ZKB Anlagezielfonds. Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

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1 ZKB Anlagezielfonds Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

2 ZKB Anlagezielfonds Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" ("der Umbrella-Fonds") zurzeit mit den Teilvermögen ZKB Fonds Zinsertrag ZKB Fonds Einkommen ZKB Fonds Ausgewogen ZKB Fonds Wachstum ZKB Fonds Kapitalgewinn Prospekt mit integriertem Fondsvertrag August 2014 Der ZKB Anlagezielfonds wurde von der Balfidor Fondsleitung AG, Basel, als Fondsleitung und der Zürcher Kantonalbank, Zürich, als Depotbank aufgelegt.

3 Teil 1 - Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. Der Vertrieb erfolgt über die Zürcher Kantonalbank bzw. über weitere durch diese eingesetzten Vertriebsträger. Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, genehmigt worden und können in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospekts und dem Angebot und Verkauf von Anteilen der Teilvermögen des Umbrella-Fonds können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag und/oder eines Zeichnungsscheins eines Teilvermögens des Umbrella-Fonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertriebsträger können Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen

4 1. Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen 1.1 Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen Der "ZKB Anlagezielfonds" ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 ("KAG"), welcher in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: - ZKB Fonds Zinsertrag - ZKB Fonds Einkommen - ZKB Fonds Ausgewogen - ZKB Fonds Wachstum - ZKB Fonds Kapitalgewinn Der Fondsvertrag wurde von der Balfidor Fondsleitung AG, Basel, als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Zürcher Kantonalbank, Zürich, als Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA unterbreitet und von dieser erstmals am genehmigt. Vor Auflegung dieses Umbrella- Fonds wurden die nachfolgenden Teilvermögen als Einzelfonds geführt und von der Aufsichtsbehörde erstmals an den nachfolgenden Daten genehmigt: - ZKB Fonds Zinsertrag: 22. Juni ZKB Fonds Einkommen: 22. Juni ZKB Fonds Ausgewogen: 22. Juni ZKB Fonds Wachstum: 10. Mai ZKB Fonds Kapitalgewinn: 19. Dezember 1989 Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Zurzeit können für die Teilvermögen die folgenden Anteilsklassen eröffnet werden: - die AA Klasse: Anteile der AA Klasse sind ausschüttende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Sie stehen dem gesamten Anlegerpublikum offen. - die CA Klasse: Anteile der CA Klasse sind ausschüttende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Sie stehen Anlegern offen, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a KAG i.v.m. Art. 3 Abs. 3 KKV abgeschlossen haben. Anteile der CA Klasse stehen zudem Anlegern von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG offen, sofern I. zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein schriftlicher Anlageberatungsvertrag i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a KAG i.v.m. Art. 3 Abs. 3 KKV besteht, und sofern II. im Anlageberatungsvertrag qualifizierte Kriterien definiert werden, welche vom Finanzintermediär erfüllt werden müssen, und das Beratungsmandat z.b. auf der Basis eines speziell zugeschnittenen Anlageuniversums erfolgt und weitere spezifische Dienstleistungen beinhaltet, welche über ein Standard-Beratungsmandat mit blosser Beantwortung von Fragen hinausgehen; und sofern - 4 -

5 III. die Anlegerkreiskontrolle gewährleistet ist. - die D Klasse: Anteile der D Klasse sind thesaurierende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Anteile der D Klasse stehen ausschliesslich qualifizierten Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen offen. Dies sind institutionelle Kunden der Zürcher Kantonalbank. Als institutionelle Kunden in diesem Sinne gelten qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen. Anteile der D Klasse stehen zudem Anlegern von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG offen, sofern I. es sich beim Anleger entweder um einen institutionellen Kunden i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen handelt oder sofern zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3 ter KAG besteht; und sofern II. die Anlegerkreiskontrolle gewährleistet ist. - die G Klasse: Anteile der G Klasse sind thesaurierende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Anteile der G Klasse dürfen ausschliesslich qualifizierten Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 (inklusive Anlagestiftungen) und Abs. 3 ter KAG angeboten werden. Als Anleger sind einerseits institutionelle Kunden der Zürcher Kantonalbank zugelassen, die mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Investment Vertrag abgeschlossen haben. Als institutionelle Kunden in diesem Sinne gelten qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen. Andererseits dürfen Anteile der G Klasse gemäss Art. 10 Abs. 3 ter KAG auch Anlegern angeboten werden, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben ohne schriftlich erklärt zu haben, nicht als qualifizierte Anleger gelten zu wollen (Opting out). Anteile der G Klasse stehen zudem qualifizierten Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3 (inklusive Anlagestiftungen) und Abs. 3 ter KAG von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben, offen. Dieser Kooperationsvertrag I. sieht vor, dass es sich beim Kunden entweder um einen institutionellen Kunden i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen handelt oder dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3 ter KAG besteht, II. III. sieht vor, dass der Finanzintermediär die qualitativen und quantitativen Anforderungen erfüllt, gewährleistet die Anlegerkreiskontrolle. - die N Klasse: Anteile der N Klasse sind thesaurierende Anteile, denen keine Verwaltungs-kommission belastet wird. Sie stehen nur qualifizierten Anlegern inklusive Anlagestiftungen im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) sowie der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) offen, die (i) einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag oder eine individuelle Investitionsvereinbarung mit der Zürcher Kantonalbank, Zürich, abgeschlossen haben oder die (ii) über einen Finanzintermediär investieren, der mit der Zürcher Kantonalbank, Zürich, einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Der Kooperationsvertrag sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss. Im individuellen Vermögensverwaltungsvertrag oder der individuellen Investitionsvereinbarung wird dem Kunden jeweils offen gelegt, dass seine Gelder in die Anteile dieser Klasse investiert werden können. Die Fondsleitung wird für ihre Tätigkeit (Leitung) durch die Zürcher Kantonalbank bzw. den Kooperationspartner (direkt oder via Zürcher Kantonalbank) aus den an diese durch die Anleger bezahlten Gebühren entschädigt. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt

