Planungsstudie Zürcher Oberland Autobahn, Umweltbericht mit Pflichtenheft für das Generelle Projekt Version 1.1 Mai 2014

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1 Planungsstudie Zürcher Oberland Autobahn, Umweltbericht mit Pflichtenheft für das Generelle Projekt Version 1.1 Mai 2014

2 Kantonn Zürich 4 2/103 Auftraggeber Kanton Zürich AFV Markus Traber, Amtscheff Neumühlequai 10 Postfach 8090 Zürich Verfasser Pöyry Schweiz AG Hardturmstrasse 161, Postfach, CH-8037 Zürich / Schweiz Dr. Benedikt Flückiger (benedikt.fluckiger@poyry.com)

3 3/103 Inhaltsverzeichnis Anhangsverzeichnis 7 Tabellenverzeichnis 8 Abbildungsverzeichnis 9 Glossar 10 Zusammenfassung 12 1 Einleitung Ausgangslage Ziel / Auftrag Projektbegründung 24 2 Verfahren Massgebliches Verfahren 25 3 Vorgehen und Grundlagen Vorgehen Grundlagen 27 4 Variantenevaluation Evaluationsphasen Evaluation (Korridore) Uster Ost bis Kreisel Betzholz (Verkehrswirksamkeit) Evaluation Linienführung Wetzikon West Ottikon (Machbarkeit) Bewertung der Varianten 30 5 Verkehr Verkehrsbelastungen 31 6 Standort und Umgebung 33 7 Vorhaben Beschreibung des Vorhabens Gesamtvorhaben Variante 1 (Ost), Abschnitt Mitte Variante 2 (West), Abschnitt Mitte Variante 3 (Kombination Variante 1 und 2), Abschnitt Mitte Übereinstimmung mit der Raumplanung Beschreibung der Bauphase 41 8 Systemabgrenzung Untersuchungsperimeter 43 9 Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt in der Bauphase und im Betriebszustand Luft Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand 46

4 4/ Fazit Lärm Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand Fazit Erschütterungen / abgestrahlter Körperschall Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand Fazit Nichtionisierende Strahlung Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand Fazit Entwässerung und Oberflächengewässer Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand Fazit Grundwasser Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand Fazit Boden Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand Fazit Altlasten, belastete Standorte Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand Fazit Abfälle, umweltgefährdende Stoffe Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand Fazit 69

5 5/ Umweltgefährdende Organismen Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand Fazit Störfallvorsorge / Katastrophenschutz Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand Fazit Wald Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand Fazit Flora, Fauna, Lebensräume Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand Fazit Landschaft und Ortsbild (inkl. Lichtimmissionen) Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand Fazit Kulturdenkmäler, archäologische Stätten Problemübersicht Ist- und Referenzzustand Auswirkungen in der Bauphase Auswirkungen im Betriebszustand Fazit Relevanzmatrix // Schlussfolgerungen Relevanzmatrix Schlussfolgerung Pflichtenheft für die UVB-Hauptuntersuchung 2. Stufe Pflichtenheft Luft Pflichtenheft Lärm Pflichtenheft Erschütterungen / abgestrahlter Körperschall Pflichtenheft Nichtionisierende Strahlung Pflichtenheft Entwässerung / Oberflächengewässer Pflichtenheft Grundwasser Pflichtenheft Boden 94

6 6/ Pflichtenheft Altlasten, belastete Standorte Pflichtenheft Abfälle, umweltgefährdende Stoffe Pflichtenheft Umweltgefährdende Organismen Pflichtenheft Störfallvorsorge / Katastrophenschutz Pflichtenheft Wald Pflichtenheft Flora, Fauna, Lebensräume Pflichtenheft Landschaft und Ortsbild (inkl. Lichtimmissionen) Pflichtenheft Kulturdenkmäler, archäologische Stätten 101 Anhang 103

7 7/103 Anhangsverzeichnis Anhang Gesamtverkehrsmodell für den Kanton Zürich, AFV: Zürcher Oberland Autobahn ( ): Verkehrsbelastungs- und Differenzplots (DWV) für die Zustände: 2010 (Ist-Zustand), 2030 (Referenzzustand ohne ZOLA), 2030 mit Variante 1, Variante 1 minus Referenzzustand (Differenzplot), 2030 mit Variante 2, Variante 2 minus Referenzzustand (Differenzplot). Anhang Situationsplan Variante 1 Anhang Situationsplan Variante 2 Anhang Situationsplan Variante 3 Anhang Situationsplan alle Varianten Anhang Öffentliche Gewässer und Wasserrechte gemäss Anhang Grundwasserkarte gemäss Anhang Gewässerschutzkarte gemäss Anhang Fruchtfolgeflächenkarte gemäss Anhang Kataster der belasteten Standorte (KbS) gemäss Anhang Vegetationskundliche Kartierung der Wälder im Kanton Zürich gemäss Anhang Überkommunale Natur- und Landschaftsschutzverordnungen gemäss Anhang Standorte der Fotos für die Visualisierungen Anhang Variante 1A, Standort V6 Anhang Variante 1A, Standort V1 Anhang Variante 1D, Standort V6 Anhang Variante 1D, Standort V1 Anhang Variante 1, Standort V3 Anhang Variante 2, Standort V4 (gegenüber Anhang ist hier für den Drumlin Tannenberg zusätzlich ein kurzer Tagbautunnel (Portale etwas links der Bildmitte) vorgesehen) Anhang Variante 2, Standort V2 (Verzweigung Ottikon ohne Anschluss Ottikon) Anhang Variante 2, Standort V2 (Verzweigung Ottikon mit Anschluss Ottikon)

8 8/103 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Tabelle 2 Offen-/Tunnelstreckenabschnitte der Untervarianten 1A, 1C und 1D (Abschnitt Mitte) sowie Offenstrecke Abschnitt Ost (m gerundet). 35 (Möglicherweise) durch das Projekt tangierte belastete Standorte gemäss kantonalem GIS ZH [9.8-1]. 66

9 9/103 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Hochleistungsstrassennetz im Raum Zürich-Winterthur- Rapperswil. 22 Abbildung 2 Ursprüngliches Ausführungsprojekt zur K53.3 von Grüne resp. rote Ellipse: seitens Bundesgericht nicht resp. beanstandete Projektteile. 23 Abbildung 3 Im Rahmen der Verkehrsanalyse vom März 2013 untersuchtes Linienführungsspektrum der Zürcher Oberlandautobahn. 29 Abbildung 4 Linienführung Variante 1 (ohne Abschnitt West = Uster Ost bis Wetzikon West). Vergrösserter Plan siehe Anhang Abbildung 5 Linienführung Variante 2 (ohne Abschnitt West = Uster Ost bis Wetzikon West). Vergrösserter Plan siehe Anhang Abbildung 6 Linienführung Variante 3 (ohne Abschnitt West = Uster Ost bis Wetzikon West). Vergrösserter Plan siehe Anhang Abbildung 7 Untersuchungsperimeter Umweltbericht Planungsstudie. Neue Linienführung Zürcher Oberlandautobahn. Teilperimeter W (West), Mitte (M), Ost (O). 44 Abbildung 8 Vertikale Linienführung im Bereich Hasenacker für die Untervarianten 1A (links) und 1C. Blau ausgezogene resp. gestrichelte Linie: Verlauf mittlerer / hoher Grundwasserspiegel. 60 Abbildung 9 Vertikale Linienführung im Bereich Hasenacker für die Variante 1D. Blau ausgezogene resp. gestrichelte Linie: Verlauf mittlerer / hoher Grundwasserspiegel. 61 Abbildung 10 Perimeterausschnitt des Wildtierkorridors ZH 45 Herschmettlen (Kant. Richtplan). 75 Abbildung 11 Mögliche Geländegestaltung im Hasenacker für die Untervariante 1C. 81 Abbildung 12 Archäologische Zonen in Gossau: Hundsruggen, Ottikon und Herschmettlen / Sennwald ( 84

10 10/103 Glossar AHR AP ASTRA BAFU BG BGE BGF DTV DWV Fz GP GSchG GSchV IGW KbS LRV LSV LW MBK MIV MK NEB NHG NHV NIS OMEN PW TVA USG UVP UVPV Aushubrichtlinie Ausführungsprojekt Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Bundesgericht Bundesgerichtsentscheid Bundesgesetz über die Fischerei Durchschnittlicher täglicher Verkehr Durchschnittlicher Werktages-Verkehr Fahrzeug Generelles Projekt Gewässerschutzgesetz Gewässerschutzverordnung Immissionsgrenzwert Kataster der belasteten Standorte Luftreinhalteverordnung Lärmschutzverordnung Lastwagen Materialbewirtschaftungskonzept Motorisierter Individualverkehr Massnahmenkonzept Netzbeschluss Nationalstrassen Natur- und Heimatschutzgesetz Verordnung über den Natur- und Heimatschutz Nichtionisierende Strahlung Orte mit empfindlicher Nutzung Personenwagen Technische Verordnung über Abfälle Umweltschutzgesetz Umweltverträglichkeitsprüfung Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

11 11/103 UVB-VU /-HU Umweltverträglichkeitsbericht-Voruntersuchung / - Hauptuntersuchung UWB Umweltbericht VBBo Verordnung über Belastungen des Bodens ZOA Zürcher Oberlandautobahn (K53.3)

12 12/103 Zusammenfassung Einleitung Der Abschnitt K53.3, Zürcher Oberlandautobahn (ZOA), welche sich von Uster Ost bis zum Verkehrskreisel Betzholz (Hinwil) erstreckt, schliesst die letzte Lücke in der kantonale Hochleistungsstrasse A53. Gegen das 2008 durch den Regierungsrat (RR) des Kantons Zürich festgesetzte Ausführungsprojekt wurden Einsprachen resp. Beschwerden bis vor Bundesgericht (BG) eingereicht. Das BG hat im Juni 2012 drei Beschwerden dagegen gutgeheissen, dies u.a. weil gewisse Strassenabschnitte mit dem Schutz der Moorlandschaft Wetzikon/Hinwil von nationaler Bedeutung unvereinbar sind. Im August 2012 hat der RR des Kantons Zürich entschieden, die bis zur geplanten Übernahme der Verbindung Brüttiseller Kreuz - Reichenburg (als N15) ins Nationalstrassennetz verbleibende Zeit zu nutzen, um die Planung für ein neues Lückenschlussprojekt voranzutreiben und dem Bund mindestens eine bewilligungsfähige Variante auf Stufe Planungsstudie zu übergeben. Dabei soll für den östlichen Teil bis zum Kreisel Betzholz eine Trassierung von Wetzikon nach Süden mit Anbindung an die Forchautostrasse (K52) im Gebiet von Ottikon im Vordergrund stehen. Verfahren Die Planungsstudie basiert auf den Zielen und der Vorgehensdefinition des Regierungsratsbeschlusses (RRB) vom August 2012 und ist nicht an ein kantonalrechtliches Strassenplanungsverfahren gekoppelt. Bestandteil dieser Studie ist u.a. auch der vorliegende Bericht zu den Umweltauswirkungen der evaluierten Linienführung/en, der hier als Umweltbericht (UWB) bezeichnet ist. Der UWB wird den kantonalen Fachstellen zur Stellungnahme unterbreitet; Leitbehörde ist die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) wird miteinbezogen. Vorgehen Der UWB richtet sich im Aufbau nach dem UVP-Handbuch des BAFU und lehnt sich in der Bearbeitungstiefe an ein internes Dokument des UVEK zur Umweltverträglichkeitsprüfung 1. Stufe für Nationalstrassen an. Im Rahmen der Planungsstudie bzw. des vorliegenden Berichtes ist insbesondere auch nachzuweisen, dass mindestens eine Variante einer neuen Linienführung der K53.3 im Abschnitt Wetzikon West bis Kreisel Betzholz unter Einhaltung der umweltrechtlichen Vorgaben aus heutiger Sicht realisiert werden kann. Gemäss BAFU sind die in der nächsten Projektierungsstufe zu untersuchenden Fragen im Rahmen des Pflichtenheftes zu definieren. Variantenevaluation Die Evaluation der neuen Linienführung erfolgte in zwei Phasen: Zunächst (Grob)- Evaluation aufgrund der Verkehrssituation und wirksamkeit, anschliessend (Fein-) Evaluation aufgrund der Machbarkeit.

13 Kantonn Zürich 4 13/1033 Aus dieser Evaluation gingen folgende zwei Varianten alss Bestlösungen hervor, welche beide bis zum Anschluss an die Forchautostrasse weitestgehend unterirdisch geplant sind. Variante 1 (resp. Ost): Verläuft von Unterwetzikon in Richtung R Grüt und schliesst bei Herschmettlen (Gemeinde Gossau) an die Forchautostrasse an. Es ist kein Anschluss an das bestehende Strassennetz tz vorgesehen. Variante 2 (resp. West): Führt von Unterwetzikon zwischen Grüt und Gossau hindurch und schliesst bei Ottikon an die Forchautostrasse an. Der D bestehende Anschluss Otti- kon wird voraussichtlich geschlossen. Auf Vorschlag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) wurde nachträglich eine dritte Variante untersucht. Diese Variante ist eine Kombination von Variante 1 undd 2. Verkehr Der modellbasierte Vergleich der verkehrlichen Wirksamkeit von Variante 1 mit 2 zeigte, dass die Entlastungswirkung beider Varianten im Raum Uster-Grüt-Wetzikon-Hinwil- der Ver- Betzholz gleich oder nurr unwesentlich verschieden ist. Bei beiden reduziert sich kehr auf den parallel zur ZOA verlaufenden Achsen; im Aathal z.b. um mehr als rund 95 %, von Wetzikon nach Hinwil um rund 70 % und von Hinwil zum Kreisel Betzholz um rund 20 %. Auf der Forchautostrasse östlich des Anschlusses der Varianten 1 resp. 2 ergibt sich zwangsläufig eine deutliche Verkehrszunahme. Verkehrlich flankierendee Massnahmen sind konzeptionell bereits berücksichtigt, sie werden im Rahmen der nächsten Planungsstufen zu untersuchen und evaluieren sein.. Für die nachträglich betrachtete dritte Variante wurde keine Berechnungen mit dem Gesamtverkehrsmodell des Kantons Zürich durchgeführt. Vorhaben Der Projektabschnitt Ostt (Anschlusss Uster Ost bis Anschluss Wetzikon West) entspricht weiterhin dem seitens Bundesgericht nicht beanstandeten AuflageprojeA ekt, und es wird hier nicht darauf eingegangen.

14 Kantonn Zürich 4 14/1033 Variante 1 (Ost): Gesamtlänge (Abschnitt Mitte + Ost) rund m Zwei Offenstreckenabschnitte (Nübruch und Hasenacker; total rund m) sowie Anschlussbauwerk Herschmettle en. Im Hasenacker kannn die Offenstrecke à niveau (Untervariante 1A) ), à niveau mit Über- deckung (1C) oder als Brücke (1D) ausgeführt werden. Variante 2 (West): Gesamtlänge (Abschnitt Mitte + Ost) rund m Ein Offenstreckenabschnitt südwestlich Grüt (rund 460 m) sowiee Anschlussbauwerk Ottikon.

15 15/103 Variante 3 (Kombi): Gesamtlänge (Abschnitt Mitte + Ost) rund m Ein Offenstreckenabschnitt von südwestlich Grüt bis Hasenacker (1 500 m) sowie Anschlussbauwerk Herschmettlen. Übereinstimmung mit der Raumplanung Der aktuelle Richtplan des Kantons Zürich enthält die K53.3 in der vom BG im östlichen Abschnitt abgelehnten Linienführung. Die hier geprüften Varianten entsprechen deshalb im Abschnitt Wetzikon West Kreisel Betzholz dem gegenwärtigen Richtplaneintrag nicht. Es obliegt der Richtplanungsbehörde den Richtplan mit dem sachdienlichen Inhalt, d.h. Variantenwahl / Festlegung auf eine oder mehrere Einträge, Elemente des Karteneintrages (inkl. Änderungen an der Forchautostrasse und dem Kreisel Betzholz) etc., anzupassen. Sofern die dazugehörigen Anpassungen des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen und des Nationalstrassenabgabegesetzes in Kraft treten, übernimmt der Bund, im Rahmen der geplanten Erweiterung des Nationalstrassennetzes (NEB), die Verbindung Brüttisellen Wetzikon Rapperswil Reichenburg im heutigen Ausbaustand ins Nationalstrassennetz. Dies ist für den 1. Januar 2014 vorgesehen. Systemabgrenzung Im vorliegenden UWB resp. dem Pflichtenheft für das Generelle Projekt sind, bezüglich der gesamten K53.3, folgende drei Teilperimeter zu unterscheiden: Teilperimeter West: Uster Ost bis Wetzikon West (AP / UVP existent, vom BG nicht beanstandet) Teilperimeter Mitte (= Abschnitt Mitte): Korridor Wetzikon West bis Anschluss an die Forchautostrasse (Linienführungen Varianten 1, 2 und 3) Teilperimeter Ost (= Abschnitt Ost): Ausbau der Forchautostrasse bis Kreisel Betzholz.! Der Untersuchungsperimeter in diesem UWB beschränkt sich auf die Abschnitte Mitte (neu) resp. Ost (Aus-/Umbau) der K53.3. Das Pflichtenheft hingegen berücksichtigt alle drei Abschnitte. Der Planungsstudie wurden folgende Bezugszeitpunkte zugeordnet: Ist-Zustand: 2013 Bauphase: 2017/ (8-8.5 Jahre) Referenz- / Betriebszustand (ohne / mit Projekt): Zeithorizont 2025 Luft Bedingt durch die Grösse des Vorhabens wird die Bauphase relevante lufthygienische Auswirkungen auf das Projektgebiet, welches eine gewisse Vorbelastung aufweist, haben. Für den Betriebszustand resultieren, entsprechend der prognostizierten Verkehrsverlagerungen, im Untersuchungsperimeter z.t. wesentliche Veränderungen der Luftschadstoffbelastung: Zunahmen v.a. auf der K53.3 (Offenstrecken und Tunnelportalbereiche) resp. der auszubauenden Forchautostrasse und Abnahmen insbesondere auf den mehr oder weniger parallel zur ZOA verlaufenden Hauptstrassen. Für die Variante 2 und 3 dürften, auf-

16 16/103 grund der längeren Trasseestrecke, gegenüber Variante 1 rund 5 % höhere Emissionen resultieren. Allerdings können alle drei Varianten (ggf. mit entsprechenden Massnahmen) umweltverträglich realisiert / betrieben werden. Lärm Aufgrund der Lage und Grösse des Vorhabens, der verschiedenen Bauaktivitäten sowie der Länge der Bauzeit sind die Baulärmimmissionen des Projektes ZOA relevant. Im Rahmen des Ausführungsprojektes (UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe), wenn die entsprechenden Daten und Grundlagen vorliegen, wird dieser Aspekt genauer untersucht und es werden Massnahmen zur Belastungsreduktion auf der Baustelle und bei den Bautransporten gemäss der Baulärm-Richtlinie aufgezeigt. Für das Generelle Projekt werden erste grobe Angaben und Abschätzungen soweit möglich vorgenommen. Da durch die neue resp. geänderte ortsfeste Anlage ZOA resp. Forchautostrasse grossräumig Verkehrsverlagerungen stattfinden werden, müssen die relevanten Auswirkungen im Rahmen der UVB-Hauptuntersuchung 2. Stufe im Untersuchungsperimeter vertieft abgeklärt sowie bewertet werden und es sind die notwendigen Massnahmen aufzuzeigen. Es sind auch die potentiellen Lärmbelastungen von notwendigen technischen Anlagen (Ventilatoren) zu berücksichtigen. Aufgrund der weitgehend unterirdischen Linienführung des Abschnittes Mitte und des identischen Abschnittes Ost (Forchautostrasse) kann aus heutiger Sicht weder Variante 1 noch 2 bezüglich Lärminduzierung / -massnahmen favorisiert werden. Die Variante 3 ist allerdings, aufgrund der längeren Offenstrecke im Abschnitt Mitte und drei Weilern in der Nähe, bezogen auf die Lärmemissionen als grundsätzlich ungünstiger zu beurteilen. Alle drei Varianten können (mit entsprechenden Massnahmen) umweltverträglich betrieben werden. Erschütterungen / abgestrahlter Körperschall Für die Bauphase der Variante 1 sind infolge des Tunnelbaus unter den Siedlungen Grüt und Hundsruggen relevante Erschütterungen / Körperschall nicht auszuschliessen. Diese und andere baubedingte Erschütterungs-/Körperschallauswirkungen (für Baugruben, Installationen ggf. auch bei Variante 2 und 3) müssen in der UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe, nach Vorliegen der notwendigen Projektdetails, genauer untersucht, beurteilt und soweit notwendig mit Massnahmen auf ein rechtskonformes Mass begrenzt werden. Aus heutiger Sicht dürften die Varianten 2 und 3 bezüglich baulicher Erschütterungsimmissionen Vorteile aufweisen; allerdings sind alle drei Varianten umweltverträglich baubar. Nichtionisierende Strahlung Die Auswirkungen der Bauphase bezüglich NIS werden als nicht relevant eingestuft. Die mit dem Projekt gegebenenfalls notwendigen Anlageänderungen bezüglich Stromversorgung (Tunnelzentralen) und Installationen Dritter (Mobilfunk) hingegen können bezüglich NISV relevant sein und müssen in der UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe, nach Vorliegen der notwendigen Projektdetails, genauer untersucht, beurteilt und soweit notwendig mit Massnahmen auf ein rechtskonformes Mass begrenzt werden. Bezüglich NIS sind aus heutiger Sicht alle drei Varianten gleichwertig und im Betrieb umweltverträglich.

