Bank- und Kapitalmarktrecht

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1 Studiengang Law in Context Wintersemester 2012/2013 Wahlpflichtveranstaltung im Aufbaumodul des Studienschwerpunkts Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Erika Siegle-Hartwig Lehrbeauftragte der Technischen Universität Dresden

2 Bank- und Kapitalmarktrecht Literaturempfehlungen Gesetzestexte Beck-Texte im dtv, Bankrecht, 40. Auflage 2012 Schäfer/Hamann, Kapitalmarktgesetze, 2. Auflage 2010 Fachliteratur Grunewald/Schlitt, Einführung in das Kapitalmarktrecht, 2. Auflage 2009 Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2010 Münchener Anwaltshandbuch, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2012 Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage 2011 Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts Kommentar, 4. Auflage 2010 Schwintowski, Bankrecht, 3. Auflage 2011 Fachzeitschriften Wertpapier-Mitteilungen, Zeitschrift für Wirtschaft- und Bankrecht (WM) Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB) Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR) Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 2

3 Teil 2: Kapitalmarktrecht Überblick A. Einführung in das Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt C. Börsen in Deutschland D. Handel am Kapitalmarkt E. Zugang zum Kapitalmarkt F. Pflichten am Kapitalmarkt G. Austritt vom Kapitalmarkt Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 3

4 Teil 2: Kapitalmarktrecht A. Einführung in das Kapitalmarktrecht I. Kapitalmarkt II. 1. Begriffsklärung 2. Teil des Finanzmarkts 3. Arten 4. Marktteilnehmer Kapitalmarktrecht 1. Gegenstand 2. Regelungsziele 3. Rechtsquellen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 4

5 Teil 2: Kapitalmarktrecht A. Einführung in das Kapitalmarktrecht I.1. Kapitalmarkt Begriffsklärung Markt Ort, an dem Angebot und Nachfrage zusammentreffen Handelsplatz keine räumliche Begrenzung, z.b. Internet-Marktplätze Kapital gewinnbringendes Vermögen in Form von Geld, geldwerten Titeln oder realen Gütern Geld und geldwerte Titel = sog. Finanzkapital Sach- oder Realkapital Kapitalmarkt (i. e. S.) Teil des Finanzmarkts Markt, auf dem Angebot und Nachfrage nach geldwerten Titeln zum Zwecke der Kapitalbeschaffung (Fremd-/Eigenkapital) zusammengeführt werden Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 5

6 Teil 2: Kapitalmarktrecht A. Einführung in das Kapitalmarktrecht I.2. Kapitalmarkt Teil des Finanzmarkts - Handel mit geldwerten Titeln mit unbestimmter oder langer Laufzeit, z.b. Aktien, Anleihen - institutionelle und private Handelsteilnehmer Finanzmärkte - Handel mit Geld und Titeln mit kurzer (i.d.r. unterjähriger) Laufzeit, z.b. Termingelder, Schatzanweisungen, Zentralbankguthaben - ausschließlich institutionelle Anleger Kapitalmarkt Geldmarkt Devisenmarkt - Handel mit Fremdwährungsguthaben gegenüber Zentral-/Banken im Heimatland der Fremdwährung Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 6

7 Teil 2: Kapitalmarktrecht A. Einführung in das Kapitalmarktrecht I.3. Kapitalmarkt Arten (1) Kapitalmarkt Unterteilung nach Zeitpunkt der Geschäftserfüllung Terminmarkt Erfüllung des Geschäfts erfolgt zu einem späteren Termin Kassamarkt Erfüllung erfolgt i.d.r. 2 Bankarbeitstage nach Geschäftsabschluss Bedingte Termingeschäfte (Optionen) Unbedingte Termingeschäfte (Futures) Aktien, Anleihen, Fonds Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 7

8 Teil 2: Kapitalmarktrecht A. Einführung in das Kapitalmarktrecht I.3. Kapitalmarkt Arten (2) Kapitalmarkt Unterteilung nach Nutzungsart zur Fremd- oder Eigenmittelbeschaffung Primärmarkt = Markt, an dem ein Wertpapier erstmals platziert wird Emissionsmarkt Sekundärmarkt = Markt, an dem bereits emittierte Wertpapiere gehandelt werden Zirkulationsmarkt Selbstemission z.b. Pfandbriefe der Pfandbriefbanken Fremdemission z.b. Aktien, Anleihen Wertpapierhandel am: börsenmäßigen Markt außerbörslichen Markt Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 8

9 Teil 2: Kapitalmarktrecht A. Einführung in das Kapitalmarktrecht I.4. Kapitalmarkt Marktteilnehmer Kapitalgeber Intermediäre Kapitalnehmer private Investoren Banken Kapitalbeteiligungs-/ -anlagegesellschaften Börsen Syst. Internalisierer MTFs Unternehmen Staat institutionelle Investoren Finanzanalysten Wirtschaftsmedien Ratingagenturen Privatpersonen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 9

10 Teil 2: Kapitalmarktrecht A. Einführung in das Kapitalmarktrecht II.1. Kapitalmarktrecht Gegenstand Früher Heute Institutionelle Sichtweise: Ausrichtung an Banken und Börsen Ansiedlung des Kapitalmarktrechts im Aktien-, Börsen- und Bankrecht Marktbezogene Sichtweise: Etablierung, Organisation und Schutz funktionsfähiger Kapitalmärkte Eigenständiges Rechtsgebiet Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

11 Teil 2: Kapitalmarktrecht A. Einführung in das Kapitalmarktrecht II.2. Kapitalmarktrecht Regelungsziele Funktionsschutz Anlegerschutz Institutionelle Funktionsfähigkeit Institutioneller Schutz Operationale Funktionsfähigkeit Individueller Schutz Allokative Funktionsfähigkeit Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

12 Teil 2: Kapitalmarktrecht A. Einführung in das Kapitalmarktrecht II.3. Kapitalmarktrecht Rechtsquellen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

13 Teil 2: Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt I. Wertpapierbegriff 1. Allgemeiner Wertpapierbegriff 2. Kapitalmarktrechtlicher Wertpapierbegriff II. Einzelne Wertpapiere 1. Aktien 2. Anleihen 3. Anteilsscheine III. Derivate 1. Wesen & Funktion 2. Arten Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

14 Teil 2: Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt I.1. Allgemeiner Wertpapierbegriff Wertpapier = Urkunde, die ein Recht verbrieft, das ohne die Urkunde nicht geltend gemacht werden kann Wertpapiere i.e.s. Übereignung des Papiers Wertpapiere i.w.s. Abtretung des verbrieften Rechts Orderpapiere (Wechsel) Inhaberpapiere (Inhaberschuldverschreibung) Namenspapiere (Hypothekenbrief) Qualifizierte Legitimationspapiere (Sparbuch) Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier. Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

15 Teil 2: Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt I.2. Kapitalmarktrechtlicher Wertpapierbegriff (1) Handelbarkeit des Wertpapiers als unabdingbare Voraussetzung Definition in 2 Abs. 1 WpHG - übertragbare Wertpapiere, d.h. nur Wertpapiere i.e.s erfasst - gattungsmäßige Ausgestaltung (Standardisierung) der Wertpapiere leicht austauschbar (= fungibel ) - Verbriefung nur bei konstitutiver Wirkung ( Entmaterialisierung des Wertpapiers ) Regelbeispiele in 2 Abs. 1 WpHG Aktien mit Aktien vglb. Gesellschaftsanteile Schuldtitel Anteilsscheine Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