6 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz der Teilvermögen Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und - instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil 2, 7-15) und dem für das entsprechende Teilvermögen erstellten Besonderen Teil des Fondsvertrages ersichtlich Anlageziel der Teilvermögen a) ZKB Fonds Zinsertrag Das Anlageziel des Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, durch eine internationale Diversifikation von festverzinslichen Anlagen die Rendite sowie das Kapitalwachstum des Portefeuilles im Verhältnis zu den Risiken zu optimieren und laufend hohe Erträge zu erwirtschaften. Das Teilvermögen investiert in erster Linie direkt und indirekt in auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit und in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Ein grosser Teil des Vermögens des Teilvermögens wird in Schweizer Franken gehalten, zwecks Renditeoptimierung können aber auch Anlagen in anderen Währungen getätigt werden. b) ZKB Fonds Einkommen Das Anlageziel des Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, Erträge und Kapitalgewinne in Schweizer Franken durch Anlagen in ein Portfolio von Obligationen und Aktien zu erzielen. Das Teilvermögen investiert in erster Linie direkt und indirekt in auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit und in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. c) ZKB Fonds Ausgewogen Das Anlageziel des Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, Erträge und Kapitalgewinne in Schweizer Franken durch Anlagen in ein Portfolio von Obligationen und Aktien zu erzielen. Das Teilvermögen investiert mindestens 30% und höchstens 60% des Vermögens des Teilvermögens direkt und indirekt in Beteiligungswertpapiere und mindestens 30% und höchstens 70% des Vermögens des Teilvermögens direkt und indirekt in Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und rechte von Emittenten weltweit. d) ZKB Fonds Wachstum Das Anlageziel des Teilvermögens besteht darin, durch eine Übergewichtung von Aktien gegenüber festverzinslichen Anlagen neben einem stetigen Ertrag, Kapitalgewinne zu erwirtschaften. Dieses Teilvermögen investiert mindestens 50.1% des Vermögens des Teilvermögens direkt und indirekt in Beteiligungswertpapiere von Unternehmen weltweit und in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. e) ZKB Fonds Kapitalgewinn Das Anlageziel des Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, durch eine internationale Diversifikation - 6 -

7 der Aktienanlagen die Rendite des Portefeuilles in Relation zu den Risiken zu optimieren und neben einem geringen Ertrag vor allem langfristiges Kapitalwachstum zu erwirtschaften. Dieses Teilvermögen investiert in erster Linie direkt und indirekt in Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von Unternehmen weltweit und in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen Anlagebeschränkungen der Teilvermögen Die Fondsleitung kann für die nachfolgend aufgeführten Teilvermögen bis zu dem erwähnten Prozentsatz des Vermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. - ZKB Fonds Zinsertrag: 35.0% - ZKB Fonds Einkommen: 35.0% - ZKB Fonds Ausgewogen: 35.0% - ZKB Fonds Wachstum: 35.0% - ZKB Fonds Kapitalgewinn: 33.3% Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hat der Balfidor Fondsleitung AG, Basel, die Bewilligung erteilt, für die nachfolgend aufgeführten Teilvermögen bis zu dem erwähnten Prozentsatz ihres Vermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anzulegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden und sich die Anlagen auf mindestens sechs verschiedene Emissionen verteilen. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: OECD-Staaten, Afrikanische Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, EIB, Eurofima, Europäische Bank für Wiederaufbau, Europarat, International Finance Corporation, Nordic Investment Bank, Weltbank und der Kanton Zürich. ZKB Fonds Zinsertrag: 100.0% ZKB Fonds Einkommen: 100.0% ZKB Fonds Ausgewogen: 70.0% ZKB Fonds Wachstum: 49.9% Derivateinsatz der Teilvermögen Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen ein. Der Derivateinsatz darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als "einfache Anlagefonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung (erweitertes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (Over-the-Counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten (z.b. Total Return Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN]) erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risikokäufer übertragen werden. Die Risikokäufer werden dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, - 7 -

