Swiss Life Funds (CH) Guaranty

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1 Swiss Life Funds (CH) Guaranty Anlagefonds schweizerischen Rechts (Kategorie "übrige Fonds für traditionelle Anlagen") zur Zeit mit dem Teilvermögen Swiss Life Funds (CH) Maturity Guaranty Prospekt mit integriertem Fondsvertrag November 2008

2 Inhaltsverzeichnis TEIL 1: PROSPEKT INFORMATIONEN ÜBER DEN ANLAGEFONDS INFORMATIONEN ÜBER DIE FONDSLEITUNG INFORMATIONEN ÜBER DIE DEPOTBANK INFORMATIONEN ÜBER DRITTE WEITERE INFORMATIONEN TEIL 2: FONDSVERTRAG V. VERGÜTUNGEN UND NEBENKOSTEN VI. RECHENSCHAFTSABLAGE UND REVISION VII. VERWENDUNG DES ERFOLGES VIII. PUBLIKATIONEN DES ANLAGEFONDS IX. VEREINIGUNG UND AUFLÖSUNG VON ANLAGEFONDS X. ÄNDERUNG DES FONDSVERTRAGES, WECHSEL DER FONDSLEITUNG ODER DEPOTBANK XI. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

3 Teil 1: Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im Fondsvertrag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Der Vertrieb erfolgt über die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt als Hauptvertriebsträgerin bzw. über weitere durch die Fondsleitung und die Hauptvertriebsträgerin eingesetzte Vertriebsträger. Der Verteilung dieses Prospektes und dem Angebot und Verkauf von Anteilen des Fonds können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes oder eines Zeichnungsscheines gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) aller betroffenen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen seines jeweiligen Wohnsitz- oder Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertriebsträger können Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen. 1. Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Unter der Bezeichnung "Swiss Life Funds (CH) Guaranty" besteht ein Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella-Struktur) der Kategorie "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" ("der Anlagefonds" oder "der Fonds") gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 ("KAG"). Der Fondsvertrag wurde von der Swiss Life Funds AG, Lugano, als Fondsleitung und der UBS AG, Basel und Zürich, als Depotbank aufgestellt und erstmals am 23. Mai 2007 von der Eidgenössischen Bankenkommission bewilligt. Der Anlagefonds weist zurzeit ein Teilvermögen auf: - Swiss Life Funds (CH) Maturity Guaranty Die Fondsleitung kann nach Massgabe des Fondsvertrags zusammen mit der Depotbank für jedes Teilvermögen verschiedene Klassen von Anteilen schaffen, Klassen aufheben oder vereinigen. Das ausgegebene Teilvermögen weist zur Zeit eine Anteilsklasse ("A1" Klasse) auf, die dem gesamten Anlegerpublikum offen steht und deren Erträge thesauriert werden (Thesaurierungsklasse). Vorbehalten bleibt die jährliche Abführung der Verrechnungssteuer auf thesaurierten Erträgen. Der Anlagefonds basiert auf einem Fondsvertrag, in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Vertrag teil. 1.2 Anlageprozess, Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Der Anlageprozess folgt einer dynamischen Wertsicherungsstrategie und basiert auf dem CPPI-Modell (Constant Proportion Portfolio Insurance). Das Modell zeichnet sich durch flexible Allokationsverschiebungen zwischen tendenziell riskanteren (Aktien) und risikoärmeren (Geldmarkt, Obligationen etc. von Schuldnern guter Qualität) Anlagen im Portfolio aus. Der Anteil an riskanteren und risikoärmeren Anlagen hängt insbesondere vom Verlauf der Aktienkurs- sowie der Zinsentwicklung ab. Durch die regelbasierte dynamische Allokation zwischen den Risikoklassen soll einerseits die Unterschreitung eines fixierten Mindestportfoliowertes verhindert, andererseits eine möglichst hohe Partizipation an den Aktienkurssteigerungen ermöglicht werden. Hierzu wird das Portfolio täglich neu bewertet und so positioniert, dass der Aktienteil jederzeit einen vorab festgelegten Maximalverlust erleiden kann, ohne dass der Mindestportfoliowert gefährdet ist. Mit steigenden Aktienkursen nimmt der Aktienanteil im Portfolio zu. Im Gegenzug reduziert sich der Anteil der risikoärmeren Anlagen. Bei fallenden Aktienmärkten wird der Aktienanteil des Fonds kontinuierlich reduziert, was bei einem starken Rückgang der Aktienmärkte einen kompletten Ausstieg aus den riskanteren Anlagen zur Folge haben kann. Ein kompletter Ausstieg aus den riskanteren Anlagen aufgrund eines starken Rückgangs der Aktienmärkte und die entsprechende Umschichtung der Mittel in den risikoärmeren Teil wird als "Cash Out Event" bezeichnet. Tritt 3

