Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

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1 Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2015/2016 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht 1

2 Angriffsmittel Grundsätzlich gelten die Angriffs und Verteidigungsmittel für alle Schutzrechtsverletzungen Schutzrechtsberechtigungsanfrage Schutzrechtsverwarnung Abmahnung Einstweilige Verfügung Klage auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung der Waren, 2

3 Abmahnung 01 Das Standartangriffsmittel für jede Schutzrechtsverletzung und im Wettbewerbsrecht Außergerichtlich schnell und kostengünstig für der Verletzer Ursprung im 19. Jahrhundert. Dem redlichen Kaufmann wird der rechte Weg durch einen Wettbewerber aufgezeigt. Rechtliche Ableitung ursprünglich GoA (RGZ 167,55;BGH NJW 1960,1360;BGH GRUR 1973,389 Goldene Armbänder) 3

4 Abmahnung 02 Im Wettbewerbsrecht werden 90 bis 95 % aller Verstöße im Abmahnverfahren erledigt Im gewerblichen Rechtsschutz fehlen valide Daten, aber die Erledigungsquote dürfte bei > 80 % liegen. 4

5 Abmahnung 03 Ziel: formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen Inhalt:Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, Hinweis auf einen Rechtsverstoß, eine Aufforderung zur Unterlassung innerhalb angemessener Frist und die Androhung rechtlicher Schritte (c) Goldberg Rechtsanwälte

6 Abmahnung 04 der Abmahnung ist üblicherweise eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt Unterlassungserklärung: Erklärung, in der sich der Erklärende verpflichtet, eine beanstandete Handlung in Zukunft nicht vorzunehmen Für zukünftige Fälle eine Vertragsstrafe zu zahlen Auskunft zu erteilen Schadensersatz zu leisten Kosten zu tragen 6

7 Unterlassungserklärung Vertrag für 30 Jahre! Ohne angemessenes Vertragstrafeversprechen keine Beseitigung der Wiederholungsgefahr! Wenn geändert abgegeben, muss der andere Teil annehmen! keine Abgabe: einstweilige Verfügung oder Klage 7

8 Vertragsstrafe Angemessen: üblich sind mindestens 5.100,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung Oder sog. Hamburger Brauch es zukünftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Unterlassungsgläubiger zu bestimmenden, im Streitfalle durch das zuständige Gericht zu überprüfenden, angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen,..[rechtsverstoß] Vorteil kann Kostensenkung sein! 8

9 Kostenrisiko (Marke)01 Abmahnkosten einschließlich eigener Kosten: Streitwert:100000,00 Anzahl Auftraggeber: 1 Abmahnung: 1,3 Rechtsanwaltsgebühren Mandant gem. 13 RVG: 1953,90 1,3 Rechtsanwaltsgebühren gegn. Partei gem. 13 RVG: 1953,90 Auslagen: 40,00 Netto: 3947,80 19 % USt.:750,08 Gesamtsumme: 4697,88 Summe Abmahnung :4697,88 9

10 Kostenrisiko (Marke)02 Streitwert:100000,00 Anzahl Auftraggeber: 1 1. Instanz: 2,5 Rechtsanwaltsgebühren Mandant gem. 13 RVG: 3757,50 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gegn. Partei gem. 13 RVG: 3757,50 Auslagen: 40,00 Netto:7555,00 19 % USt.:1435,46 Gesamtsumme: 8990,46 3,0 Gebühren Gerichtskosten gem. 3 GKG 3078,00 Summe 1. Instanz Einstweilige Verfügung: 12068,46 Summe einschließlich Klage: ,92 10

11 Kostenrisiko (Marke)03 2. Instanz (einstweilige Verfügung oder Klage) 2,8 Rechtsanwaltsgebühren Mandant gem. 13 RVG: 4208,40 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gegn. Partei gem. 13 RVG: 4208,40 Auslagen: 40,00 Netto: 8456,80 19 % USt.: 1606,80 Brutto:10063,60 4,0 Gebühren Gerichtskosten gem. 3 GKG 4104,00 Summe 2. Instanz: 14167,60 Summe 1. und 2. Instanz (ein Verfahren): 26236,06 Bei zwei Verfahren: ,12 Plus Abmahnverfahren! 4.697,88 Gesamtkosten: ,00 11

12 Verhalten bei Erhalt einer Abmahnung Prüfung: 1. Absender zur Abmahnung berechtigt? P: Verbraucher; Massenabmahner etc. 2. Plausibilitätsprüfung des vorgeworfenen Verhaltens 3. Vorwurf berechtigt oder nicht? 4. Fristen beachten! 01 12

13 Verhalten bei Erhalt einer Abmahnung Abgabe einer Unterlassungsserklärung und Kostenübernahme Vorwurf eindeutig berechtigt Abgabe einer Unterlassungsserklärung ohne Kostentragung Vorwurf vielleicht unberechtigt Senkung des Kostenrisikos Zurückweisen der Abmahnung ohne Kostenübernahme Volles Risiko! 02 13