8 was das mit Kreditderivaten verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen können sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Vermögen eines Teilvermögens ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement eines Teilvermögens in Derivaten bis zu 100% seines Nettovermögens und mithin das Gesamtengagement bis zu 200% seines Nettovermögens betragen. 1.3 Profil des typischen Anlegers a) ZKB Fonds Zinsertrag Das Teilvermögen eignet sich für Anleger mit einem grossen Sicherheitsbedürfnis, welche Kursschwankungen möglichst gering halten wollen, den Anspruch haben, regelmässiges Einkommen zu erzielen und das Kapital real möglichst erhalten wollen. b) ZKB Fonds Einkommen Das Teilvermögen eignet sich für Anleger mit einem mittel- bis langfristigen Anlagehorizont, welche das langfristig höhere Ertragspotential von Aktien unter Begrenzung seines Risikos nutzen wollen und ein ausgewogenes Risiko-Ertragsverhältnis suchen. Die Anleger können Schwankungen und einen länger dauernden Rückgang des Inventarwerts der Anteile des Teilvermögens in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer Aktien- und Obligationenanlage vertraut. c) ZKB Fonds Ausgewogen Das Teilvermögen eignet sich für Anleger mit einem mittel- bis langfristigen Anlagehorizont, welche das langfristig höhere Ertragspotential von Aktien unter Begrenzung seines Risikos nutzen wollen und ein ausgewogenes Risiko-Ertragsverhältnis suchen. Die Anleger können Schwankungen und einen länger dauernden Rückgang des Inventarwerts der Anteile des Teilvermögens in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer Aktien- und Obligationenanlage vertraut. d) ZKB Fonds Wachstum Das Teilvermögen eignet sich für Anleger, die das Ziel haben, längerfristig ein hohes Kapitalwachstum zu erreichen und zu diesem Zwecke bereit sind, Kursschwankungen zu akzeptieren. Die Anleger haben die Absicht, das höhere Ertragspotenzial von Aktien zu nutzen, wollen aber trotzdem nicht auf die Stabilität von Obligationen verzichten. e) ZKB Fonds Kapitalgewinn Das Teilvermögen eignet sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie ein Wachstum des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger dauernden Rückgang des Inventarwerts der Anteile des Teilvermögens in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer Aktienanlage vertraut. 1.4 Risiken Die wesentlichen Risiken der Teilvermögen des Umbrella-Fonds ZKB Anlagezielfonds bestehen im Emittentenrisiko, in der Hebelwirkung (Leverage), im Liquiditätsrisiko, im allgemeinen Marktrisiko, im Währungsrisiko, in der Konzentration der Anlagen / Risikostreuung und in den mit in Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds verbundenen Risiken. Emittentenrisiko: Unter dem Emittentenrisiko versteht man das Risiko, dass ein Emittent von Wertpapieren zahlungsunfähig wird und die Inhaber der Wertpapiere ihr eingesetztes Kapital verlieren. Eine wichtige Rolle spielt das Emittentenrisiko bei Forderungswertpapieren und -wertrechten, aber auch bei Derivaten wie Optionsscheinen oder Zertifikaten. Das Emittentenrisiko hängt immer von der finanziellen und wirtschaftlichen Situation und Zukunft des Emittenten ab

