Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht

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1 Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht Univ.-Ass. Dr. Julia Told Rep PersG Told 1

2 Übersicht Personengesellschaften 1. Allgemeines 2. GesBR ( 1175 ff ABGB) 3. OG ( 105 ff UGB) 4. KG ( 161 ff UGB) 5. StG( 179 ff UGB) 6. EWIV (EWIV-VO, EWIVG) Rep PersG Told 2

3 KG: Begriff Begriff: 161 Abs 1 Anzuwendendes Recht: UGB: regelt Besonderheiten der KG ivzur OG 161 Abs 2: Maßgeblichkeit des OG-Rechts subsidiär: 1175 ff ABGB KG ist modifizierte OG: 2 Gesellschafterkategorien Zumindest ein unbeschränkt haftender Gesellschafter = Komplementär(Rechtstellung wie OG-Gesellschafter) Zumindest ein Gesellschafter, der auf den Betrag einer sog Haftsumme beschränkt haftet = Kommanditist (Rechtstellung eines Kapitalgebers ; Vergleich GmbH- Gesellschafter) Gründung: Errichtung, Vorgesellschaft ( 176 Abs 1 UGB), Entstehung durch FB-Eintragung Rep PersG Told 3

4 KG: Charakteristika KG ist wie OG eine rechtsfähige Personengesellschaft Sie weist personalistische und kapitalistische Elemente auf personalistisch: Gründung durch mind2 Pers, Selbstorganschaft (der Komplementäre), keine Kapitalerhaltungsvorschriften, persönliche Haftung der Gesellschafter kapitalistisch: Gesellschafterkategorie, die als bloße Kapitalgeber fungiert und nur beschränkt Einfluss auf die Gesellschaft hat; Bestand der Gesellschaft hängt nicht von den Kommanditisten ab (Tod eines Kommanditisten führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, 177 UGB) Weiterer Schritt in Richtung kapitalistischer Ausformung: Atypische Ausgestaltung: GmbH & CO KG, PublikumsKG; Die personalistischen Elemente des Gesellschaftstypus treten zunehmend in Hintergrund Rep PersG Told 4

5 KG: Einsatzbereich weitverbreitet: ~ KG in Österreich Einsatzgebiet: Verfolgung von klein-und mittelständischen unternehmerischen Zwecken Familienunternehmen GmbH & CoKG: Häufig (auch) steuerliche Motive der Rechtsformwahl (kein Trennungsprinzip) - Haftungsbeschränkung, beschränkter Haftungsfonds plus Einkommenszurechnung PublikumsKG: Projektfinanzierung Rep PersG Told 5

6 KG: Innenverhältnis I Allgemeines Weitgehende Gestaltungsfreiheit (Privatautonomie) Haftungsverfassung ist aber weitgehend zwingend Leistungen des Kommanditisten Innenverhältnis: Pflichteinlage (beliebig gestaltbar) Außenverhältnis: Haftsumme (zwingend bis auf Höhe) Bis zu diesem Betrag Haftung (Näheres später) Diese steht im FB ( 171 Abs 1 UGB) Haftsumme und Pflichteinlage sind in der Praxis regelm gleich hoch - allerdings nicht zwingend Rep PersG Told 6

7 KG: Innenverhältnis II: Willensbildung Grundlagengeschäfte: Zustimmung sämtlgesellschafter -> auch Kommanditisten Geschäftsführung ( 164 UGB) Ordentliche Geschäftsführung: Keine Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten (anders in Liquidation: 146 Abs 1 UGB) Kein Widerspruchsrecht der Kommanditisten Einzelgeschäftsführung der Komplementäre Außerordentliche Geschäftsführung: Gesellschafterbeschluss: Zustimmung sämtlicher Gesellschafter > daher auch Kommanditisten Beachte korrigierende Auslegung des Wortlauts (Widerspruchsrecht) Gesamtgeschäftsführung nach dem Einstimmigkeitsprinzip Gesellschaftsvertraglich anderes regelbar Rep PersG Told 7

8 KG: Innenverhältnis II: Rechte und Pflichten Mitgliedschaftsrechte und Pflichten in KG entsprechen grundsätzlich jenen bei der OG Besonderheiten: Kontrollrechte ( 166 UGB) Eingeschränkt im Verhältnis zu Komplementären Im Einzelnen abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses/sonstiger Abrechnung + Prüfung der Richtigkeit Auskunftsrecht nurbei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Anrufung des Richters Auskunftsrecht auch in aogf-angelegenheiten (aatorggler, der auf Haftung und damit Risikoübernahme abstellt) Kein Wettbewerbsverbot ( 165 UGB) aber Treuepflicht ( 1186 ABGB) Rep PersG Told 8

