Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

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1 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPW-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält zwei Aufgabenblöcke. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bitte bearbeiten Sie hier 5 der 6 Aufgaben. Wenn Sie alle Fragen beantworten, wird Aufgabe 6 nicht bewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB, Höchstpunktzahl: GmbHG, AktG BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung, WPK II BW-WPW-P

2 Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte Die S ist bereit, dem R ein Darlehen zu gewähren. Sie verlangt dafür jedoch Sicherheiten. Der Bruder von R ist bereit, für R zu bürgen. Wahlweise würde er sein Grundstück für eine Hypothek oder Grundschuld zur Verfügung stellen. Welches Sicherungsmittel Bürgschaft, Hypothek oder Grundschuld würden Sie der S empfehlen? Beschreiben Sie die Sicherheiten und stellen Sie diese einander gegenüber! Fall 2 25 Punkte a) M hat im Jahr 2006 das Haus des V für seine Familie gemietet. Am stellt er fest, dass das Dach des Hauses durch einen Sommersturm ein Loch hat und es dort nun hinein regnet. Er räumt die auf dem Boden gelagerten Sachen in die Garage und stellt einen Eimer unter die tropfende Stelle. Er versäumt es, den V darüber zu informieren, reduziert jedoch aufgrund der undichten Stelle die Miete. Im Laufe des Winters läuft der Eimer über. M muss nunmehr feststellen, dass die obere Geschossdecke durchnässt ist und sich bereits Schimmelflecken zeigen. M fordert den V auf, die Mängel zu beseitigen. Das Dach muss repariert und die Geschossdecke trocken gelegt werden, um den Schimmel zu beseitigen. Die Reparatur des Daches kostet 2.000,00 und die der Geschossdecke insgesamt 5.000,00. Welche Rechte und Pflichten kommen auf V zu? b) H ist Mieter der Wohnung des Z und nimmt es mit der Zahlungsmoral nicht so genau. Bereits seit einem halben Jahr versucht Z, die Miete für die Monate August und Oktober einzutreiben. Trotz mehrmaliger Aufforderung und gesetzter Zahlungsfristen leistet der H keinerlei Zahlungen. Z möchte sich so schnell wie möglich aus dem Vertragsverhältnis lösen. Was raten Sie ihm? BW-WPW-P Seite 2 von 3

3 Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Fragen! Aufgabe 1 Nennen Sie die Eckpunkte des Produkthaftungsgesetzes und erläutern Sie den Haftungsgrundsatz genauer! Aufgabe 2 Welche 5 unabdingbaren Pflichten obliegen dem Geschäftsführer bei der Führung einer GmbH? Aufgabe 3 Die X-OHG befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und hat bereits Außenstände bei verschiedenen Gläubigern. C, der im Jahr 2000 Gesellschafter geworden und 2002 bereits wieder ausgeschieden ist, wird nun vom Gläubiger A wegen einer Forderung, die im Februar 2008 fällig geworden ist, in Anspruch genommen. Der weitere Gläubiger B verlangt Zahlung wegen einer im Jahr 1999 begründeten und 2005 fällig gewordenen Verbindlichkeit. Sind die Ansprüche begründet? Aufgabe 4 Erläutern Sie die Begriffe selbstschuldnerische Bürgschaft, Bürgschaft auf erstes Anfordern und Ausfallbürgschaft! Aufgabe 5 X soll für den Z ein Gartenhäuschen zusammenbauen. Weisungsgemäß übt der X diese Aufgabe aus und ist innerhalb von zwei Tagen fertig. Eine Abnahme erfolgt nicht, obwohl der X den Z um eine solche innerhalb von zwei Wochen ersucht hat. Der Z räumt das Gartenhäuschen ein und nutzt es für seine Geburtstagsfeier. Der X verlangt nunmehr Bezahlung für seine Arbeit. Kann er das? Aufgabe 6 S ist in Wirtschaftskreisen und in der Gesellschaft ein angesehener Mann. Er sitzt bereits in sechs Handelsgesellschaften im Aufsichtsrat. In vier dieser Gesellschaften hat er auch den Posten des Aufsichtsratsvorsitzenden inne. Nunmehr fragt ihn M, ob S auch bei der P-AG für den Posten des Aufsichtsratsvorsitzenden kandidieren würde. Was wird der S antworten? BW-WPW-P Seite 3 von 3

