Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes A. Problem und Ziel DerEuropäischeGerichtshofhatinseinemUrteilinderRechtssacheC-98/03 festgestellt,dassdiebundesrepublikdeutschlanddadurchihremitgliedstaatlichenverpflichtungenverletzthat,dassesdierichtlinie92/43/ewgdesrates vom21.mai1992zurerhaltungdernatürlichenlebensräumesowiederwild lebendentiereundpflanzennichtvollständiginnationalesrechtumgesetzt hat.vondenindemurteilbeanstandetenvorschriftenbetreffenvierrügenregelungendesbundesnaturschutzgesetzesinderfassungvom25.märz2002 (BGBl.IS.1193)sowiedasPflanzenschutzgesetzinderFassungderBekanntmachungvom14.Mai1998.ImEinzelnenhatderGerichtshofinsoweitfür Rechterkanntundentschieden,dassdieBundesrepublikDeutschlandgegen ihreverpflichtungenausartikel6abs.3sowiedenartikeln12,13und16der Richtlinie92/43/EWGdesRatesvom21.Mai1992zurErhaltungdernatürlichenLebensräumesowiederwildlebendenTiereundPflanzen (FFH-Richtlinie) verstoßen hat, indem sie fürbestimmteprojekteaußerhalbbesondererschutzgebieteimsinnedesartikels4abs.1ffh-richtlinie,dienachartikel6abs.3und4ffh-richtlinie einerverträglichkeitsprüfungzuunterziehensind,nichtdiepflichtzurdurchführungeinersolchenprüfungvorsieht,unabhängigdavon,obdieprojekte ein besonderes Schutzgebiet beeinträchtigen könnten; dieserügebetrifft 10Abs.1Nr.11BuchstabebundcBNatSchGbisheriger Fassung; EmissionenineinbesonderesSchutzgebietunabhängigdavonzulässt,obsie dieses erheblich beeinträchtigen könnten; diese Rüge betrifft 36 BNatSchG bisheriger Fassung; bestimmtenichtabsichtlichebeeinträchtigungenvongeschütztentierenaus dem Geltungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt; diese Rüge betrifft 43 Abs. 4 BNatSchG bisheriger Fassung; beibestimmtenmitdemgebietsschutzzuvereinbarendenhandlungennicht dieeinhaltungderausnahmetatbeständedesartikels16ffh-richtlinie sicherstellt; diese Rüge betrifft ebenfalls 43 Abs. 4 BNatSchG bisheriger Fassung; impflanzenschutzgesetznichtklarundeindeutigdieverbotederartikel12, 13 und 16 umgesetzt hat; diese Rüge betrifft 6 Abs. 1 PflSchG.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode B. Lösung DiesenBeanstandungenwirdmitdemvorliegendenGesetzentwurfabgeholfen. Der Gesetzentwurf beschränkt sich dabei auf eine 1:1-Umsetzung des Urteils. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte EssindallenfallsgeringfügigeAuswirkungenaufdenHaushaltdesBundesund diehaushaltederländerundkommunenzuerwarten.siehedazuimeinzelnen in der Allgemeinen unter A V 1a und 1b. E. Sonstige Kosten DieFolgenderÄnderungenfürdieWirtschaftwerdenmarginalbleiben.Die AuswirkungenaufdieEinzelpreisesindmarginal,dasallgemeinePreisniveau und das Verbraucherpreisniveau bleiben unberührt. F. Bürokratiekosten Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5100

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5100 Anlage 1 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes DasBundesnaturschutzgesetzvom25.März2002 (BGBl.IS.1193),zuletztgeändertdurchArtikel8desGesetzesvom9.Dezember2006 (BGBl.IS.2833)wirdwie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 36wiefolgt gefasst: 36 (weggefallen) Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefasst: 11. Projekte dieerrichtungoderänderungvonbaulichenodersonstigenanlagensowiediedurchführungeinersonstigenin NaturundLandschafteingreifendenMaßnahme,soweit sie,einzelnoderimzusammenwirkenmitanderen ProjektenoderPlänengeeignetsind,einGebietvon gemeinschaftlicherbedeutungodereineuropäisches Vogelschutzgebieterheblichzubeeinträchtigen;ausgenommensindProjekte,dieunmittelbarderVerwaltung dergebietevongemeinschaftlicherbedeutungoderder EuropäischenVogelschutzgebietedienen;diedenin 5 Abs.4bis6genanntenAnforderungensowiedenRegeln dergutenfachlichenpraxis,diesichausdemrechtder Land-,Forst-undFischereiwirtschaftund 17Abs.2 desbundes-bodenschutzgesetzesergeben,entsprechende land-,forst-undfischereiwirtschaftlichebodennutzung ist in der Regel kein Projekt im Sinne dieses Gesetzes,. 3.In 11Satz1wirddieAngabe der 36und37Abs.1 durch die Angabe des 37 Abs. 1 ersetzt. 