Kündigungsschutz nach dem SGB IX
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- Henriette Schulz
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1 - 1 - Kündigungsschutz nach dem SGB IX I. Vorstellung II. III. IV. Vorbemerkungen Inhaltsübersicht Vortrag
2 - 2 - II. Vorbemerkungen 1. Vortragsform 2. Folien 3. Manuskript 4. Bedeutungen Abkürzungen sbm: schwerbehinderter Mensch sbg: einem Schwerbehinderten Gleichgestellter ArbG: Arbeitgeber ArbN: Arbeitnehmer
3 II. Vorbemerkungen Bedeutungen: abgekürzte Gesetzesbezeichnungen SGB I Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner Teil SGB III Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung SGB VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Rentenrecht SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB X Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz VwGO Verwaltungsgerichtsordnung Prozessrecht für die Verwaltungsgerichte ZPO Zivilprozessordnung Prozessrecht für die Zivilgerichte VwZG Verwaltungszustellungsgesetz Bundesgesetz über die förmliche Bekanntgabe BGB Bürgerliches Gesetzbuch SchwbG Schwerbehindertengesetz Vorgänger des SGB IX
4 - 4 - III. Überblick und Gliederung 1. Allgemeines zum besonderen Kündigungsschutz eines sbm 2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung 3. Das Kündigungsschutzverfahren 4. Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes 5. Kündigungsgründe 6. Rechtsmittel
5 Allgemeines zum besonderen Kündigungsschutz eines sbm Anwendungsbereich des besonderen Kündigungsschutzes ordentliche Kündigung, 85 SGB IX außerordentliche Kündigung, 91 SGB IX Änderungskündigung, vgl. 2 KSchG in Verbindung mit 85 SGB IX Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen - Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit, 92 SGB IX - Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung, 92 SGB IX
6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung Keine vorherige Zustimmung erforderlich: Kündigung durch den sbm Aufhebungsvertrages zwischen sbm und Arbeitgeber Ablauf eines Arbeitsverhältnisses auf Zeit Ende eines Arbeitsverhältnisses bei Eintritt einer auflösenden Bedingung Unwirksamkeit eines Arbeitsverhältnisses nach Anfechtung Ausnahmefälle des 90 SGB IX
7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung e. Gesetzliche Ausnahmen vom Erfordernis der Zustimmung 90 SGB IX: 6-Monatsfrist, 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX Fälle der sozialen Absicherung, 90 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 3 SGB IX die Feststellung der SB-Eigenschaft ist beantragt, aber noch nicht beschieden, 90 Abs. 2a SGB IX.
8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung Feststellung der SB-Eigenschaft ist beantragt, aber noch nicht beschieden, 90 Abs. 2a SGB IX Gutachten kein besonderer Kündigungsschutz Mitwirkungspflicht Rechtsgrundlage bis 3 Wochen nach Antragstellung ab 3 Wochen nach Antragstellung nicht erforderlich nicht erforderlich nicht verletzt 69 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX verletzt 69 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX bis 7 Wochen nach Antragstellung ab 7 Wochen nach Antragstellung erforderlich nicht verletzt 69 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX erforderlich verletzt 69 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 14 Abs. 2 S. 4 und Abs. 5 S. 2 SGB IX
9 Kündigungsschutzverfahren Überblick: a. zur rechtlichen Einordnung b. verfahrensrechtliche Vorschriften c. wichtige Verfahrensgrundsätze d. Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens
10 Kündigungsschutzverfahren a. zur rechtlichen Einordnung Zustimmung als Verwaltungsakt isd 31 S. 1 SGB X, nämlich Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Außenwirkung
11 Kündigungsschutzverfahren b. verfahrensrechtliche Vorschriften in 85 ff. SGB IX im SGB X (Verwaltungsverfahren) in der VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung)
12 Kündigungsschutzverfahren verfahrensrechtliche Vorschriften in 85 ff. SGB IX Antragserfordernis, 85 Abs. 1 S. 1 Beteiligungspflichten, 85 Abs. 2 Pflicht zur Anhörung/rechtliches Gehör, 85 Abs. 2 Fristen, insbesondere Antragsfrist ( 91 Abs. 2 S. 1 SGB IX), Entscheidungsfristen für das Integrationsamt ( 85 Abs. 1 und 5, 91 Abs. 3 SGB IX) förmliche Bekanntgabe des Bescheids durch Zustellung, 88 Abs. 2 S. 1 SBG 9 Pflicht zur Unterrichtung der Bundesagentur, 88 Abs. 2 S. 2 SGB IX Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel, 88 Abs. 4 SGB IX Zustimmungsfiktionen bei Versäumnis der Entscheidungsfristen, 88 Abs. 5 S. 2, 91 Abs. 3 S. 2 Regelungen über das Widerspruchsverfahren, vgl. 118 ff., 121 Abs. 2 und 3 SGB IX
13 Kündigungsschutzverfahren verfahrensrechtliche Vorschriften nach SGB X (Sozialgesetzbuch X - Verwaltungsverfahren -) Beteiligungsfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit, 10 ff. Bevollmächtigte und Beistände, 13 ff. Befangenheit und ausgeschlossene Personen, 16 f. Amtssprache, 19 Untersuchungsgrundsatz und Beweisaufnahme,. 20 ff. Akteneinsichtsrecht, 25 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen, 27 und Vorschriften der VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) über das Widerspruchsverfahren ( 68 ff.).
