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1 Aufnahme (Vergabe) eines Darlehens zur Finanzierung der Kanalbauabschnitte Restliches Gemeindegebiet und Maisreith Bgm. Rauscher berichtet, dass in der Sitzung des Gemeindevorstandes vom die Anbotsöffnung zur Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der Kanalbauabschnitte Restliches Gemeindegebiet und Maisreith durchgeführt wurde. Ausgeschrieben war ein Darlehensbetrag von 1 Mio. und Verzinsung auf Basis 6-Monats- Euribor sowie als Alternative eine Fixzinsvariante. Die damalige Anbotseröffnung brachte folgendes Ergebnis: Variabel: Kreditinstitut: Angebot eingelangt am: Aufschlag: P.S.K ,060 % Hypo Landesbank ,170 % Kommunalkredit AG ,080 %, Tilgung: 0,07 % Bau Raiffeisenbank Neustift , Uhr 0,250 % BA-CA , Uhr 0,058 % Sparkasse Linz kein Angebot abgegeben! Fix: Kommunalkredit AG 4,28 % P.S.K. 4,40 % BA-CA 4,43 % Aufgrund der günstigen Fixzinsangebote hat sich der Gemeindevorstand in der vergangenen Sitzung vom noch einmal mit der Frage der Verzinsung befasst und ist der Gemeindevorstand zum Schluss gekommen, dass aufgrund des (noch) günstigen Zinsniveaus, der Fixzinsvariante der Vorzug gegeben werden sollte. Dieser Fixzinssatz soll aber erst ab dem Zeitpunkt der Tilgung, also von 2010 bis 2014, gelten. Da die damaligen Fixzinssätze bereits abgelaufen sind, wurden die damaligen Angebote nochmals aktualisiert und gelten derzeit folgende Fixzinsangebote: Kommunalkredit AG 4,860 % P.S.K. 5,019 % BA-CA 5,070 % Der variable Zinssatz liegt per Juni 2007 bei 4,328 % (Basis 4,27 % + 0,058 % Aufschlag). Bgm. Rauscher meint, dass man zum Zeitpunkt der Anbotsöffnung gleich der Vergabe hätte machen sollen, da in der Zwischenzeit die Zinsen wieder gestiegen sind. Mit der Bindung an den Fixzinssatz sei zwar auch ein geringes Risiko verbunden, doch ist aus jetziger Sicht davon auszugehen, dass nochmals Zinssatzsteigerungen kommen werden. GRM. Kaiser meint dazu, dass keiner der Anwesenden Gemeinderäte ein Fachmann sei und natürlich auch mit steigenden Zinssätzen spekuliert wird. Aber auch die Banken hätten zu spekulieren, ansonsten könnten diese keine Zinsangebote für abgeben. Auch hätte die Fixzinsvariante den Vorteil, dass jährlich mit fixen Zinskosten gerechnet werden kann. GRM. Wallner meint, dass laut verschiedenen Aussagen von Bankinstituten durchaus noch mit 2 3 Zinserhöhungen gerechnet werden kann und daher das Fixzinsangebot noch attraktiv erscheint. Bgm. Rauscher erläutert weiter, dass bei Vergabe auf Grundlage der variablen Verzinsung die BA-CA mit einem Aufschlag von 0,058 % der Bestbieter wäre. Bei der Fixverzinsung wäre die Kommunalkredit AG der Bestbieter. In der folgenden Diskussion wird die Frage aufgeworfen, was nach der angebotenen Laufzeit von 5 Jahren ist und erläutert AL Lauß, dass nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit über den Zinssatz neu verhandelt werden muss oder auch das Restdarlehen neu ausgeschrieben werden kann. Eine Rückzahlung während der 5 Jahre Fixzinsphase ist nur nach Entrichtung einer Rückzahlungsprovision G:\DATEN\SITZUNG\GDE-RAT\2007\GR3_ doc - Seite 1 -