4 ein Cash Out Event ein, bleibt das Fondsvermögen bis zum Ende der Laufzeit des Fonds voll in risikoärmeren Anlagen investiert. Eine Investition in riskantere Anlagen ist nach einem Cash Out Event nicht mehr möglich. Das Anlageziel der Teilvermögen des Fonds besteht hauptsächlich darin, auf Grund eines dynamischen Anlageprozesses einen langfristigen Wertzuwachs und angemessene Erträge durch Anlagen in ein Portfolio von Forderungs- und Beteiligungswertpapieren und wertrechten, unter Beachtung der für die Anlagen der beruflichen Vorsorge geltenden Anlagevorschriften, zu erzielen. Der Schwerpunkt der Anlagen des Fonds wird auf Wertpapiere von Schweizer Emittenten und auf Anlagen, die auf Schweizer Franken (CHF) lauten, gelegt. Die Anlagen können sowohl direkt wie auch indirekt, durch Anlagen über andere Anlagefonds und derivative Finanzinstrumente, erfolgen. Die Anlagen erfolgen überwiegend direkt. Neben den für diesen übrigen Fonds geltenden Anlagevorschriften beachtet der Anlagefonds auch die Anlagebeschränkungen für Finanzanlagen der Institutionen der beruflichen Vorsorge gemäss Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) (vgl. Art. 54ff.). Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Kollektivanlagerechts und die Bestimmungen des Fondsvertrags, die weniger einschränkenden Bestimmungen des BVV 2 stets vorgehen. Der Anlagefonds eignet sich damit für Anlagen von Geldern der 2. und 3. Säule und kann namentlich im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherungen und Vorsorgekonten der Säule 3a eingesetzt werden. Die massgeblichen Bestimmungen des BVV 2 sind im Anhang zu diesem Prospekt wiedergegeben. Bei Änderung letzterer Bestimmungen wird dieser Anhang innert angemessener Frist angepasst. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Lancierung des Fonds die zulässige Aktienquote vollständig ausgeschöpft wird. Je nach Marktentwicklung kann die Aktienquote gesenkt oder auf der maximal zulässigen Quote belassen werden. Die Teilvermögen des Fonds können Anlagen in folgende Instrumente tätigen: a) Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte (Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Aktien mit Warrants, etc.), die durch Emittenten weltweit begeben wurden; b) Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Renten, Obligationen, Optionsanleihen, Wandelschuldverschreibungen, etc.), die durch öffentlichrechtliche und private Emittenten weltweit begeben wurden und auf eine frei konvertierbare Währung lauten; c) Anteile anderer Anlagefonds, wenn (i) deren Fondsvertrag oder Statuten die Anlagen in andere Anlagefonds ihrerseits insgesamt auf 30% begrenzen; (ii) für diese Fonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für diesen übrigen Fonds und (iii) diese Fonds im Sitzstaat als Anlagefonds zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Die Fondsleitung darf dabei höchstens 49% des Gesamtfondsvermögens in Anteilen anderer Anlagefonds anlegen; d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; e) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist; f) Andere als die vorstehend in litt. a bis e genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Gesamtfondsvermögens. Anlagen können nach Massgabe der Bestimmungen von 12 des Fondsvertrags auch indirekt durch Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten getätigt werden. 4

5 Das Vermögen der Teilvermögen des Fonds wird a) zu mindestens 50% und bis zu 100% (unter Berücksichtigung der flüssigen Mittel), direkt oder indirekt in Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Obligationen, Notes, Optionsanleihen, Wandelschuldverschreibungen etc.) und Geldmarktinstrumente, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten und durch öffentliche und private Emittenten weltweit begeben wurden, sowie in Guthaben gemäss lit. d oben, und b) zu höchstens 50% (unter Berücksichtigung der flüssigen Mittel), direkt oder indirekt in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte (Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine etc.), die durch Emittenten weltweit begeben wurden, angelegt. Für die Periode nach dem in 1.2 oben definierten Cash Out Event bzw. nach dem in Ziff. 1.3 unten definierten "Trigger Date" beschränken sich die Anlagen auf Forderungswertpapiere bzw. -wertrechte, Geldmarktinstrumente und Guthaben. Ziff. 1.3 enthält weitere Angaben. Für die Qualifikation als Beteiligungs- oder Forderungswertpapier oder -wertrecht gelangt bei indirekten Anlagen über anderen Anlagefonds oder derivative Finanzinstrumente jeweils eine transparente Betrachtungsweise zur Anwendung. Die vorgenannten BVV 2 Bestimmungen enthalten namentlich Beschränkungen bezüglich des Maximalanteils von in- und ausländischen Aktien, ausländischen Schuldnern und von Anlagen, die nicht auf Schweizer Franken lauten. Die Fondsleitung darf in Anteilen anderer Anlagefonds anlegen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaften verwaltet werden, mit der sie durch eine direkt oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der stimmen verbunden ist ("verbundene Zielfonds"). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von 19 Ziff. 7 des Fondsvertrags. Zur Umsetzung der Anlagepolitik kann die Fondsleitung standardisierte und nicht standardisierte (massgeschneiderte) derivative Finanzinstrumente einsetzen. Sie kann die Geschäfte an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder auch direkt mit einem auf solche Geschäftsarten spezialisierten beaufsichtigten Bank- oder Finanzinstitut als Gegenpartei abschliessen (OTC-Geschäft). Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf gleichkommen. Im Weiteren kann die Fondsleitung die mit dem Obligationen- und/oder Geldmarktportefeuille verbundenen Kreditrisiken durch den Einsatz von Kreditderivaten verwalten. Kreditderivate sind als so genannte asymmetrische Derivate in ihrer Grundkonzeption mit anderen OTC-Derivaten vergleichbar. Neben dem Gegenpartei- und dem Marktrisiko beinhalten Kreditderivate jedoch besondere Risiken, die auf die hohe Konzentration der Marktteilnehmer, die komplexe Bewertbarkeit der Instrumente und eine gewisse Rechtsunsicherheit zurückzuführen sind. Die Fondsleitung ist bemüht, diese Risiken durch adäquate Massnahmen zu minimieren. Dennoch können in Einzelfällen Rechtsstreitigkeiten darüber, inwiefern zugrunde liegende Risiken abgedeckt sind, nicht ausgeschlossen werden. Stellt sich heraus, dass die Risiken doch nicht abgedeckt waren, kann dem Anlagefonds ein zusätzlicher Verlust entstehen. Die Eidgenössische Bankenkommission hat der Fondsleitung bewilligt, bis zu 70% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumente, die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Schweizer Kanton begeben oder garantiert werden, anzulegen. In diesem Fall muss der Fonds Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten; höchstens 30% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens dürfen in Effekten oder Geldmarktinstrumenten derselben Emission angelegt werden. Die Anlagebeschränkungen, einschliesslich der ergänzenden BVV 2 Beschränkungen gemäss dem Anhang zu diesem Prospekt, sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und - instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7 bis 15) ersichtlich. 5