9 KG: Innenverhältnis III Finanzverfassung I Kapitalanteil des Kommanditisten Leistung einer Einlage (Gesellschaftsvertrag, Innenverhältnis) -> Kapitalanteil UGB: feste Kapitalanteile/Beteiligung Gewinnermittlung: Rechnungslegung Feststellung des Jahresabschlusses -mittlerweile herrschend: auch Kommanditisten müssen mitwirken Gewinnverteilung ( 167 UGB): Vorweg angemessener Betrag für die unbeschränkte Haftung der Komplementäre Rest wie bei OG (Arbeitsgesellschafter/Kapitalanteil) Verlustverteilung: IZ gleich wie Gewinnverteilung Keine Regelung: nach Kapitalanteilen Rep PersG Told 9

10 KG: Innenverhältnis IV Finanzverfassung II Entnahmerecht ( 169 UGB) Auch Kommanditist hat Entnahmerecht Außer: Kapitalkonto ist nicht aufgefüllt: Pflichteinlage ist nicht geleistet (außer Kapitalkonto ist durch stehengelassene Gewinne aufgefüllt) Pflichteinlage ist zwar geleistet, Kapitalkonto ist aufgrund Verlustzuweisungen dennoch geringer als geleistete Pflichteinlage Zusatz: Verlustzuweisungen lassen eine allfällige Haftung aber nicht wieder aufleben Offenbaren Schaden der Gesellschaft Gesellschafterbeschluss: Thesaurierung Rep PersG Told 10

11 KG: Außenverhältnis I Vertretung und Haftung Kommanditisten sind anders als Komplementäre nicht organschaftlich vertretungsbefugt ( 170 UGB, zwingend) Einzelvertretungsmacht der Komplementäre Allenfalls rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis der Kommanditisten Vollmacht ( 1002 ff ABGB) Handlungsvollmacht ( 54 f UGB) Prokura ( 48 ff UGB) KG muss aber ohne Mitwirkung des Kommanditisten vertreten werden können Haftung der Komplementäre wie OG-Gesellschafter: 128 UGB persönlich, unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar und solidarisch; Rep PersG Told 11

12 KG: Außenverhältnis II Haftung Haftung der Kommanditisten: Unmittelbare Haftung gegenüber Gläubigern aber nur bis zur Höhe der Haftsumme(die steht im FB) Haftung entfällt, wenn und soweit eine Einlage in der Höhe de Haftsumme geleistet wurde Lebt wieder auf, wenn und soweit die Einlage zurückbezahltwird ( 172 Abs 3) Erhöhung und Herabsetzung nur einstimmig In der Insolvenz: Geltendmachung durch Masse-oder Sanierungsverwalter ( 172 Abs 4) Eintritt: 173 UGB Ausscheiden: 161 Abs 2 ivm160 UGB Rep PersG Told 12

13 KG: Sonderformen I PublikumsKG Vielzahl an Kommanditisten, Vertraglich sehr geringe Rechte Meist in Form der GmbH&CoKG GmbH&CoKG Ist Personengesellschaft In der typischen Konstellation: einziger Komplementär ist GmbH In mancher Hinsicht Behandlung wie Kapitalgesellschaft, zb Rechnungslegung: 189 UGB Insolvenztatbestand: 67 IO EKEG: 4 Z 3 EKEG Haftung nach URG Rep PersG Told 13

14 KG: Sonderformen II OGH 2 Ob 225/07p GmbH-rechtliches Verbot der Einlagenrückgewährgilt auch im Verhältnis zwischen GmbH & Co KG und (Nur-) Kommanditisten, wenn keine natürlichen Person persönlich haftender Gesellschafter ist Methode:Gesamtanalogie uazu den genannten Bestimmungen Rep PersG Told 14

15 Stille Gesellschaft I Rechtsgrundlagen: UGB Begriff: 179 UGB Merkmale Gesellschaftsvertrag zwstillen Gesellschafter u Unternehmer Beteiligung des stillen Gesellschafter an Unternehmen des Unternehmers ( 2 Unternehmerschaft genügt nicht: Prof. Torggler; 179 ff allenfalls analog) Beteiligung mit einer Einlage Die Einlage geht in das Vermögen des Unternehmers über Dafür erhält der stille Gesellschafter eine Gewinnbeteiligung am Unternehmen Keine zwingende Verlustbeteiligung, iz aber schon Rep PersG Told 15