4 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPW-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 7. Mai 2008 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT BW-WPW-P

5 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung Fall 1 SB 4, Kap. 3, 4 25 Punkte 1. Die Bürgschaft nach 765 ff. BGB setzt eine bestehende Forderung in Form einer Verbindlichkeit zwischen Gläubiger und Schuldner voraus. Sie dient dann als akzessorische Sicherheit. Die notwendige Bürgschaftserklärung setzt Schriftform voraus, 766 S. 1 BGB. Eine Ausnahme gibt es bei Kaufleuten, vgl. 350 i.v.m. 343 HGB. Diese ist hier jedoch nicht relevant. 2. Die Hypothek nach 1113, 873, 1115, 1116 BGB ist eine streng akzessorische Sicherheit für die zu sichernde Forderung (Darlehensforderung). Notwendig ist die Einigung, die Eintragung und die Erteilung bzw. der Ausschluss des Hypothekenbriefes. Aufgrund der Akzessorietät hängt die Hypothek von der Darlehensforderung ab. Sollte keine Zahlung auf die Forderung mehr erfolgen, so kann S als Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück gemäß 1147 BGB vornehmen. 3. Die Grundschuld gemäß 1191, 1192 I, 873, 1116 BGB bedarf zur Bestellung ebenfalls der Einigung, Eintragung und Erteilung bzw. Ausschluss des Grundschuldbriefes. Der eindeutige Vorteil der Grundschuld gegenüber den vorbenannten Sicherheiten ist, dass die Grundschuld vom Forderungsbestand unabhängig ist und nur durch eine schuldrechtliche Sicherungsabrede an die Forderung gekoppelt werden kann. 4. Der Nachteil der Bürgschaft für den Sicherungsgläubiger ist die Einrede der Vorausklage, 771 BGB. Danach kann der Bürge vom Gläubiger verlangen, zunächst beim Schuldner mindestens einen Zwangsvollstreckungsversuch durchzuführen. Diesbezüglich kann die S aber auch darauf hinwirken, dass der Bruder des R auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, sodass eine selbstschuldnerische Bürgschaft vorliegt. Wird der Bruder des R dann in Anspruch genommen, hat dieser Anspruch gegen R. Ein weiterer Nachteil der Bürgschaft ist, dass der Bürge sein Vermögen immer frei veräußern kann, d.h. die Bonität des Bruders des R kann sich ändern. Das Grundpfandrecht und der Wert des Grundstücks bleiben hingegen bestehen, auch wenn das Grundstück veräußert wird. Denn auch bei einem Eigentümerwechsel kann die S auf das zu ihren Gunsten eingetragene Grundpfandrecht zurückgreifen. Vergleicht man die Grundschuld und die Hypothek, so stellt man fest, dass die Hypothek akzessorisch ist, also vom Bestand der Darlehensforderung abhängt ( 1113 BGB). Für eine andere Forderung kann die bereits bestellte Hypothek somit nicht herangezogen werden. Demgegenüber ist die Grundschuld vom Forderungsbestand unabhängig (siehe 1191, 1192 I BGG), somit nicht akzessorisch und auch für die Absicherung weiterer Forderungen verwendbar. Diese Flexibilität macht sie zum meist angewandten Sicherungsmittel. 6 P. 6 P. 6 P. 7 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 2 VON 5

