Gesamtabreden in der Praxis der Weko

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1 Gesamtabreden in der Praxis der Weko Semesteraussprache Studienvereinigung Kartellrecht (AG Schweiz) Klaus Neff, Rechtsanwalt, VISCHER AG

2 Übersicht Einführung Konzept Fallpraxis Rechtsfolgen Zwischenergebnis Europäische Fallpraxis Ausblick 2

3 Einführung GABA-Entscheid des Bundesgerichts: Abkehr von wirkungsbasierter Anwendung von Art. 5 KG (bei "harten" Verstössen) Rechtfertigung insb. von "harten" Verstössen wohl meist aussichtslos Nachweis einer Wettbewerbsabrede i.s.v. Art. 4 gewinnt an Bedeutung 3

4 Konzept Zahlreiche Einzelabreden Einheitliches, kontinuierliches Verhalten Fortdauernder Zweck: IdR Koordination bezüglich verschiedener Wettbewerbsfaktoren Teilnehmerkreis, Engagement und Rollen der Teilnehmer können ändern Kein vollständiger Konsens über sämtliche Teilaspekte des Kartells notwendig Unterschiedliche Umsetzung ändert nichts an Würdigung Weiterentwicklung/Anpassungen sind möglich 4

5 Fallpraxis Schlachtschweine/B (RPW 2004/3, 739), Strassenbeläge Tessin (RPW 2008/1, 95 + RPW 2010/2, 379), Spedition (RPW 2013/2, 154), Tunnelreinigung (RPW 2015/2, 225), LIBOR-Entscheide Nichtanwendung: Elektroinstallation BE (RPW 2009/3, 204), Strassen/Tiefbau AG (RPW 2012/2, 388), Strassen/Tiefbau ZH (RPW 2013/4, 559) 5

6 Rechtsfolgen Alle Beteiligten gelten als Parteien der Gesamtabrede Grundsätzlich keine Differenzierung nach Umfang/Grad (zeitlich/qualitativ) der Beteiligung Selbstanzeigen Busse Haftung Verjährung Internationale Dimension 6

7 Zwischenergebnis Schwache Präjudizien: Einvernehmliche Regelungen Probleme: Beweis Bestimmtheitsgrundsatz Vorhersehbarkeit Unschuldsvermutung Enge Auslegung und Anwendung 7

8 Europäische Praxis (1 3) "Single and continuous infringement"/"einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung" Ursprünge: Polypropylen, Komm. OJ 1986 L 230/1, EuG Slg 1991 I-867 und II-1623, EuGH 1999 Slg I-4125 Fortlaufendes Verhalten Identischer, gemeinsamer Zweck Beitrag jedes beteiligten Unternehmens zum gemeinsamen Ziel Jedes einzelne beteiligte Unternehmen wusste vom rechtswidrigen Verhalten der anderen oder konnte dies voraussehen 8

9 Europäische Praxis (2 3) Ausweitung des Konzepts: Unterbrechung: Marineschläuche ( , COMP/39.406) Verschiedene Produkte: Calciumcarbid ( , COMP/39.396), Badezimmerausstattungen ( , COMP/39.092) Verschiedene Beteiligte: Bananen ( , COMP/39.188) Verschiedene geographische Märkte: Fernwärmetechnik ( , IV/35.691/E-4), PO/Garne ( , COMP/38.337), Badezimmerausstattungen ( , COMP/39.092) Einschränkungen: Wissen: Fernwärmetechnik ( , EuG T-28/99), Quinn Barlo ( , T-208/06; , C-70/12P), Verhuizingen Coppens ( , T-210/08; , C-441/11P) Zweck: BASF/UCB ( , T-101/05+T-111/05) 9

10 Europäische Praxis (3 3) Neuere Fälle: Aalberts Industries ( , T-385/06; , C-284/11P): Keine Verantwortung für die (lokale) Weiterführung eines Verstosses nach einer Hausdurchsuchung Soliver ( , T-68/09): Höhere Anforderungen für "Wissen oder Wissenmüssen" Toshiba ( , T-104/13): Bestätigt Quinn Barlo und Verhuizingen Coppens Einstellung einer 5-jährigen Untersuchung betreffend Credit Default Swaps (COMP/39.745) Gerichte fordern höhere Präzision und Konsistenz 10

11 Ausblick Konzept "Gesamtabrede" hat offenkundige Schwächen Zurückhaltende Anwendung wäre angezeigt Plaintiffs cannot seize on "evidence of concerted action in one area, hypothesize the existence of a broader conspiracy of which that concerted action may be a part, and then use that evidence as direct proof of the hypothetical broader conspiracy." (Brief for United States as Amicus Curiae Supporting Petitioners, Matsushita Elec. Indus. Co. v. Zenith Radio Corp., 475 U.S. 574 (1986) 11

12 Kontaktperson Klaus Neff, LL.M. Partner T E kneff@vischer.com Klaus Neff leitet das Praxisteam Wettbewerbsrecht bei VISCHER. Er ist überwiegend im schweizerischen und europäischen Kartellrecht tätig, insbesondere in Verwaltungsverfahren und Zivilprozessen sowie in nationalen und multinationalen Fusionskontrollverfahren. Weitere Spezialgebiete sind die Compliance-Beratung, interne Untersuchungen, regulierte Märkte und öffentliches Beschaffungswesen. Klaus Neff berät und vertritt überdies Mandanten im Vertrags- und Gesellschaftsrecht sowie bei Unternehmenskäufen und zusammenschlüssen. "Chambers and Partners" und "Legal 500" empfehlen Klaus Neff für den Bereich Wettbewerbsrecht (Band 2). 12

13 Standorte Zürich Schützengasse 1, Postfach Zürich, Schweiz T F Basel Aeschenvorstadt 4, Postfach Basel, Schweiz T F

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