zugelassen: ( ) III. Die Genehmigung wird an folgende Nebenbestimmungen gebunden: ( ) IV. Die nachfolgenden Hinweise sind zu beachten: ( ) V. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. VI. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren erhoben: ( ) VII. Das nachfolgend abgedruckte Merkblatt ist zu beachten. ( ) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
4 Seite 127 Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bauordnungsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweise: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d. h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. Die Zustellung der Baugenehmigung an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Baugenehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten im Landratsamt Tirschenreuth, Johannisstraße 6, Amtsgebäude II, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 407 eingesehen werden. Tirschenreuth, Landratsamt Tirschenreuth Meyer Regierungsdirektor 641/2-23-E Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Wassergesetze (WHG und BayWG); Ökologischer Ausbau der Tirschenreuther Waldnaab (Gew. II. Ordnung) auf 3 Teilflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 361 und 222 der Gemarkung Liebenstein (Teilfläche unterhalb Liebenstein), auf den Grundstücken Fl.Nrn. 361, 362 und 48 der Gemarkung Liebenstein (Teilfläche bei Liebenstein) sowie auf den Grundstücken Fl.Nrn. 863 der Gemarkung Liebenstein und 573, 573/3 und 574 der Gemarkung Schönkirch (Teilfläche unterhalb Betzenmühle) durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weiden Bekanntmachung Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weiden, beabsichtigt den ökologischen Ausbau der Tirschenreuther Waldnaab auf 3 Teilflächen (Teilflächen unterhalb von Liebenstein, bei Liebenstein sowie unterhalb der Betzenmühle). Der Zweck des Vorhabens ist die ökologische Aufwertung der Tirschenreuther Waldnaab zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie durch den Bau von gewässertypischen und naturnahen Strukturen.
5 Seite 128 Nachdem es sich um genehmigungspflichtige Gewässerausbaumaßnahmen im Sinne von 67 Abs. 2 Satz 1 WHG handelt, hat das Wasserwirtschaftsamt Weiden beim Landratsamt Tirschenreuth die Erteilung einer Plangenehmigung nach 68 Abs. 2 Satz 1 WHG beantragt und die zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens erforderlichen Planunterlagen eingereicht. Für das beantragte Ausbauvorhaben war durch das Landratsamt Tirschenreuth gem. 3 c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Unter Berücksichtigung der unter der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien war zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Prüfung der einzelnen Schutzkriterien hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen entstehen werden und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Nach 3 a Satz 2 UVPG ist das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung bekannt zu machen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist ( 3 a Satz 3 UVPG). Tirschenreuth, den L a n d r a t s a m t Engl Reg. Amtsrat Az: 601/17-17-Rß. Vollzug der Gutachterausschussverordnung; Bodenrichtwerte für Bauland und landwirtschaftliche Nutzflächen im Bereich des Landkreises Tirschenreuth Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Tirschenreuth hat die neuen Bodenrichtwerte für Bauland und für landwirtschaftliche Nutzflächen (Ackerland/Grünland) zum Stand vom ermittelt. Die einzelnen Werte sind in einer Richtwertübersicht zusammengefasst. Die Richtwertzonen der größeren Orte im Landkreis sind in entsprechenden Ausschnitten aus der - Digitalen Ortskarte Bayern- farbig dargestellt. Die entsprechenden Bodenrichtwerte sind auf den jeweiligen Kartenblättern nochmals gesondert angegeben. Die Richtwertübersicht für das gesamte Landkreisgebiet wird von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landratsamt Tirschenreuth herausgegeben, und kann dort (unter Tel /88 271) gegen eine Gebühr von 120,-- bezogen werden. Tirschenreuth, den Reiß Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Landratsamt Tirschenreuth