6 Lösung Fall 2 SB 3, Kap Punkte a) M könnte einen Anspruch auf Beseitigung der Schäden im Dach haben. Gemäß 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter einer Sache verpflichtet, diese während der Mietzeit in dem vertragsgemäßen Zustand zu halten und etwaige Mängel zu beseitigen. Bei Abschluss des Mietvertrages im September 2006 war das Dach intakt, sodass V diesen Zustand wieder herzustellen hat. Fraglich ist jedoch, ob M berechtigt war, die Miete zu mindern. Gemäß 536 Abs. 1 BGB ist eine Mietminderung möglich, wenn ein Mangel vorliegt, welcher den vertragsgemäßen Verbrauch aufhebt oder beeinträchtigt. M hat das gesamte Haus gemietet und auf dem Boden Sachen eingelagert. Aufgrund des Lochs im Dach musste er die Sachen in die Garage räumen, sodass eine Nutzung des Bodens nicht in Betracht kam. Ein Mangel im Sinne des 536 Abs.1 BGB liegt folglich vor, mithin wäre eine Mietminderung grundsätzlich gerechtfertigt. Dem könnte jedoch 536c BGB entgegenstehen. Demnach hat der Mieter dem Vermieter die Mängel anzuzeigen, damit der Vermieter Abhilfe schaffen kann. Ist dies nicht der Fall, so ist der Mieter gemäß 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB nicht berechtigt, die Miete zu mindern. Die geforderte Anzeige ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass auch keine Möglichkeit der Mietminderung für M gegeben ist. Der V könnte jedoch einen Schadensersatzanspruch gemäß 536c Abs. 2 Satz 1 BGB geltend machen. Ein solcher besteht dann, wenn der Mieter es schuldhaft ( 276 BGB) unterlässt, den Mangel anzuzeigen und sich aufgrund dessen ein Schaden für den Vermieter entwickelt. M hat nicht angezeigt, dass das Dach defekt ist und somit ein Mangel besteht. Die fehlende Anzeige und folglich auch nicht erfolgte Abhilfe ist kausal für das Duchnässen der Geschossdecke und die daraufhin notwendige Trockenlegung. Der Schaden ist somit der finanzielle Aufwand für die Reparatur der Geschossdecke in Höhe von 5.000,00. Diesen kann V nunmehr gegen den M geltend machen. b) Z könnte das Mietverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung gemäß 543 BGB lösen. Dafür müsste gemäß 543 Abs. 1 Satz 1 BGB ein wichtiger Grund bestehen. Gemäß 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum mit zwei Mieten in Verzug ist. H hat die Miete für die Monate August und Oktober nicht bezahlt, sodass er sich über einen längeren Zeitraum als zwei Monate mit den Mieten im Rückstand befindet. Da auch gemäß 543 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Befriedigung seitens des H erfolgte, obwohl der Z ihm gemäß 543 Abs. 3 Satz 1 BGB Zahlungsfristen zur Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Zahlungspflicht gesetzt hat, ist der Z zur fristlosen Kündigung berechtigt. 1 P. 4 P. 4 P. 6 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 3 VON 5

7 Aufgabenblock B 50 Punkte Lösung Aufgabe 1 SB 3, Kap Im Rahmen der Prüfung nach dem Produkthaftungsgesetz müssen der Haftungsgrund, der Haftungsumfang, die Beweislast, der Haftungsschuldner, ein mögliches Erlöschen und auch eine mögliche Verjährung geprüft werden. Der Haftungsgrundsatz zeichnet sich, entgegen der Haftung nach 823 BGB, dadurch aus, dass die Haftung verschuldensunabhängig ist und nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. So sollen Fehler in Form von Ausreißern, die trotz Kontrolle auftreten können, geahndet werden können. Nichtsdestotrotz hat der Hersteller die Möglichkeit, e- ventuelle Schadensersatzforderungen abzulehnen, deren Tatbestände sich aus 1 Abs. 2, 3 PHG ergeben. Lösung Aufgabe 2 SB 2, Kap. 2.5 Der Geschäftsführer hat folgende Pflichten zu erfüllen, die auch nicht abdingbar sind: - Buchführungspflicht gemäß 41 GmbHG - Jahresabschluss und Lagebericht gemäß 42 GmbHG - Einberufung der Gesellschafterversammlung gemäß 49 Abs. 2, 3 GmbHG - Auskunftserteilung und Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen gemäß 51a GmbHG - Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat gemäß 52 Abs. 1 GmbHG i.v.m. 90 Abs. 3 AktG je 2 P. Lösung Aufgabe 3 SB 1, Kap. 3.2 Gemäß 160 Abs. 1, 2 HGB haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter für die von der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten, wenn diese innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden. C ist aus der OHG im Jahr 2002 ausgeschieden. Die Forderung wurde im Jahr 2008 fällig. Die Fünf-Jahres-Frist ist jedoch bereits im Jahr 2007 abgelaufen, sodass A seine Forderung gegen C nicht mehr geltend machen kann. Der Gesellschafter haftet aber gemäß 130 HGB bereits bei Eintritt in die Gesellschaft auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet worden sind. Die Forderung des B wurde bereits ein Jahr vor Eintritt des C in die OHG begründet, sodass sie ihm gegenüber geltend gemacht werden kann. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 4 VON 5