2 möglich. Bgm. Rauscher erläutert weiter, dass für die Bauphase bis Ende 2009 von der Kommunalkredit AG eine variable Verzinsung mit einem Aufschlag von 0,07 % angeboten wird und die Kommunalkredit damit auch nur geringfügig über den anderen Angeboten liegt. Da für den Kanalbau ohnehin noch weitere Darlehensaufnahmen notwendig sein werden, können die weiteren Darlehen wieder mit variabler Verzinsung vereinbart werden, sofern der Gemeinderat dies beschließt. Auch von anderen Gemeinderäten wird die Meinung vertreten, dass der angebotene Fixzinssatz noch günstig erscheint und daher dieses Fixzinsangebot der Kommunalkredit in Anspruch genommen werden soll. Bgm. Rauscher beantragt abschließend daher die Vergabe des ausgeschriebenen Darlehens über 1 Mio. zum Kanalbau Restliches Gemeindegebiet, Maisreith und Grubberg an die Kommunalkredit Austria AG auf Basis Fixverzinsung 4,86 % während der Tilgungsphase bzw. einer variablen Verzinsung während der Bauphase mit einem Aufschlag auf den 6-Monate-Euribor von 0,07 %. Zu 2) Abschluss eines Fördervertrages mit der Kommunalkredit AG zum Kanalbauabschnitt BA06 Bgm. Rauscher berichtet, dass zur Finanzierung des Kanalbaues BA06 Darlehen aufzunehmen sind und zur Tilgung dieser Darlehen vom Bund Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Die Abwicklung dieser Bundesförderung erfolgt über die Kommunalkredit Public Consulting GmbH und wurde dazu ein Förderungsvertrag übermittelt, der die wesentlichen Bestimmungen zur Förderung enthält. Entsprechend diesem Förderungsvertrag wird zu den Investitionskosten von 3, ,-- eine Förderung von 41 % (= 1, ,--) gewährt. Unter Berücksichtung einer Pauschalförderung von ,-- ergibt dies eine vorläufige Gesamtförderung von 1, ,--. Bgm. Rauscher erläutert weiter, dass dieser Förderbetrag mit einem Barwertzinssatz von 4 % verzinst wird und laut dem dem Förderungsvertrag beiliegendem Zuschussplan bis halbjährliche Finanzierungszuschüsse ausbezahlt werden. Diese Finanzierungszuschüsse ergeben unter Berücksichtigung der Verzinsung einen Gesamtbetrag von 2, ,--. In der Annahmeerklärung zum Förderungsvertrag ist auch die Finanzierung dieses Bauabschnittes darzustellen und ergibt sich laut Schreiben des Amtes der oö. Landesregierung vom folgende Finanzierung: Anschlussgebühren ,-- Eigenmittel ,-- Landesmittel ,-- Fremdfinanzierung Bankdarlehen ,-- GESAMTSUMME ,-- Zur Höhe der Gesamtförderung erläutert Bgm. Rauscher weiter, dass in früheren Kanalbauvorhaben die Förderung mit ca. 6 % verzinst wurde. Derzeit beträgt der Barwertzinssatz nur noch 4 %, aber aufgrund des in der Zwischenzeit gestiegenen Zinsniveaus sind beinahe Zinsen in Höhe von 5 % zu entrichten. Das hat zur Folge, dass mit den Annuitätenzuschüssen die anfallenden Zinsen kaum gedeckt werden können, da der Barwertzinssatz nicht dem derzeit steigenden Zinsniveau angepasst wird. Da zum vorliegenden Förderungsvertrag keine Einwände erhoben werden beantragt Bgm. Rauscher die Annahme des Förderungsvertrages der Kommunalkredit Public Consulting GmbH vom G:\DATEN\SITZUNG\GDE-RAT\2007\GR3_ doc - Seite 2 -

