ADAM OPEL GmbH Werk Bochum 2. Juli Richtlinie Nr des. Personal- und Sozialwesens. Bochum. zur Abfindungszahlung gemäß
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1 Anlage 2 ADAM OPEL GmbH Werk Bochum 2. Juli 2010 Seite 1 von 3 Richtlinie Nr. 195 des Personal- und Sozialwesens Bochum zur Abfindungszahlung gemäß Rahmenvereinbarung 2010/0197/K Personalplanung Deutschland I. Geltungsbereich Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie werden alle Mitarbeiter der Adam Opel GmbH am Standort Bochum erfasst, die Jahrgang 1955 oder jünger sind. Darüber hinaus werden die folgenden Personen nicht vom Geltungsbereich dieser Richtlinie erfasst:! Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag;! Mitarbeiter der Jahrgänge 1954 und älter;! Mitarbeiter, die sich bereits in Altersteilzeit befinden;! Mitarbeiter, die nach dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung Nr. 5/2010 Schaffung von Auffangstrukturen einen Anspruch auf Gewährung einer vorzeitigen Altersrente geltend machen könnten;! Mitarbeiter, die beim Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung Nr. 5/2010 Schaffung von Auffangstrukturen in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden;! Leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG. II. Abfindungsprogramm Die vom Geltungsbereich dieser Richtlinie erfassten Mitarbeiter können mit der Adam Opel GmbH im Rahmen der Restrukturierungsmaßnahmen, die gemäß dem Master Agreement und der Rahmenvereinbarung Personalplanung Deutschland vom beschlossen wurden, nach Maßgabe dieser Richtlinie Aufhebungsverträge unter Zahlung einer Abfindung abschließen, soweit hierzu die Zustimmung der Adam Opel GmbH vorliegt. Es besteht somit kein individueller Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
2 Richtlinie des Personal- und Sozialwesens Nr. 195 Seite 2 III. Allgemeine Abfindungsregelungen 1. Mitarbeiter, die betriebsbedingt aufgrund eines Aufhebungsvertrages aus dem Unternehmen ausscheiden, erhalten eine Abfindung nach Maßgabe der folgenden Regelungen: a) Die Abfindung berechnet sich wie folgt: Alter x Betriebszugehörigkeit (max. 24) x Bruttomonatseinkommen 35 b) Das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit werden auf 2 Stellen nach dem Komma berechnet und dann auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund von Elternzeit, Wehrdienst oder der Beurlaubung zum Studium ruhte, werden für die Berechnung der Abfindung voll auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet. Ruhenszeiten aus anderen als den genannten Gründen werden nicht berücksichtigt. Die bei der Adam Opel GmbH absolvierte Ausbildungszeit wird voll berücksichtigt. Das Bruttomonatsentgelt beinhaltet analog zur Regelung der BV 251 Funktionszulage, Gruppensprecherzulage, Kolonnenführerzulage und Lohnausgleich A & B. Arbeitszeitabhängige und sonstige temporäre Zuschläge bleiben unberücksichtigt. c) Maßgeblicher Stichtag für die Berechnungsparameter ist der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet. d) Die maximale Abfindung beträgt ,- Euro. e) Bei den in dieser Richtlinie genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge. Die Besteuerung erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. 2. Die Abfindung wird in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet, zur Zahlung fällig. Abweichungen hiervon können im Einzelfall zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter vereinbart werden. Im Falle des vorzeitigen Ablebens gehen die Abfindungsansprüche eines anspruchsberechtigten Mitarbeiters auf dessen Erben über. Zahlungen erfolgen erst nach Vorlage eines Erbscheins. 3. Der Abfindungsanspruch erlischt, a) wenn ein Mitarbeiter vor dem oder mit Wirkung zum vereinbarten Tag des Ausscheidens einen Anspruch auf unbefristete Erwerbsminderungsrente hat oder ihm eine solche rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor dem vereinbarten Tag des Ausscheidens rechtskräftig zugesprochen wird; b) wenn das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Tag des Ausscheidens durch fristlose Kündigung beendet wird.
