Kürzung des Sonderausgabenabzugs bei Gesellschafter- Geschäftsführern

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1 Kürzung des Sonderausgabenabzugs bei Gesellschafter- Geschäftsführern Die Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2008 auf die -Versorgung sind nach wie vor ein sehr präsentes und kontrovers diskutiertes Thema. Wir möchten auf den folgenden Seiten den derzeitigen Stand der Regelungen zum Sonderausgabenabzug beleuchten. Sollten sich weitere Änderungen ergeben, so werden wir natürlich separat darüber informieren. Anstoß der Verwirrung ist die Änderung des 10c Abs.3 Nr.2 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach die Textpassage ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch Beiträge, die nach 3 Nr.63 steuerfrei waren gestrichen wurde. Zudem wurde der 10 Abs.3 EStG neu gegliedert, indem zwischen Steueren, die 1. zum Personenkreis des 10c Abs.3 Nr. 1 und 2 gehören, oder 2. Einkünfte im Sinne des 22 Abs.4 EStG erzielen und..., unterschieden wird. Im Ergebnis führt somit jegliches Anwartschaftsrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei einem Beschäftigten, der nicht der GRV-Pflicht unterliegt (hier: Gesellschafter-Geschäftsführer) ab dem Jahr 2008 zu einer gekürzten Vorsorgepauschale und einer Kürzung des für die Basisversorgung zur Verfügung stehenden Abzugsvolumens (Höchstbetrag). Lohnsteuerabzugsverfahren/ Vorsorgepauschale Die Vorsorgepauschale nach 10c Abs.2 EStG ist ab 2008 auf einen Betrag in Höhe von 11% des Arbeitslohnes, max Euro p.a., beschränkt. Sollte der gesetzlich rentenversicherungs sein, so erhöht sich die Pauschale um 50% der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (aus dem Arbeitslohn), wobei diese in einer Übergangszeit bis 2019 limitiert ist (im Jahr 2008: max. 32% der Beiträge zur GRV). Das Kriterium Anwartschaftsrecht auf eine bav ist in diesem Fall unerheblich, da ja die Rentenversicherungspflicht vorliegt. Ist der nicht rentenversicherungs und hat keine Anwartschaft auf eine bav, so bekommt er ebenfalls eine ungekürzte Vorsorgepauschale. Sollte jedoch keine Rentenversicherungspflicht vorliegen und ein Anwartschaftsrecht auf eine bav bestehen, so erhält der nur ein gekürzte Vorsorgepauschale. Beispiel:, ledig, Arbeitslohn: Euro p.a., ist von der GRV befreit und bav unterliegt der GRV-Pflicht / keine GRV-Pflicht und keine bav Nach neuem Steuerrecht Pauschale: Euro x 11% = Euro, max Euro Folge: gekürzte Vorsorgepauschale: Euro Pauschale: Euro x 11% = Euro, max Euro Euro x 19,9% GRV-Beitragssatz = Euro Euro/2 = Euro Euro x 32 % = Euro Folge: ungekürzte Vorsorgepauschale: Euro

2 Nach altem Steuerrecht (Günstigerprüfung) Pauschale: Euro x 20% = Euro, max Euro Pauschale: Hälftiger : Kürzung: 16% von Euro Ergebnis Euro 667 Euro Euro Euro Euro Beim Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Steuer direkt an der Quelle (dem Arbeitgeber) erhoben. Damit der Steuere nicht schon während eines Steuerjahres zuviel oder zuwenig Steuern zahlt, werden z.b. die Lohnsteuerklasse, der Kinderfreibetrag und auch die Vorsorgepauschale bei der Lohnbesteuerung berücksichtigt. Für die Masse der Lohnsteueren gibt es sog. nichtamtliche Lohnsteuertabellen, die von privaten Verlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Tabellen