Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Januar 2012
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- Frank Bergmann
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1 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Januar 2012 Arbeit und Lernen
2 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Januar 2012 Inhalt Stille Nacht für VW-Mitarbeiter... 3 Mitbestimmung bei Versetzungen während eines Arbeitskampfs... 3 Kündigungsverzicht versprochen - und trotzdem Massenent-lassungen... 4 Verrat von Betriebsgeheimnissen... 5
3 Stille Nacht für VW-Mitarbeiter Endlich Ruhe: Mehr als tausend Mitarbeiter von Volkswagen sind neuerdings nach Feierabend geschützt vor s vom Chef. Ihre Blackberrys haben nachts Sendepause. Der Betriebsrat hat der dauernden Verfügbarkeit der Angestellten den Kampf angesagt. Der Deal gilt aber nicht für alle. Was für die einen Symbol der Modernität ist, halten andere für eine elektronische Fußfessel, mit der die Unfreiheit des Jobs nach der Arbeit ins Privatleben eingeschleppt wird: das Diensthandy. Der ständig erreichbare Mitarbeiter, der Anrufe und s notfalls beim romantischen Abendessen oder in der Badewanne beantwortet, ist das Ideal vieler Arbeitgeber. In der Diskussion um Burnout spielen die mobilen Technologien eine zentrale Rolle. In Wolfsburg hat der Betriebsrat von Volkswagen nun einen Aufstand gegen die dauernde Verfügbarkeit angezettelt. Mehr als 1000 Mitarbeiter von Volkswagen können sich künftig darauf verlassen, dass sie nach Feierabend nicht mehr über ihren Blackberry mit Beruflichem belästigt werden. Eine neue Betriebsvereinbarung sieht vor, dass Angestellte mit Tarifvertrag eine halbe Stunde nach Arbeitsende nicht mehr über das Blackberry-Netz erreicht werden können. Der Server wird in dieser Zeit heruntergefahren, Unternehmens- s können nicht mehr empfangen werden. Erst eine halbe Stunde vor Beginn des nächsten Dienstes werden sie wieder hochgefahren. Allerdings bedeutet das noch lange nicht, dass bei keinem VW-Mitarbeiter mehr während der Freizeit der Blackberry vibrieren und das rote Blinken eine Mail vom Chef ankündigen wird. Betroffen von der Vereinbarung sind lediglich 1154 Mitarbeiter, die im Rahmen eines Tarifvertrags angestellt sind. Für Tausende andere Arbeitnehmer des Unternehmens gilt der Deal nicht, weil sie entweder nicht tariflich geschützt sind oder in leitenden Positionen arbeiten. Unsere Seminartipps zur Vertiefung: Psychische Belastungen am Arbeitsplatz - Teil I Hintergrundkenntnisse und Vorgehenswiesen zur ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung Termin: Referent: Godehard Baule, Arbeits- und Organisationspsychologe Veranstaltungsort: Ramada Überseehotel Bremen, Bremen Aktiv gegen Stress am Arbeitsplatz; Die Gesundheit erhalten Termin: Referentin: Esta Schlenther-Möller, Supervisorin, Konfliktberaterin Veranstaltungsort: Maritim Strandhotel, Lübeck-Travemünde Mitbestimmung bei Versetzungen während eines Arbeitskampfs Die Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb desselben Arbeitgebers, die der
4 Begrenzung von Streikfolgen dient, bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach 99 Abs. 1 BetrVG. Dessen Mitbestimmungsrecht entfällt bei einem solchen Einsatz von Streikbrechern, weil ansonsten die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt würde. Die Arbeitgeberin betreibt einen Lebensmittelgroßhandel. Am Standort Frechen unterhält sie zwei Betriebe, ihre Zentrale und ein Logistikzentrum. Während eines zunächst auf den Abschluss eines Verbandstarifvertrags und später nur noch auf den Abschluss eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichteten Arbeitskampfs im Logistikzentrum versetzte sie dorthin arbeitswillige Arbeitnehmer der Zentrale vorüber- gehend zur Streikabwehr. Den Betriebsrat der Zentrale beteiligte sie hieran nicht. Ihrem Antrag auf Feststellung, dass eine derartige personelle Maßnahme nicht der Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale bedürfe, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entsprochen. Eine Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen ihm gehörenden bestreikten Betrieb zur Verrichtung von Streikbrucharbeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Die mit dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis und dem darauf bezogenen Anhörungsverfahren verbundenen Erschwernisse sind geeignet, die Kampfparität zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet ist. Der Arbeitgeber ist jedoch nach 80 Abs.2 Satz1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig vor Durchführung der personellen Maßnahme mitzuteilen, welche Arbeitnehmer er vorübergehend zur Streikabwehr einsetzen will. Unsere Seminartipps zur Vertiefung: Betriebsrat 