14 Kündigungsschutzverfahren wichtige Verfahrensgrundsätze Untersuchungsgrundsatz, 20 SGB X Rechtliches Gehör, 87 Abs. 2 SGB IX
15 Kündigungsschutzverfahren Ablauf des Verfahrens Antragstellung bei der zuständigen Behörde, Schriftform Anhörung der Beteiligten und Beteiligung von Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung Weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere Hinzuziehung von Fachdiensten und Sachverständigen, Beweisaufnahme mündliche Verhandlung und Versuch der gütlichen Einigung Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung Beachtung von Entscheidungsfristen, Eintritt der Zustimmungsfiktion Form und Bekanntgabe der Entscheidung Kündigung durch den Arbeitgeber nach Zustimmung Kündigungsfristen
16 Kündigungsschutzverfahren Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhaltes Zeugen vernehmen Sachverständigen-Gutachten einholen Betriebs- oder Arbeitsstättenbesichtigungen durchführen Fachdienste zur Beurteilung des Sachverhaltes einschalten, etwa - den Technischen Beratungsdienst des Integrationsamtes - arbeits-, fachmedizinische Dienste, auch das staatliche Gesundheitsamt - den Integrationsfachdienst, vgl. 109 ff. SGB IX
17 Kündigungsschutzverfahren Vertreter des Integrationsamts die Beteiligten: Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung: Antragsteller sbm ggfs. mit Bevollmächtigten oder mit Beiständen sofern vorhanden: Vertreter des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung falls für eine Beweisaufnahme vorgesehen: Zeugen, Sachverständige, Fachdienste
18 Kündigungsschutzverfahren Ablauf der mündlichen Verhandlung Eröffnung der Verhandlung Feststellung der Anwesenheit aller Geladenen zusammenfassende Darstellung des Sachverhaltes (Antrag, Entgegnung, eingeholte Stellungnahmen, Gutachten Erörterung der jeweiligen Standpunkte mit den Beteiligten Klärung von Streitpunkten unter Hinzuziehung der Fachleute ggfs. Durchführung einer Beweisaufnahme Zusammenfassung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie Mitteilung des weiteren Verfahrensablaufs Bekanntgabe des weiteren Vorgehens (Vertagung oder Beweisaufnahme oder Entscheidung)
19 Kündigungsschutzverfahren Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung Der Antrag auf Zustimmung zur außer-/ordentlichen Kündigung des (sbm) wird abgelehnt oder Die auf Zustimmung zur außer-/ordentlichen Kündigung des (sbm) wird erteilt ggfs. mit Nebenbestimmungen zur Zustimmung (vgl., 32 SGB X), z.b. um die Lohnfortzahlung über 3 Monate nach 89 Abs. 1 S. 1 SGB IX zu gewährleisten Bei Zustimmung: Hinweis auf die Monatsfrist nach 88 Abs. 3 SGB IX Kostenentscheidung
20 Kündigungsschutzverfahren Frist zur Erklärung der Kündigung nach Zustimmung Fristen bei außerordentlicher Kündigung nicht sbm (nach BGB) wichtiger Kündigungsgrund sbm (nach 91 SGB IX) wichtiger Kündigungsgrund Zeitpunkt Kenntnis des Arbeitgebers Kenntnis des Arbeitgebers löst aus 2-Wochen-Kündigungsfrist 2-Wochen-Antragsfrist löst aus 2-Wochen-Entscheidungsfrist o. Zustimmungsfiktion unverzügliche Kündigung Kündigung Kündigung
21 Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes a. Begriff des Ermessens Unterscheidung zwischen gebundenem Verwaltungshandeln und Ermessen Gebundenes Verwaltungshandeln Ermessensverwaltung wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen muss die gesetzliche Rechtsfolge zur Anwendung kommen bleibt die Anwendung der gesetzlichen Rechtsfolge (Entschliessungsermessen) oder bleibt die Auswahl zwischen mehreren gesetzlichen Rechtsfolgen der Behörde ü- berlassen (Auswahlermessen)
22 Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes b. Ermessensausübung nach 85 ff. SGB IX Grenzen des Ermessens die in 85 ff. vorgesehenen Rechtsfolgen: - die Zustimmung erteilen oder mit Einschränkungen (Nebenbestimmungen) erteilen oder - versagen Zweck der Ermssensermächtigung ergibt sich aus den Zielbestimmungen des SGB IX, insbesondere aus 1 SGB IX (Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft)