6 Seite 129 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Das Landratsamt Tirschenreuth beabsichtigt für den Ersatzneubau BW 47 - Brücke über die Tirschenreuther Waldnaab mit Umverlegung der Kreisstraße TIR 38 bei Gumpen nachfolgende Leistungen zu vergeben. Bekanntmachung: ab 19.Juli 2013 a) Landratsamt Tirschenreuth, Mähringer Str. 7, Tirschenreuth Tel.: Fax: b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) Keine elektronische Angebotsabgabe d) Brücken- und Straßenbauarbeiten e) Ort der Ausführung: Kreisstraße TIR 38, Falkenberg OT Gumpen f) Hauptleistungen: Brückenbau: Boden lösen 860 m³, Boden liefern, einbauen m³, Stahlspundwand 300m², Gußasphalt 120 m², Granitborde setzen 79 m, Beton C30/37 Fundamente 86m³, Beton C35/45 Widerlager, Flügelwände 130 m³, Beton C35/45 Überbau 110 m³, Beton Kappen C25/30 LP 20 m³, Betonstahl 45 t, Abdichtung 170 m², Füllstabgeländer 58 m Straßenbau: Oberbodenbewegung m³, SOB ausbauen 520 m³, Asphalt lösen m², Boden lösen m³, Boden liefern, einbauen m³, Sickerleitung 400 m, DN 300 Stahlbetonrohr 40 m, Frostschutz liefern, einbauen m³, Asphalttragschicht einbauen m², Asphaltdeckschicht einbauen m² g) Planungsleistungen: ja h) Aufteilung in Lose: nein i) Ausführungszeit: 07.Oktober 2013 bis 31.Juli 2014 j) Nebenangebote sind zugelassen k) Anforderung der Vergabeunterlagen: Landratsamt Tirschenreuth, Amtsgebäude I, ZiNr.03/EG, Mähringer Str. 7, Tirschenreuth, ab Dienstag l) Kostenbeitrag: 40,00 inkl. Format DA 83 Der Betrag wird nicht zurückerstattet. Anforderungen schriftlich mit Verrechnungsscheck. m) entfällt n) Frist für Eingang der Angebote: Mittwoch, , 10:30 Uhr o) Angebote sind zu richten an: Landratsamt Tirschenreuth, Mähringer Str. 7, Tirschenreuth p) Sprache: Deutsch q) Eröffnung der Angebote: Mittwoch, , 10:30 Uhr, Landratsamt Tirschenreuth, Mähringer Str. 7, Tirschenreuth Amtsgebäude I, ZiNr.5/EG r) Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 v.h. der Auftragssumme zu leisten. Sicherheit für Mängelansprüche ist in Höhe von 3 v.h. der Abrechnungssumme zu leisten. s) Zahlungsbedingungen: nach 16 VOB/B t) Vorgeschriebene Rechtsform des Bieters: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter u) Nachweise nach 6 VOB/A
7 Seite 130 v) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: w) Nachprüfungsstelle: Regierung der Oberpfalz, VOB-Stelle, Regensburg, Tel: 0941 / , Fax: 0941 / 499 Tirschenreuth, Landratsamt Tirschenreuth Wolfgang Lippert Landrat 022/1-13 Sch Verordnung zur Änderung des Gebiets der Stadt Mitterteich und des Marktes Wiesau Vom 16. Juli 2013 Auf Grund von Art. 11 und 12 der Gemeindeordnung erlässt das Landratsamt Tirschenreuth folgende Verordnung: Innerhalb des Landkreises Tirschenreuth treten folgende Änderungen der Gemeindegebiete ein: 1 Flurstück Gemarkung Fläche in m² Ausgliederung aus dem Gebiet Eingliederung in das Gebiet Gemarkung 1821/9 Großensterz 61 Mitterteich Wiesau Schönhaid Mit den kommunalen Grenzen ändern sich gleichzeitig die Grenzen der Gemarkungen Großensterz und Schönhaid (Nr. 3.1 Bekanntmachung über das Verfahren bei Änderungen in der Benennung, im Bestand und in der Begrenzung von Gemarkungen (GmkgÄndBek) vom 03. November 1969 (FMBl. S. 409) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1975 (FMBl. S. 72)). Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. 2 Tirschenreuth, den Landratsamt Tirschenreuth gez. Schraml