17 17/103 Entwässerung und Oberflächengewässer Sowohl in der Bauphase als auch im Betriebszustand sind bzgl. der Entwässerung qualitative und quantitative Auswirkungen auf die Fliessgewässer im Projektperimeter zu erwarten. Die Entwässerungskonzepte resp. systeme für das ZOA-Projekt werden entsprechend dem Planungsfortschritt in den UVB-HU 2. Stufe bzw. in der 3. Stufe beschrieben und beurteilt. Mit der Variante 1 und 2 werden je zwei Fliessgewässer durch das Projekt überquert: Der Gossauerbach und ein Seitenarm des Sibletenbachs bei der Variante 1; der Gossauerbach und durch die Forchautostrassenverbreiterung ebenfalls dieser Seitenarm (allerdings in deutlich geringerem Mass) mit der Variante 2. Für die Variante 3 werden insgesamt vier Gewässerabschnitte beansprucht: Der Gossauerbach und ein Seitenarm davon, der Allenwindenbach sowie (wie in Variante 1) der Sibletenbach-Seitenarm. Die Untervariante 1C ist, da eine Dükerung notwendig wäre, gemäss AWEL nicht bewilligbar. Eine erste Beurteilung ergibt für den Aspekt Oberflächengewässer für die Variante 2 die geringsten, für die Variante 3 hingegen die grössten Beeinträchtigungen. Für alle Gewässerquerungen sind Ausnahmebewilligungen gemäss GSchG erforderlich. Grundwasser Der gesamte Projektperimeters liegt im Gewässerschutzbereich Au, in welchem mehrere ausgeprägte Grundwasserträger existieren; der bedeutendste davon ist der Aathalschotter. Die Zulässigkeit der vertikalen Linienführung von Projektvarianten, d.h. die Möglichkeiten von Einbauten in das Grundwasser, wurde bereits im Vorfeld der Planungsstudie mit dem AWEL geklärt. Die Bauphasen-bedingten Auswirkungen des Projektes auf das Grundwasser werden entsprechend dem Planungsfortschritt in der UVB-HU 3. Stufe (ggf. für Teilaspekte, wie insbesondere bezüglich der Tagbautunnel auch bereits in der 2. Stufe) beschrieben und beurteilt. Die Tunnelsohle der Untervariante 1A resp. 1C liegt im Bereich Hasenacker und östlich davon über dem mittleren aber unterhalb des hohen Grundwasserspiegels. Bei Variante 1D wird auch der hohe Grundwasserspiegel (mit einer marginalen Ausnahme beim Grossholz) nicht tangiert. Auch bei der Variante 2 wird der mittlere Grundwasserspiegel nicht, der hohe Grundwasserspiegel jedoch auf einem Tunnelabschnitt westlich des Grüt tangiert. Die Variante 3 ist im westlichen Drittel identisch mit Variante 2 (Beeinträchtigung westlich des Grüt) und im östlichen Drittel identisch mit Variante 1A resp. 1C (Beeinträchtigung im Hasenacker und Grossholz). Das mittlere Drittel, der Offenstreckenabschnitt tangiert den Grundwasserträger nicht. Im Endzustand sind für die Einbauten unter den hohen Grundwasserspiegel Kompensationsmassnahmen zu treffen. Mit heutigem Kenntnisstand können alle drei Varianten bezüglich Grundwasserauswirkungen als ähnlich bezeichnet werden. Alle drei sind wie aus den Vorabklärungen hervorgegangen ist mit entsprechenden Massnahmen bewilligbar. Boden Aufgrund der zum grossen Teil unterirdischen Linienführung und dem Ausbau der Forchautostrasse beanspruchen die Varianten 1 und 2 (Abschnitt Mitte) der ZOA verhältnismässig wenig Boden definitiv. Es handelt sich weitgehend um landwirtschaftlich genutzte Flächen

18 18/103 (voraussichtlich chemisch nicht belastet) und strassenverkehrsgeprägte Streifen (mit entsprechender Kontamination). Teilweise sind auch Fruchtfolgeflächen betroffen. Mehr Boden und FFF würde die Variante 3, welche im Gebiet Hundsruggen auf rund m offen verläuft, benötigen. Gemäss heutigem Planungsstand dürfte die Variante 2 bezüglich Boden/Fruchtfolgeflächen etwas weniger Fläche definitiv beanspruchen als Variante 1 und diese klar weniger als Variante 3. Im Rahmen der Hauptuntersuchung UVB-HU 2. Stufe werden die Projektauswirkungen auf die Boden- und Fruchtfolgeflächen genauer untersucht, quantifiziert und beurteilt. Abklärungen über die temporären Bodenbeanspruchungen werden in der UVB-HU 3. Stufe vorgenommen, wenn die entsprechenden Angaben (u.a. auch betreffend Tagbaustrecken, -methoden) bekannt sind. Hinsichtlich Boden-/Fruchtfolgeflächen-Schutz sind aus heutiger Sicht alle drei Variante realisierbar. Altlasten, belastete Standorte Die Untersuchungen im Rahmen dieses UWB haben ergeben, dass sich im Projektperimeter 6 bis 7 belastete Standorte befinden, die durch das Neu-/Ausbauvorhaben nach heutigem Stand möglicherweise oder voraussichtlich tangiert werden. Hierbei handelt es sich um Ablagerungsstandorte in Form von künstlichen Auffüllungen resp. ein Wasenplatz sowie ein Betriebsstandort (Schiessanlage Betzholz), welche teilweise prioritär untersuchungsbedürftig sind. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass entlang der neu- und auszubauenden Strasse und / oder im Bereich bislang noch nicht definierter Materiallager- und Installationsflächen eventuell weiteres belastetes Material (u.a. aus künstlichen Auffüllungen) angetroffen wird. Unter Berücksichtigung der entsprechenden, aktuell vorliegenden Unterlagen wird die Altlastensituation in der UVB-Hauptuntersuchung 2. Stufe (Ist-Zustand) und 3. Stufe (Bauphase) mit fortschreitender, detaillierter Projektierung vertiefter untersucht und stufengerecht beurteilt. Gemäss heutigem Kenntnisstand (d.h. auch ohne Berücksichtigung von temporär genutzten Flächen) sind bezüglich belasteter Standorte alle drei Varianten etwa gleich stark betroffen und mit den notwendigen Massnahmen realisierbar. Im Betriebszustand sind bzgl. Altlasten keine Auswirkungen zu erwarten. Abfälle, umweltgefährdende Stoffe Im Rahmen des mehrjährigen Vorhabens werden in grösseren Mengen mineralische und andere Bauabfälle anfallen. Hierbei dürfte es sich vorwiegend um Tunnelausbruchsmaterial (rund 1.61 bis 1.80 Mio. m 3 fest für Variante 1; rund 1.84 Mio. m 3 fest für Variante 2 und rund 1.55 Mio. m 3 fest für Variante 3), Aushub von Offenstreckenabschnitten, Strassenoberbau (Belag / Asphalt und Betonabbruchsaushub) sowie um geringere Mengen von Boden handeln. Die Materialtransporte und mengen werden, ebenso wie die Wiederverwertung und / oder (End-) Ablagerung der gesamten Bauabfälle, im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe im Detail untersucht.

19 19/103 Hinsichtlich Abfälle und umweltgefährdende Stoffe dürften sich alle drei Varianten aus heutiger Sicht nicht gross unterscheiden; es sollten sich keine (unlösbaren) abfallrechtlichen Konflikte ergeben. Umweltgefährdende Organismen Im Untersuchungsperimeter muss mit dem Vorkommen von invasiven Neophyten gerechnet werden. Im Rahmen der UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe werden die im Bauperimeter vorkommenden Neophytenbestände identifiziert und kartiert sowie deren Bekämpfung und der Umgang mit dem betroffenen Boden geplant. Störfallvorsorge / Katastrophenschutz Für das Projekt ZOA ist im Rahmen der UVB 3. Stufe ein Kurzbericht gemäss StFV zu erstellen und sind für die angrenzenden Durchgangsstrassenzüge (A52 und A53) die bestehenden Kurzberichte entsprechend zu ergänzen. Wald Auf die temporären Waldbeanspruchungen (u.a. wegen Tagbautunnels, Installationsflächen etc.) wird erst im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe einzugehen sein. Aus heutiger Sicht ist allerdings damit zu rechnen, dass während der Bauphase von Tagbautunnel der Variante 1 durch die Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland geschützte Waldareale betroffen sein werden. In dieser Hinsicht ist die Variante 1 gegenüber Variante 2 als ungünstiger zu beurteilen. Infolge der weitgehend unterirdischen Linienführung ergeben sich für alle drei Varianten voraussichtlich verhältnismässig sehr kleine definitive Waldflächenverluste. Jede der drei Varianten ist gemäss heutigem Wissen (mit den entsprechend notwendigen Massnahmen) waldrechtlich und bezüglich der kantonalen Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland realisierbar. Flora, Fauna, Lebensräume Das Vorhaben wird in einem vorwiegend landwirtschaftlich intensiv genutzten Raum geplant. Durch das Vorhaben ergeben sich während der Bauphase temporäre Immissionsbelastungen sowie temporäre Verluste von Lebensräumen, und somit relevante Beeinträchtigungen von Pflanzen und Tieren. Die Auswirkungen auf die Flora, Fauna und Lebensräume durch das Projekt werden als relevant beurteilt und im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe, wenn alle diesbezüglich relevanten Projektdetails bekannt sind, untersucht und, unter Formulierung aller notwendiger Massnahmen, abschliessend beurteilt. Bezüglich Tunnel-Tagbaustrecken sind bei den Varianten 1 und 3 (temporär) auch Lebensräume innerhalb des Perimeters der kantonalen Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland betroffen. Aufgrund der Linienführung, welche weitgehend unterirdisch resp. auf der bestehenden Forchautostrasse verläuft und infolge der landwirtschaftlichen Nutzung im Projektperimeter, resultieren aus dem Projekt ZOA im Abschnitt Mitte und Ost verhältnismässig wenig Verluste an ökologisch wertvollen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Für sie ist gemäss Art. 18 NHG Ersatz zu schaffen, welcher insbesondere auch durch den Teilrückbau des

20 20/103 Kreisels Betzholz und den im Projekt vorgesehenen Wildtierkorridor bei Sennwald realisiert werden kann. Gemäss heutigem Planungs-/Untersuchungsstand dürfte bezüglich temporärer und definitiver Beeinträchtigung der Natur-Lebensräume, der Flora und Fauna die Variante 2 (West) etwas besser abschneiden als Variante 1 und Variante 1 besser als Variante 3 mit der m langen Offenstrecke südlich des Grüt. Alle drei Varianten werden in naturschutzrechtlicher Hinsicht als bewilligbar beurteilt. Landschaft und Ortsbild (inkl. Lichtimmissionen) Die ZOA betrifft einen landschaftlich sensiblen, teilweise durch Bundes- und kantonale Landschaftsschutzbestimmungen geschützten Raum. Charakteristisch ist hier die räumliche Ausdehnung, Dichte und markante Ausprägung von glazial geformten Drumlins und Senken. Die im Rahmen der Planungsstudie evaluierten Linienführungen der ZOA tangieren den durch den BGE als nicht antastbar bestimmten Moorlandschaftsperimeter nicht mehr. Hingegen führt die Variante 1 zwischen Grüt und Herschmettlen durch das überkommunale Natur- und Landschaftsschutzgebiet Drumlinlandschaft Zürcher Oberland (Offenstreckenabschnitt beim Hasenacker und Anschluss an die Forchautostrasse sowie ggf. Geländeanpassung südlich von Grüt). Dies ist für die Variante 2, die auch einen Offenstreckenabschnitt und den Anschluss aufweist, nicht der Fall. Bei der Variante 3 wirkt sich neben der Beeinträchtigung des Schutzgebietes im Raum Herschmettlen (analog zur Variante 1) v.a. die 1.5 km lange Offenstrecke zwischen Prampel und Hasenacker landschaftlich spürbar negativ aus. Die für die Varianten 1, 2 und 3 auszubauende Forchautostrasse liegt zwischen Ottikon und Kreisel Betzholz am Südrand des kantonalen Schutzgebietsperimeters. Dem Bau der ZOA im Perimeter des Natur- und Landschaftsschutzgebietes steht allerdings insofern grundsätzlich nichts entgegen, als dass in der Schutzverordnung festgehalten ist, dass die Abgrenzung gegenüber einer zukünftigen Zürcher Oberlandautobahn im Rahmen deren Planung noch festzulegen sei. Bezüglich Landschaftsschutzes muss gemäss heutigem Planungsstand sowohl für die Bauphase als auch im Betriebszustand (Anlage-als-solche) aufgrund des kantonalen Schutzstatus die Variante 3 gegenüber der Variante 1 und diese gegenüber Variante 2 als ungünstiger beurteilt werden. Die weitere Projektierung der Autobahn hat der gegenwärtigen Schutzverordnung möglichst weitgehend Rechnung zu tragen und muss die einmalige Landschaft und ihre Lebensräume so weit wie möglich schonen. Dies gilt für die Variante 1 insbesondere für die Planung eines Anschlussbauwerkes bei Herschmettlen. Kulturdenkmäler, archäologische Stätten Die gegenwärtig evaluierte Linienführung tangiert mit den drei Varianten entlang der Forchautostrasse (bei Sennwald) eine archäologische Zone von überkommunaler Bedeutung. Kulturgüter von eidgenössischer und kantonaler Bedeutung und historische Verkehrswege sind nicht betroffen. Für die Bauphase werden im Rahmen der UVB-HU 2. Stufe gemäss der ASTRA-Weisung über das Verfahren bei archäologischen und paläontologischen Bodenfunden im Nationalstrassenbau erste Abklärung getroffen und Arbeiten durchgeführt.

21 21/103 Alle drei Linienführungsvarianten der ZOA sind aus heutiger Sicht resp. mit dem Wissensstand, ggf. mit den notwendigen (Rettungs-)Massnahmen, rechtlich realisierbar. Schlussfolgerung Der vorliegende Umweltbericht hat auf Stufe Planungsstudie gezeigt, dass die drei betrachteten Linienführungen des Vorhabens ZOA während der Bauphase und / oder im Betriebszustand relevante Auswirkungen in allen Umweltaspekten verursachen werden resp. dürften. Sie sind im Rahmen der UVB-Hauptuntersuchungen 2. und / oder 3. Stufe genauer resp. abschliessend zu untersuchen und beurteilen. Dies betrifft insbesondere die Bauphase, für die die entsprechenden Details erst im Rahmen des Ausführungsprojektes vorliegen. Im Rahmen dieser Untersuchung als nicht relevante oder abgeschlossene Umweltaspekte wurden beurteilt (wobei deren Irrelevanz allerdings im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe definitiv zu erbringen ist): für die Bauphase: Nicht Ionisierende Strahlung und Störfall für den Betriebszustand: Erschütterungen, Altlasten / belastete Standorte, Abfälle, Umweltgefährdende Organismen und Kulturdenkmäler / archäologische Stätten. Die Untersuchungen der Varianten 1, 2 und 3 haben ergeben, dass mit heutigem Kenntnisstand und aus heutiger Sicht, für keinen Umweltaspekt sich derartige Konflikte ergeben, welche die Umweltverträglichkeit des Projektes grundsätzlich in Frage stellen (seitens AWEL ist allerdings die Untervariante 1C (Gewässerdüker) nicht bewilligbar). Dies betrifft insbesondere den Aspekt Grundwasser, wo rechtlich machbare vertikale Linienführungen gefunden werden konnten und den Landschaftsschutz, bei dem eine Anpassung der bestehenden kantonalen Schutzverordnung an das Strassenprojekt zulässig ist. Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass mit der Planungsstudie drei grundsätzlich machbare, voraussichtlich umweltverträgliche und verkehrlich zweckmässige Linienführungen gefunden werden konnten. Der Umweltbericht zu dieser Planungsstufe hatte keine Bestvarianten-Evaluation zum Ziel. Ein einfacher und bezüglich Umweltaspekte ungewichteter Vergleich ergibt allerdings, dass Variante 2 gegenüber Variante 1 und Variante 1 gegenüber Variante 3 besser abschneidet.

22 Kantonn Zürich 4 22/ Einleitung 1.1 Ausgangslage Die kantonale Hochleistungsstrasse A53 verläuft vom Brüttiseller Kreuz (A1) bis zur Kan- fort und tonsgrenze bei Rapperswil, setzt sich auf St. Galler und Schwyzer Kantonsgebiett mündet in Reichenburg in die A3. Der Abschnitt K53.3, Zürcher Oberlandautobahn, welche sich von Uster Ost bis zum Kreisel Betzholz (Hinwil) erstreckt, schliesst die letzte Lücke in der A53. Abbildung 1 Hochleistungsstrassennetz im Raum Zürich-Winterthur-Rapperswil. Für die Zürcher Oberlandautobahn ( ZOA) wurde auf der Basis des kantonalen Richtplanes vom 31. Januar 1995 in den Jahren 2000/2001 das (Erweiterte) Generelle Projekt, mit einer UVB-Voruntersuchung mit Pflichtenheft für die UVB-Hauptuntersuchung erstellt. In den Jahren 2005/ /2007 wurde das Ausführungsprojekt, mitsamtt den Umweltverträglichkeitsbe- aufgelegt ( 16 Strassengesetz). richten (zum Projekt sowie zu drei Projektänderungen) erarbeitet undd öffentlich

23 23/103 Abbildung 2 Ursprüngliches Ausführungsprojekt zur K53.3 von Grüne resp. rote Ellipse: seitens Bundesgericht nicht resp. beanstandete Projektteile. Gegen das am 5. März 2008 durch den RR des Kantons Zürich festgesetzte Ausführungsprojekt wurden Einsprachen resp. Beschwerden bis vor Bundesgericht eingereicht. In seinem Urteil vom 12. Juni 2012 hat das Bundesgericht drei Beschwerden gegen das Ausführungsprojekt zur Lückenschliessung der ZOA gutgeheissen. Dies, weil gewisse Abschnitte mit dem Schutz der Moorlandschaft Wetzikon/Hinwil von nationaler Bedeutung unvereinbar sind und zudem ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hätte eingeholt werden müssen (beanstandete Projektteile in Abbildung 2). Mit Beschluss vom 29. August 2012 (RRB Nr. 892/2012) hat darauf der Regierungsrat des Kantons Zürich entschieden, die bis zur geplanten Übernahme der Verbindung Brüttiseller Kreuz - Reichenburg (als N15) ins Nationalstrassennetz verbleibende Zeit zu nutzen, um die Planung für ein neues Lückenschlussprojekt voranzutreiben. Da der neue Netzbeschluss am 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden soll, ist bis dahin dem Bund mindestens eine bewilligungsfähige Variante auf Stufe Planungsstudie zu übergeben. Gemäss RRB Nr. 892/2012 soll dabei im westlichen Teil der K53.3, zwischen Uster Ost und dem Bereich Tunnel Grüt-Morgen, auf das bestehende Auflageprojekt zurückgegriffen werden (nicht beanstandete Projektteile in Abbildung 2). Für den östlichen Teil, bis zum Kreisel Betzholz, soll, in Anlehnung an die im damaligen Richtplan (Revision vom

24 24/ ) eingetragene Linienführung, eine Trassierung von Wetzikon nach Süden mit Anbindung an die Forchautostrasse (K52) im Gebiet von Ottikon im Vordergrund stehen. Für diese Planungsstudie zeichnen die (federführend) und die Baudirektion verantwortlich. 1.2 Ziel / Auftrag Im Rahmen der Planungsstudie bzw. des vorliegenden Berichtes ist insbesondere auch nachzuweisen, dass mindestens eine Variante einer neuen Linienführung der K53.3 im Abschnitt Wetzikon West bis Kreisel Betzholz unter Einhaltung der umweltrechtlichen Vorgaben realisiert werden kann resp. die Bewilligungsfähigkeit für das Kriterium Umwelt resp. Umweltverträglichkeit aus heutiger Sicht gegeben ist. 1.3 Projektbegründung Mit dem Lückenschluss in der A53 kann durch die ZOA der Raum Zürcher Oberland vom Durchgangsverkehr entlastet und die Aufnahme dieser kantonalen Hochleistungsstrasse in das Nationalstrassennetz (NEB) sichergestellt werden.

25 25/103 2 Verfahren 2.1 Massgebliches Verfahren Die Planungsstudie basiert auf den Zielen und der Vorgehensdefinition in RRB Nr. 892 / 2012 und ist nicht an ein kantonalrechtliches Strassenplanungsverfahren gekoppelt. Bestandteil dieser Studie ist u.a. auch der vorliegende Bericht zu den Umweltauswirkungen der evaluierten Linienführung/en, der hier als Umweltbericht (UWB) bezeichnet ist. Der UWB wurde (Varianten 1 und 2) resp. wird (Variante 3) den kantonalen Fachstellen zur Stellungnahme unterbreitet; Leitbehörde ist die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU). Das BAFU wird miteinbezogen (eine erste Orientierung erfolgte am ). Die weitere Planung dieses Projektes obliegt dem Bund bzw. ASTRA. Die nächsten Schritte sind, auf der Grundlage dieser Planungsstudie, ein Generelles Projekt nach Art. 12 NSG und einen Bericht zur Umweltverträglichkeit 2. Stufe (Anhang UVPV, Anlagetyp 11.1, Nationalstrassen) auszuarbeiten, welcher den vorliegenden UWB zur Grundlage hat.

26 26/103 3 Vorgehen und Grundlagen 3.1 Vorgehen Referenzen [3.1-1] BAFU (2005): UVP-Handbuch [3.1-2] UVEK (ASTRA, BAFU; 2008): Weiterentwicklung Nationalstrassennetz, WEN; Netzerweiterung NEB+. Umweltverträglichkeitsprüfung UVP 1. Stufe, Allgemeines Pflichtenheft (internes Dokument). Infraconsult, [3.1-3] BAFU ( ): Telefonische Auskunft von Niklaus Hilti. Entsprechend den Anforderungen an einen Bericht zur Umweltverträglichkeit und dessen Inhalt (Art. 10b Abs. 2 USG) wird in diesem UWB pro Umweltaspekt aufgezeigt, welches die wichtigen Fragen, Rahmenbedingungen, Projektvorgaben und potentiellen Umweltauswirkungen der Linienführung/en der Planungsstudie sind [3.1-1]. Basierend auf dem Planungsstand und den Angaben in [3.1-2] werden die Umweltauswirkungen grob untersucht und beurteilt. Dabei ist nachzuweisen, dass gemäss heutigem Wissenstand für die neue Linienführung/en keine umweltseitigen No-Goes existieren. Die in der nächsten Projektierungsstufe zu untersuchenden Fragen sind im Rahmen des Pflichtenheftes zu definieren [3.1-3]. Das in tabellarischer Form erstellte Pflichtenheft enthält für jeden Umweltaspekt die konkreten Anforderungen für die Hauptuntersuchung (Systemgrenzen, Grundlagen, Vorgehen, Fragestellung etc.). Auf die massgebendsten Umweltaspekte wird in vertiefter Form eingegangen. Das Gesamtvorhaben ZOA kann in drei Abschnitte gegliedert werden (Abschnitt West, Mitte und Ost); vgl. Kapitel 8.1. Dieser UWB behandelt schwergewichtig die vollständig neue Linienführung (Abschnitt Mitte) und geht, soweit relevant, auch auf den Ausbau der Forchautostrasse (Abschnitt Ost) ein. Der Abschnitt West (Uster Ost Medikon) wird, da dazu bereits die UVP erfolgt ist, hier nur und soweit nötig bezüglich des Pflichtenheftes für die UVB 2. Stufe (Generelles Projekt) behandelt. Für die Abschnitt Mitte und Ost gingen aus der Variantenevaluation zwei Bestvarianten hervor: Variante 1 (Ost) und 2 (West), welche soweit notwendig, nachfolgend getrennt abgeklärt und beurteilt werden. Eine dritte Variante wurde nachträglich vom ASTRA zur Untersuchung vorgeschlagen.

27 27/ Grundlagen Für die Erstellung dieses Umweltberichtes standen folgende technische Unterlagen zur Verfügung: UVB zum Ausführungsprojekt K53.3 vom RRB Nr. 892/2012: Zürcher Oberlandautobahn (weiteres Vorgehen). Sitzung vom VD Kanton Zürich / AFV: Projekt Lückenschluss Oberlandautobahn. Informationsveranstaltung Gossau vom 11. März PowerPoint Präsentation. Pläne: Übersichtspläne Situation Variante 1, 2 und 3 vom VD Kanton Zürich / AFV (7. Juni 2013): Planungsstudie Zürcher Oberlandautobahn, Machbarkeitsprüfung. Mit der Variante 3 ergänzt, vom

28 28/103 4 Variantenevaluation 4.1 Evaluationsphasen Referenzen [4.1-1] VD Kanton Zürich / AFV (19. März 2013): ZOLA Verkehrliche Wirkungen. Gruner AG. [4.1-2] VD Kanton Zürich / AFV (07. Juni 2013): Planungsstudie Zürcher Oberlandautobahn, Machbarkeitsprüfung. Mit der Variante 3 ergänzt. Stand Die Evaluation einer neuen Linienführung der ZOA zwischen Uster Ost und dem Kreisel Betzholz erfolgte in zwei Phasen: (Grob)-Evaluation aufgrund der Verkehrssituation und wirksamkeit [4.1-1] (Fein-)Evaluation aufgrund der Machbarkeit [4.1-2] Die als machbar ermittelten Varianten wurden schliesslich umfassend bewertet. Dies betrifft auch eine weitere Variante, welche auf Vorschlag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) nachträglich untersucht wurde. 4.2 Evaluation (Korridore) Uster Ost bis Kreisel Betzholz (Verkehrswirksamkeit) Aufgrund früherer Abklärungen und wegen der örtlichen Gegebenheiten wurde die Verkehrswirksamkeit von Linienführungen in folgendem räumlichen Spektrum untersucht [4.1-1]. Den Berechnungen wurde die Verkehrsprognose für das Jahr 2030 zugrunde gelegt.