6 1.3 Garantierter Höchstinventarwert Der Anleger erhält pro Anteil des ausgegebenen Teilvermögens vom 31. Mai 2017 ("Trigger Date") bis zum Ende der Laufzeit des Teilvermögens am 31. Mai 2019 ("Beendigungszeitpunkt") den höchsten Inventarwert je Anteil der entsprechenden Klasse, der im Zeitraum zwischen der Auflegung der entsprechenden Klasse bis zum Trigger Date, adjustiert um die an jedem Bewertungstag aufgerechnete und jährlich abgeführte Verrechnungssteuer auf thesaurierten Erträgen, jeweils an einem Ausgabetag (Bankarbeitstag in Lugano, Zürich, London und in Frankfurt oder Paris) berechnet wurde ("Garantierter Höchstinventarwert"). Der Garantierte Höchstinventarwert erhöht sich entsprechend um den jeweils erzielten Wertzuwachs, adjustiert um die an jedem Bewertungstag aufgerechnete und jährlich abgeführte Verrechnungssteuer auf thesaurierten Erträgen. Ein allfälliger über dem Garantierten Höchstinventarwert liegender Inventarwert in der Zeit vom Trigger Date bis zum Beendigungszeitpunkt wird demgegenüber nicht garantiert. Hingegen bleibt ab dem Trigger Date der bis dahin höchste Inventarwert garantiert. Vorbehalten bleiben überdies allfällige Steuern und Abgaben auf der Rücknahme der Anteile, welche zulasten der betreffenden Anleger gehen. Anleger, die die Auszahlung ihrer Anteile vor dem massgeblichen Trigger Date verlangen, gelangen nicht in den Genuss des Garantierten Höchstinventarwerts. Wenn das Teilvermögen durch die Fondsleitung und die Depotbank oder die Aufsichtsbehörde vor dem Endzeitpunkt aufgelöst wird, erhält der Anleger einen Betrag je Anteil, der dem im Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung des Teilvermögens berechneten Inventarwert, zuzüglich des weiter unten definierten Differenzbetrages entspricht. Zur Sicherstellung des Garantierten Höchstinventarwertes hat die Fondsleitung mit der Swiss Life Holding AG ("die Garantiestellerin") einen Garantievertrag abgeschlossen. Die Fondsleitung entschädigt die Garantiestellerin für ihre Aufwendungen aus der Verwaltungskommission. Im Gegenzug verpflichtet sich die Garantiestellerin, an die Fondsleitung für Rechnung des Teilvermögens die Differenz zwischen dem Garantierten Höchstinventarwert, multipliziert mit der Zahl der im Stichzeitpunkt ausgegebenen Anteile des Teilvermögens und dem am Trigger Date und jedem auf das Trigger Date bis zum Beendigungszeitpunkt folgenden Rücknahmetag berechneten Inventarwert zu leisten, sofern der Inventarwert den Garantierten Höchstinventarwertes jeweils nicht erreicht. Damit wird die Fondsleitung in die Lage versetzt, an die Anleger des Teilvermögens bei Rücknahme von deren Fondsanteilen vom Trigger Date an jeweils den Garantierten Höchstinventarwert als Rücknahmebetreffnis zu zahlen. Vorbehalten bleiben allfällige Steuern und Abgaben auf der Rückzahlung der Anteile. Erreicht der Inventarwert im massgeblichen Zeitpunkt den Garantierten Höchstinventarwert, ist keine Zahlung der Garantiestellerin an die Fondsleitung aus diesem Vertrag geschuldet. Die Fondsleitung verpflichtet sich sicherzustellen, dass bis 10 Bankarbeitstage vor dem Trigger Date das Teilvermögen nach Massgabe des CPPI-Modells, das oben beschrieben ist, verwaltet wird. Zwischen dem Trigger Date bzw. dem Cash Out Event und dem Beendigungszeitpunkt muss die Fondsleitung sicherstellen, dass das Vermögen des Teilsvermögens ausschliesslich in a) Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Renten, Obligationen, Optionsanleihen, Wandelschuldverschreibungen, etc.) guter Qualität, die durch öffentlichrechtliche und private Emittenten weltweit begeben wurden und auf eine frei konvertierbare Währung lauten; b) Geldmarktinstrumente, die auf die Rechnungseinheit des Teilvermögens lauten und von öffentlichrechtlichen und privaten Emittenten guter Qualität weltweit begeben oder garantiert sind; und c) Bankguthaben auf Sicht und Zeit bei Banken guter Qualität mit Sitz in der Schweiz, die auf die Rechnungseinheit des Teilvermögens lauten investiert wird. Die Laufzeit des Garantievertrages entspricht grundsätzlich der Laufzeit des Teilvermögens. Indes kann der Garantievertrag bei Vorliegen bestimmter Ereignisse durch die Fondsleitung oder die Garantiestellerin beendet werden. Informationen dazu und Kurzangaben zur Garantiestellerin sind in Anhang 2 enthalten. Die Fondsleitung hat sich der Swiss Life Holding AG gegenüber namentlich verpflichtet, technische Verpflichtungen und Meldepflichten einzuhalten. Anhang 2 zu diesem Prospekt enthält weitere Angaben. Der von der Garantiestellerin an die Fondsleitung zu Gunsten des Teilvermögens gewährte Kapitalschutz ist auf ein Nettovermögen des Teilvermögens von CHF 300 Mio. im Zeitpunkt der letzten Ausgabe von Anteilen des Teilvermögens beschränkt. Wird dieser Betrag überschritten, dürfen keine weiteren Anteile des Teilvermögens mehr ausgegeben werden, sofern die Garantiestellerin einer Erhöhung des Betrages nicht zustimmt. Eine Erhöhung des Nettovermögens des Teilvermögens nach dem Zeitpunkt der letzten Anteilsausgabe durch Wertzuwachs des Anlagevermögens (aus Kapitalgewinnen und/oder Erträgen) berührt die Verpflichtung der Garan- 6

