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3 A. Einleitung Das Risiko für Mitglieder geschäftsführender Organe von Kapitalgesellschaften persönlich in Anspruch genommen zu werden, ist seit Mitte der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts deutlich gestiegen. 1 Dies gilt für die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft als auch für die Außenhaftung gegenüber außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten, wie z. B. Anlegern. Soweit Dritte mit der Gesellschaft in Kontakt treten, gilt gemäß 1 Abs. 1 S. 2 AktG bzw. 13 Abs. 2 GmbHG der Grundsatz, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Eine persönliche Haftung von Gesellschaftern und Organmitgliedern ist nicht vorgesehen. Die Ursachen für die Entwicklung zu einer Haftungserweiterung für Organmitglieder sind vielfältig. Einen Startschuss für diese Entwicklung hat im Bereich der Innenhaftung die ARAG./.Garmenbeck -Entscheidung des BGH vom gegeben. Im Rahmen dieser Entscheidung hat der BGH die Verfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft gegenüber deren Organen zum Regelfall erklärt, wovon nur in begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe. 3 Seitdem ist eine zunehmende Bereitschaft zu beobachten, die geschäftsleitenden Organe einer Kapitalgesellschaft bei Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Häufig kommt es vor, dass die Gesellschaften mit den betreffenden Organmitgliedern diese Angelegenheiten diskret im Rahmen eines Vergleiches regeln 4. Allerdings hat es dennoch in der jüngeren Vergangenheit Fälle einer Inanspruchnahme von Geschäftsleitern gegeben, die einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Als Beispielen seien die Inanspruchnahme eines früheren Vorstandsmitglieds der Siemens AG im Zusammenhang mit im Ausland erbrachter Bestechungszahlungen 5 sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die HSH Nordbank wegen verlustbringender Transaktionsgeschäfte 6 genannt. Die Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber der Gesellschaft wurde auch durch neue Gesetze beeinflusst. Beispielhaft sei hier das Gesetz zur Unterneh- 1 Vgl. Kiethe, NZG 2005, S. 333; Die Zeit v , S BGH DB 1997, S ff.; siehe auch Fall 6, S BGH DB 1997, S Vgl. Handelsblatt vom 02./03./ , S Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom , S Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom , S

4 mensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) 7 genannt, das insbesondere in 148 Abs. 1 AktG die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Organmitglieder im Wege der Aktionärsklage vereinfacht hat. Neben Ansprüchen der Gesellschaft sehen sich die Organmitglieder in einem zunehmenden Maße mit Schadensersatzansprüchen von Personen konfrontiert, die außerhalb der Gesellschaft stehen. Ein wichtiger Schritt in dieser Entwicklung ist die Baustoff -Entscheidung 8 des BGH vom gewesen. Im Rahmen dieser Entscheidung hat der BGH die deliktische Haftung des Geschäftsführers für Organisationspflichten der GmbH erheblich erweitert. Schließlich ist auch die Entwicklung an den Aktienmärkten eine Ursache für die Zunahme des Risikos einer Außenhaftung. Nachdem zunächst in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts während einer lang anhaltenden Hausse zunehmend mehr Menschen ihr Geld an der Börse angelegt hatten, haben sie jedoch vor allem im Zeitraum 1999 bis 2002 massive Kursverluste hinnehmen müssen. 9 Hiervon waren nicht nur deutsche Unternehmen, sondern auch große Gesellschaften in den USA betroffen 10. Ursache für die erheblichen Kursverluste einiger Unternehmen ist vor allem deren Veröffentlichung übertrieben positiv dargestellter Bilanzen und Geschäftsverläufe gewesen. 