Verwaltungsrecht. Karteikarten. mit Staatshaftungsrecht. Alpmann Schmidt. Verwaltungsrecht AT

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1 Inhalt: 3. Teil: Der Verwaltungsakt (Fortsetzung von VerwR AT 1) Rechtmäßigkeit des VA, Fehlerfolgen Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten Aufhebung von Verwaltungsakten 4. Teil: Zusicherung und öffentlich-rechtlicher Vertrag 5. Teil: Staatshaftungsrecht Amtshaftung Öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse ISBN: Karteikarten von Alpmann Schmidt Examenswissen kompakt, komprimiert, komplett 10,90 Öffentlich-rechtliche GoA Entschädigungsansprüche im Polizei- und Ordnungsrecht Entschädigung wegen klassischer Enteignung Aufopferungsentschädigung Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch Folgenbeseitigungsanspruch KK Verwaltungsrecht AT KK Haack/Pieper Verwaltungsrecht AT 2 mit Staatshaftungsrecht 10. Auflage 2018 Karteikarten Alpmann Schmidt

2 Skripten zum Öffentlichen Recht Staatsorganisationsrecht 17. Aufl ,90 Grundrechte 17. Aufl ,90 Europarecht 12. Aufl ,90 Verwaltungsrecht AT Aufl ,90 Verwaltungsrecht AT Aufl ,90 VwGO 8. Aufl ,90 Claudia Haack Hans-Gerd Pieper Rechtsanwälte Verwaltungsrecht AT 2 mit Staatshaftungsrecht 10., überarbeitete Auflage 2018 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Öffentliches Baurecht 8. Aufl ,90 Polizei- und Ordnungsrecht ca. Juni 1. Aufl ,90 Kommunalrecht NRW 11. Aufl ,90 Stand: März 2018 Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt. ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG Alter Fischmarkt Münster Tel.:

3 Inhaltsverzeichnis (1) 3. Teil: Der Verwaltungsakt (Fortsetzung von 2 VerwR AT 1) E) Rechtmäßigkeit des VA, Prüfungsschema , 2 F) Rechtmäßigkeit des VA, Fehlerfolgen n Ermächtigungsgrundlage, Vorbehalt des Gesetzes, Ermächtigungsgrundlage in VO bzw. Satzung n Zuständigkeit, insbesondere Abgrenzung örtlich/sachlich-instanzielle Zuständigkeit n Verfahren, insbes. Anhörung gem. 28 I VwVfG , 6 n Form i.w.s., insbes. 37 III, 39 I VwVfG; Besonderheiten des elektronischen VA , 8 n Heilung gem. 45 VwVfG , 10 n Unbeachtlichkeit bzw. Aufhebungssperre gem. 46 VwVfG , 11 n Umdeutung gem. 47 VwVfG , 13 G) Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten n Erläuterung der Nebenbestimmungen gem. 36 II Nr. 1 5 VwVfG n Abgrenzung, insbesondere zu Inhaltsbestimmung und modifizierter Genehmigung , 16 n Zulässigkeit und Ermächtigungsgrundlage von Nebenbestimmungen , 17 n Folgen bei Verstoß gegen Nebenbestimmungen , 18 Ü Definition ê! Beachte Beispiel

4 Inhaltsverzeichnis (2) H) Aufhebung von Verwaltungsakten n Rücknahme gem. 48 VwVfG, insbesondere Rücknahme eines rechtswidrigen VA auf Geldleistung etc. gem. 48 II VwVfG mit Prüfungsschema europarechtliche Besonderheiten bei Verstoß gegen Art. 107, 108 AEUV , 28 Rücknahme eines rechtswidrigen VA auf sonstige Begünstigung mit Prüfungsschema , 30 n Widerruf gem. 49 VwVfG, insbesondere Widerruf gem. 49 III VwVfG mit Prüfungsschema Widerruf gem. 49 II 1 VwVfG mit Prüfungsschema n Aufhebungserweiterung gem. 50 VwVfG Teil: Zusicherung und öffentlich-rechtlicher Vertrag n Zusicherung gem. 38 VwVfG , 41 n Öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. 54 ff. VwVfG Teil: Staatshaftungsrecht A. Amtshaftung n Prüfungsschema Amtshaftungsanspruch 839 BGB i.v.m. Art. 34 S.1 GG n Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes Ü Definition ê! Beachte Beispiel