7 tiestellerin demgegenüber nicht. Die vorstehende Begrenzung kann die Fondsleitung veranlassen, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauernd einzustellen. Hat den Eintritt eines zur vorzeitigen Beendigung führenden Ereignisses ausschliesslich die Garantiestellerin zu verantworten, hat sich diese darum zu bemühen, entweder eine Nachfolgepartei für die Garantiestellung oder gegebenenfalls eine Co-Garantiestellerin zu finden oder die Garantiestellung durch eine gleichwertige Transaktion zu ersetzen ("Ersatzgeschäft"). Die Fondsleitung darf sich um ein Ersatzgeschäft bemühen, ist jedoch dazu nicht verpflichtet. Ein von der Fondsleitung vorgeschlagenes Ersatzgeschäft bedarf der Zustimmung der Garantiestellerin, welche nur aus objektiv wesentlichen Gründen verweigert werden kann. Kommt ein von der Fondsleitung vorgeschlagenes Ersatzgeschäft innert 30 Bankarbeitstagen in Lugano seit der Anzeige der vorzeitigen Beendigung durch die Fondsleitung zustande, entschädigt die Garantiestellerin die Fondsleitung für die ihr daraus entstandenen Kosten und Auslagen. Wird innert dieser Frist kein Ersatzgeschäft abgeschlossen, werden die Aufsichtsbehörde, die Revisionsstelle und durch Bekanntmachung in den Publikationsorganen die Anleger darüber informiert. Die Fondsleitung kann der Aufsichtsbehörde diesfalls die Auflösung des Fondsvermögens gemäss 25 Abs. 6 des Fondsvertrages beantragen. Hat die Garantiestellerin die vorzeitige Beendigung der Garantie zu verantworten und wird innert der genannten Frist kein Ersatzgeschäft abgeschlossen oder hat die Fondsleitung die vorzeitige Beendigung der Garantie zu verantworten, berechnet sich die unter dem von der Garantiestellerin an die Fondsleitung für Rechnung des Teilvermögens zu leistende Zahlung wie folgt: Zunächst wird der höchste an einem Ausgabetag seit der Auflegung des entsprechenden Teilvermögens bis zum vorzeitigen Beendigungszeitpunkt berechnete Inventarwert, adjustiert um die an jedem Bewertungstag aufgerechnete und jährlich abgeführte Verrechnungssteuer auf thesaurierten Erträgen ("Vorzeitiger Maximalinventarwert"), bestimmt und sodann für die Restlaufzeit des Teilvermögens diskontiert. Vom diskontierten vorzeitigen Maximalinventarwert wird der auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung berechnete Inventarwert, adjustiert um die an jedem Bewertungstag berechnete und jährlich abgeführte Verrechnungssteuer auf thesaurierten Erträgen ("Vorzeitige Nettoinventarwert"), in Abzug gebracht ("Differenzbetrag"). Ist der diskontierte Vorzeitige Maximalinventarwert höher als der Vorzeitige Nettoinventarwert und ist der Differenzbetrag damit positiv, wird der Differenzbetrag mit der Anzahl der im entsprechenden Zeitpunkt ausstehenden Anteile des Teilvermögens multipliziert. Dieser Betrag wird um allfällige unter dem Garantievertrag seitens des Garantiestellers bzw. der Fondsleitung ausstehende Zahlungen berichtigt. Ergibt sich ein positiver Betrag, hat die Garantiestellerin der Fondsleitung eine Zahlung in dieser Höhe zu leisten, andernfalls die Fondsleitung der Garantiestellerin. Verletzt die Fondsleitung die Anlagepolitik und/oder die Anlagebeschränkungen oder handelt sie absichtlich oder grobfahrlässig in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Fondsleitung, entspricht der Differenzbetrag der Differenz zwischen dem diskontierten Vorzeitigen Maximalinventarwert und dem Inventarwert, den das entsprechende Teilvermögen bei Einhaltung der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen oder bei nicht absichtlichem oder grobfahrlässigem Verhalten am vorzeitigen Beendigungszeitpunkt gehabt hätte. 1.4 Risikofaktoren Es kann nicht garantiert werden, dass es der Fondsleitung gelingt, den Gesamterfolg aus laufendem Ertrag, Kapitalgewinnen und Währungsergebnis zu optimieren. Es wird nicht Gewähr dafür geboten, dass das Anlageziel erreicht wird. Eine allenfalls hohe Volatilität der Aktienmärkte kann die Flexibilität der oben beschriebenen Anlagestrategie dauerhaft beeinträchtigen und die Entwicklung des Inventarwerts negativ beeinflussen. Vor allem nach einer länger anhaltenden, schwankungsintensiven Marktphase kann das Teilvermögen an künftigen Aktienmarktsteigerungen unter Umständen nur noch unterproportional oder im Extremfall überhaupt nicht mehr partizipieren. Im letzten Fall investiert das Teilvermögen voll in Forderungs- und Geldmarktinstrumente. Durch den Abschluss der Garantievereinbarung zwischen der Fondsleitung und der Garantiestellerin werden lediglich die finanziellen Risiken der durch die Fondsleitung ausgeübten Anlagetätigkeit abgesichert. Für den etwa durch Nichtbefolgung der Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen verursachten Schaden bietet die Garantiestellerin nicht Gewähr. Die Verpflichtungen der Garantiestellerin zu Gunsten des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens unterliegen dem Insolvenzrisiko der Garantiestellerin. Die Anleger haben keine direkten Forderungsrechte gegenüber der Garantiestellerin. Die Fondsleitung hat nicht für die Erfüllung seitens der Garantiestellerin einzustehen. Der Anleger trägt damit das Bonitätsrisiko der Garantiestellerin. 7

