Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2016

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1 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2016 ; Leasingvertrag (1) Vorlesung vom Prof. Dr. Claire Huguenin Huguenin, OR AT und BT, 45

2 Essentials Überblick über Innominatverträge Abgrenzungen Arten Auslegung und Ergänzung Einzelne Innominatverträge Leasingvertrag Rechte und Pflichten der Parteien Rechtsnatur Arten Direktes und indirektes Leasing Investitionsgüter- und Konsumgüterleasing Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 2

3 Überblick über Innominatverträge Liegt bei den folgenden Beispielen ein Nominat- oder Innominatvertrag vor? Um welchen Vertragstyp handelt es sich jeweils? 1. Saskia schliesst mit der Albatros AG folgenden Vertrag ab: Die Albatros AG verpflichtet sich, für den Transport von Saskias handbemalten Porzellantöpfen mit der Bahn nach Glasgow zu sorgen. Gleichzeitig hat die Albatros AG die Töpfe in geeigneter Weise zu verpacken. 2. Ennio erwirbt bei der Dalibro AG einen neuen WLAN-Router. Dieser wird für CHF 1. zusammen mit einem Abonnement für Festnetztelefonie und Internet des Unternehmens Netcon AG verkauft. Ohne Abonnement kostet der Router CHF Sarah möchte Schwedisch lernen und bucht dazu bei der Linguistica GmbH einen Online-Sprachkurs. In dessen Rahmen erhält Sarah Unterrichtsmaterial per zugestellt (Dokumente mit Sprachlektionen sowie Zugangsdaten für ein Online-Wörterbuch und ein Übungs- und Prüfungstool). Nach Abschluss jeder Lektion kann sie via Internet einen Test schreiben, welcher sodann von der Linguistica GmbH korrigiert und bewertet wird. 4. Lucia sucht seit geraumer Zeit nach einem Garagenplatz für ihre Harley-Davidson, um diese zu überwintern. Arnold überlässt ihr sein Gartenhäuschen als Abstellort. Als Gegenleistung erteilt Lucia, welche Mathematik an der ETH studiert, seinem Sohn Nachhilfeunterricht in Algebra. Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 3

4 Überblick über Innominatverträge Innominatkontrakte sind Verträge, die weder im Besonderen Teil des Obligationenrechts noch in einem Spezialgesetz besonders geregelt sind. Der Abschluss von Innominatverträgen ist aufgrund der Typenfreiheit möglich. Diese erlaubt es den Parteien, innerhalb der Schranken des Gesetzes (Art. 19/20 OR) vertragliche Bindungen einzugehen, welche von den gesetzlich normierten Vertragstypen abweichen. Dabei können die Vertragschliessenden bestehende Typen oder Typenelemente in einem Vertrag kombinieren oder völlig neue Verträge kreieren. Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 4

5 Abgrenzungen Essentialia negotii: Vergleich der vereinbarten Hauptleistungspflichten mit den Pflichten, die einen Vertragstyp charakterisieren Gesamtbetrachtung: Stimmt das Wesen des zu qualifizierenden Vertrages mit demjenigen eines (geregelten) Vertragstyps ganz oder teilweise überein? Nominatvertrag Innominatvertrag z.b. Speditionsvertrag z.b. Kontokorrentvertrag Huguenin, OR AT und BT, N 3666 ff. Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 5

6 Abgrenzungen Nominatverträge Typische Verträge Gesetzlich geregelte Mischverträge Typische Verträge mit Beimischung Huguenin, OR AT und BT, N 3672 ff. Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 6

7 Abgrenzungen Zuordnung eines Vertrages zu einem Nominattyp gilt nicht absolut, sondern ist lediglich der Ausgangspunkt beim Auffinden der anwendbaren Normen. Welche Bestimmungen des entsprechenden Typenrechts auf einen konkreten Vertrag anzuwenden sind, entscheidet sich im Bereich des dispositiven Rechts anhand des Parteiwillens; im Bereich des zwingenden Rechts nach Inhalt und Reichweite des Schutzzwecks der fraglichen Normen. Huguenin, OR AT und BT, N 3669 ff. Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 7