8 Seite 131 Bundeswahlkreis 235 Weiden Der Kreiswahlleiter BEKANNTMACHUNG Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Bundestagswahl 2013 Der Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 235 Weiden tritt am Freitag, um Uhr, im kleinen Sitzungssaal des Neuen Rathauses in Weiden i.d.opf., Dr.-Pfleger-Straße 15, I. Stock, zu einer Sitzung zusammen und entscheidet über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am Die Sitzung ist öffentlich; jedermann hat Zutritt. Weiden i.d.opf., Hermann Hubmann Kreiswahlleiter Az. 173/10 Das Landratsamt Tirschenreuth erlässt im Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Ausnahme nach 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG folgende Allgemeinverfügung Auf der Grundlage von 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl) i. V. m. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung AAV) vom 03. Juni 2008, geändert durch die Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung vom 05. Juni 2013 (GVBl S. 352) werden I. zum Schutz der erwerbswirtschaftlichen Teichgebiete im Landkreis Tirschenreuth zur Vermeidung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden folgende Bereiche festgesetzt: 1. In der Gemarkung Wiesau Flurnummern: 452 (t), 519, 520, 522, 525, 648, 654, 664, 665, 684, 685, 785, 786, 789,794, 795, 799, 800, 801, 802, 803, 804, 806, 811, 814, 821, 822, 828, 830, 835, 837, 839, 3244, 3245, 3246, 3247, 3248, 3249, 3250, 3264, 3279, 3280, 3285, 3286, 2. In der Gemarkung Schönhaid Flurnummern: 120, 162, 210, 445, 891, 3. In der Gemarkung Voitenthan Flurnummern: 209, 923, 504, 546 (t), 848, 855, 858, 861, 862, 868, 870, 875, 879, 880, 882, 884, 886, 897, 905 (t), 911, 915 (t), 920, 922, 924, 931, 1066/2, 1125, 1127, 1127/1; 1128, 1129, 1130; 1130/1,
9 Seite ; 1139, 1140, 1145, 1146, 1147, 1148, 1155, 1156, 1157, 1160, 1161, 1162, 1163, 1164, 1170/2, 1171, 1172, 1173, 1174, 1175, 1176, 1179, 1182, 1185, 1185/2, 1186, 1186/2, 1187, 1187/2, 1189, 1190, 1191, 1192, 1193, 1208 (t), 1400, 1401, 1402, 1448, 1437, 1440, 1442 (t), 4. In der Gemarkung Gumpen: Flurnummern: 1379, 1379/3, 1388, 1388/1, 1389, 1390 II. Auf den unter Nr. I genannten Flurnummern ist es gestattet in der Zeit vom 01. September bis 15. März Bibern nachzustellen, sie zu fangen und zu töten. III. Zu den Maßnahmen nach Nr. II ist nur berechtigt, wer 1. die erforderlichen Kenntnisse nachweist und 2. von der unteren Naturschutzbehörde bestellt wird. Die Bestellung der berechtigten Personen erfolgt durch einen eigenen Verwaltungsakt. IV. Im Übrigen gelten 2 Abs. 6 und 7 AAV entsprechend. Die Mitteilung über den Fang bzw. den Abschuss von Bibern erfolgt über Meldebögen, die bei der unteren Naturschutzbehörde angefordert werden können. V. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. Juli 2017 außer Kraft. VI. Die in der Anlage aufgeführten Karten sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Tirschenreuth, den Landratsamt Tirschenreuth Wolfgang Lippert Landrat Die vollständige Allgemeinverfügung inklusive Begründung und Anlagen kann während der Dienstzeiten in den Räumen des Landratsamtes Tirschenreuth, Untere Naturschutzbehörde, Amtsgebäude I Anbau, Zimmer-Nr. 224, eingesehen werden. Nr. 050/02-13 Sch Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Konnersreuth und dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Konnersreuther Gruppe Der Marktgemeinderat Konnersreuth und die Verbandsversammlung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Konnersreuther Gruppe haben in ihren Sitzungen vom 06. Juni bzw. 04. Juli 2013 eine neue Zweckvereinbarung beschlossen. Diese Zweckvereinbarung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Tirschenreuth vom Nr. 050/02-13 Sch nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Diese Zweckvereinbarung wird nachstehend bekannt gemacht (Art. 13 Abs. 1 KommZG):