9 Hebelwirkung (Leverage): Die Fondsleitung ist ermächtigt, für jedes Teilvermögen des Umbrella-Fonds ZKB Anlagezielfonds in beschränktem Umfang Kredite für zusätzliche Anlagen aufzunehmen und Derivate einzusetzen, die eine Hebelwirkung entfalten. Fallen die Erträge auf Anlagen höher aus als die auf der Kreditaufnahme belasteten Zinsen, wird das Vermögen des entsprechenden Teilvermögens stärker steigen als ohne Leverage mittels Kreditaufnahme. Entsprechend sinkt das Vermögen im Falle von Kursverlusten auf den Anlagen überproportional. Bei der Erzielung von Hebelwirkung über Derivate besteht die Möglichkeit, dass eine sich als unrichtig erweisende Einschätzung der Lage oder eine geringe Liquidität der Märkte in den Basiswerten negative Auswirkungen auf die Rendite eines Teilvermögens zeitigen. Liquiditätsrisiko: Die Liquidität von individuellen Finanzinstrumenten kann eng begrenzt sein. Dies hat zur Folge, dass die Fondsleitung unter gewissen Umständen eine Position nur mit erheblichen Schwierigkeiten verkaufen kann. Zusätzlich können in Ausnahmefällen an einer Börse kotierte Finanzinstrumente dekotiert werden. Das Liquiditätsrisiko ist insofern begrenzt, als für die Teilvermögen des Umbrella-Fonds ZKB Anlagezielfonds überwiegend Anlagen in relativ liquiden Instrumenten und Märkten angestrebt werden. Allgemeines Marktrisiko: Die Teilvermögen des Umbrella-Fonds ZKB Anlagezielfonds investieren in die weltweiten Märkte für Effekten und andere Finanzinstrumente. Politische Unsicherheit, Währungsexportbeschränkungen, Änderungen von Gesetzen und der fiskalischen Rahmenbedingungen können die individuellen Anlagen der Teilvermögen und die Rendite negativ beeinflussen. Die Fondsleitung strebt insofern eine Begrenzung der Marktrisiken an, als sie ihre Anlagen vorab in den weltweit führenden Märkten tätigt. Währungsrisiko: Die Teilvermögen des Umbrella-Fonds ZKB Anlagezielfonds investieren weltweit in Anlagen, die auf verschiedene Währungen lauten können. Jede Anlage in einer Währung, welche nicht der Rechnungseinheit des Teilvermögens entspricht, ist mit einem Währungsrisiko verbunden. Die Fondsleitung kann Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten, gegen diese absichern, ist aber nicht verpflichtet, eine systematische Währungsabsicherung vorzunehmen. Konzentration der Anlagen / Risikostreuung: Die Fondsleitung ist bestrebt, für jedes Teilvermögen des Umbrella-Fonds ZKB Anlagezielfonds ein durch Anlagen in Instrumente einer Vielzahl von Emittenten diversifiziertes Fondsportefeuille zu gestalten. Indes können die Anlagen der Teilvermögen jeweils in einzelne Wirtschaftssektoren investiert werden und sich jeweils auf einzelne Bereiche dieses Sektors und einzelne Regionen konzentrieren. Dieses Anlageverhalten kann das Verlustrisiko erhöhen, wenn die jeweils gewählte Anlagestrategie nicht die Erwartungen erfüllt. Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds: Alternative Anlagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie tendenziell eine geringe Korrelation zu traditionellen Anlagen wie den an den führenden Aktien- und Obligationenmärkten gehandelten Effekten anstreben. Dabei wird unter anderem versucht, Marktineffizienzen auszunutzen. Als Alternative Anlagen der Teilvermögen sind direkte und indirekte Anlagen in Hedge Funds zulässig. Im Gegensatz zu traditionellen Anlagen, bei welchen der Erwerb von Effekten mit eigenen Mitteln erfolgt (sog. long Positionen), werden bei den alternativen Anlagestrategien von Hedge Funds Aktiven teils in erheblichem Umfange leer verkauft und wird durch teils erhebliche Kreditaufnahme und den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten eine teils erhebliche Hebelwirkung erzielt. Viele Hedge Funds können uneingeschränkt derivative Finanzinstrumente (z.b. Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte und swaps sowie Zinsswaps) einsetzen und alternative Anlagestilrichtungen und Anlagestrategien (z.b. Relative Value, Event Driven und Directional Trading) verfolgen, was mit besonderen Risiken verbunden sein kann. Bei Fund of Hedge Funds und Hedge Funds, die nach dem Multi Manager-Prinzip verwaltet werden, werden diese Risiken durch eine angemessene Diversifikation gemildert. Indirekte Anlagen in Hedge Funds können überdies in Form strukturierter Produkte (z.b. Hedge Fund-linked Notes ohne Kapitalgarantie) erfolgen. In dem Umfang als ein Teilvermögen Investitionen in alternative Anlagen tätigt, besteht ein erhöhtes Verlustrisiko. Edelmetalle / Waren (Commodities): Die Märkte für Anlagen in Edelmetallen und Commodities können sich anders als die traditionellen Effektenmärkte entwickeln. Neben der Nachfrage nach diesen Rohstoffen sind phasenweise auch erhebliche spekulative Engagements zu verzeichnen, die die Volatilität der Märkte erhöhen. Im Übrigen sind die Commodities Preise vorab von der globalen Nachfrage nach Rohstoffen abhängig. Die Produktion kann überwiegend erst zeitverzögert angepasst werden. Commodities wer