geben eine Einschätzung über die zu zahlende Lohnsteuer. Um einen Anhaltspunkt zur Wirkung der Lohnsteuertabellen zu geben, haben wir für das o.a. Beispiel die monatliche Lohnbesteuerung angegeben: Allgemeine Lohnsteuertabelle A Besondere Lohnsteuertabelle B* Monatliches Gehalt: Euro x 12 = Euro p.a. Monatliches Gehalt: Euro x 12 = Euro p.a. Monatliche Steuer: 958,41 Euro Monatliche Steuer: 1.011,08 Euro Differenz monatlich: 52,67 Euro * Der Unterschied entsteht durch die in unterschiedlicher Höhe eingearbeiteten Vorsorgepauschalen Lohnsteuertabelle für s Rentenversicherungsbefreite s mit einer Unterstützungskassen- bzw. Pensionszusage wurden nach altem Steuerrecht grundsätzlich mit einer gekürzten Vorsorgepauschale besteuert (Tabelle B). s, die lediglich eine Zusage im Rahmen der versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) hatten, wurde bis einschließlich 2004 eine ungekürzte Vorsorgepauschale gewährt. Mit der Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes (2005) gab es hier jedoch eine Änderung. Gemäß der Regelung des 10c Abs.3 Nr.2 EStG (neuer Fassung), führt eine Förderung nach 3 Nr.63 EStG ab dem Jahr 2005 zu einer gekürzten Vorsorgepauschale nach neuem Recht. Im Rahmen der Günstigerprüfung ist jedoch die gekürzte Vorsogepauschale nach neuem Recht mit einer ungekürzten nach altem Recht zu vergleichen. Diesen Fall sahen die Lohnsteuertabellen aber nicht vor. Folglich konnte die Lohnsteuer über die Tabellen nicht korrekt ermittelt werden. Seit Beginn des Jahres 2008 gibt es von Seiten unserer Kunden Rückmeldungen, dass s mit einer steuerlich geförderten bav nach 3 Nr. 63 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren, nicht mehr nach den bekannten, nichtamtlichen Lohnsteuertabellen behandelt werden. Dies resultiert vermutlich daraus, dass nunmehr auch für diese Spezialfälle das Bundesminsterium der Finanzen Berechnungsmöglichkeiten über einen sog. Abgabenrechner zur Verfügung stellt (Link: Mit dem Jahressteuergesetz 2008 führt nun jegliches Anwartschaftsrecht auf eine bav zu einer Kürzung der Vorsorgepauschale nach neuem Recht. Dies dürfte jedoch zur Konsequenz haben, dass es ab 2008 zu dem oben beschriebenen Vergleich, nicht nur im Fall des 3 Nr.63 EStG kommt, sondern für jegliches Anwartschaftsrecht auf eine bav.

3 Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer Beherrschende s, die ihre Altersversorgung aus einer Verringerung ihrer gesellschaftlichen Ansprüche finanzieren, erhalten eine ungekürzte Vorsorgepauschale nach altem Recht. Dies ist das Ergebnis der BFH- Urteile vom XI R 25/01 und XI R 29/03. Das BMF hat diese Sichtweise ebenfalls mit Schreiben vom IV C8 S 2221/07/002 (Rd-Nr. 8) bestätigt. Abweichend hiervon kam es in den Jahren aufgrund der geänderten Rechtslage durch das Alterseinkünftegesetz zu einer gekürzten Vorsorgepauschale nach neuem Recht, wenn eine betriebliche Altersversorgung nach 3 Nr.63 EStG gewährt wurde. Im Rahmen der Günstigerprüfung war diese Pauschale wiederum mit einer ungekürzten Pauschale nach altem Steuerrecht zu vergleichen. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde das Problem noch verschärft. Durch die Streichung der Formulierung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch Beiträge, die nach 3 Nr.63 steuerfrei waren aus dem 10c Abs.3 Nr.2 EStG, spielt es keine Rolle mehr, wie eine bav zu Stande kommt. D.h. die Form der Finanzierung gegen eine Verringerung der gesellschaftlichen Ansprüche ist für beherrschende s und insbesondere Allein- s ab dem Jahr 2008 nicht mehr relevant. Die Konsequenz besteht darin, dass nur noch eine gekürzte Vorsorgepauschale nach neuem Recht zur Verfügung steht. Veranlagungsverfahren Ist ein förmliches Verfahren der Finanzverwaltung, in dem die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden und die Steuerschuld festgesetzt wird. Das Verfahren beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung auf einem amtlichen Vordruck. Die beiden wichtigsten Veranlagungsarten sind Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung von Ehegatten. Durch das Jahressteuergesetz 2008 führt auch im Veranlagungsverfahren jegliches Anwartschaftsrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei einem Beschäftigten, der nicht der GRV-Pflicht unterliegt (hier: Gesellschafter-Geschäftsführer) zu einem gekürzten Höchstbetrag. Aber, das Jahressteuergesetz 2008 entfaltet über die Neudefinition des Personenkeises im 10c Abs.3 Nr.2 EStG (neuer Fassung) keine Rückwirkung auf die Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht. Ein evt. bestehender nach altem Recht bleibt somit durch ein Anwartschaftsrecht auf bav aus dem Jahre 2008 ungekürzt. Eine Kürzung des s nach dem Steuerrecht 2004 ist nur dann vorzunehmen, wenn der Steuere auch zum Personenkreis des 10c Abs.3 Nr.2 EStG im Sinne der steuerrechtlichen Regelung für das Jahr 2004 gehört. Betrachtet man nun das Jahr 2008, so ergeben sich anhand von Beispielen, folgende Wirkungen:, ledig, Arbeitslohn Euro p.a., rentenversicherungsfrei, Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung Euro p.a., Direktversicherungsbeiträge Euro p.a., Beiträge zur Basisversorgung Euro p.a. Beispiel 1: hat eine Direktversicherung und Basisversorgung Hälftiger : Euro 667 Euro Euro Vorsorgeaufwendungen Sonstige: Basisversorgung: Euro Euro Euro

4 Aufwendungen > Euro - (19,9% GRV-Satz x Euro) Euro = verbleibend: Euro x 66% für Euro Euro Euro Günstigerprüfung JSG 2007: Euro Euro* = Euro Euro steuerfreie DV-Beiträge nach 3.63 EStG Euro * Erhöhungsbetrag In Beispiel 1 wendet der Euro zur Basisversorgung auf. Durch die Kürzung des Höchstbetrags nach dem Steuerrecht 2008, stehen dem aber nur Euro als Abzugsvolumen für Altersvorsorgeaufwendungen zur Verfügung Euro ( Euro Euro) sprich Euro Sonderausgaben (66% von Euro) werden steuerlich nicht gefördert. Durch das Jahressteuergesetz 2007 werden die im Rahmen der Günstigerprüfung abziehbaren Vorsorgeaufwendungen in der für das Kalenderjahr 2004 geltenend Fassung des 10 Abs.3 EStG (ohne Beiträge zur privaten Basisversorgung) um einen Erhöhungsbetrag (hier: Euro) erhöht. Unterstellt man, dass die Aufwendungen zur Erlangung des s ausgeschöpft sind, so steht dieses Sonderausgabenabzugsvolumen nicht mehr als Kompensation für den gekürzten Sonderausgabenabzug nach neuem Steuerrecht zur Verfügung. Die Altersvorsorgeaufwendungen sind somit nur zu 55,28% (6.633 Euro/ Euro) gefördert. Die Direktversicherung jedoch zu 100%. Die Gesamtförderung stellt sich, wie folgt dar: Altersvorsorgeaufwendungen: davon