29 Kantonn Zürich 4 29/1033 Abbildung 3 Im Rahmen der Verkehrsanalyse vom März untersuchtes Linienführungs- spektrum der Zürcher Oberlandautobahn. Die Verkehrsanalyse führte u.a. zu folgenden Erkenntnissen: Die zu erwartenden Verkehrsmengen erfordern einen durchgehendd den Ausbauu mit je 2 Fahrspuren pro Richtung Variante 3 (Abbildung 3) ist aufgrund fehlender Ausbaukapazität und des Moorland- schaftsschutzes (Hinwil Kreisel Betzholz) nicht möglich Variantenn 4 und 5, als grossräumige Umfahrungen und u somit ohne den Anschluss Wetzikon West, bewirken nicht die gewünschte Entlastung für Wetzikon. Als Bestvariante resultierte eine Verbindung, die von Uster Ost bis undd mit dem Anschluss Wetzikon West dem bisherigen Projekt entspricht und danach nach Süden zur Forchauto- praktisch identisch sind: Untervariante Ost (nachfolgendd als Variante 1 bezeichnet) zwischen Unterwetzikon und Grüt (Ost) mit Anschluss an die Forchautostrassee bei Herschmettlen (Gemeinde Gossau). Es ist kein Anschluss an das bestehende Strassennetz vorgesehen. Untervariante West (Variante 2) ) zwischen Grüt (West)) und Gossau mit Anschluss an strasse führt. Hierfür sind zwei Untervarianten denkbar, diee in ihrer Wirksamkeit die Forchautostrasse bei Ottikon. Der bestehende Anschluss Ottikon wird voraussicht- lich geschlossen.

30 30/ Evaluation Linienführung Wetzikon West Ottikon (Machbarkeit) Ausgehend von der Randbedingung einer weitgehend unterirdischen Trasseeführung stellten die beiden Umweltaspekte Grundwasser und Landschaftsschutz die primären Kriterien hinsichtlich Machbarkeit der Variante 1 und 2 dar: Der Projektabschnitt Wetzikon Forchautostrasse weist grossräumige Schotter- Grundwasserleiter auf und ist dem Gewässerschutzbereich Au zugeordnet. Die gemäss GSchV zulässige Höhenlage des Trassees hat sich dort somit am mittleren Grundwasserspiegel zu orientieren. Der landschaftlich wertvolle (Drumlin-)Raum zwischen Gossau/Grüt Wetzikon Hinwil ist, über den Perimeter der bundesrechtlich inventarisierten Moorlandschaft Wetzikon/Hinwil hinaus, durch die kantonale Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland geschützt. Die beiden Variante wurden, auch in Absprache mit den zuständigen Fachstellen AWEL und ARE, derart optimiert, dass die horizontale Linienführung bezüglich Grundwasser (mit heutigem Wissensstand) zulässig ist und die landschaftlichen Auswirkungen minimiert werden. Auf Vorschlag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) wurde nachträglich eine 3. Variante (nachfolgend als Variante 3 bezeichnet, die jedoch nicht der oben aufgeführten Verkehrswirksamkeits-Variante 3 entspricht) untersucht. Diese Variante ist eine Kombination der beiden vorher genannten Varianten: Der Abschnitt Nord entspricht der Variante 2, der Abschnitt Süd der Variante 1. Der Mittelabschnitt stellt eine neue Linienführung dar, welche die Varianten 1 und 2 verbindet und südlich von Grüt zwischen Grüt und Oberottikon verläuft. 4.4 Bewertung der Varianten Die Bewertung der Varianten 1 (resp. Untervarianten 1A bis 1D), 2 und 3 ist in [4.1-2] zusammengefasst. Sie erfolgte nach drei Gesellschaft-, vier Umwelt- sowie drei Kosten- Kriterien. Alle drei Linienführungen sind mit jeweils unterschiedlichen Vor- und Nachteilen machbar. Einzig die Untervariante 1B muss infolge der unzulässigen Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen werden. Die Varianten 1, 2 und 3 sind in Kapitel 7 beschrieben und in Anhang bis Anhang dargestellt.

31 31/103 5 Verkehr 5.1 Verkehrsbelastungen Referenzen [5.1-1] VD Kanton Zürich, AFV (2013): ZOLA Verkehrliche Wirkungen: Umlegung Gruner AG. Anhang Anhang Gesamtverkehrsmodell für den Kanton Zürich, AFV: Zürcher Oberland Autobahn ( ): Verkehrsbelastungs- und Differenzplots (DWV) für die Zustände: 2010 (Ist-Zustand), 2030 (Referenzzustand ohne ZOLA), 2030 mit Variante 1, Variante 1 minus Referenzzustand (Differenzplot), 2030 mit Variante 2, Variante 2 minus Referenzzustand (Differenzplot). Wie in Kapitel 4.2 beschrieben, berücksichtigen die Verkehrsberechnungen die Varianten 1 (ohne Anschluss Wetzikon Ost) und 2 (kein Anschluss an bestehendes Strassennetz). Für die nachträglich betrachtete Variante ASTRA (= Variante 3) wurde keine Berechnungen mit dem Gesamtverkehrsmodell des Kantons Zürich durchgeführt. Da sie dieselben Anschlussstellen wie die anderen Varianten aufweist, sind die Effekte analog. Die mit dem Gesamtverkehrsmodell des Kantons Zürich generierten Verkehrsbelastungen auf dem heutigen und zukünftigen Strassennetz sind in Anhang grafisch dargestellt. Daraus können u.a. folgende Aussagen und Resultate gewonnen werden: Verkehrsentwicklung von 2010 bis 2030 (Basisverlauf bis zum Referenzzustand): Die Verkehrszunahmen von 2010 bis 2030 auf hier wichtigen Achsen (Aathal-Wetzikon, Uster-Grüt, Hinwil-Betzholz, Forchautostrasse) beträgt gemäss Modell ca. 10 bis 16 %. Verkehrsverlagerungseffekt der Variante 1 (absolut und als Differenz zum Referenzzustand): Die ZOA wird einen DWV von rund (Uster Ost) resp (südlich von Grüt) Fahrzeugen aufweisen. Auf den zur ZOA parallel verlaufenden Achsen reduziert sich der Verkehr u.a. um mehr als rund 95 % (Aathal) bzw. 70 % (Wetzikon-Hinwil) bzw. 35 % (Uster-Grüt), 20 % (Hinwil-Betzholz). Während auf der Forchautostrasse westlich des Anschlusses der ZOA keine wesentlichen Verkehrszunahmen resultieren, wird sich der Verkehr auf der Ausbaustrecke (Bereich Sennwald) rund verdoppeln. Verkehrsverlagerungseffekt der Variante 2 (absolut und als Differenz zum Referenzzustand):

32 32/103 Die ZOA wird einen DWV von rund (Uster Ost) resp (südlich von Grüt) Fahrzeugen aufweisen. Auf den zur ZOA parallel verlaufenden Achsen reduziert sich der Verkehr u.a. um mehr als rund 95 % (Aathal) bzw. 70 % (Wetzikon-Hinwil) bzw. 40 % (Uster-Grüt), 20 % (Hinwil-Betzholz). Auf der Forchautostrasse westlich des Anschlusses der ZOA findet (modellmässig) eine Verkehrszunahme von rund 13 % statt. Vergleich der verkehrlichen Wirksamkeit von Variante 1 mit 2: Wie obigen Resultate zeigen, ist die Entlastungswirkung beider Varianten im Raum Uster-Grüt-Wetzikon- Hinwil-Betzholz gleich oder nur unwesentlich verschieden. Einzig auf der Forchautostrasse nördlich von Grüningen ergeben sich grössere Unterschiede. Die Wirksamkeit der über-eck-beziehung von der ZOA zur Forchautostrasse liegt bei Variante 2 (Linienführung westlich von Grüt) mit etwa 3'600 FZ/Tag etwa doppelt so hoch wie bei Variante 1. Verkehrlich flankierende Massnahmen sind konzeptionell bereits berücksichtigt, sie werden im Rahmen der nächsten Planungsstufen zu untersuchen und evaluieren sein.

33 33/103 6 Standort und Umgebung Das Projekt Lückenschluss Oberlandautobahn betrifft ein Gebiet des Kantons Zürich, welches charakterisiert ist durch kleinstädtische Zentren (Uster, Wetzikon, Hinwil, Rapperswil- Jona) mit regem (Durchgangs-)Verkehr und dazwischen liegenden, landwirtschaftlich dominierten Räumen mit Dörfern und Weilern (Bertschikon, Grüt, Ottikon u.a.); vgl. auch Abbildung 2. Eine enge lineare Landschaftskammer stellt das auch industriehistorisch bedeutsame Aathal zwischen Uster und Wetzikon dar. Der Raum Wetzikon Bubikon Hinwil wird durch die Drumlin- und Moorlandschaft Zürcher Oberland, deren Hügel-/Senkenhäufigkeit und ausdehnung von schweizweiter Bedeutung ist, geprägt. Der Abschnitt Grüningen Betzholz der Forchautostrasse verläuft am südlichen Randbereich dieser glazial eindrücklich geformten Landschaft.

34 34/103 7 Vorhaben 7.1 Beschreibung des Vorhabens Referenzen [7.1-1] des Kantons Zürich ( ): K53.3 Zürcher Oberland Autobahn, Uster Ost bis Kreisel Betzholz. Ausführungsprojekt. Bericht zur Umweltverträglichkeit. Electrowatt Infra AG. Anhang Anhang Situationsplan Variante 1 Anhang Situationsplan Variante 2 Anhang Situationsplan Variante 3 Anhang Situationsplan alle Varianten Gesamtvorhaben Das Gesamtvorhaben mit einer Länge von rund 10 km gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt West: Neubaustrecke vom östlichen Ende der bestehenden Autobahn A53 resp. dem Anschluss Uster Ost bis zum geplanten Anschluss Wetzikon West (siehe Abbildung 2). Die wichtigsten Bauwerke sind hier die rund 650 m lange Brücke im Aathal (über die Kantonsstrasse, SBB-Linie und den Aabach) und der rund 1.5 km lange Tunnel Aathal (Details siehe Referenz [7.1-1]). Auf diesen Abschnitt wird, da er unverändert aus dem Auflageprojekt übernommen werden kann, mit Ausnahme gewisser Angaben für das Pflichtenheft für den UVB zum Generellen Projekt, nicht weiter eingegangen. Abschnitt Mitte: Neubaustrecke Wetzikon West bis Anschluss an die Forchautostrasse. Es wurden 3 Varianten evaluiert (siehe unten). Abschnitt Ost: Aus-/Umbauabschnitt Zusammenschluss der Oberlandautobahn mit der Forchautostrasse im Raum Ottikon oder Herschmettlen bis und mit Verkehrskreisel Betzholz (siehe Titelfoto). Auf diesem Abschnitt wird die Forchautostrasse um eine Spur erweitert. Der heute bestehende Kreisel wird komplett umgestaltet, so dass Teile davon zurückgebaut werden können. Die Zufahrtstrasse von Hinwil wird weiterhin kreuzungsfrei bleiben und direkt an die K53 als Vollanschluss angeschlossen. Auf den Anschluss Wetzikon Ost wird grundsätzlich verzichtet Variante 1 (Ost), Abschnitt Mitte Die Variante 1 (Abschnitt Mitte) verläuft vom Anschluss Wetzikon West zwischen Wetzikon und Grüt (Gossau), unterquert das Grüt und Gebiet Brüschweid in einer S-Kurve und schliesst bei Herschmettlen an die Forchautostrasse an (Abbildung 4).

35 35/103 Für die Strecke im Hasenacker wurden aufgrund der Grundwasser-, Fliessgewässer und Landschaftssituation drei als (aus heutiger Sicht) machbare Untervarianten entwickelt, welche sich in der vertikalen Linienführung unterscheiden: 1A: Offene Strecke (à niveau) 1C: A niveau-lage, überdeckt, mit Geländeanpassung 1D: Hochlage (Brücke) Für die drei Untervarianten ergibt sich, von West nach Ost, folgende Abfolge von Offen-/ Tunnelstrecken: Tabelle 1 Offen-/Tunnelstreckenabschnitte der Untervarianten 1A, 1C und 1D (Abschnitt Mitte) sowie Offenstrecke Abschnitt Ost (m gerundet). U var. Tunnel Nübruch Offenstrecke östlich Nübruch Tunnel Grüt- Hasenacker Offenstrecke Hasenacker Tunnel Hasenacker - Herschmettlen Offenstrecke Herschmettlen Betzholz (Abschnitt Ost) 1A C Tunnel Grüt Herschmettlen: D Anschluss Herschmettlen: Als Option kann, anstelle des Verkehrsdreiecks Herschmettlen, auch eine (einfache) Verzweigung Herschmettlen, d.h. ohne Beziehung Wetzikon-Forch resp. Forch-Wetzikon vorgesehen werden. Gesamthaft betrachtet verläuft der Projektabschnitt Mitte (d.h. ohne Forchautostrassenresp. Ostabschnitt) somit über rund m Länge als Offenstrecke und auf 4000 m in Tunnel (Untervarianten 1A und 1D). Für die Variante 1C ergeben sich voraussichtlich 460 m Offen- und m Tunnelstrecke.

36 Abbildung 4 Linienführung Variante 1 (ohne Abschnitt West = Uster Ost bis Wetzikon West). Vergrösserter Plan siehe Anhang Kanton Zürich 36/103

37 37/ Variante 2 (West), Abschnitt Mitte Die Variante 2 (Abschnitt Mitte) wird westlich von Grüt geführt und schliesst in einer gestreckten Linkskurve an die Forchautostrasse an. Die neue Linienführung dieses Abschnittes beginnt nach der Offenstrecke nördlich von Nübruch. Der Abschnitt gliedert sich in folgende Offen-/Tunnelstreckenabschnitte: Tunnel Nübruch (südwestlich) Gossau: rund m lang Offenstrecke südwestlich Grüt: rund 460 m lang Tunnel (westlich) Gossau Anschluss Ottikon rund m lang Neuer Anschluss Ottikon: Als Option kann auch hier, anstelle eines Verkehrsdreiecks, eine (einfache) Verzweigung, d.h. ohne Beziehung Wetzikon-Forch resp. Forch-Wetzikon vorgesehen werden. Da der neue Anschluss in den Raum des bestehenden Anschlusses Ottikon zu liegen kommt, muss er aufgehoben werden. Gesamthaft betrachtet verläuft der Projektabschnitt Mitte der Variante 2 somit voraussichtlich auf rund 460 m Länge als Offenstrecke und auf m in Tunnel. Die Variante 2 (Abschnitt Mitte) ist somit rund 600 m kürzer als Variante 1, allerdings wird der auszubauende Abschnitt der Forchautostrasse bis zum Kreisel Betzholz um rund 1 km länger: Variante 1 = m vs. Variante 2 = m. Die Streckenlängen der Abschnitte Mitte + Ost betragen somit für die Variante 1 (Ost) rund m, für die Variante 3 (West) rund m.

38 Abbildung 5 Linienführung Variante 2 (ohne Abschnitt West = Uster Ost bis Wetzikon West). Vergrösserter Plan siehe Anhang Kanton Zürich 38/103

39 39/ Variante 3 (Kombination Variante 1 und 2), Abschnitt Mitte Das Bundesamt für Strassen ASTRA empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 9. August 2013 zur Planungsstudie Zürcher Oberlandautobahn vom 7. Juni [4.1-2] vor dem definitiven Variantenentscheid eine dritte Variante zu untersuchen. Laut ASTRA besteht im zentralen Bereich des Abschnittes Mitte die Möglichkeit einer alternativen Linienführung zu den Varianten 1 und 2. Diese soll geprüft und den Varianten 1 und 2 gegenübergestellt werden. Aufgrund von hydrogeologischen, topographisch-bautechnischen, siedlungssensiblen und geometrischen Rahmenbedingungen ergab sich folgende Lösung für eine Variante 3: Die Variante 3 (Abschnitt Mitte) entspricht bis zum Weiler Prampel (südwestlich des Ortsteils Grüt) der Variante 2, umfährt anschliessend in einem langen S-förmigen Bogen als Offenstrecke das Grüt und die Weiler Allenwinden sowie Hundsruggen und mündet im Hasenacker in die Variante 1, mit der sie bis zum Zusammenschluss mit der Forchautostrasse identisch ist. Der Abschnitt gliedert sich somit in folgende Offen-/Tunnelstreckenabschnitte: Tunnel Nübruch (südwestlich) Gossau: rund m lang Offenstrecke südwestlich Grüt bis Hasenacker: rund m lang Tunnel Hasenacker Anschluss Herschmettlen rund m lang Auch hier kann der Anschluss Herschmettlen anstelle eines Verkehrsdreiecks auch als einfache Verzweigung ausgestaltet werden. Die Variante 3 (Abschnitt Mitte) ist die längste der 3 Varianten (rund m). Die Abschnitte Mitte + Ost sind für die Variante 3 total rund m lang, d.h. gleich lang wie die Variante 2, resp. rund 400 m länger als die Variante 1.

40 Kanton Zürich 40/103 Abbildung 6 Linienführung Variante 3 (ohne Abschnitt West = Uster Ost bis Wetzikon West). Vergrösserter Plan siehe Anhang

41 41/ Übereinstimmung mit der Raumplanung Mit Botschaft vom 18. Januar 2012 beantragte der Bundesrat dem Parlament, den Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz aus dem Jahr 1960 anzupassen und das Nationalstrassennetz um 376 km zu erweitern (NEB). Die Vorlage stützt sich auf den vom Bundesrat 2006 beschlossenen Sachplan Verkehr, der die A53 (Brüttisellen Wetzikon Rapperswil Reichenburg) zur Aufnahme ins Grundnetz und damit in die Zuständigkeit des Bundes vorsah (Zwischenergebnis). Mit Beschlüssen vom 20. September bzw. 10. Dezember 2012 stimmten Ständerat und Nationalrat der Änderung des oben genannten Bundesbeschlusses zu. Sofern die dazugehörigen Anpassungen des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen und des Nationalstrassenabgabegesetzes in Kraft treten, übernimmt der Bund somit die Verbindung Brüttisellen Wetzikon Rapperswil Reichenburg im heutigen Ausbaustand ins Nationalstrassennetz. Dies ist für den 1. Januar 2014 vorgesehen. Die Referendumsfrist der Gesetzesänderungen läuft im Juli 2013 ab. Der aktuelle Richtplan des Kantons Zürich (Revision 26. März 2007) enthält die K53.3 gemäss der Abbildung 2. Im Rahmen dieser Revision wurde gleichzeitig die im Richtplan von 1995 eingetragene Variante einer Weiterführung der K53.3 von Wetzikon nach Süden mit Anbindung an die Forchautostrasse im Gebiet von Ottikon gelöscht. Diese Variante wurde damals für den nun eingetretenen Fall festgelegt, dass die in erster Priorität vorgesehene direkte Verbindung aus technischen bzw. umweltrechtlichen Gründen nicht realisierbar sein sollte. Die hier geprüften Varianten entsprechen im östlichen Teil (Wetzikon West Kreisel Betzholz) dem gegenwärtigen Richtplaneintrag nicht. Es obliegt der Richtplanungsbehörde den Richtplan mit dem sachdienlichen Inhalt, d.h. Variantenwahl / Festlegung auf eine oder mehrere Einträge, Elemente des Karteneintrages (inkl. Änderungen an der Forchautostrasse und dem Kreisel Betzholz) etc., anzupassen. Mit der Ergänzung vom 23. August 2004 wurden im Kapitel 3, Landschaft, des Richtplans des Kantons Zürich u.a. auch eine Landschaftsverbindung Nr. 29 eingetragen: Querung der Forchautobahn (A42) für die ökologische und erholungsbezogene Vernetzung, Landschafts-Aufwertung, betreffend die Gemeinden Bubikon, Gossau/Herschmettlen. 7.3 Beschreibung der Bauphase Während für den Abschnitt Uster Ost bis Wetzikon West die Bauphase auf Stufe AP detailliert beschrieben und beurteilt ist [7.1-1], existieren für die beiden anderen Abschnitte (Mitte und Ost) stufengemäss erst grundsätzliche Angaben. Die hier wichtigsten sind folgende: Anzahl Tagbauabschnitte und gesamthafte Längen der Tagbau- resp. bergmännischen Tunnelabschnitte Variante 1 (Ost): 6 oder 7 Tagbauabschnitte. Total rund m Tagbau und m bergmännisch (je nach Untervariante) Variante 2 (West): 7 Tagbauabschnitte. Total rund m Tagbau und m bergmännisch Variante 3 (Kombi): 7 Tagbauabschnitte. Total rund m Tagbau und m bergmännisch

42 42/103 Bergmännischer Vortrieb im Lockergestein im Teilausbruch. Insbesondere im bebauten Gebiet und bei geringen Terrainüberdeckungen sind erhebliche Bauhilfsmassnahmen notwendig (Jetting- / Rohrschirme). Im Grundwasser sind Bauhilfsmassnahmen zur Baugrundabdichtung (z.b. Jettingsohle) notwendig. Tunnelausbruchskubaturen (Tagbau und bergmännisch; Annahme vertikale Baugrubenabschlüsse): Variante 1: rund 1.61 bis 1.80 Mio. m 3 fest (je nach Untervariante) Variante 2: rund 1.84 Mio. m 3 fest Variante 3: rund 1.55 Mio. m 3 fest Grundwasserabdichtung für den Endzustand: Vollabdichtung. In den Abschnitten wo der obere Grundwasserspiegel angeschnitten wird, müssen umfangreiche Kompensationsmassnahmen vorgesehen werden (vgl. Kapitel 9.6). Gesamtbauzeit: ca. 8 Jahre (Variante 1) bzw. 8.5 Jahre (Variante 2 und 3).

43 43/103 8 Systemabgrenzung Diesem Umweltbericht werden folgende Systemgrenzen zugrunde gelegt: 8.1 Untersuchungsperimeter Gegenstand dieses Umweltberichtes ist primär die neue Linienführung des Teilstücks der K53.3 (Wetzikon West bis Anschluss an die Forchautostrasse) und die Weiterführung / der Ausbau bis zum Kreisel Betzholz. Das Teilstück Uster Ost bis Wetzikon West zum Kreisel Betzholz wird nur und soweit nötig im Rahmen des Pflichtenheftes zur UVB-HU für das GP berücksichtigt. Entsprechend werden die drei folgenden Teilperimeter unterschieden: Teilperimeter West (W): Bereich der K53.3 von Uster Ost bis Wetzikon West, für welchen die UVP existiert, gegen das AP keine Beschwerden eingingen und welcher vom BG nicht beanstandet wurde. Teilperimeter Mitte (M): Bereich / Korridor der evaluierten neuen Linienführungen Varianten 1 und 2. Teilperimeter Ost (O): Bereich Ausbau der Forchautostrasse im Zusammenhang mit dem Anschluss der ZOA.