3 Richtlinie des Personal- und Sozialwesens Nr. 195 Seite 3 4. Sofern der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Abfindungsansprüche erhält, werden diese auf die Abfindung, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergibt, angerechnet. IV. Sonderregelungen für Mitarbeiter, die in die RB Transfer wechseln Für Mitarbeiter, die im direkten Anschluss an ihr Arbeitsverhältnis mit der Adam Opel GmbH in die RB Transfer wechseln, finden die Regelungen unter Ziff. III. mit folgenden Modifizierungen Anwendung: 1. Das Arbeitsverhältnis mit der Adam Opel GmbH kann nur durch Aufhebungsvertrag ( dreiseitiger Vertrag ) beendet werden. 2. Beendet ein Mitarbeiter seinen befristeten Arbeitsvertrag mit der RB TRansfer vorzeitig, erhält er eine Abfindung für jeden Monat des vorzeitigen Austritts bei der RB Transfer 1000,- Euro. Diese Abfindung wird von der RB Transfer mit der Schlussabrechnung ausgezahlt. V. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt ab sofort in Kraft Bochum den, 2. Juli 2010 Bettina Dunkel Personalleitung
4 Betriebsvereinbarung zu Standortmaßnahmen Bochum 2011 wegen des Abbaus des Beschäftigungsüberhangs Zwischen der Adam Opel AG, Werk Bochum, Opelring 1, Bochum - im Folgenden Arbeitgeber - und dem Betriebsrat der Adam Opel AG, Werk Bochum, Opelring 1, Bochum - im Folgenden Betriebsrat - wird nachfolgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen: Präambel Zum Erhalt der Beschäftigung in den Werken Bochum haben die Betriebsparteien neben weiteren Maßnahmen unter Ziffer XII der Betriebsvereinbarung Standortmaßnahmen Bochum BV 2/2011 vereinbart, einen Interessenausgleich und Sozialplan abzuschließen. Diese Betriebsvereinbarung dient der Umsetzung
5 2 dieser Verpflichtung. Der Betriebsrat lehnt den arbeitgeberseitig beabsichtigten Personalabbau aus betrieblichen und sozialen Gründen ab. Seine Mitwirkung an dieser Vereinbarung erfolgt allein zur Wahrung der Interessen der Mitarbeiter. Die Betriebsparteien verfolgen gemeinsam den Wunsch, den arbeitgeberseitig für erforderlich gehaltenen Personalabbau, soweit dies realisierbar ist, auf freiwilliger Basis durchzuführen und auch weiterhin soweit wie möglich keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen auszusprechen. 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den Standort Bochum, persönlich für alle dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Mitarbeiter ) mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG. 2 Betriebsänderung 1. Die Betriebsvereinbarung regelt eine Betriebsänderung, die im Wesentlichen eine Anpassung des Personalbestandes an den aus Sicht des Arbeitgebers für erforderlich gehaltenen Beschäftigungsbedarf in dem Betrieb in Bochum zum Gegenstand hat. Zur Beratung und ggf. weiteren Ermittlung des zukünftigen Beschäftigungsbedarfs wurden auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Standortmaßnahmen Bochum BV 2/2011 die dort benannten Arbeitsgruppen eingesetzt. Falls innerhalb der Arbeitsgruppen übereinstimmend festgestellte Ergebnisse zu anderen Personalzahlen führen, werden die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen einvernehmlich angepasst. a) Der aktive Personalbestand des Arbeitgebers in Bochum ergibt sich aus der Anlage 1 Zusammenfassung Personalabbau 2011 (Stand: Abschluss der Betriebsvereinbarung), die Bestandteil dieser
6 3 Betriebsvereinbarung ist. Der Betriebsrat nimmt diese Anlage zur Kenntnis. b) Der nach Auffassung des Arbeitgebers entstehende Wegfall des Beschäftigungsbedarfs nach Abteilung und Monat ergibt sich ebenfalls aus der Anlage 1 zu dieser Betriebsvereinbarung. Für 24 Mitarbeiter der Achsen-/Auspufffertigung werden geeignete und gleichwertige Ersatzarbeitsplätze, ggf. unter Nutzung von Qualifizierungsmaßnahmen, bereitgestellt. 