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13 Seite II Tr Zweckverband zur Wasserversorgung Konnersreuther Gruppe Amtliche Bekanntmachung I. HAUSHALTSSATZUNG des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Konnersreuther Gruppe für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund 10 Abs. 1 Nr. 3 der Verbandssatzung und der Art. 26 Abs. 1, 40 Abs. 1, 41 und 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung Konnersreuther Gruppe folgende Haushaltssatzung: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Eine Betriebskostenumlage wird nicht erhoben. Das gleiche gilt für eine Investitionsumlage. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2013 in Kraft. Konnersreuth, ZWECKVERBAND ZUR WASSERVERSORGUNG KONNERSREUTHER GRUPPE gez. Max Bindl, Verbandsvorsitzender II. Das Landratsamt Tirschenreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom Az. 941/03/02-13 Sch festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Die Haushaltssatzung 2013 und der Haushaltsplan 2013 liegen vom Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes im Rathaus des Marktes Konnersreuth, Zimmer 13, Hauptstraße 17, Konnersreuth, während der üblichen Öffnungszeiten Mo-Fr. 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr öffentlich zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Konnersreuth, ZWECKVERBAND ZUR WASSERVERSORGUNG KONNERSREUTHER GRUPPE, gez. i.a. Troesch, Geschäftsleitender Beamter
14 Seite 137 Nr. 205/3-13 Sch Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit; Neuerlass der Verbandssatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Konnersreuther Gruppe Die Verbandsversammlung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Konnersreuther Gruppe hat in ihrer Sitzung am 06. Juli 2013 eine neue Verbandssatzung beschlossen. Die bisher gültige Verbandssatzung wurde aufgehoben. Die neu erlassene Verbandssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Tirschenreuth vom 17. Juli 2013 Nr. 0280/02-13 Sch nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Diese Satzung wird nachstehend bekannt gemacht (Art. 24 Abs. 1 KommZG):
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25 Seite 148 Az. 565/22-21-Rl Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung (Bund) vom (BGBl. I S. 2738), geändert durch Art. 10 der Verordnung vom (BGBl I S. 3499); Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen Laut einer Mitteilung der Abteilung Veterinärwesen des Landratsamtes Tirschenreuth vom wurde in einer Bienenhaltung bei Waldershof die Amerikanische Faulbrut der Bienen nachgewiesen. Der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen gilt in diesem Bestand als amtlich festgestellt. Auf Grund der 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung i. d. F. Bek. vom (BGBl I S. 1552) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchengesetzes vom (Bay RS I9 und 2 Abs. 1 der zweiten Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts vom erlässt das Landratsamt Tirschenreuth folgende Allgemeinverfügung: 1 Nach 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (Bund) werden folgende Örtlichkeiten in einem Umkreis von 2 Kilometern zum Standort der Bienen zum Sperrbezirk erklärt: Die genaue Grenze des Sperrbezirks ist in einer Lageskizze näher festgelegt. Die beigefügte Lageskizze ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. I. Für den Sperrbezirk gilt nach 11 Bienenseuchen-Verordnung (Bund) Folgendes: 2 1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. 2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. 4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. II. Ziffer I. 4. findet keine Anwendung auf 1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung Seuchenwachs abgegeben werden, und 2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. III. IV. Die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. Alle Besitzer von Bienenvölkern im Sperrgebiet haben unverzüglich ihre Bienenstände unter Angabe des Standortes und der Anzahl der Bienenvölker dem Landratsamt Tirschenreuth, Abteilung Veterinärwesen, anzuzeigen.