44 44/103 Abbildung 7 Untersuchungsperimeter Umweltbericht Planungsstudie. Neue Linienführung Zürcher Oberlandautobahn. Teilperimeter W (West), Mitte (M), Ost (O).! Der Untersuchungsperimeter beschränkt sich nachfolgend auf die Abschnitte Mitte (neu) resp. Ost (Aus-/Umbau) der K53.3. Das Pflichtenheft hingegen berücksichtigt alle drei Abschnitte. Er erstreckt sich (für jeden Umweltaspekt) soweit, dass die relevanten direkten und indirekten Auswirkungen für die Bauphase und den Betriebszustand auf Stufe Planungsstudie erfasst sind. Auf einen Perimeter der auch die Flankierenden Massnahmen und ökologischen Ersatzmassnahmen umfasst, wird hier noch nicht eingegangen. Bezugszeitpunkte Basierend auf einer groben Abschätzung des Realisierungshorizontes der Lückenschliessung Zürcher Oberlandautobahn und der vorhandenen Strassenverkehrs(modell)daten (siehe Kap. 4) wurden dem Projekt folgende Bezugszeitpunkte zugeordnet: Ist-Zustand: 2013 Bauphase: 2017/ (8 bis 8.5 Jahre) Referenzzustand (ohne Projekt): Zeithorizont 2025 Betriebszustand (mit Projekt): Zeithorizont 2025 Bei denjenigen Umweltaspekten, wo der Referenz- vom Ist-Zustand wesentlich abweicht, was im Wesentlichen die Auswirkungen des Strassenverkehrs betrifft (Luft, Lärm), werden beide Zeitpunkte resp. Zustände berücksichtigt.

45 45/103 9 Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt in der Bauphase und im Betriebszustand (Kap. 9 beschränkt sich auf die K53.3-Abschnitte Mitte (Neubau) und Ost (Aus-/Umbau)) 9.1 Luft Referenzen [9.1-1] Luftreinhalte-Verordnung, vom , Stand (LRV, SR ) [9.1-2] BAFU, Richtlinie Luftreinhaltung auf Baustellen, Baurichtlinie Luft, [9.1-3] BUWAL, Vollzug Umwelt: Luftreinhaltung bei Bautransporten, 2001 [9.1-4] OSTLUFT - Die Luftqualitätsüberwachung der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein ( Anhang Problemübersicht Die Luftqualität im Kanton Zürich wird mit einem Messnetz durch OSTLUFT überwacht. Bei Strasseninfrastrukturprojekten spielen die Schadstoffe Stickoxide, lungengängiger Feinstaub (PM10) und Ozon eine entscheidende Rolle Ist- und Referenzzustand Ist-Zustand Das Vorhaben wird vorwiegend im eher ländlichen Raum mit einer vergleichsweise tiefen lufthygienischen Belastung geplant. Allerdings wird der Jahresmittel-Grenzwert der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) für Stickstoffdioxid im Einflussbereich verkehrsreicher Strassen sowohl in Dörfern und Städten wie auch ausserorts noch immer überschritten. Die Belastung durch Feinstaub (PM10) lag auch 2011 bei den meisten Messorten der Ostschweiz über dem Grenzwert. Dies gilt vor allem für Messorte entlang stark befahrener Strassen inner- und ausserorts, aber auch für ländliche Gebiete abseits des direkten Strasseneinflusses. Der Stundenmittel-Grenzwert von Ozon (O 3 ), dem Leitschadstoff der sommerlichen Luftverschmutzung, wird in der Ostschweiz flächendeckend überschritten.

46 46/103 Referenzzustand Aufgrund der zeitlichen Entwicklung der Immissionsbelastung dürften sich die Immissionsabnahmen von NO 2 bis zum Referenzzustand weiter verlangsamen resp. keine Abnahmen mehr stattfinden. Insbesondere im strassennahen Raum ist damit zu rechnen, dass weitere motorische Emissionsverbesserungen durch die allgemeine Zunahme des Strassenverkehrs kompensiert werden. Aussagen über die Entwicklung der PM10-Immissionen, bei welchen die nichtmotorischen Anteile aufgrund der Verbesserungen an den Verbrennungsmotoren (insbesondere Einsatz von Partikelfiltern) immer grösser geworden sind, sind schwierig und auch wetterabhängig (Inversionslagen). Es wird davon ausgegangen, dass die PM10-Immissionen im Untersuchungsperimeter in etwa konstant bleiben werden. Auch für Ozon sind Prognosen schwierig, da die jeweiligen Konzentrationen stark von der Sonneneinstrahlung abhängen Auswirkungen in der Bauphase Die lufthygienischen Auswirkungen während der Bauphase werden durch die Emissionen von Lastwagen und von Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren dominiert. Wichtigste emissionsintensive Bauaktivitäten sind vor allem die Materialbewirtschaftung (Abbau, Zwischenlagerung und Wiederverwendung/Entsorgung von Aushub und Tunnelausbruch sowie Boden), der Trasseebau und Belagseinbau sowie die Zufuhr von Baurohstoffen (Kies, Beton, Baustahl). Mit Ausnahme einer ersten summarischen Betrachtung der Emissionen der Aushub-/ Ausbruchsmaterial-Transporte im Rahmen der UVB 2. Stufe werden die baulichen Belange und Auswirkungen erst in der UVB-HU 3. Stufe (Ausführungsprojekt) näher untersucht und beurteilt, sobald die entsprechenden, für die Beurteilung benötigten Angaben zu den einzelnen Elementen der Bauphase (Baumethoden, Zufahrten, Transportpisten etc.) vorliegen Auswirkungen im Betriebszustand Durch die Bündelung des Strassenverkehrs auf der K53.3 ergeben sich grundsätzlich zwei verschiedene Situationen: Neue Strassenverkehrsimmissionen auf dem Abschnitt Mitte (wie auch Abschnitt West) resp. Zunahmen der Belastungen auf der Forchautostrasse und dem (Teil-)Bereich des umgebauten Kreisels Betzholz (Linienquellen). Lokal erhöhte Schadstoffemissionen ergeben sich im Bereich der Tunnelportale. Es sind folgende Gebiete betroffen: Variante 1 (Ost): Medikon West und Ost, Nübruch/Grüt, Hasenacker (2 Tunnelportale), Herschmettlen. (Bei der Untervariante 1C, Überdeckung, entfällt der Bereich Hasenacker). Variante 2 (West): Medikon West, Gossau/Isert West und Ost, Ottikon. Variante 3 (Kombi): Medikon West, Gossau/Prampel, Hasenacker (ein Tunnelportal) und Herschmettlen. Ob aus lufthygienischen Gründen für alle oder gewisse Tunnelportale (und je nach Untervariante) eine Portalluftabsaugung erforderlich ist, welche die belastete Luft in grössere

47 47/103 Höhen verfrachtet und so eine Reduktion der Immissionen im Portalbereich ermöglicht, ist später abzuklären. Bezogen auf die Abschnitte Mitte & Ost der K53.3 dürften sich, aufgrund der um rund 400 m längeren Strecke, für die Variante 2 (West) und 3 (Kombi) gegenüber der Variante 1 (Ost) um rund 5 % höhere Emissionen ergeben. Grundsätzlich werden sich, entsprechend den prognostizierten Verkehrsverlagerungen auf dem bestehenden Strassennetz im Einflussbereich der K53.3, mindestens teilweise erhebliche, Immissionsveränderungen ergeben: Abnahmen v.a. auf parallel zur ZOA verlaufenden Strassenabschnitten, Zunahmen im Bereich der Autobahnanschlüsse. Mit Flankierende Massnahmen soll die Verlagerung auf K53.3 unterstützt resp. Ausweichverkehr unattraktiv gestaltet werden Fazit Bedingt durch die Grösse des Vorhabens wird die Bauphase relevante lufthygienische Auswirkungen auf das Projektgebiet, welches eine gewisse Vorbelastung aufweist, haben. Für den Betriebszustand resultieren, entsprechend der prognostizierten Verkehrsverlagerungen, im Untersuchungsperimeter z.t. wesentliche Veränderungen der Luftschadstoffbelastung: Zunahmen v.a. auf der K53.3 (Offenstrecken und Tunnelportalbereiche) resp. der auszubauenden Forchautostrasse und Abnahmen insbesondere auf den mehr oder weniger parallel zur ZOA verlaufenden Hauptstrassen. Für die Variante 2 und 3 dürften, aufgrund der längeren Trasseestrecke, gegenüber Variante 1 rund 5 % höhere Emissionen resultieren. Allerdings können alle drei Varianten (ggf. mit entsprechenden Massnahmen) umweltverträglich realisiert / betrieben werden.

48 48/ Lärm Referenzen [9.2-1] Lärmschutz-Verordnung, vom , Stand (LSV, SR ) [9.2-2] BAFU, Baulärm-Richtlinie vom (Stand 2011) Anhang Problemübersicht Der motorisierte Verkehr stellt entlang der Autobahnen und wichtiger kantonaler und kommunaler Strassen im Projektperimeter die massgebende Lärmquelle dar. Beim vorliegenden Projekt (Planungsstudie) der K53.3 handelt es sich um eine neue (Abschnitt West und Mitte) resp. um eine geänderte ortsfeste Anlage (Abschnitt Ost). Entsprechend sind die Planungswerte resp. Immissionsgrenzwerte gemäss LSV (Art. 7 resp. 8) einzuhalten. Für die relevante Mehrbeanspruchung des übrigen Strassennetzes ist Art. 9 LSV massgebend (Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen) Ist- und Referenzzustand Der betrachtete Projektperimeter (Abschnitte Mitte und Ost) erstreckt sich über allgemein schwach besiedelten / ländlichen Raum mit einer im Allgemeinen tiefen Strassenverkehrslärmbelastung. Ausnahmen bilden die Siedlungsgebiete Wetzikon und Grüt (Gossau) resp. ein Korridor entlang der Forchautostrasse. Lärmsanierung Gemeinden: In Wetzikon wurden bereits zu einem früheren Zeitpunkt, in einem Sanierungsteilprogramm, bei Gebäuden mit Alarmwertüberschreitungen Schallschutzfenster auf Kosten des Kantons eingebaut. Mit dem RRB Nr. 75/2010 ist die (weitere) Strassenlärmsanierung auch in Wetzikon im Gang. In Hinwil ist basierend auf dem RRB Nr. 415/2011 und in Gossau auf dem RRB Nr. 60/2012 die Strassenlärmsanierung in Bearbeitung. Die Lärmsanierung an der Forchautostrasse ist von im Abschnitt Forch-Scheuren in der Planung / Ausführung, der Abschnitt zwischen Oetwil und Betzholz wird zu einem späteren Zeitpunkt bearbeitet Auswirkungen in der Bauphase Wesentlichste Quellen von Baulärm sind bei derartigen Projekten erfahrungsgemäss die lärmintensiven Baumethoden (Rammen, Spunden, Abbruch mit hydraulischem Abbauhammer, Bohren etc.) sowie der Bau-/Transportverkehr durch Lastwagen und Dumper während der Abbruch-, Aushub- und Rohbauphasen. Diese Arbeiten betreffen grundsätzlich den ganzen oberirdischen / Tagbau-Projektperimeter, umfassen aber auch die Installationsplätze, Baupisten und Transportrouten. Aufgrund des Umstandes, dass die Abstände zwischen den Bereichen mit Bau-/Transportaktivitäten und den nächstgelegenen Räumen

49 49/103 mit lärmempfindlicher Nutzung zum Teil Fällen klein ist, sind die baubedingten Lärmimmissionen als relevant einzustufen. Die durchzuführenden Untersuchungen und Beurteilungen der Lärmbelastung in der Bauphase werden im Pflichtenheft für die UVB-HU 3. Stufe (Ausführungsprojekt) formuliert, wenn die Angaben zum Bau-programm, zu den Bauphasen und zeiten (Schichtarbeit, Nacht-/ Sonntagsarbeit), den Bauverfahren und den Material-/ Abfalltransportwegen (Art und Anzahl Fahrten) etc. vorhanden sind. Für das Generelle Projekt sind aus heutiger Sicht lediglich grobe, übersichtsmässige Beschreibungen und Abschätzungen möglich Auswirkungen im Betriebszustand Entsprechend den veränderten Belastungen auf dem Strassennetz des Untersuchungsperimeters wird der Betrieb des Vorhabens eine neue Lärmbelastungssituation schaffen. Die durch das Vorhaben induzierten Veränderungen der Lärmbelastung auf dem Strassennetz (neue resp. geänderte Anlage resp. Mehrbelastung auf bestehenden Strassen gemäss LSV) werden, soweit wesentliche Verkehrsveränderungen prognostiziert sind, als relevant eingestuft. Bezogen auf die Offenstreckenabschnitte im Abschnitt Mitte (bei Variante 1: total 460 m resp. 700 m; bei Variante 2: 460 m; bei Variante 3: m) und die Lage der angrenzenden Siedlungen weist die Variante 3 in einer ersten Beurteilung Nachteile gegenüber den anderen beiden Varianten auf: Längste Offenstrecke und die Weiler Allenwinden, Hundsruggen und Hasenacker in < rund 200 m Distanz zum Projekt. Für diejenigen neuen oder bestehenden Strassenabschnitte, auf welchen sich projektinduziert Belastungsgrenzwert-Überschreitungen ergeben, sind Schallschutzmassnahmen zu planen. Im Zusammenhang mit der Projektierung muss gewährleistet werden, dass auch die von notwendigen technischen Anlagen (z.b. Ventilatoren) ausgehenden Lärmimmissionen nicht zu Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte von [9.2-1] führen (Beurteilung nach Anhang 6 LSV (Industrie- und Gewerbelärm)) Fazit Aufgrund der Lage und Grösse des Vorhabens, der verschiedenen Bauaktivitäten sowie der Länge der Bauzeit sind die Baulärmimmissionen des Projektes ZOA relevant. Im Rahmen des Ausführungsprojektes (UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe), wenn die entsprechenden Daten und Grundlagen vorliegen, wird dieser Aspekt genauer untersucht und es werden Massnahmen zur Belastungsreduktion auf der Baustelle und bei den Bautransporten gemäss der Baulärm-Richtlinie aufgezeigt. Für das Generelle Projekt werden erste grobe Angaben und Abschätzungen soweit möglich vorgenommen. Da durch die neue resp. geänderte ortsfeste Anlage ZOA resp. Forchautostrasse grossräumig Verkehrsverlagerungen stattfinden werden, müssen die relevanten Auswirkungen im Rahmen der UVB-Hauptuntersuchung 2. Stufe im Untersuchungsperimeter vertieft abgeklärt sowie bewertet werden und es sind die notwendigen Massnahmen aufzuzeigen. Es sind auch die potentiellen Lärmbelastungen von notwendigen technischen Anlagen (Ventilatoren) zu berücksichtigen. Aufgrund der weitgehend unterirdischen Linienführung des Abschnittes Mitte und des identischen Abschnittes Ost (Forchautostrasse) kann aus heutiger Sicht weder Variante 1 noch 2 bezüglich Lärminduzierung / -massnahmen favorisiert werden. Die Variante 3 ist aller-

50 50/103 dings, aufgrund der längeren Offenstrecke im Abschnitt Mitte und drei Weilern in der Nähe, bezogen auf die Lärmemissionen als grundsätzlich ungünstiger zu beurteilen. Alle drei Varianten können (mit entsprechenden Massnahmen) umweltverträglich betrieben werden.

51 51/ Erschütterungen / abgestrahlter Körperschall Referenzen [9.3-1] Bundesgesetz über den Umweltschutz, vom , Stand (USG, SR ) [9.3-2] Schweizer Norm SN a Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke, April 1992 [9.3-3] DIN Erschütterungen im Bauwesen Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden Anhang Problemübersicht Bei Strassenbauprojekten beschränken sich die potentiell relevanten Erschütterungen in der Regel auf die Bauphase, Auswirkungen durch Körperschall sind voraussichtlich von untergeordneter Bedeutung. Bei fachgerechter Ausführung und Wartung des Trassees und der Kunstbauten, insbesondere bei Fahrbahnübergängen (Fugen zwischen Brücke und Trassee) verursacht der Strassenverkehr keine erheblichen Erschütterungen. Für Erschütterungen und Körperschall existieren (noch) keine rechtsgültigen Immissionsgrenzwerte resp. eine Verordnung; Art. 11 und 15 USG, [9.3-1] geben die allgemeinen Rahmenbedingungen an. Die Deutsche Norm DIN [9.3-3] wird zur Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen durch Baumassnahmen auf Menschen beigezogen Ist- und Referenzzustand Es kann davon ausgegangen werden, dass im Projektgebiet keine übermässigen strassenverkehrsbedingten Erschütterungs- und Körperschall-Belastungen auftreten Auswirkungen in der Bauphase Bei der Variante 1 wird der östliche Siedlungsrand von Grüt und randlich der Weiler Hundsruggen von der ZOA mit z.t. sehr geringer Überdeckung untertunnelt. Die potentiell relevanten oder übermässigen Erschütterungs-/Körperschallimmissionen sind mit Massnahmen zu begrenzen. Dies betrifft auch Immissionen, die von Installations-/Umschlagplätzen, Transportrouten etc. herrühren. Die Varianten 2 (West) und 3 (Kombi) unterqueren kein Siedlungsgebiet. Immissionen die von Baugruben, Installations-/Umschlagplätzen, Transportrouten etc. herrühren sind mit (präventiven, technischen etc.) Massnahmen zu limitieren. Die Auswirkungen der Bauphase auf den Aspekt Erschütterungen/Körperschall werden erst in der UVB-HU 3. Stufe im Detail untersucht, sobald die entsprechenden, für die Beurteilung benötigten Unterlagen zum Ausführungsprojekt vorliegen.

52 52/ Auswirkungen im Betriebszustand Es sind keine relevanten projektinduzierten Auswirkungen zu erwarten Fazit Für die Bauphase der Variante 1 sind infolge des Tunnelbaus unter den Siedlungen Grüt und Hundsruggen relevante Erschütterungen / Körperschall nicht auszuschliessen. Diese und andere baubedingte Erschütterungs-/Körperschallauswirkungen (für Baugruben, Installationen ggf. auch bei Variante 2 und 3) müssen in der UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe, nach Vorliegen der notwendigen Projektdetails, genauer untersucht, beurteilt und soweit notwendig mit Massnahmen auf ein rechtskonformes Mass begrenzt werden. Aus heutiger Sicht dürften die Varianten 2 und 3 bezüglich baulicher Erschütterungsimmissionen Vorteile aufweisen; allerdings sind alle drei Varianten umweltverträglich baubar.

53 53/ Nichtionisierende Strahlung Referenzen [9.4-1] Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, vom , Stand (NISV, SR ) [9.4-2] Bundesgesetz über den Umweltschutz, vom , Stand (USG, SR ) Anhang Problemübersicht Änderungen von NIS durch ein Strassenbauprojektes können durch v.a. Verlegung von Freileitungen oder (neuen) Speiseleitungen für die Stromversorgung von Tunnelzentralen entstehen. Im Anhang der NISV sind die die entsprechenden Anlagetypen die Rahmenbedingungen und Anlagegrenzwerte festgelegt Ist- und Referenzzustand Nichtionisierende Strahlung geht im Projektperimeter vor allem von Strom- Übertragungsleitungen aus (Gebiete Medikon, Gossau/Grüt). Des Weiteren befinden sich Handy-Antennen sowie Werk- und Polizeifunknetz im Gebiet. Es wird davon ausgegangen, dass alle bestehenden Anlagen im Gebiet die Anforderungen der NISV erfüllen Auswirkungen in der Bauphase Aus dem Betrieb der temporären, einschlägigen Baustromversorgungs-Anlagen und -leitungen auf den Baustellen und Installationsplätzen ist aus heutiger Sicht nicht mit NISVrelevanten Magnetfeldbelastungen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zu rechnen Auswirkungen im Betriebszustand Mit der Realisierung des Projektes können sich für OMEN relevante Belastungsveränderungen durch NIS ergeben: Dies im Wesentlichen durch neue oder geänderte / verschobene Trafostationen von Hoch- auf Niederspannung (z.b. für die Tunnelzentralen) oder Sendeanlagen für Mobilfunk. Auf diese Änderungen ist im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe genauer einzugehen Fazit Die Auswirkungen der Bauphase bezüglich NIS werden als nicht relevant eingestuft. Die mit dem Projekt gegebenenfalls notwendigen Anlageänderungen bezüglich Stromversorgung (Tunnelzentralen) und Installationen Dritter (Mobilfunk) hingegen können bezüglich NISV relevant sein und müssen in der UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe, nach Vorliegen der notwendigen Projektdetails, genauer untersucht, beurteilt und soweit notwendig mit

54 54/103 Massnahmen auf ein rechtskonformes Mass begrenzt werden. Bezüglich NIS sind aus heutiger Sicht alle drei Varianten gleichwertig und im Betrieb umweltverträglich.

55 55/ Entwässerung und Oberflächengewässer Referenzen [9.5-1] Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, vom , Stand (GSchG, SR ) [9.5-2] Gewässerschutzverordnung, vom , Stand (GSchV, SR ) [9.5-3] Bundesgesetz über die Fischerei, vom , Stand (BGF, SR 923.0) [9.5-4] Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei, vom , Stand (VBGF, SR ) [9.5-5] SIA 431 Entwässerung von Baustellen, [9.5-6] Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen (BUWAL 2002) Anhang Anhang Öffentliche Gewässer und Wasserrechte gemäss Problemübersicht Die Entwässerungskonzepte resp. systeme des Projektes ZOA sind für die Bauphase und den Betriebszustand gesetzes-/ richtlinienkonform zu planen [9.5-1], [9.5-2] und [9.5-6]. Sie werden im Rahmen der folgenden Planungsstufen in den UVB-HU zum Generellen resp. Ausführungsprojekt stufengerecht beschrieben und beurteilt. Hierbei ist auch die Einleitung von Wasser, sei es in der Bauphase als vorbehandeltes Abwasser oder im Betrieb als sauberes Tunnel-/Bergwasser und/oder von der Trasseeentwässerung zu berücksichtigen. Durch die Varianten 1, 2 oder 3 werden durch das Projekt (ohne Abschnitt West) verschiedene oberirdische Gewässer tangiert. Durch die Forchautostrasse resp. deren Ausbau ist ein weiteres Gewässer, der Wändhüslenbach (beim Kreisel Betzholz) betroffen (Anhang 9.5-1). Auf die Gewässer, welche bei den Tunnelabschnitten unterquert werden, wird nachfolgend nicht eingegangen Ist- und Referenzzustand Die Entwässerung der bestehenden Forchautostrasse ist gegenwärtig noch nicht abgeklärt worden. Der Gossauerbach beim Hasenacker, sein rechter Seitenarm (Gewässer Nr. 3.5, beim Prampel) und der Sibletenbach (nördlich von Herschmettlen) sind im Offenstreckenbereich des Projekts eingedolt. Westlich des Hasenacker zeigt sich der Gossauerbach auf weite Strecken als ökomorphologisch stark beeinträchtigt. Der begradigte Allenwinden- bzw. der Wändhüslenbach sind bezüglich Ökomorphologie als wenig resp. stark beeinträchtigt klassiert. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung dürften alle Gewässer übermässig mit Nährstoffen belastet sein.