4. Nach 34 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)BedarfeinProjekt,dasnichtvoneinerBehörde durchgeführtwird,nachanderenrechtsvorschriftenkeinerbehördlichenentscheidungoderanzeigeaneinebehörde,soistesderfürnaturschutzundlandschaftspflegezuständigenbehördeanzuzeigen.diesekanndie VorlagederzurPrüfungerforderlichenUnterlagenverlangenunddieDurchführungdesProjektszeitlichbefristenoderanderweitigbeschränken,umdieEinhaltung dervoraussetzungenderabsätze1und2bis5sicherzustellen.trifftdiebehördeinnerhalbeinesmonatsnach EingangderAnzeigekeineEntscheidung,kannmitder DurchführungdesProjektsbegonnenwerden.Wirdmit derdurchführungeinesprojektsohnedieerforderliche Anzeigebegonnen,kanndieBehördedievorläufigeEinstellunganordnen.LiegenimFalledesAbsatzes2die VoraussetzungenderAbsätze3bis5nichtvor,hatdie BehördedieDurchführungdesProjektszuuntersagen. Satz1bis5istnurinsoweitanzuwenden,alsSchutzvorschriftenderLänder,einschließlichderVorschriften überausnahmenundbefreiungen,keinestrengeren RegelungenfürdieZulassungvonProjektenenthalten. 4Abs.2desAllgemeinenEisenbahngesetzes, 4des BundesfernstraßengesetzessowieentsprechendeRegelungen des Landesrechts bleiben unberührt wird aufgehoben. 6.In 37Abs.2Satz1wirddieAngabe sinddie 34 und 36 durch die Angabe ist 34 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Es ist verboten, 1.wildlebendenTierenderbesondersgeschützten Artennachzustellen,siezufangen,zuverletzen oderzutötenoderihreentwicklungsformenaus dernaturzuentnehmen,zubeschädigenoderzu zerstören, 2.wildlebendeTierederstrenggeschütztenArten unddereuropäischenvogelartenwährendder Fortpflanzungs-,Aufzucht-,Mauser-,Überwinterungs-undWanderungszeitenerheblichzustören; eineerheblichestörungliegtvor,wennsichdurch diestörungdererhaltungszustandderlokalen Population einer Art verschlechtert, 3.Fortpflanzungs-oderRuhestättenderwildlebendenTierederbesondersgeschütztenArtenausder Naturzuentnehmen,zubeschädigenoderzuzerstören, 4.wildlebendePflanzenderbesondersgeschützten ArtenoderihreEntwicklungsformenausder Naturzuentnehmen,sieoderihreStandortezu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt: (4)Diedenin 5Abs.4bis6genanntenAnforderungensowiedenRegelndergutenfachlichen Praxis,diesichausdemRechtderLand-,Forst-und Fischereiwirtschaftund 17Abs.2desBundes- Bodenschutzgesetzesergeben,entsprechendeland-, forst-undfischereiwirtschaftlichebodennutzungund dieverwertungderdabeigewonnenenerzeugnisse verstößtnichtgegendiezugriffs-,besitz-undvermarktungsverbote.sindinanhangivderrichtlinie 92/43/EWGaufgeführteArtenodereuropäische Vogelartenbetroffen,giltdiesnur,soweitsichder ErhaltungszustandderlokalenPopulationeinerArt durchdiebewirtschaftungnichtverschlechtert.soweitdiesnichtdurchanderweitigeschutzmaßnahmen,insbesonderedurchmaßnahmendesgebietsschutzes,artenschutzprogramme,vertraglichevereinbarungenodergezielteaufklärungsichergestellt ist,ordnetdiezuständigebehördegegenüberden verursachendenland-,forst-oderfischereiwirten

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dieerforderlichenbewirtschaftungsvorgabenan.befugnissenachlandesrechtzuranordnungoderzum ErlassentsprechenderVorgabendurchAllgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt. (5)Fürnach 19zulässigeEingriffeinNaturund LandschaftsowienachdenVorschriftendesBaugesetzbuchszulässigeVorhabenimSinnedes 21Abs.2 Satz1geltendieZugriffs-,Besitz-undVermarktungsverbotenachMaßgabevonSatz2bis7.Sindin AnhangIVderRichtlinie92/43/EWGaufgeführte ArtenodereuropäischeVogelartenbetroffen,liegt einverstoßgegendasverbotdesabsatzes1nr.3 nichtvor,soweitdieökologischefunktiondervon demeingriffodervorhabenbetroffenenfortpflanzungs-oderruhestättenimräumlichenzusammenhangweiterhinerfülltwerdenkann.insoweitliegt auchkeinverstoßgegendieverbotedesabsatzes1 Nr.1und2vor.Soweiterforderlich,könnenauch vorgezogeneausgleichsmaßnahmenfestgesetztwerden.fürstandortewildlebenderpflanzenderbesondersgeschütztenartengiltsatz2bis4entsprechend. SindanderebesondersgeschützteArtenbetroffen, liegtbeihandlungenzurdurchführungeineseingriffsodervorhabenseinverstoßgegendiezugriffs-,besitz-undvermarktungsverbotenichtvor. DieZugriffs-,Besitz-undVermarktungsverbotegeltennichtfürHandlungenzurVorbereitungeinerUmweltverträglichkeitsprüfung. (6)AufProjekteundPläne,dienachden 