16 Teil 2: Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt I.2. Kapitalmarktrechtlicher Wertpapierbegriff (2) keine Wertpapiere i. S. v. 2 Abs. 1 WpHG mangels der Möglichkeit einer gattungsmäßigen Ausgestaltung: Namensaktien/-schuldverschreibungen als Namenspapiere ausgegebene Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbriefe kaufmännische Orderpapiere nach 363 HGB Wechsel qualifizierte Legitimationspapiere (Sparbücher) Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

17 Teil 2: Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt II. 1. Aktien Wesen & Funktion Wesen Kapital- und Stimmrechtsanteile an einer Aktiengesellschaft Verbriefung von Mitwirkungs- und Vermögensrechten des Inhabers (=Aktionär), z.b. Stimmrecht, Rederecht in HV, Recht auf Auszahlung der Dividende und des Liquidationserlöses Anspruch auf Einzelverbriefung i.d.r. gemäß 10 Abs. 5 AktG ausgeschlossen Globalurkunde Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung, 11 AktG Funktion Ausgabe von Aktien durch Emittenten Beschaffung von Fremdkapital Ankauf von Aktien durch Anleger Beschaffung von Eigenkapital Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

18 Teil 2: Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt II. 1. Aktien Arten Unterscheidung nach Zerlegung des Grundkapitals, 8 AktG Nennbetragsaktien Aktienanzahl Grundkapital (mind. 1 EUR, 8 Abs. 2 Satz 1 AktG) Stückaktien Aktienanzahl Höhe des Grundkapitals Unterscheidung nach Übertragungsart, 10 AktG Inhaberaktien Übertragung durch Übergabe der Urkunde gem. 929 ff. BGB Namensaktien Übertragung durch Forderungsabtretung gem. 398,952 BGB Vinkulierte Namensaktien Übertragung nur mit Zustimmung der Gesellschaft, 68 Abs. 2 AktG Unterscheidung nach verbrieften Rechten, 12 AktG Stammaktien Regelfall: jede Aktie gewährt ein Stimmrecht, 12 Abs. 1 Satz 1 AktG Vorzugsaktien Ausschluss des Stimmrechts gem. 12 Abs. 1 Satz 2 AktG, dafür erhöhte Gewinnbeteiligung, 139 ff. AktG Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

19 Teil 2: Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt II. 2. Anleihen Wesen & Funktion Wesen Verbriefung eines Anspruchs auf Zahlung eines Zinssatzes Käufer der Anleihe erhält während der Laufzeit der Anleihe den in der Urkunde verbrieften Zins als Gegenleistung für die Überlassung seines Geldes Rückzahlung des Kaufbetrags nach Ablauf der Laufzeit (=Tilgung) Festlegung von Höhe, Art, Zeitpunkt der Zinszahlung sowie Laufzeit der Anleihe in Anleihebedingungen (= AGB i.s.v. 305 ff. BGB) Emittenten: Staaten, Bundesländer, Banken, Versicherungen, Unternehmen öffentlichoder privatrechtliche Schuldner der Anleihe Funktion Kapitalaufbringung im Gegensatz zur Aktie erwirbt der Käufer jedoch keine Beteiligung am Grundkapital des Emittenten, sondern gewährt diesem ein Gelddarlehen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

20 Teil 2: Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt II. 2. Anleihen Arten Synonyme: Schuldverschreibung, Obligationen, Renten, Bonds Vielzahl verschiedener Ausprägungen, z.b.: Festzinsanleihen haben eine feste Verzinsung über die gesamte Laufzeit (=Regelfall) Nullkuponanleihe kein Zinskupon; Ertrag des Gläubigers besteht ausschließlich in der Differenz zwischen Rückzahlungs- und Emissionskurs Annuitätenanleihen Rückzahlung erfolgt in gleichen Beträgen bis zum Laufzeitende Wandelanleihen dem Käufer wird das Recht eingeräumt, die Anleihe zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Verhältnis in Aktien des Emittenten umzutauschen Optionsanleihen im Unterschied zur Wandelanleihe ist das Recht zum Erwerb von Aktien des Emittenten separiert von der Anleihe, d.h. Option kann auch separat gehandelt und ausgeübt werden Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

21 Teil 2: Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt II. 3. Anteilsscheine Wesen Verbriefung eines Anteils am Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG), 33 InvG Verwahrung des Sondervermögens bei einer Depotbank, 20 InvG Anteilswert wird börsentäglich von Depotbank und KAG ermittelt, 36 InvG Arten Inhaber-/Namensanteilsscheine, 33 InvG Treuhandlösung, 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 InvG: Sondervermögen bleibt im Eigentum der Gesellschaft; Anteilsinhaber stehen nur schuldrechtliche Ansprüche gegen Gesellschaft zu Miteigentumslösung, 30 Abs. 1 Satz 1 Alt 2 InvG: Anteilsinhaber erwirbt Miteigentumsanteil am Sondervermögen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

22 Teil 2: Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt III. 1. Derivate Wesen & Funktion Wesen Begriff derivativ = abgeleitet Unmittelbare oder mittelbare Abhängigkeit von einem Basiswert (andere Wertpapiere, Zinsen, Indices) Erfüllung des Geschäfts erfolgt erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt in der Zukunft ( Termin ) Grund für zeitlich verzögerte Erfüllung: Abhängigkeit von Entwicklung des Basiswertes Funktion Absicherung ( Hedging ) gegen zukünftige Preisschwankungen des Basiswertes Spekulation auf die zukünftige Preisentwicklung des Basiswertes, ohne den Basiswert selbst kaufen oder verkaufen zu müssen Erzielung von Arbitrage-Gewinnen durch die Ausnutzung von Preisdifferenzen zwischen Kassa- und Terminmarkt überproportionale Partizipation an Preisschwankungen des Basiswertes unter geringem Kapitaleinsatz (Hebeleffekt) Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

23 Teil 2: Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt III. 2. Derivate Arten (1) Festgeschäfte (unbedingte Termingeschäfte) An- oder Verkauf des Basiswertes zu einem festgelegten Preis und Vereinbarung eines späteren Erfüllungstermins Käufer/Verkäufer muss zum Termin den Basiswert zum vereinbarten Preis liefern/abnehmen (unabhängig vom Preis des Basiswertes am Termin) Optionsgeschäfte (bedingte Termingeschäfte) Erwerb eines Rechts, Kauf oder Verkaufs des Basiswerts zum vereinbarten Preis bis zum Termin (Verfallstag) zu initiieren Erwerber des Rechts zahlt Optionsprämie an sog. Stillhalter Call-Option = Ankaufsrecht des Optionsinhabers Stillhalter muss verkaufen Put-Option = Verkaufsrecht des Optionsinhaber Stillhalter muss kaufen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

24 Teil 2: Kapitalmarktrecht B. Wertpapiere am Kapitalmarkt III. 2. Derivate Arten (2) 2 Abs. 2 WpHG Nr. 1: Derivate mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Zinssätzen, Indices oder anderen Derivaten als Basiswert Nr. 2: Derivate mit Waren, Frachtsätzen, Inflationsraten oder sonstigen volkswirtschaftlichen Variablen als Basiswert Nr. 3: Finanzielle Differenzgeschäfte = Verträge über den Barausgleich der Differenz zw. den Kurswerten eines Basiswertes Nr. 4: Kreditderivate = Termingeschäfte zur isolierten Absicherung (Transfer) von Kreditrisiken, z.b. Credit Default Swaps Nr. 5: Derivate mit Basiswerten nach Art. 39 MiFiD-DVO, z.b. Lager-, Transportkapazität von Waren Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