gefördert: gesamte Förderquote: Euro Euro 61,67 Prozent Beispiel 2: hat eine Basisversorgung, aber ohne Direktversicherung Vorsorgeaufwendungen Euro Sonstige: Euro Hälftiger 667 Euro Altersvorsorge: Euro : Euro X 66% für Euro Euro Euro Günstigerprüfung JSG 2007: Euro Euro = Euro Die fehlende Direktversicherung führt zu einem ungekürzten, steuerlichen Abzugsvolumen der Basisversorgung. Abweichend von dem ersten Beispiel wird die Basisversorgung (ohne Kürzung) zusätzlich in Höhe von Euro (7.920 Euro Euro aus Beispiel 1) steuerlich gefördert. Zu dem Sonderausgabenabzug nach neuem Recht in Höhe von Euro ist durch das Jahressteuergesetz 2007 auch noch der aus dem alten Steuerrecht in Höhe von Euro hinzuzurechnen. In Summe also Euro. Altersvorsorgeaufwendungen: davon gefördert: gesamte Förderquote Euro Euro 66 Prozent

5 Beispiel 3: hat nur eine Direktversicherung, aber keine Basisversorgung Vorsorgeaufwendungen Euro Sonstige: Euro Hälftiger 667 Euro : Euro Aufwendungen > Euro Euro Euro Euro steuerfreie DV-Beiträge nach 3.63 EStG Euro Die Direktversicherung wird in Beispiel 3 zu 100% steuerlich gefördert. Es kommt zu keiner Kürzung der Vorsorgeaufwendungen nach neuem Recht, da keine Basisversorgung zu Altersvorsorge genutzt wird. Altersvorsorgeaufwendungen: davon gefördert: gesamte Förderquote Euro Euro 100 Prozent Beispiel 4: hat keine Direktversicherung und Basisversorgung Hälftiger : Vorsorgeaufwendungen Euro Sonstige: Euro 667 Euro Euro Euro Euro Altersvorsorgeaufwendungen: davon gefördert: Förderquote 0 Euro 0 Euro 0 Prozent Was bedeuten die Beispiele für die Praxis? ❶ Die steuerlich beste Vorsorgeform ist offensichtlich eine betriebliche Altersversorgung, da eine 100%-ige, steuerliche Förderung gegeben ist. ❷ Aufwendungen zur Basisversorgung werden bei nicht rentenversicherungsen s aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 im Jahr 2008 zu 66% steuerlich gefördert. ❸ Die Kombination von Basisversorgung und bav führt zu steuerlich ungewünschten Querwirkungen in Form einer Kürzung des Höchstbetrages für Altersvorsorgeaufwendungen nach neuem Steuerrecht. Sofern also eine bav und Basisversorgung gemeinsam zum Aufbau einer Altersvorsorge genutzt werden, sollte auf die gegenseitigen, steuerlichen Wirkung geachtet werden. Wie kann man eine steueroptimierte Vorsorge betreiben? Steht man vor der Entscheidung, ob man eine bav oder eine Basisversorgung zur Altersvorsorge nutzt, so wäre aus steuerlichen Gesichtspunkten eine bav innerhalb der jeweiligen Höchstbeträge (Direktversicherung, Unterstützungskasse oder Pensionszusage) zu präferieren, da diese von Beginn zu 100% steuerlich gefördert sind. Soll eine Altersvorsorge und Basisversorgung aufgebaut werden, so ist zu berücksichtigten, dass es durch die bav zu einer Kürzung der Altersvorsorgeaufwendungen kommt. Bleibt man mit den