14 Keine Unterlassungserklärung einstweiliger Rechtsschutz Grundlage: Art. 19 Abs. IV GG Regelungen: Arrest ( 916 ff. ZPO) Einstweilige Verfügung ( 890, 916 bis 945 ZPO, insbesondere: 935 ff., 940 ZPO) Einstweilige Anordnung. Verfahrensziel: vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient Vorrausetzungen für den Erlaß: Verfügungsanspruch: Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner haben (keinen Anspruch auf Geldzahlung), dessen Sicherung er begehrt. Achtung: Eilbedürftigkeit in der Regel maximal ein Monat Frist für den Antrag! Verfügungsgrund: Ein Verfügungsgrund besteht, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre oder die Verfügung zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint. Der Verfügungsgrund ist der Anlass, aus dem die Verfügung begehrt wird. Verfügungsgesuch ( 936, 920 ZPO): Das Gesuch muss den zu sichernden Anspruch und den Verfügungsgrund enthalten. 14

15 einstweiliger Rechtsschutz 02 der Anspruch als auch der Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen. Neben den fünf im Hauptsacheverfahren vorgesehenen Beweismitteln, beschränkt auf präsente Beweismittel, auch noch die Versicherung an Eides statt ( 920 Abs. 2, 294 ZPO). Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Schutzschrift Widerspruch Abschlusserklärung zur Vermeidung der Hauptsache 15

16 Patentrecht Gewerbliche Schutzrechte Technische gewerbliche Schutzrechte Patente Gebrauchsmuster Sortenschutz (Pflanzenzüchtungen) Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topografien 16

17 Geschichte des Patentwesens Jahrhundert aus dem französischen patente ( Bestallungsbrief, Gewerbeschein ) lettre patente ( offener Brief ) (littera) patens ( offener (Beglaubigungs-)Brief To whom this is shown, To whom this may belong verbrieftes Recht ursprünglich nicht technisch 1496 Patent für John Cabot, to sail, to conquer, to own heathen land, and to exclude others from so doing. 17

18 Geschichte des Patentwesens v. Chr. Phylarchos: Wenn einer der Köche ein neues, köstliches Gericht erfinden würde, so sollte es keinem anderen vor Ablauf eines Jahres gestattet sein, von dieser Erfindung Gebrauch zu machen, sondern nur dem Erfinder selbst. Während dieser Zeit sollte er den geschäftlichen Gewinn davon haben, damit die anderen sich anstrengten und wetteifernd sich in solchen Erfindungen zu übertreffen suchten. 18

19 Geschichte des Patentwesens 03 Seit 720 v. Chr die gleichen Grundzüge Verbietungsrecht durch den Erfinder Voraussetzung der Neuheit und gewerblichen Anwendbarkeit für die Erfindung wirtschaftlicher Anreiz als Motivation örtliche Beschränkung auf das Hoheitsgebiet von Sybaris zeitliche Beschränkung 19

20 Geschichte des Patentwesens 04 Im Mittelalter waren Erfindungen sogenanntes relatives Gemeingut. Patente : allen Mitgliedern einer Zunft gehörig Keine Mitgliedschaft: kein Recht erste Patentgesetz im heutigen Sinne wurde in Venedig im Jahr 1474 erlassen enthielt alle wesentlichen Kriterien, die heutiges Patentrecht ausmachten: Schutz des persönlichem geistigen Eigentums an einer Erfindung, das Recht andere davon auszuschließen die zeitliche Befristung 20

21 Geschichte des Patentwesens 05 Im 16. Jahrhundert wurden von deutschen Fürsten Monopole in größerem Stil verliehen Keine echten Patente im heutigen Sinne Eine Erfindung war nicht immer Voraussetzung teilweise Schutz vor Nachahmung teilweise Schutz vor Monopolen Erster Patentverletzungsprozess 1593 in Nürnberg (Schleifmaschine für Edelsteine newerfunden Mühlwerckh Unterlassungsanspruch und Geldersatz 1602 Haftstrafe Geldbuße und Entschädigung 21

22 Geschichte des Patentwesens 06 Situation Deutschland 19 Jahrhundert Patentgesetze der Länder Abschaffung der Schutzrechte 25. Mai 1877: deutsches Patentgesetz Prinzip von Leistung und Gegenleistung erfinderische Leistung 22

23 Ziele des Patentwesens Patente Gemeinfreiheit Ökonomische und Gesellschaftliche Aspekte Belohnung für den Erfinder: monopolistischer Preis mit der gewollten Folge nicht nur eine Kompensation für die Erforschungs- und Entwicklungskosten der Erfindung, sondern auch einen Profit zu erhalten. Patentschutz soll Marktversagen verhindert Der soziale Nutzen einer Erfindung in der Regele deutlich über dem privaten Nutzen Zu schwache Rechte verhindern Erfindungen und Ideen Zu starke Rechte verhindern Innovationen und Fortentwicklung der Ideen Eine ständige Balance zwischen starken und schwachen Recht in ewiger Diskussion und ständiger Neuanpassung Patent staatliche Forschung und Entwicklung 23

24 Das Patent 01 1 (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war. (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2.ästhetische Formschöpfungen; 3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4.die Wiedergabe von Informationen. (4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. 24

25 Das Patent 02 3 (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. (2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind: 1.der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung; 2.der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind; 3.der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt ist. (c) Goldberg Rechtsanwälte

26 Das Patent 01 1 (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war. (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2.ästhetische Formschöpfungen; 3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4.die Wiedergabe von Informationen. (4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. (c) Goldberg Rechtsanwälte

27 Das Patent 02 3 (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. (2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind: 1.der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung; 2.der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind; 3.der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt ist. (c) Goldberg Rechtsanwälte

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