Investmentanteile ab Zu allem geben Ihnen auch die Fachleute der BDO auf Nachfrage gerne weitere Auskünfte.

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1 NR. 8 / STEUERN & RECHT Gartenfest als Betriebsausgabe? Besteuerung privater Alt- Investmentanteile ab 2018 Wohnung bei der ErbSt auch nicht begünstigt, wenn sie unentgeltlich an Angehörige überlassen wird ÜBER BDO BDO zählt mit über Mitarbeitern an 26 Standorten zu den führenden Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Dienstleistungen, Steuerberatung und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie Advisory Services in Deutschland. Mit über 570 Fachmitarbeitern (davon über 250 Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte) ist der Unternehmensbereich Steuern und wirtschaftsrechtliche Beratung der BDO einer der großen Anbieter von Steuerberatungsleistungen in Deutschland. Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, auch in dieser letzten Ausgabe des Jahres 2016 unserer Steuern & Recht stellen wir Ihnen steuerliche Themen aus recht verschiedenen Bereichen vor: für Unternehmer und Privatpersonen, aus dem Einkommen-, Erbschaft- oder Umwandlungsteuerrecht, für Vermieter oder Kapitalanleger, aktuelle Entscheidungen und langfristige Rechtsänderungen sowie zu nationalen oder internationalen Fragestellungen. Zu allem geben Ihnen auch die Fachleute der BDO auf Nachfrage gerne weitere Auskünfte. Abschließend wünschen wir Ihnen frohe Weihnachten und einen erfolgreichen Start in das Jahr 2017! Ihre BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HERAUSGEBER BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fuhlentwiete Hamburg BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

2 Steuern & Recht 2 Hinweis an den Leser Die aktuelle Information Steuern & Recht sowie zahlreiche weitere BDO Publikationen stehen für Sie auch im Internet bereit unter Mit unserer Steuern & Recht berichten wir über neue Gesetze und Gesetzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen zum Steuerrecht und weiterer interessanter Rechtsgebiete. Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber um Verständnis dafür, dass die BDO für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernimmt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der aktuellen Information nur um allgemeine Hinweise handeln kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Beratung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zu Verfügung. INHALTSVERZEICHNIS 1. Für Gewerbetreibende und Freiberufler Betriebsausgaben auch bei der Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Gartenfest möglich Steuerlicher Ansatz eines Fremdwährungsdarlehens Für Personengesellschaften und ihre Gesellschafter Keine Gewinnerhöhung durch Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens nach Formwechsel Für Bezieher von Kapitaleinkünften Besteuerung privater Alt-Investment-anteile ab Für Immobilieneigentümer Erneuerung Einbauküche: Aufwendungen nicht mehr sofort abziehbar Für Erben und Beschenkte Überlassung eines Familienheims an Angehörige ist keine begünstigte Selbstnutzung... 7

3 Steuern & Recht 3 1. FÜR GEWERBETREIBENDE UND FREIBERUFLER 1.1. Betriebsausgaben auch bei der Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Gartenfest möglich Das EStG enthält in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG aus Gründen der Steuergerechtigkeit ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunde dienen. Neben ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten erfasst die Vorschrift auch Aufwendungen für ähnliche Zwecke. Dass aber Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests nicht zwingend unter dieses Abzugsverbot fallen, hat der BFH mit Urteil vom (Az. VIII R 26/14) entschieden hat. Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren sog. Herrenabende im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu etwa 350 Gäste unterhalten und bewirtet wurden, wofür Gesamtkosten zwischen EUR und EUR anfielen. Das Finanzgericht ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu und stellte dabei maßgeblich auf den "Eventcharakter" der Veranstaltungen und den geschlossenen Teilnehmerkreis aus Personen wirtschaftlich und gesellschaftlich besonderer Stellung ab. Dies hielt der BFH nicht für ausreichend. Nach seiner Auffassung muss sich für ein Abzugsverbot vielmehr aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die in frage stehenden Aufwendungen für ähnliche Zwecke wie bei den Regelbeispielen "unüblich sein müssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. Der BFH hob deshalb das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das FG hat nunmehr zu prüfen, ob sich die Herrenabende in Art und Durchführung von gewöhnlichen Gartenfesten abheben und mit einer Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind. In der Praxis war in jüngerer Vergangenheit schon festzustellen, dass sich Betriebsprüfer intensiver mit derartigen Veranstaltungen befassen. Auch nach der Entscheidung des BFH sollten deshalb Unterlagen wie Einladungen, Programme und Teilnehmerlisten unbedingt aufbewahrt werden. Nur so kann der Nachweis einer üblichen Veranstaltung geführt werden Steuerlicher Ansatz eines Fremdwährungsdarlehens Fremdwährungsverbindlichkeiten sind als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, also mit demjenigen Rückzahlungsbetrag, der sich aus dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Sinkt der Wechselkurs der (ausländischen) Währung, erhöht dies den Betrag, den der Darlehensnehmer in heimischer Währung zur Rückzahlung des Darlehens aufwenden muss und damit den Teilwert der Darlehensverbindlichkeit. Ob diese Teilwerterhöhung jedoch auch die für den Ansatz des höheren Teilwerts ( 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 3 EStG) erforderliche Dauerhaftigkeit aufweist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Darlehensverbindlichkeit und der Frage der Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ab, die im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind. In einem vom FG Schleswig-Holstein mit Urteil vom (Az. 2 K 84/15) entschiedenen Fall hatte ein Bauunternehmen im April 2007 mit dem Kreditinstitut einen "Rahmenvertrag für ein Fremdwährungsdarlehen" über zunächst EUR geschlossen. Damit sollte der Ankauf eines Grundstücks sowie dessen Bebauung mit einem Bürogebäude und Lagerhallen finanziert werden. Der Darlehensrahmen konnte durch einzelne Tranchen in Euro, Schweizer Franken oder Japanische Yen in Anspruch genommen werden. Die Laufzeit der einzelnen Tranchen entsprach der Laufzeit des Darlehensrahmens bis zum Das Unternehmen hatte allerdings die Möglichkeit, nach Ablauf der von ihr gewählten Zinsperiode (zwischen drei und zwölf Monaten) die betreffende Tranche in eine andere der zur Verfügung stehenden Währungen zu wandeln oder aber sie vorzeitig zurückzuzahlen. Noch im April 2007 zog das Unternehmen eine Tranche in Höhe von CFH im Gegenwert von EUR (Kurs: 1,6389) mit einer zwölfmonatigen Zinsbindungsfrist; als Rückzahlung war der ausgewiesen. In den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2012 trafen die Klägerin und die Sparkasse jeweils neue Zinsvereinbarungen, wobei alle weiteren getroffenen Vereinbarungen zu der Tranche und dem Rahmenvertrag unverändert ihre Gültigkeit behalten. Die Gesellschaft ordnete das erhaltene Fremdwährungsdarlehen als kurzfristiges Darlehen ein und passivierte es in den Bilanzen für die Jahre 2008 bis 2011 jeweils mit dem zum Bilanzstichtag festgestellten Umrechnungskurs, jeweils über EUR steigend. Die dadurch in diesen Jahren eingetretenen Kursverluste erfasste sie als sonstigen Aufwand. Der Betriebsprüfer und das Finanzamt behandelten das gewährte Fremdwährungsdarlehen allerdings als langfristig und versagten unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Teilwerterhöhung bei