56 56/ Auswirkungen in der Bauphase Die Projektrealisierung bedingt diverse Installationsplätze und Baustellen. Die Baustellenentwässerung hat dabei generell gemäss der SIA Norm 431 [9.5-5] zu erfolgen. Die baulichen Belange und Auswirkungen werden erst in der UVB-HU 3. Stufe (Ausführungsprojekt) näher untersucht und beurteilt, sobald die entsprechenden, für die Beurteilung benötigten Angaben zu den einzelnen Elementen der Bauphase (Baumethoden, Standort der Installationsplätze, Zufahrten, Transportpisten etc.) vorliegen Auswirkungen im Betriebszustand Zum heutigen Zeitpunkt ist noch nicht bekannt, wie die Tunnel- und Strassenentwässerung (sowohl Abschnitt Mitte wie Ost) im Detail erfolgen wird. Eine Ausnahme stellt die Öko- SABA beim Anschluss Betzholz dar, welche ein Element des ursprünglichen K53.3- Projektes darstellt. In der UVB-HU 2. Stufe (Generelles Projekt) wird dieser Sachverhalt bei Vorliegen genauerer Projektdetails näher untersucht und unter Berücksichtigung der Wegleitung "Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen" des BUWAL [9.5-6] beurteilt. Die stufengerechte Bearbeitung (Untersuchung und Beurteilung) der Auswirkungen wird in den beiden Pflichtenheften zur UVB-HU 2. Stufe (vgl. Kap. 11.5) und 3. Stufe definiert. Bei der Variante 1 (Ost) kann der heute im Gebiet Hasenacker eingedolte Gossauerbach nur mit der Untervariante 1D (Brückenlösung) komplett offen gelegt und auch renaturiert werden. Für die Untervariante 1A (Trassee à niveau) ist ein Bachdurchlass erforderlich (Renaturierungsmassnahmen möglich), für 1C (à niveau / Überdeckung) muss der Bach über eine längere Strecke eingedeckt und gedükert werden. Variante 1C ist gemäss Aussage des AWEL (Stellungnahme vom ) nicht bewilligungsfähig. Bei der Einmündung in die Forchautostrasse nördlich von Herschmettlen wird der eingedolte rechte Seitenarm des Sibletenbaches durch das Projekt überquert, was dort eine (möglich) Offenlegung des Baches verhindert. Bei der Variante 2 muss der im Gebiet Tannenberg offen fliessende Gossauerbach in einem Durchlass unter dem Offentrassee geführt werden. Ausserdem wird durch die Verbreiterung der Forchautostrasse der rechte Seitenarm des Sibletenbachs zusätzlich leicht beansprucht (potentiell nicht offenlegbares kurzes Stück). Mit der Variante 3 werden westlich von Allenwinden der eingedolte Seitenbach des Gossauerbachs und der wenig beeinträchtigte Allenwindenbach sowie beim Hasenacker der eingedolte Gossauerbach (schleifend) überquert. Bei der Forchautobahn ist wiederum der Seitenarm des Sibletenbachs betroffen. Eine Überdeckung von Fliessgewässern ist mit einer Ausnahmebewilligung der Behörde gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG für Verkehrsübergänge möglich. Für den Wändhüslenbach sind die Auswirkungen der Varianten 1 und 3 identisch Fazit Sowohl in der Bauphase als auch im Betriebszustand sind bzgl. der Entwässerung qualitative und quantitative Auswirkungen auf die Fliessgewässer im Projektperimeter zu erwarten. Die Entwässerungskonzepte resp. systeme für das ZOA-Projekt werden entspre-

57 57/103 chend dem Planungsfortschritt in den UVB-HU 2. Stufe bzw. in der 3. Stufe beschrieben und beurteilt. Mit der Variante 1 und 2 werden je zwei Fliessgewässer durch das Projekt überquert: Der Gossauerbach und ein Seitenarm des Sibletenbachs bei der Variante 1; der Gossauerbach und durch die Forchautostrassenverbreiterung ebenfalls dieser Seitenarm (allerdings in deutlich geringerem Mass) mit der Variante 2. Für die Variante 3 werden insgesamt vier Gewässerabschnitte beansprucht: Der Gossauerbach und ein Seitenarm davon, der Allenwindenbach sowie (wie in Variante 1) der Sibletenbach-Seitenarm. Die Untervariante 1C ist, da eine Dükerung notwendig wäre, gemäss AWEL nicht bewilligbar. Eine erste Beurteilung ergibt für den Aspekt Oberflächengewässer für die Variante 2 die geringsten, für die Variante 3 hingegen die grössten Beeinträchtigungen. Für alle Gewässerquerungen sind Ausnahmebewilligungen gemäss GSchG erforderlich.

58 58/ Grundwasser Referenzen [9.6-1] Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, vom , Stand (GSchG, SR ) [9.6-2] Gewässerschutzverordnung, vom , Stand (GSchV, SR ) [9.6-3] Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, BUWAL [9.6-4] GIS Kanton Zürich ( Anhang Anhang Anhang Grundwasserkarte gemäss Gewässerschutzkarte gemäss Problemübersicht A-Niveau-Trassen von Strassen ergeben in der Regel keine direkten Auswirkungen auf das Grundwasser. Quantitative Beeinträchtigungen können sich dort ergeben, wo z.b. Tunnel oder tiefreichende Kunstbauten in oberflächennahe Grundwasserkörper realisiert werden sollen. Potentielle qualitative Auswirkungen eines Strassenprojektes sind während der Bauphase zu berücksichtigen. Aufgrund der weitgehend unterirdisch geplanten Linienführung der ZOA und der grossräumigen, wichtigen Grundwasservorkommen im Projektperimeter ist die Untersuchung von (potentiellen) Auswirkungen auf das Grundwasser von besonderer Wichtigkeit. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie für die drei evaluierten Linienführungsvarianten (Kapitel 4.3) wurden die Zulässigkeit von vertikalen Lagen von Tunnelstrecken gegenüber dem Grundwasserspiegel mit dem AWEL diskutiert und die (aus heutiger Sicht) zulässigen resp. nicht zulässigen Untervarianten ermittelt (Kapitel 4.4) Ist- und Referenzzustand Der Raum zwischen dem Verkehrskreisel Betzholz - Wetzikon Gossau Uster (und weiter Richtung Volketswil) und der Forchautostrasse weist bedeutende Grundwasserträger auf (Anhang 9.6-1). Rund um Ottikon sind zudem mehrere Grundwasserfassungen mit den dazugehörigen Schutzzonen vorhanden. Entsprechend liegt der gesamte Projektperimeter im Gewässerschutzbereich Au (Anhang 9.6-2). Der bedeutendste Grundwasserträger im Projektgebiet stellt der Aathalschotter dar, welcher unterhalb der Moräne anzutreffen ist. Unterhalb des Aathalschotters liegen eiszeitliche Seeablagerungen sowie die Grundmoräne mit geringer Durchlässigkeit. Unter diesem Grundwasserstauer ist ein weiteres Grundwasserstockwerk anzutreffen, welches artesisch gespannt ist. Massgebend für Einbauten im Bereich des Gewässerschutzbereichs Au sind die mittleren und Hochwasserstände; für die Planungsstudie wurden die entsprechenden Werte gemäss Grundwasserkarte ( verwendet. Im Gebiet Grüt-Hasenacker ist die genaue Lage des Grundwasserspiegels nicht genau bekannt. Dort wird er durch Interpolation

59 59/103 zwischen Punkten mit bekanntem Grundwasserpegel angenähert. Im Rahmen der weiteren Planung sind in diesem Gebiet weitere Untersuchungen zur genauen Ermittlung des Grundwasserspiegels und dessen Schwankungen vorgesehen. Für die Umsetzung der Grundwasser-Schutzbestimmungen gemäss Anhang 4 Ziffer 21 ff. GSchV [9.6-2] hat das AWEL für übergeordnete Infrastrukturbauten folgende Grundsätze erlassen: Falls erforderlich, können Infrastrukturbauten bis auf den mittleren Grundwasserspiegel bewilligt werden. In diesem Fall sind Ersatzmassnahmen notwendig. Ausnahmebewilligung für das Erstellen von Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels können nur erteilt werden, falls zwingende Gründe (z.b. Standortgebundenheit) dies erfordern und der Eingriff möglichst gering erfolgt. Hinsichtlich Grundwasserfassungen gilt gemäss GSchV in den Schutzzonen S1 und S2 ein Bauverbot; in der Schutzzone S3 dürfen keine Grundwasserleiter tangiert werden Auswirkungen in der Bauphase Für den Bau der ZOA sind mehr oder weniger lokale Eingriffe in das Grundwasser nicht auszuschliessen resp. wahrscheinlich. Da davon auszugehen ist, dass weitgehend alle temporären Baueinrichtungen (Installationsflächen, Transportpisten, etc.) in den Grundwasserschutzbereich Au zu liegen kommen, sind hohe Anforderungen bezüglich quantitativen (lokale Grundwasserspiegelabsenkungen) und qualitativen (Abwasserableitung) Grundwasserschutzmassnahmen zu treffen (Grundlagen: [9.6-3] und SIA-Empfehlung 431, Entwässerung von Baustellen). Dies gilt insbesondere auch für die temporär grösseren lokalen Grundwassereingriffe beim Bau derjenigen Tagbautunnelabschnitte, deren Sohle bis in das Grundwasser reicht. Die Auswirkungen und Massnahmen der Bauphase auf den Aspekt Grundwasser werden im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe (ggf. für Teilaspekte, wie insbesondere bezüglich der Tagbautunnel auch bereits in der 2. Stufe), bei Vorliegen genauerer Projektdetails, untersucht, bewertet und mittels Massnahmen begrenzt Auswirkungen im Betriebszustand Entsprechend den Vorgaben des AWEL wurde die vertikale Linienführung der Varianten 1, 2 und 3 derart gewählt bzw. optimiert, dass der mittlere und, soweit möglich, auch der obere Grundwasserspiegel nicht tangiert wird. Bezüglich Variante 1 ergibt sich für deren Untervarianten folgende Situation: Untervarianten 1A und 1C (vgl. Kapitel 4.2) Im Bereich Hasenacker und östlich davon liegt die Sohle des Tunnels unterhalb des hohen, nicht aber unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels; vgl. dazu Abbildung 8. Aus diesem Grund sind sowohl im Bau-, als auch im Endzustand Kompensationsmassnahmen zwecks Beibehaltung der vorhandenen Durchflusskapazität zu treffen. Bei Oberottikon nähert sich die Linienführung den Schutzzonen der dortigen Grundwasserfassungen an. Der Tunnel verläuft hier im Zuströmbereich der Fassung weshalb hier be-

60 Kantonn Zürich 4 60/1033 sonders darauf geachtet werden muss, dass die Grundwasserverhältnisse sowohl im Bau-, sowie im Endzustand nicht beeinflusst werden. Abbildung 8 Vertikale Linienführung im Bereich Hasenacker für die Untervarianten 1A (links) und 1C. Blau ausgezogene resp. gestrichelte Linie: Verlauf mittlerer / hoher Grundwasserspiegel. Die Untervariante 1D (Brückenlösung) liegt mit einer marginalen Ausnahme östlich beim Grossholz komplett über dem hohen Grundwasserspiegel; vgl. dazu Abbildung 9. Dies ist insbesonderee im Grundwasserfassungsbereich nordöstlich von Ottikonn von Vorteil, da hier der Tunnel in dessen Zuströmbereichh liegt.

61 Kantonn Zürich 4 61/1033 Abbildung 9 Vertikale Linienführung im Bereich Hasenacker für die Variante 1D. Blau ausge- zogene resp. gestrichelte Linie: Verlauf mittlerer / hoher Grundwasserspiegel. Variante 2 Die vertikale Linienführung ist derart ausgelegt, dass sich ein Optimum zwischen Grund- Tag- wasser- und Landschaftsschutz / Tunnelvortriebsmethodenn (Überdeckung, Wechsel bau-bergbau) ergibt. Derr mittlere Grundwasserspiegel undd auch die vorhandenenn Grundtangiert. wasserschutzzonen werden durch die Linienführung auf der ganzen Strecke nicht Im bergmännischen Abschnitt unterhalb von Buechholz kommt jedoch die Sohle des Tun- zu nels auf einer Länge von ca. 680 m unterhalb des Grundwasser-Hochwasserspiegels liegen. In diesem Abschnitt müssen das Vortriebskonzept sowie diee Wasserhaltung so ausgelegt werden, dass die Beeinflussung der hydrologisch hen Verhältnisse im Bauzustand minimiert werden können, während für den Endzustand entsprechene nde Kompensations- massnahmenn vorzusehen sind. Variante 3 Da die Variante 3 eine Kombination der Varianten 1 und 2 darstellt, d sind die Grundwasser- das unter auswirkungenn streckenweise identisch: Von Medikon bis zum Gebiet Prampel gilt Variante 2 beschriebene; vom Hasenacker bis zur Einmündung in die Forchautostrasse entsprechen die Verhältnisse denjenigen der Variante 1. Das D Zwischenstück, die m lange Offenstrecke vom Prampel biss zum Hasenacker, verläuft grösstenteils in einem Ge- in biet mit geringer Grundwassermächtigkeit (Anhang 9.6-1) Dort liegt es hauptsächlich Mulden- oder künstlichenn Auffüllungen resp. wird auf rund 500 m in den Fels eingeschnit- ten. Der Grundwasserträger des Aathalschotterss wird nicht tangiert. t

62 62/ Fazit Der gesamte Projektperimeters liegt im Gewässerschutzbereich Au, in welchem mehrere ausgeprägte Grundwasserträger existieren; der bedeutendste davon ist der Aathalschotter. Die Zulässigkeit der vertikalen Linienführung von Projektvarianten, d.h. die Möglichkeiten von Einbauten in das Grundwasser, wurde bereits im Vorfeld der Planungsstudie mit dem AWEL geklärt. Die Bauphasenbedingten Auswirkungen des Projektes auf das Grundwasser werden entsprechend dem Planungsfortschritt in der UVB-HU 3. Stufe (ggf. für Teilaspekte, wie insbesondere bezüglich der Tagbautunnel auch bereits in der 2. Stufe) beschrieben und beurteilt. Die Tunnelsohle der Untervariante 1A resp. 1C liegt im Bereich Hasenacker und östlich davon über dem mittleren aber unterhalb des hohen Grundwasserspiegels. Bei Variante 1D wird auch der hohe Grundwasserspiegel (mit einer marginalen Ausnahme beim Grossholz) nicht tangiert. Auch bei der Variante 2 wird der mittlere Grundwasserspiegel nicht, der hohe Grundwasserspiegel jedoch auf einem Tunnelabschnitt westlich des Grüt tangiert. Die Variante 3 ist im westlichen Drittel identisch mit Variante 2 (Beeinträchtigung westlich des Grüt) und im östlichen Drittel identisch mit Variante 1A resp. 1C (Beeinträchtigung im Hasenacker und Grossholz). Das mittlere Drittel, der Offenstreckenabschnitt tangiert den Grundwasserträger nicht. Im Endzustand sind für die Einbauten unter den hohen Grundwasserspiegel Kompensationsmassnahmen zu treffen. Mit heutigem Kenntnisstand können alle drei Varianten bezüglich Grundwasserauswirkungen als ähnlich bezeichnet werden. Alle drei sind wie aus den Vorabklärungen hervorgegangen ist mit entsprechenden Massnahmen bewilligbar.

63 63/ Boden Referenzen [9.7-1] Verordnung über Belastungen des Bodens, vom , Stand (VBBo, SR ) [9.7-2] GIS Kanton Zürich ( Anhang Anhang Fruchtfolgeflächenkarte gemäss Problemübersicht Die Offenstreckenabschnitte des (Aus-)Bauwerks Lückenschliessung / ZOA beanspruchen Bodenflächen (im Sinne der VBBo [9.7-1]) definitiv. Temporäre Bodenbelegungen finden während dem Bau statt, inkl. der Tunneltagbaustrecken. Besonderes Augenmerk ist den als Fruchtfolgeflächen (FFF) ausgeschiedenen Flächen zu schenken. Gemäss Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes hat der Kanton Zürich einen Mindestanteil ( ha) zu sichern; die Fruchtfolgeflächen sind in der Karte des Richtplanes dargestellt; vgl. Anhang Ist- und Referenzzustand Aufgrund der einerseits ländlichen Lage und andererseits des Ausbaus entlang eines bestehenden Trassees (Forchautostrasse) mit intensivem Verkehr, betrifft das Projekt sowohl nicht/wenig belastete aber auch anthropogen stärker belastete Böden. Letztere dürften strassenverkehrsbedingte Schadstoffkonzentrationen aufweisen, insbesondere von Schwermetallen und Kohlenwasserstoffen aus Abrieb von Reifen, Bremsen, Karosserie etc. Die FFF im Projektperimeter sind, getrennt nach Nutzungseignungsklassen 1-5 resp. 6, in Anhang dargestellt Auswirkungen in der Bauphase Die baulichen Belange und Auswirkungen werden erst in der UVB-HU 3. Stufe (Ausführungsprojekt) näher untersucht und beurteilt, sobald die entsprechenden, für die Beurteilung benötigten Angaben zu den einzelnen Elementen der Bauphase (Tunnel- Tagbaustrecken, Standort der Installationsplätze, Zufahrten, Transportpisten etc.) definitiv vorliegen Auswirkungen im Betriebszustand Bedingt durch die weitgehend unterirdische Linienführung beanspruchen im Abschnitt Mitte sowohl die Variante 1 (Ost) als auch Variante 2 (West) verhältnismässig wenig, weitgehend landwirtschaftlich genutzten, Boden. Trotzdem sind auf den offenen Streckenabschnitten FFF betroffen, so bei der Variante 1 im Bereich Medikon, Hundsruggen und Herschmettlen bzw. bei der Variante 2 bei Prampel/Tannenberg (Gossau), Ottikon und (in geringerem Mass) die Forchautostrassen-Verbreiterung zwischen Ottikon und Herschmettlen. Deutlich

64 64/103 mehr FFF würde die Variante 3 benötigen, da sie mit ca. 1'500 m die längste Offenstrecke aller 3 Varianten aufweist. Hierbei ist v.a. das Gebiet Hundsruggen betroffen. Zusätzlich dürften bei allen 3 Varianten auch im Bereich Herschmettlen bis zum Verkehrskreisel Betzholz (Verbreiterung) sowie für dessen Rück-/Umbau FFF tangiert werden. Die Fruchtfolgeflächen-Verluste müssen kompensiert werden. Der Ausgleich kann durch Standortaufwertung mittels Verwertung von anfallendem, geeignetem Bodenmaterial erzielt werden. Neben Bodenaufwertungen im Nahbereich der Neubaustrecke dürften sich auch Kompensationen durch den Teilrückbau des Kreisels Betzholz anbieten. Im Rahmen der UVB 2. Stufe resp. des Generellen Projektes können die Bodenflächenund insbesondere auch die FFF-Verluste genauer untersucht, beziffert und beurteilt werden Fazit Aufgrund der zum grossen Teil unterirdischen Linienführung und dem Ausbau der Forchautostrasse beanspruchen die Varianten 1 und 2 (Abschnitt Mitte) der ZOA verhältnismässig wenig Boden definitiv. Es handelt sich weitgehend um landwirtschaftlich genutzte Flächen (voraussichtlich chemisch nicht belastet) und strassenverkehrsgeprägte Streifen (mit entsprechender Kontamination). Teilweise sind auch Fruchtfolgeflächen betroffen. Mehr Boden und FFF würde die Variante 3, welche im Gebiet Hundsruggen auf rund m offen verläuft, benötigen. Gemäss heutigem Planungsstand dürfte die Variante 2 bezüglich Boden/Fruchtfolgeflächen etwas weniger Fläche definitiv beanspruchen als Variante 1 und diese klar weniger als Variante 3. Im Rahmen der Hauptuntersuchung UVB-HU 2. Stufe werden die Projektauswirkungen auf die Boden- und Fruchtfolgeflächen genauer untersucht, quantifiziert und beurteilt. Abklärungen über die temporären Bodenbeanspruchungen werden in der UVB-HU 3. Stufe vorgenommen, wenn die entsprechenden Angaben (u.a. auch betreffend Tagbaustrecken, - methoden) bekannt sind. Hinsichtlich Boden-/Fruchtfolgeflächen-Schutz sind aus heutiger Sicht alle drei Variante realisierbar.

65 65/ Altlasten, belastete Standorte Referenzen [9.8-1] Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten, vom , Stand (AltlV, SR ) [9.8-2] GIS Kanton Zürich ( Anhang Anhang Kataster der belasteten Standorte (KbS) gemäss Problemübersicht Aufgrund des langgestreckten Projektperimeters, der im Bereich der Forchautostrasse auch über künstliche Auffüllungen führt und des langjährigen, intensiven Verkehrs auf dieser Hochleistungsstrasse, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch allfällige Ablagerungen und/oder Unfälle im Untersuchungsperimeter Altlasten oder belastete Standorte befinden. Die Beurteilung und Sanierung hat gemäss [9.8-1] zu erfolgen. Mittels Konsultation des kantonalen Katasters für belastete Standorte (KbS) [9.8-2] wurde eine erste Analyse zur bestehenden Altlastensituation im Projektgebiet vorgenommen und daraus resultierend für das Pflichtenheft (Kapitel 11.8) das weitere Vorgehen für die UVB- Hauptuntersuchung 2. Stufe formuliert. Auf der Stufe Planungsstudie beschränken sich die Abklärungen aufgrund der noch weitgehend unbekannten Projektdetails zu den Installations- und Materiallagerflächen auf den Strassenkorridor der Varianten 1, 2 und 3 (Abschnitt Mitte) und den Abschnitt Ost (Forchautostrasse) Ist- und Referenzzustand Gemäss dem GIS des Kantons Zürich [9.8-2] befinden sich folgende belasteten Standorte im oder über dem Bereich dieses Projektes (Anhang 9.8-1):

66 66/103 Tabelle 2 (Möglicherweise) durch das Projekt tangierte belastete Standorte gemäss kantonalem GIS ZH [9.8-1]. Variante Gemeinde Standortnummer Standortname Beurteilung 1 Grüt (Wetzikon) 0121/D.0017 Tannenrain Ablagerungsstandort ohne schädliche oder lästige Einwirkung 2 Gossau 0115/D.0044 Weiher Isert, Allenwinden Ablagerungsstandort ohne schädliche oder lästige Einwirkung 3 Gossau 0115/D.N001 Auffüllung Forchautostrasse, Bereich Bruggenried. Bei Zustandsänderung untersuchungsbedürftiger belasteter Standort Bubikon 0112/I.N002 Schiessanlage Betzholz Belasteter Betriebsstandort ohne schädliche oder lästige Einwirkung Hinwil 0117/D.0003 Halden, Affentrangen, Betzholz Ablagerungsstandort Prioritär untersuchungsbedürftiger belasteter Standort Hinwil 0117/D.0005 Betzholz Ablagerungsstandort Prioritär untersuchungsbedürftiger belasteter Standort * Hinwil 0117/D.0007 Betzholz Ablagerungsstandort Prioritär untersuchungsbedürftiger belasteter Standort * Ob dieser Standort innerhalb des Kreisel Betzholz durch das Projekt tangiert wird, ist gegenwärtig noch offen. Darüber hinaus sind derzeit keine weiteren belasteten Standorte im Projektperimeter bekannt. Dies muss in der UVB-HU 2. und auch 3. Stufe aufgrund detaillierter Informationen (insbesondere bzgl. geplanter Installationsplätze etc.) überprüft werden Auswirkungen in der Bauphase Da die Projektdetails zur genauen Tunnelbauweise (Tagbau / bergmännisch), Trasseeführung, des Trasseeaufbaus und der Bauphase im Allgemeinen erst im Rahmen des Ausführungsprojektes definitiv erarbeitet und festgelegt werden, werden die Auswirkungen der Bauphase auf den Aspekt Altlasten erst im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe im Detail abschliessend untersucht, bewertet und Massnahmen evaluiert / festgelegt. Im Rahmen der UVB-HU zum Generellen Projekt sind, basierend auf den Angaben des KbS, für die priori-

67 67/103 tär untersuchungsbedürftigen Standorte die bereits durchführten Abklärungen aufzuzeigen und das weitere Vorgehen (in Absprache mit der zuständigen Fachstelle) zu definieren. Darüber hinaus ist nicht auszuschliessen, dass ein Teil der anfallenden Bauabfälle (u.a. Ausbauasphalt) belastet ist. Auf den Umgang mit allfällig belastetem Bauabfall wird im Kapitel Abfall (Kap ) eingegangen Auswirkungen im Betriebszustand Der Betriebszustand ist für diesen Aspekt nicht relevant Fazit Die Untersuchungen im Rahmen dieses UWB haben ergeben, dass sich im Projektperimeter 6 bis 7 belastete Standorte befinden, die durch das Neu-/Ausbauvorhaben nach heutigem Stand möglicherweise oder voraussichtlich tangiert werden. Hierbei handelt es sich um Ablagerungsstandorte in Form von künstlichen Auffüllungen resp. ein Wasenplatz sowie ein Betriebsstandort (Schiessanlage Betzholz), welche teilweise prioritär untersuchungsbedürftig sind. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass entlang der neu- und auszubauenden Strasse und / oder im Bereich bislang noch nicht definierter Materiallager- und Installationsflächen eventuell weiteres belastetes Material (u.a. aus künstlichen Auffüllungen) angetroffen wird. Unter Berücksichtigung der entsprechenden, aktuell vorliegenden Unterlagen wird die Altlastensituation in der UVB-Hauptuntersuchung 2. Stufe (Ist-Zustand) und 3. Stufe (Bauphase) mit fortschreitender, detaillierter Projektierung vertiefter untersucht und stufengerecht beurteilt. Gemäss heutigem Kenntnisstand (d.h. auch ohne Berücksichtigung von temporär genutzten Flächen) sind bezüglich belasteter Standorte alle drei Varianten etwa gleich stark betroffen und mit den notwendigen Massnahmen realisierbar. Im Betriebszustand sind bzgl. Altlasten keine Auswirkungen zu erwarten.