25 Teil 2: Kapitalmarktrecht C. Börsen in Deutschland I. Überblick II. Börsenbegriff III. Börsenorganisation 1. Duale Börsenstruktur 2. Börsenbinnenorganisation IV. Börsenorgane V. Börsen- und Kapitalmarktaufsicht 1. Bundesaufsicht 2. Landesaufsicht 3. Anstaltsaufsicht Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

26 Teil 2: Kapitalmarktrecht C. Börsen in Deutschland I. Überblick Errichtung Errichtung einer Börse bedarf der Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde, 4 BörsG Erlaubnis wird dem Börsenträger erteilt duale Organisationsstruktur Standorte Düsseldorf Frankfurt am Main umsatzstärkste Börse Deutschlands Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

27 Teil 2: Kapitalmarktrecht C. Börsenorganisation II. Börsenbegriff Börsen 2 Abs. 1 BörsG Teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts Parteifähig in Rechtsstreitigkeiten Betreiber multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Wirtschaftsgütern und Rechten nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringen, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Handelsobjekte führt Wertpapierbörsen 2 Abs. 2 BörsG Börsen, an denen Wertpapiere und sich hierauf beziehende Derivate gehandelt werden Warenbörsen 2 Abs. 3 BörsG Börsen, an denen Waren i.s.v. 2 Abs. 2c WpHG (Metalle, Erze, Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom) gehandelt werden Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

28 Teil 2: Kapitalmarktrecht C. Börsen in Deutschland III. 1. Duale Börsenstruktur Duale Organisationstruktur der Börsen Börse 2 BörsG Teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Börsenträger 5 BörsG Privatrechtliche Gesellschaft in Rechtsform einer AG, e.v. Erlass von Satzungen (BörsO), Verwaltungsakten Verwendung von AGB, Individualverträgen Faktischer Marktveranstalter Überlassung zum Börsenbetrieb Eigentümer der Einrichtungen und Arbeitgeber des Personals Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

29 Teil 2: Kapitalmarktrecht C. Börsen in Deutschland III. 2. Börsenbinnenorganisation Aktionäre wählen Aufsichtsrat Börsenaufsichtsbehörde genehmigt halten Börsenträger (Aktiengesellschaft) wählt + überwacht Vorstand ggf. Personalunion Trägerschaft Börse (öff.-rechtl. Anstalt) Geschäftsführung wählt + überwacht Börsenrat Emittent + Kreditinstitut Antrag auf Zulassung Sanktionsausschuss Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

30 Teil 2: Kapitalmarktrecht C. Börsen in Deutschland IV. Börsenorgane Börsenrat Geschäftsführung Handelsüberwachungsstelle Sanktionsausschuss - 12, 13 BörsG - max. 24 Mitglieder = Vertreter der Handelsteilnehmer und Anleger; - Wahl für die Dauer von 3 Jahren - Aufgaben: - Erlass der Börsenordnung, Gebührenordnung - Bestellung/Abberufung und Überwachung der Geschäftsführung - Bestellung des Leiters der Handelsüberwachungsstelle Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

31 Teil 2: Kapitalmarktrecht C. Börsen in Deutschland IV. Börsenorgane Börsenrat Geschäftsführung Handelsüberwachungsstelle Sanktionsausschuss - 15 BörsG - mind. eine Person, ggf. Personalunion mit Vorstand des Börsenträgers - Bestellung für höchsten 5 Jahre - Aufgaben: - Zulassung und Ausschluss von Unternehmen und Personen zum Börsenhandel - Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt - Entscheidung über Aufnahme, Aussetzung, Unterbrechung und Einstellung des Handels Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

32 Teil 2: Kapitalmarktrecht C. Börsen in Deutschland IV. Börsenorgane Börsenrat Geschäftsführung Handelsüberwachungsstelle Sanktionsausschuss - 7 BörsG - Aufgaben: - Überwachung des Börsenhandels und der Geschäftsabwicklung lückenlose Erfassung und Auswertung der Handelsdaten - Untersuchung etwaiger Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften Auskunftsersuchungsrecht gegenüber Handelsteilnehmern - unverzügliche Unterrichtung der Geschäftsführung und Börsenaufsicht im Falle eines Regelverstoßes Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

33 Teil 2: Kapitalmarktrecht C. Börsen in Deutschland IV. Börsenorgane Börsenrat Geschäftsführung Handelsüberwachungsstelle Sanktionsausschuss - 22 BörsG - Zusammensetzung des Ausschusses und Ablauf des Sanktionsverfahrens werden durch landesrechtliche Verordnung geregelt, z.b. Hessische Börsenverordnung - Aufgaben: - Durchführung eines Sanktionsverfahrens (= Verfahren i.s.d. VwVfG) gegen Handelsteilnehmer und Emittenten, denen ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften vorgeworfen wird - Ahndung von Verstößen mit Verweis oder Ordnungsgeld bis zu EUR; bei Handelsteilnehmern zudem Ausschluss vom Börsenhandel bis zu 30 Handelstagen möglich Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

34 Teil 2: Kapitalmarktrecht C. Börsen in Deutschland V. Börsen- und Kapitalmarktaufsicht Bundesaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Landesaufsicht durch die oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtshörde) Handelsaktivitäten der Marktteilnehmer Anstaltsaufsicht durch die Handelsüberwachungsstelle Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

35 Teil 2: Kapitalmarktrecht C. Börsen in Deutschland V. 1. Bundesaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bundesunmittelbare Behörde Aufgaben: - Überwachung der Meldepflichten nach 15 ff. WpHG, z.b. Veröffentlichung von Director s Dealings, Ad-hoc-Nachrichten, Stimmrechtsmitteilungen - Überwachung der Verhaltensregeln und Organisationspflichten der Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen - Verfolgung/Bekämpfung von Insiderhandel und Marktmanipulation - Hinterlegungsstelle für Wertpapierprospekte Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

36 Teil 2: Kapitalmarktrecht C. Börsen in Deutschland V. 2. Landesaufsicht Börsenaufsichtsbehörde, z.b. Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Oberste Landesbehörde Aufgaben: - Erteilung der Börsenerlaubnis gegenüber Börsenträger - Erteilung des Einvernehmens bei der Wahl der Börsenorgane - Überwachung des rechtmäßigen Handelns der Börsenorgane - Erlass der Börsenverordnung - Genehmigung der Börsenordnung - Überwachung des Preisbildungsprozesses Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

37 Teil 2: Kapitalmarktrecht C. Börsen in Deutschland V. 3. Anstaltsaufsicht Handelsüberwachungsstelle der Börse Börsenorgan Aufgaben: - Systematische und lückenlose Erfassung und Auswertung der Daten über den Handel und die Geschäftsabwicklung an den Börsen - Untersuchung etwaiger Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften oder sonstige Missstände, die die ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder die Geschäftsabwicklung beeinträchtigen könnten - Unverzügliche Unterrichtung der Geschäftsführung und der Börsenaufsicht bei Verdacht eines Verstoßes gegen börsenrechtliche Vorschriften - Kooperation mit anderen Aufsichtsbehörden Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

38 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt I. Überblick II. Börsenmäßiger Handel 1. Börsensegmente 2. Transparenzstandards 3. Handelsformen 4. Handelssystem XETRA 5. Nachhandelsphasen III. Außerbörslicher Handel 1. Multilaterale Handelssysteme 2. Systematische Internalisierer 3. OTC-Handel Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

39 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt I. Überblick S e k u n d ä r m a r k t Börsenmäßiger Handel Außerbörslicher Handel Handelsplattform wird von einer Börse betrieben Handelsplattform wird von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben Organisierter Markt mit festen Handelszeiten und regeln, z.b. Preisbildungs-, Transparenzregeln, Beaufsichtigung durch Börsenorgane nicht lokalisierter Markt; Handel per Telefon oder Internet; keine festen Handelszeiten; individuelle Vertragsgestaltung Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