4 Steuern & Recht 4 Kursverlusten den Abzug der Kursdifferenzen als Betriebsausgaben. Die Wechselkursschwankungen würden sich bei einem Darlehen mit einer Restlaufzeit von über zehn Jahren über die lange Laufzeit wieder ausgleichen. Stattdessen sei das Darlehen in der Steuerbilanz mit seinem nominellen Restwert anzusetzen. Zunächst bestätigte das FG die Wertung der Fremdwährungsverbindlichkeiten als langfristige Darlehen. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Rückzahlung abzustellen und damit auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit. Für den voll ausgeschöpften Rahmenvertrag bestand keine Kündigungsmöglichkeit vor 2026 und auch die gezogene Tranche in voller Höhe des Rahmens - hatte eine vertragliche Laufzeit bis Nicht maßgeblich war insoweit, dass die Zinsperiode für die zu ziehende Tranche höchstens zwölf Monate betragen konnte. Auch die von den Vertragsparteien in den Folgejahren getroffenen Vereinbarungen änderten den Zeitpunkt, an dem der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Darlehensvaluta fällig wird, nicht, sondern betrafen einzig die Zinskonditionen für die bereits gezogene Tranche. Gleichfalls änderte die der Darlehensnehmerin eingeräumte Möglichkeit, eine gezogene Tranche nach Ablauf der vereinbarten Zinsperiode ordentlich zu kündigen und vorzeitig zurückzuzahlen, nichts an der Langfristigkeit der Darlehensgewährung. Die reine Möglichkeit zur vorzeitigen Lösung von einem Darlehensvertrag hat bei seiner Einordnung als lang- oder kurzfristig außer Betracht zu bleiben, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht vorzeitig zurückgezahlt werden wird. Dies nahm das FG an, da nach den Bilanzen der Streitjahre u. a. mit diesem Darlehen errichtete neue Bauten (Betriebsgebäude) finanziert wurden. Zum anderen schloss sich das FG der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, dass eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vorliegt. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von jedenfalls zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. Bei einer solchen Langfristigkeit von noch mehr als 17, 16, 15 bzw. 14 Jahre konnte die Gesellschaft bei ihrer zu den jeweiligen Bilanzstichtagen ( bis 2011) anzustellenden Prognose grundsätzlich davon ausgehen, dass sich die durch den gesunkenen Wechselkurs des Schweizer Frankens ergebende Erhöhung des Teilwerts über die gesamte Laufzeit betrachtet wieder ausgleichen würde. Entsprechend waren die Kursverluste zu den Bilanzstichtagen nicht als sonstige Aufwendungen abziehbar. Spätestens bei Rückzahlung der Darlehen im Streitfall bereits im Jahr 2013 werden die dann noch bestehenden Kursverluste aber tatsächlich realisiert und wirken sich dann auch steuerlich aus.

5 Steuern & Recht 5 2. FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN UND IHRE GESELLSCHAFTER 2.1. Keine Gewinnerhöhung durch Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens nach Formwechsel Auch wenn die Umstellung des Systems der Besteuerung von Gewinnausschüttung schon über10 Jahre zurückliegt, ergeben sich hieraus immer noch Folgefragen. In einem vom FG mit Urteil vom (Az. 15 K 3894/12) entschiedenen Verfahren ging es um Folgen aus der damaligen Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens nach einem Formwechsel. Eine GmbH wurde in 2008 in eine GmbH & Co. KG formwechselnd umgewandelt. Bei