68 68/ Abfälle, umweltgefährdende Stoffe Referenzen [9.9-1] Technische Verordnung über Abfälle, vom , Stand (TVA, SR ) [9.9-2] BUWAL (1999): Richtlinie für die Verwertung Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (AHR) [9.9-3] BUWAL (2003): Wegleitung Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVPpflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten. [9.9-4] Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, vom , Stand (VeVA, SR ) [9.9-5] BAFU-Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, 2006 [9.9-6] Mehrmuldenkonzept SIA 430 / SBV Anhang keine Problemübersicht Beim (Aus-)Bauvorhaben zur Lückenschliessung werden grosse Mengen Bauabfälle anfallen, die es fachgerecht zu verwerten oder entsorgen gilt; [9.9-1], [9.9-2], [9.9-4], [9.9-5]. Zudem können bei Aushubarbeiten kontaminierte Materialien zum Vorschein kommen (vgl. Kap. 9.8 Altlasten). Bezüglich Boden vgl. Kapitel 9.7. Da gegenwärtig nur über das Tunnelausbruchsmaterial erste Schätzungen vorliegen, wird auf die Abfall- resp. Materialbewirtschaftung im UVB 2. Stufe (erste Angaben und Konzepte) und insbesondere im UVB 3. Stufe eingegangen Ist- und Referenzzustand Der Ist-Zustand bezüglich belasteter Standorte im Projektperimeter (Ablagerungs- und Betriebsstandorte) ist im Kap. 9.8 Altlasten dargestellt Auswirkungen in der Bauphase Bei den Bauarbeiten werden verschiedene Arten von mineralischen und anderen Bauabfällen anfallen. Hierbei handelt es sich insbesondere um unverschmutztes Tunnelausbruchsmaterial, um Aushub von Offenstreckenabschnitten und im Bereich der Ausbaustrecke um Strassenoberbau (Belag / Asphalt und Betonabbruch). Aus dem Tunnelausbruch ist mit folgenden Mengen zu rechnen (erste grobe Abschätzung): Variante 1: rund 1.61 bis 1.80 Mio. m 3 fest (je nach Untervariante) Variante 2: rund 1.84 Mio. m 3 fest Variante 3: rund 1.55 Mio. m 3 fest Die genauen Materialkategorien, -mengen und deren Belastungen sind zum heutigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Im Trasseebereich der Forchautostrasse ist es möglich, dass vor

69 69/103 allem durch den Strassenverkehr verunreinigtes Material (alte Asphaltschichten) angetroffen wird. Übermässige KW-, PAK- und Schwermetall-Belastungen sind demnach im Fahrbahnbereich und den angrenzenden Bodenflächen (vgl. Kap. 9.7, Boden) nicht auszuschliessen. Grundsätzlich sind die Bauabfälle auf der Baustelle getrennt zu erfassen [9.9-6] bzw. separat zwischenzulagern und anschliessend der fachgerechten Verwertung / Entsorgung zuzuführen Auswirkungen im Betriebszustand Der Aspekt Abfälle und umweltgefährdende Stoffe ist für den Betriebszustand nicht relevant Fazit Im Rahmen des mehrjährigen Vorhabens werden in grösseren Mengen mineralische und andere Bauabfälle anfallen. Hierbei dürfte es sich vorwiegend um Tunnelausbruchsmaterial (rund 1.61 bis 1.80 Mio. m 3 fest für Variante 1; rund 1.84 Mio. m 3 fest für Variante 2 und rund 1.55 Mio. m 3 fest für Variante 3), Aushub von Offenstreckenabschnitten, Strassenoberbau (Belag / Asphalt und Betonabbruchsaushub) sowie um geringere Mengen von Boden handeln. Die Materialtransporte und mengen werden, ebenso wie die Wiederverwertung und / oder (End-) Ablagerung der gesamten Bauabfälle, im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe im Detail untersucht. Hinsichtlich Abfälle und umweltgefährdende Stoffe dürften sich alle drei Varianten aus heutiger Sicht nicht gross unterscheiden; es sollten sich keine (unlösbaren) abfallrechtlichen Konflikte ergeben.

70 70/ Umweltgefährdende Organismen Referenzen [9.10-1] Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt, vom , Stand (FrSV, SR ) [9.10-2] Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen SKEW: Schwarze und Watch Liste Anhang Problemübersicht Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass im Bauperimeter und auf den temporär beanspruchten Flächen gemäss [9.10-1] verbotene invasive gebietsfremde Pflanzenarten, sog. Neophyten vorkommen. Durch Bauarbeiten können derartige Bestände unbeabsichtigt verbreitet werden Ist- und Referenzzustand Es wurden noch keine Abklärungen betreffend Neophyten im Projektperimeter durchgeführt Auswirkungen in der Bauphase Neophyten resp. verbotene invasive gebietsfremde Pflanzenarten können bei unsachgemässem Umgang mit temporären Ober- und Unterboden-Depots (Pflege, Wiederverwendung zur Rekultivierung) während der Bauphase verbreitet werden. Erfahrungsgemäss betrifft das vor allem grössere abzuhumusierende Flächen wie Installationsplätze, wo bei der Pflege der Boden-Zwischendepots die Kontrolle / Bekämpfung der invasiven Neophyten eine unerlässliche Aufgabe darstellt. Zudem darf gemäss Art. 15 Abs. 3 FrSV mit Neophyten kontaminierter Bodenaushub nur am Entnahmeort verwendet werden. Im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe sind die im Bauperimeter der ZOA vorkommenden Neophytenbestände gemäss der Schwarzen Liste / Watch Liste [9.10-2] zu identifizieren und zu kartieren sowie deren Bekämpfung und der Umgang mit dem betroffenen Boden zu planen und betreuen Auswirkungen im Betriebszustand Der Aspekt umweltgefährdende Organismen ist für den Betriebszustand nicht relevant Fazit Im Untersuchungsperimeter muss mit dem Vorkommen von invasiven Neophyten gerechnet werden. Im Rahmen der UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe werden die im Bauperimeter vorkommenden Neophytenbestände identifiziert und kartiert sowie deren Bekämpfung und der Umgang mit dem betroffenen Boden geplant.

71 71/ Störfallvorsorge / Katastrophenschutz Referenzen [9.11-1] Verordnung über den Schutz vor Störfällen, , Stand (StFV, SR ) [9.11-2] Direktion der öffentlichen Bauten des Kt. Zürich, Tiefbauamt (1993): Forch- Oberlandstrasse, Zollikon-Betzholz-Hinwil bzw. Kantonsgrenze St. Gallen. Kurzbericht gemäss Störfallverordnung. Tausky Leu Müller Bauingenieure AG [9.11-3] Baudirektion Kanton Zürich, National- und Hauptstrassen (2003): Kurzbericht für die Strecke Brüttiseller Kreuz bis Anschluss Uster Ost (A53). Schlussbericht. Geo Consulting Group AG Anhang Problemübersicht Als Durchgangsstrasse auf welcher gefährliche Güter transportiert werden, wird die K53.3 der Störfallverordnung, StFV [9.11-1] unterliegen Ist- und Referenzzustand Für die A52 (Forchautostrasse) und A53 (Brüttisellen-Uster) wurde je ein Kurzbericht gemäss StFV erstellt [9.11-2], [9.11-3] Auswirkungen in der Bauphase Die StFV bezieht sich auf den Betrieb der Durchgangsstrasse. Es sind für die Bauphase keine Untersuchungen notwendig Auswirkungen im Betriebszustand Im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe ist für die Neubaustrecke der K53.3 von Uster Ost bis zum Anschluss an die Forchautostrasse ein Kurzbericht gemäss [9.11-2] zu erstellen. Für die angrenzenden Autobahn-/Autostrassenabschnitte A53 und A52 ist eine Ergänzung des bestehenden Kurzberichtes, aufgrund der wesentlichen Änderung der Anlage oder wenn relevante neue Erkenntnisse vorliegen (Art. 5 Abs. 3 StFV), vorzunehmen Fazit Für das Projekt ZOA ist im Rahmen der UVB 3. Stufe ein Kurzbericht gemäss StFV zu erstellen und sind für die angrenzenden Durchgangsstrassenzüge (A52 und A53) die bestehenden Kurzberichte entsprechend zu ergänzen.

72 72/ Wald Referenzen [9.12-1] Bundesgesetz über den Wald, vom , Stand (WaG, SR 921.0) [9.12-2] Verordnung über den Wald, vom , Stand (WaV, SR ) [9.12-3] [9.12-4] Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland. Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung in den Gemeinden Bubikon, Dürnten, Gossau, Hinwil und Wetzikon (vom 13. März 1998). [9.12-5] Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), gemäss Verordnung über das BLN SR , Stand 1. Juli 2010 Anhang Anhang Vegetationskundliche Kartierung der Wälder im Kanton Zürich gemäss Problemübersicht Auf der Basis des kantonalen GIS [9.12-3] wurde abgeklärt, inwieweit die betrachteten Linienführungsvarianten der ZOA Waldareale definitiv beanspruchen. Auf die temporären Waldbeanspruchungen wird erst im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe im Detail eingegangen Ist- und Referenzzustand Anhang zeigt die im Projektperimeter vorkommenden Waldgesellschaften. Es handelt sich dabei vorwiegend um Waldmeister-Buchenwälder und Simsen-Buchenwälder / anspruchsvolle Buchenwälder auf eher sauren Böden. Die Wälder im Bereich Ottikon Sennwald befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes mit überkommunaler Bedeutung Drumlinlandschaft Zürcher Oberland. Sie sind den Waldschutzzonen IV A und IV L zugeordnet [9.12-4] Auswirkungen in der Bauphase Bei der Variante 1 werden voraussichtlich infolge der Tagbaustrecken durch die kantonale Verordnung zur Drumlinlandschaft geschützte Waldzonen im Ried- und Grossholz betroffen sein. Auf die (weiteren) Projektauswirkungen in der Bauphase, welche temporäre Rodungen sowohl für die Tagbaustrecken als auch für Installationsflächen, Transportrouten etc. bedingen, wird in der UVB-HU 3. Stufe umfassend eingegangen Auswirkungen im Betriebszustand Die durch die offenen Streckenabschnitte des Abschnittes Mitte der Varianten 1, 2 und 3 betroffenen Waldflächen sind in Anhang dargestellt. Aufgrund der weitgehenden unterirdischen Linienführung beschränken sich die definitiven Waldverluste bei Variante 1 voraussichtlich auf einen kleinen Randbereich des Grossholz (Tunnelportale nördlich Herschmettlen) und bei Variante 2 auf ein bis zwei kleine Randareale beim Isert und bei Lei-

73 73/103 halden (nördlich Ottikon). Für die Variante 3 sind Waldverluste nur im Gebiet Grossholz zu erwarten. Ob, und wenn ja, welche Wald(rand)flächen im ZOA-Abschnitt Ost (Bereich Sennwald / Asp) betroffen sind, ist auf dieser Planungsstufe noch nicht bestimmbar. Betreffend der Abgrenzung des kantonalen SVO-Perimeters im Bereich der geplanten ZOA vgl. Kapitel Fazit Auf die temporären Waldbeanspruchungen (u.a. wegen Tagbautunnels, Installationsflächen etc.) wird erst im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe einzugehen sein. Aus heutiger Sicht ist allerdings damit zu rechnen, dass während der Bauphase von Tagbautunnel der Variante 1 durch die Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland geschützte Waldareale betroffen sein werden. In dieser Hinsicht ist die Variante 1 gegenüber Variante 2 als ungünstiger zu beurteilen. Infolge der weitgehend unterirdischen Linienführung ergeben sich für alle drei Varianten voraussichtlich verhältnismässig sehr kleine definitive Waldflächenverluste. Jede der drei Varianten ist gemäss heutigem Wissen (mit den entsprechend notwendigen Massnahmen) waldrechtlich und bezüglich der kantonalen Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland realisierbar.

74 74/ Flora, Fauna, Lebensräume Referenzen [9.13-1] Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, , Stand (NHG, SR 451) [9.13-2] Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, , Stand (NHV, SR 451.1) [9.13-3] Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, , Stand (JSG, SR 922.0) [9.13-4] Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, , Stand (JSV, SR ) [9.13-5] Rote Listen des BUWAL im Sinne von Artikel 14, Absatz 3 der NHV SR451.1 [9.13-6] kantonaler_richtplan/ richtplan.html [9.13-7] [9.13-8] Anhang Anhang Überkommunale Natur- und Landschaftsschutzverordnungen gemäss Problemübersicht Durch die weitgehend unterirdische Linienführung des Abschnittes Mitte der ZOA und die (intensive) landwirtschaftliche Nutzung in diesem Raum ist die definitive Beanspruchung von Naturräumen verhältnismässig gering. Aufgrund der Offenstrecken- und Anschlussbereiche in diesem Abschnitt und der Verbreiterung der Forchautostrasse (Abschnitt Ost) werden allerdings Lebensräume von Pflanzen und Tieren beansprucht und z.t. neu zerschnitten. Während der Bauphase wirken sich temporäre Flächenbeanspruchung, Störungen durch Lärm, Staub und Abgase auf die Flora, Fauna resp. deren Lebensräume negativ aus. Die (zukünftigen) Abklärungen und Bewertung erfolgen gemäss den relevanten rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen, u.a. NHG, NHV, Rote Liste, Verzeichnisse der festgelegten Naturschutz-Objekte etc. ([9.13-1] bis [9.13-6]) Ist- und Referenzzustand Für die Projektabschnitte Mitte und Ost existieren zurzeit noch keine Feldaufnahmen über die Vegetation, Flora und Fauna. Auf dem Grossteil der vom Projekt betroffenen Flächen sind neben den Waldarealen v.a. landwirtschaftliches (Intensiv-)Wiesland und Ackerflächen mit stark verarmter Flora und Fauna zu erwarten. Ökologisch wertvollere Vegetation und Flora dürfte auf Rand-/Restflächen und den landwirtschaftlichen Ökoausgleichflächen anzutreffen sein. Die bestehenden Feuchtgebietslebensräume und Trockengebiete sowie ihr Lebensraumpotentiale sind im GIS des Kt. Zürich [9.13-8] ersichtlich.

75 75/103 Im Projektperimeter aller drei Varianten befindet sich der Isert-Weiher in Gossau als Naturschutzgebiet von überkommunaler Bedeutung sowie das Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung Drumlinlandschaft Zürcher Oberland (siehe dazu Kap. 9.14). Der Isert-Weiher ist gleichzeitig auch als Amphibienlaichgebiet von nationale Bedeutung klassiert [9.13-7]. Die Forchautostrasse durchquert im Gebiet Sennwald (westlich des Kreisels Betzholz) den Wildtierkorridor ZH 45 Herschmettlen [9.13-8]. Als Massnahme zur Verbesserung der Durchlässigkeit dieses Korridors ist im kantonalen Richtplan, Ergänzung Karteneinträge Kapitel 3.7a.2 und vom 23. August 2004 [9.13-6], eine ökologische und erholungsbezogene Vernetzung über die Forchautostrasse im Gebiet Sennwald eingetragen (Nr. 29; betrifft die Gemeinden Bubikon und Gossau/Herschmettlen). Dieser Vernetzungskorridor ist als Wildtierkorridor ZH 45 in [9.13-8] eingetragen. Abbildung 10 Perimeterausschnitt des Wildtierkorridors ZH 45 Herschmettlen (Kant. Richtplan) Auswirkungen in der Bauphase Da die Projektdetails zu den temporär genutzten Flächen wie Installationsflächen, Transportpisten, Zwischendeponien etc. erst im Rahmen des Ausführungsprojektes definitiv erarbeitet und festgelegt sind, werden die Auswirkungen der Bauphase auf den Aspekt Flora, Fauna, Lebensräume erst im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe im Detail abschliessend untersucht, bewertet und Massnahmen evaluiert / festgelegt. Für die Varianten 1 und 3 ist allerdings bereits jetzt absehbar, dass infolge der Arbeiten für Tagbautunnelstrecken auch (temporär) Lebensräume innerhalb des Perimeters der kantonalen Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland betroffen sein werden (vgl. auch Kapitel 9.12 und 9.14).

76 76/ Auswirkungen im Betriebszustand Durch die oberirdischen Projektelemente (Offenstreckenabschnitte, Tunnelportal-/ Anschlussbereiche) gehen definitiv Lebensräume für Pflanzen und Tiere verloren: Bei der Variante 1 sind insbesondere Flächen südlich zwischen Medikon und Grüt und im Hasenacker sowie bei Herschmettlen betroffen. Für die Variante 2 wird das Gebiet östlich von Gossau (Prampel/Isert) und der (Anschluss-)Bereich Unterottikon/Sibleten beansprucht. Die Linienführung tangiert allerdings das nationale/überkommunale Schutzgebiet Isert nicht. Die Variante 3 betrifft das Gebiet Herschmettlen (analog Variante 1) und durch den m langen Offenstreckenabschnitt auch den Raum Prampel bis Hasenacker. Alle drei Varianten werden neben den Rand-/Böschungsbereichen entlang der Forchautostrasse für die Trasseeverbreiterung auch ein Areal südlich des Kreisels Betzholz (Weiler Affeltrangen) benötigt. Alle drei Varianten tangieren keine Flach und Hochmoore von nationaler Bedeutung. Die definitiven Verluste von gemäss Art. 18 NHG wertvollen Lebensräumen sind durch die Schaffung neuer wertvoller Standorte (Ersatz-/Kompensationsmassnahmen) zu ersetzen. Durch den Teilrückbau des Kreisels Betzholz und voraussichtlich auch für den im Projekt vorgesehenen Wildtierkorridor über die Forchautostrasse bei Sennwald bietet sich aus heutiger Sicht an, (auch) dort Ersatzmassnahmen vorzusehen. Die definitive Bilanzierung der Verluste resp. des Ersatzes von ökologisch wertvollen Lebensräumen erfolgt in der UVB-HU 3. Stufe; darauf basierend wird auch der Landschaftspflegerische Begleitplan erarbeitet, welcher Bestandteil des Ausführungsprojektes ist Fazit Das Vorhaben wird in einem vorwiegend landwirtschaftlich intensiv genutzten Raum geplant. Durch das Vorhaben ergeben sich während der Bauphase temporäre Immissionsbelastungen sowie temporäre Verluste von Lebensräumen, und somit relevante Beeinträchtigungen von Pflanzen und Tieren. Die Auswirkungen auf die Flora, Fauna und Lebensräume durch das Projekt werden als relevant beurteilt und im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe, wenn alle diesbezüglich relevanten Projektdetails bekannt sind, untersucht und, unter Formulierung aller notwendiger Massnahmen, abschliessend beurteilt. Bezüglich Tunnel-Tagbaustrecken sind bei den Varianten 1 und 3 (temporär) auch Lebensräume innerhalb des Perimeters der kantonalen Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland betroffen. Aufgrund der Linienführung, welche weitgehend unterirdisch resp. auf der bestehenden Forchautostrasse verläuft und infolge der landwirtschaftlichen Nutzung im Projektperimeter, resultieren aus dem Projekt ZOA im Abschnitt Mitte und Ost verhältnismässig wenig Verluste an ökologisch wertvollen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Für sie ist gemäss Art. 18 NHG Ersatz zu schaffen, welcher insbesondere auch durch den Teilrückbau des Kreisels Betzholz und den im Projekt vorgesehenen Wildtierkorridor bei Sennwald realisiert werden kann. Gemäss heutigem Planungs-/Untersuchungsstand dürfte bezüglich temporärer und definitiver Beeinträchtigung der Natur-Lebensräume, der Flora und Fauna die Variante 2 (West) etwas besser abschneiden als Variante 1 und Variante 1 besser als Varian-

77 77/103 te 3 mit der m langen Offenstrecke südlich des Grüt. Alle drei Varianten werden in naturschutzrechtlicher Hinsicht als bewilligbar beurteilt.

78 78/ Landschaft und Ortsbild (inkl. Lichtimmissionen) Referenzen [9.14-1] Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, , Stand (NHG, SR 451) [9.14-2] Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, , Stand (NHV, SR 451.1) [9.14-3] Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland. Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung in den Gemeinden Bubikon, Dürnten, Gossau, Hinwil und Wetzikon (vom 13. März 1998). [9.14-4] Anhang Anhang Anhang Anhang Anhang Anhang Anhang Anhang Anhang Anhang Standorte der Fotos für die Visualisierungen Variante 1A, Standort V6 Variante 1A, Standort V1 Variante 1D, Standort V6 Variante 1D, Standort V1 Variante 1, Standort V3 Variante 2, Standort V4 (gegenüber Anhang ist hier für den Drumlin Tannenberg zusätzlich ein kurzer Tagbautunnel (Portale etwas links der Bildmitte) vorgesehen) Variante 2, Standort V2 (Verzweigung Ottikon ohne Anschluss Ottikon) Variante 2, Standort V2 (Verzweigung Ottikon mit Anschluss Ottikon) Problemübersicht Durch den BGE vom 12. Juni 2012 ist eine Linienführung der ZOA durch die Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Nr. 106 Wetzikon/Hinwil, auch nicht in Form von Tagbautunneln, nicht mehr möglich. Mit den im Rahmen der Planungsstudie evaluierten neuen Linienführungsvarianten 1,2 und 3 wird der Perimeter dieser Moorlandschaft, der derzeit vom Bundesamt für Umwelt in den Bereich Schöneich (Wetzikon) und Hellberg (Gossau) in der Folge des oben erwähnten BGE angepasst werden muss, nicht mehr tangiert. Auch wenn der neue Trasseekorridor weitgehend unterirdisch verläuft, sind seine baulichen und betrieblichen Auswirkungen auf die Landschaft (u.a. infolge der Tagbaustrecken, Installationsflächen resp. Offenstreckenabschnitte) bereits mit dieser Planungsstudie detaillierter abzuklären. Dies insbesondere aufgrund der Lage in einem landschaftlich sensiblen Raum, welcher zu einem wesentlichen Teil durch die überkommunale Natur- und Landschaftsschutzverordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland geschützt ist [9.14-3].