10 den häufig in Ländern gefördert, deren politische und gesellschaftliche Situation instabil ist, was sich möglicherweise auf die Produktion der entsprechenden Commodities und damit auf die Preisbildung auswirken kann. Namentlich bei seltenen Metallen können aufgrund von nicht rationalem Marktverhalten Preisausschläge auftreten. Anlagen in Immobilien: Das Risikoprofil von Immobilien korreliert nur bedingt mit demjenigen herkömmlicher Aktienanlagen. Immobilien bringen in der Regel den Vorteil regelmässig wiederkehrender Erträge mit sich. Allerdings kann es auf dem Markt aus verschiedenen Gründen (fiskalische Anreize, attraktive Kreditbedingungen etc.) zu Preisübertreibungen bzw. Blasen kommen. Immobilien reagieren ähnlich wie Anleihen auf Zinsänderungen. Für Immobilien existiert oftmals kein oder nur ein beschränkt liquider Markt, was die Fondsleitung daran hindern kann, Gewinne auf Anlagen kurzfristig zu realisieren. Unter Umständen können erforderliche Verkäufe von Zielfonds nur unter dem Nettoinventarwert erfolgen. Einzelne Zielfonds können zudem schwer zu bewertende und/oder illiquide Anlagen halten. Der Wert von Immobilien hängt überdies von den Kapitalmarktsätzen und von den Hypothekarsätzen, aber auch von der allgemeinen Konjunkturentwicklung ab. Emerging Markets: Die Fondsleitung kann einen im Fondsvertrag bestimmten Teil des Vermögens der Teilvermögen in Anlagen von Emittenten aus Emerging Markets Ländern investieren. Emerging Markets Länder sind Staaten, die eine Phase der wirtschaftlichen Entwicklung durchlaufen, jedoch noch nicht das Stadium eines entwickelten Landes wie die Staaten von Westeuropa, Nordamerika oder Japan erreicht haben. Zurzeit liegen die Emerging Markets Länder überwiegend in Asien, Osteuropa, Südamerika und der Mittelmeerregion und umfassen namentlich Ägypten, Argentinien, Brasilien, Bulgarien, China, Estland, Indien, Indonesien, Israel, Lettland, Litauen, Malaysia, Mexiko, Marokko, die Philippinen, Kroatien, Polen, Rumänien, Russland, die Slowakei, Slowenien, Südafrika, Thailand, Tschechien, die Türkei und Ungarn. Die Liste der Staaten, die als "Emerging Markets Länder" gelten, ist nicht abschliessend und unterliegt Änderungen. Die politische, rechtliche und wirtschaftliche Lage von Emerging Markets Ländern ist generell instabiler als die von Industriestaaten und kann schnellen und unvorhergesehenen Änderungen unterliegen. Verschiedene Entwicklungen können die Lage von ausländischen Investoren wie den Teilvermögen nachteilig beeinflussen, namentlich Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen, die Einführung von Quellensteuern auf der Ausschüttung von Zins- oder Dividendenerträgen, die Einführung von Kapitaltransferbeschränkungen und Währungsabwertungen. Die Preise von Emerging Markets Anlagen sind in der Regel verstärkt von der Einschätzung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens und von der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Entwicklung des entsprechenden Emerging Markets Landes abhängig. Für Aktien, welche an einer anerkannten Börse eines Emerging Markets Landes notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines solchen Landes gehandelt werden, gilt, dass solche Börsen oder Märkte nicht den Grad von Organisation, Transparenz und Liquidität aufweisen, der bei Börsen und Märkten in den meisten entwickelten Staaten üblich ist. Zusammenfassung: Jede Anlage in ein Teilvermögen des Umbrella-Fonds ZKB Anlagezielfonds ist mit Risiken verbunden. Eine Zusicherung, dass das angestrebte Anlageziel erreicht wird, kann darum nicht gewährt werden. Die Fondsleitung empfiehlt allen Anlegern, nur einen limitierten Bestandteil ihres Vermögens in ein Teilvermögen des Umbrella-Fonds ZKB Anlagezielfonds zu investieren und das Investment nicht mit Fremdkapital zu tätigen. 1.5 Für den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen relevante Steuervorschriften Die nachfolgenden steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und, soweit publiziert, Praxis in der Schweiz sowie der Europäischen Union aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies betrifft namentlich (wenn auch nicht ausschliesslich) die Regelung des Steuerrückbehalts im Rahmen der EU-Zinsbesteuerung sowie die Regelungen der abgeltenden Quellensteuer im Rahmen von bilateralen Abkommen der Schweiz mit Partnerstaaten über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern Eidgenössische Verrechnungssteuer Anlagefonds besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die auf inländischen Erträgen der Anlagen der Teilvermögen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann durch die Fondsleitung für die entsprechenden Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert

11 werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen der Teilvermögen (Ausschüttungsanteile) unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer von 35% auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens). Bei Thesaurierungsanteilen wird auf den zurückbehaltenen Erträgen jährlich die Verrechnungssteuer abgerechnet und abgeführt. Die von den Teilvermögen aus der Veräusserung von Vermögenswerten realisierten Kapitalgewinne sind verrechnungssteuerfrei, sofern sie mit separatem Coupon ausgeschüttet oder in der Abrechnung an den Anleger gesondert ausgewiesen werden. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger (nachfolgend "ausländischer Anleger" genannt) können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger können ohne Abzug der Verrechnungssteuer erfolgen, sofern die Erträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen EU-Zinsbesteuerung Zahlstelle innerhalb der Europäischen Union Aufgrund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (die "Richtlinie") werden Erträge und Kapitalgewinne auf Anlagen, welche "Zinsen" im Sinne der Richtlinie abwerfen und an natürliche Personen mit Ansässigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat (der "EU-Anleger") von einer in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlstelle ausgerichtet werden, von der sog. EU-Zinsbesteuerung erfasst. Je nach EU-Mitgliedstaat kommt ein Meldeoder ein Abzugsverfahren zur Anwendung. Soweit ein Abzugsverfahren vorgesehen ist, steht es dem Anleger frei, statt der Quellensteuer auf den Zinserträgen die Meldung an die Steuerbehörde seines Ansässigkeitsstaates zu verlangen. Aufgrund einer von der EU-Zahlstelle auszustellenden Bescheinigung über den erfolgten Quellensteuerabzug kann der EU-Anleger in seinem EU-Ansässigkeitsstaat eine Anrechnung an seine Einkommenssteuer verlangen Zahlstellen in Drittstaaten (insbesondere Schweiz) Aufgrund von Staatsverträgen mit der Europäischen Union wenden auch Drittstaaten (so auch die Schweiz) Regelungen an, die der EU-Zinsbesteuerung gleichwertig sind. Die in solchen Staaten ansässigen Zahlstellen wenden das Abzugs- oder das Meldeverfahren auf Erträgen und Kapitalgewinnen derjenigen Anlagen an, welche in den Anwendungsbereich des entsprechenden Staatsvertrages fallen. Die Kriterien sind dabei mit denjenigen der Richtlinie abgestimmt, müssen jedoch nicht identisch sein. Interessierte Anleger, welche in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, sollten sich über die Situation beim Institut, bei welchem sie ihre Anlagen tätigen oder bei sonstigen qualifizierten Beratern erkundigen. Es ist namentlich festzuhalten, dass die Bestimmungen des nachstehenden Absatzes nur für Zahlstellen mit Sitz in der Schweiz verbindlich sind und für Zahlstellen in EU-Mitgliedstaaten oder anderen Staaten, die mit der EU Staatsverträge abgeschlossen haben, abweichende Regelung gelten können. Laut Staatsvertrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Europäischen Union vom 26. Oktober 2004 über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (das "Abkommen"), fallen schweizerische Anlagefonds bzw. Teilvermögen schweizerischer Anlagefonds, welche die Kriterien für die Befreiung von der Verrechnungssteuer gegen Bankenerklärung (Affidavit) nicht erfüllen und so der Eidgenössischen Verrech

12 nungssteuer unterliegen, nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens, wodurch Schweizer Zahlstellen auch keinen Zinsbesteuerungsrückbehalt erheben. Hingegen fällt, wie vorgehend erläutert, die Schweizer Verrechnungssteuer auf Ertragsausschüttungen an. Auch wenn ein Teilvermögen aufgrund der oben genannten Ausgangslage grundsätzlich der EU- Zinsbesteuerung unterliegt, wird auf eine Unterstellung unter die EU-Zinsbesteuerung ganz oder teilweise verzichtet, sofern die Zinsen, welche ein Teilvermögen realisiert, bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten (sog. Geringfügigkeitsregel). Nach den Geringfügigkeitsregeln unterliegen bei Fonds bzw. Teilvermögen, die mehr als 15%, jedoch höchstens 25% ihres Vermögens direkt oder indirekt in Forderungen, deren Erträge der EU-Zinsbesteuerung unterliegen, investieren nur die qualifizierenden Ertragsausschüttungen der EU-Zinsbesteuerung, nicht aber Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Rückgabe der Fondsanteile erzielt werden. Teilvermögen, welche die 15% Schwelle nicht überschreiten, sind von der Anwendung der EU-Zinsbesteuerung umfassend befreit. Der Steuerrückbehalt beträgt 35%. Anleger, für die von Bedeutung ist, ob ein Teilvermögen voraussichtlich unter die Geringfügigkeitsregel fällt, werden aufgefordert, in dieser Sache die Fondsleitung, die Depotbank oder Vertriebsträger zu kontaktieren. Die dargelegten Ausführungen zur EU-Zinsbesteuerung gelten für den Fall, dass eine Schweizer Zahlstelle involviert ist. Ist eine Zahlstelle in einem anderen in das EU-Zinssicherungssystem eingebundenen Land betroffen, können abweichende Regeln zur Anwendung gelangen Abgeltende Quellensteuer (Abgeltungssteuer) Aufgrund der Bestimmungen in den jeweiligen bilateralen Abkommen der Schweiz mit Partnerstaaten (zurzeit mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sowie der Republik Österreich) über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern sind Zahlstellen in der Schweiz verpflichtet, eine abgeltende Quellensteuer auf Betreffnissen von Anlagefonds zu erheben, welche direkt oder indirekt an betroffene Personen mit Ansässigkeit im Vereinigten Königreich oder Österreich geleistet werden, und zwar sowohl bei Ausschüttung und/oder Thesaurierung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile. Die abgeltende Quellensteuer kann auf ausdrückliche Anweisung der betroffenen Person an die Schweizer Zahlstelle durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. Der Steuerrückbehalt sowie die freiwillige Offenlegung (Meldung) gemäss Zinsbesteuerungsabkommen (Ziff ) bleiben von der abgeltenden Quellensteuer unberührt. Wird der Steuerrückbehalt erhoben, so gilt dieser als abgeltend. Allfällige höhere Abkommenssätze werden auf der gleichen Bemessungsgrundlage zusätzlich erhoben Foreign Account Tax Compliance Act - FATCA Der Anlagefonds ist per 30. Juni 2014 bei den US-Steuerbehörden als Qualified Collective Investment Vehicle im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet Weitere Steuern (insbesondere Einkommensteuern) Neben den vorstehend erläuterten Quellensteuern (Ziff ) sowie einem allfälligen Steuerrückbehalt (Ziff ) resp. der abgeltenden Quellensteuer (Ziff ) richtet sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Kaufen, Halten und Verkaufen von Fondsanteilen nach den steuerlichen Vorschriften im Ansässigkeitsstaat des Anlegers. Interessierte Anleger sollten sich über die steuerlichen Normen, die für die Zeichnung, den Kauf, den Besitz und den Verkauf von Anteilen an ihrem Wohnsitz oder am Sitz der Zahlstelle Anwendung finden, informieren und, falls angebracht, beraten lassen