40 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. Börsenmäßiger Handel Organisierter Markt Handel in verschiedenen Segmenten Börsensegmente Regulierter Markt, 32 ff. BörsG Freiverkehr, 48 BörsG Transparenzniveau Erfüllung der gesetzlichen Transparenz- Mindestpflichten Erfüllung besonderer Transparenzpflichten keine gesetzlichen Vorgaben, aber i.d.r. Abstufungen in AGB vorgesehen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

41 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. 1. Börsensegmente Regulierter Markt Öffentlich-rechtliche Organisation RGL: BörsO, BörsG, WpPG, WpHG Zulassung zum Handel = von GF der Börse erlassener Verwaltungsakt Freiverkehr Privatrechtliche Organisation RGL: AGB des Börsenträgers Einbeziehung in den Handel = Vertrag zwischen Börsenträger und Antragsteller Verbot der Doppelnotierung Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

42 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. 1. Börsensegmente Regulierter Markt Rechtsgrundlagen EU-regulierter Markt Zulassungs- und Folgepflichten basieren auf europarechtlichen Vorgaben; entsprechen EU-einheitlichen Anforderungen nationalrechtliche Reglung der Zugangs- und Folgepflichten u. a. im Börsengesetz, Wertpapierprospektgesetz, Wertpapierhandelsgesetz Rechtsnatur Öffentliche-rechtliche Organisation Zulassung von Wertpapieren oder Teilnehmern zum Handel = Verwaltungsakt der Geschäftsführung der Börse Regelungsniveau Höchstes Anforderungsniveau Erfüllung EU-weit geltender Zugangs- und Folgepflichten Gesetzliche Ermächtigung ( 42 BörsG) zur Regelung besonderer Zugangs- und Folgepflichten Etablierung verschiedener Transparenzstandards Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

43 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. 1. Börsensegmente Freiverkehr Rechtsgrundlagen 48 BörsG: Ermächtigung der Börse, den Betrieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger ( privatrechtliche Person!) zuzulassen Regelung der Zugangs- und Folgepflichten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Börsenträgers Rechtsnatur Privatrechtliche Organisation Einbeziehung von Wertpapieren in den Handel = vertragliche Vereinbarung mit Börsenträger (vertreten durch Vorstand) Regelungsniveau Geringere Anforderungen bzgl. zu erfüllender Zugangs- und Folgeplichten keine gesetzlichen Vorgaben bzgl. Etablierung verschiedener Transparenzstandards i.d.r. jedoch auch hier Regelung verschiedener Transparenzstandards in AGBs des Börsenträgers Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

44 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. 2. Transparenzstandards Regulierter Markt Handelssegmente an der Frankfurter Wertpapierbörse Freiverkehr ( Open Market ) General Standard Erfüllung des gesetzlichen Mindeststandards an Transparenzpflichten Prime Standard Erfüllung erhöhter Transparenzanforderungen bei Zulassung und Folgepflichten Quotation Board Erfüllung der allgemeinen Einbeziehungsund Folgepflichten Entry Standard Erfüllung besonderer Einbeziehungsund Folgepflichten Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

45 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. 2. Transparenzstandard Regulierter Markt General Standard Prime Standard = Teilbereich des börsenrechtlichen Segments Regulierter Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (kein eigenständiges börsenrechtliches Segment!) - Geltung der gesetzlichen Transparenzanforderungen für den EU-regulierten Markt Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel im General Standard zugelassen werden, muss nur gesetzliches Mindestmaß an Transparenz erfüllen: - Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresfinanzberichten nach 37 v, 37 w WpHG - Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen nach 37 x WpHG - Einhaltung der anlassbezogenen Publizitätspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes - primär für mittlere und große Unternehmen geeignet, die vornehmlich inländische Investoren ansprechen wollen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

46 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. 2. Transparenzstandard Regulierter Markt General Standard Prime Standard = Teilbereich des börsenrechtlichen Segments Regulierter Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) mit erhöhten Transparenzpflichten (ebenfalls kein eigenständiges börsenrechtliches Segment!) - Geltung von über die gesetzlichen Anforderungen für den EU-regulierten Markt hinausgehender Transparenzanforderungen Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel im Prime Standard zugelassen werden, muss zusätzliche, von der Börse festgelegte Transparenzpflichten erfüllen, z.b.: - Veröffentlichung von Quartalsfinanzberichten nach 51 BörsO FWB - Veröffentlichung eines Unternehmenskalender nach 52 BörsO FWB - Abhalten einer jährlichen Analystenveranstaltung nach 53 BörsO FWB - Voraussetzung für die Aufnahme in die Indizes DAX, M-DAX, S-DAX, Tec-DAX primär für große Unternehmen geeignet, sich auch gegenüber ausländischen Investoren positionieren wollen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

47 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. 2. Transparenzstandard Freiverkehr Quotation Board Entry Standard = Teilbereich des börsenrechtlichen Segments Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse, das von der Börsenträgerin Deutsche Börse AG (DBAG) betrieben wird - Geltung der allgemeinen Einbeziehungs- und Folgeplichten nach 10 ff. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DBAG : - Einbeziehung auf Antrag eines zugelassenen Handelsteilnehmers keine Vertragsbeziehung zum Emittenten der einbezogenen Wertpapiere! - antragstellender Handelsteilnehmer hat allgemeine Mitteilungspflichten zu erfüllen - primär für kleine und mittelständige Unternehmen geeignet Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

48 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. 2. Transparenzstandard Freiverkehr Quotation Board Entry Standard = Teilbereich des börsenrechtlichen Segments Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse mit erhöhten Transparenzpflichten, das von der DBAG privatrechtlich betrieben wird - Geltung der besonderen Einbeziehungs- und Folgeplichten nach 16 ff. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DBAG, z.b.: - Einbeziehung auf Antrag des Emittenten zusammen mit einem Handelsteilnehmer vertragliche Bindung des Emittenten zur Erfüllung von Publizitätspflichten - Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresabschlüssen - Veröffentlichung eines Unternehmenskurzportraits und Unternehmenskalenders - Veröffentlichung von ad-hoc-ähnlichen Informationen in Bezug auf den Emittenten - primär für junge wachstumsorientierte und etablierte mittelständische Unternehmen geeignet Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

49 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. 3. Handelsformen Präsenz-/Parketthandel Geschäftsabschluss unter physischer Anwesenheit der Handelsteilnehmer im Börsensaal Orderausführung und Preisfeststellung durch Skontroführer/Spezialisten Elektronischer Handel Erteilung der Kauf- und Verkaufsorders über ein elektronisches System (z.b. Xetra), das auch die Preisfeststellung ausführt Entlokalisierung und Entpersonalisierung des Handels Vorteile des vollelektronischen Systems sind v. a.: niedrigere Kosten, schnelle Reaktionszeit, Anbindung ausländischer Handelsteilnehmer möglich Ablösung des Parketthandels Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

50 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. 4. Handelssystem XETRA Überblick X E T R A = vollelektronisches Handelssystem am Kassamarkt der FWB seit November heute handeln über XETRA über 260 europäische Banken und Wertpapierdienstleister ca an der FWB notierte Wertpapiere - Eingabe der Kauf- und Verkaufsorders der an XETRA angebundenen Händler weltweit möglich Orders werden im elektronischen Orderbuch gegenübergestellt und wenn Stückzahl und Preis übereinstimmen automatisch ausgeführt - Verarbeitung von bis zu über 2,1 Mio. Trades pro Börsentag - Handel über XETRA börsentäglich von 9.00 bis Uhr bzw bis Uhr - Ausführung der Orders in unterschiedlichen Handelsmodellen (Fortlaufender Handel, Auktion) - Zustandekommen der Börsengeschäfte i.d.r. unter Einschaltung eines zentralen Kontrahenten (z.b. Eurex Clearing AG) Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