11 Prominente Fälle in Deutschland sind die Verfahren im Zusammenhang mit den Unternehmen EM.TV 12 und Infomatec 13. Im Rahmen dieser Arbeit soll anhand ausgesuchter Problemstellungen untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen geschäftsführende Organe für Vermögensschäden, die sie bei außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten verursacht haben, persönlich haftbar gemacht werden können. Ein Schwerpunkt soll hierbei auf der Schädigung von Kapitalanlegern liegen. Dazu ist es erforderlich, einführend das Haftungsverhältnis zwischen Organmitglied und Gesellschaft darzustellen. Besondere Beachtung verdient im Rahmen des Aktienrechts die Untersuchung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen bezüglich der Verantwort- 7 BGBl I, S ff. 8 BGHZ 109, S. 297 ff; siehe auch Fall 3, S Vgl. Sieg, DB 2002, S Für Beispiele hierzu vgl. Petersen, Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle in Aktiengesellschaften, S Vgl. Möllers/Leisch, WM 2001, S BGH WM 2005, S ff.; siehe auch Fall 6, S BGH ZIP 2004, S ff.; siehe auch Fall 7, S

5 lichkeit des Vorstands wegen der Veröffentlichung fehlerhafter Ad-hoc- Mitteilungen. Hinsichtlich der GmbH liegt ein Schwerpunkt auf Schäden, die durch das Engagement in Beteiligungsmodellen wie der Publikums-KG entstehen können. Auch der Vertrieb von Finanzprodukten soll einer näheren Betrachtung unterzogen werden. Am Rande kommt es zu einer Erörterung von Rechtsfragen zur Schädigung von Gläubigern der Gesellschaft. Neben dem zivilrechtlichen Schwerpunkt der Arbeit soll auch auf strafrechtliche Gesichtspunkte eingegangen werden, soweit die Delikte als Schutzgesetze auch für eventuelle Schadensersatzansprüche gemäß 823 Abs. 2 BGB Bedeutung erlangen können. Im Zusammenhang mit der Schädigung von Kapitalanlegern werden Möglichkeiten der kollektiven Anspruchsdurchsetzung erläutert. Schließlich ist zu untersuchen, ob und wie sich Organmitglieder gegen Haftungsrisiken absichern können. 3

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7 B. Problemstellung und Gang der Untersuchung Soweit die Gläubiger der Gesellschaft ihre Forderungen nicht mehr bei der Gesellschaft realisieren können, möchten sie sich anderweitig schadlos halten. I. Außenhaftung bei der GmbH Bei der GmbH haftet gemäß 13 Abs. 2 GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Gesellschafter einer GmbH kann es nur aufgrund besonderer Umstände geben. In Rechtsprechung und Literatur sind vier Fallgruppen anerkannt, bei denen die Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH im Wege der sog. Durchgriffshaftung einstehen müssen. 14 Die erste Fallgruppe ist die der Vermögensvermischung. 15 Diese ist gegeben, wenn das Privatvermögen des Gesellschafters und das Gesellschaftsvermögen vermischt werden. Neben der Tatsache, dass überhaupt keine Buchführung stattgefunden hat, kann diese auch so fehlerhaft und unübersichtlich sein, dass auf ihrer Grundlage eine Abgrenzung des Gesellschaftsvermögens nicht möglich ist. Es ist entscheidend, ob durch die Vermischung eine Kontrolle der Kapitalerhaltungsvorschriften nicht mehr gewährleistet ist. Die Erhaltung des Stammkapitals soll durch die 30, 31 GmbHG sichergestellt werden. 30 Abs. 1 GmbHG verhindert die Übertragung von Vermögenswerten aus dem Stammkapital in das Vermögen der Gesellschafter. 31 GmbHG sieht eine Pflicht zur Erstattung solch vorschriftswidriger Leistungen vor. Sofern durch eine ordnungsgemäße Buchführung nicht mehr die Trennung zwischen den Vermögenssphären von Gesellschaft und Gesellschaftern sichergestellt ist, lässt sich nicht mehr kontrollieren, ob es zu gesellschaftsrechtswidrigen Vermögensabflüssen gekommen ist. Bei der Verwirklichung dieser Fallgruppe ist nur der Gesellschafter, der für die Vermögensvermischung verantwortlich zeichnet, der Durchgriffshaftung ausgesetzt. Die evtl. weiteren Gesellschafter können sich nach wie vor auf das Haftungsprivileg von 13 Abs. 2 GmbHG berufen. 16 Auch im Rahmen der zweiten Fallgruppe, der sog. Sphärenvermischung, wird nicht eindeutig zwischen GmbH und Gesellschafter getrennt. 17 Im Gegensatz zur 14 BSG ZIP 1984, S. 1217, 1219; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 9 IV 1 b); Hachenburg/Mertens, GmbHG, Anh. 13, Rn. 28 ff.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 13, Rn. 15 ff. 15 BGH ZIP 1985, S. 29, 30; BGH ZIP 1994, S. 867, BGH ZIP 1985, a. a. O.; BGH ZIP 1994, a. a. O. 17 BGH WM 1958, S. 463; OLG Nürnberg WM 1955, S. 1566; Wiedemann, GesR I, S