8 1.5 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Anlagefonds besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Hingegen unterliegen die Ertragsausschüttungen des Fonds (Ausschüttungsanteile) bzw. die thesaurierten Erträge (Thesaurierungsanteile) der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer von 35% auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens). Die vom Fonds aus der Veräusserung von Vermögenswerten realisierten Kapitalgewinne sind verrechnungssteuerfrei, sofern sie mit separatem Coupon ausgeschüttet oder in der Abrechnung an den Anleger gesondert ausgewiesen werden. Die im Fonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann vom Fonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern vom Fonds auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der in der Schweiz domizilierte Anleger kann die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Der im Ausland domizilierte Anleger (nachfolgend "ausländischer Anleger" genannt) kann die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und seinem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Aufgrund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (die "Richtlinie") werden Erträge und Kapitalgewinne auf Anlagen, welche "Zinsen" im Sinne der Richtlinie abwerfen und an natürliche Personen mit Ansässigkeit in einem anderen EU- Mitgliedstaat (der "EU-Anleger") von einer in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassene Zahlstelle ausgerichtet werden, von der sog. EU-Zinsbesteuerung erfasst. Diese Regelung gilt ab dem 1. Juli 2005 (Entscheidung des Rates vom 19. Juli 2004, 2004/587/EG). Je nach EU-Mitgliedstaat kommt ein Melde- oder ein Abzugsverfahren zur Anwendung. Soweit ein Abzugsverfahren vorgesehen ist, steht es dem Anleger frei, statt der Quellensteuer auf den Zinserträgen die Meldung an die Steuerbehörde seines Ansässigkeitsstaates zu verlangen. Aufgrund einer von der EU-Zahlstelle auszustellenden Bescheinigung über den erfolgten Quellensteuerabzug kann der EU-Anleger in seinem EU-Ansässigkeitsstaat eine Anrechnung an seine Einkommenssteuer verlangen. Aufgrund von Staatsverträgen mit der Europäischen Union wenden auch Drittstaaten (so die Schweiz seit dem 1. Juli 2005) Regelungen an, die der EU-Zinsbesteuerung gleichwertig sind. Die in solchen Staaten ansässigen Zahlstellen wenden das Abzugs- oder das Meldeverfahren auf Erträgen und Kapitalgewinnen derjenigen Anlagen an, welche in den Anwendungsbereich des entsprechenden Staatsvertrages fallen. Die Kriterien sind dabei mit denjenigen der Richtlinie abgestimmt, müssen jedoch nicht identisch sein. Interessierte Anleger, welche in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, sollten sich über die Situation beim Institut, bei welchem sie ihre Anlagen tätigen oder bei sonstigen qualifizierten Beratern erkundigen. Es ist namentlich festzuhalten, dass die Bestimmungen des nachstehenden Absatzes nur für Zahlstellen mit Sitz in der Schweiz verbindlich sind und für Zahlstellen in EU-Mitgliedstaaten oder anderen Staaten, die mit der EU Staatsverträge abgeschlossen haben, abweichende Regelung gelten können. Laut Staatsvertrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Europäischen Gemeinschaft vom 26. Oktober 2004 über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (das "Abkommen"), fallen schweizerische Anlagefonds bzw. Teilvermögen schweizerischer Anlagefonds, welche - wie dies gegenwärtig für die zur Zeit ausgegebenen Teilvermögen dieses Fonds zutrifft - die Kriterien für die Befreiung von der Verrechnungssteuer gegen Bankenerklärung (Affidavit) nicht erfüllen und so der Eidgenössischen Verrechnungssteuer unterliegen, nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens, weshalb Schweizer Zahlstellen auch keinen Steuerrückbehalt erheben. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Kaufen, Halten und Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuerlichen Vorschriften im Ansässigkeitsstaat des Anlegers. Davon ausgenommen ist die Erhebung einer Quellensteuer auf Zinszahlungen durch eine in der Europäischen Union (EU) ansässige Zahlstelle, welche sich nach der Richtlinie bzw. nach den darauf basierenden einzelstaatlichen Regelungen richtet. Gleiches gilt für den Steuerrückbehalt von Zahlstellen, welche in einem Staat niedergelassen sind, mit welchem die Europäische Union (EU) einen Staatsvertrag über gleichwertige Massnahmen im Bereich der Zinsbesteuerung abgeschlossenen hat. Interessierte Anleger sollten sich über die steuerlichen Normen, die für die Zeichnung, den Kauf, den Besitz und den Verkauf von Anteilen an ihrem Wohnsitz oder am Sitz der Zahlstelle Anwendung finden, informieren und, falls angebracht, beraten lassen. 8