8 Lösung Aufgabe 4 SB 4, Kap. 3 Die selbstschuldnerische Bürgschaft zeichnet sich dadurch aus, dass der Bürge im Bürgschaftsvertrag die verschiedenen Einreden und insbesondere die der Vorausklage, welche ihm gemäß 771 bis 773 BGB zusteht, ausschließen lässt. Folglich kann sich der Bürge bei Inanspruchnahme nicht darauf berufen, dass zunächst der Schuldner die geforderte Summe beibringen soll und gegebenenfalls Vollstreckungsmaßnahmen gegen diesen unternommen werden. Der Bürge kann gleich in Anspruch genommen werden. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern geht im Vergleich zur selbstschuldnerischen Bürgschaft noch ein Stück weiter und verpflichtet den Bürgen zur Zahlung, ohne dass er zunächst mögliche Einreden erheben kann. Da aber ein völliger Ausschluss der Einreden unzulässig ist, kann der Bürge diese in einem Rückforderungsprozess geltend machen. Die Ausfallbürgschaft ist für den Bürgen der weitestgehende Schutz vor einer Inanspruchnahme, da sich der Gläubiger bei dieser vertraglichen Vereinbarung zunächst intensiv an den Schuldner halten muss, bis er den Bürgen in Anspruch nehmen darf. 4 P. Lösung Aufgabe 5 SB 3, Kap. 1.1 Aufgrund des zwischen X und Z geschlossenen Werkvertrages gemäß 631 BGB besteht die Verpflichtung des Z, als Besteller des Werkes die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Voraussetzung der Fälligkeit der Vergütung ist gemäß 641 Abs. 1 BGB die Abnahme des Werkes. 640 BGB folgend ist der Z verpflichtet, das Werk abzunehmen, da die Beschaffenheit eine Abnahme nicht ausschließt. Z nimmt jedoch das fertig gestellte Gartenhäuschen innerhalb der von X gemäß 641 Abs. 1 Satz 3 BGB bestimmten Frist nicht ab, sodass die Abnahme fingiert wird. Auch die Inbesitznahme führt zu einer Fingierung der Abnahme, so dass die Vergütung gemäß 641 Abs.1 BGB fällig ist und Z den Werklohn entrichten muss. 4 P. Lösung Aufgabe 6 SB 2, Kap. 4.5 S muss der P-AG eine Absage erteilen, da er die persönlichen Voraussetzungen gemäß 100 AktG nicht erfüllt. Demnach kann eine natürliche Person nur Aufsichtsratsmitglied werden, wenn sie nicht gemäß 100 Abs. 2 Nr. 1 AktG bereits in zehn Handelsgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist. S sitzt zwar nur in sechs Handelsgesellschaften im Aufsichtsrat, jedoch ist gemäß 100 Abs. 2 Satz 3 AktG die Zahl der Aufsichtsratsämter zu verdoppeln, wenn S dort Vorsitzender ist. Da S in vier Handelsgesellschaften Vorsitzender ist, hat er bereits die Anzahl von möglichen Aufsichtsratsämtern erfüllt. 2 P. 2 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 5 VON 5

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