8 zuvor genannten Fallgruppe findet die Vermischung im organisatorischen und nicht im finanziellen Bereich statt. Ein Fall der Sphärenvermischung liegt vor, wenn der Name oder die Organisation nicht hinreichend getrennt sind. 18 Dies ist unter anderem bei der Vergabe von leicht zu verwechselnden Firmen für verschiedene Gesellschaften der Fall. 19 Hierzu kommt es bei einer Firmenbildung, durch die beim Geschäftsverkehr der Eindruck entsteht, dass es sich bei zwei verschiedenen Firmen um ein einheitliches Unternehmen handele. Wiedemann nennt hierfür die als Beispiel die Rheinstahl Export GmbH & Co., die als ein Tochterunternehmen der Rheinstahl AG angesehen werden könne 20. Eine weitere Fallgruppe ist die der Unterkapitalisierung GmbHG sieht für die GmbH ein Stammkapital von mindestens vor. Eine Ausnahme gilt gemäß 5a Abs. 1 GmbHG bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), deren Gründung bereits ab einem Stammkapital von einem Euro möglich ist. Das Mindeststammkapital der GmbH gilt jedoch nicht pauschal als eine hinreichende Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. 22 Diese kann je nach Zweck der Gesellschaft differieren. Es ist jedoch umstritten, ob diese Fallgruppe eine Durchgriffshaftung rechtfertigt. Nach einer Auffassung setzt sie zunächst eine extrem unzureichende Kapitalausstattung der Gesellschaft voraus. Wann diese vorliegt, kann nicht anhand eines festen Wertes festgemacht werden, der dann für alle Arten von GmbHs Geltung beansprucht. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Ein Eigenkapital von EUR scheint beispielsweise jedenfalls zu niedrig, wenn die Gesellschaft Betreiberin einer Fluglinie sein und dieser Flugverkehr mit eigenen Flugzeugen durchgeführt werden soll. Des Weiteren muss resultierend aus der Unterkapitalisierung mit einer großen Wahrscheinlichkeit ein Misserfolg zu Lasten der Gläubiger zu erwarten sein. 23 Nach einer weiteren Auffassung handelt es sich bei der Unterkapitalisierung um einen schuldhaften Pflichtverstoß des Gesellschafters gegenüber der GmbH, der lediglich zu einer Haftung im Innenverhältnis führen soll. 24 Während das BAG eine Durchgriffshaftung ablehnt 25, ist die Rechtsprechung des BGH in dieser Frage bislang uneinheitlich. Der BGH hat in einem Fall eine Durchgriffshaftung abgelehnt. 26 In dem der Entscheidung zugrunde liegenden 18 Wiedemann, a. a. O. 19 Wiedemann, a. a. O. 20 Wiedemann, FS Bärmann (1975), S. 1037, BSG NJW-RR 1995, S. 730, 731; BSG NJW-RR 1997, S. 94, Ballerstedt, ZHR 135 (1971), S. 384 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 240 ff. 23 OLG Hamburg BB 1973, S. 1231, 1232; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13, Rn. 6 ff.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, Anh. 30, Rn. 55 m. w. N. 24 Roth/Altmeppen, GmbHG, 13, Rn BAG GmbHR 1999, S. 655 f. 26 BGHZ 68, S. 312, 318 ff. 6