26 Seite 149 V. Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten. VI. VII. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei. Das Erlöschen der Amerikanischen Faulbrut und damit die Aufhebung der Angeordneten Schutzmaßnahmen wird in einer neuen Allgemeinverfügung bekanntgegeben, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen. I. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Tirschenreuth in Kraft. 3 II. Die beiliegende Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Tirschenreuth vom , Az. 565/22-21-Rl. Tirschenreuth, den Landratsamt Tirschenreuth Kestel Oberregierungsrätin
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28 Seite 151 Az.: 176/2-23-Hö Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut aus der Landwirtschaft Das Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut ist auch in diesem Jahr im Landkreis Tirschenreuth unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen grundsätzlich erlaubt. Das Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut ist rechtzeitig vor dem Entzünden des Feuers beim Landratsamt Tirschenreuth, Tel.: 09631/ zu melden. Das Landratsamt prüft die Zulässigkeit des Vorhabens. Zusätzlich wird empfohlen, folgende Behörden vom Verbrennen zu informieren: - zuständige Gemeinde - zuständige Polizeiinspektion - zuständige Ortsfeuerwehr A. Verbrennen von Getreidestroh und verregnetem Heu 1. Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von Uhr bis Uhr zulässig. 2. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung, insbesondere im Bereich von wohnnahen Gebieten, sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind in der Regel folgende Abstände einzuhalten: a) 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen, b) 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden, c) 100 m zu sonstigen Gebäuden, d) 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen, e) 100 m zu Waldrändern, f) 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen, g) 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der in Buchstabe h genannten öffentlichen Wege, h) 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit genutzt werden. Ferner dürfen die strohigen Abfälle und verregnetes Heu zur Vermeidung starker Rauchentwicklung nur im trockenen Zustand verbrannt werden; andere Stoffe als strohige Abfälle dürfen nicht mitverbrannt werden. Strohbündel und ballen müssen geöffnet, das Stroh ausgebreitet sowie die Bänder, Netze und Folien entfernt werden. 3. Das Feuer ist von mindestens zwei, mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. 4. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. 5. Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. Flächen, die größer als drei Hektar sind, sind durch
29 Seite 152 Schutzstreifen, die ebenfalls von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind, zu unterteilen; die entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander abgebrannt werden. 6. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt. Die pflanzlichen Abfälle sollen daher möglichst gleichmäßig auf dem Feld belassen und nicht auf Haufen und Schwaden zusammengezogen werden. 7. Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein. 8. Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten. B. Verbrennen von Kartoffelkraut und ähnlichen krautigen Abfällen Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen. Im Übrigen sind die vorstehenden Bestimmungen über das Verbrennen von Getreidestroh und verregnetem Heu zu beachten C. Weitere Anforderungen aus der Sicht der Ökologie und in Naturschutzgebieten Aus Gründen der Ökologie und der Humuswirtschaft ist dem Einackern jedoch der Vorzug zu geben. Weiter bieten sich auch Möglichkeiten, Getreidestroh zu verkaufen oder zu verschenken, sowie verregnetes Heu und Kartoffelkraut auf Dungstätten abzulagern und später als Mist einzuarbeiten. Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde. Insgesamt sollte der Humussaldo langfristig im positiven Bereich liegen, um die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten (Auskünfte hierzu können am Landwirtschaftsamt Tirschenreuth bei Herrn Schmidkonz, Tel.: 09631/ , eingeholt werden. Die vorgenannten Ausführungen gelten nicht für geschützte Flächen, wie Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale, Biotopflächen und sonstige Kleinstrukturen (Feldraine und Bracheflächen), da hier das Entfachen von Feuer aus naturschutzrechtlichen Gründen verboten ist. Bei Zweifelsfragen hierzu erteilt die untere Naturschutzbehörde Auskunft. Tirschenreuth, den Landratsamt Tirschenreuth L i p p e r t Landrat
30 Seite 153 Einwohnerzahlen der Gemeinden des Landkreises Tirschenreuth am Nachstehend werden die vom Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung übermittelten fortgeschriebenen Einwohnerzahlen nach dem Stand vom bekannt gegeben. Wir weisen Sie darauf hin, dass diese Einwohnerzahlen am gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418, BayRS F), zuletzt geändert durch 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 714) auch für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen, der Zuweisungen nach Art. 7 (Kopfbeträge) und 9 FAG, der Investitionspauschalen nach Art. 12 FAG, der Zuweisungen nach Art. 15 FAG, der Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 3 FAG sowie für die Ermittlung von Durchschnittszahlen je Einwohner für das Haushaltsjahr 2014 (Finanzausgleichsjahr) maßgebend sind. Gemeinde Einwohner Bärnau, St Brand Ebnath Erbendorf, St Falkenberg, M Friedenfels Fuchsmühl, M Immenreuth Kastl Kemnath, St Konnersreuth, M Krummennaab Kulmain Leonberg Mähring, M Mitterteich, St Neualbenreuth, M Neusorg Pechbrunn Plößberg, M Pullenreuth Reuth b. Erbendorf Tirschenreuth, St Waldershof, St Waldsassen, St Wiesau, M Kreissumme Tirschenreuth, den L a n d r a t s a m t Wolfgang Lippert Landrat
31 Seite 154 Der Landrat in Tirschenreuth gez. Lippert Druck: Landratsamt Tirschenreuth Mähringer Str Tirschenreuth Verantwortlich für den Inhalt: Das Landratsamt Tirschenreuth oder die einsendende Dienststelle oder Gemeinde
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