5 Inhaltsverzeichnis (3) n Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht n Legislatives/normatives Unrecht n Verschulden bei 839 BGB, Art. 34 GG n Subsidiaritätsklausel, 839 I 2 BGB , 58 n Schuldhafte Rechtsmittelversäumung, 839 III BGB n Sonstige Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen n Rechtsfolgen des Amtshaftungsanspruchs n Passivlegitimation, Rechtsweg, Konkurrenzen B. Öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse , 64 C. Öffentlich-rechtliche GoA D. Entschädigungsansprüche im Polizei- und Ordnungsrecht E. Entschädigung wegen (klassischer) Enteignung , 68 n Abgrenzung Enteignung/Inhalts- und Schrankenbestimmung F. Aufopferungsentschädigung , 70 n Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs n Entschädigungsanspruch wegen enteignenden Eingriffs Ü Definition ê! Beachte Beispiel

6 Inhaltsverzeichnis (4) G. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch n Anspruchsgrundlagen n Anspruchsvoraussetzungen , 72 n Rechtsfolge n Prozessuale Rechtslage H. Öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch n Voraussetzungen , 76 n Rechtsfolge n Prozessuale Besonderheiten I. Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) n Anspruchsgrundlagen n Voraussetzungen , 79 n Rechtsfolgen , 80 n Keine rechtsvernichtenden Ausschlussgründe n Folgeansprüche bei Unmöglichkeit n Mitverschulden , 83 n Folgenbeseitigung bei Drittbeteiligung; Folgenbeseitigungslast , 84 n Verjährung n Prozessuale Rechtslage; Annexantrag Ü Definition ê! Beachte Beispiel

7 Rechtmäßigkeit des VA Prüfungsschema (1) 1 I. (wirksame) Ermächtigungsgrundlage = Befugnisnorm II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit nach gesetzlicher Aufgabenzuweisung = Zuständigkeitsnorm a) Sachliche Zuständigkeit aa) Verbandskompetenz bb) Organkompetenz b) Ggf. instanzielle Zuständigkeit c) Örtliche Zuständigkeit 2. Verfahren a) Allgemeine Anforderungen des VwVfG, insbes. gem. 20 und 28 VwVfG b) Ggf. Mitwirkung des Bürgers (mitwirkungsbedürftiger VA) oder anderer Behörden (mehr stufiger VA) c) Ggf. Beachtung besonderer Verfahrensvorschriften gem. 63 ff., 71 a ff. bzw. 72 ff. VwVfG, je weils i.v.m. Spezialgesetz 3. Form im weiteren Sinne a) Schriftform oder elektronische Form, wenn gesetzlich angeordnet, im Übrigen formfrei, 37 II 1 VwVfG b) Beim schriftlichen oder elektronischen VA aa) Ordnungsgemäße Begründung gem. 39 I 1 3 VwVfG bb) Unterschrift und Erlassbehörde gem. 37 III VwVfG c) Nur beim elektronischen VA: qualifizierte elektronische Signatur nach SignaturG (Sa./EB Nr. 924); 3 a II, 37 III 2 VwVfG III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nur bei Anlass und prozessualer Fallfrage Ausführungen zu: a) Lehre vom Beurteilungsspielraum b) Nachschieben von Gründen im Prozess c) Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt (vgl. 2 VwGO)