9 Die vorherigen steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und, soweit publiziert, Praxis in der Schweiz aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies betrifft namentlich (wenn auch nicht ausschliesslich) die Regelung des Steuerrückbehalts im Rahmen der EU-Zinsbesteuerung. Typischerweise wendet sich dieser Fonds an Anleger mit Wohnsitz in der Schweiz. Potentielle Anleger mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz werden aufgefordert sich betreffend der steuerlichen Konsequenzen einer Investition in diesen Fonds zu informieren. 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die im Jahre 1974 gegründete Swiss Life Funds AG, Lugano, verantwortlich. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt CHF 20 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und voll einbezahlt. Die Fondsleitung ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Swiss Life Investment Management Holding AG, Zürich. Die Fondsleitung verwaltete in der Schweiz per 30. Juni kollektive Kapitalanlagen. Ausserdem erbrachte die Fondsleitung Dienstleistungen im administrativen Bereich für andere kollektive kapitalanlagenähnliche Vermögen. Insgesamt verwaltete die Fondsleitung per 30. Juni 2007 ein Vermögen von CHF 30' Mio. Der Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden Personen zusammen: - Marcel Finker, Präsident, Swiss Life Asset Management, Zürich - Pierre Guillemin, Mitglied, Swiss Life Asset Management, Zürich - Franco Polloni, Vizepräsident, BSI SA, Lugano. Die Geschäftsleitung setzt sich aus folgenden Personen zusammen: - Francesco Rizzello, Geschäftsleiter - Paolo R. Bernasconi, Stellvertretender Geschäftsleiter 2.2 Delegation der Anlageentscheide Die Fondsleitung hat die Anlageentscheide des Anlagefonds an die Swiss Life Asset Management AG, Zürich, als Anlageverwalterin delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Swiss Life Funds AG und der Swiss Life Asset Management AG abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. Die Swiss Life Asset Management AG ist letztlich eine zu 100% von der Swiss Life Holding AG, Zürich, gehaltene Gesellschaft. Sie gehört derselben Konzerngruppe wie die Fondsleitung und die Depotbank an. Die Entschädigung der Anlageverwalterin geht zu Lasten der Fondsleitung. 2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsleitung hat verschiedene Teilaufgaben der Fondsadministration an die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich, delegiert. Es handelt sich um Aufgaben im Bereich Human Resources. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt abgeschlossener Vertrag vom 22. März Ausserdem hat die Fondsleitung Aufgaben im Bereich Informatikdienstleistungen an die B-Source SA, Lugano, delegiert. Die genaue Ausführung dieses Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der B-Source SA abgeschlossener Vertrag vom 3. Januar Informationen über die Depotbank Depotbank ist UBS AG mit Sitz in Basel und Zürich und Hauptverwaltung in der Schweiz. Die Bank wurde im 1998 als Aktiengesellschaft in Zürich und Basel gegründet. Mit einer konsolidierten Bilanzsumme von Millionen CHF und ausgewiesenen Eigenmitteln von Millionen CHF per 30. Juni 2008 gehört UBS AG zu den finanzstärksten Banken der Welt. Sie beschäftigt weltweit Mitarbeiter in einem weit verzweigten Netz von Geschäftsstellen, Vertretungen und Tochtergesellschaften in über 50 Ländern. In der Schweiz bietet UBS AG als Universalbank eine breite Palette von Bankdienstleistungen an. International betreibt sie 9

10 divisional das Investment- und Merchant-Geschäft. Ausserdem ist sie als eine der weltweit führenden Vermögensverwaltungsbanken an allen wichtigen Finanzplätzen der Welt präsent. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Bei einer Drittverwahrung im Ausland sind die Rechtsvorschriften und Usanzen des Verwahrungsortes anwendbar. 4. Informationen über Dritte 4.1 Zahlstellen Zahlstelle ist die UBS AG, Aeschenvorstadt 1, 4051 Basel und Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich. 4.2 Vertriebsträger Mit dem Vertrieb des Anlagefonds ist die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt als Hauptvertriebsträgerin beauftragt. 4.3 Revisionsstelle Als Revisionsstelle der Fondsleitung amtet die PricewaterhouseCoopers AG, Birchstrasse 160, 8050 Zürich. 4.4 Garantiestellerin Als Garantiestellerin amtet Swiss Life Holding AG, Zürich. Sie hat ein gezeichnetes und voll liberiertes Kapital per Ende Juni 2006 von CHF 1'553'707'454. Auf diesen Stichtag verfügt sie über ein haftendes Eigenkapital in der Höhe von CHF 3'272'984'127. Weitere Angaben finden sich in Anhang Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Valorennummer ISIN Kotierung CH keine Rechnungsjahr 28./resp.29. Februar / 1. März des folgenden Jahres, erster Abschluss 2008 Laufzeit unbegrenzt; des ausgegebenen Teilvermögens bis 2019 Rechnungseinheit Schweizer Franken Erstausgabepreis CHF 100. Mindestanlage: Anteile 1 Anteil Die Anteile werden nicht verbrieft. Verwendung der Erträge Die Erträge werden thesauriert. 10