3 Zu 3) Änderung der Kanalgebührenordnung wegen Vorschreibung der Vorauszahlungen auf die Kanalanschlussgebühr zu den Bauabschnitten 06 und 07 Bgm. Rauscher berichtet, dass mit Beginn des Kanalbaues in Dorf die Gemeinde berechtigt ist, Vorauszahlungen auf die zu entrichtende Kanalanschlussgebühr einzuheben. Die derzeit geltende Kanalgebührenordnung sieht eine Vorauszahlung von 50 % vor. Da jedoch die Restzahlung der Anschlussgebühr erst nach Fertigstellung der Kläranlage (wahrscheinlich 2009) vorgeschrieben werden soll hätte dies zur Folge, dass zur Zwischenfinanzierung der Bauarbeiten vermehrt Darlehen aufgenommen werden müssten. Der Gemeindevorstand hat sich der daher in der letzten Sitzung mit diesem Thema befasst und ist die Meinung vertreten worden, dass der Vorauszahlungsbetrag auf 80 % erhöht werden sollte. Die Entrichtung des Vorauszahlungsbetrages wurde im Gemeindevorstand (vorbehaltlich der Erhöhung durch den Gemeinderat) in der weise beschlossen, dass 40 % per , 40 % per und die restlichen 20 % mit Herstellung des Kanalanschlusses entrichtet werden sollten. Dieses Ratenzahlungsmodell wurde bereits beim Kanalbauabschnitt BA03 (Grub) angewendet. Diese Zahlungsform hat für die Anschlusspflichtigen den Vorteil, dass die Kanalanschlussgebühr auf 3 Raten entrichtet werden kann und somit eine Zahlungserleichterung darstellt. Auch eine bessere steuerliche Absetzbarkeit bei der Arbeitnehmerveranlagung ist durch die Ratenzahlung gewährleistet. Die Gemeinde wiederum hat den Vorteil, dass bis Ende 2008 mehr Anschlussgebühren eingenommen werden und somit weniger Zwischenfinanzierungszinsen anfallen. Bgm. Rauscher erläutert weiter, dass die Feststellung der endgültigen Kanalanschlussgebühr zum Zeitpunkt des tatsächlichen Kanalanschlusses erfolgt und somit es noch zu Erhöhungen der Anschlussgebühr kommen wird. Es sollen daher die im Jahr 2007 und 2008 entrichteten Vorauszahlungen entsprechend der Steigerung des Verbraucherpreisindex angerechnet werden, wie dies auch in der Wassergebührenordnung vorgesehen ist. Mit dieser Indexanpassung werden die Erhöhungen der Kanalanschlussgebühr abgefedert. GRM. Mitgutsch möchte wissen, ob aufgrund der Aussendungen des Gemeindeamtes Wünsche bezüglich anderer Zahlungsmodalitäten hereingekommen sind und berichtet AL Lauß dazu, dass von einigen Anschlusspflichten schon bezüglich Gewährung einer Ratenzahlung oder anderer Zahlungstermine nachgefragt wurde. Auch wurde bereits der Wunsch geäußert, dass die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung bei der Vorschreibung berücksichtigt werden sollte. GRM. Ecker fragt nach, ob nach vollständiger Entrichtung der Kanalanschlussgebühr noch weitere Zahlungen fällig werden zumal ja die Fertigstellung des Projektes noch bis 2010 dauern wird. Bgm. Rauscher erläutert, dass mit Bezahlung der Kanalanschlussgebühr keine weiteren Beiträge mehr für die Herstellung des Kanalanschlusses vorgeschrieben werden. Die Höhe der Kanalanschlussgebühr ist unabhängig von den Herstellungskosten. Selbst bei Kostenüberschreitungen sind keine Nachzahlungen an Kanalanschlussgebühren möglich. Nach noch kurzer Diskussion darüber, ob es gerecht sei, von allen Anschlusspflichtigen bereits Vorauszahlungsbeträge einzuheben beantragt Bgm. Rauscher folgende Änderung der Kanalgebührenordnung: 5 Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr Abs. 1 hat zu lauten: Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichteten Gebührenschuldner haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanalanschlussgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 v. H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Gebührenschuldner unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre. G:\DATEN\SITZUNG\GDE-RAT\2007\GR3_ doc - Seite 3 -