8 Arten Innominatverträge Gemischte Verträge Verträge eigener Art Kombinationsverträge Doppeltypische Verträge Verträge mit Typenverschmelzung Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 8

9 Arten Um welche Art von Vertrag handelt es sich in den folgenden Fällen? 1. Armand ist ein begeisterter Tennisspieler. Seit drei Jahren amtet er im Tennisclub Zweisimmen als Revisor. Als Armands Lieblingsneffe Felix dem Tennisclub Zweisimmen als Aktivmitglied beitritt, verkauft ihm Armand einen seiner Tennisschläger. Der Schläger hat einen Wert von CHF Da Armand sich auf die zukünftigen Doppelspiele mit seinem Neffen freut, vereinbart er mit Felix einen Kaufpreis von nur CHF Familie Schneller aus Wallisellen fährt im Februar 2016 für eine Woche in das Sport- und Wellnesshotel «Thermalina» in Rhäzüns. Die Schnellers haben zwei Doppelzimmer mit Halbpension gebucht. Ausserdem können sie vom Kursangebot der hauseigenen Ski- und Snowboardschule profitieren und das Thermalbad des Hotels nutzen. Die Familie zahlt für das Angebot für vier Personen CHF Josefina betreibt in Samedan das Kino «Rumantsch», welches sie vor 35 Jahren von ihrem Vater übernommen hat. Anlässlich ihrer Pensionierung überträgt sie das Kino an Severin. Dieser übernimmt neben dem Mietvertrag mit dem Hauseigentümer auch die Abonnemente der Stammkunden sowie sämtliches Kinomobiliar. (vgl. BGE 129 III 18 = Pra 2003 Nr. 30) Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 9

10 Auslegung und Ergänzung Frau Orlando betreibt ein «Talent-Studio», in welchem sie junge Leute in Gesang und Darbietung ausbildet. Die 22-jährige Bianca hat einen dreimonatigen Ausbildungskurs bei Frau Orlando besucht. Nun schliesst sie mit dieser einen als «Management-Vertrag» betitelten Vertrag ab. Darin erhält das «Talent- Studio» das alleinige Recht, Verträge über Auftritte und Produktionen von Bianca abzuschliessen. Frau Orlando verpflichtet sich, Bianca für die Auftritte zu schulen, sie bekannt zu machen und ihre künstlerischen und finanziellen Interessen zu vertreten. Bianca verspricht im Gegenzug, alle Anweisungen des Studios zu befolgen, die angebotenen Titel zu übernehmen und alle Auftritte zu erfüllen. Während der fünfjährigen Vertragsdauer muss sie so unabhängig sein, dass sie bei Bedarf verfügbar ist. Überdies verpflichtet sich Bianca, aus allen Gagen und Lizenzeinnahmen Frau Orlando ein Manager-Honorar bis zu 40% zu bezahlen. Für den Fall, dass Bianca den Vertrag nicht einhält, muss sie eine Konventionalstrafe von CHF leisten. Welche Normen könnten auf diesen «Management-Vertrag» anwendbar sein? (vgl. BGE 104 II 108) Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 10

11 Auslegung und Ergänzung Absorptionstheorie Kombinationstheorie Vertragsergänzung im Allgemeinen Kreationstheorie Theorie der Übernahme gesetzlicher Einzelanordnungen Theorie der analogen Rechtsanwendung des OR BT Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 11

12 Einzelne Innominatverträge Leasingvertrag Lizenzvertrag Know-how-Vertrag Merchandisingvertrag Alleinvertriebsvertrag Fitnessvertrag Factoringvertrag Gastaufnahmevertrag Sponsoringvertrag Vergleichsvertrag Franchisevertrag Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 12

13 Leasingvertrag Definition: «Ein Leasingvertrag liegt vor, wenn die Leasinggeberin dem Leasingnehmer gegen ein in Teilbeträgen zu zahlendes Entgelt (Leasingzins) eine bewegliche oder unbewegliche Sache (Leasingobjekt) zur freien Nutzung und Verwendung für einen bestimmten Zeitraum überlässt, wobei der Leasingnehmer die Gefahr trägt und für die Erhaltung aufzukommen hat. Das formale Eigentum verbleibt bei der Leasinggeberin.» Unterschiede zur Miete Huguenin, OR AT und BT, N 3722 Eigentümerähnliche Stellung des Leasingnehmers Leasingnehmer haftet für zufälligen Untergang der Sache Leasingzins dient der Amortisation des Leasingobjekts, nicht nur als Entgelt für die Nutzung Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 13