51 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. 4. Handelssystem XETRA Ordertypen Eingabe verschiedener Ordertypen zugelassen, vgl. 73 BörsO FWB: Ordertypen Market-Order = unlimitierte Kauf-/Verkaufsorder keine Angabe eines Preislimits; Ausführung zum nächsten vom System ermittelten Preis Limit-Order = limitierte Kauf-/Verkaufsorder Angabe eines Preislimits, zu dem (oder besser) Order ausgeführt werden soll Stop-Buy-(Loss-)Order = Kauf-(Verkaufs-)Order, die erst bei Überschreiten (Unterschreiten) eines bestimmten Kurses ausgeführt werden soll Iceberg-Order = limitierte Kauf-/Verkaufsorder, bei der nur ein Teil ( Peak ) des tatsächlichen Ordervolumens im offenen Orderbuch ersichtlich ist Hidden-Order = unsichtbare Limit-Orders, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang ein großes Volumen aufweisen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

52 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. 4. Handelssystem XETRA Orderausführung Bedingte Orderausführung möglich, vgl. 73 BörsO FWB: Ausführungsbestimmungen Fill-or-Kill = sofortige Ausführung oder Löschung der Order Immediate-or-Cancel = sofortige und weitestgehend mögliche Ausführung der Order und Löschung des unausgeführten Teils Handelsbeschränkungen Auction-only = gültig nur für Auktionen Main-trading-phase-only = Ausführung der Orders nur in der Haupthandelsphase Gültigkeitsbedingungen Good-for-Day = gültig für den jeweiligen Börsentag Good-till-Cancelled = gültig bis auf Widerruf, jedoch höchstens 360 Kalendertage ab Eingabe Good-till-Date = gültig bis Fristablauf Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

53 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. 4. Handelssystem XETRA Preisermittlung Abhängig vom Handelsmodell, in welchem der Handel stattfindet: Fortlaufender Handel Preise kommen durch das Zusammenführen ( Matching ) von Orders zum jeweils besten im Orderbuch angezeigten Kauf- oder Verkaufslimit zustande Orders mit gleichem Limit werden in der Reihenfolge ihrer Eingabe in das System ausgeführt ( Preis- Zeit-Priorität ) Unlimitierte Orders werden vorranging ausgeführt Fortlaufende Auktion (Spezialistenmodell) Überwachung der Preisbildung durch sog. Spezialisten stellt bei Handelsbeginn in Abstimmung mit Emittenten Preisspanne (Quote) für das von ihm betreute Wertpapier ins Orderbuch ein auf der Grundlage der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Orderbuch befindlichen Orders wird der Preis ermittelt, zu dem innerhalb des Quotes des Spezialisten das größte Ordervolumen bei minimalem Überhang ausgeführt werden kann geeignet für Handel von Fonds, Unternehmensanleihen und Aktien kleinerer Unternehmen, die Betreuung und Liquiditätsstellung durch Spezialisten benötigen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

54 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt II. 5. Nachhandelsphasen Handel (Trading) Verrechnung (Clearing) Abwicklung (Settlement) Verwahrung (Custody) Zulassung/Einbeziehung von Wertpapieren zum/in den Handel Zulassung von Handelsteilnehmers Betrieb elektronischer Orderbücher Matchen von Orders Prüfung von Handelsinformationen (Vornahme des Verpflichtungsgeschäfts) ggf. unter Einschaltung eines zentrale Kontrahenten ( CCP ) Lieferung der Wertpapiere gegen Bezahlung (Abwicklung des Verfügungsgeschäfts) ggf. Angebot von Finanzierungsservices Verwahrung der Wertpapiere ggf. Übernahme weiterer Dienstleistung, z.b. bzgl. Steuern, bei Kapitalmaßnahmen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

55 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt III. Außerbörslicher Handel Überblick Transaktionen von Marktteilnehmern in geldwerten Titeln, die nicht über die Börse abgewickelt werden, sondern z.b. über: Multilaterale Handelssysteme, Systematische Internalisierer, OTC-Trading Nachteile - geringere Kosten - hohe Flexibilität - geringe Kontrolle/Aufsicht - geringe Markttransparenz - volles Kontrahentenrisiko Vorteile Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

56 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt III. 1. Multilaterale Handelssysteme Wesen Handelssysteme, die ihre Kundeninteressen am Kauf oder Verkauf von geldwerten Titeln auf privatrechtlicher Ebene zusammenführen System auch MTF ( Multilateral Trading Facility) genannt Betrieb eines MTF stellt Wertpapierdienstleistung i.s.v. 2 Abs. 3 Nr. 8 WpHG und Finanzdienstleistung i.s.v. 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG dar erlaubnispflichtig gemäß 32 KWG und Beaufsichtigung durch BaFin Pflichten 31 f-h WpHG Betreiber eines MTF muss börsenähnliche Regelungen über den Zugang seiner Handelsteilnehmer sowie Einbeziehungs- und Handelsregeln festlegen Betreiber muss Kontrollverfahren zur Vermeidung des Insiderhandels und der Marktmanipulation errichten Unterrichtungspflicht ggü. BaFin bei Verstößen Einhaltung der Vor-und Nachhandelstransparenzpflichten Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

57 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt III. 2. Systematische Internalisierer Wesen Unternehmen, das häufig, regelmäßig und auf organisierte und systematische Weise Eigenhandel außerhalb von Börsen und MTFs betreibt, 2 Abs. 10 WpHG Eigenhandel (= Kauf/Verkauf von Wertpapieren für eigene Rechnung als Dienstleistung für Dritten) muss wesentlicher Geschäftsbestandteil sein Internalisierung = Ausführung der Kundenorder gegen den Eigenbestand Pflichten 32 ff. WpHG zahlreiche Transparenzpflichten, z.b. kontinuierliche Veröffentlichung verbindlicher Quotes (Kauf- und Verkaufsangebote) für die von ihm angebotenen Aktiengattungen Transparenzpflichten sollen Mindestmaß an Regulierung sicherstellen und Wettbewerb mit anderen Handelsplätzen ermöglichen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

58 Teil 2: Kapitalmarktrecht D. Handel am Kapitalmarkt III. 3. OTC-Handel Wesen Begriff OTC = Over the Counter außerbörslicher Auftragshandel außerhalb MTFs und systematischer Internalisierung bilaterale Geschäfte, die in der Regel ad-hoc-artig und unregelmäßig geschlossen werden, z.b. Telefonhandel zwischen Kreditinstituten Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

59 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt I. Zugang zum Primärmarkt 1. Wertpapieremission 2. Einzelne Emissionsphasen II. Zugang zum Sekundärmarkt 1. Zulassung von Wertpapieren 2. Einbeziehung von Wertpapieren 3. Zulassung von Teilnehmern Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

