Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

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1 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPW-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält zwei Aufgabenblöcke. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bitte bearbeiten Sie hier 5 der 6 Aufgaben. Wenn Sie alle Fragen beantworten, wird Aufgabe 6 nicht bewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB, Höchstpunktzahl: GmbHG, AktG BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung, WPK II BW-WPW-P

2 Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte A, B und C haben jeder für sich einen Handel mit Kfz-Zubehör betrieben. Nun haben sie sich zusammengeschlossen, um gemeinsam den Handel fortzuführen unter der Firma A&B&C Autoteile ohg. B wird im schriftlichen Gesellschaftsvertrag von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Einlagen werden erbracht. Eine Anmeldung zum Handelsregister unterbleibt versehentlich. Der Handel unter der gemeinsamen Firma wird mit 5 Mitarbeitern betrieben und erbringt schon im ersten Jahr einen Umsatz von 1 Mio.. B erwirbt einen Posten Autoreifen namens der A&B&C Autoteile ohg günstig von Händler H zum Preis von H hat dabei auf die Befugnis des B vertraut. H verlangt Zahlung und fragt, wen er dafür in Anspruch nehmen kann. Fall 2 25 Punkte M ist Malermeister und hat schon in der Vergangenheit entsprechende Arbeiten für seinen handwerklich unbegabten Freund F gegen Bezahlung durchgeführt. Da F sein rostiges Garagentor neu streichen lassen will, beauftragt er dafür erneut den M. Bis zum soll M mit dem Neuanstrich fertig sein. Sämtliche Utensilien wie Farbe, Pinsel etc. stellt F zur Verfügung, damit dem M keine Kosten entstehen. Über eine Entlohnung treffen F und M keine Absprache. Der eifrige M streicht fachgerecht das Garagentor und ist bereits am fertig. Nach einem Platzregen zwei Tage später blättert die Farbe wegen minderer Qualität wieder ab. M verwendet nun seine eigene Qualitätsfarbe und streicht erneut das Tor zum vereinbarten Termin. M ist erfreut über die geleistete Arbeit und bedankt sich bei M. M allerdings möchte Entlohnung für die geleisteten Dienste, und zwar sowohl für den ersten als auch für den zweiten Anstrich. F wendet ein, dass sie keine Vergütung vereinbart haben. Wer hat Recht? BW-WPW-P Seite 2 von 4

3 Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Fragen! Aufgabe Welche 3 Stadien bei der Gründung einer GmbH unterscheidet man? 1.2 Erläutern Sie die Haftungsverhältnisse in den verschiedenen Stadien der Gründung einer Mehrpersonen-GmbH! 7 P. Aufgabe Was versteht man unter dem sog. Kapitalerhaltungsgrundsatz? 2.2 Welchem Zweck dient er? Aufgabe Nennen Sie 4 Aufgaben, die ein Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsleitung im Innenverhältnis zu erfüllen hat! 3.2 Erläutern Sie die im Rahmen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers auftretende Problematik des Insichgeschäfts! 4 P. 6 P. Aufgabe 4 Wegen des seit einiger Zeit dauernden Streiks der Müllabfuhr fühlt sich Mieter M durch Gerüche und Ungeziefer des nicht abgeholten Mülls in seiner Wohnqualität beeinträchtigt. Er möchte daher weniger Miete zahlen und sich vom Vermieter V seine Duftsprays bezahlen lassen. Ist dies grundsätzlich möglich? BW-WPW-P Seite 3 von 4

4 Aufgabe 5 G hat dem S ein Darlehen i.h.v gewährt. B verbürgt sich für die Schuld des S und schließt mit G einen wirksamen Bürgschaftsvertrag. 5.1 Anschließend vereinbaren S und D mit Einverständnis des G eine Schuldübernahme. Als D nicht zahlen kann, möchte G von B die Rückzahlung des Darlehens verlangen. Zu Recht? Begründung! 5.2 G tritt seine Darlehensforderung an X ab. Als S nicht zahlen kann, verlangt X von B aus der Bürgschaft Zahlung. Zu Recht? Begründung! Aufgabe Worin besteht der wesentliche Unterschied zwischen einer Grundschuld und einer Hypothek? 6.2 Nennen Sie zwei Auswirkungen, die auf diesen Unterschied zurückzuführen sind! 4 P. 6 P. BW-WPW-P Seite 4 von 4