2. Entgegen der ursprünglichen Planung des Arbeitgebers wird die Einstellung der Getriebefertigung nicht zum erfolgen. Bedingt durch ein erhöhtes Exportvolumen von F 17-Getrieben in Aspern ist es möglich, die F 13-Getriebefertigung in Bochum temporär weiterzuführen und nach jetziger Planung des Arbeitgebers erst Ende 2013 zu schließen. Das Produktionsvolumen im Jahr 2012 wird ca Getriebe betragen. Basierend auf dieser Prognose werden im Jahr 2012 ca. 300 Mitarbeiter in der Getriebefertigung weiterbeschäftigt. Aufgrund der sehr schwankenden Exportprognosen ist eine exakte Volumens- und Mitarbeiterschätzung für das Jahr 2013 zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Die Arbeitsplätze von ca. 300 Mitarbeitern in der Getriebefertigung bleiben somit zunächst erhalten, es sei denn, dass aufgrund einer unerwarteten, negativen Entwicklung der Auftragslage der daraus resultierende Personalüberhang in der Getriebefertigung vorher, jedoch frühestens im Jahre 2013, entsprechend angepasst werden muss. Ebenso wird bei einer positiven Auftragsentwicklung der Personalbedarf entsprechend angepasst. Ein aufgrund der derzeit geplanten Schließung der Getriebefertigung zum entstehender Personalüberhang wird entsprechend der Regelungen in dieser Betriebsvereinbarung zum abgebaut (freiwillige Aufhebungsverträge, Änderungs- bzw. Beendigungskündigungen). Sollte es zu einem Personalabbau im Laufe des Jahres 2013 wegen eines
7 4 heute nicht zu erwartenden Auftragsrückgangs kommen gilt Folgendes: Erreicht der beabsichtigte Personalabbau bezogen auf die Getriebefertigung ein Ausmaß, das nach 111 BetrVG interessenausgleichspflichtig ist, tritt diese Einigungsstelle innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung durch eine der Betriebsparteien unter Vorsitz von Herrn Martin Bertzbach (Präsident des Landesarbeitsgerichts Bremen a.d.), in dessen Verhinderungsfall von Herrn Dr. Ludger Backhaus (Vorsitzender Richter Landesarbeitsgericht Köln), zusammen und berät über die interessenausgleichspflichtigen Maßnahmen. Die Sozialplanregelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten auch für diese Maßnahmen. Sollte es zu einem gemäß dem vorstehenden Absatz nicht interessenausgleichspflichtigen Personalabbau im Jahre 2013 kommen, gelten die Bestimmungen dieses Sozialplans entsprechend. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, vor dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen den betroffenen Mitarbeitern angemessene, freie Arbeitsplätze anzubieten. Die Beschäftigungssicherung aus 5 der Betriebsvereinbarung Zukunft Adam Opel GmbH vom (BV 2010/0196/K)/Master Agreement v gilt für die Anzahl der nach den vorstehenden Regelungen abzubauenden Arbeitsplätze nicht. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen bleibt das Bewerbungsrecht des Betriebes Bochum für eine Nachfolgegetriebefertigung gemäß der Betriebsvereinbarung Nr. 2/2011 unberührt. 3. Der Arbeitgeber hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Anpassung des Personalbestands an den aus seiner Sicht tatsächlich gegebenen Beschäftigungsbedarf unverzüglich umzusetzen.
8 5 3 Durchführung der Maßnahme 1. Ab Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung bis zum wird allen Mitarbeitern das Angebot unterbreitet, entweder das Unternehmen freiwillig zu verlassen oder, falls ein entsprechendes Angebot unterbreitet werden kann, an einen anderen Standort des Unternehmens zu wechseln, es sei denn, deren Fortbeschäftigung ist betrieblich erforderlich. Dazu werden mit den betroffenen Mitarbeitern individuelle Beratungsgespräche geführt und Informationsveranstaltungen durchgeführt. Die Betriebsparteien wollen das Ausscheiden der Mitarbeiter ohne den beiderseits nicht gewünschten Ausspruch einer betriebsbedingten Änderungs- oder Beendigungskündigung fördern und werden hierzu weitere finanzielle Anreize vereinbaren. Sollten Mitarbeiter, die bereit sind, freiwillig aus dem Unternehmen auszuscheiden, dauerhaft innerhalb des Betriebes, an einen anderen Opel- Standort oder im Rahmen eines Ringtausches zu einem Partnerbetrieb zu wechseln, vom Arbeitgeber unter Hinweis auf die betrieblichen Interessen kein entsprechendes Angebot oder keine Freigabe erhalten, ist der Betriebsrat unverzüglich zu informieren. Sollte der Betriebsrat die vom Arbeitgeber geltend gemachten betrieblichen Interessen nicht für zutreffend halten, wird er dies dem Arbeitgeber innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Information mit Begründung schriftlich mitteilen. Sofern der Arbeitgeber in diesem Fall bei der Ablehnung eines Angebots an die betreffenden Mitarbeiter verbleibt, wird eine paritätische Kommission bestehend aus je zwei Vertretern des Arbeitgebers sowie des Betriebsrats unverzüglich zusammentreten und abschließend über die jeweilige Personalmaßnahme beraten.