34, 34aoder35genehmigtwurdenoderzulässigsind, findetabsatz1keineanwendunginbezugauftiere undpflanzenderjenigenbesondersgeschütztenarten,dievondenerhaltungszielenoderdemschutzzweck umfasst sind wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b)inabsatz6satz1wirdnachderangabe 42Abs.1 Nr. 1 die Angabe und 3 eingefügt. c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: (8)DienachLandesrechtzuständigenBehörden sowieimfalledesverbringensausdemauslanddas BundesamtfürNaturschutzkönnenvondenVerboten des 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1.zurAbwendungerheblicherland-,forst-,fischerei-,wasser-odersonstigergemeinwirtschaftlicher Schäden, 2.zumSchutzderheimischenTier-undPflanzenwelt, 3.fürZweckederForschung,Lehre,Bildungoder WiederansiedlungoderdiesenZweckendienende MaßnahmenderAufzuchtoderkünstlichenVermehrung, 4.imInteressederGesundheitdesMenschen,der öffentlichensicherheit,einschließlichderlandesverteidigungunddesschutzesderzivilbevölkerung,oderdermaßgeblichgünstigenauswirkungen auf die Umwelt oder 5.ausanderenzwingendenGründendesüberwiegendenöffentlichenInteresseseinschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. EineAusnahmedarfnurzugelassenwerden,wenn zumutbarealternativennichtgegebensindundsich dererhaltungszustandderpopulationeneinerart nichtverschlechtert.artikel16abs.3derrichtlinie92/43/ewgundartikel9abs.2derrichtlinie79/409/ewgsindzubeachten.soweitessich nichtumtiereundpflanzenderstrenggeschützten Artenhandelt,könnendieLandesregierungenAusnahmennachSatz1auchallgemeindurchRechtsverordnungzulassen.DieLandesregierungenkönnendieErmächtigungnachSatz4durchRechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. d) Folgender Absatz 9 wird angefügt: (9)DasBundesamtfürNaturschutzkannim FalledesVerbringensausDrittländernvondenVerbotendes 42unterdenVoraussetzungendesAbsatzes8Satz2und3imEinzelfallweitereAusnahmenzulassen,umunterkontrolliertenBedingungen undinbeschränktemausmaßeinevernünftigenutzungvontierenundpflanzenbestimmterartenim Sinnedes 10Abs.2Nr.10Buchstabebsowiefür gezüchteteundkünstlichvermehrtetiereoder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen. 9. Dem 52 wird folgender Absatz 6a angefügt: (6a)DieLandesregierungenwerdenermächtigt, durchrechtsverordnungallgemeineanforderungenan Bewirtschaftungsvorgabenfürdieland-,forst-und fischereiwirtschaftlichebodennutzungimsinnedes 42Abs.4festzulegen.DieLandesregierungenkönnendieErmächtigungnachSatz1durchRechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen wird wie folgt gefasst: 62 Befreiungen VondenVerbotendes 42kannaufAntragBefreiunggewährtwerden,wenndieDurchführungderVorschriftimEinzelfallzueinerunzumutbarenBelastung führenwürde.diebefreiungkannmitnebenbestimmungenversehenwerden.imfalledesverbringens ausdemauslandwirddiebefreiungvombundesamt für Naturschutz gewährt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen 42Abs.1Nr.1wildlebendenTieren nachstellt,siefängt,verletztodertötetoderihre EntwicklungsformenausderNaturentnimmt, beschädigt oder zerstört, 2.entgegen 42Abs.1Nr.2,wildlebendeTiere erheblich stört, 3.entgegen 42Abs.1Nr.3Fortpflanzungs-oder RuhestättenausderNaturentnimmt,beschädigt oder zerstört oder

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ entgegen 42Abs.1Nr.4wildlebendePflanzenoderihreEntwicklungsformenausderNatur entnimmt,sieoderihrestandortebeschädigt oder zerstört. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. bb)diebisherigenummer4wirddieneuenummer 3. cc)nachderneuennummer3wirdfolgendeneue Nummer 4 eingefügt: 4.entgegen 42Abs.2Satz1Nr.2,auchin Verbindungmit 42Abs.3odereiner Rechtsverordnungnach 52Abs.4,ein Tier,einePflanzeodereineWareverkauft, kauft,zumverkaufoderkaufanbietet, zumverkaufvorrätighältoderbefördert, zukommerziellenzweckenerwirbt,zur Schau stellt oder sonst verwendet,. c)inabsatz5wirddieangabe derabsätze1und2 Nr.1BuchstabebundNr.4 durchdieangabe der Absätze1und2Nr.1Buchstabeb,Nr.3und4 ersetzt. d)inabsatz6nr.1buchstabeawerdendiewörter desabsatzes1nr.3,desabsatzes2nr.4 durch die Wörter des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 ersetzt. 