5 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPW-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 19. April 2006 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT BW-WPW-P

6 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung Fall 1 SB 1, Kap Punkte H könnte einen Anspruch auf Zahlung der gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. Der Anspruch könnte sich gegen die A&B&C ohg gemäß 124 Abs. 1 HGB richten. Voraussetzung dafür ist, dass die ohg wirksam gegründet worden ist. Ein entsprechender Gesellschaftsvertrag, der keiner besonderen Form bedarf, haben A, B und C wirksam geschlossen. Es liegt keine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter vor. Die Einlagen wurden erbracht. Da keine Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist, muss der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines vollkaufmännisches Handelsgewerbes gemäß 1 HGB gerichtet sein. A, B und C haben einen Gewerbebetrieb gegründet und dadurch nach außen zu einer erkennbaren, dauerhaften und zum Zwecke der Gewinnerzielungsabsicht auf wirtschaftlichem Gebiet ausgerichteten Tätigkeit zusammen geschlossen. Bei einem Umsatz von 1 Mio. und der Beschäftigung von 5 Mitarbeitern ist ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb zweifellos erforderlich. Die Gesellschaft müsste nach außen wirksam entstanden sein, 123 HGB. Da keine Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist, kommt nur die Aufnahme des Geschäftsbetriebs in Betracht, 123 Abs. 2 HGB. Dies ist mit der Betriebseröffnung auf jeden Fall geschehen. Somit wurde die ohg wirksam, auch ohne Eintragung gegründet. Fraglich ist, ob die ohg einen Kaufvertrag mit H geschlossen hat. Dazu müsste B die ohg wirksam vertreten haben gemäß 164 ff. BGB. B hat offenkundig namens der Firma der ohg gehandelt. B müsste Vertretungsmacht gehabt haben. Nach 125 HGB sind die Gesellschafter einer ohg grundsätzlich alleinvertretungsberechtigt. Hiernach käme dem B Vertretungsmacht zu. Diese wurde jedoch im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Der Ausschluss der Vertretungsmacht ist nach 125 Abs. 1 HGB zulässig. Um nach außen wirksam zu sein, muss der Ausschluss zum Handelsregister angemeldet werden ( 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Dies ist hier nicht erfolgt. Das Fehlen der Vertretungsmacht könnte nur bei Kenntnis des H hiervon gemäß 15 Abs. 1 HGB diesem entgegengehalten werden. Nach dem Sachverhalt hat H keine Kenntnis hiervon. Dieser vertraut auf die Einzelvertretungsbefugnis als Regelfall bei der ohg. Damit besteht der Anspruch des H gegen die ohg. A, B und C haften als Gesellschafter der ohg nach 128 HGB dem H persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeit der ohg. 6 P. 7 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 2 VON 6