9 6 2. Sofern der aus Sicht des Arbeitgebers erforderliche Personalabbau bis zum nicht auf freiwilliger Basis abgewickelt werden kann, werden die von einer möglichen Kündigung bedrohten Mitarbeiter in der 29. KW darüber informiert. Ihnen wird in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eröffnet, bis längstens mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag bzw. einen Änderungsvertrag über einen Werkswechsel abzuschließen. 3 Ziff. 1 Abs. 2 gilt entsprechend. 3. Sofern der aus Sicht des Arbeitgebers erforderliche Personalabbau nicht auf freiwilliger Basis abgewickelt werden kann, kann gegenüber den vom Personalüberhang noch betroffenen und nach Sozialauswahlkriterien ermittelten Mitarbeitern danach eine betriebsbedingte Beendigungs- bzw. soweit möglich eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. 4. Sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, kann der Arbeitgeber die zu entlassenden Mitarbeiter von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung ihrer Bezüge und unter Vorabgewährung etwa noch offener Urlaubsansprüche bzw. Freizeitguthaben freistellen. 4 Beteiligungsrechte des Betriebsrats 1. Der Interessenausgleich im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung, in dessen Vorfeld der Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet worden ist, gilt gleichzeitig als abschließende Stellungnahme des Betriebsrats gegenüber der Agentur für Arbeit i.s.d. 17 KSchG zu sämtlichen im Rahmen dieser Betriebsänderung ggf. erforderlichen Massenentlassungsanzeigen. 2. Der Arbeitgeber wird den Betriebsrat weiterhin wie bisher unaufgefordert und umfassend über den jeweiligen Stand der Umstrukturierungsmaßnahme sowie der Geschäftsentwicklung informieren.
10 7 3. Weitere Beteiligungsrechte des Betriebsrats bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. 5 Sozialplan Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern infolge der in dieser Betriebsvereinbarung geregelten Umstrukturierungsmaßnahme entstehen, vereinbaren die Parteien die in den 6 bis 9 aufgeführten Sozialplanregelungen. 6 Geltungsbereich des Sozialplans 1. Die Regelungen der 7 bis 9 gelten nur für Mitarbeiter des Unternehmens, die aufgrund des sich aus 2 dieser Betriebsvereinbarung ggf. ergebenden Personalüberhangs ihren Arbeitsplatz verlieren. 2. Die 7 bis 9 finden ferner keine Anwendung auf: a) Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen oder fristlos aus wichtigem Grund beendet wird; b) Mitarbeiter, deren befristeter Arbeitsvertrag wegen Fristablaufs endet; c) Mitarbeiter, die das Arbeitsverhältnis selbst kündigen, es sei denn, der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter zuvor schriftlich den Wegfall seines Arbeitsplatzes mitgeteilt und/oder ihm eine Weiterbeschäftigung auf einen unzumutbaren Arbeitsplatz angeboten; d) Mitarbeiter, die nach dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung Nr. 5/2010 Schaffung von Auffangstrukturen einen Anspruch auf Gewährung einer vorzeitigen Altersrente geltend machen könnten; e) Mitarbeiter, die aufgrund eines Altersteilzeitvertrages ausscheiden; f) Leiharbeitnehmer;
11 8 g) Mitarbeiter deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden hat, sofern es sich nicht um eine Insourcingmaßnahme handelt und der betroffene Mitarbeiter bereits vor der Insourcingmaßnahme früher schon einmal bei Opel beschäftigt war. 7 Kompensationsregelungen zum Abbau des Personalüberhangs Die von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter erhalten folgende Leistungen, die dem Ausgleich bzw. der Milderung der Nachteile aus der Betriebsänderung dienen: 1. Der Personalabbau soll vorrangig auf freiwilliger Basis im Rahmen von Aufhebungsverträgen und einem Wechsel in eine Transfergesellschaft der TÜV NORD Transfer GmbH (TFG), umgesetzt werden. Der Arbeitgeber sichert zu, die gemäß SGB III notwendige Beteiligung der Agentur für Arbeit sicherzustellen und eventuelle Nachteile einer ggf. nicht hinreichenden Beteiligung zu erstatten. Sämtlichen Mitarbeitern, die freiwillig ausscheiden oder die