13 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Balfidor Fondsleitung AG mit Sitz in Basel verantwortlich. Sie wurde 1982 als Aktiengesellschaft unter der ursprünglichen Firma Balfidor Treuhand AG gegründet. Sie war seit ihrer Gründung hauptsächlich im Bereich der Administration von Anlagefonds tätig. Im August 2007 wurde sie in eine Fondsleitung umgewandelt und ist ausschliesslich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug am 31. Dezember 2013 CHF 10'000'000.. Das Aktienkapital ist in 10'000 Namenaktien à CHF 1'000. eingeteilt und voll liberiert. Alleinaktionärin der Fondsleitung ist die Balfidor Holding AG, Basel, die wiederum im Alleineigentum der Zürcher Kantonalbank, Zürich, steht. Verwaltungsrat der Fondsleitung: - Markus Bachofen Rösner, Generaldirektor, Leiter Geschäftseinheit Products & Services, Zürcher Kantonalbank; - Regina Kleeb, Mitglied der Direktion, Leiterin Produktmanagement Anlage- und Vorsorgegeschäft, Zürcher Kantonalbank; - Prof. Dr. Peter Meier, Leiter Zentrum Alternative Investitionen & Risk Management, Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften; - Christoph Ritschard, Mitglied der Direktion, Leiter Business Development, Zürcher Kantonalbank. Die Geschäftsleitung obliegt den Herren Bruno Schranz, Thomas Wiggli, Alain Nobile, André Wirz und Marcel Stieger sowie Frau Renée Schuler. Die Fondsleitung verwaltete in der Schweiz per 31. Dezember 2013 insgesamt 112 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen dieser kollektiven Kapitalanlagen per 31. Dezember 2013 auf rund CHF Mrd. belief. Weiter erbringt die Fondsleitung administrative Dienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen, die durch andere Fondsleitungen verwaltet werden, sowie für ähnliche Vermögen. 2.2 Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide der Teilvermögen sind an die Zürcher Kantonalbank (ZKB) als Anlageverwalterin delegiert, welche auch als Depotbank der Teilvermögen des Umbrella-Fonds ZKB Anlagezielfonds fungiert und der Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA unterliegt. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Balfidor Fondsleitung AG und der ZKB abgeschlossener Anlageverwaltungsvertrag. Die Entschädigung der Anlageverwalterin geht zulasten der Fondsleitung. Die Anlageverwaltungstätigkeit wird bei der ZKB durch Mitarbeiter in Organisationseinheiten ausgeführt, die nicht mit der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Depotbank betraut sind. Allgemeine Angaben zur ZKB finden sich in Ziff. 3 dieses Prospekts. 2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsleitung hat den Vertrieb und das Marketing des Umbrella-Fonds ZKB Anlagezielfonds und dessen Teilvermögen der ZKB als Vertriebsträgerin übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Vertriebsträgerin abgeschlossener Vertrag. Die Fondsleitung hat Tätigkeiten in den Bereichen Rechtsberatung, Steuern und EDV-Systeme sowie im Bereich des Risk Managements an die ZKB übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der ZKB abgeschlossener Kooperationsvertrag

14 2.4 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, der Anlageverwalterin, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3. Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die Zürcher Kantonalbank mit Sitz in Zürich ("ZKB"). Die Bank wurde im Jahre 1870 als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts gegründet. Die ZKB deckt alle Bereiche des Bankgeschäfts ab, namentlich auch die Vermögensverwaltung. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens der Teilvermögen beauftragen. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Die Depotbank ist per 30. Juni 2014 bei den US-Steuerbehörden als Reporting Swiss Financial Institution im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Com-pliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet. 4. Informationen über Dritte 4.1 Zahlstelle Zahlstelle ist die Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich. 4.2 Vertriebsträger Mit dem Vertrieb der Teilvermögen ist die Zürcher Kantonalbank, Zürich, beauftragt worden. 4.3 Prüfgesellschaft Als Prüfgesellschaft amtet Ernst & Young AG, Maagplatz 1, 8005 Zürich. 5. Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Teilvermögen Valorennummer ISIN ZKB Fonds Zinsertrag AA Klasse CA Klasse CH