16 Stille Gesellschaft II Charakteristika: Reine Innengesellschaft Keine Rechtsfähigkeit: Ges hat kein Gesellschaftsvermögen nach außen handelt nur der Unternehmensträger mit dem die StG besteht Keine Eintragung im FB Bei Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co: 237 Z 10 UGB (Ausweispflicht im Anhang) Demgemäß auch keine unmittelbare Haftung des Stillen Risiko des Verlusts der Einlage Rep PersG Told 16

17 Stille Gesellschaft III Anwendungsbereiche vielfältig Finanzierungsinstrument: Start up Mitarbeiterbeteiligung Familiengesellschaften Nachfolgeregelungen Gesellschafter Unternehmer: Unternehmensträger gem 1 UGB; Verpflichtung zum sorgfältigen Betrieb des Unternehmens Stiller Gesellschafter: rechtsfähige Person; Verpflichtung zur Leistung einer Einlage Gründung: Abschluss des Gesellschaftsvertrages: formfrei, freilich Schriftlichkeit und genaue Festlegung der einzelnen Rechte und Pflichten empfehlenswert Rep PersG Told 17

18 Stille Gesellschaft IV Finanzverfassung der Stillen Gesellschaft Der stille Gesellschafter hat eine Einlage zu leisten: Einlage ist jede vermögenswerte Leistung, auch Dienstoder Arbeitsleistungen (Mitarbeiterbeteiligungen) Einlagenkonto des Stillen Gewinn und Verlust ( 181 UGB) Angemessener Anteil am EGT Vertragliche Regelung ZB bestimmter Prozentsatz Bezugsgröße (Bilanzgewinn/-verlust, Jahresüberschuss/- fehlbetrag) Verlusttragung kann auch ausgeschlossen sein Rep PersG Told 18

19 Stille Gesellschaft V Gewinne und Verluste Zuweisung der Gewinne und Verluste auf Einlagenkonto Gewinne können entnommen werden Keine Erhöhung der Einlage durch Stehenlassen Stehengelassene Gewinne sind auf Sonderkonto zu verbuchen Keine Entnahme wenn und solange Einlage durch Verlustzuweisung vermindert ist (auch negatives Einlagenkonto durch Verlustzuweisung ist möglich) Keine Nachschusspflicht, es sei denn andere Regelung im GV Zulässigerweise entnommene Gewinne brauchen aufgrund späterer Verluste nicht zurückgezahlt werden Rep PersG Told 19

20 Stille Gesellschaft VI Rechte und Pflichten der Gesellschafter: Unternehmer: Rechte: Leistung der Einlage durch stillen Gesellschafter; Leitung des Unternehmens, Geschäftsführung, Vertretung Pflichten: Sorgfältiger Betrieb des Unternehmens; Informationspflicht im Hinblick auf Maßnahmen, die erhebliche Auswirkung auf Gewinnerwartung haben Stiller Gesellschafter: Rechte: Zustimmung zu Grundlagengeschäften, Kontrollrecht wie Kommanditist ( 183 UGB); Anspruch auf Gewinn ( 181 UGB); Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ( 186 UGB); bei atypischer Ausgestaltung: Anteil am Gesellschaftsvermögen und Geschäftsführungsbefugnisse wie Kommanditist Rep PersG Told 20 Pflichten: Leistung der Einlage, Verlusttragung ( 181 UGB)

21 Stille Gesellschaft VII Atypische Stille Gesellschaft Steuerrecht: Beteiligung an Firmenwertund stillen Reservenzumindest im Fall der Auflösung/des Ausscheidens: dann Mitunternehmerschaft und nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen Gesellschaftsrecht: Beteiligung an Gesellschaftsvermögenund/oder an der Geschäftsführung OGH: kein Insolvenzteilnahmeanspruch des atypisch Stillen in Insolvenz des Unternehmensträgers bei Beteiligung an (stillen Reserven) und Firmenwert Rep PersG Told 21

22 Stille Gesellschaft VIII Abgrenzungsprobleme Partiarisches Darlehen GesBR Beendigung 184 UGB Erreichung o Unerreichbarkeit des Gesellschaftszwecks Gesellschafterbeschluss o Kündigung durch Gesellschafter o Privatgläubiger/ao Kündigung Befristung/Eintritt einer Bedingung Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gesellschafter Tod des Unternehmers Wegfall eines TB-Merkmals (zb Unternehmereigenschaft) Kündigung durch Gläubiger der Stillen ( 184 Abs 2) Rechtsfolge der Auflösung: Gesamtabrechnung: Abfindungsguthaben = Einlage minus zugewiesene Verluste plus Jahresgewinn Rep PersG Told 22

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