von einer betriebsbedingten Änderungs- oder Beendigungskündigung betroffen sind, wird angeboten, zum ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in eine TFG zu wechseln. Sofern der Arbeitgeber im Einzelfall betriebliche Gründe gegen einen Wechsel in die TFG zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Betriebsrat und dem zu entlassenden Mitarbeiter anzeigt, wird dem betreffenden Mitarbeiter vom Arbeitgeber ein Wechsel in die TFG zum angeboten. Der Wechsel in die TFG erfolgt nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Nr. 5/2010 Schaffung von Auffangstrukturen vom Mitarbeiter, die dauerhaft an einen anderen Standort wechseln, erhalten unabhängig davon, ob dies auf freiwilliger Basis oder im Rahmen einer Änderungskündigung erfolgt, eine Mobilitätsprämie von EUR 1.000,00 brutto pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Stichtag für die Betriebszugehörigkeit ist der Beginn des dauerhaften Wechsels an dem
12 9 anderen Standort. Es werden nur volle Monate gerechnet. Der Mitarbeiter hat einen Mindestprämienanspruch von EUR ,00 brutto. Der Maximalanspruch beträgt EUR ,00 brutto. Die Mobilitätsprämie wird fällig in dem letzten Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter vor seinem Arbeitsplatzwechsel in Bochum noch tätig ist. Die Regelungen der Betriebsvereinbarung Nr. 13/2010 Temporärer Einsatz in Rüsselsheim vom finden ebenso wie die Regelungen der Richtlinie 353 vom keine Anwendung. 3. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund (Aufhebungsvertrag, betriebsbedingte Änderungs- oder Beendigungskündigung), erhalten diese Mitarbeiter eine Abfindung nach Maßgabe der Richtlinie Nr. 195 vom , die dieser Betriebsvereinbarung als Anlage 2 beigefügt ist. Die Auszahlung richtet sich nach 9 dieser Betriebsvereinbarung. 4. Für den Fall, dass Mitarbeiter der Pension Bridge zusätzlich betriebsbedingt entlassen werden müssen, erhalten diese Mitarbeiter die Möglichkeit, zum in eine TFG zu wechseln. Mitarbeiter der Pension Bridge haben darüber hinaus keine Sozialplanansprüche. 5. Diejenigen Mitarbeiter, die aufgrund der Schließung der Getriebefertigung betriebsbedingt zum entlassen werden ( 2 Ziff. 2 dieser Betriebsvereinbarung), erhalten Abfindungen nach Maßgabe der 6, 7 Ziff. 3, 9 dieser Betriebsvereinbarung sowie die Möglichkeit, gemäß 6, 7 Ziff. 1 dieser Betriebsvereinbarung zum in eine TFG zu wechseln. Die Regelungen des 3 Ziff. 1 und 2 finden für diese Mitarbeiter entsprechende Anwendung. 8
13 10 Vorzeitiges Ausscheiden 1. Die abfindungsberechtigten und freigestellten Mitarbeiter sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis abweichend von der jeweils einschlägigen individuellen Kündigungsfrist jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche zum Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber der Personalabteilung im Werk Bochum vorzeitig zu beenden. Eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt im Interesse des Arbeitgebers und entspricht seinem ausdrücklichen Wunsch. 2. Für diese Mitarbeiter erhöht sich die nach 7 Ziff. 3 errechnete Abfindung um 50 % des noch ausstehenden Bruttomonatsentgelts ohne Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. 9 Auszahlung 1. Die Abfindungsansprüche der Mitarbeiter, die aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden, entstehen zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sind zu diesem Zeitpunkt vererbbar. Die Abfindungen sind zu diesem Zeitpunkt fällig und werden mit der letzten Entgeltabrechnung ausgezahlt. 2. Erhebt ein Mitarbeiter Kündigungsschutzklage oder wehrt er sich in anderer Weise gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, werden die Ansprüche aus dieser Betriebsvereinbarung erst fällig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Kündigung beendet wurde. 3. Wird eine entsprechende Kündigungsschutzklage eingereicht, nachdem die Abfindung bereits ausgezahlt wurde, so ist die erhaltene Abfindung mit Erhebung der Klage unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten sofort zur Rückzahlung fällig.