23 Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes c. Fehlerhafte Ermessensausübung Ermessensüberschreitung Ermessensmißbrauch - Willkürverbot sachfremde Erwägungen willkürliche Erwägungen - Verstoß gegen verbindliche Ermessensrichtlinien aus Gesetz (z.b. Grundrechte) aus (ermessensbindenden) Verwaltungsvorschriften aus Selbstbindung der Verwaltung (bestimmte Verwaltungspraxis)
24 Fortsetzung - Begründungsfehler Begründung fehlt oder ist unschlüssig Begründung nur vorgeschoben Begründung lässt wesentliches außer acht Begründung ist in sich widersprüchlich Aufklärungsmangel - falsche Tatsachengrundlage/falscher Sachverhalt Ermessensunterschreitung - der Ermessensspielraum wird nicht erkannt bzw. nicht ausgeschöpft Ermessensanmaßung
25 Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes d. Ermessensbeschränkungen nach 85 ff. SGB IX
26 Behandlung der Kündigungsschutzgründe Überblick verhaltensbedingte Kündigung in Zusammenhang ohne Zusammenhinderunderung mit der Behang mit der Behin- betriebsbedingte Kündigung personenbedingte Kündigung in Zusammenhang ohne Zusammenhinderunderung mit der Behang mit der Behin- Krank- Minder- Krank- Minder- Verhalten heit leistung heit leistung
27 Behandlung der Kündigungsschutzgründe Krankheitsbedingte Kündigung Voraussetzungen: lang andauernde oder häufig auftretende Krankheit mit schlechter Prognose betriebliche und wirtschaftliche Belastungen sind unzumutbar Keine Möglichkeit zur Vermeidung der Kündigung
28 Behandlung der Kündigungsschutzgründe Verhaltensbedingte Kündigung vertragliche Leistungsstörungen Störungen der betrieblichen Ordnung Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten Voraussetzungen schuldhaftes Verhalten Vertrags- oder sonstige Pflichtverletzungen Kausalität mit der Behinderung wirksame Abmahnung
29 Behandlung der Kündigungsschutzgründe Außerordentliche = fristlose Kündigung ( 626 BGB ivm 91 SGB IX) allgemeine Voraussetzungen ( 626 BGB) wichtiger Grund Berücksichtigung aller Umstände Abwägung der beidseitigen Interessen besondere Voraussetzungen ( 91 SGB IX) Zustimmung erforderlich ( 90 SGB IX)? Antragsfrist eingehalten Ermessen eröffnet (nur bei Zusammenhang mit Behinderung)? Zustimmung fristgerecht erteilt/verweigert oder Zustimmungsfiktion? ggfs.: unverzügliche Kündigung
30 6. Rechtsmittel Behördenentscheidung Integrationsamt erteilt die Zustimmung Integrationsamt versagt die Zustimmung Widerspruchsausschuss hilft dem Widerspruch des sbm ab und hebt die Zustimmung auf Widerspruchsausschuss weist den Widerspruch des sbm zurück Widerspruchsausschuss hilft dem Widerspruch des Arbeitgebers ab und erteilt die Zustimmung Widerspruchsausschuss weist den Widerspruch des Arbeitgebers zurück wer wird beschwert? Ziel von Widerspruch und Klage Antragsverfahren/Ausgangsbescheid der sbm der Arbeitgeber Aufhebung der Ablehnung und Erteilung der Zustimmung Widerspruchsverfahren/Widerspruchsbescheid der sbm der sbm Aufhebung der Erteilung des Zustimmung und des Widerspruchsbescheids Aufhebung des Widerspruchsbescheids Arbeitgeber Aufhebung der beiden Bescheide (Ausgangs- und Widerspruchsbescheid) und Verpflichtung, die Zustimmung zu erteilen Art des Rechtsmittels Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes Anfechtungswiderspruch Verpflichtungswiderspruch Arbeitgeber Aufhebung des Widerspruchsbescheids und Verpflichtung des Integrationsamtes zur Erteilung der Zustimmung Verpflichtungsklage Anfechtungsklage Anfechtungsklage Verpflichtungsklage
31 6. Rechtsmittel Widerspruchsbehörde = Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt ( 118 Abs. 1 SGB IX) Besetzung ( 119 Abs. 2 SGB IX) ein Vertreter des Integrationsamtes (als Vorsitzender) ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit zwei schwerbehinderten Arbeitnehmern zwei Arbeitgebern und eine Vertrauensperson sbm
32 Rechtsmittel Widerspruchsverfahren wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen Widerspruchsfrist: 1 Monat ab Bekanntgabe des Ausgangsbescheids Form schriftlich oder zur Niederschrift beim Integrationsamt Verfahrensablauf Anhörung Vorbereitende Handlungen mündliche Verhandlung Entscheidung von sbm und Arbeitgeber ggfs. weitere Sachverhaltsaufklärung nicht zwingend und nicht die Regel Widerspruchsausschusssitzung; Mehrheitsentscheidung, Protokoll