12.In 66Abs.2wirddieAngabe 65Abs.1,3Nr.1 durchdieangabe 65Abs.1Nr.1,3oder4,Abs.3 Nr. 1 ersetzt. Artikel 2 Änderung der Bundesartenschutzverordnung 2derBundesartenschutzverordnungvom16.Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), wird wie folgt geändert: 1.InAbsatz1Satz1wirddieAngabe 42Abs.1Nr.2 durch die Angabe 42 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt. 2.InAbsatz2undAbsatz3Satz2wirdnachderAngabe 42Abs.1Nr.1 jeweilsdieangabe und3 eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Artikel1Nr.1bis6diesesGesetzestrittandemTagdes sechstenaufdenmonatdesderverkündungfolgenden KalendermonatsinKraft,dessenZahlmitderdesTagesder Verkündungübereinstimmt,oder,wenneseinensolchen Kalendertagnichtgibt,amerstenTagdesdarauffolgenden Kalendermonats.DieübrigenBestimmungendiesesGesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. DieverfassungsmäßigenRechtedesBundesratessindgewahrt.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode A. Allgemeines I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs 1.Ausgangslage DervorliegendeGesetzentwurfdientderUmsetzungdes gegendiebundesrepublikdeutschlandinderrechtssache C-98/03ergangenenUrteilsdesEuropäischenGerichtshofs vom 10. Januar VondenindemUrteilbeanstandetenVorschriftenbetreffen vierrügenregelungendesbundesnaturschutzgesetzesin derfassungvom25.märz2002 (BGBl.IS.1193).ImEinzelnenhatderGerichtshofinsoweitfürRechterkanntund entschieden,dassdiebundesrepublikdeutschlandgegen ihreverpflichtungenausartikel6abs.3sowiedenartikeln12,13und16derrichtlinie92/43/ewgdesrates vom21.mai1992zurerhaltungdernatürlichenlebensräumesowiederwildlebendentiereundpflanzen (FFH-Richtlinie) verstoßen hat, indem sie fürbestimmteprojekteaußerhalbbesondererschutzgebieteimsinnedesartikels4abs.1ffh-richtlinie,die nachartikel6abs.3und4ffh-richtlinieeinerverträglichkeitsprüfungzuunterziehensind,nichtdie PflichtzurDurchführungeinersolchenPrüfungvorsieht,unabhängigdavon,obdieProjekteeinbesonderes Schutzgebiet beeinträchtigen könnten; dieserügebetrifft 10Abs.1Nr.11Buchstabebundc BNatSchG bisheriger Fassung; EmissionenineinbesonderesSchutzgebietunabhängig davonzulässt,obsiedieseserheblichbeeinträchtigen könnten; diese Rüge betrifft 36 BNatSchG bisheriger Fassung; bestimmtenichtabsichtlichebeeinträchtigungenvongeschütztentierenausdemgeltungsbereichderartenschutzbestimmungen ausnimmt; dieserügebetrifft 43Abs.4BNatSchGbisheriger Fassung; beibestimmtenmitdemgebietsschutzzuvereinbarendenhandlungennichtdieeinhaltungderausnahmetatbestände des Artikels 16 FFH-Richtlinie sicherstellt; dieserügebetrifftebenfalls 43Abs.4BNatSchGbisheriger Fassung; impflanzenschutzgesetznichtklarundeindeutigdie Verbote der Artikel 12, 13 und 16 umgesetzt hat; diese Rüge betrifft 6 Abs. 1 PflSchG. 2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs DendasBundesnaturschutzgesetzbetreffendenBeanstandungenwirdmitdemvorliegendenGesetzentwurfabgeholfen.DerGesetzentwurfbeschränktsichdabeiaufeine 1 :1-UmsetzungdesUrteils.Inwieweitnationalgefährdete ArteninsbesondereauchimBereichderLand-undForstwirtschaftundbeiderZulassungvonVorhabenundbeiPla- nungendeneuroparechtlichgeschütztenartengleichge- stelltwerdenmüssen,umeinenangemessenenschutzzu gewährleisten,wirdbeidernovellierungdesbundesnaturschutzrechtsimrahmenderschaffungeinesumweltgesetzbuchesgeprüftundentschiedenwerden.imeinzelnen umfasstdervorliegendegesetzentwurffolgenderegelungsinhalte: DerProjektbegriffderFFH-Richtliniewirdin 10Abs.1 Nr.11BNatSchGübernommen,ohnedasskünftigzwischenProjekteninnerhalboderaußerhalbbesonderer Schutzgebieteunterschiedenwird.Darüberhinauswird mitdereinfügungeinesneuenabsatzes1ain 34 BNatSchGgewährleistet,dasseineVerträglichkeitsprüfungauchdannindennachderFFH-RichtlinieerforderlichenFällendurchgeführtwerdenkann,wennfürein ProjektnachanderenRechtsvorschriftenbislangkeine Anzeige oder Entscheidung erforderlich ist. 36BNatSchGwirdaufgehoben.DieVerträglichkeitsprüfungfürnachdemBundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigeanlagenwirdnichtmehrvon vornhereinaufdenimmissionsschutzrechtlichdefinierteneinwirkungsbereichderanlagenbegrenzt.damit werdendieseanlagendenübrigenprojektengleichgestellt. MitderNeufassungderVerbotstatbeständein 42 Abs.1BNatSchGundderAufhebungdes 43Abs.4 BNatSchGwirdsichergestellt,dassinÜbereinstimmung mitartikel12abs.1buchstabedffh-richtliniejede BeschädigungoderVernichtungderFortpflanzungsoderRuhestättenvoninAnhangIVaderRichtliniegenannten Tierarten verboten ist. MitderErgänzungdes 42BNatSchGumdieneuen Absätze4und5werdenbestehendeundvonderEuropäischenKommissionanerkannteSpielräumebeider AuslegungderartenschutzrechtlichenVorschriftender FFH-Richtliniegenutztundrechtlichabgesichert,umfür diebetroffenenakzeptableundimvollzugpraktikable ErgebnissebeiderAnwendungderVerbotsbestimmungendesAbsatzes1zuerzielen.DieseSpielräumeerlaubenimBereichderLand-undForstwirtschafteineauf denerhaltungszustandderlokalenpopulationundnicht reinindividuenbezogenebewirtschaftungundbeider ZulassungvonVorhabenundbeiPlanungeneineaufdie AufrechterhaltungderökologischenFunktionalitätvon Fortpflanzungs- und Ruhestätten gerichtete Prüfung. DieAusnahmenvondenVerbotendes 42Abs.1und2 BNatSchGwerdennunvollständigundeinheitlichin 43Abs.8BNatSchGgeregelt.Damitwirdzumeinen dieeinhaltungderausnahmetatbeständedesartikels16 FFH-RichtliniesowiedesArtikels9Vogelschutzrichtliniesichergestellt.ZumanderenentfälltfürdieimöffentlichenInteresseliegendenAusnahmefälledieNotwendigkeit,wienachdembishergeltendenRechtnoch dievoraussetzungenfürdieerteilungeinerbefreiung gemäß 62Abs.1BNatSchGprüfenzumüssen,derseinerseitswiederumaufdieVogelschutz-undFFH-Richt-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/5100 linieverwies.lediglichfürdiefälleeinerunzumutbaren BelastungEinzelnerverbleibtesbeiderBefreiungsmöglichkeit. II.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungszuständigkeitdesBundesfolgtausArtikel 74 Abs. 1 Nr. 29 GG. III.Alternativen Keine IV.Gender-Mainstreaming DievorgesehenenÄnderungendesBundesnaturschutzgesetzesundweitererRechtsvorschriftenhabenkeineAuswirkungen auf die Lebenssituation von Männer und Frauen. V.Gesetzesfolgen 1.FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushalte a) Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt DieinArtikel1Nr.8BuchstabeavorgeseheneAufhebung des 43Abs.4BNatSchGführtbeiVorhabendesWasserstraßen-undFernstraßenbaussowiederErrichtungvonBetriebsanlagenderEisenbahnendesBundes,fürdieallein AuswirkungenaufdenBundeshaushaltzubesorgenwären, inderregelnichtzueinerzusätzlichenkostenbelastung. DienaturschutzfachlichenGrundlagenfürnunmehrggf.erforderlichwerdendeEntscheidungennach 42Abs.1,2und 5, 43Abs.8BNatSchGsindbeiderartigenVorhaben durchdieermittlungenimrahmenderinderregeldurchzuführendenumweltverträglichkeitsprüfung,jedenfallsaber dernaturschutzrechtlicheneingriffsregelungohnehinbereitsaufgearbeitet.dahersindfinanzielleauswirkungen aufdenbundeshaushaltallenfallsingeringemumfangzu erwarten. b)finanzielleauswirkungenaufdiehaushaltederländer und Kommunen MitderNeuregelungdesProjektbegriffsin 10Abs.1 Nr.11BNatSchGdurchArtikel1Nr.2entfälltdiebisherige gesetzlichefreistellungvonnachdembundes-immissionsschutzgesetznichtgenehmigungsbedürftigenanlagenund nachdemwasserhaushaltsgesetznichterlaubnis-oderbewilligungspflichtigengewässerbenutzungenvondemerforderniseinerverträglichkeitsprüfung.miteinerrelevantenkostenbelastungfürdievollzugspflichtigenländerist diesgleichwohlnichtverbunden.erhebliche BeeinträchtigungenvonNatura-2000-GebietendurchderartigeVorhabensindinallerRegelnichtzuerwarten,weswegensieder GesetzgeberbishernichteinerVerträglichkeitsprüfungunterworfenhatte.DarüberhinauswirdfürnachdemBundes-Immissionsschutzgesetznichtgenehmigungsbedürftige AnlageninderRegeleinZulassungs-oderAnzeigeerfordernisnachanderenRechtsvorschriftenbestehen (z.b.nach denlandesbauordnungen),sodasseineverträglichkeitsprüfungauchbereitsnachgeltendemrechtimrahmendieser Verfahren ggf. durchzuführen war. MitderunterArtikel1Nr.4getroffenenRegelungin 34 Abs.1aBNatSchGwirdeinneuesAnzeigeverfahrenfür Projekteeingeführt,dienichtnachanderenRechtsvorschrif- teneinerzulassungoderanzeigebedürfen.imfallesol- cheranzeigenergibtsichfürdiezuständigenaturschutz- behördedieverpflichtungzuprüfen,obeshinsichtlichdes