79 79/ Ist- und Referenzzustand Die Landschaft im Gebiet Uster-Wetzikon-Gossau-Bubikon-Hinwil-Dürnten ist durch erdgeschichtliche Prozesse geprägt, die während und nach der letzten Eiszeit stattgefunden haben. Durch den Vorstoss des Linth-Rhein-Gletschers und nachfolgender Verlandungsprozesse in der nassfeuchten Wasserscheide zwischen den Bächen Glatt und Jona ist eine für Schweizer Verhältnisse ausgedehnte, markante Drumlinlandschaft entstanden. Heute oftmals bewaldete Drumlins (langgestreckte Hügel) wechseln sich mit feuchten, z.t. moorigen Senken ab. Alle Drumlins sind nach Nordwesten, in Fliessrichtung des Gletschers, ausgerichtet. Der noch mehr oder weniger unverbaute, naturnahe Kern dieses Raumes ist durch drei Erlasse geschützt: BLN-Gebiet Nr. 1401; Drumlinlandschaft Zürcher Oberland [9.12-5] Drumlin- und Riedlandschaft Unter-Wetzikerwald: Ambitzgiriet, Oberhöflerriet, Spitzholzriet (Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Nr. 106) [9.14-4] Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung. Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland, vom 13. März 1998 [9.14-3] und Anhang In der Verordnung von 13. März 1998 ist u.a. auch ihr Bezug zur Planung der Oberlandautobahn massgebend: Aufgrund der damals bei der Festlegung des Schutzperimeters noch unklaren Linienführung konnten die geplanten, neuen Strassenflächen gegenüber dem Geltungsbereich der Schutzverordnung noch nicht definitiv abgegrenzt werden. In Ziffer 12 der Schutzverordnung wurde deshalb festgelegt, dass über die Abgrenzung der Schutzzonen in den vom geplanten Strassenbau benötigten Bereichen abschliessend im Verfahren über die Festsetzung des Strassenprojektes entschieden wird. Damit wurde einem künftigen Bau der Oberlandautobahn Rechnung getragen. Die in der Verordnung erwähnte, damals noch im Richtplan enthaltene Variante Süd mit Anbindung an die Forchautostrasse ist insbesondere der Variante 1 (West) sehr ähnlich. Insofern steht die Realisierung der Oberlandautobahn in einer der heute vorgesehenen Linienführungen dem Perimeter und den Zielen der heutigen Schutzverordnung nicht grundsätzlich entgegen. Auch ausserhalb der Perimeter dieser Schutzgebiete, insbesondere auch im Gebiet Medikon (Wetzikon), Gossau/Grüt-Ottikon, ist die Drumlinlandschaft an vielen Stellen gut ablesbar und als landschaftlich reizvolle Besonderheit gewiss erhaltenswert Auswirkungen in der Bauphase Zur Realisierung der Tunnel-, Offenstrecken- und Tagbauabschnitte sind umfangreiche Bauarbeiten auf einer Linienbaustelle erforderlich, welche bedeutende landschaftliche (allerdings temporäre) Eingriffe verursachen. Da die Details auf dieser Stufe noch nicht bekannt sind, werden die Auswirkungen in der Bauphase (inkl. Lichtimmissionen) erst im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe abschliessend untersucht, bewertet und die notwendigen Massnahmen evaluiert.

80 80/103 Bezüglich Tagbaustrecken wird im gegenwärtigen Planungsstand davon ausgegangen, dass im Abschnitt Mitte für die Variante 1 (Ost) sechs bis sieben Tagbauabschnitte mit einer Gesamtlänge von rund bis m (je nach Untervariante; siehe Kapitel 7.1.2) und für die Variante 2 sieben Tagbauabschnitte mit einer Gesamtlänge von rund m Variante 3 sieben Tagbauabschnitte mit einer Gesamtlänge von rund m nötig sind. Je nach Untervariante befinden sich bei Variante 1 (Abschnitt Mitte) sechs oder sieben Tagbauabschnitte (südlich von Grüt, im Bereich Hasenacker und am Südrand des Sennwald) innerhalb des Perimeters von [9.14-3]. Hierbei sind folgende Zonen betroffen ([9.14-3] und Anhang ): Landschaftsschutzzonen IIIA und IIIB sowie Waldschutzzone IVL. Der Abschnitt Mitte der Variante 2 verläuft hingegen komplett ausserhalb dieses kantonalen Schutzgebietes. Bei der Variante 3 sind ebenfalls die Schutzzonen ab Hasenacker ostwärts (Variante 1) tangiert. Abgesehen von den Beeinträchtigungen des kantonalen Schutzgebietes sind die temporären Auswirkungen infolge Tagbaustrecken (total m) geringer als bei Varianten 1 und 2. Beim Abschnitt Ost aller drei Varianten verläuft die südliche Grenze des Schutzgebietes ab Ottikon bis zum Kreisel Betzholz entlang der auszubauenden Forchautostrasse; dort sind ebenfalls die Zonen IIIA, IIIB und IVL ausgeschieden. Hinsichtlich Bauphase muss aus heutiger Sicht somit davon ausgegangen werden, dass, infolge ihrer Lage im kantonalen Landschaftsschutzgebiet, die Varianten 1 und 3 (je Abschnitt Mitte) temporär stärkere landschaftliche Beeinträchtigungen bewirkt als die Variante Auswirkungen im Betriebszustand Der ganze Raum zwischen dem Grüt und, nördlich der Forchautostrasse, von Ottikon über Herschmettlen bis zum Kreisel Betzholz liegt im Perimeter des kantonalen Natur- und Landschaftsschutzgebietes (Anhang ). Im Anhang bis Anhang sind Visualisierungen der landschaftlichen Auswirkungen der Offenstreckenabschnitte der Varianten 1 und 2 für einzelne Standorte dargestellt. Eine Übersicht zu den Standorten gibt Anhang Infolge der Offenstrecken und Portalbauwerke ergeben sich bleibende Auswirkungen auf die Landschaft der Variante 1, Abschnitt Mitte, in folgenden Gebieten: Südlich Medikon (Länge ca. 650 m): kein Schutzgebiet betroffen Hasenacker resp. südlich von Grüt; Details siehe unten: Landschaftsschutzzone IIIA und/oder IIIB betroffen Nördlich von Herschmettlen: Anschlussbauwerk an die Forchautostrasse: Landschaftsschutzzone IIIA und/oder Waldschutzzone IVL betroffen.

81 Kantonn Zürich 4 81/1033 Im Gebiet Hasenacker sind die landschaftlichen Beeinträchtigungen jee nach Untervariante unterschiedlich (Kurzbeschreibung siehe Kapitell 7.1.2): 1A: Offene Strecke (à niveau) von ca. 250 m (Abbildung 8, sowie Anhang und Anhang ). 1C: die offene Strecke wird überdeckt und mit einer Geländegestaltung in die Um- gebung integriert (siehe nachfolgende Abbildung). Abbildung 11 Mögliche Geländegestaltung im Hasenacker fürr die Untervariante 1C. 1D: Durch die Hochlage ergibt sich eine Brückenlösung von ca. 400 m Länge. Infol- Gelän- ge der vertikal höheren Linienführung musss bei dieser Variante zusätzlich eine deanpassung im Schutzgebiet südlich des Grüt vorgenommen werden (Schutzzone IIA und IIB; siehe Anhang 7.1-1, sowie Anhang und Anhang ). Eine Visualisierung des Endzustandes der Variante 1 im Raum Herschmettlen (Anschluss an die Forchautostrasse) ist in Anhang dargestellt. d Bei Variante 2 beschränken sich die definitiven Landschaftsauswirkungen im Abschnitt Mitte auf die Offenstrecke bei den Drumlins Tannenberg / Leihalden (siehe Anhang 7.1-2, Anhang sowie Visualisierungg in Anhang ) sowie den landschaftlichh bereits erheblich vorbelasteten, geplanten Anschlussbereich an die Forchautostrasse östlich von Ottikon, wobei allerdings der Drumlin Zimmberg durch Portal- P und Anschlussbauwerke stark beeinträchtigt wird (Anhang und Anhang ). Diese Offenstreckenab- beim schnitte befinden sich ausserhalb des Perimeters von [9.14-3]. Für die Variante 3 ergeben sich, analog zur Variante 1, landschaftliche Auswirkungen Anschluss zur Forchautostrasse. Aufgrund der m langen S-förmigen Offenstrecke zwischen Prampel und Hasenacker verursacht diese Variante dort einee wesentlich stärkere

82 82/103 Landschaftsbelastung als die Varianten 1 ( m Offenstrecke Hasenacker) oder Variante 2 (ca. 460 m Offenstrecke). Durch die notwendige Verschiebung eines Abschnittes der Lokalstrasse südlich des Hundsruggen wird auch die Schutzzone IIIB und/oder IIIA des Natur- und Landschaftsschutzgebietes randlich betroffen. Die weitere Projektierung der Autobahn, welche auch die definitive Perimeterabgrenzung der Schutzverordnung im Projektnahbereich bestimmt, hat der gegenwärtigen Schutzverordnung möglichst weitgehend Rechnung zu tragen und muss die einmalige Landschaft und ihre Lebensräume so weit wie möglich schonen [9.14-1]. Für die Variante 1 gilt dies insbesondere für die Planung eines Anschlussbauwerkes bei Herschmettlen, welches in Form einer Spange anstelle eines Vollanschlusses deutlich weniger in Erscheinung treten würde. Der Schutzperimeter der Verordnung wird angepasst werden können, wenn für den Lückenschluss ein Projekt des Bundes vorliegt. Genauere Untersuchungen und Bewertungen der Auswirkungen auf die Landschaft im Betriebszustand können erst in den UVB-HU 2. und 3. Stufe vorgenommen werden Fazit Die ZOA betrifft einen landschaftlich sensiblen, teilweise durch Bundes- und kantonale Landschaftsschutzbestimmungen geschützten Raum. Charakteristisch ist hier die räumliche Ausdehnung, Dichte und markante Ausprägung von glazial geformten Drumlins und Senken. Die im Rahmen der Planungsstudie evaluierten Linienführungen der ZOA tangieren den durch den BGE als nicht antastbar bestimmten Moorlandschaftsperimeter nicht mehr. Hingegen führt die Variante 1 zwischen Grüt und Herschmettlen durch das überkommunale Natur- und Landschaftsschutzgebiet Drumlinlandschaft Zürcher Oberland (Offenstreckenabschnitt beim Hasenacker und Anschluss an die Forchautostrasse sowie ggf. Geländeanpassung südlich von Grüt). Dies ist für die Variante 2, die auch einen Offenstreckenabschnitt und den Anschluss aufweist, nicht der Fall. Bei der Variante 3 wirkt sich neben der Beeinträchtigung des Schutzgebietes im Raum Herschmettlen (analog zur Variante 1) v.a. die 1.5 km lange Offenstrecke zwischen Prampel und Hasenacker landschaftlich spürbar negativ aus. Die für die Varianten 1, 2 und 3 auszubauende Forchautostrasse liegt zwischen Ottikon und Kreisel Betzholz am Südrand des kantonalen Schutzgebietsperimeters. Dem Bau der ZOA im Perimeter des Natur- und Landschaftsschutzgebietes steht allerdings insofern grundsätzlich nichts entgegen, als dass in der Schutzverordnung festgehalten ist, dass die Abgrenzung gegenüber einer zukünftigen Zürcher Oberlandautobahn im Rahmen deren Planung noch festzulegen sei. Bezüglich Landschaftsschutzes muss gemäss heutigem Planungsstand sowohl für die Bauphase als auch im Betriebszustand (Anlage-als-solche) aufgrund des kantonalen Schutzstatus die Variante 3 gegenüber der Variante 1 und diese gegenüber Variante 2 als ungünstiger beurteilt werden. Die weitere Projektierung der Autobahn hat der gegenwärtigen Schutzverordnung möglichst weitgehend Rechnung zu tragen und muss die einmalige Landschaft und ihre Lebensräume so weit wie möglich schonen. Dies gilt für die Variante 1 - insbesondere für die Planung eines Anschlussbauwerkes bei Herschmettlen.

83 83/ Kulturdenkmäler, archäologische Stätten Referenzen [9.15-1] Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz ( [9.15-2] [9.15-3] ASTRA (2013): Weisung. Verfahren bei archäologischen und paläontologischen Bodenfunden im Nationalstrassenbau. Entwurf vom Anhang Problemübersicht Aufgrund seiner räumlichen Ausdehnung, auch wenn es zum grossen Teil unterirdisch angelegt ist, sind (potentielle) Auswirkungen des Projektes ZOA auf Kulturdenkmäler und archäologische Stätten zu untersuchen. Mittels Konsultation der Bundes- und kantonalen Inventare [9.15-1], [9.15-2] wurde eine erste Analyse zur bestehenden Situation betreffend Kulturdenkmäler und Archäologie im Projektgebiet vorgenommen und daraus resultierend für das Pflichtenheft (Kapitel 11) das weitere Vorgehen für die UVB-Hauptuntersuchung 2. Stufe formuliert. Auf der Stufe Planungsstudie beschränken sich die Abklärungen aufgrund der noch weitgehend unbekannten Projektdetails zu den Installations- und Materiallagerflächen etc. auf den Strassenkorridor der Varianten 1, 2 und 3 (Abschnitt Mitte) und den Abschnitt Ost (Forchautostrasse) Ist- und Referenzzustand Kulturdenkmäler, historische Verkehrswege Im Projektperimeter befinden sich gemäss [9.15-1, [9.15-2] keine kantonalen Kulturdenkmäler und keine Historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung gemäss Art. 3 VIVS, Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz. Archäologische Stätten (siehe auch Abbildung 12) Laut [9.15-2] befinden sich folgende archäologische Zonen von überkommunaler Bedeutung im oder über dem Bereich der evaluierten Linienführungen: Variante 1: Gossau/Grüt/Hundsruggen. ZAG-ObvID-Nr Variante 2: Gossau/Ottikon. ZAG-ObvID-Nr (nur eventuell und randlich tangiert) Varianten 1, 2 und 3: Gossau Herschmettlen. ZAG-ObvID-Nr. 1691

84 Kantonn Zürich 4 84/1033 Abbildung 12 Archäologische Zonenn in Gossau: Hundsruggen, Ottikon und Herschmettlen / Sennwald ( Auswirkungen in derr Bauphase Projektbedingte Auswirkungen auf die drei archäologischen Zonen sindd nicht auszuschlies- ob sen. Gemäss [9.15-3] ist im UVB 2. Stufe (Generelles Projekt) insbesondere aufzuzeigen, voraussichtlich Fundstellen betroffenn sein werden, welche Bedeutung B diese aufweisen, ob Schutzziele tangiert werden, welchee Massnahmen zum (teilweisen) Schutz zur Verfügung stehen, wo Ausgrabungen stattfinden dürften und mit welchem Kostenrahmen zu rechnen ist. Auf die (potentiellen) Projektauswirkungen infolge von Installationsflächen, Transportrouten etc. auf Kulturdenkmäler,, (ggf. Historische Verkehrswege) und u archäologische Stätten wird in der UVB-HU 3. Stufe eingegangen n Auswirkungen im Betriebszustand Der Aspekt Kulturdenkmäler, archäologische Stätten ist für den Betriebszustand nicht rele- vant Fazit Die gegenwärtig evaluierte Linienführung tangiert mit den drei Varianten entlang der Forchautostrasse (bei Sennwald) eine archäologische Zone von überkommunaler Bedeu- Ver- tung. Kulturgüter von eidgenössischer und kantonaler Bedeutung und historische kehrswege sind nicht betroffen. Für die Bauphase werden im Rahmen der UVB-HU 2. Stufe gemäss der ASTRA-Weisung im Natio- über das Verfahren bei archäologischen und paläontologischen Bodenfunden nalstrassenbau erste Abklärung getroffen und Arbeiten durchgeführt. Alle drei Linienführungsvarianten der ZOA sind aus heutiger Sicht resp. mit dem Wissens- stand, ggf. mit den notwendigen (Rettungs-)Massnahmen, rechtlich realisierbar.

85 85/ Relevanzmatrix // Schlussfolgerungen 10.1 Relevanzmatrix Die nachfolgende Matrix gibt eine Zusammenfassung über die Relevanz der einzelnen Umweltaspekte für die Varianten 1 resp. 2 resp. 3: Umweltbereich Luft Lärm Erschütterungen / abgestrahlter Körperschall Nichtionisierende Strahlung Entwässerung und Oberflächengewässer Grundwasser Boden Altlasten / belastete Standorte Abfälle, umweltgefährdende Stoffe Umweltgefährdende Organismen Störfallvorsorge / Katastrophenschutz Wald Flora, Fauna, Lebensräume Landschaft und Ortsbild (inkl. Lichtimmissionen) Kulturdenkmäler, archäologische Stätten Bauphase Installationsplätze, (Zwischen-)Lagerflächen; Tunnel- / Tiefbau; Bauverkehr / Transporte/MBK? Betriebszustand Legende: irrelevant, keine Auswirkungen (Nachweis für Irrelevanz wird in der UVB- Hauptuntersuchung 3. Stufe erbracht). Auswirkungen relevant; Umweltbereich wird in der UVB-Hauptuntersuchung 2. und/oder 3. Stufe im Detail behandelt

86 86/103? möglicherweise/voraussichtlich relevant; Umweltbereich wird in der UVB- Hauptuntersuchung 2. und/oder 3. Stufe im Detail behandelt, wenn die derzeit fehlende Datengrundlage zur Beurteilung vorliegt Schlussfolgerung Der vorliegende Umweltbericht hat auf Stufe Planungsstudie gezeigt, dass die drei betrachteten Linienführungen des Vorhabens ZOA während der Bauphase und / oder im Betriebszustand relevante Auswirkungen in allen Umweltaspekten verursachen werden resp. dürften. Sie sind im Rahmen der UVB-Hauptuntersuchungen 2. und / oder 3. Stufe genauer resp. abschliessend zu untersuchen und beurteilen. Dies betrifft insbesondere die Bauphase, für die die entsprechenden Details erst im Rahmen des Ausführungsprojektes vorliegen. Im Rahmen dieser Untersuchung als nicht relevante oder abgeschlossene Umweltaspekte wurden beurteilt (wobei deren Irrelevanz allerdings im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe definitiv zu erbringen ist): für die Bauphase: Nicht Ionisierende Strahlung und Störfall für den Betriebszustand: Erschütterungen, Altlasten/belastete Standorte, Abfälle, Umweltgefährdende Organismen und Kulturdenkmäler/archäologische Stätten. Die Untersuchungen der Varianten 1, 2 und 3 haben ergeben, dass mit heutigem Kenntnisstand und aus heutiger Sicht, für keinen Umweltaspekt sich derartige Konflikte ergeben, welche die Umweltverträglichkeit des Projektes grundsätzlich in Frage stellen (seitens AWEL ist allerdings die Untervariante 1C (Gewässerdüker) nicht bewilligbar). Dies betrifft insbesondere den Aspekt Grundwasser, wo rechtlich machbare vertikale Linienführungen gefunden werden konnten und den Landschaftsschutz, bei dem eine Anpassung der bestehenden kantonalen Schutzverordnung an das Strassenprojekt zulässig ist. Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass mit der Planungsstudie drei grundsätzlich machbare, voraussichtlich umweltverträgliche und verkehrlich zweckmässige Linienführungen gefunden werden konnten. Der Umweltbericht zu dieser Planungsstufe hatte keine Bestvarianten-Evaluation zum Ziel. Ein einfacher und bezüglich Umweltaspekte ungewichteter Vergleich ergibt allerdings, dass Variante 2 gegenüber Variante 1 und Variante 1 gegenüber Variante 3 besser abschneidet.

87 87/ Pflichtenheft für die UVB- Hauptuntersuchung 2. Stufe Nachfolgend wird für jeden Umweltaspekt, basierend auf dem UVP-Handbuch (BAFU, 2009, [3.1-1]), in tabellarischer Form dargestellt, welche Abklärungen im Rahmen der UVB- Hauptuntersuchung zum Generellen Projekt durchgeführt werden. Mit wird hierbei gekennzeichnet, für welche Phase jeweils Aussagen zu erfolgen haben. W, M und O bezieht sich auf die in Kapitel 8.1 definierten Teilperimeter. W = Abschnitt West, bzw. Uster Ost-Wetzikon West M = Abschnitt Mitte, bzw. Wetzikon West bis Forchautostrasse O = Abschnitt Ost, bzw. Forchautostrasse bis und mit Kreisel Betzholz Das Pflichtenheft ist auf diejenige der drei hier untersuchten Varianten anzuwenden, welche im Rahmen der Arbeiten für das Generelle Projekt bestimmt wird. Entsprechend und sinngemäss sind für die nachfolgend aufgeführten Umweltaspekte der zutreffende Untersuchungsperimeter resp. die Abklärungen zu treffen. Für die in der Regel nicht verkehrsabhängigen Umweltaspekte kann für den Teilperimeter W für den UVB zum Generellen Projekt auf die Untersuchungen und Beurteilungen von Ref. [7.1-1] zurückgegriffen werden.