4 Abs. 5 wird angefügt und lautet: Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt. 9 Inkrafttreten hat zu lauten: Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Zu 4) Kanalbau BA07 (Maisreith-Grubberg); Abschluss eines Ziviltechnikerwerkvertrages für die Bauausführungsphase Bgm. Rauscher berichtet, dass vom Planungsbüro Eitler ein Anbot in Form eines Ziviltechnikerwerkvertrages für die Bauausführungsphase BA07 (Maisreith-Grubberg) eingebracht wurde. Entsprechend diesem Ziviltechnikerwerkvertrag betragen die Kosten für die Planung in der Bauausführungsphase 7.750,-- und ,-- für die Örtliche Bauaufsicht. In diesen Beträgen wurden bereits 30 % Nachlass berücksichtigt. Der angebotene Vertrag wurde dem Land Oö. zur Prüfung vorgelegt und wurde mit Schreiben der Abt. Wasserwirtschaft vom das vorliegende Angebot als günstig bezeichnet. Die angebotenen Leistungen sind auch zur Gänze förderungsfähig und wird daher eine Vergabe an das Büro Eitler zustimmend zur Kenntnis genommen. GRM. Kaiser merkt kritisch an, dass eine Ausschreibung bzw. Vergleiche dieser Leistungen mit anderen Firmen kaum möglich sind und das Büro Eitler beinahe eine Monopolstellung in unserer Gemeinde hat. GRM. Ecker meint dazu, dass es jetzt keinen Sinne mache, die Planung mit der Ausführung zu trennen und das Büro Eitler auch über alle Daten unseres Kanalnetzes verfügt. Bgm. Rauscher meint wiederum, dass bislang keine wirklichen Probleme mit dem Büro Eitler aufgetreten sind und er daher keinen Grund sehe, eine andere Planungsfirma zu beauftragen. GRM. Kaiser hält dem entgegen, dass das Büro Eitler in früheren Jahren nur für Freispiegelkanäle eingetreten ist obwohl schon seit langer Zeit die Möglichkeit zum Pumpen von Abwässern besteht. Jetzt werden seiner Meinung nach zu viele Pumpwerke gemacht. Auch bei den letzten Planungen seien vermeidbare Fehler gemacht worden (z.b. Pumpwerk neben Kapelle in Dorf). Andere Gemeinderäte schließen sich der Meinung von Bgm. Rauscher an, dass aufgrund der bislang guten Zusammenarbeit und der vom Büro Eitler bereits erbrachten Planungsleistungen ein Wechsel nicht sinnvoll ist und daher auch die Bauausführung dem Büro Eitler übertragen werden sollte. Bgm. Rauscher stellt abschließend daher den Antrag auf Abschluss des vorliegenden Ziviltechnikerwerkvertrages für die Bauausführungsphase Kanalbau BA07 (Maisreith-Grubberg) an das Planungsbüro Eitler. Beschluss: 15 : 1 angenommen (GRM. Kaiser Stimmenthaltung, da keine Vergleichsmöglichkeiten) G:\DATEN\SITZUNG\GDE-RAT\2007\GR3_ doc - Seite 4 -

5 Zu 5) Vergabe der Bauarbeiten zum Neubau der Brücke über die Druckrohrleitung auf der Kramesauer Gemeindestraße Bgm. Rauscher berichtet, dass von Mitarbeitern der Energie AG im letzten Jahr Schäden an der Brücke über die Rohrleitungen festgestellt wurden. Nach einer Besichtigung durch Mitarbeiter der Abt. Brückenbau beim Amt der oö. Landesregierung wurde festgestellt, dass eine Sanierung dieser Brücke nicht mehr möglich, sondern ein Neubau erforderlich ist. Als Vorsichtsmaßnahme wurde in der Zwischenzeit auch eine 3,5 to- Beschränkung auf dieser Straße verfügt. Vom Land Oö. wurde auch eine Ausschreibung vorbereitet und fand am im Rahmen einer Bauausschusssitzung die Anbotseröffnung statt, die folgendes Ergebnis brachte: Firma Preis Alpine-Mayreder ,18 Held & Francke ,23 Resch ,40 Swietelsky ,88 Die Angebot wurde wiederum vom Land