7 Lösung Fall 2 SB 3, Kap Punkte M könnte von F Bezahlung für die beiden Anstricharbeiten gemäß 631 Abs. 1 BGB verlangen. Dazu müssen sie einen Werkvertrag geschlossen haben. In Abgrenzung zum Dienstvertrag, bei dem ein bloßes Tätigwerden geschuldet ist, schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg. Was im Einzelfall vorliegt, muss durch Auslegung ermittelt werden. F möchte den Anstrich seines Garagentors. Dafür hat er M beauftragt. Obgleich eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt eine solche als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, 632 BGB. Aus den früheren Arbeiten hat M stets eine Entlohnung erhalten. Folglich ist eine solche auch für den Garagenanstrich als vereinbart anzusehen. Die Vergütung wird mit Abnahme des Werkes fällig, 641 BGB. Unter Abnahme wird die körperliche Entgegennahme und Billigung des Werkes als vertragsgemäß verstanden. Bei Arbeiten an Bauwerken reicht die Billigung aus. Eine solche Abnahme durch F ist nur für den zweiten Anstrich erfolgt. Für diesen hat M daher einen Anspruch auf Vergütung. Für den ersten Anstrich ist keine Abnahme erfolgt. Deshalb trägt grundsätzlich der Unternehmer M die Gefahr, dass er trotz geleisteter Arbeit keine Vergütung erhält, vgl. 644 Abs. 1 S. 1 BGB. Als Ausnahme hierzu bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, wenn das Werk aufgrund eines vom Besteller gelieferten Stoffes untergegangen ist, 644 Abs. 1 S. 3, 645 Abs. 1 BGB. Vom Besteller F wurde die Farbe für den Anstrich zur Verfügung gestellt. Allein wegen der qualitativen Minderwertigkeit ist sie abgebröckelt, obwohl M fachgerecht gearbeitet hat. Folglich hat M auch ohne Abnahme des ersten Anstrichs Anspruch auf die übliche Vergütung. 7 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 3 VON 6

8 Aufgabenblock B 50 Punkte Lösung Aufgabe 1 SB 2, Kap Vorgründungsphase bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Nach)Gründungsphase bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister Entstehen der GmbH ab Eintragung 1.2 In der Vorgründungsphase bilden die Gesellschafter eine GbR, ausnahmsweise eine ohg. Diese sog. Vorgründungsgesellschaft ist auf die Errichtung der GmbH gerichtet. Die Haftung, etwa für die Kosten der notariellen Beurkundung, richten sich nach den 705 ff. BGB, 128 HGB. In der Gründungsphase haftet die Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Vorgesellschaft (Vor-GmbH) ist zwar taugliche Trägerin von Rechten und Pflichten, hat aber mangels Eintragung im Handelsregister noch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Haftung der Handelnden für die Vorgesellschaft richtet sich nach 11 Abs. 2 GmbHG. 1 P. 1 P. 1 P. Anmerkung: Die Gesellschafter haften nach der neueren Rechtsprechung den Gläubigern nicht unmittelbar persönlich. Es besteht vielmehr eine gesellschaftsinterne anteilige Verlustdeckungshaftung, die der Höhe nach unbeschränkt ist. Der Vorgesellschaft steht hiernach ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser Ausgleichsanspruch entsteht nach herrschender Meinung erst bei Scheitern der Gründung, etwa durch Versagung der Eintragung oder Aufgabe der Eintragungsabsicht. Der Grund hierfür liegt in der Weiterführung der gesellschaftsinternen Verlustdeckungshaftung als sog. Vorbelastungshaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Eine Ausnahme von der gesellschaftsinternen Haftung der Gesellschafter wird in den Fällen der Einpersonen-GmbH sowie bei Vermögenslosigkeit der Vorgesellschaft angenommen. Nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister haftet die Gesellschaft gemäß 13 Abs. 2 GmbHG allein mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften intern gegenüber der Gesellschaft, soweit eine Vorbelastung der Gesellschaft aus dem Gründungsstadium besteht. Die Haftung der Handelnden, also insbesondere jene des Geschäftsführers, richtet sich nach den 35 ff. GmbHG. Lösung Aufgabe 2 SB 2, Kap Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden ( 30 Abs. 1 GmbHG). Eine Auszahlung von Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter ist immer dann untersagt, wenn hierdurch das Stammkapital geschmälert wird (Entstehen einer Unterbilanz). Dieses Rückzahlungsverbot ist nicht abdingbar und erfasst sämtliche Arten von Zuwendungen an die Gesellschafter, für die der Gesellschaft keine vollwertige Gegenleistung zufließt. Eine entgegen 30 GmbHG geleistete Zahlung ist zurückzuerstatten ( 31 Abs. 1 GmbHG). 2.2 Der Kapitalerhaltungsgrundsatz dient dem Gläubigerschutz. Im Kapitalgesellschaftsrecht können Gläubiger der Gesellschaft grundsätzlich nur auf das Gesellschaftsvermögen als haftendes Vermögen zugreifen. Daher sollen die Gläubiger darauf vertrauen dürfen, zumindest in Höhe des zur Gründung erforderlichen Vermögens Haftungsmasse, und sei es eben in Form eines Rückerstattungsanspruches der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter, vorzufinden. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 4 VON 6