14 11 4. Auf Leistungen aus dieser Betriebsvereinbarung sind etwaige gesetzliche, tarifliche oder andere kollektiv- oder individualrechtliche Abfindungen, Nachteilsausgleichsansprüche, Abgeltungsansprüche oder sonstige Entschädigungsleistungen (z.b. nach 113 BetrVG, 9, 10 KSchG) anzurechnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. 10 Laufzeit 1. Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. 2. Die Betriebsvereinbarung gilt bis zur Erledigung der Umsetzung der in dieser Betriebsvereinbarung geregelten Maßnahmen. 3. Die Beschäftigungssicherung aus 5 der Betriebsvereinbarung Zukunft Adam Opel GmbH vom (BV 2010/0196/K)/Master Agreement v tritt zum in Kraft. Die Regelungen zum Personalabbau in der Getriebefertigung gem. 2 Ziff. 2 bleiben davon unberührt. 11 Schlussbestimmungen 1. Mitarbeiter, die Ansprüche aus dieser Betriebsvereinbarung besitzen, sind verpflichtet, jegliche tatsächliche Änderung in ihren persönlichen Verhältnissen, die Bedeutung für die Leistungen nach dieser Betriebsvereinbarung hat, unverzüglich schriftlich der Personalabteilung in Bochum mitzuteilen. 2. Ansprüche aus dieser Betriebsvereinbarung müssen durch den Arbeitgeber und den Mitarbeiter binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach
15 12 Fälligkeit schriftlich bei der jeweils anderen Partei geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden oder im Widerspruch zu tariflichen oder gesetzlichen Regelungen stehen, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der ersetzten Regelung gewollten möglichst nahekommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke. 4. Die Parteien sind sich einig, dass die Verhandlungsherbeiführungen eines Interessenausgleichs abgeschlossen sind und das Verfahren damit beendet ist. Bochum, den Für die Geschäftsleitung Für den Betriebsrat Bettina Dunkel Rainer Einenkel
16 Freiwillige Betriebsvereinbarung zur Förderung einvernehmlicher Austritte und Werkswechsel im Rahmen der Standortmaßnahmen Bochum 2011 Zwischen der Adam Opel AG, Werk Bochum, Opelring 1, Bochum - im Folgenden Arbeitgeber - und dem Betriebsrat der Adam Opel AG, Werk Bochum, Opelring 1, Bochum - im Folgenden Betriebsrat - wird nachfolgende freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen: Präambel Die Betriebsparteien haben eine Betriebsvereinbarung zu Standortmaßnahmen Bochum 2011 wegen des Abbaus des Beschäftigungsüberhangs über eine Betriebsänderung durch den in 2011 aus Sicht des Arbeitgebers erforderlichen Personalabbau abgeschlossen.
17 2 Darin haben die Betriebsparteien den gemeinsamen Wunsch zum Ausdruck gebracht, den Personalabbau möglichst auf freiwilliger Basis durchzuführen, um anderenfalls nach Auffassung des Arbeitgebers unumgängliche betriebsbedingte Kündigungen möglichst weitgehend vermeiden zu können. Da die bisherigen Angebote für ein freiwilliges Ausscheiden von Arbeitnehmern nicht mit der erhofften Resonanz angenommen wurden, hat der Betriebsrat nun die Schaffung zusätzlicher Anreize für einvernehmliche Austritte bzw. Wechsel in andere Opel-Werke gefordert. Als Ergebnis der auf dieser Grundlage geführten Verhandlungen vereinbaren die Betriebsparteien Folgendes: 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt! räumlich für den Standort Bochum! persönlich für alle dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG (nachfolgend Mitarbeiter ), die zwischen dem Abschluss der Betriebsvereinbarung zum Interessenausgleich und Sozialplan und dem Ablauf der Fristen gem. 3 jener Betriebsvereinbarung a) auf Veranlassung des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag abschließen, b) eine Änderung ihres Arbeitsvertrages vereinbaren, welche den dauerhaften Einsatz auf einen freien Arbeitsplatz an einem anderen Standort des Unternehmens zum Gegenstand hat.