9 Sachverhalt klagte die Klägerin gegen die Beklagte wegen Forderungen aus Leistungen, die sie an eine Tochter-GmbH der Beklagten erbracht hat. Die Tochtergesellschaft wurde von der Beklagten mit einem Stammkapital von DM gegründet. Darüber hinaus stellte sie ihr das komplette Anlagevermögen im Rahmen eines Kaufvertrages unter Eigentumsvorbehalt zur Verfügung. Die Kaufpreisforderung in Höhe von DM stundete die Beklagte der GmbH. Als die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten geriet, nahm die Beklagte die gelieferten Gegenstände wieder an sich. Der BGH hat in der Entscheidung klargestellt, dass eine Unterkapitalisierung dann vorliegen könne, wenn der Gesellschafter entgegen dem Zweck der Schutzvorschriften über die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals der Gesellschaft Mittel entzieht, die wirtschaftlich als Kapitalgrundlage zu betrachten seien. Allerdings müsse eine solche Situation nicht über einen Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter, sondern über eine Anwendung des Rückzahlungsverbotes gemäß der 30, 31 GmbHG a. F. bzw. der einschlägigen insolvenzrechtlichen Vorschriften geschehen. 27 In anderen Entscheidungen hat er die Frage nach einer Durchgriffshaftung ausdrücklich offen gelassen. 28 In diesen Fällen lagen Gesellschafterdarlehen vor, so dass die Frage einer Inanspruchnahme der Gesellschafter keiner Klärung bedurfte. Schließlich gibt es die Fallgruppe der Beherrschung. Es ist umstritten, ob es sich hierbei um eine eigenständige Fallgruppe der Durchgriffshaftung handelt. Die 302, 303 AktG regeln interne Verlustausgleichspflichten im Verhältnis zwischen den verbundenen Unternehmen. Nach einer Auffassung sind diese analog auch gegenüber außen stehenden Dritten anwendbar, da die beherrschte Gesellschaft nicht in der Lage sei, ihre Vermögensinteressen gegenüber der herrschenden Gesellschaft zu verteidigen. 29 Die Gegenauffassung lehnt eine Anerkennung der Fallgruppe der Beherrschung für eine Durchgriffshaftung ab. 30 Danach sei eine Lösung über das System des internen Verlustausgleichs ausreichend. Im Rahmen dieser Fallgruppe muss der herrschende Gesellschafter einer GmbH haften, wenn die GmbH über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an ihn gebunden ist bzw. ein faktischer Konzern, bei dem es an einem Gewinnabführungs- bzw. Beherrschungsvertrag fehlt, vorliegt. Entscheidend für diese Fallgruppe ist die fehlende Trennung von Gesellschafter und Gesellschaft in dem Tochterunternehmen. 31 Daneben sind wiederum Gesichtspunkte der Vermögensvermischung zu beachten BGHZ 68, 312, BGHZ 31, S. 258, 270; BGH WM 1972, S. 74, 76; BGH ZIP 1991, S. 1140, Raiser, FS Lutter, S. 637, Schiessl in: MüHdbGesRGmbH, S. 640 f.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 39 III 3. b). 31 Pentz in: MüKo-AktG, 13, Rn BGHZ 125, S. 366, 368 f. 7

10 Allerdings handelt es sich bei diesen Fallgruppen um Ausnahmefälle mit strengen Tatbestandsvoraussetzungen, so dass die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle auch eher selten sind. 33 Für die Gläubiger der Gesellschaft besteht damit die Gefahr, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Gesellschaftern im Rahmen der Durchgriffshaftung nicht zu einem Erfolg führt. Die Aussichten sind besser, wenn die Gläubiger sich an die Person halten, mit der sie auch zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses in Kontakt standen, dem Geschäftsführer der GmbH. Dieser vertritt gemäß 35 Abs. 1 GmbHG die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH lässt sich in verschiedene Bereiche unterteilen. So kann er in Form einer Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber einzelnen Gesellschaftern haften. Grundnorm für eine Haftung gegenüber der Gesellschaft ist 43 Abs. 2 GmbHG. Als spezielle Haftungstatbestände regeln 9a GmbHG die Haftung für falsche Angaben, 31 GmbHG die Erstattung vorschriftswidriger Zahlungen durch den Geschäftsführer, 57 Abs. 4 GmbHG die Ersatzpflicht wegen falscher Angaben im Rahmen der Anmeldung einer Kapitalerhöhung und 64 Abs. 2 GmbHG die Ersatzpflicht wegen Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft geleistet werden. Die Zahlungsunfähigkeit wird in 17 Abs. 2 S. 1 InsO dahingehend definiert, dass sie vorliegt, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Gemäß 