14 Leasingvertrag Rechte und Pflichten der Parteien Leasinggeberin Leasingobjekt Leasingnehmer Leasingzins Gebrauchs-, ev. Nutzungsüberlassung i.d.r. monatliche Raten i.d.r. monatliche Raten Huguenin, OR AT und BT, N 3747 ff. Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 14

15 Leasingvertrag Rechtsnatur Veräusserung Darlehen Gebrauchs-, ev. Nutzungsüberlassung Auftrag Huguenin, OR AT und BT, N 3725 ff. Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 15

16 Leasingvertrag Arten Arten von Leasingverträgen Anzahl Parteien Gegenstand Einsatzbereich direktes Leasing indirektes Leasing Mobilienleasing Immobilienleasing Investitionsgüterleasing Konsumgüterleasing Huguenin, OR AT und BT, N 3728 ff. Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 16

17 Direktes und indirektes Leasing Der Einzelunternehmer Ernst Schloss benötigt einen zweiten Kran für einen kürzlich ergatterten Grossauftrag. Die Krantech AG schlägt ihm vor, den Kran von der Easyfinance AG zu leasen. 1. Stellen Sie die Vertragsverhältnisse in einer Skizze dar. 2. Könnte Ernst Schloss den Kran auch direkt von der Krantech AG leasen? Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 17

18 Direktes und indirektes Leasing Krantech AG Easyfinance AG Ernst Schloss Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 18

19 Investitionsgüter- und Konsumgüterleasing Nadines Auto hat vor Kurzem den Geist aufgegeben. Sie wohnt ein wenig abgelegen und ist deshalb auf ein eigenes Auto angewiesen. Unter anderem besucht sie eine kostspielige Weiterbildung zur Wirtschaftsprüferin. Der Garagist Hutter schlägt Nadine vor, ein neues Auto zu leasen. Sie müsse dann nicht so viel Geld ausgeben; sie solle sich dafür an die Easyfinance AG wenden. Nach welchen Bestimmungen richtet sich der Vertrag zwischen Nadine und der Easyfinance AG? Variante: Nadine hat die Prüfungen bestanden und arbeitet nun als Wirtschaftsprüferin bei der Revista AG. Da sie häufig Kunden besuchen muss, stellt ihr die Arbeitgeberin ein Auto zur Verfügung. Die Revista AG hat einen ganzen Fuhrpark in Zusammenarbeit mit der Easyfinance AG und der Garage Hutter geleast. (vgl. BGE 118 II 150) Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 19

20 Investitionsgüter- und Konsumgüterleasing 1. Abschnitt: Begriffe Konsumkreditvertrag Art. 1 KKG 1 2 Als Konsumkreditverträge gelten auch: a. Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird; b. Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 20

21 Investitionsgüter- und Konsumgüterleasing Leasingverträge Art. 11 KKG 1 Leasingverträge sind schriftlich abzuschliessen; der Leasingnehmer erhält eine Kopie des Vertrags. 2 Der Vertrag muss angeben: a. die Beschreibung der Leasingsache und ihren Barkaufpreis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; b. die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeit der Leasingraten; c. die Höhe einer allfälligen Kaution; d. den Hinweis auf die allfällig verlangte Versicherung [ ]; e. den effektiven Jahreszins; f. den Hinweis auf das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist; g. eine nach anerkannten Grundsätzen erstellte Tabelle, aus der hervorgeht, was der Leasingnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den bereits entrichteten Leasingraten zu bezahlen hat; h. die Elemente, die der Kreditfähigkeitsprüfung zu Grunde gelegt worden sind [ ] Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 21

22 Investitionsgüter- und Konsumgüterleasing Wert Wertverlust des Fahrzeuges Durch Leasingraten finanzierter Wertverlust Erhöhung der Leasingraten t Vorzeitige Kündigung (Vereinfachte Darstellung) Vertraglich vereinbarte Laufzeit Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 22

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