11 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Tag, der Bankarbeitstag sowohl in Lugano wie in Zürich ist, ausgegeben oder zurückgenommen ("Ausgabetag" bzw. "Rücknahmetag"). Keine Ausgabe oder Rücknahme findet statt: a) an Bankfeiertagen in Lugano, Zürich, London und in Frankfurt oder in Paris; b) an Tagen, an denen die Feiertage von Börsen oder anderen Märkten bewirken, dass ein massgeblicher Teil der Anlagen nicht bewertet werden kann; oder c) wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 17 Ziff. 5 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge für einen Ausgabe- und Rücknahmetag müssen an diesem Tag bis spätestens Uhr (Zeit in Lugano) bei der Depotbank vorliegen. Der zur Abrechnung gelangende Inventarwert ist im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (forward pricing). Er wird am darauf folgenden Bankarbeitstag in Zürich und in Lugano (Bewertungstag) gemäss 16 des Fondsvertrags auf der Basis der Schlusskurse des Vortages berechnet. Der Inventarwert des Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Klasse zukommenden Quote des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten, die der betreffenden Klasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Inventarwert je Anteil, zuzüglich der Ausgabekommission von zur Zeit höchstens 5%. Der Ausgabepreis wird auf 1/100 der Rechnungseinheit aufgerundet. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Inventarwert, je Anteil. Der Rücknahmepreis wird auf 1/100 der Rechnungseinheit abgerundet. Eine Rücknahmekommission wird nicht erhoben. Die Auszahlung erfolgt in der Regel mit Valuta drei Bankwerktage nach dem entsprechenden Bewertungstag. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Franktionsanteile werden bis auf 1/1'000 Anteil ausgegeben. Allfällige auf der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen in gewissen Ländern anfallende Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Anlegers. Die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen zur Tilgung unterliegen nach der gegenwärtigen Rechtslage in der Schweiz keiner Emissions- oder Umsatzabgabe. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrags) Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland: zur Zeit höchstens 5% Vergütungen und Nebenkosten zulasten des vorliegenden Teilvermögens (Auszug aus 19 und 34A des Fondsvertrags) Verwaltungskommission der Fondsleitung für die Leitung, Verwaltung und den Vertrieb des Anlagefonds : höchstens 2% Depotbankkommission der Depotbank: höchstens 0.10% Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in 19 des Fondsvertrags aufgeführten Kommissionen und Kosten in Rechnung gestellt werden. 11

12 Wenn die Fondsleitung in Anteile anderer Anlagefonds anlegt, die unmittelbar von ihr oder einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), darf im Umfang von solchen Anlagen dem Vermögen lediglich eine reduzierte Verwaltungskommission belastet werden. Die Fondsleitung darf überdies allfällige Ausgabe- und Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Anlagefonds belasten, es sei denn, diese werden zugunsten des Vermögens des Zielfonds erhoben. Legt die Fondsleitung in Anteile eines verbundenen Anlagefonds gemäss obigem Absatz an, welcher eine tiefere effektive Verwaltungskommission aufweist als die vorstehende effektive Verwaltungskommission, so darf die Fondsleitung auf dem in diesen Zielfonds investierten Vermögen die Differenz zwischen der effektiven Verwaltungskommission des investierenden Teilvermögens einerseits und der effektiven Verwaltungskommission des Zielfonds anderseits belasten. Die bei den vorstehenden Maximalkommissionen effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Die Fondsleitung kann aus der Verwaltungskommission an die folgenden institutionellen Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: - Lebensversicherungsgesellschaften - Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen - Anlagestiftungen - Schweizerische Fondsleitungen - Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften - Investmentgesellschaften Sodann kann die Fondsleitung aus der Verwaltungskommission an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: - bewilligte Vertriebsträger - Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften - Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren - Vermögensverwalter Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ("soft commissions") Es bestehen keine Gebührenteilungsvereinbarungen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich Retrozessionen in Form von so genannten "soft commissions" geschlossen. 5.4 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und der Jahres- bzw. Halbjahresbericht können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Liquidation des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der Finanz und Wirtschaft. Preisveröffentlichungen erfolgen an jedem Tag, an welchem Ausgaben und Rücknahmen von Fondsanteilen getätigt werden, mindestens aber zweimal im Monat, in der Neuen Zürcher Zeitung. 5.5 Verkaufsrestriktionen Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. 12

13 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Kommissionen und Kosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. 13

14 Anhang 1 Anlagevorschriften der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR-Nummer ) Diese lauten auszugsweise wie folgt: Art. 53 Zulässige Anlagen (Art. 71 Abs. 1 BVG) Das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung kann angelegt werden in: a. Bargeld; b. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Postcheck- und Bankguthaben, Anleihensobligationen, inbegriffen solche mit Wandel- oder Optionsrechten, sowie andere Schuldanerkennungen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht;... e. Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind. Art. 54 Begrenzung der einzelnen Anlagen (Art. 71 Abs. 1 BVG) Für die Anlage gelten folgende Begrenzungen: a. 100 Prozent: b. 75 Prozent: c. 50 Prozent: d. 30 Prozent: e. 30 Prozent: f. 20 Prozent: g. 25 Prozent: Für Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, je Schuldner aber höchstens 15 Prozent, wenn es sich nicht um Forderungen gegen Bund, Kantone, Banken oder Versicherungseinrichtungen handelt; Für Grundpfandtitel auf Grundstücken nach Artikel 53 Buchstabe c; diese dürfen bis höchstens 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt werden; die schweizerischen Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt; Für Grundstücke nach Artikel 53 Buchstabe c in der Schweiz und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen zu mindestens der Hälfte aus Grundstücken in der Schweiz besteht; Für Aktien, ähnliche Wertschriften sowie andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, je Gesellschaft aber höchstens 10 Prozent; Für Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent; Für Fremdwährungen sowie konvertible Fremdwährungsforderungen, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent; ausgenommen von dieser Begrenzung sind Fremdwährungsanlagen zur Deckung von Versicherungsansprüchen in Fremdwährungen; Für Aktien und ähnliche Wertschriften einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, je Gesellschaft aber höchstens 5 Prozent;... 14

15 Art. 55 Gesamtbegrenzungen (Art. 71 Abs. 1 BVG) Für die Anlage des Vermögens gelten überdies folgende Gesamtbegrenzungen: a. 100 Prozent: Für Bargeld und Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten; b. 70 Prozent: Für Grundstücke, Aktien, ähnliche Wertschriften und andere Beteiligungen; c. 50 Prozent: Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben d und g; d. 30 Prozent: Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben e und f; e. 30 Prozent: Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben f und g. Art. 56 Kollektive Anlagen (Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. 2 Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern: a. diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und b. die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind. 3 Für die Einhaltung der Begrenzungen nach Artikel 54 und den Gesamtbegrenzungen nach Artikel 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner- und gesellschaftsbezogenen Begrenzungen nach Artikel 54 gelten als eingehalten, wenn: a. die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder b. die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt. 4 Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten. 15