Oö. geprüft im Prüfgutachten vom die Empfehlung ausgesprochen, die gegenständlichen Lieferungen und Leistungen an die Firma Brüder Resch Hoch- und Tiefbau zu vergeben. An Gesamtkosten wird ein Betrag von ,-- angenommen. Zur Finanzierung dieser Ausgaben liegen Zusagen vom Land Oö. über ,-- und von der Energie AG über ,-- vor, sodass ca ,-- von der Gemeinde aufzubringen sind. GRM. Wallner meint, dass die Beitragsleistung der Energie AG zu gering sei und noch einmal an die Energie AG wegen einer Erhöhung des Zuschusses herangetreten werden sollte. Die Brücke sei nur wegen der Rohrleitungen notwendig und halte er daher einen Beitrag von 50 % für gerechtfertigt. Bgm. Rauscher erläutert weiter, dass für Straßenbaumaßnahmen auch BZ- Mittel in Höhe von ,-- zugesagt wurde, diese jedoch für Instandsetzungsarbeiten von Gemeindestraßen nach dem Kanalbau gedacht waren. Da gegen die Vergabe der Arbeiten an die Fa. Resch keine Einwände erhoben werden beantragt Bgm. Rauscher abschließen die Vergabe der Bauarbeiten zum Neubau der Brücke über die Druckrohrleitung auf der Kramesauer Gemeindestraße an die Fa. Resch zu den angebotenen Bedingungen. Zu 6) Ansuchen der FF Rannariedl um Fassung eines Grundsatzbeschlusses zum Ankauf eines Löschfahrzeuges (Ersatzbeschaffung) Bgm. Rauscher berichtet, dass mit Schreiben der FF Rannariedl vom ersucht wurde, einen Grundsatzbeschluss zum Ankauf eines neuen Löschfahrzeuges zu fassen. In der Folge bringt Bgm. Rauscher das Schreiben dem Gemeinderat vollinhaltlich zur Kenntnis. Darin wird angeführt, dass der Allgemeinzustand des jetzigen Fahrzeuges (Baujahr 1985) schon sehr in Mitleidenschaft gezogen sei und die gesamte Technik nicht mehr dem derzeitigen Stand entspreche. Laut Landesfeuerwehrkommando sollte daher zeitgerecht ein Grundsatzbeschluss zum Austausch gefasst werden, da auch Vorlaufzeiten bei der Finanzierung zu berücksichtigen sind. Laut FF-Kdt. Eduard Lorenz ist mit Kosten von ca ,-- zu rechnen, wobei mit ,-- vom LFK und ,-- BZ-Mittel zu rechnen ist. Den Restbetrag von ca ,-- hätten die Gemeinde und die FF Rannariedl aufzubringen. Bgm. Rauscher berichtet, weiter, dass laut Aussage des Landes Oö. es keine Parallelfinanzierungen im Feuerwehrwesen G:\DATEN\SITZUNG\GDE-RAT\2007\GR3_ doc - Seite 5 -

6 gibt und daher mit einer entsprechenden Wartezeit zu rechnen ist. Erst nach Fertigstellung des Zeughauses Neustift, wozu auch bereits ein Grundsatzbeschluss vorliegt, kann mit Ankauf dieses Löschfahrzeuges gerechnet werden. GRM. Kaiser meint, dass dieser Grundsatzbeschluss ihm sehr bald erscheint. Auch seien schlechte Abgaswerte in Anbetracht der geringen Kilometerleistung für ihn kein Grund. GRM. Ecker und Gradwohl weisen darauf hin, dass der Zustand wirklich schon sehr schlecht sei (defekte Bremsen, keine Servolenkung). Auch GRM. Wallner erläutert dazu, dass FF-Fahrzeuge ein Mindestalter von 25 Jahren haben müssen, bevor diese ausgetauscht werden können. Der Grundsatzbeschluss sei nur notwendig, damit man bei Finanzierungsplanungen des aufgenommen werden kann. Weitere Wortmeldungen werden nicht vorgebracht und beantragt Bgm. Rauscher daher die Fassung eines Grundsatzbeschlusses zum Ankauf eines Löschfahrzeuges (Ersatzbeschaffung) für die FF Rannariedl. G:\DATEN\SITZUNG\GDE-RAT\2007\GR3_ doc - Seite 6 -

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