15 D Klasse G Klasse N Klasse ZKB Fonds Einkommen AA Klasse CA Klasse D Klasse G Klasse N Klasse ZKB Fonds Ausgewogen AA Klasse CA Klasse D Klasse G Klasse N Klasse ZKB Fonds Wachstum AA Klasse CA Klasse D Klasse G Klasse N Klasse ZKB Fonds Kapitalgewinn AA Klasse CA Klasse D Klasse G Klasse N Klasse CH CH CH CH Rechnungsjahr: 1. Oktober bis 30. September. Rechnungseinheit: Die Rechnungseinheit sämtlicher Teilvermögen ist der Schweizer Franken. Kotierung: Die Anteile sind nicht börsenkotiert. 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungs- bzw. Rücknahmeanträge, die bis spätestens Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwertes abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Falls Börsen der Hauptanlageländer vorzeitig schliessen, kann die Frist für tägliche Zeichnungen und Rücknahmen entsprechend vorgezogen werden. Der Nettoinventarwert des Anteils einer Anteilsklasse entspricht der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. Der Ausgabepreis der Anteile einer Anteilsklasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert je Anteil, zuzüglich einer allfälligen Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich

16 Der Rücknahmepreis der Anteile einer Anteilsklasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert je Anteil, abzüglich einer allfälligen Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet. Die Erhebung von Ausgabe- und Rücknahmekommissionen entfällt beim Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse desselben Teilvermögens. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils zwei Bankwerktage nach dem Bewertungstag (Valuta zwei Tage). Für Anträge ab dem 6. Oktober 2014 erfolgt die Zahlung jeweils einen Bankwerktag nach dem Bewertungstag (Valuta ein Tag). Die Zürcher Kantonalbank betreibt einen ausserbörslichen Handel in den nachstehend genannten Anteilsklassen der Teilvermögen. Ohne anders lautenden Wunsch des Kunden werden bei Ausgabe- bzw. Rücknahmeanträgen keine Zeichnungen bzw. Rücknahmen getätigt, sondern die Anteile durch die ZKB gekauft und verkauft, sofern dies für den Anleger finanziell vorteilhaft ist. Im Rahmen des Market Making wird der ausserbörsliche Kurs aufgrund des Inventarwertes so festgelegt, dass der Kunde den Anteil unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen günstiger erwirbt (bzw. verkauft) als im Rahmen des Ausgabe- und Rücknahmeverfahrens. Im ausserbörslichen Handel werden weder Ausgabe- noch Rücknahmekommissionen belastet. Die Courtage für die ausserbörsliche Abrechnung beträgt bei Kauf/Verkauf über die ZKB je maximal 0.30% (bzw. minimale Pauschalgebühr). Grafisch dargestellt präsentiert sich die Lage wie folgt: Ausgabepreis + Ausgabekommission Briefkurs ausserbörslicher Handel Nettoinventarwert./. Rücknahmekommission Geldkurs ausserbörslicher Handel Rücknahmepreis Ein ausserbörslicher Handel wird in den einzelnen Anteilsklassen wie folgt betrieben: AA Klasse: CA Klasse: D Klasse: G Klasse: N Klasse: Ausserbörslicher Handel gemäss oben beschriebenem Verfahren. Kein ausserbörslicher Handel. Kein ausserbörslicher Handel. Kein ausserbörslicher Handel. Kein ausserbörslicher Handel.. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Fraktionsanteile können bis auf 1/1'000 Anteile ausgegeben werden

17 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrages) Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland: zurzeit maximal 2.50%. Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland: zurzeit maximal 0.50%. Kommission für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses: 0.50% der Bruttoausschüttung. Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen (Auszug aus 19 des Fondsvertrags) Verwaltungskommission der Fondsleitung: Teilvermögen Verwaltungskommission AA Klasse CA Klasse D Klasse G Klasse N Klasse ZKB Fonds Zinsertrag 0.90% 0.85% 0.75% 0.65% ZKB Fonds Einkommen 1.20% 1.10% 1.00% 0.85% ZKB Fonds Ausgewogen 1.40% 1.30% 1.15% 1.00% ZKB Fonds Wachstum 1.50% 1.35% 1.20% 1.05% ZKB Fonds Kapitalgewinn 1.70% 1.55% 1.35% 1.20% Die Fondsleitung wird für ihre Tätigkeit (Leitung) durch die Zürcher Kantonalbank bzw. den Kooperationspartner (direkt o- der via Zürcher Kantonalbank) aus den an diese durch die Anleger bezahlten Gebühren entschädigt. Maximale Sätze, die effektiv angewandten Sätze je Teilvermögen sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Die Verwaltungskommission wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der Teilvermögen sowie die Entschädigung der Depotbank für die Aufbewahrung des Vermögens der Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und der sonstigen in 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank den Teilvermögen eine Kommission von 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die das Vermögen der Teilvermögen investiert wird (inkl. verbundene kollektiven Kapitalanlagen), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen höchstens 2.0% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben. Zusätzlich können den Teilvermögen die weiteren in 19 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Der effektiv angewandten Sätze je Teilvermögen sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Rückvergütungen und Bestandespflegekommissionen Die Fondsleitung kann an die folgenden institutionellen Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: Lebensversicherungsgesellschaften Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen Anlagestiftungen Schweizerische Fondsleitungen Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften Investmentgesellschaften

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