8 Rechtmäßigkeit des VA Prüfungsschema (2) 2. Richtiger Adressat (im Polizei- und Ordnungsrecht: Störer) 3. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen a) Hinreichende Bestimmtheit, 37 I VwVfG b) Befolgung für den Adressaten weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich c) Verhältnismäßigkeit (bei Ermessens-VA: Prüfung im Rahmen der Rechtsfolge) aa) Legitimer Zweck bb) Geeignetheit cc) Erforderlichkeit dd) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.s.) 4. Rechtsfolge a) Gebundene Entscheidung: von der EGL angeordnete Rechtsfolge b) Ermessen ê! Prüfung durch VG nur auf Ermessensfehler, 114 VwGO! aa) Entschließungsermessen bb) Auswahlermessen 2 Fehlerfolgen Grds. ist ein rechtswidriger VA fehlerhaft wirksam, aber aufhebbar. I. Die Wirksamkeit entfällt ex tunc bei Nichtigkeit gem. 44 VwVfG; siehe dazu VerwR AT 1 II. Die Fehlerhaftigkeit oder Rechtswidrigkeit eines VA entfällt bei 1. Heilung gem. 45 VwVfG; 2. Umdeutung gem. 47 VwVfG. III. Die Aufhebbarkeit entfällt bei Eingreifen der Aufhebungssperre wegen Unbeachtlichkeit der for mel len Rechts - widrigkeit gem. 46 VwVfG.

9 Rechtmäßigkeit des VA Fehlerfolgen (1) 3 Ermächtigungsgrundlage bzw. Befugnisnorm n Eine Ermächtigungsgrundlage ist immer erforderlich im Anwendungsbereich des Vorbehalts des Ge - set zes, d.h. insbes. bei belastenden oder grundrechtsrelevanten Verwaltungsakten. Ausnahmen sind anerkannt beim gesetzlich nicht geregelten Hausrecht des Behördenleiters, ge stützt auf die Organisationsgewalt. Grundsätzliche Fehlerfolge: VA ist materiell rechtswidrig wegen Verstoßes gegen Art. 20 III GG und das jeweils einschlägige Grundrecht. n Sofern die Ermächtigungsgrundlage in einer Verordnung oder Satzung enthalten ist, kann bei Anlass die Rechtmäßigkeit der Verordnungs- oder Satzungsermächtigung und die RM der VO/Sat zung selbst zu prüfen sein. Sog. dreistufiger Prüfungsaufbau: 1. Stufe = RM der Satzungs-/VO-Ermächtigung 2. Stufe = RM der Satzung/VO 3. Stufe = RM des VA

10 Rechtmäßigkeit des VA Fehlerfolgen (2) 4 Zuständigkeit n Die Zuständigkeitsnormen für die Ausführung von Landesgesetzen sind immer im Landesgesetz selbst enthalten, in Bundesgesetzen sind sie regelmäßig enthalten in Ausführungsgesetzen, Durch füh rungs ver - ord nun gen o.ä. Regelungen des Landes. n Bei Zuständigkeitsproblemen ist zunächst die sachlich instanzielle Zuständigkeit festzustellen. In diesem Zusammenhang ist zu ermitteln, welcher Behörde ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen ist bzw. welche Behörde für den Vollzug eines Gesetzes zuständig ist. n Da es in jedem Bundesland i.d.r. mehrere Behörden gibt, die für den Vollzug eines Gesetzes sachlich instan - ziell zuständig sein können, ist in einem zweiten Schritt die örtliche Zuständig keit festzulegen. So fern keine Spezialgesetze eingreifen, gilt insoweit 3 VwVfG. n Regelmäßig werden die Aufgaben bestimmter Behörden Verwaltungsträgern zugewiesen, sodass noch zu klären ist, wer regelmäßig als Behörde des jeweiligen Ver waltungs trä gers handelt (sog. tatsächliche oder wirkliche Behördenbezeichnung). Eine Aufgabe wird durch gesetzliche Regelung den Gemeinden zugewiesen. Die Gemeinde als juristische Person ist jedoch keine Behörde, sondern hat eine solche: den (Ober-)Bürgermeister nach den Vorschriften des jeweiligen Kommunalrechts. n Fehlerfolge: Grds. formelle Rechtswidrigkeit; Ausnahme: Verstoß gegen 3 I Nr. 1 VwVfG wg. 44 II Nr. 3 VwVfG