der GmbH war ein Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens festgestellt worden. Der damit verbundene Aufwand aus der Abzinsung dieses KSt-Guthabens war steuerneutral behandelt worden. Das Finanzamt wollte die in den Folgenjahren anfallende Aufzinsung des KSt- Guthabens nach dem Formwechsel in die Personengesellschaft gewinnerhöhend behandeln. Dem widersprach das Finanzgericht. Materiell stellt der Aufzinsungsbetrag eine Rückzahlung von Körperschaftsteuer dar. Diese war zuvor nach 10 Nr. 2 KStG eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und hat das Einkommen nicht gemindert. Entsprechend darf die Erstattung der Körperschaftsteuer das Einkommen nicht erhöhen. So ist für Körperschaften in 37 Abs. 7 KStG auch die Steuerfreiheit des Zinsanteils normiert. Zwar gibt es keine vergleichbare Norm für Personengesellschaften. Doch nach Überzeugung des Finanzgerichts ist diese Regelung nach einer Umwandlung bei der Besteuerung einer Personengesellschaft entsprechend anzuwenden. Dies folgt nicht zuletzt aus der sog. Fußstapfentheorie des 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG, wonach der übernehmende Rechtsträger in die steuerliche Stellung des übertragenden Rechtsträgers eintritt. Damit widerspricht das Finanzgericht allerdings der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom Da zudem die vorhergehende Abzinsung erfolgsneutral behandelt worden ist, muss auch die spätere Aufzinsung aus steuersystematischer Sicht erfolgsneutral sein. Ein sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung bei einem nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Rechtsträger ist nicht ersichtlich. Da bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik vorliegt, ließ das Finanzgericht die Revision zu. Diese hat das Finanzamt mittlerweile eingelegt (Az. beim BFH: I R 56/16). 3. FÜR BEZIEHER VON KAPITALEINKÜNFTEN 3.1. Besteuerung privater Alt-Investmentanteile ab 2018 Mit Reform der Investmentbesteuerung im Juli diesen Jahres hat der Gesetzgeber neben einer Neukonzeption des Investmentsteuergesetzes auch Regelungen zur Einschränkung unerwünschter steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten vorgesehen. Hintergrund sind sog. Cum-Cum- Geschäfte, bei denen sich ausländische Aktienbesitzer durch geschickte Vereinbarungen mit deutschen Kreditinstituten die Kapitalertragsteuer insgesamt mehrfach haben erstatten lassen. Diese Maßnahmen traten ohne Übergangsregelung sofort in Kraft und gelten bereits rückwirkend für in 2016 zugeflossene Kapitalerträge. Betroffen sind vom neuen Gesetz aber auch private Anleger, die ihre Anteile an Publikumsoder Investmentfonds vor 2009 und somit vor Einführung der Abgeltungssteuer erworben haben. Bisher stehen diese Anteile unter Bestandsschutz und ein Verkauf ist nach einer Depotzugehörigkeit von über einem Jahr steuerfrei. Dieses Privileg wird ab 2018 stark eingeschränkt. Unabhängig vom Kaufdatum gelten dann alle Fondsanteile per als "fiktiv veräußert" und am als "fiktiv wieder angeschafft". Damit wird erreicht, dass Wertveränderungen an vor 2009 angeschafften Alt-Anteilen bis zu diesem Stichtag weiterhin steuerfrei bleiben, Wertveränderungen, die ab dem eintreten, jedoch der Steuerpflicht unterliegen. Zugunsten der Kleinanleger und um den Bestandsschutz nicht auszuhebeln, sind nur realisierte Wertveränderungen steuerpflichtig, deren Gewinn aus der Veräußerung einen Betrag von EUR übersteigt. Beispielrechnung: Kauf von Fondsanteilen in Kurswert am steuerfreier Buchgewinn Kurswert bei Verkauf in Relevanter Kursgewinn ab abzgl. Freibetrag zu versteuernder Kursgewinn Der Freibetrag ist nicht auf ein Kalenderjahr beschränkt und kann durch Verluste aus dem Verkauf von Alt-Anteilen wieder aufleben.

