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1 Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1/ 20

2 Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund 2/ 20

3 A. Bundesregierung: Struktur und Inhalt d. deutschen Vergaberechts müssen einfach und anwenderfreundlich sein! I. 1. EU-Stufe: Gesetz gestärkt: 97 ff. GWB = Ablauf des Vergabeverfahrens II. 2. EU-Stufe: (5 neue RVO): VgV etc.: Einzelheiten zum Verfahrensablauf 1. Wegfall EG-VOL/A / VOF = Integration in Abschnitte 5 und 6 VgV = Planer (Arch. / Ing.) 2. Liefer- / DL: Zweier-Kaskade / Baubereich: Dreier-Kaskade: VOB-EU bleibt = Bruchwerk 3. Zuordnung zu GWB und VgV folgt keinem klaren System / Bsp. Eignung: Aufteilung auf - GWB: Eignung, Ausschlussgründe, Selbstreinigung, Ausschlusszeitraum - VgV: Wirtschaftliche, finanzielle, technische, berufliche Leistungsfähigkeit, EEE Bewertung: Das neue EU-Vergaberecht stellt in seiner Struktur keine Vereinfachung dar! 3/ 20

4 B. Neue VOB/A, 1. Abschnitt (Ca. 95 % d. Kommunalvergaben) / Inhalt 1. VOB/A, 1. Abschnitt, BAnz., / Für Kommunen = VOB/A verpflichtend 2. Jetzt: Novelle VOB/A und B = VOB 2018: Übernahme UVgO-Inhalte in VOB/A? Freie Wahl = Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Vergabe mit TW Einführung einer Wertgrenze für Direktauftrag (s. 14 UVgO) = 3000,00? e-kommunikation: Beibehaltung Wahlfreiheit des AG ohne e-vergabepflicht? Vervollständigung u. Korrektur v. Unterlagen: Keine Angleichung an UVgO? 4 / 20

5 C. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) = Liefer- u. Dienstleistungen Neue UVgO, BAnZ, : Für Bund: Seit / Für Kommunen = Länderrecht: Von Empfehlung (NRW, Bayern, Ba-Wü für VOL) bis Pflicht und Nichtanwendung? / Ab 2018? UVgO ersetzt VOL/A nach über 80 Jahren / Nicht erfasst: Konzessionen, Sekt.-AG UVgO = 54 Normen (4 Abschnitte) = Mehr als Verdoppelung zur VOL/A = 20 Normen / Vorbild GWB / VgV: 80%-Übernahme / s. 108, 123 ff., 132 GWB, 5 ff. VgV Nur Auftraggeber erfasst = Persönlichen Anwendungsbereich regelt Länderrecht Bewertung: - Blaupause des flexibleren EU-Rechts für UVgO richtig: UVgO darf nicht strenger sein - Praxistauglichkeit leidet durch GWB-/VgV-Übernahme / Divergenz zu VOB/A wird größer 5/ 20

6 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) = Liefer- u. Dienstleistungen AG-Wahl zwischen Öffentlicher oder Beschränkter Vergabe mit TW, 8 II UVgO AG-Wahl Verhandlungsvergabe (VV) mit oder ohne TW, 8, 12 IV Nr UVgO Es kann nur ein Unternehmen aufgefordert werden, 12 III, 8 IV Nr UVgO Bewertung: - Freiere Verfahrenswahl für Auftraggeber: Positiv, da mehr Gestaltungsspielraum - Wertgrenzen zur Anwendung jeweiliger Vergabearten (s. 3a II VOB/A): Länderregeln? 6/ 20

7 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) = Liefer- u. Dienstleistungen Direktauftrag bis (Wirtschaftlichkeit / Sparsamkeit / Wechsel), 14 UVgO Rahmenvereinbarungen (RV): Bis 6 Jahre Laufzeit ohne Grund möglich, 15 IV UVgO Bewertung: - Höherer Wert Direktauftrag positiv: Länderabweichung? / Direktauftrag fehlt in VOB/A - Laufzeit bei RV bis 6 Jahre: Positiv, aber oft ist dann der EU-Wert überschritten = 4 Jahre 7/ 20

8 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) = Liefer- u. Dienstleistungen NA: Keine Vorgabe möglich / Keine Mindestanforderungen nötig, 25 UVgO AG kann unmittelbare Selbstausführung (Keine NU) vom AN fordern, 26 VI UVgO Uneingeschränkte eabrufbarkeit der VU (Keine Registrierungspflicht), 29 I UVgO Bewertung: - Flexibilität bei NA: Positiv, aber Mindestanforderungen erleichtern für AG die Wertung - Selbstausführungsgebot: Positiv / Unzulässig bei Binnenmarktrelevanz, EuGH, Uneingeschränkte eabrufbarkeit der VU: Im Unterschwellenbereich nicht erforderlich 8/ 20