18 3 2 (Zusätzliche) Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die in 1 lit. a) genannten Mitarbeiter erhalten eine einmalige (zusätzliche) Abfindung nach folgender Maßgabe:! Mitarbeiter, die bis zum einen Aufhebungsvertrag auf Basis der Betriebsvereinbarung zu Standortmaßnahmen Bochum 2011 wegen des Abbaus des Beschäftigungsüberhangs abschließen, erhalten eine (zusätzliche) Abfindung in Höhe von 8 Brutto- Monatseinkommen;! Mitarbeiter, die bis zum einen Aufhebungsvertrag auf Basis der Betriebsvereinbarung zu Standortmaßnahmen Bochum 2011 wegen des Abbaus des Beschäftigungsüberhangs abschließen, erhalten eine (zusätzliche) Abfindung in Höhe von 4 Brutto- Monatseinkommen; Mitarbeiter, die sich innerhalb der beiden o. g. Fristen melden, erhalten die jeweilige (zusätzliche) Abfindung auch dann, wenn sie innerhalb einer Woche nach Ablauf der jeweiligen Frist einen Aufhebungsvertrag abschließen. Mitarbeiter, die sich innerhalb der o. g. Fristen gemeldet haben und kein Beratungsgespräch gem. 3 der Betriebsvereinbarung zu Standortmaßnahmen Bochum 2011 wegen des Abbaus des Beschäftigungsüberhangs aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (z. B. Urlaub/Krankheit), wahrnehmen können, können das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit (zusätzlicher) Abfindung, die zum Zeitpunkt der Meldung gilt, innerhalb von 7 Tagen nach dem Beratungsgespräch annehmen. Das Gleiche gilt für die Mitarbeiter, bei denen zwischen dem Beratungsgespräch und dem Ende der Fristen nicht mindestens 7 Tage liegen. Für Mitarbeiter, die von der paritätischen Kommission gem. 3 der Betriebsvereinbarung Interessenausgleich und Sozialplan eine
19 4 Freigabe erhalten haben, gilt für die Berechnung der (zusätzlichen) Abfindung der Zeitpunkt ihrer Meldung.! Mitarbeiter, die in der 29. KW über ihre mögliche betriebsbedingte Beendigungskündigung auf Basis der Betriebsvereinbarung zu Standortmaßnahmen Bochum 2011 wegen des Abbaus des Beschäftigungsüberhangs informiert werden, erhalten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis spätestens eine (zusätzliche) Abfindung in Höhe von 3 Brutto-Monatseinkommen. Der Anspruch auf die (zusätzliche) Abfindung entsteht mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages und wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und vererbbar. Die (zusätzliche) Abfindung wird nicht auf die Höchstsumme gemäß Richtlinie 195 angerechnet. Etwaige Sozialplanansprüche und Übertrittsmöglichkeiten in eine Transfergesellschaft bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. 3 Mobilitätsbonus bei dauerhaftem Werkswechsel Die in 1 lit. b) genannten Mitarbeiter erhalten einen (zusätzlichen) Mobilitätsbonus nach folgender Maßgabe:! Mitarbeiter, die bis zum eine Änderung ihres Arbeitsvertrages auf Basis der Betriebsvereinbarung zu Standortmaßnahmen Bochum 2011 wegen des Abbaus des Beschäftigungsüberhangs abschließen, erhalten einen (zusätzlichen) Mobilitätsbonus in Höhe von 5 Brutto-Monatseinkommen;! Mitarbeiter, die bis zum eine Änderung ihres Arbeitsvertrages auf Basis der Betriebsvereinbarung zu Standortmaßnahmen Bochum 2011 wegen des Abbaus des Beschäftigungsüberhangs abschließen, erhalten einen (zusätzlichen) Mobilitätsbonus in Höhe von 3 Brutto-Monatseinkommen; Mitarbeiter, die sich innerhalb der beiden o. g. Fristen melden und mit