11 Rechtmäßigkeit des VA Fehlerfolgen (3) 5 Verfahren n Keine Mitwirkung ausgeschlossener ( 20 VwVfG) bzw. befangener Amtswalter ( 21 VwVfG): Sofern der Behördenleiter eine Anordnung wegen Befangenheit gem. 21 I 1 VwVfG ablehnt, liegt ei ne vorbereitende Verfahrenshandlung i.s.v. 44 a S. 1 VwGO vor, sodass eine isolierte Anfech tung durch den Bürger nicht möglich ist. Sofern die Anordnung gem. 21 I 1 VwVfG ergeht, sind auch Rechtsbehelfe des betroffenen Beam ten grds. unstatthaft, da diese Maßnahme weder faktische noch finale Außenwirkung hat. n Anhörung gem. 28 VwVfG 1. Voraussetzungen a) Erlass eines Verwaltungsaktes i.s.v. 35 VwVfG b) Dadurch Eingriff in Rechte eines Beteiligten i.s.v. 13 VwVfG aa) Voraussetzungen sind unzweifelhaft erfüllt bei einem (adressaten)belastenden VA. bb) Umstr. ist die Anwendbarkeit bei Ablehnung eines (adressaten)begünstigenden VA. c) Keine Entbehrlichkeit der Anhörung gem. 28 II VwVfG 28 II Nr. 1 VwVfG: Gefahr im Verzug, d.h., wenn eine vorherige Anhörung die notwendi gen Maß - nah men in unvertretbarem Maße verzögern würde, insbes., weil damit der mit der Maß nahme verfolgte Zweck vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Handeln von Polizeibeamten im Rahmen der sog. Eilzuständigkeit 28 II Nr. 2 VwVfG: Aus Fristgründen kann die an sich erforderliche Anhörung nicht mehr vorgenommen werden. Aufhebung eines begünstigenden VA kurz vor Ablauf der Frist gem. 48 IV 1 VwVfG 28 II Nr. 3 VwVfG: Ablehnung eines antragspflichtigen begünstigenden VA 28 II Nr. 4 VwVfG: Allgemeinverfügung Auflösung einer Versammlung; Halteverbots-Zeichen

12 Rechtmäßigkeit des VA Fehlerfolgen (4) 6 Verfahren (Fortsetzung) 28 II Nr. 5 VwVfG: Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung Androhung oder Festsetzung eines Zwangsmittels; nicht: Kostenbescheid nach Abschluss der Ver wal tungs - voll streckung 28 II Hs. 1 VwVfG als Auffangtatbestand: Nach den Umständen des Einzelfalles ist eine Anhörung nicht geboten. mündlicher VA eines Polizeibeamten gegenüber anwesendem Adressaten ê! Absehen von der Anhörung steht im Ermessen der Behörde! Ermessensnichtgebrauch führt zur Rechtswidrigkeit des VA. Zusätzlich Begründungserfordernis analog 39 VwVfG wegen Art. 19 IV GG (h.m.). 2. Rechtsfolge: Dem Beteiligten muss vor Erlass des Verwaltungsaktes die Gelegenheit gegeben wer den, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. n Mitwirkung des Bürgers (sog. mitwirkungsbedürftiger VA) 1. Bei einem (adressaten)begünstigenden VA ist regelmäßig zu prüfen: a) Erforderlicher Antrag ordnungsgemäß gestellt b) An die zuständige Behörde 2. Beim VA mit Doppelwirkung kommt in einzelnen Fällen eine Beteiligung der belasteten Drit ten in Be tracht. Beteiligung der Angrenzer vor Erlass einer Bauerlaubnis unter Abweichungen von bauordnungsrecht lichen Vor - schrif ten n Mitwirkung einer oder mehrerer Behörden neben der Erlassbehörde (sog. mehrstufiger VA) Vgl. dazu im Einzelnen 2 38 VerwR AT 1