88 88/ Pflichtenheft Luft Phase Untersuchungsprogramm für den Aspekt Luft Perimeter (vgl. Kap. 8) Ist-Zustand Bauphase Referenzzustand Betrieb Grundlagen, Methoden, Bemerkungen Beschreibung und Beurteilung der Luftschadstoffbelastung für die Leitsubstanzen Stickstoff(di)oxid(e) (NOx / NO 2 ) und lungengängiger Feinstaub (PM 10) Beschreibung und Beurteilung (qualitativ / semi-quantitativ) der Luftschadstoffemissionen auf der Basis des vorläufigen Materialtransportkonzeptes (Mengen, Deponien; Bahn, Strasse, Förderband). Erstellung von Emissionsbilanzen (NO x und PM10) für den motorisierten Strassenverkehr für die relevanten Strassenabschnitte Berechnung der Immissionssituation für den Jahresmittelwert von NO 2 und gegebenenfalls von PM10 (voraussichtlich) mit einem Immissionsprognose-Modell für die relevanten Linien- und Flächen-/ Punktquellen im Untersuchungsperimeter, resp. offene Strassenabschnitte und Portalbereiche der ZOA. Planliche Darstellung (inkl. Differenzplots) mit Bezug auf die IGW. Bewertung der Resultate, inkl. Sensitivitätsanalyse. W, M, O 1 Konsultation OSTLUFT für Messdaten und Prognosen ( Planliche Darstellung mit Bezug auf die IGW. W, M, O BAFU (2010): Handbuch Emissionsfaktoren des Strassenverkehrs. Version 3.1 BAFU, Vollzug Umwelt: Luftreinhaltung bei Bautransporten, W, M, O W, M, O Untersuchung für weitergehende Massnahmen zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung, insbesondere des Effektes von gegebenenfalls Portalluftabsaugungen. M 1 falls Referenz- vom Ist-Zustand wesentlich abweicht Betrachtung beider Zustände

89 89/ Pflichtenheft Lärm Phase Untersuchungsprogramm für den Aspekt Lärm Perimeter (vgl. Kap. 8) Ist-Zustand Bauphase Referenzzustand Betrieb Grundlagen, Methoden, Bemerkungen Beschreibung und Beurteilung der Lärmbelastung (Strassenlärm und ggf. andere relevante Quellen) Grobe / erste Beschreibung und Beurteilung (qualitativ) der Lärmbelastung auf der Basis des vorläufigen Materialtransportkonzeptes (Mengen, Deponien; Bahn, Strasse, Förderband) Beschreibung aller Lärmquellen (Strassen, Bahnen und technische Anlagen) Exakte Zuordnung der der Projekt- Abschnitte in Neubaustrecken und bestehende Strecken Berechnung und Darstellung der Lärmbelastung (neue, Zusatzbeund Entlastungen) auf den betroffenen Strassenabschnitten des Untersuchungsgebiets für den Referenz- und den Betriebszustand unter Berücksichtigung der Sanierungszustände Strassenlärm und der aktuellsten Verkehrsprognosen über die Entwicklung des Verkehrs. Dimensionierung der projektbedingt notwendigen baulichen Lärmschutzmassnahmen und ggf. erste Angaben zu flankierenden Massnahmen (Strassen, technische Anlagen, inkl. Schallschutzmassnahmen an den Tunnelportalen). W, M, O 1 aktueller Verkehrsbericht, andere publizierte Daten des Kantons ZH, (u.a. Lärmsanierungsprogramm) W, M, O Baulärm-Richtlinie M, O M, O LSV, Art. 7, 8 und 9 W, M, O Strassenverkehrslärm Anhang 3 LSV [9.2 1]; Planungs- / Immissionsgrenzwerte gemäss Art. 7, 8 und 9 LSV W, M, O 1 falls Referenz- vom Ist-Zustand wesentlich abweicht Betrachtung beider Zustände

90 90/ Pflichtenheft Erschütterungen / abgestrahlter Körperschall Phase Untersuchungsprogramm für den Aspekt Erschütterungen / abgestrahlter Körperschall Perimeter (vgl. Kap. 8) Ist-Zustand Bauphase Referenzzustand Betrieb Grundlagen, Methoden, Bemerkungen Darstellung der Situation bezüglich Erschütterungen, insbesondere ggf. bestehender besonders erschütterungs- und körperschallempfindlicher Gebäude und Wohnzonen und der/n sensitiven Nutzung/en. Erste grobe Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Erschütterungs-Immissionen aufgrund der Emissionscharakteristika: Baumethode (Vortrieb, Verdichten, ggf. Sprengungen) und lokalen Situation (Distanzen, Überdeckungen, Geologie). Erste Massnahmenvorschläge (v.a. technischer Art) M, O Art. 11, 12 USG, DIN M, O Art. 11, 12 USG, DIN Bemerkung Bauphase: Die quantitativen und qualitativen Auswirkungen der Bauphase können erst in der UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe (nach Vorliegen der notwendigen Projektdetails) definitiv untersucht, beurteilt und soweit notwendig mit Massnahmen begrenzt werden. Bemerkung / Relevanz Betriebszustand: Höhere Immissionen von Erschütterungen und Körperschall (z.b. aufgrund von Tunnellüftungsanlagen) sind nicht zu erwarten. Die betrieblichen Auswirkungen des Projektes werden aus diesen Gründen als irrelevant bewertet. Die angenommene Irrelevanz wird in der UVB-HU zum Generellen Projekt nochmals thematisiert.

91 91/ Pflichtenheft Nichtionisierende Strahlung Phase Untersuchungsprogramm für den Aspekt Nichtionisierende Strahlung Perimeter (vgl. Kap. 8) Ist-Zustand Bauphase Referenzzustand Betrieb Grundlagen, Methoden, Bemerkungen Darstellung und Beschreibung der Situation bezüglich NIS (Vorbelastung). Erste Abklärung, inwieweit im Bereich der voraussichtlichen Tunnelportale und ggf. Offenstrecke neue relevante Anlagen betrieben werden, welche Belastungsveränderungen ergeben, die gemäss NISV zu beurteilen sind (z.b. Trafostation, Starkstromzuleitung). M, O NISV M, O NISV Bemerkung / Relevanz Bauphase: Aus dem Betrieb der temporären, einschlägigen Baustromversorgungs-Anlagen und leitungen auf den Baustellen und Installationsplätzen ist nicht mit NISV-relevanten Magnetfeldbelastungen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zu rechnen. Die baulichen Auswirkungen des Projektes werden aus diesen Gründen als irrelevant bewertet.

92 92/ Pflichtenheft Entwässerung / Oberflächengewässer Phase Perimeter (vgl. Kap. 8) Ist-Zustand Bauphase Untersuchungsprogramm für den Aspekt Entwässerung / Oberflächengewässer Referenzzustand Betrieb Grundlagen, Methoden, Bemerkungen Darstellung der gegenwärtigen Entwässerung der Forchautostrasse im Ist-Zustand, und, soweit angezeigt, im Referenzzustand (Mengen, Qualität, Ableitung / ggf. Versickerung, Einleitorte). Beschreibung der bei diesem Projekt relevanten Oberflächengewässer(abschnitte) in der stufengerechten hydrologischen, ökomorphologischen, biologischen und chemischen Tiefe. Soweit definiert: Beschreibung und Beurteilung der Entwässerung und seinrichtungen für die Tunnelund Offenstreckenabschnitte (Trennung, Behandlung und Ableitung des Berg-/Tunnel- und Offenstreckenwassers). Erste Beschreibung und Beurteilung der quantitativen und qualitativen Auswirkungen des Projektes (Abschnitte Mitte, Variante 1, 2 oder 3 und Abschnitt Ost) auf die Fliessgewässer Gossauer- und Sibletenbach (mit deren Seitenarme) sowie Wändhüslenbach. M, O Art. 44 GSchV Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen (BUWAL 2002); Wegleitung Umsetzung des Grundwasserschutzes bei Untertagebauten (BUWAL, 1998); Wegleitung Gewässerschutz bei der Tunnelreinigung (BUWAL, 1991) M, O Siehe obere Zeile M, O Bemerkung Bauphase: Die (potentiellen) Auswirkungen der Entwässerungseinrichtungen für die Bauphase können erst in der UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe (nach Vorliegen der notwendigen Projektdetails) genauer untersucht, beurteilt und soweit notwendig mit Massnahmen auf ein rechtskonformes Mass begrenzt werden.

93 93/ Pflichtenheft Grundwasser Phase Untersuchungsprogramm für den Aspekt Grundwasser Perimeter (vgl. Kap. 8) Ist-Zustand Bauphase Referenzzustand Betrieb Grundlagen, Methoden, Bemerkungen Beschreibung der (hydro) geologischen Verhältnisse, insbesondere bezüglich Grundwasserschutzzone/n, Grundwassermächtigkeiten, - spiegelschwankungen und fliessverhältnisse v.a. auch mittels der vorgesehenen neuen Grundwasser-Messungen. Soweit bereits möglich: Beschreibung und Bewertung der baulich bedingten, quantitativen Auswirkungen auf das Grundwasser infolge von Tagbautunnelstrecken. Stufengerechte Beschreibung, Abschätzung / Prognose und Bewertung der, unter Berücksichtigung der notwendigen Kompensationsmassnahmen, verbleibenden resp. Langzeit-Auswirkungen der neuen Tunnelstrecke/n auf den Grundspiegel (Einbau unter den hohen Grundwasserspiegel). M, O Auswertung der vorhandenen hydrogeologischen Grundlagen M Vollzug Umwelt. Wegleitung Grundwasserschutz BUWAL (2004) M Basis: Vorhandene (hydro-)geologische Grundlagen und Abklärungen Bemerkung Bauphase: Die quantitativen und qualitativen Auswirkungen der Bauphase auf das Grundwasser können erst in der UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe (ggf. für Teilaspekte, wie insbesondere bezüglich der Tagbautunnel auch bereits in der 2. Stufe), nach Vorliegen der notwendigen Projektdetails, genauer untersucht, beurteilt und soweit notwendig mit Massnahmen auf ein rechtskonformes Mass begrenzt werden.

94 94/ Pflichtenheft Boden Phase Untersuchungsprogramm für den Aspekt Boden Perimeter (vgl. Kap. 8) Ist-Zustand Bauphase Referenzzustand Betrieb Grundlagen, Methoden, Bemerkungen Beschreibung der aktuellen Situation im Projektperimeter zum Bodenaufbau, zu bestehenden anthropogenen Bodeneingriffen anhand bestehender Daten und/oder punktueller, einfacher Erhebung und Beschreibung von Bodenflächen, welche im Rahmen des Projektes definitiv tangiert werden (Bodenprofile) Beschreibung / Beurteilung der definitiven Flächenverluste aufgrund von genaueren Projektdetails (Bodenflächen-/ FFF-Bilanz). Erste Abklärungen zu Kompensationsmöglichkeiten und massnahmen aufgrund von FFF- Verlusten M, O Bodenkarten des Kantons Zürich UVP-Merkblatt Bereich Boden Kt. Zürich Prüfperimeter für Bodenverschiebung des Kantons Zürich M, O M, O FaBo Kanton Zürich Bemerkung Bauphase: Die quantitativen und qualitativen Auswirkungen der Bauphase können erst in der UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe (nach Vorliegen der notwendigen Projektdetails) genauer untersucht, beurteilt und soweit notwendig mit Massnahmen auf ein rechtskonformes Mass begrenzt werden.

95 95/ Pflichtenheft Altlasten, belastete Standorte Phase Perimeter (vgl. Kap. 8) Ist-Zustand Bauphase Untersuchungsprogramm für den Aspekt Altlasten, belastete Standorte Referenzzustand Betrieb Grundlagen, Methoden, Bemerkungen Aktualisierte Untersuchung des Projektperimeters auf vorhandene belastete Standorte / Altlasten Für die belasteten Standorte / Altlasten, welche durch den Bau oder durch Installationsflächen etc. betroffen werden können: Beschreibung der tangierten belastete Standorte / Altlasten (Art des Standortes, Belastungsgrad, Sanierungsbedürftigkeit, etc.) unter Beilage des entsprechenden Standortdatenblattes und weiterer evtl. bereits vorhandener Untersuchungsergebnisse; Beschreibung, inwiefern der Standort durch das Bauvorhaben tangiert werden dürfte; Evaluation und Beschreibung der ggf. notwendigen Massnahmen betreffend allfällig tangierter, belasteter Standorte / Altlasten im Rahmen des Ausführungsprojektes (UVB 3. Stufe) des geplanten Vorhabens, in Absprache mit der kantonalen Fachstelle. M, O Kataster der belasteten Standorte (KbS) beim AWEL Kanton Zürich. M, O AltlV Bemerkung / Relevanz Betriebszustand: Im Betriebszustand sind, da keine AltlV-relevanten Interaktionen zwischen dem Bauwerk und einem belasteten Standort/einer Altlast bestehen dürfen, keine Auswirkungen zu erwarten. Es sind somit keine weiteren Untersuchungen notwendig.

96 96/ Pflichtenheft Abfälle, umweltgefährdende Stoffe Phase Untersuchungsprogramm für den Aspekt Abfälle, umweltgefährdende Stoffe Perimeter (vgl. Kap. 8) Ist-Zustand Bauphase Referenzzustand Betrieb Grundlagen, Methoden, Bemerkungen Untersuchung bzgl. allfällige belastete Standorte / Altlasten im Projektperimeter Erste Abklärungen und Quantifizierung der anfallenden / benötigten (Haupt-)Materialmengen Erste Angaben zu einem Abfallund Materialbewirtschaftungskonzeptes zur Wiederverwertung und / oder (End-) Ablagerung der gesamten Bauabfälle. Hierfür sind u.a. auch folgende Abklärungen durchzuführen: Prüfung von Verwertungsoptionen für die Hauptkubaturen Evaluation und Bezeichnung von möglichen Entsorgungswegen (Bahn, Strasse) und Deponieorten für die nicht verwertbaren Hauptkubaturen (Tunnelausbruch- und Aushubmaterial) M, O W, M, O W, M, O Wegleitung Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten (BUWAL, 2003); Bemerkung / Relevanz Betriebszustand: Im Betriebszustand sind bzgl. Abfälle keine relevanten (über den Aspekt der üblichen betrieblichen Abfälle) hinausgehenden Auswirkungen zu erwarten. Es sind somit keine weiteren Untersuchungen notwendig.

97 97/ Pflichtenheft Umweltgefährdende Organismen Phase Perimeter (vgl. Kap. 8) Ist-Zustand Bauphase Untersuchungsprogramm für den Aspekt Umweltgefährdende Organismen Referenzzustand Betrieb Grundlagen, Methoden, Bemerkungen Im Rahmen der UVB-HU 3. Stufe: Detaillierte Identifikation und Kartierung von Neophytenvorkommen, insbesondere auf den für den Bau abzuhumusierenden Flächen, wie z.b. Installationsplätze. Erste Formulierung von Massnahmen zur Bekämpfung resp. Verhinderung der baubedingten Verbreitung von Neophyten. W, M, O FrSV; Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen (SKEW): Schwarze und Watch- Liste Bemerkung Bauphase: Die konkreten Auswirkungen der Bauphase auf die Umweltgefährdenden Organismen kann erst in der UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe (nach Vorliegen der notwendigen Projektdetails) genauer/abschliessend untersucht, beurteilt und soweit notwendig mit Massnahmen auf ein rechts-konformes Mass begrenzt werden. Die vorgesehenen Abklärungen werden im Pflichtenheft der UVB-HU 2. Stufe formuliert. Bemerkung / Relevanz Betriebszustand: Der Betrieb der ZOA hat keine Auswirkungen auf den Aspekt Umweltgefährdende Organismen. Es sind somit keine weiteren Untersuchungen notwendig Pflichtenheft Störfallvorsorge / Katastrophenschutz Bemerkung: Die Erstellung /Ergänzung des/der Kurzberichte gemäss StFV erfolgt im Rahmen der UVB HU 3. Stufe.

98 98/ Pflichtenheft Wald Phase Untersuchungsprogramm für den Aspekt Wald Perimeter (vgl. Kap. 8) Ist-Zustand Bauphase Referenzzustand Betrieb Grundlagen, Methoden, Bemerkungen Ermittlung der juristischen Waldgrenzen. Differenzierte Ansprache / Beschreibung der im Projektperimeter liegenden Waldflächen und der Waldschutzzonen im kantonalen Landschaftsschutzobjekt Drumlinlandschaft Zürcher Oberland soweit auf dieser Stufe opportun. Beschreibung und vorläufige Flächenbeanspruchungsbilanzierung der durch das Projekt ZOA (Anlage-als-solche) definitiv beanspruchten Waldflächen. Ggf. erste Angaben zu Realersatz resp. Massnahmen zugunsten des Naturund Landschaftsschutzes gemäss Art. 7 WaG. M, O ALN Kt. Zürich, Abteilung Wald GIS Kanton Zürich Kant. Verordnung Landschaftsschutzobjekt Drumlinlandschaft Zürcher Oberland M, O Bemerkung Bauphase: Die Auswirkungen der Bauphase auf den Wald kann erst in der UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe (nach Vorliegen der notwendigen Projektdetails) genauer / abschliessend untersucht, beurteilt und soweit notwendig mit Massnahmen auf ein rechtskonformes Mass begrenzt werden. Die vorgesehenen Abklärungen werden im Pflichtenheft der UVB-HU 2. Stufe formuliert.

99 99/ Pflichtenheft Flora, Fauna, Lebensräume Phase Perimeter (vgl. Kap. 8) Ist-Zustand Bauphase Untersuchungsprogramm für den Aspekt Flora, Fauna, Lebensräume Referenzzustand Betrieb Grundlagen, Methoden, Bemerkungen Abklärungen und, wo relevant, Beschreibungen zu den vorhandenen überkommunalen und kommunalen Schutzgebieten im Projektperimeter. Übersichtsmässige Vegetationsaufnahme im Feld. Abklärungen zur Fauna. Beschreibung der durch die bleibenden Projektelemente (Projektabschnitte Mitte und Ost) tangierten Vegetation/Flora und Fauna. Erste, überschlagsmässige Bilanzierung der bleibenden Verluste und geplanten/voraussichtlich realisierbaren ökologischen Ersatz-/Kompensationsmassnahmen nach einer bewährten Methode, welche den Wert der Flora / Fauna / Lebensräume mit der Schwere des Eingriffs verknüpft. Konzept und, soweit bereits stufengerecht definiert, Beschreibung bzw. allgemeiner Landschaftspflegerischer Begleitplan der geplanten resp. voraussichtlich realisierbaren Wiederherstellungsmassnahmen resp. ökologischer Ersatzmassnahmen (v.a. Wildtierkorridor Sennwald und Teilrückbau Betzholz) entsprechend der Verlust-/Ersatzbilanz. M, O GIS Kanton Zürich, Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich, Gemeinden Gossau, Wetzikon, Hinwil, Bubikon M, O Centre Suisse de Cartographie de la Faune (CSCF), KARCH, Vogelwarte Sempach M, O NHG; NHV; Rote Listen des BUWAL im Sinne von Artikel 14, Absatz 3 der NHV M, O M, O Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz Die Eingriffsregelung nach schweizerischem Recht. Leitfaden Umwelt, BUWAL 2002 Bemerkung Bauphase: Die Auswirkungen der Bauphase auf die Flora, Fauna, Lebensräume kann erst in der UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe (nach Vorliegen der notwendigen

100 100/103 Projektdetails) genauer/abschliessend untersucht, beurteilt und soweit notwendig mit Massnahmen auf ein rechtskonformes Mass begrenzt werden. Die vorgesehenen Abklärungen werden im Pflichtenheft der UVB-HU 2. Stufe formuliert Pflichtenheft Landschaft und Ortsbild (inkl. Lichtimmissionen) Phase Untersuchungsprogramm für den Aspekt Landschaft und Ortsbild (inkl. Lichtimmissionen) Perimeter (vgl. Kap. 8) Ist-Zustand Bauphase Referenzzustand Betrieb Grundlagen, Methoden, Bemerkungen Kurzbeschreibung der Ziele, des Inhaltes und der verschiedenen relevanten Schutzzonen der Schutzverordnung (SVO). Stufengerechte Beschreibung und Bewertung der temporären Auswirkungen auf das (lokale) Landschaftsbild infolge der Tagbautunnelstrecken, insbesondere derjenigen in der o.g. SVO. Stufengerechte Beschreibung und Bewertung der definitiven Auswirkungen auf das (lokale) Landschaftsbild infolge der Offenstreckenabschnitte, insbesondere derjenigen in der o.g. SVO. Evaluation erster Massnahmen. M, O Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland. Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung in den Gemeinden Bubikon, Dürnten, Gossau, Hinwil und Wetzikon (vom 13. März 1998). M, O M, O Bemerkung Bauphase: Die kompletten Auswirkungen der Bauphase auf das Landschaftsbild können erst in der UVB-Hauptuntersuchung 3. Stufe (nach Vorliegen der notwendigen Projektdetails) genauer/abschliessend untersucht und beurteilt sowie die notwendigen Vorsorge-, Schutz-, Wiederherstellungs-, Kompensationsmassnahmen formuliert werden. Die vorgesehenen Abklärungen werden im Pflichtenheft der UVB-HU 2. Stufe formuliert.

101 101/ Pflichtenheft Kulturdenkmäler, archäologische Stätten Phase Untersuchungsprogramm für den Aspekt Kulturdenkmäler, archäologische Stätten Perimeter (vgl. Kap. 8) Ist-Zustand Bauphase Referenzzustand Betrieb Grundlagen, Methoden, Bemerkungen Ermittlung der potentiell relevanten kommunalen Objekte der Denkmalpflege im Projektperimeter (auch bezüglich Erschütterungen oder oberflächennahen Bauarbeiten untertage) Die Fachstelle Archäologie / Paläontologie des ASTRA hat, unter Beizug der betroffenen kantonalen Dienststellen, den UVB 2. Stufe für den Bereich Archäologie / Paläontologie zu erarbeiten. Im Hinblick darauf kann die Fachstelle die kantonalen Dienststellen insbesondere auffordern: die Kenntnisse über bekannte oder vermutete Fundstellen zu aktualisieren, Abschnitte für Sondierungen zu bezeichnen, um bekannte oder vermutete Fundstellen zu lokalisieren oder genauer abzuklären, in den bezeichneten Abschnitten Prospektionen oder Sondierungen durchzuführen (geregelt mittels einer Leistungsvereinbarung), sich zur Bedeutung der Fundstellen zu äussern, Ort und Umfang der durchzuführenden Ausgrabungen zu ermitteln, Massnahmen zur Schonung von Fundstellen aufzuzeigen, zu den voraussichtlichen Kosten sowie zum Verhältnis von Kosten und Nutzen Stellung zu nehmen. M, O Amt für Raumentwicklung; Archäologie und Denkmalpflege Gemeinden Gossau und ggf. weitere M, O ASTRA (2013): Weisung. Verfahren bei archäologischen und paläontologischen Bodenfunden im Nationalstrassenbau. Entwurf vom

102 102/103 Bemerkung / Relevanz Betrieb: Aus heutiger Sicht sind durch die Anlage-als-solche (Betriebszustand) keine Kulturdenkmäler oder mögliche archäologische Stätten betroffen und somit keine weiteren Untersuchungen notwendig.

103 Anhang Kanton Zürich 103/103

104 Anhang 4.3-1/ /1

105 Anhang 4.3-1/ /2

106 Anhang 4.3-1/ /3

107 Anhang 4.3-1/ /4

108 Anhang 4.3-1/ /5

109 Anhang 4.3-1/ /6

110 Variante 1 (Ost) Anhang Variante 2 (West) Anhang 7.1-2

111 Anhang Anhang 7.1-4

112

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129 Anhang 9.14: Landschaft und Ortsbild Kanton Zürich 1/5 Anhang : Standorte der Fotos für die Visualisierungen

130 Anhang 9.14: Landschaft und Ortsbild Kanton Zürich 2/5 Anhang : Variante 1A, Standort V6 Anhang : Variante 1A, Standort V1

131 Anhang 9.14: Landschaft und Ortsbild Kanton Zürich 3/5 Anhang : Variante 1D, Standort V6 Anhang : Variante 1D, Standort V1

132 Anhang 9.14: Landschaft und Ortsbild Kanton Zürich 4/5 Anhang : Variante 1, Standort V3 Anhang : Variante 2, Standort V4 (gegenüber Anhang ist hier für den Drumlin Tannenberg zusätzlich ein kurzer Tagbautunnel (Portale etwas links der Bildmitte) vorgesehen)

133 Anhang 9.14: Landschaft und Ortsbild Kanton Zürich 5/5 Anhang : Variante 2, Standort V2 (Verzweigung Ottikon ohne Anschluss Ottikon) Anhang : Variante 2, Standort V2 (Verzweigung Ottikon mit Anschluss Ottikon)

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