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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von November Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt ein. E-Book-Update-Service: Gerne teilen wir Ihnen mit, sobald eine aktualisierte Ausgabe Ihres E-Books zur Verfügung steht. Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Melden Sie sich gleich an! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel. 0941/ Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Schnellübersicht Eingruppierung vor Gericht durchsetzen 9 Recht haben und Recht bekommen Die schwierige Ausgangsposition des Arbeitnehmers 11 Das zuständige Gericht 23 Verfahrensarten im Überblick 31 Die rechtliche Vorbereitung von Gerichtsverfahren 41 Die tatsächliche Vorbereitung des Gerichtsverfahrens 47 Korrigierende Rückgruppierung 63 Die Eingruppierungsklage des Arbeitnehmers 71 Der Antrag des Arbeitgebers im Beschlussverfahren 77 Der Vortrag in Klage- und Antragsschrift 85 Die Entscheidung des Gerichts 107 Kosten 111 Stichwortverzeichnis

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7 Abkürzungen a. A. anderer Ansicht ABD Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen AG Arbeitgeber AN Arbeitnehmer AP Arbeitsrechtliche Praxis, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts (Zeitschrift) ArbG Arbeitsgericht ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz AT Allgemeiner Teil AuA Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift) AVO.Freiburg Arbeitsvertragsordnung für den Kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg AVR.Bayern Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern AVR.Caritas Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes AVR.Diakonie Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes AVR.DW.Bayern Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern BAG Bundesarbeitsgericht BAT Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT-KF Bundesangestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz BR Betriebsrat BVerwG Bundesverwaltungsgericht BW Baden-Württemberg DÖV Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift) DVO.EKD Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland EG Entgeltgruppe FG Fallgruppe GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz GKG Gerichtskostengesetz h. M. herrschender Meinung Hess. LAG Hessisches Landesarbeitsgericht i. d. F. in der Fassung i. S. d. im Sinne der/des i. V. m. in Verbindung mit JuS Juristische Schulung (Zeitschrift) KAGH Kirchlicher Arbeitsgerichtshof KAGO Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung KArbG Kirchliches Arbeitsgericht KAVO.NRW Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn 7

8 Abkürzungen KAVO.Trier KG KGH.EKD KSchG LAG LG LPVG NRW MAV MAVO MVG.EKD Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Trier Kirchengericht Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Kündigungsschutzgesetz Landesarbeitsgericht Lohngruppe Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen Mitarbeitervertretung Mitarbeitervertretungsordnung Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland m. w. N. mit weiteren Nachweisen NachwG Nachweisgesetz Nr./Nrn. Nummer/n NRW Nordrhein-Westfalen NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift) NZA-RR Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (Zeitschrift) o. g. oben genannt OVG Oberverwaltungsgericht PersR Der Personalrat (Zeitschrift) PR Personalrat Rh-Pf Rheinland-Pfalz RiA Recht im Amt (Zeitschrift) Rdnr. Randnummer RVG Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte S. Seite Sächs.LAG Sächsisches Landesarbeitsgericht SLH Schleswig-Holstein str. strittig Thür.LAG Thüringer Landesarbeitsgericht TV-H Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Land Hessen TVG Tarifvertragsgesetz TV-L Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD BT-B Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen TVöD-VKA Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände TV-V Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe TV-WW/NW Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen in der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen VG Vergütungsgruppe ZMV Die Mitarbeitervertretung (Zeitschrift) ZPO Zivilprozessordnung ZTR Zeitschrift für Tarifrecht (Zeitschrift) 8

9 Eingruppierung vor Gericht durchsetzen Recht haben und Recht bekommen Die Redensart bringt es auf den Punkt: Das Eingruppierungsrecht ist das eine der Rechtsstreit das andere. Daraus kann man den Schluss ziehen, dass es eine Rechtslage gibt, wie sie im Fachbuch wiedergegeben wird, das Erstreiten der zutreffenden Eingruppierung aber auf einem anderen Blatt geschrieben steht. In unserer Beratungspraxis, die regelmäßig beim Erstellen tarifkonformer Stellenbeschreibungen für Unternehmen, Dienststellen und Einrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes beginnt und nicht selten die Grundlage für einen Rechtsstreit vor einem staatlichen oder kirchlichen Gericht darstellt, haben wir erfahren, welche falschen Vorstellungen bei betroffenen Arbeitnehmern und deren Beratern existieren: Mit aussichtslosen Klagen und Anträgen betreiben sie eine Sache, die von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg ist. Oder aussichtsreiche Anträge und Klagen scheitern am eigenen (!) Vortrag bei Gericht. Mit solchen Beratern braucht man keinen Gegner mehr. Umgekehrt droht in Anspruch genommenen Arbeitgebern aufgrund eines ungeschickten Verhaltens bei Gericht tatsächlich das Kassieren einer falschen Eingruppierung. Vor diesem Hintergrund soll dieses Buch eine praktische Hilfe anbieten, um Ansprüche wenn schon nicht sicher, dann aber doch professionell geltend zu machen. Und dies verbunden mit der Hoffnung, vor dem staatlichen oder kirchlichen Gericht eine echte Chance zu haben. Dieses Buch wendet sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen: Dem zur Klage entschlossenen Beschäftigten wollen wir vor allem einen praktischen Rat geben, wie eine Klage erfolgreich vorbereitet und begleitet wird. Vertretern von Arbeitgebern möchten wir aufzeigen, worauf es ankommt, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Das gilt auch für den Fall, dass eine Interessenvertretung ihr Mitbestimmungsrecht im Ergebnis unzutreffend ausübt und der Arbeitgeber eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung anstrebt. Das Verfahrensrecht ist wichtig. In der Praxis führt aber nicht dessen Verletzung dazu, dass in der Sache kein Erfolg eintritt. Vielmehr mangelt es an der Verbindung des Verfahrensrechts mit dem materiellen Eingruppierungsrecht sowie am umfassenden und ergebnis