9 Lösung Aufgabe 3 SB 2, Kap Buchführungspflicht Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts Einberufung der Gesellschafterversammlung Auskunftserteilung und Gewährung der Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen gegenüber Gesellschaftern Berichtspflicht gegenüber Aufsichtsrat Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH 3.2 Der Geschäftsführer kann grundsätzlich mit sich selbst und als gesetzlicher Vertreter der GmbH keine Rechtsgeschäfte abschließen, 35 Abs. 4 GmbHG, 181 BGB. Jedoch kann er mit einer entsprechenden Formulierung im Gesellschaftsvertrag von diesem Verbot befreit werden ( soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, 181 BGB). Diese Befreiung muss zu ihrer Wirksamkeit ins Handelsregister eingetragen werden. je 1 P. (4 P.) Lösung Aufgabe 4 SB 3, Kap. 2.1 Mietminderung ist möglich, soweit ein Mangel der Mietsache vorliegt ( 536 BGB). Die Geruchsbelästigung und das Ungeziefer können durchaus bei längerer Dauer ein solcher Mangel sein. M muss eine Mängelanzeige dem V machen ( 536c BGB), damit dieser innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe schaffen kann. Geschieht dies nicht, kann M seine Miete dem Grunde nach mindern. Ein Verschulden des V ist unerheblich. Die Bezahlung der Duftsprays könnte M im Wege des Schadensersatzes geltend machen ( 536a BGB). Dann müsste V für die Geruchsbelästigung verantwortlich sein im Sinne eines Vertretenmüssens ( 276 BGB). Dies ist jedoch beim Streik der Müllabfuhr zu verneinen. M müsste V mit der Beseitigung des Mangels in Verzug setzen, damit er hier einen Schadensersatzanspruch grundsätzlich geltend machen kann. Lösung Aufgabe 5 SB 3, Kap. 3.1, 3.2; SB 4, Kap G kann B nicht in Anspruch nehmen, da mit der Schuldübernahme S-D der Bürgschaftsvertrag erlischt, 418 Abs. 1 BGB. 5.2 X kann B in Anspruch nehmen, da mit der Forderungsabtretung G-X X auch Gläubiger des Bürgschaftsvertrags wird, 401 BGB. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 5 VON 6

10 Lösung Aufgabe 6 SB 4, Kap Der wesentlichste Unterschied zwischen einer Grundschuld und einer Hypothek ist die fehlende Akzessorietät einer Grundschuld zu der zu sichernden Forderung, d. h. die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek vom Bestand der zu sichernden Forderung unabhängig. 6.2 Nach der Tilgung der zu sichernden Forderung erlischt die Hypothek, während die Grundschuld dem Grundschuldgläubiger (= Sicherungsnehmer) weiterhin zusteht. 4 P. Anmerkung: Dem Sicherungsnehmer der Grundschuld gebührt freilich keine doppelte Befriedigung. Wie diese doppelte Befriedigung vermieden werden kann, ist streitig. Es besteht die Möglichkeit, vom Sicherungsnehmer eine Verzichtserklärung zu fordern. Es besteht auch die Möglichkeit der Rückübertragung der Grundschuld auf den Eigentümer bzw. die Grundschuld aufzuheben. Die fehlende Akzessorietät hat außerdem zur Folge, dass eine isolierte Abtretung der Grundschuld möglich ist (im Gegensatz zur Hypothek). Die 401, 1153 BGB gelten nicht, so dass sich Forderung und Grundschuld in verschiedenen Händen befinden kann. Umgekehrt kann auch die Forderung isoliert abgetreten werden. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 6 VON 6

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