19 Abs. 2 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Darüber hinaus kommt auch noch eine persönliche Außenhaftung gegenüber privatrechtlichen Gläubigern, Steuergläubigern und Sozialversicherungsträgern aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nach 69, 71 AO sowie eine Störerhaftung aus Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht nach 97 Abs. 1 UrhG, 139 PatG, 14a GeschMG, 14, 15 MarkenG in Betracht. Hinsichtlich der unmittelbaren Außenhaftung gegenüber privatrechtlichen Gläubigern verdienen drei Aspekte eine besondere Beachtung. Zum einen kann eine Haftung sich aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gemäß 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ergeben. Ansprüche im Vorfeld eines Vertrages finden des Weiteren in 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine mögliche Anspruchsgrundlage für Sonderverbindungen, deren Ziel nicht der Abschluss eines Vertrages ist. Hier kommt beispielsweise eine wettbewerbsrechtliche rechtmäßige Abmahnung als Grundlage für eine Sonderverbindung in Betracht. 34 Ferner 33 Vgl. BSG NJW 1984, S. 2117, 2119; M. Lutter, DB 1994, S. 129, Fn BGH NJW 1995, S

11 muss der Geschäftsführer gemäß 823 Abs. 1 BGB für Schäden haften, sofern diese durch eine Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit, Freiheit, Eigentum sowie sonstigen Rechtsgütern Dritter entstanden sind. Daneben kommen noch bei Verletzung eines den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes eine Haftung gemäß 823 Abs. 2 BGB, sowie bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung eine Haftung gemäß 826 BGB in Betracht. Zur Verdeutlichung der im Rahmen der persönlichen Außenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers auftretenden, noch im Einzelnen zu diskutierenden Problemen dienen folgende Sachverhalte einiger Entscheidungen des BGH. Diesen Tatbeständen wird, auch soweit sie älteren Datums sind, bei ihren späteren rechtlichen Beurteilungen das geltende Recht zugrunde gelegt. Fall 1 (Zahlungsausfall im Transportwesen) 35 Der Beklagte hielt seit % des Stammkapitals einer mittlerweile insolventen Speditions-GmbH. Darüber hinaus war er ihr Geschäftsführer. Der Kläger übernahm in den Zeiträumen Dezember 1999 bis September 2000 und Dezember 2001 bis August 2002 Frachtleistungen für die GmbH, wobei der Kläger im zweiten genannten Zeitraum der GmbH ein Zahlungsziel von 30 Tagen eingeräumt hatte. Der Beklagte führte als Geschäftsführer der Speditions-GmbH mit dem Kläger im April 2002 Verhandlungen, die den Erlass bzw. die Tilgung rückständiger Forderungen sowie die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zum Gegenstand hatten. Aus dem zweiten Zeitraum sind nunmehr Forderungen in Höhe von rund ,00 offen. Der Kläger rügt, dass der Beklagte ihn nicht über die desolate wirtschaftliche Lage der GmbH aufgeklärt habe. Die GmbH sei bereits ab Februar 2002 zahlungsunfähig gewesen. Ferner habe der Beklagte hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit und willigkeit der GmbH falsche Angaben gemacht bzw. wahrheitsgetreue Angaben unterlassen. Der Beklagte hatte gehofft, über den Auftrag des Klägers für das Unternehmen wieder eine positivere wirtschaftliche Entwicklung einzuleiten. Das Insolvenzverfahren wurde gemäß 26 InsO mangels Masse nicht eröffnet. Fall 2 (Missglückte Geldanlage in einen Immobilien-Fonds) 36 Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Zweck dieser Gesellschaft ist die Auflage und der Vertrieb von Anlagegesellschaften. Diese Anlagegesellschaften werden in der Rechtsform einer KG gegründet. Die einzelnen Anleger erwerben Kommanditanteile an der Anlagegesellschaft. 35 BGH ZIP 1991, S ff. 36 Vgl. BGHZ 71, S. 284 ff.; BGHZ 79, S. 337 ff.; BGH NJW 1990, S ff.; BGH DStR 2006, S. 956 ff. 9

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