9 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) = Liefer- u. Dienstleistungen 124 I Nr. 7 GWB: Kann -Ausschluss gilt schon bei nur erheblich oder fortdauernd mangelhafter Schlechtleistung eines Unternehmers bei früherem Auftrag, 31 II UVgO EEE: Keine AG-Akzeptanzpflicht / Keine Nachweisvorlage vor Zuschlag, 35 III UVgO Bewertung: - Kann -Ausschluss nach Schlechtleistung ohne vorzeitige Beendigung etc.: Positiv - Übernahme des EEE-Verweises auf UVgO: Überfrachtung der Unterschwellenvergabe 9/ 20

10 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) = Liefer- u. Dienstleistungen Einführung evergabe (UVgO) = Für Kommunen kann Länderrecht abweichen! Bis = AG legt Form / Übermittlung der TA und Angebote fest, 38 I UVgO Ab : AG akzeptiert e-einreichung v. TA / Angeboten in Textform, 38 II UVgO Ab : AG gibt vor, dass Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform ausschließlich mit elektronischen Mitteln übermitteln, 38 III UVgO Ausnahmen: Bis Wert / Beschränkte Vergaben ohne TW und VV ohne TW Bewertung: - evergabe: Ausschluss wirtschaftlicherer Papierangebote vermeiden / VOB/A = Wahlrecht 10/ 20

11 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) = Liefer- u. Dienstleistungen e-angebote / TA, Telefax: Nichtöffnung / Verschluss nötig, 39, 40 I UVgO Vervollständigung / Korrektur unternehmensbezogener Unterlagen, 41 II UVgO Auftragsänderung: Verweis auf 132 GWB / De-minimis: 20 % (Nachträge), 47 UVgO Bewertung: - E-Angebote / Telefax = Verschluss nötig: Bei geringen Summen (1200 ) = Praxisfremd - Vervollständigung und Korrektur von Unterlagen: Positiv, aber Abweichung von VOB/A - Erweiterung der De-minimis-Norm bei Auftragsänderungen auf 20%: Positiv 11/ 20

12 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) = Liefer- u. Dienstleistungen 50 UVgO = Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen Freiberufliche Leistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder den besonderen Umständen möglich ist Bewertung und Empfehlung: - Freiberufliche Leistung ( 18 I EStG): Keine Bindung an UVgO / Leistungswettbewerb: - Durchführung eines Leistungswettbewerbs = Maßstab: Konkreter Wettbewerbsgrad: (1) Regel = Verhandlungsvergabe ohne TW mit mehreren Bietern (Bsp.: 3 Bieter) (2) Verhandlungsvergabe ohne TW mit nur einem Bieter (Bsp.: Wertgrenze, Dringlich) (3) Öffentliche oder Beschränkte Vergabe mit TW (Bsp.: Vergabe Vermessungsleistung) 12/ 20

13 D. Kein Vergaberecht, da kein öffentlicher Auftrag vorliegt 1. EuGH, / OLG Celle, (Regio Hannover / Remondis): Gründung eines Zweckverbands (ZV) u. Aufgabenübertragung auf diesen: Kein öffentlicher Auftrag, sondern interne Organisation = Art. 1 VI RL 2014/24/EU: Vereinbarungen, die die Übertragung von Zuständigkeiten für die Ausführung öff. Aufgaben zwischen öff. AG regeln und die keine Vergütung vorsehen, werden als Angelegenheit der internen Organisation betrachtet. 2. Drei Voraussetzungen für echte Kompetenzübertragung = Kein öff. Auftrag : (1) Dem Zweckverband wurde Kompetenz und Zuständigkeit übertragen (2) Der Zweckverband hat eine eigene Entscheidungsbefugnis inne (3) Der Zweckverband verfügt über eine finanzielle Unabhängigkeit 3. Echte Kompetenzübertragung : Markttätigkeit d. ZV (80%-Marge) ist irrelevant 13/ 20

14 E. Berechnung der EU-Schwellenwerte bei Planungsleistungen I. EU-Kommission: Vertragsverletzung ( Stadt Elze ) und Inhalt des 3 VII S. 2 VgV 1. Schwimmbad ( ): Trennung Objektplanung, Tragwerk, technische Ausrüstung (1) EU-Kommission: Bei Innerer Kohärenz / Funktionaler Einheit = Addition nötig! (2) Einstellung: Aufträge beendet / EU-Komm.: Aufgreifen bei nächster Gelegenheit 2. 3 VII S. 2 VgV: Planungsleistungen = Für die Schätzung des Gesamtwerts sind bei Losvergaben nur Lose über gleichartiger Planungsleistungen zugrunde zu legen 3. (Deklaratorische) Begründung zu 3 VII S. 2 VgV für Gleichartigkeit = Wirtschaftlich / technische Funktion (Wie Innere Kohärenz / Funktionale Einheit d. EU-Kommission?) 14 / 20