6 Steuern & Recht 6 4. FÜR IMMOBILIENEIGENTÜMER 4.1. Erneuerung Einbauküche: Aufwendungen nicht mehr sofort abziehbar Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Einbaumöbel, Spüle und Elektrogeräte) in einer vermieteten Immobilie waren bislang als sog. Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Der BFH hat diese Rechtsauffassung nunmehr mit Urteil vom (Az. IX R 14/15) geändert und entschieden, dass solche Aufwendungen vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung abzuschreiben sind. Ein Eigentümer und Vermieter hatte Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Die hierfür entstandenen Aufwendungen wollte er als sog. "Erhaltungsaufwand" sofort abziehen. Das Finanzamt ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ( 410) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die weiteren Einbaumöbel verteilte es auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Der BFH nahm das Verfahren zum Anlass, die bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Einbauküchen und deren einzelner Bestandteile zu überdenken und eine abweichende Auffassung zu vertreten. Die Neubeurteilung beruht maßgeblich auf einem geänderten Verständnis des Begriffs der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu gehören allgemein die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude "unfertig" ist. Bislang wurde die in einer Einbauküche verbaute Spüle sowie auch überwiegend der Küchenherd als wesentliche Gebäudebestandteile angesehen. Aufwendungen für ihre Erneuerung waren Erhaltungsaufwand. Demgegenüber geht der BFH nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd wegen einer im Zeitverlauf geänderten Ausstattungspraxis keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Die modernen Gestaltungsmöglichkeiten einer Küche beruhen im Wesentlichen auf nicht mehr zwingend untereinander verbundenen technischen Einheiten, so dass diese Geräte zivilrechtlich lediglich sog. Scheinbestandteile des Gebäudes darstellen. Ebenfalls abweichend von seiner bisherigen Auffassung geht der BFH nunmehr davon aus, dass alle Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut bilden. Denn sie treten in modernen Küchen optisch als einheitliches Ganzes in Erscheinung und sind aufgrund ihrer modularen Bauweise einer Küche auch nicht mehr für sich allein nutzbar. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Einbauküchen sind daher nur im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen. Die in den amtlichen AfA-Tabellen ausgewiesene Nutzungsdauer von zehn Jahren hält der BFH für angemessen. Der BFH hätte dem Wohnungseigentümer für das Streitjahr insgesamt nur zeitanteilig 10 % seiner Aufwendungen zugestanden. Da jener aber mit der Berechnung des Finanzamtes Herd und Spüle sowie die GWG vollständig besser gestellt war, konnte die festgesetzte Steuer wegen des Verböserungsverbotes nicht zu seinem Nachteil geändert werden.

7 Steuern & Recht 7 5. FÜR ERBEN UND BESCHENKTE 5.1. Überlassung eines Familienheims an Angehörige ist keine begünstigte Selbstnutzung Das geltende Erbschaftsteuerrecht begünstigt den Erwerb von Todes wegen eines im Inland belegenen Familienheims durch Ehegatten oder Kinder. Wesentliche Voraussetzungen sind, dass der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und diese beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Im vom BFH mit Urteil vom (Az. II R 32/15) entschiedenen Fall hatten der Erblasser und seine Ehefrau in einer gemeinsamen Eigentumswohnung gewohnt. Alleinerbin des Ehemannes und damit auch der Wohnung war die gemeinsam Tochter. Diese überließ ihrer Mutter jedoch die Wohnung unentgeltlich zur Nutzung. Mit dem Argument, auch eine unentgeltliche Überlassung an einen nahen Angehörigen sei eine Selbstnutzung, beantragte sie die Steuerbefreiung für selbstgenutzte Wohnimmobilien ( 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Auch vor dem BFH hatte sie damit keinen Erfolg. Eine Wohnung wird von der Steuerbefreiung erfasst, wenn sie beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Danach ist es erforderlich, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt. Der Erwerber muss dort den Mittelpunkt seines Lebensinteresses haben. Die unentgeltliche Überlassung an Dritte, auch an Angehörige, stellt deshalb keine Selbstnutzung dar. Es fehlt an der unmittelbaren tatsächlichen Selbstnutzung. Nimmt der Erwerber die Selbstnutzung nicht auf, ist die Wohnung kein Familienheim und der Erwerb nicht steuerbefreit. Eine bloße Widmung oder die subjektive Absicht zur Selbstnutzung genügt nicht. Ebenso wenig ausreichend ist wie im Streitfall - die gelegentliche Mitnutzung der Wohnung zur Übernachtung oder zur Nachlassverwaltung. Dadurch begründete die Tochter weder ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung noch bildete sie eine Hausgemeinschaft mit ihrer Mutter. Der BFH lehnt ausdrücklich eine ausdehnende Gesetzesauslegung ab. Zum einen enthält die Gesetzesbegründung neben anderen schützenswerten Konstellationen die unentgeltliche Überlassung an Angehörige gerade nicht. Zum anderen sei die Regelung ohnehin verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie im Zusammenhang mit anderen Verschonungen zu sachlich nicht gerechtfertigten Steuervorteilen führen kann. Eine enge Auslegung der Steuerbefreiung sei daher geboten. Dies gilt es in allen Konstellationen um das Familienwohnheim zu beachten.