6 aufgewendeten Beiträgen innerhalb des Volumens bis zum gekürzten Höchstbetrag der Altersvorsorgeaufwendungen, so ist eine Koexistenz zwischen betrieblicher Altersversorgung und Basisversorgung steuerlich sinnvoll. Wurde aufgrund der steuerlichen Regelungen in den Jahren vor 2007 neben der bav eine Basisversorgung mit Beitragszahlungen oberhalb des gekürzten Höchstbetrages abgeschlossen, so sind folgende Handlungsoptionen denkbar: ❶ Anpassung der Beitragszahlungen zur Basisversorgung an die steuerlich max. geförderten Beiträge. Der überschießende Teil könnte z.b. zusätzlich in die betriebliche Altersversorgung gezahlt werden. ❷ Die Basisversorgung soll ohne Kürzung des Sonderausgabenabzugs fortgesetzt werden. Dies erfordert eine Anpassung in der bav. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen: Bestehende Direktversicherungen bzw. Pensionskassen mit pauschaler Förderung nach 40b EStG Sollte eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Jahr 2008 aufgrund einer pauschalbesteuerten Direktversicherung bzw. Pensionskasse erfolgen, so wäre über eine Beitragsfreistellung der Versicherung bzw. Pensionskasse nachzudenken. Zu berücksichtigen sind jedoch die garantierte Verzinsung und die Steuerfreiheit der Leistungen aus der pauschalierten Versicherung. Beide Punkte könnten für den Versorgungsberechtigten durchaus gegen eine Beitragsfreistellung sprechen. Bestehende Direktversicherungen und Pensionskassen mit Förderung nach 3.63 EStG Grundsätzlich gelten dieselben Ausführungen, wie bei den pauschalierten Direktversicherungen bzw. Pensionskassen. Im Gegensatz hierzu besteht aber keine Steuerfreiheit der Leistungen und auch die Garantieverzinsung wird in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielen. Anhang: Übersicht über die gekürzten bzw. ungekürzten Vorsorgepauschalen bzw. und Abzugsvolumen für Beiträge zur Basisversorgung. Köln, im November 2008 Kölner Spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung

7 Übersicht über die gekürzten bzw. ungekürzten Vorsorgepauschalen bzw. und Abzugsvolumen für Beiträge zur Basisversorgung. Lohnsteuerabzugsverfahren/ Vorsorgepauschale ( 10c Abs.2 ff. EStG) Veranlagungsverfahren ( 10 Abs.3 EStG) Steuerrecht rentenvers.- nicht rentenvers.- Allein - rentenvers.- nicht rentenvers.- Allein - ohne bav ungekürzt ungekürzt Ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt 40b EStG DV, PK ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt 3.63 EStG DV, PK, PF ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt Direkzusage, U-Kasse ungekürzt gekürzt ungekürzt* ungekürzt gekürzt ungekürzt* Direkzusage, U-Kasse (EntgeltU) ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt Steuerrecht ab ,3 Abzugsvolumen Basisversorgung ohne bav ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt 40b EStG DV, PK ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt 3.63 EStG DV, PK, PF ungekürzt gekürzt gekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt Direkzusage, U-Kasse ungekürzt gekürzt ungekürzt* ungekürzt gekürzt ungekürzt* Direkzusage, U-Kasse (EntgeltU) ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt Steuerrecht ab 2008 Abzugsvolumen Basisversorgung ohne bav ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt 40b EStG DV, PK ungekürzt gekürzt gekürzt ungekürzt gekürzt gekürzt 3.63 EStG DV, PK, PF ungekürzt gekürzt gekürzt ungekürzt gekürzt gekürzt Direkzusage, U-Kasse ungekürzt gekürzt gekürzt ungekürzt gekürzt gekürzt * ungekürzte Pauschalen bzw. Vorsorgeaufwendungen, bedingt durch BFH-Urteile vom XI R 25/01 und XI R 29/03 und das BMF-Schreiben vom IV C8 S 2221/07/002 (Rd-Nr. 8). Das alte Steuerrecht 2004 wirkt im Rahmen der Günsterprüfun g bis Ende 2019 fort.

