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1 zu TOP 9: Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte - Stand und weiteres Vorgehen öffentliche Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte Neubrandenburg, 6. Mai 2015

2 43. Verbandsversammlung, Seite 2 Teilfortschreibung RREP

3 43. Verbandsversammlung, Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept (BVerwG-Urteil vom ) Seite 3 Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen, so verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die Entscheidung des Plangebers muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten.

4 43. Verbandsversammlung, Eckpfeiler eines schlüssigen Planungskonzeptes gemäß BVerwG-Urteil vom : Seite 4 - Unzulässigkeit einer gezielten Verhinderungsplanung - Unzulässigkeit von Feigenblatt- bzw. Alibiplanungen - Unzulässigkeit eines vollständigen Ausschlusses der Windenergie - Eine gesetzliche Gewichtungsvorgabe zugunsten der Windenergie gibt es nicht, aber der privilegierten Nutzung ist mit dem schlüssigen Planungskonzept substanziell Raum zu verschaffen. Die tatsächliche Situation im Einzelfall ist stets entscheidend. - Die aus dem schlüssigen Planungskonzept resultierende Flächenauswahl muss nachvollziehbar, transparent und plausibel sein. Die Kriterien müssen entsprechend dokumentiert sein.

5 43. Verbandsversammlung, Seite 5 Eckpfeiler eines schlüssigen Planungskonzeptes gemäß BVerwG-Urteil vom : - Ermittlung der Flächen i.d.r. durch Ausschlussmethode (Weißflächenkartierung) - Singularinteressen müssen unberücksichtigt bleiben. - Das schlüssige Planungskonzept ist auf den gesamten Planungsraum anzuwenden. - Erfordernis einer sachlichen und fachlichen Abwägung - Dem Stand der Technik muss Rechnung getragen werden.

6 43. Verbandsversammlung, Seite 6 = Eignungsgebiete für Windenergieanlagen = Eignungsgebiete für Windenergieanlagen

7 1. Arbeitsschritt: Harte und e Tabukriterien Dokumentationspflicht! Vorranggebiete Rohstoffsicherung Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung Vorranggebiete Trinkwasser Vorranggebiete Gewerbe und Industrie Vorbehaltsgebiete Gewerbe und Industrie Vorbehaltsgebiete Kompensation und Entwicklung Tourismusschwerpunkträume Tourismusentwicklungsräume Unzerschnittene landschaftliche Freiräume Stufe IV (> 2400 ha) Landschaftsbildpotenzial Stufe 4, einschließlich 1000 m Puffer Wald ab 10 ha Binnengewässer ab 10 ha und Fließgewässer 1. Ordnung gesetzlich geschützte Biotope gemäß 20 NatSchAG M-V ab 5 ha hart 200 m Abstandspuffer zu gesetzlich geschützten Biotopen > 5 ha Naturparks Landschaftsschutzgebiete gemäß der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung

8 1. Arbeitsschritt: Harte und e Tabukriterien Dokumentationspflicht! Europäische Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten hart einschließlich 500 m Puffer Horste / Nistplätze von Großvögeln gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG hart 3000 m Puffer um Waldschutzareale für den Schreiadler 3000 m Puffer um Brutwälder des Schwarzstorches 2000 m Puffer um Horste des Seeadlers 1000 m Puffer um Horste des Fischadlers 1000 m Puffer um Horste des Wanderfalken 1000 m Puffer um Horste des Weißstorches 1000 m Puffer um Horste des Rotmilans Dauergrünlandflächen im Umkreis von 2000 m um Weißstorchnester Vogelzug Zone A hohe bis sehr hohe Dichte Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4), einschließlich 500 m Abstandspuffer Flugplätze einschließlich Bauschutz- und Hindernisbegrenzungsbereiche gemäß 12 und 17 LuftVG Militärische Anlagen einschließlich Schutzbereich gesetzlich geschützte Bau- und Bodendenkmale gemäß 7 i.v.m. 1 DSchG M-V hart hart hart

9 43. Verbandsversammlung, Seite 9 Kriterienvorschlag zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen Allgemeine Ausweisungskriterien: Mindestgröße eines Eignungsgebietes: 35 ha Mindestabstand zu bestehenden oder neu geplanten Eignungsgebieten: 2,5 km Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien): Erforderliche Mindestgröße eines Eignungsgebietes: 35 ha Gebiete, die nach BauNVO dem Wohnen (WR, WA, MD, MI), der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit (SO) dienen, einschließlich 1000 m Puffer Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich einschließlich 800 m Puffer Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege, einschließlich 1000 m Puffer Vorranggebiete Rohstoffsicherung Vorranggebiete Trinkwasser Vorranggebiete Gewerbe und Industrie Tourismusschwerpunkträume Landschaftsbildpotenzial Stufe 4, einschließlich 1000 m Puffer Wald ab 10 ha Binnengewässer ab 10 ha und Fließgewässer 1. Ordnung Gesetzlich geschützte Biotope > 5 ha einschließlich 200 m Abstandspuffer Naturparks Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Puffer Horste / Nistplätze von Großvögeln, einschließlich Puffer Militärische Anlagen einschließlich Schutzbereich