60 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt I. Zugang zum Primärmarkt 1. Wertpapieremission am Primärmarkt vollzieht sich die Emission von Wertpapieren Begriff der Emission erste Ausgabe und Platzierung von Wertpapieren durch einen Wertpapieraussteller (=Emittent) am Kapitalmarkt bei öffentlicher Platzierung Vorliegen eines IPO (=Initial Public Offering) Zweck der Emission Aufnahme von Eigenkapital Ausgabe von Aktien, mit denen eine Beteiligung am Unternehmen und dessen Gewinn eingeräumt wird; Kapital wird unkündbar und zinsfrei zur Verfügung gestellt Aufnahme von Fremdkapital Ausgabe von Anleihen; Verzinsung und Rückzahlung nach Ablauf der Laufzeit der Anleihe Arten der Emission Selbstemission = Ausgabe der Wertpapiere durch Emittenten selbst Abschluss des Begebungsvertrages unmittelbar zwischen Emittenten und Anleger Fremdemission = Ausgabe der Wertpapiere durch Emissionsbank Abschluss des Begebungsvertrages zwischen Emittent und Emissionsbank Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

61 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 1. Wertpapieremission Erhöhung der Fungibilität der Aktien Erleichterte Kapitalaufnahme Steigerung des Bekanntheitgrades Nachteile Vorteile Kosten des Börsenganges Rechnungslegung Befolgung von (sonstigen) Zulassungsfolgepflichten Einfluss-/Machtverlust bisheriger Gesellschafter Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

62 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 1. Wertpapieremission Phasen einer Wertpapieremission im Überblick: Emissionsbegleiter/ -konzept ISIN / Stammdaten Prospekterstellung Platzierung Herstellung der Handelbarkeit Börsenzulassung Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

63 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 2. Einzelne Emissionsphasen (1) Emissionsbegleiter/-konzept Auswahl von Emissionsbegleitern = Team aus IPO-Beratern, Emissions- und Konsortialbanken, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, PR-Beratern Emissionsbegleiter unterstützen den Emittenten bei Erstellung des Emissionskonzepts = Projektplan zur Durchführung des IPO, d.h. Festlegung der Inhalte, Struktur und zeitlichen Abfolge der Emission wichtigster Wegbegleiter: Emissionsbank (u.a. Übernahme des Platzierungsrisikos) Wesentliche Inhalte des Emissionskonzepts sind: Zeitplan für die einzelnen Schritte der Emission, Festlegung des Emissionsvolumens, Auswahl der Zielgruppe, des Börsenplatzes und Marktsegments, Entwicklung einer überzeugenden Equity Story Financial/Legal/Tax/Market Due Diligence Marketing und Roadshow Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

64 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 2. Einzelne Emissionsphasen (2) ISIN / Stammdaten ISIN = International Securities Identification Number international gültige Kennnummer zur eindeutigen Identifizierung eines Wertpapiers besteht aus einer 12-stelligen Buchstaben-Zahlen-Kombination Vergabe durch nationale Organisationen; zuständige Stelle in Deutschland ist die Wertpapier-Mitteilungen Keppler, Lehmann GmbH & Co.KG (WM) WM = Vergabestelle der Kennziffern und Verwaltung der Wertpapierstammdaten in Form eines öffentlich zugänglichen Wertpapier-Registers Wertpapierstammdaten = im Rahmen der Kennziffervergabe erhobenen Daten, die das Wertpapier näher kennzeichnen, z.b. Emittent, Gattung, Währung, Herkunftsland, handelsmäßiger Börsenplatz Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

65 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 2. Einzelne Emissionsphasen (3) Prospekterstellung Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten werden, vgl. 3 WpPG Prospekt = Informations- und Haftungsdokument Inhalt gesetzlich geregelt ( 5 ff. WpPG); Mindestangaben sind z.b.: Angaben zum Angebot, z.b. Gründe für Angebot, Verwendung des Emissionserlöses, Kosten der Emission Angaben zum Wertpapier, z.b. Stückelung, Dividende Angaben zum Emittenten, z.b. Beschreibung der Geschäftstätigkeit, des regulatorischen Umfelds und der finanziellen Situation (Kapitalausstattung, Verschuldung, Fremdfinanzierungsbedarf) Einreichung des Prospekts bei der BaFin zur Billigung, vgl. 13 WpPG Hinterlegung und Veröffentlichung des gebilligten Prospekts, vgl. 14 WpPG Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

66 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 2. Einzelne Emissionsphasen (4) Platzierung Öffentliche Platzierung = Erstellung und Durchführung eines öffentlichen Verkaufsangebots, d.h. Wertpapiere werden der Öffentlichkeit erstmals zum Kauf angeboten Privatplatzierung Angebot der Wertpapiere nur ggü. einem begrenzten Kreis von Investoren, keine öffentliche Vermarktung Abschluss des Übernahmevertrages zwischen Emittent und Emissionsbank vor Beginn des eigentlichen Platzierungsverfahrens Beginn der Platzierung mit Festlegung des Emissionspreises nach dem Festpreisverfahren ( Vorgabe eines fixen Preises), dem Tender- oder Auktionsverfahren ( Vorgabe eines Mindestpreises) oder dem Bookbuilding-Verfahren ( Vorgabe einer Preisspanne) Zuteilung der Wertpapiere an die Investoren nach Ablauf der Zeichnungsfrist Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

67 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 2. Einzelne Emissionsphasen (5) Herstellung der Handelbarkeit Zulassung der Wertpapiere zum Börsenhandel erfordert, dass Wertpapiere fungibel und damit handelbar/übertragbar sind freie Handelbarkeit Herstellung der freien Handelbarkeit erfolgt durch Verbriefung der Wertpapiere und Hinterlegung der Urkunde bei einer zentralen Verwahrstelle (=Wertpapiersammelbank) Verbriefung möglich in Einzelurkunden (=effektive Stücke) oder in Globalurkunde (=einziges, zentral verwahrtes Wertpapier, das gesamte Emission verbrieft) Verwahrung von Wertpapieren durch Depotgesetz reguliert Depotgesetz unterscheidet 3 Verwahrarten: Sonder- bzw. Streifbandverwahrung Girosammelverwahrung Gutschrift in Wertpapierrechnung Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

68 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt I. 2. Einzelne Emissionsphasen (6) Börsenzulassung Wertpapiere, die im regulierten Markt einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung ( 32 Abs. 1 BörsG) Zulassung = öffentlich-rechtliche Erlaubnis (Verwaltungsakt) der Börsengeschäftsführung zum Handel Zulassung ist vom Emittenten zusammen mit Kreditinstitut (i.d.r. Emissionsbank) zu beantragen, vgl. 32 Abs. 2 BörsG Regelung der Zulassungsvoraussetzungen in 32 Abs. 3 BörsG und 1 bis 12 BörsZulVO (vgl. Slide 70) erst nach Zulassung erfolgt Aufnahme des Handels (=Notierungsaufnahme eigenständiger Verwaltungsakt der Geschäftsführung, der gesondert beantragt werden muss) Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

69 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt II. Zugang zum Sekundärmarkt Sekundärmarkt Wertpapiere Personen Zulassung zum Handel im regulierten Markt Einbeziehung in den Handel im Freiverkehr Zulassung zum Besuch der Börse Zulassung zum Handel an der Börse Unternehmen Börsenhändler Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

70 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt II. 1. Zulassung von Wertpapieren Rechtsgrundlage 32 Börsengesetz (BörsG) 1-12 Börsenzulassungsverordnung (BörsZulVO) Börsenordnung (BörsO) Zulassungsvoraussetzungen gebilligter Wertpapierprospekt, 32 Abs. 3 Nr. 2 BörsG Mindestbetrag und Mindeststückzahl der Wertpapiere, 2 BörsZulVO mindestens 3-jähriges Bestehen des Unternehmens des Emittenten, 3 BörsZulVO Rechtsgrundlage der Wertpapiere, 4 BörsZulVO Handelbarkeit der Wertpapiere, 5 BörsZulVO Zulassung aller Wertpapiere einer Gattung, 7 BörsZulVO mindestens 25%ige Streuung der Aktien, 8 BörsZulVO Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