20 5 denen ein Änderungsvertrag innerhalb dieser Fristen wegen noch durchzuführender Vorstellungstermine nicht zu Stande kommt, erhalten den jeweiligen (zusätzlichen) Mobilitätsbonus auch dann, wenn nach Ablauf der Fristen eine Änderung ihres Arbeitsvertrages erfolgt. Für Mitarbeiter, die von der paritätischen Kommission gem. 3 der Betriebsvereinbarung zu Standortmaßnahmen Bochum 2011 wegen des Abbaus des Beschäftigungsüberhangs eine Freigabe erhalten haben, gilt für die Berechnung der (zusätzlichen) Abfindung der Zeitpunkt ihrer Meldung.! Mitarbeiter, die in der 29. KW über ihre mögliche Änderungskündigung auf Basis der Betriebsvereinbarung zu Standortmaßnahmen Bochum 2011 wegen des Abbaus des Beschäftigungsüberhangs informiert werden, erhalten bei Abschluss eines Änderungsvertrages bis spätestens einen (zusätzlichen) Mobilitätsbonus in Höhe von 2 Brutto- Monatseinkommen. Der Anspruch auf den (zusätzlichen) Mobilitätsbonus entsteht mit dem Abschluss der Änderung des Arbeitsvertrages. Der (zusätzliche) Mobilitätsbonus wird fällig mit der Lohn-/Gehaltszahlung für den auf den Kalendermonat der Änderung des Arbeitsvertrages nachfolgenden Kalendermonat. Etwaige Sozialplanansprüche bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. 4 Personalabbau Getriebefertigung 1. Sollte es zu einem Personalabbau in der Getriebefertigung im Laufe des Jahres 2013 wegen eines heute nicht zu erwartenden Auftragsrückgangs kommen gilt Folgendes: Erreicht der beabsichtigte Personalabbau bezogen auf die Getriebefertigung ein Ausmaß, das nach 111 BetrVG interessenausgleichspflichtig ist, tritt diese Einigungsstelle innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung durch eine der
21 6 Betriebsparteien unter Vorsitz von Herrn Martin Bertzbach (Präsident des Landesarbeitsgerichts Bremen a.d.), in dessen Verhinderungsfall von Herrn Dr. Ludger Backhaus (Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Köln), zusammen und berät über die interessenausgleichspflichtigen Maßnahmen, einschließlich einer entsprechenden, freiwilligen Betriebsvereinbarung zur Förderung einvernehmlicher Austritte und Werkswechsel. Die Sozialplanregelungen der Betriebsvereinbarung zu Standortmaßnahmen Bochum 2011 wegen des Abbaus des Beschäftigungsüberhangs gelten auch für diese Maßnahmen. 2. Für den Fall der Schließung der Getriebefertigung im Jahr 2013 gilt Folgendes: Die Leistungen der 2, 3 dieser Betriebsvereinbarung werden zur Förderung freiwilliger Austritte entsprechend gewährt. 5 Schlussbestimmungen 1. Die Berechnung des Brutto-Monatseinkommens richtet sich nach Ziff. III 1. Lit. b) der Richtlinie Nr. 195 vom Eine An- oder Verrechnung von Ansprüchen aus dieser Betriebsvereinbarung mit Ansprüchen der erfassten Mitarbeiter aus der Betriebsvereinbarung Standortmaßnahmen Bochum 2011 wegen des Abbaus des Beschäftigungsüberhangs findet nicht statt. 3. Ansprüche aus dieser Betriebsvereinbarung müssen durch den Arbeitgeber und den Mitarbeiter binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich bei der jeweils anderen Partei geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. 4. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und endet mit Ablauf des ohne Nachwirkung. Lediglich 4 betreffend Maßnahmen in der Getriebefertigung gilt bis zum
22 7 5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden oder im Widerspruch zu tariflichen oder gesetzlichen Regelungen stehen, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der ersetzten Regelung gewollten möglichst nahekommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke. Bochum, den Für die Geschäftsleitung Für den Betriebsrat Bettina Dunkel Rainer Einenkel
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