10 43. Verbandsversammlung, Seite 10 Kriterienvorschlag zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen Kriterien für Restriktionsgebiete (Restriktionskriterien): Dauergrünlandflächen im Umkreis von 2000 m um Weißstorchnester Flugplätze einschließlich Bauschutz- und Hindernisbegrenzungsbereiche Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung Vorbehaltsgebiete Gewerbe und Industrie Vorbehaltsgebiete Kompensation und Entwicklung Tourismusentwicklungsräume Unzerschnittene landschaftliche Freiräume Stufe 4 (>= 2400 ha) Landschaftsschutzgebiete 200 m Abstandspuffer zu gesetzlich geschützten Biotopen > 5 ha Vogelzug Zone A hohe bis sehr hohe Dichte Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4), einschließlich 500 m Abstandspuffer Abwägungsrelevante Einzelfallentscheidung: Gesetzlich geschützte Bau- und Bodendenkmale gemäß 7 i.v.m. 1 DSchG M-V Unzerschnittene landschaftliche Freiräume Stufe 4 (>= 2400 ha)

11 43. Verbandsversammlung, Begründung für Mindestgröße eines Eignungsgebietes 35 ha Seite 11 Das Kriterium der Mindestgröße dient unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Grundziels in erster Linie der Konzentration von Anlagenstandorten. Es soll sichergestellt werden, dass im Hinblick auf eine gebotene Schonung des Freiraums und eine optimale Ausnutzung von Flächen des Außenbereichs innerhalb der Planungsregion Anlagen an bestimmten Standorten in Gruppen konzentriert werden. Der Plangeber geht im Rahmen des zustehenden Planungsermessens davon aus, dass auf der Grundlage der derzeitig bei modernen Anlagen üblichen Rotordurchmesser bzw. Anlagenhöhe und der hierdurch resultierenden Mindestabstände zwischen den Anlagen unter Anwendung der Mindestgröße von 35 ha zumindest drei räumlich benachbarte Windenergieanlagen als Windfarm (1) bzw. Windpark aufgestellt werden können. Auf diese Weise wird dem Gebot der Konzentration in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Zudem dient die Mindestgröße eines Eignungsgebietes dazu, durch Konzentration von Anlagen den weitläufigen Charakter des Landschaftsbildes in der Planungsregion zu erhalten und eine ungeordnete Vielzahl von störenden Einzelanlagen zu vermeiden. Zuletzt ist auch im Interesse der leichteren Erschließung und wirtschaftlichen Netzanbindung die Konzentration von Anlagen in Windparks vorzugswürdig. (1) Eine Windfarm i. S. der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG und der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windenergieanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren (BVerwG, Urteil vom C 9.03).

12 43. Verbandsversammlung, Seite 12

13 43. Verbandsversammlung, Seite 13 Bei Anwendung 1000 m / 800 m Siedlungsabstand auf bestehende Eignungsgebiete entfallen Eignungsgebiete 8 Siedenbrünzow 196 ha 9 Stavenhagen 42 ha 11 Beseritz 63 ha 12 Jatzke 21 ha 15 Petersdorf 67 ha 19 Waren 6 ha Σ ha

14 43. Verbandsversammlung, Seite 14 Altentreptow-West 110 ha Bütow-Zepkow 60 ha Friedland-Nordwest 20 ha Friedland-Südost-1 40 ha Friedland Südost-2 15 ha Penzlin 55 ha Σ 300 ha Bei Anwendung 1000 m / 800 m Siedlungsabstand auf bestehende Eignungsgebiete entfallende Teilbereiche der Eignungsgebiete

15 43. Verbandsversammlung, Seite 15 Zeitplan: (bei Verzögerungen alternativ ) Verbandsversammlung: finaler Abwägungsbeschluss 1. Beteiligung und Freigabe Entwurf für 2. Beteiligung

16 43. Verbandsversammlung, Seite 16 Kontakt Regionaler Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte c/o Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte Helmut-Just-Str Neubrandenburg Tel.: 0395 / Fax: 0395 / poststelle@afrlms.mv-regierung.de Internet:

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