10 Eingruppierung vor Gericht durchsetzen 1 orientierten Sachvortrag. Deshalb geben wir den Fragen der Vorbereitung des Rechtsstreits breiten Raum. Die Autoren schließen zugleich eine Lücke in der Literatur, die dieses Thema entweder aus den Augen verloren hat oder sich ausschließlich an den Bedürfnissen von Rechtsanwälten orientiert. Sollten Prozessbevollmächtigte den einen oder anderen Hinweis für ihre praktische Arbeit erhalten, würden wir uns freuen. Den Leserinnen und Lesern dieses Buches möchten wir eine schnelle und zuverlässige Hilfe an die Hand geben. Wir freuen uns über Ihr direktes Feedback seien es kritische Anregungen, Nachfragen oder Erfahrungsberichte. Sie erreichen uns über die Kanzlei Brüggemann & Richter ( oder das IPW Institut für Personal- Wirtschaft GmbH ( Danken möchten wir zudem den Rechtsanwälten Markus Brüggemann und Mathias Bradler, die nunmehr eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren mit uns durchgeführt haben. Ausschließlich im Interesse der Lesefreundlichkeit verwenden wir die männliche Sprachform. Mönchengladbach und Fulda Achim Richter Annett Gamisch 10

11 Die schwierige Ausgangsposition des Arbeitnehmers Nichts, was es nicht gibt die tatsächlich schwierige Ausgangsposition Die Poesie (in) der Wirklichkeit Zu viele Details verwirren Gute Vorbereitung ist die Grundlage des Erfolgs Psychologie und Recht Alternative zum Prozess? Sonderfall Kirche Hilfe durch die Interessenvertretung Kann man überhaupt richtig eingruppieren? Kritik an der Rechtsprechung

12 2 Fachbücher fangen eigentlich ganz anders an (siehe aber Bauer, Jurisprudenz zum Lachen und zum Weinen unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsrechts, NZA-Beilage 4/2011 zu Heft 24/2011, S. 149 ff.). Gleichwohl benutzen wir die folgenden Worte. Denn die Materie ist nicht ganz einfach, dafür aber unbeliebt. Die Kammer hat schon ganz andere Klagen gelesen. Wirklich. Trotzdem sehen wir den Anspruch auf Höhergruppierung nicht. Wir werden wohl die Berufung zurückweisen. (So der Vorsitzende einer Kammer an einem Gericht in Norddeutschland.) Bereits vorab möchten wir den Vorwurf der Richter- und Kollegenschelte, Nestbeschmutzerei und Besserwisserei abwehren. Auch klingt der erste Textabschnitt wohl unjuristisch und fehlplatziert in einem Praxishandbuch. Der geneigte Leser möchte die nachfolgenden Erfahrungen aus der Praxis nicht als Vorwurf verstehen. Wichtig: Sie sollen dem zur Klage bzw. zur Antragstellung Entschlossenen lediglich die unbequeme Ausgangsposition verdeutlichen: Denn die allermeisten Kläger (Zimmerling 1999, Rdnr. 229) scheitern bereits an der fehlenden Schlüssigkeit der Klage. Nichts, was es nicht gibt die tatsächlich schwierige Ausgangsposition Das Eingruppierungsrecht ist für nicht wenige Praktiker eine ungeliebte Materie. Mit anderen Worten: für manchen Ein Buch mit sieben Siegeln. (ein Verwaltungsrichter stolz als Referent in einem Seminar zu einem anderen Thema). Warum sollte es dem Arbeitsrichter anders ergehen: Wenn Sie den Arbeitsrichter langweilen wollen, müssen Sie eine Eingruppierungsklage erheben. (Überlieferung eines bayerischen Rechtsanwaltes) Die folgenden Zitate wird ganz sicher jeder Richter leugnen, gleichwohl sind die Worte gefallen. Sie können offen und ehrlich sein: Wir sind keine auf Eingruppierungsrecht spezialisierte Kammer. (ein Arbeitsrichter in Norddeutschland). Manchmal macht der Arbeitsrichter im Kollegenkreis aus seinem Herzen keine Mördergrube: Bei meinem Ausbilder habe ich als junger Arbeitsrichter gelernt: Weisen Sie die Eingruppierungsfeststellungsklage ab, das ist in neun von zehn Fällen das richtige Ergebnis. (Überlieferung eines Arbeitsrichters in Westdeutschland). Wir haben die Aussagen aus guten Gründen anonymisiert. Sie sind auch nicht repräsentativ. Die Sicht der Dinge kann durchaus zum kurzen Prozess führen : Es kann nicht sein, dass ein Eingruppierungsrechtsstreit erst beim Landes- 12

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