2; Von der Einstellung bis zur Kündigung Termin: Referenten: Marco Köhn, Arbeit und Lernen Detmold, ehem. KBR; Jörg Ruprecht, Rechtsanwalt, Schwerpunkt Arbeitsrecht Veranstaltungsort: Ameron Hotel ABION Spreebogen Berlin, Berlin Betriebsrat 1; Aller Anfang ist gar nicht so schwer Termin: Referent: Marco Köhn, Arbeit und Lernen Detmold, ehem. KBR Veranstaltungsort: Mercure Erfurt Altstadt, Erfurt Kündigungsverzicht versprochen - und trotzdem Massenentlassungen Das gab riesigen Ärger in der Belegschaft: 1800 Mitarbeiter eines katholischen Krankenhauses in Duisburg hatten auf ihr Weihnachtsgeld verzichtet. Im Gegenzug hatte der Arbeitgeber per Dienstvereinbarung eine Arbeitsplatz-Garantie ausgesprochen: Bis Ende 2011 sollte es keinerlei
5 betriebsbedingten Kündigungen geben. Doch an das Versprechen hielt sich das Krankenhaus nicht - bereits im Januar 2011 bekamen 121 Angestellte trotzdem außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen. Begründet wurde das mit einer unerwartet hohen Tarifsteigerung und der drohenden Insolvenz; damit sei die Geschäftsgrundlage für die Weihnachtsgeld-Vereinbarung entfallen. Zudem sei die Bank des Bistums nur bei Ausspruch der Kündigungen bereit gewesen, die Kreditlinie zu erhöhen. Zornig zogen Angestellte, die sich ihr Weihnachtsgeld mit dem Kündigungsverzicht hatten abkaufen lassen, vors Gericht. Zunächst klagten sie erfolgreich beim Duisburger Arbeitsgericht, jetzt entschied im Berufungsverfahren auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu ihren Gunsten. Damit sind die Kündigungen unwirksam, das Krankenhaus kann nicht in Revision gehen (Aktenzeichen 12 Sa 1164/11). Das Gericht schloss zwar außerordentliche Kündigungen trotz eines vertraglichen Kündigungsverzichts nicht grundsätzlich aus, sah die Anforderungen aber nicht erfüllt. Denn die Klinik habe sich schon in einer schwierigen Lage befunden, als die Beschäftigten aufs Weihnachtsgeld verzichteten. Außerdem seien die Zahlen zum Einspareffekt und den außerplanmäßigen Kostensteigerungen widersprüchlich gewesen. Unser Seminartipp zur Vertiefung: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen Kündigung, Interessenausgleich und Sozialplan Termin: Veranstaltungsort: Mercure Hannover City, Hannover Referent: Ulrich Krätzig, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Höxter Verrat von Betriebsgeheimnissen Ein Arbeitnehmer, der vertrauliche Fotos und Skizzen aus dem Geschäftsbetrieb weitergibt, kann wegen Verrats von Betriebsgeheimnissen fristlos entlassen werden (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v Az. 6 Sa 278/11, rk.). Der Kläger verpflichtete sich vertraglich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Tatsachen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu schweigen. Zudem sollte er darauf achten, dass Betriebsfremde keinen Zugriff auf Finanzen, Steuern und Kalkulationen sowie auf Daten der Produktion, Konstruktion und Entwicklung haben. Nachdem der Beschäftigte die vollständige Anschrift und Telefonnummer eines Lieferanten sowie Bilder eines Produkts des Unternehmens weitergab und sogar eine Preisliste Dritten zugänglich machte, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Das Unternehmen sah in der Weitergabe dieser Daten eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Der Mitarbeiter war der Ansicht, dass er zunächst hätte abgemahnt werden müssen und dass ihm die Widerrechtlichkeit des Handelns nicht bewusst gewesen sei. Seine Kündigungsschutzklage vor dem LAG Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah im Gesamtverhalten des Klägers einen wichtigen Grund i. S. d. 626 BGB. Seine arbeitsvertraglichen Pflichten hatte er durch die Datenweitergabe mehrfach und nachhaltig verletzt. Denn ein Betriebsgeheimnis liegt schon dann vor, wenn Tatsachen im
6 Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich sind, nach dem Willen des Arbeitgebers geheim gehalten werden sollen. Der Verstoß war vorliegend so schwerwiegend, dass es nicht mehr darauf ankam, ob der Kläger die Daten bewusst weitergegeben hatte. Auch die Interessenabwägung ergab, dass das Unternehmen fristlos kündigen konnte; das Vertrauensverhältnis war nachhaltig zerstört. Unsere Seminartipps zur Vertiefung: Einführung in das Arbeitsrecht 3; Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Termin: Referenten: Marco Köhn, Arbeit und Lernen Detmold, ehem. KBR; Thomas Bödecker, Arbeitsrichter Hannover Veranstaltungsort: Mercure Hannover City, Hannover Protokolle- und Schriftführung II Termin: Referenten: Esther Lehmann, Dozentin FH Bielefeld; Paul Hartjens, Dipl. Designer Veranstaltungsort: Mercure Hannover City, Hannover Zusammengestellt von Esther Lehmann
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