15 Berechnung EU-Schwellenwerte bei Planungsleistungen II. OLG München, : Vergabe Tragwerksplanung Gebäude (Unter EU-Schwelle) 1. Addition Tragwerksplanung, techn. Ausrüstung, therm. Bauphysik u. Objektplanung 2. OLG München: Einzelfall = Lückenlos aufeinander abgestimmt / Einheit = Addition! - Problem: OLG-Einzelfall (Abgestimmte Planung) ist bei Gebäuden die Regel! - BMUB, u.a.: Keine Addition bei wirtschaftlicher oder technischer Trennung - Beachtung 3 VII VgV: Keine Rechtsverwerfungskompetenz = Funktionale Einheit? - Bsp.: Planung Kunstrasenplatz und angrenzende Turnhalle = Trennung möglich 3. Aber: Bei (EU-)Zuwendungen (Bsp.: EFRE) = Vorgaben beachten = Addition nötig! 15 / 20

16 Mitteilung von Rechtsverstößen Staatsanwaltschaften F. Wettbewerbsregister (Quelle d. Grafik = BMWi) Abfragepflicht ab Wert Vergabestellen des Bundes Kartellbehörden Registerbehörde (BKartAmt) Vergabestellen der Länder Sonstige Behörden Anhörung zur Eintragung Antrag auf vorzeitige Löschung bei Selbstreinigung Kommunen Unternehmen

17 G. Wertung, Zuschlag und Kriterien ( 127 GWB, 58 VgV, 43 UVgO) 1. Wirtschaftlichste Angebot = Beste Preis-Leistung: Preis allein zulässig (Ausnahme: Funktionale Ausschreibung) / Vorgabe von Festpreisen möglich 2. Zuschlagskriterium: Qualität etc. des Personals ( 58 II S. 2 Nr. 2 VgV): Die Organisation, Qualität, Erfahrung d. Personals können Zuschlagskriterium sein, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau d. Auftragsausführung haben kann (ErwG 94 VRL: Architektenleistung) 3. Ungewöhnlich niedrige Preise: Prüfung der Mitbieter zulässig, BGH, (Keine Begrenzung des Drittschutzes auf Fälle der Marktverdrängung ) 17 / 20

18 H. Keine Angabe der Bewertungsmethode / Schulnoten zulässig 1. EuGH, : Keine Vorabbekanntmachungspflicht d. Bewertungsmethode 2. BGH, : Schulnotenbewertung zulässig (a. A. lange OLG Düsseldorf) (1) Transparenz / Wettbewerb erlauben zur Erfüllung von Qualitätskriterien Schulnoten. Dies gilt jedenfalls, wenn VU / LB den Bietern die Anforderungen d. AG klar vorgeben (2) Es ist nicht nötig, das die VU des AG`s konkrete Angaben zur Bewertung enthalten (3) Gefahr d. Überbewertung qualitativer Wertungskriterien ist durch gute Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen: Mögliche Benachteiligungen prüfen die VK VK Bund, : Bei konkreter LB ( Diktat = Vorgaben) / Bei funktionaler Ausschreibung = Konzept ( Aufsatz = Kreative Ideen / keine Detailvorgaben) 18 / 20

19 I. Spezialthema: Zuwendungen und Vergabeverstoß / Rückforderung 1. Allg. Nebenbestimmungen für Zuwendungen, ANBest = Vergaberechtspflicht 2. Rechtsnatur ANBest = Auflage zu VA / Zuwendung (= Öff.-rechtl. Rechtsweg) 3. Bei Nichterfüllung = Widerrufsmöglichkeit, 36 II Nr. 4, 49 III Nr. 2 VwVfG 4. OVG NRW, ; VGH Bayern, : GU-Vergabe Feuerwehrfahrzeug: Unterbliebene Losbildung bei 1700-EW-Gemeinde: Schwerer Vergabestoß Zuwendungsgeber kann Rückforderung der Zuwendung (25%) verlangen! 5. Aber Verstöße ohne Einfluss auf Wirtschaftlichkeit: Zuwendungsziel erreicht 19/ 20

20 J. Fazit: Bewertung des neuen Vergaberechts sowie Forderungen 1. Das reformierte Vergaberecht ist in seiner Struktur nicht einfacher 2. Alle Verfahrensregeln in einheitliche Vergabe(ver)ordnung integrieren 3. VOB/A, 1. Abschnitt, und UVgO angleichen und vereinheitlichen 4. Neues Recht bietet inhaltlich mehr Freiheiten (Freiere Verfahrenswahl etc.) 5. Bestehendes Potential für Vereinfachungen führt zu Vergaberechtsweisheit Nach der Reform ist vor der Reform! 20/ 20

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Autor Beigeordneter Norbert Portz Fon Fax August-Bebel-Allee Bonn norbert.portz@dstgb.de 21/ 20

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