33 6. Rechtsmittel: Widerspruchsentscheidung Stattgabe/Abhilfe: zugunsten des sbm: Der Bescheid des Integrationsamtes vom. wird aufgehoben. Die Kosten des Vorverfahrens werden dem Widerspruchsführer erstattet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. zugunsten des Arbeitgebers Der Bescheid des Integrationsamtes vom. wird aufgehoben. Die Zustimmung zur außer-/ordentlichen Kündigung des (sbm) wird erteilt. Die Kosten des Vorverfahrens werden dem Widerspruchsführer erstattet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig Verwaltungskosten werden nicht erhoben
34 Fortsetzung Zurückweisung des Widerspruchs Der Widerspruch des. gegen den Bescheid des Integrationsamtes vom wird zurückgewiesen. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Vorverfahrens. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Kostenentscheidungen: - Kosten des Widerspruchsverfahrens (Gebühren und Auslagen der Behörde) - eigene Kosten der Verfahrensbeteiligten (Widerspruchsführer und Gegner) - einschließlich der Kosten eines Bevollmächtigten (Rechtsanwalt)
35 6. Rechtsmittel: Klageverfahren Wer? klagt wogegen? mit welchem Ziel? der sbm gegen einen ihn belastenden auf Aufhebung mit der Anfech- Verwaltungsakt tungsklage der Arbeitgeber gegen die Ablehnung eines auf dessen Erlass mit der Verpflich- begünstigenden Verwal- tungsklage tungsaktes
36 6. Rechtsmittel: Klageverfahren: (Zulässigkeitsvoraussetzungen) Klagefrist 1 Monats nach Zustellung ( 73 Abs. 3 VwGO) des Widerspruchsbescheids beim zuständigen Verwaltungsgericht, 74 VwGO. Klageform Widerspruchsverfahren Klagebefugnis Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts schriftlich, 74 VwGO. muss durchgeführt worden sein, 68 VwGO Verletzung des Klägers in eigenen Rechten, 42 Abs. 2 VwGO vgl. 52 Nr. 3 S. 2 bzw. 5 VwGO Rechtsschutzbedürfnis: schützenswertes rechtliches Interesse an der Entscheidung des Gerichts
37 6. Rechtsmittel: Ablauf des Klageverfahrens - Eingang der Klage bei Gericht - Zuweisung des Verfahrens an die zuständige Kammer - Zuweisung des Verfahrens an den gesetzlichen Richter als Berichterstatter - Eingangsbestätigung an Kläger und jeweils frühest mögliche verfahrensfördernde Aufforderungen ergänzende Stellungnahmen Vorlage von Urkunden - Zustellung der Klage an Beklagte Anforderung der Akten der Behörde - Beiladung des "anderen" zum Verfahren - Weitergabe aller eingehenden Schriftsätze an die übrigen Beteiligten - Gewährung von Akteneinsicht an die übrigen Beteiligten
38 Fortsetzung Beiziehung von Urkunden und weiteren Akten - Klärung oder Regelung der Besetzung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung - Ladung zur mündlichen Verhandlung - Durchführung der mündlichen Verhandlung - Zustellung des Urteils
39 6. Rechtsmittel: Gang der mündlichen Verhandlung Eröffnung durch den Vorsitzenden Feststellung der Anwesenheit/des Fehlens der geladenen Beteiligten Sachbericht Aufnahme der Klage- und Klageabweisungsanträge der Beteiligten Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ggfs. Durchführung einer Beweisaufnahme etc. soweit sinnvoll: Vergleichsvorschlag des Gerichts Plädoyer der Beteiligten (Beratung und) Verkündung des Urteils mit kurzer Begründung
40 Fortsetzung oder Beschluss, dass die Entscheidung schriftlich zugestellt wird Schließung der mündlichen Verhandlung. Protokollierung aller wesentlichen Vorgänge
41 d. Aspekte des doppelten Kündigungsschutzes Rechtsschutz sbm als ArbN vor Kündigung allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG nur arbeitsrechtsrechtliche Fragen (Un-)Wirksamkeit der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit betriebsbedingte Gründe liegen nicht vor usw. besonderer Kündigungsschutz nach SGB IX nur behinderungsbezogene Fragen der sbm darf wegen seiner Behinderung gegenüber nicht behinderten ArbN nicht ins Hintertreffen kommen, also nur Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile
42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung
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