8 HAMBURG (ZENTRALE) Fuhlentwiete Hamburg Telefon: Telefax: BERLIN Katharina-Heinroth-Ufer Berlin Telefon: Telefax: berlin@bdo.de BIELEFELD Viktoriastraße Bielefeld Telefon: Telefax: bielefeld@bdo.de BONN Potsdamer Platz Bonn Telefon: Telefax: bonn@bdo.de BREMEN Bürgermeister-Smidt-Straße Bremen Telefon: Telefax: bremen@bdo.de BREMERHAVEN Grashoffstraße Bremerhaven Telefon: Telefax: bremerhaven@bdo.de CHEMNITZ Sophienstraße Chemnitz Telefon: Telefax: chemnitz@bdo.de DORTMUND Stockholmer Allee 32b Dortmund Telefon: Telefax: dortmund@bdo.de DRESDEN Am Waldschlößchen Dresden Telefon: Telefax: dresden@bdo.de DÜSSELDORF Georg-Glock-Straße Düsseldorf Telefon: Telefax: duesseldorf@bdo.de ERFURT Arnstädter Straße Erfurt Telefon: Telefax: erfurt@bdo.de ESSEN Max-Keith-Straße Essen Telefon: Telefax: essen@bdo.de FLENSBURG Am Sender Flensburg Telefon: Telefax: flensburg@bdo.de FRANKFURT/MAIN Hanauer Landstraße Frankfurt am Main Telefon: Telefax: frankfurt@bdo.de FREIBURG I. BR. Bismarckallee Freiburg i Br. Telefon: Telefax: freiburg@bdo.de HANNOVER Landschaftstraße Hannover Telefon: Telefax: hannover@bdo.de KASSEL Theaterstraße Kassel Telefon: Telefax: kassel@bdo.de KIEL Dahlmannstraße Kiel Telefon: Telefax: kiel@bdo.de KÖLN Im Zollhafen Köln Telefon: Telefax: koeln@bdo.de LEIPZIG Großer Brockhaus Leipzig Telefon: Telefax: leipzig@bdo.de LÜBECK Kohlmarkt Lübeck Telefon: Telefax: luebeck@bdo.de MÜNCHEN Landaubogen München Telefon: Telefax: muenchen@bdo.de OLDENBURG Moslestraße Oldenburg Telefon: Telefax: kontakt@bdo-arbicon.de ROSTOCK Freiligrathstraße Rostock Telefon: Telefax: rostock@bdo.de STUTTGART Augustenstraße Stuttgart Telefon: Telefax: stuttgart@bdo.de WIESBADEN Gustav-Nachtigal-Straße Wiesbaden Telefon: Telefax: wiesbaden@bdo.de WELTWEIT Brussels Worldwide Services BVBA Brussels Airport The Corporate Village, Elsinore Building Leonardo Da Vincilaan 9 5/F B-1935 Zaventem Telefon: Telefax: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO Netzwerk und für jede der BDO Mitgliedsfirmen. Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen Beratungssituation zu besprechen. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C. Lindenberg; Vorstand: WP StB RA Dr. Holger Otte (Vorsitzender) WP StB RA Werner Jacob (stellv. Vorsitzender) StB Frank Biermann WP StB Andrea Bruckner WP StB Klaus Eckmann WP StB Dr. Arno Probst RA Parwäz Rafiqpoor WP StB Manuel Rauchfuss WP StB Roland Schulz Sitz der Gesellschaft: Hamburg; Amtsgericht Hamburg HR B 1981

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