8 Höhe der gekürzten bzw. ungekürzten Beträge Lohnsteuerabzugsverfahren/ Vorsorgepauschale ( 10c Abs.2 ff. EStG) 1 Steuerrecht 2004 ungekürzt: Euro (da Euro durch Kürzung i.h.v. 16% des Arbeitslohns (ab Euro) i.d.r. aufgebraucht sind) gekürzt: 20% vom Arbeitslohn, max Euro 2 Steuerrecht 2005 ungekürzt: 20% (jährlich steigend um 4% ) von der Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf den Arbeitslohn plus 11% des Arbeitslohns, max Euro gekürzt: 11% des Arbeitslohns, max Euro Veranlagungsverfahren ( 10 Abs.3 EStG) ungekürzte Vorsorgeaufwendungen bzw. : max Euro gekürzte Vorsorgeaufwendungen bzw. : Euro (da Euro durch Kürzung i.h.v. 16% des Arbeitslohns (ab Euro) i.d.r. aufgebraucht sind.) ungekürztes Abzugsvolumen: 60% (jährlich steigend um 2%) der Beiträge zur Basisversorgung (max Euro) ggf. abzüglich dem Arbeitgeberanteil zur GRV bzw. diesem steuerfrei, gleichgestelle Zuschüsse plus max Euro bzw Euro (sofern Zuschuss/ Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen bzw. Krankheitskosten vom Arbeitgeber) gekürztes Abzugsvolumen: 60% (jährlich steigend um 2%) der Beiträge zur Basisversorgung (max Euro - Arbeitslohn (max. BBG-Ost) x GRV- Beitragssatz) ggf. abzüglich dem Arbeitgeberanteil zur GRV bzw. diesem steuerfrei, gleichgestelle Zuschüsse plus max Euro bzw Euro (sofern Zuschuss/ Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen bzw. Krankheitskosten vom Arbeitgeber) 3 Steuerrecht 2007 identisch zu Steuerrecht 2005 Änderung durch Jahressteuergesetz 2007 beim Abzugsvolumen: Innerhalb der Günstigerprüfung ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, indem dem Ergebnis (Steuergesetz 2004) zusätzlich noch der Betrag für Vorsorgeaufwendungen in eine private Basisversorgung nach neuem Steuerrecht hinzuzurechnen. Abzugsvolumen: Euro plus 60% (jährlich steigend um 2%) der Beiträge zur privaten Basisversorgung (max Euro - Arbeitslohn (max. BBG-Ost) x GRV-Beitragssatz) ggf. abzgl. dem Arbeitgeberanteil zur GRV bzw. diesem steuerfrei, gleichgestelle Zuschüsse

9 Übersicht: Problemfälle der Günstigerprüfung Lohnsteuerabzugsverfahren/ Vorsorgepauschale ( 10c Abs.2 ff. EStG) Veranlagungsverfahren ( 10 Abs.3 EStG) Steuerrecht rentenvers.- nicht rentenvers.- Allein - rentenvers.- nicht rentenvers.- Allein - ohne bav 40b EStG DV, PK ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt 3.63 EStG DV, PK, PF ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt Direkzusage, U-Kasse ungekürzt* ungekürzt* Direkzusage, U-Kasse (EntgeltU) ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt Steuerrecht ab 2008 Abzugsvolumen Basisversorgung ohne bav 40b EStG DV, PK gekürzt gekürzt gekürzt gekürzt 3.63 EStG DV, PK, PF gekürzt gekürzt gekürzt gekürzt Direkzusage, Unterstützungskasse gekürzt gekürzt gekürzt gekürzt Das alte Steuerrecht 2004 wirkt im Rahmen der Günsterprüfung bis Ende 2019 fort. * ungekürzte Pauschalen bzw. Vorsorgeaufwendungen, bedingt durch BFH-Urteile vom XI R 25/01 und XI R 29/03 und das BMF-Schreiben vom IV C8 S 2221/07/002 (Rd-Nr. 8). Anhand der Übersicht wird deutlich, dass es im Rahmen der Günstigerprüfung zur unterschiedlichen Behandlung von Sonderausgaben im Lohnsteuerabzugsverfahren und Veranlagungsverfahren kommt. Die rot markierten Fälle stellen die Problemfälle der Günstigerprüfung dar. Im Lohnsteuerverfahren kommt es zu einer gekürzten Vorsorgepauschale. Zieht man als Maßstab die veröffentlichten Lohnsteuertabellen heran, so liegt die Kürzung nahe der Lohnsteuertabelle B. Genaue Berechnungen sind über einen Abgabenrechner möglich (Link: Im Veranlagungsverfahren wird eine zweiteilige Günstigerprüfung vorgenommen. A) Steuerrecht 2004 vs. Steuerrecht 2008 und B) Steuerrecht 2004 plus private Basisversorgung vs. Steuerrecht 2008

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