Oliver Strauch Rechtsanwalt und Repetitor
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- Käte Becke
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2 Oliver Strauch Rechtsanwalt und Repetitor Kommunalrecht 2. Auflage 2009 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.
3 Inhaltsverzeichnis (1) Träger der Verwaltung... 1, 2 Träger kommunaler Selbstverwaltung... 3, 4 Garantie der kommunalen Selbstverwaltung... 5 Die (institutionelle) Rechtssubjektsgarantie... 6 Die Rechtsinstitutionsgarantie... 7, 8 Die Gemeindehoheiten... 9 Finanzhoheit Daseinsvorsorge Die subjektive Rechtsstellungsgarantie Kommunalverfassungsbeschwerde zum VerfGH... 15, 16 Gemeindebewohner Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde Anschluss- und Benutzungszwang Aufgaben der Kommunalverwaltung... 27, 28 Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung Organleihe Definition! Beachte Beispiel O P Problem/Streit
4 Inhaltsverzeichnis (2) Staatliche Aufsicht über Gemeinden... 31, 32 Widerspruch und Beanstandung von Ratsbeschlüssen... 33, 34 Anweisung zur Beanstandung von Ratsbeschlüssen Aufhebung von Ratsbeschlüssen Rechtsschutzmöglichkeiten im Aufsichtsrecht Anordnungsrecht und Ersatzvornahme Sonstige Aufsichtsmittel Gemeindliche Satzungen... 40, 41 Rechtmäßigkeit einer Satzung... 42, 43 Stadien des Verwaltungshandelns Zuständigkeiten der Gemeindeorgane... 45, 46 Vertretung der Gemeinde Verhältnis von Vertretung und Innenverhältnis Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses... 51, 52 Kommunalverfassungsstreitverfahren Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde Definition! Beachte Beispiel O P Problem/Streit
5 Träger der Verwaltung (1) Staat = Bund und Länder (Art. 30, 83 ff. GG) = juristische Personen des öffentlichen Rechts (zwar rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig) 1 Handeln durch Organe/Behörden Unmittelbare Bundes-/Landesverwaltung = Staat handelt durch eigene Behörden Oberste Bundes-/Landesbehörde Obere Bundes-/Landesbehörde Mittlere Bundes-/Landesbehörde Untere Bundes-/Landesbehörde Hierarchie Mittelbare Bundes-/Landesverwaltung = Staat schaltet andere, rechtlich selbstständige juristische Personen des ÖR ein Körperschaften Anstalten Stiftungen
6 Träger der Verwaltung (2) 2 Unmittelbare Landesverwaltung Oberste Landesbehörden, 3 LOG Mittelbare Landesverwaltung Körperschaften Mitglieder Sie sind für Aufgaben des gesamten Landesgebiets zuständig. Innenministerium Landesoberbehörden, 6 LOG Sie sind sachlich für einen bestimmten Aufgabenkreis und örtlich für das gesamte Landesgebiet zuständig. Landeskriminalamt Landesmittelbehörden, 7 LOG Sie sind sachlich für einen bestimmten Aufgabenkreis und örtlich für einen Teil des Landes (= Regierungsbezirk) zuständig. Bezirksregierung Untere Landesbehörden, 9 LOG Sie sind für Aufgaben eines kleinen Teils des Landesgebiets zuständig. Kreispolizeibehörde Gebietskörperschaften = Mitgliedschaft abhängig von Wohnsitz Gemeinde, Gemeindeverbände (= Kreis, Landschaftsverbände, Regionalverband Ruhrgebiet, Zweckverbände) Personalkörperschaften = Mitgliedschaft abhängig von Eigenschaft der Person Anwaltskammern, Ärztekammern Realkörperschaften = Mitgliedschaft abhängig vom Eigentum oder Betrieb wirtschaftlichen Unternehmens Industrie- und Handelskammer Anstalten Benutzer ör Rundfunkanstalten, ZVS Stiftungen Nutznießer Westdeutscher Rundfunk (WDR)
7 Träger kommunaler Selbstverwaltung (1) 3 Die Verwaltung liegt nach Art. 1 II LVerf in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Sofern die Verwaltung im Wege mittelbarer Landesverwaltung durch die Gebietskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände wahrgenommen wird ( 1, 2), spricht man von kommunaler Selbstverwaltung. Die Träger kommunaler Selbstverwaltung in Zweckverbände Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur überörtlichen Erfüllung bestimmter Aufgaben 23 kreisfreie Städte 214 kleine kreisangehörige Gemeinden (unter Einwohner) 124 mittlere kreisangehörige Städte (über Einwohner) 31 Kreise (gebildet aus den jeweils kreisangehörigen Gemeinden) 35 große kreisangehörige Städte (mehr als Einwohner) RVR (Regionalverband Ruhrgebiet) zur Erfüllung einzelner überörtlicher Aufgaben im Ruhrgebiet 2 Landschaftsverbände (Westfalen u. Rheinland) (gebildet aus den kreisfreien Städten und Kreisen)