angezeigtenvorhabenstatsächlicheinerverträglichkeitsprüfungbedarf,dieseggf.durchzuführenunddarananschließendu.u.weitereanordnungenundmaßnahmenzu treffen.fürdieländerdürftedieseregelungnichtmitzusätzlichenkostenverbundensein.zumeinenistabschätzbar,dassdiezahlderanzeigeverfahrenäußerstgeringsein wird,weileinnatura-2000-gebieterheblichbeeinträchtigendevorhabenerfahrungsgemäßbereitsmiteinemzulassungs-oderanzeigeverfahrenverbundensind.ausdiesem GrundhattederGesetzgeberbishervonderEinführung einessubsidiärenanzeige-odergenehmigungsverfahrens abgesehen.bishernichtanzeige-odergenehmigungspflichtigevorhabenundmaßnahmen wieetwadiedurchführungeinesvolkslaufs erreichendengraddererheblichen BeeinträchtigunginderRegelnicht.FürdiewenigenverbleibendenFälle,indenendiesausnahmsweisemöglichist, könnendieanfallendenaufgabenmitdenbeidenzuständigennaturschutzbehördenderländervorhandenenmitarbeiternohneweiteresbewältigtwerden.selbstinbundesländern,indenenfüraufgabenübertragungenandielandkreisebzw.kommunenhinsichtlichdeskostenausgleichs dasstriktekonnexitätsprinzipgilt,dürftedamitdiebagatellgrenzenichtüberschrittenwerden,unterhalbdererein Kostenausgleich nicht erforderlich ist. HinsichtlichdermitArtikel1Nr.8in 42Abs.4Satz2 BNatSchGeingeführtenPflichtzumErlassvonBewirtschaftungsvorgabendurchdiezuständigenBehördenimFalle einerverschlechterungdeserhaltungszustandsderlokalen PopulationeinerArtdurchdieland-,forst-oderfischereiwirtschaftlicheBodennutzungsindkeineerheblichenAuswirkungenaufdieLänderhaushaltezuerwarten.NachderzeitgeltendemRechtbestehtauchjetztschoneineVerpflichtungfürdiezuständigenBehördenzurDarstellung undbewertungvonpopulationenentsprechenderartensowiezurfestlegungvonschutz-,pflege-undentwicklungszielen und deren Verwirklichung ( 40 Abs. 1 BNatSchG). AuswirkungenaufdieHaushaltederLänderundKommunen sind daher allenfalls in geringem Umfang zu erwarten. 2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen DenunterNummer1BuchstabebdargestelltenAuswirkungenderunterArtikel1Nr.2und4vorgenommenenÄnderungenaufdieVerwaltungstätigkeitderLänderentsprechen FolgenfürVorhabendergewerblichenWirtschaft.Grundsätzlichistdenkbar,dassVorhabenausdemBereichdesImmissionsschutzrechtsunddesWasserrechts,fürdiebisher keineverträglichkeitsprüfungdurchgeführtwerdenmusste, nunmehreineverträglichkeitsprüfungdurchzuführenist undvorhaben,fürdieesbisherkeineranzeigeoderzulassungbedurfte,nunmehranzeigepflichtigwerden.diefolgendieseränderungenfürdiewirtschaftwerdengleichwohlmarginalbleiben,weildiezahlselbstderdenkbaren Fälle,indeneneszuneuenVerpflichtungendesVorhabensträgerskommt,äußerstgeringistunddiepraktischeRelevanz noch einmal geringer anzusetzen ist. DieAuswirkungenaufdieEinzelpreisesindmarginal,das allgemeinepreisniveauunddasverbraucherpreisniveau bleiben unberührt.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VI.Befristung DieMöglichkeiteinerBefristungdervorgesehenenRegelungenwurdegeprüft,istaberimErgebniszuverneinen, weildieänderungendesbundesnaturschutzgesetzesund weitererrechtsvorschriftenderumsetzungvonunbefristet geltendem Europäischem Recht dienen. B. Einzelbegründungen Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Folgeänderung zur Aufhebung von 36. Zu Nummer 2 ( 10 Abs. 1 Nr. 11) DerEuropäischeGerichtshofhatinseinemUrteilinder RechtssacheC-98/03festgestellt,dassderProjektbegriff des 10Abs.1Nr.11BuchstabebundcbisherigerFassung nichtderffh-richtlinieentspricht,weilerdazuführt,dass keine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss fürpotenziellerheblichbeeinträchtigendevorhaben außerhalbvonnatura-2000-gebieten,diekeineeingriffe in Natur und Landschaft darstellen, fürnachdembundes-immissionsschutzgesetznichtgenehmigungsbedürftigeanlagensowiegewässerbenutzungen,dienachdemwasserhaushaltsgesetzkeinererlaubnis oder Bewilligung bedürfen, obwohlauchsolcheaktivitätenerheblicheauswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete haben könnten. DementsprechendwirddieUnterscheidungvonVorhaben undmaßnahmeninnerhalbundaußerhalbvonnatura