71 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt II. 2. Einbeziehung von Wertpapiere Rechtsgrundlage 48 Abs. 1 Satz 2 BörsG Allgemeine Geschäftsbedingungen des Börsenträgers für den Freiverkehr an der jeweiligen Börse, z.b. AGB der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Allgemeine Einbeziehungsvoraussetzungen im Freiverkehr der FWB, 8 AGB FWB Keine Zulassung zum Handel im regulierten Markt Verbot der doppelten Preisfeststellung Wertpapier rechtswirksam entstanden Freie Handelbarkeit Besondere Einbeziehungsvoraussetzungen im Entry Standard der FWB, 17 AGB FWB Prospektpflichtiges öffentliches Angebot mindestens 2-jähriges Bestehen des Unternehmens des Emittenten Mindestgrundkapital und Mindestnennwert mindestens 10%ige Streuung der Aktien Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

72 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt II. 3. Zulassung von Personen zum Börsenbesuch Rechtsgrundlage 19 Abs. 3 BörsG i. V. m. Börsenordnung, z.b. 17 BörsO FWB Voraussetzungen Besucher war zugelassener Börsenhändler in Stellung eines Geschäftsinhabers, Vorstandsmitglieds oder Prokuristen Besucher ist Berichterstatter/Angestellter der Wirtschaftspresse, des Fernsehen oder Rundfunks Besucher hat berechtigtes Interesse am Besuch der Börse Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

73 Teil 2: Kapitalmarktrecht E. Zugang zum Kapitalmarkt II. 4. Zulassung von Personen zum Börsenhandel Gemäß 19 Abs. 2 BörsG wird zum Börsenhandel zugelassen, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen die Anschaffung/Veräußerung auf eigene Rechnung betreibt, die Anschaffung/Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung/Veräußerung übernimmt. Zulassung von Unternehmen, 19 Abs. 4 BörsG Zuverlässigkeit und Eignung der Unternehmensleiter Gewährleistung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Börsengeschäfte Kreditinstitut oder Nachweis eines Eigenkapital von mind EUR und Ausschluss von Zweifeln an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Zulassung von Börsenhändlern, 19 Abs. 5 f. BörsG persönliche Zuverlässigkeit berufliche Eignung Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

74 Teil 2: Kapitalmarktrecht F. Pflichten am Kapitalmarkt I. Zugangsfolgepflichten 1. Pflicht zur Regelpublizität 2. Pflicht zur Anlasspublizität 3. Pflicht zur Beteiligungspublizität 4. Sonstige Pflichten II. Verbote 1. Verbot von Insiderhandel 2. Verbot der Marktmanipulation Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

75 Teil 2: Kapitalmarktrecht F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 1. Pflicht zur Regelpublizität Regelpublizität = periodisch wiederkehrende Publizitätspflichten 37 v WpHG Jahresfinanzbericht Zweck: Information der Öffentlichkeit über den Geschäftsverlauf während des letzten Geschäftsjahres 37 v WpHG Halbjahresfinanzbericht Zweck: Unterjährige Information über den Geschäftsverlauf während des Jahres ( Aktualisierungsfunktion ) 37 x WpHG Quartalsfinanzbericht bzw. Zwischenmitteilung Zweck: Zwischeninformation über den Geschäftsverlauf während des Halbjahres Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

76 Teil 2: Kapitalmarktrecht F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 1. Pflicht zur Regelpublizität - Jahresfinanzbericht Mindestinhalt, 37v Abs. 2 WpHG Jahresabschluss nach dem Recht des Sitzstaates Lagebericht Erklärung der gesetzlichen Vertreter ( Bilanzeid ) Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers Ggf. Konzernabschluss und lagebericht gemäß 37y WpHG Zeitpunkt der Veröffentlichung 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ( 37v Abs. 1 Satz 1 WpHG) Sanktionierung der Pflichtverletzung nicht rechtzeitige oder gänzlich unterlassene Veröffentlichung wird mit einem Bußgeld bis zu EUR geahndet, 39 Abs. 3 Nr. 12, Abs. 4 WpHG; ebenso die unrichtige, unvollständige, nicht rechtzeitige oder unterlassene Übermittlung an die BaFin, 39 Abs. 2 Nr. 2 lit. n, Abs. 4 WpHG nicht rechtzeitige oder unterlassene Übermittelung ans Unternehmensregister wird mit einem Bußgeld bis zu EUR geahndet, 39 Abs. 2 Nr. 24, Abs. 4 WpHG falsche Abgabe des Bilanzeids wird nach 331 Nr. 3a HGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

77 Teil 2: Kapitalmarktrecht F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 1. Pflicht zur Regelpublizität - Halbjahresfinanzbericht Inhalt, 37w Abs. 2 WpHG Verkürzter Abschluss (verkürzte Bilanz, verkürzte GuV, Anhang) Zwischenlagebericht (wichtige Ereignisse im Halbjahr, Chancen und Risiken für Folgehalbjahr) Erklärung der gesetzlichen Vertreter ( Bilanzeid ) Zeitpunkt der Veröffentlichung 2 Monate nach Ende des Berichtszeitraums ( 37w Abs. 1 Satz 1 WpHG) Sanktionierung der Pflichtverletzung nicht rechtzeitige oder gänzlich unterlassene Veröffentlichung wird mit einem Bußgeld bis zu EUR geahndet, 39 Abs. 3 Nr. 12, Abs. 4 WpHG; ebenso die unrichtige, unvollständige, nicht rechtzeitige oder unterlassene Übermittlung an die BaFin, 39 Abs. 2 Nr. 2 lit. o, Abs. 4 WpHG nicht rechtzeitige oder unterlassene Übermittelung ans Unternehmensregister wird mit einem Bußgeld bis zu EUR geahndet, 39 Abs. 2 Nr. 24, Abs. 4 WpHG falsche Abgabe des Bilanzeids wird nach 331 Nr. 3a HGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

78 Teil 2: Kapitalmarktrecht F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 1. Pflicht zur Regelpublizität - Zwischenmitteilung Inhalt, 37x Abs. 2 WpHG Wesentliche Ereignisse und Geschäfte im Mitteilungszeitraum sowie ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten + Beschreibung der Finanzlage und Geschäftsergebnisses im Mitteilungszeitraum anstelle einer Zwischenmitteilung kann auch ein Quartalfinanzbericht gemäß 37x Abs. 3 WpHG veröffentlicht werden Zeitpunkt der Veröffentlichung 10 Wochen nach Beginn und 6 Wochen vor Ende einer Jahreshälfte ( 37x Abs. 1 Satz 1 WpHG) Unterlassen der Veröffentlichung nicht rechtzeitige oder gänzlich unterlassene Veröffentlichung wird mit einem Bußgeld bis zu EUR geahndet, 39 Abs. 3 Nr. 12, Abs. 4 WpHG; ebenso die unrichtige, unvollständige, nicht rechtzeitige oder unterlassene Übermittlung an die BaFin, 39 Abs. 2 Nr. 2 lit. p, Abs. 4 WpHG nicht rechtzeitige oder unterlassene Übermittelung ans Unternehmensregister wird mit einem Bußgeld bis zu EUR geahndet, 39 Abs. 2 Nr. 24, Abs. 4 WpHG Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