8 Träger kommunaler Selbstverwaltung (2) Kreisangehörige Gemeinden 4 Mittlere kreisangehörige Stadt bei über Einwohnern ( 4 II 2 GO) zwingende Bestimmung durch RV und LR ( 4 VI 3 GO) Stichtagsregelung ( 4 VII GO) Große kreisangehörige Stadt bei über Einwohnern ( 4 III 2 GO)! Auf Antrag der Gemeinde erfolgt die Bestimmung bereits bei mehr als Einwohnern (zur mittleren kreisangehörigen Stadt) gem. 4 II 1 GO bzw. bei mehr als (zur großen kreisangehörigen Stadt) gem. 4 III 1 GO, wenn zwingende übergeordnete Interessen nicht entgegenstehen ( 4 VI 2 GO). Umgekehrt erfolgt bei zurückgehender Einwohnerentwicklung die Rückstufung gem. 4 IV GO bzw. gem. 4 V GO.
9 Garantie der kommunalen Selbstverwaltung 5 auf Bundesebene durch Art. 28 II GG verfassungsrechtlich gewährleistet auf Landesebene durch Art. 78, 79 LVerf (wegen Art. 28 III GG) verfassungsrechtlich gewährleistet bislang kein Schutz durch das EuropaR (nur Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 EG schützt vor Aushöhlung nationaler Strukturen); daher Art. 28 II GG nicht europafest (Grds.: Vorrang des EU-Rechts vor nationalem [Verfassungs-]Recht; Ausn.: Prinzipien des Art. 79 III GG, wozu die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach h.m. nicht gehört) Nach Art. 4 I EU (i.d.f. des Änderungsvertrags von Lissabon v (sog. Reformvertrag) wird kommunales Selbstverwaltungsrecht ausdrücklich angerkannt, d.h., Kommunen sind als selbstständige Rechtsträger anzusehen, also keine EU- Kompetenz zur Regulierung (z.b. durch europäische GO). Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (d.h. nach Art. 28 II GG und Art. 78 LVerf das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln) gewährleistet die (institutionelle) Rechtssubjektsgarantie ( 6) d.h. es muss überhaupt Gemeinden geben Rechtsinstitutionsgarantie ( 7, 8) d.h. Gemeinden müssen bestimmte Aufgaben zur eigenverantwortlichen Regelung zugewiesen sein subjektive Rechtsstellungsgarantie ( 14) d.h. die Verbürgung eines subjektiven öffentlichen Rechts mit Verfassungsrang
10 Die (institutionelle) Rechtssubjektsgarantie 6 Art. 28 II GG gewährleistet die Existenz von Gemeinden, und zwar in der tradierten Gestalt, also als rechtsfähige Körperschaften mit der Befugnis zur Selbstverwaltung = institutionelle Rechtssubjektsgarantie. nur institutionelle Gewährleistung = Es muss in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt Gemeinden geben. nicht individuelle Gewährleistung = der Bestand der einzelnen konkreten Gemeinde Deshalb ist es grds. möglich, Gemeindegrenzen zu ändern, Gemeinden in andere einzugliedern und dadurch aufzulösen oder neu zu bilden. Eine umfassende kommunale Neugliederung wurde in in den siebziger Jahren mit dem Ziel durchgeführt, verwaltungstechnisch leistungsfähigere Gemeinden zu schaffen. Wesentliche Voraussetzung ist, dass Neugründung aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich und angemessen ist (vgl. 17 I GO). Soweit die Gebietsänderung durch Gesetz erfolgt, steht das Gesetz gleichrangig neben der GO, d.h., die 17 ff. GO können nicht unmittelbar Rechtmäßigkeitsmaßstab für das Neugliederungsgesetz sein. Schranken ergäben sich nur aus Art. 28 II GG, Art. 78 LVerf, deren Gewährleistung aber im Ergebnis mit den Regelungen der GO übereinstimmen. Rechtsschutz gegen die Neugliederung über die Kommunalverfassungsbeschwerde, 52 VGHG ( 15,16)
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