16 Anhang 2 Garantievertrag 1. Kurzporträt der Garantiestellerin Die Swiss Life Holding AG, mit Sitz in Zürich, General-Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, hält Beteiligungen an operativen Gesellschaften im Bereich der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsindustrie, welche die Swiss Life Group bilden. Die wichtigste Tochtergesellschaft ist die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt. Die Swiss Life Holding AG wurde im Jahre 2002 gegründet und wird an der Börse unter dem Ticker SLHN VX gehandelt. Das Kreditrating der Swiss Life Holding AG ist durch Standard & Poor's mit "BBB stable" eingestuft. Die Anleger können den vollständigen Text des Garantievertrags bei der Fondsleitung beziehen. 2. Weitere Informationen zum Garantievertrag 2.1 Verpflichtungen der Fondsleitung (Auszug aus dem Garantievertrag) Die Fondsleitung verpflichtet sich, sicherzustellen, dass bis 10 Bankarbeitstage vor dem Trigger Date, das Teilvermögen nach Massgabe des CPPI-Modells, das im Prospekt beschrieben ist (Ziff. 1.2, S. 2 f.), verwaltet wird. Zwischen dem Trigger Date bzw. dem Cash Out Event und dem Beendigungszeitpunkt muss die Fondsleitung sicherstellen, dass das Vermögen des Teilvermögens ausschliesslich in (i) Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Renten, Obligationen, Optionsanleihen, Wandelschuldverschreibungen, etc.), die durch öffentlichrechtliche und private Emittenten weltweit begeben wurden und auf eine frei konvertierbare Währung lauten; (ii) Geldmarktinstrumente, die auf die Rechnungseinheit des Teilvermögens lauten und von öffentlichrechtlichen und privaten Emittenten weltweit und einem Mindestrating von "A-", oder einem entsprechenden begeben oder garantiert sind; und (iii) Bankguthaben auf Sicht und Zeit bei Banken mit Sitz in der Schweiz und einem Mindestrating von "A-" oder einem entsprechenden die die auf die Rechnungseinheit des Teilvermögens lauten investiert wird Die Fondsleitung sichert der Garantiestellerin die Richtigkeit der Bewertung des Teilvermögens zu Vorzeitige Beendigung Der Garantievertrag kann bei Eintritt folgender in einer Partei gründenden Ereignissen durch die jeweils andere Partei vorzeitig beendet werden ("Vorzeitige Beendigung"): (i) Eine wesentliche oder wiederholte Verletzung der anlagepolitischen Bestimmungen des Basisdokuments durch die Fondsleitung oder ihre Beauftragten; vorbehalten bleiben Verletzungen, die auf Gründe ausserhalb des Einflussbereichs der Fondsleitung oder ihrer Beauftragen zurückzuführen sind. (ii) Eine wesentliche oder wiederholte Verletzung der Bestimmungen des Garantievertrages, namentlich von Ziff und oben. (iii) Eine ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Garantiestellerin erfolgte Änderung des Fondsvertrags (soweit es das Teilvermögen betrifft), die geeignet ist, wesentliche wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile für die Garantiestellerin mit sich zu bringen. Diese Bestimmung gilt auch für Änderungen des Fondsvertrags, die auf Gesetzesänderungen oder eine Änderung der Praxis einer zuständigen Aufsichtsbehörde zurückzuführen sind. (iv) Wenn sich Zusicherungen einer Partei, die in diesem Vertrag oder - im Falle der Fondsleitung im Basisdokument enthalten sind, die für den Vertragsabschluss der anderen Partei nach objektiven Gesichtspunkten als wesentlich erscheinen, als unrichtig erweisen. (v) Verletzung einer im Rahmen einer Darlehensschuld eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung der Garantiestellerin, sofern (i) die entsprechende Rückzahlungsverpflichtung eine bestimmte Summe erreicht, welche CHF 500 Mio. oder Gegenwert nicht unterschreiten darf, und (ii) die Gläubigerin die sofortige Rückzahlung der Darlehensschuld verlangen kann ("cross default"). (vi) Wenn die Garantiestellerin in Liquidation gesetzt wird; vorbehalten bleibt eine Liquidation im Rahmen einer Fusion oder anderen Umstrukturierung. 16

17 (vii) (viii) (ix) (x) (xi) (xii) Einleitung eines Verfahrens auf Konkurs, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit der Garantiestellerin oder die Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss eines Nachlassvertrages durch die Garantiestellerin. Ernennung eines Sachwalter für die Fondsleitung oder Übertragung der Funktion der Fondsleitung an eine andere Fondsleitung ohne Zustimmung der Garantiestellerin. Wenn die Garantiestellerin bei keiner führenden Ratingagentur mehr über ein "Investment Grade" Rating verfügen sollte. Wenn die Garantiestellerin zur Stellung der "Garantie" im Sinne dieses Vertrages aus rechtlichen Gründen, namentlich einer Gesetzesänderung, oder aufgrund einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nicht mehr berechtigt sein sollte bzw. die Garantie nicht mehr weiterführen darf. Eintritt eines Ereignisses, das ähnliche Wirkungen wie die vorstehend aufgeführten Ereignisse zeitigt. Die aus einer Umstrukturierung einer Vertragspartei hervorgehende neue Gesellschaft weigert sich, die von der betreffenden Vertragspartei im Rahmen des vorliegenden Garantievertrages eingegangenen Verpflichtungen zu übernehmen. 17

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