79 Teil 2: Kapitalmarktrecht F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 2. Pflicht zur Anlasspublizität Anlasspublizität = anlassbezogene Publizität 15 WpHG Ad-hoc- Publizität Veröffentlichung von Insiderinformationen 15a WpHG Director s Dealings Offenlegung der Geschäfte der Führungskräfte des Emittenten in Aktien und Derivaten des Emittenten Zweck: Ausgleich von Informationsunterschieden, Vermeidung der Bildung von unangemessenen Börsenpreisen Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes Zweck: Markttransparenz, informierte Anlageentscheidung, Anlegergleichbehandlung Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

80 Teil 2: Kapitalmarktrecht F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 2. Pflicht zur Anlasspublizität Ac-hoc-Publizität Normadressat Inlandsemittent i.s.v. 2 Abs. 7 i.v.m. Abs. 6 WpHG Insiderinformation Definition in 13 WpHG: konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände in Bezug auf den Emittenten oder das Insiderpapier, die geeignet sind, den Börsenpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen Beispiele: Veränderung der Kerngeschäftsfelder des Emittenten, wesentliche Strukturmaßnahmen (Umwandlung, Verschmelzung, Abspaltung), Kapitalmaßnahmen, Übernahmeangebote, Beherrschungs- /Gewinnabführungsverträge, bevorstehende Zahlungseinstellung/Überschuldung, Überraschende Wechsel in Schlüsselpositionen Verfahren der Offenlegung unverzügliche Veröffentlichung nach Kenntniserlangung der Umstände unmittelbar vor Veröffentlichung: Mitteilung ggü. BaFin und Börsengeschäftsführung nach Veröffentlichung: Übermittlung der Informationen ans Unternehmensregister unrichtige, unvollständige, verspätete oder unterlassene Mitteilung bzw. Veröffentlichung Ordnungswidrigkeit nach 39 Abs. 2 Nr. 2c bzw. Nr. 5a WpHG Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

81 Teil 2: Kapitalmarktrecht F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 2. Pflicht zur Anlasspublizität Director s Dealings Normadressat Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen Definition in 15a Abs. 2 WpHG Personen in enger Beziehung zu den Personen mit Führungsaufgaben Definition in 15a Abs. 3 WpHG Mitteilungspflichtige Geschäfte Eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten oder darauf basierenden Finanzinstrumenten, z.b. Derivate Bagatellgrenze: EUR pro Kalenderjahr, vgl. 15a Abs. 1 Satz 5 WpHG Verfahren der Offenlegung Mitteilung gegenüber Emittenten und BaFin innerhalb von 5 Werktagen Emittent muss Information unverzüglich veröffentlichen und Veröffentlichung der BaFin mitteilen nach Veröffentlichung muss der Emittenten die Information ans Unternehmensregister übermitteln unrichtige, unvollständige, verspätete oder unterlassene Mitteilung bzw. Veröffentlichung Ordnungswidrigkeit nach 39 Abs. 2 Nr. 2d bzw. Nr. 5b WpHG Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

82 Teil 2: Kapitalmarktrecht F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 3. Pflicht zur Beteiligungspublizität Beteiligungspublizität = Offenlegung der Anteilsbeteiligung am Emittenten Mitteilungspflicht des Anlegers 21 Abs. 1 WpHG: Mitteilung des Stimmrechtsanteils 25, 25a WpHG: Mitteilung des Haltens von Finanzinstrumenten 27a WpHG: Mitteilung von Erwerbszielen und Mittelherkunft Veröffentlichungspflicht des Emittenten 26 WpHG: Veröffentlichung der Informationen nach 21, 25, 25a WpHG 26a WpHG: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte 27a Abs. 2 WpHG: Veröffentlichung der Informationen nach 27a Abs. 1 WpHG Exkurs: Aktienrechtliche Beteiligungspublizität 20 Abs. 1 AktG: Verpflichtung von an einer AG beteiligten Unternehmen(!) zur Mitteilung ihrer Beteiligung ggü. der AG 20 Abs. 6: Pflicht der AG zur Bekanntmachung der Mitteilung Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

83 Teil 2: Kapitalmarktrecht F. Pflichten am Kapitalmarkt I. 4. Sonstige Pflichten Sonstige Publizitätspflichten, 30b ff. WpHG Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung, 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG Veröffentlichung der Mitteilung über die Ausschüttung von Dividenden, Ausgabe neuer Aktien, 30b Abs. 1 Nr. 2 WpHG Veröffentlichung beabsichtigter Satzungsänderung, 30c WpHG Veröffentlichung von Änderungen der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte, 30e Abs. 1 Nr. 1 WpHG Pflichten gegenüber Wertpapierinhabern, 30a WpHG Gleichbehandlung aller Wertpapierinhaber Sicherstellung des Informationszugangs der Wertpapierinhaber Schutz der Daten der Wertpapierinhaber Zurverfügungstellung einer Zahlstelle im Inland Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

84 Teil 2: Kapitalmarktrecht F. Pflichten am Kapitalmarkt II. 1. Verbot von Insidergeschäften Verbotstatbestände, 14 Abs. 1 WpHG Erwerb/Veräußerung unter Verwendung einer Insiderinformation (Nr. 1) Mitursächlichkeit der Kenntnis Kauf-/Verkaufsentscheidung erforderlich Mitteilung/Zugänglichmachung von Insiderinformationen (Nr. 2) unmittelbare oder mittelbare Weiterleitung der Information Verleitung eines Dritten zum Erwerb/Veräußerung aufgrund von Insiderinformationen (Nr. 3) Willensbeeinflussung des Dritten ausreichend Ausnahmetatbestand, 14 Abs. 2 WpHG Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufangeboten und Kursstabilisierungsmaßnahmen Sanktionierung Verstöße stellen grundsätzlich eine Straftat dar Sanktionierung gemäß 38 Abs. 1 WpHG mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe ggf. Ordnungswidrigkeit nach 39 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 WpHG, wenn Täter nicht zu einem in 38 Abs. 1 Nr. 2 WpHG genannten Personenkreis gehört Ahndung mit einer Geldbuße bis zu EUR gemäß 39 Abs. 4 WpHG Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

85 Teil 2: Kapitalmarktrecht F. Pflichten am Kapitalmarkt II. 2. Verbot der Markmanipulation Verbotstatbestände, 20a Abs. 1 WpHG Informationsgestützte Manipulation (Nr. 1) Fehlinformation über bewertungserhebliche Umstände / Verschweigen von zur Preiseinwirkung geeigneten Umständen Handelsgestützte Manipulation (Nr. 2) Durchführung von Geschäften / Erteilung von Aufträgen mit Eignung zur Kursbeeinflussung Sonstige Täuschungshandlungen (Nr. 3) Eignung zur Kursbeeinflussung erforderlich, z.b. Scalping -Fälle Ausnahmetatbestände, 20 Abs. 2 und 3 WpHG Zulässig Marktpraxis von BaFin anerkannte Gepflogenheiten Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufangeboten und Kursstabilisierungsmaßnahmen Sanktionierung Verstöße stellen bei vorsätzlicher Begehung gemäß 38 Abs. 2 WpHG eine Straftat dar Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bei leichtfertiger Tatbegehung Ordnungswidrigkeit nach 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR belegt werden kann, 39 Abs. 4 WpHG Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

86 Teil 2: Kapitalmarktrecht G. Austritt vom Kapitalmarkt I. Auf Veranlassung der Börse Delisting II. Auf Veranlassung des Emittenten auf Veranlassung der Börse auf Veranlassung des Emittenten Widerruf der Zulassung von Amts wegen (Regulierter Markt) Kündigung der Einbeziehung (Freiverkehr) Antrag auf Widerruf der Zulassung (Reg. Markt) Kündigung der Einbeziehung (Freiverkehr) gänzlich partiell gänzlich partiell Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

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