GebietensowiedieBeschränkungaufnachdemBundes-ImmissionsschutzgesetzgenehmigungsbedürftigeAnlagenundnachdemWasserhaushaltsgesetzbewilligungsbzw.erlaubnispflichtigeGewässerbenutzungenaufgegeben. UmdemBegriff Projekt dennocheinekonturzugeben, wirdfürdessendefinitionaufdenvorhabensbegriffder Richtlinie84/337/EWGdesRatesvom27.Juni1985über dieumweltverträglichkeitsprüfungbeibestimmtenöffentlichenundprivatenprojekten (UVP-Richtlinie),geändert durchdierichtlinie97/11/egvom3.märz1997unddurch dierichtlinie2003/35/egvom26.mai2003,zurückgegriffen.dieserscheintvorallemdeshalbgerechtfertigt,weil dereuropäischegerichtshofinseinemurteilvom7.september2004inderrechtssachec-127/02 (Herzmuschelfischerei)ausgeführthat,dassderVorhabensbegriffder UVP-RichtlinieerheblichzurErmittlungdesBegriffesPlan oderprojektimsinnederhabitatrichtlinieist (Rdn.26). DanachsindalsProjektzumeinendieErrichtungvonbaulichenundsonstigenAnlagen (vgl.artikel1abs.2erster AnstrichUVP-Richtlinie)sowiederenÄnderungoderErweiterung (vgl.anhanginr.22undanhangiinr.13 UVP-Richtlinie)anzusehen.DadieErweiterungalsUnterfallderÄnderunganzusehenist,wurdeaufderengesonderteNennungvorliegendverzichtet.Zumanderenumfasst derprojektbegriffsonstigeeingriffeinnaturundlandschafteinschließlichderjenigenzumabbauvonbodenschätzen (vgl.artikel1abs.2zweiteranstrichuvp-richtlinie).derbegriff Eingriff kannnichtübernommenwerden,daerimbnatschgbereitsbelegtist.daherwurdedie Formulierung innaturundlandschafteingreifendemaßnahme gewählt,diein 2Abs.2Nr.1und2jeweilsBuchstabecdesGesetzesüberdieUmweltverträglichkeitsprüfungi.d.F.derBekanntmachungvom25.Juni2005 (UVPG) enthaltenist.darüberhinauswirdnichtaufeinenabgeschlossenenvorhabenkatalogbezuggenommen,wieeretwa inanhang1deruvp-richtlinieaufgeführtist,dadenkbar ist,dassinsbesondereauchanlagen,dieunterhalbbestimmterschwellenwerteliegen,zueinererheblichenbeeinträchtigungeinesnatura-2000-gebietsführenkönnen.dieden in 5Abs.4bis6genanntenAnforderungensowiedenRegelndergutenfachlichenPraxis,diesichausdemRechtder Land-,Forst-undFischereiwirtschaftund 17Abs.2des Bundes-Bodenschutzgesetzesergeben,entsprechendeland-, forst-undfischereiwirtschaftlichebodennutzungwirdwie bisher den Projektbegriff in der Regel nicht erfüllen. Zu Nummer 3 ( 11) Folgeänderung zur Aufhebung von 36. Zu Nummer 4 ( 34 Abs. 1a) WieobenausgeführtbemängeltderEuropäischeGerichtshofinseinemUrteil,dassnichtsichergestelltsei,dasstatsächlichalleVorhabenundMaßnahmen,dieeinNatura Gebieterheblichbeeinträchtigenkönnen,einerVerträglichkeitsprüfungunterworfenwerden.Daesnichtfür allepotenziellbeeinträchtigendenhandlungenanzeigeodergenehmigungsverfahrengibt,musseinverfahrenetabliertwerden,mitdemdenbehördensolchevorhabenzumindestbekanntwerden.dafürwirdmitdervorgesehenen RegelungeinAnzeigeverfahrenbereitgestellt,dasvonden fürnaturschutzundlandschaftspflegezuständigenbehördendurchgeführtwerdensoll (Satz1).VoneinemobligatorischenGenehmigungsverfahrenfürsolcheMaßnahmen wurdeausgründenderverfahrensökonomieabgesehen. ZwarmussdiezuständigeBehördeprüfen,obdasangezeigteVorhabenerheblichbeeinträchtigendwirktunddann dieerforderlichenmaßnahmentreffen.indiesemzusammenhangkannsiedievorlagederzurprüfungerforderlichenunterlagenverlangenunddiedurchführungdes Projektszeitlichbefristenoderanderweitigbeschränken (Satz2).IstdiesabernichtderFall,musssienichtweiter tätigwerdenundinsbesonderekeinen (gebührenpflichtigen) Bescheiderteilen.MitderDurchführungdesProjektskann ohneweiteresbegonnenwerden,wenninnerhalbeinesmonatsnacheingangderanzeigeseitensderbehördekeine Entscheidunggetroffenwird (Satz3).WirdmitderDurchführungdesProjektsohnedieerforderlicheAnzeigebegonnen,kanndieBehördedievorläufigeEinstellunganordnen (Satz4).KanndasProjektzuerheblichenBeeinträchtigungeneinesNatura-2000-GebietsführenundliegendieVoraussetzungenfüreineAusnahmenach 34Abs.3bis5 nichtvor,hatdiebehördediedurchführungdesprojektszu untersagen (Satz5).ZugunstenderjenigenLänder,diein ihrennaturschutzgesetzeneinrepressivesverbotfüralle VeränderungenoderStörungenenthalten,dieeinNatura Gebieterheblichbeeinträchtigenkönnen,enthältdie Vorschrift eine Vorrangregelung (Satz 6).