13 Rechtmäßigkeit des VA Fehlerfolgen (5) 7 Form im weiteren Sinne n Gem. 37 II 1 VwVfG gilt für den Erlass eines VA der Grundsatz der Formfreiheit. Er kann daher schriftlich, elektronisch (Übermittlung durch ), mündlich (z.b. Ra dio durch sage) oder in anderer Weise kon kludent (z.b. durch Verkehrszeichen) erlassen werden. Vom Grundsatz der Formfreiheit gibt es zahlreiche Ausnahmen. 10 II 1 BBG; 4 II FeV; 77 AufenthG; 8 II BeamtStG n Sofern die Behörde einen schriftlichen VA erlassen hat (freiwillig oder kraft gesetzlicher Ver pflich tung), sind folgende Vorschriften zu beachten: III 1 VwVfG: Erlassbehörde; Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, sei nes Ver - tre ters oder seines Beauftragten (beachte 37 V VwVfG) ê! Der Verstoß gegen 37 III 1 Hs. 1 VwVfG (keine Erlassbehörde) führt zur Nichtigkeit gem. 44 II Nr. 1 VwVfG. Nach Einführung des elektronischen VA ( 3 a) sind die besonderen Anforderungen von 39 III 2, 3 VwVfG zu beachten III 2 VwVfG: Ist gesetzlich zwingend Schriftform vorgeschrieben, muss dem elektronischen VA eine qualifizierte elektronische Signatur beigegeben werden ( 3 a II 2 VwVfG i.v.m. Vertrauensdienstgesetz, VDG), welche die Erlassbehörde erkennen lässt. Beachte: Gem. 3 a II 1 VwVfG kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform nur dann durch die elek tronische Form ersetzt werden, soweit nicht durch Rechts vor schrift etwas anderes bestimmt ist, wie z.b. in 17 I AtG. Des Weiteren ist die elektronische Form auch dann ausgeschlossen, wenn die Be kanntgabe eines VA durch Aushändigung einer Urkunde erfolgt, wie z.b. in den Fällen des 10 II BBG oder des 38 a StAG.

14 Rechtmäßigkeit des VA Fehlerfolgen (6) 8 Form im weiteren Sinne (Fortsetzung) IV VwVfG: Für elektronische VAe, die wegen gesetzlich zwingender Schriftform mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden werden müssen, kann durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Über prüfbarkeit vorgeschrieben werden (vgl. z.b. 69 II 2 VwVfG) I VwVfG a) Voraussetzungen aa) Erlass eines schriftlichen oder schriftlich bestätigten VA bzw. Erlass eines elektronischen oder elek - tro nisch bestätigten VA. Ein VA wird dann schriftlich bestätigt, wenn er zu nächst, inbes. wegen großer Eil be dür f tig keit, mündlich ergangen ist, an der Bestätigung ein rechtliches Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt, 37 II 2 VwVfG bb) Keine Entbehrlichkeit der Begründung gem. 39 II Nr. 1 5 VwVfG b) Rechtsfolge aa) Immer: Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe bb) Nur bei Ermessensverwaltungsakten: Mitteilung der Gesichtspunkte, von denen die Be hör de bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Str. ist, ob 39 I 3 VwVfG durch die Grundsätze des intendierten oder gelenkten Er mes sens ausgeschlossen ist; vgl. dazu im Einzelnen 2 15 VerwR AT 1. Zum Nachschieben von Gründen bzw. Ermessenserwägungen im Prozess vgl. im Ein zel nen 2 VwGO! ê! Keine Formerfordernisse i.w.s. sind Rechtsmittelbelehrung und förmliche Zustellung! Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt (obwohl in 37 VI VwVfG angeordnet) gem. 58 II VwGO (i.v.m. 70 II VwGO) nur zu einer Verlängerung der Rechtsbehelfsfristen. Wenn die vorgeschriebene förmliche Zustellung fehlt oder fehlerhaft ist, führt dies grds. zur Un wirk - samkeit des betreffenden VAs mangels Bekanntgabe. Ausnahme: Heilung gem. 8 VwZG

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