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/5100 VonderAnzeigepflichtsindBehördenfürdievonihnen durchgeführtenprojekteausgenommen.siesindselbstdafürverantwortlich,dieeinhaltungmateriellenrechtsinbezugaufdievonihnenausgeführtenvorhabenzugewährleisten.siehabendabeidiefürnaturschutzundlandschaftspflegezuständigenbehördenzubeteiligen.diesergibtsichfürdiebundeseigeneverwaltungaus 6Abs.2, imübrigenausdenimrahmendes 6Abs.3erlassenen oder anderen landesrechtlichen Vorschriften. SoweitdieRegelvermutungdes 10Abs.1Nr.11a.E. greift,istdieland-,forst-undfischereiwirtschaftliche Bodennutzungnichtanzeigepflichtig.FürdieBereiche EisenbahnendesBundesundBundesfernstraßenbleibtes beidenspezialgesetzlichgeregeltenzuständigkeiten (Satz7). Zu Nummer 5 ( 36 a. F.) DieAufhebungvon 36istangesichtsdesklarenDiktums deseuropäischengerichtshofesebenfallsgeboten,wonach nichtvonvornhereinausgeschlossenist,dassauchemissionenvonanlagen,dieeinschutzgebietaußerhalbdeseinwirkungsbereichsderanlagetreffen,diesesgebieterheblich beeinträchtigenkönnen,undauchsolchebeeinträchtigungen demrechtsregimedesartikels6abs.3und4ffh-richtlinieunterworfenwerdenmüssen.darüberhinauswirdder in 36enthalteneVerweisaufdieAusgleichsverpflichtung nachdernaturschutzrechtlicheneingriffsregelung ( 19 Abs.2)ganzüberwiegendfürnichteuroparechtskonform gehalten,weildamitdievoraussetzungendesartikels6 Abs.3und4FFH-Richtlinieverfehltwerden (vgl.nurgassner/bendomir-kahlo/schmitdt-räntsch,bnatschg,2.aufl. 2003, 36 Rdn. 13 f.). Zu Nummer 6 ( 37 Abs. 2) Folgeänderung zur Aufhebung von 36. Zu Nummer 7 ( 42) MitdeninAbsatz1vorgenommenenÄnderungenwirdder WortlautderVerbotstatbeständeengandenWortlautvon Artikel12FFH-RichtlinieundArtikel9Vogelschutzrichtlinieangepasstundsystematischstringentergeregelt.InhaltlichergebensichgegenüberdembisherigenRechtszustand nurgeringfügigeänderungen.unterdennummern1bis3 sindnunallefürtiereeinschließlichderenfortpflanzungsundruhestättengeltendenverboteerfasst,nummer4regelt sämtlichefürpflanzeneinschließlichderenstandortegeltendenverbotsbestimmungen.beideminnummer2geregelten StörungsverbotwirdwieinArtikel12Abs.1Buchstabeb FFH-RichtlinieundArtikel5BuchstabedVogelschutzrichtlinenunmehraufbestimmteZeitenundnichtmehr wie bisher aufbestimmteorte,andeneneinestörungverbotenist,abgestellt.eineinhaltlicheverschärfungdesverbots istdamitnichtverbunden.vielmehrverlangtderverbotstatbestandnunmehr,dassdiestörungerheblichseinmuss,wie diesinartikel5buchstabedvogelschutzrichtlinieausdrücklichvorgesehenist.daserheblichkeitserfordernisist aberauchzurumsetzungdesartikels12abs.1buchstabeb FFH-Richtlinievertretbar,daauchhiereinSchutzbedürfnis nurbesteht,wenndienachteiligenauswirkungenein gewissesmaßerreichen (vgl.auchdenentwurfdereuropäischenkommissioneinesguidancedocumentonthestrict protectionofanimalspeciesofcommunityinterestprovided bythe Habitats DirectivesubII.3.2.a).Eineerhebliche Störungliegtdanachvor,wennsichdurchdieStörungder ErhaltungszustandderlokalenPopulationeinerArtverschlechtert.EinelokalePopulationumfasstdiejenigen (Teil-)HabitateundAktivitätsbereichederIndividueneiner Art,dieineinemfürdieLebens(-raum)ansprüchederArt ausreichendenräumlich-funktionalenzusammenhangstehen.eineverschlechterungdeserhaltungszustandesistinsbesonderedannanzunehmen,wenndieüberlebenschancen, derbruterfolgoderdiereproduktionsfähigkeitvermindert werden,wobeidiesartspezifischfürdenjeweiligeneinzelfalluntersuchtundbeurteiltwerdenmuss.innummer3 wirdderauchbishervorgeseheneschutzbestimmterlebensstättenausdemindividuenschutzherausgelöstundtatbestandlicheigenständiggefasst.dabeientsprechendie nunmehrgewähltenbegriffe Fortpflanzungs-undRuhestätten demwortlautvonartikel12abs.1buchstabed FFH-Richtlinie.Vonihnenumfasstsindaberauch Nester imsinnevonartikel5buchstabebvogelschutzrichtlinie. InNummer4umfasstdasVerbotderEntnahme,BeschädigungoderZerstörungsämtlicheinNummer2desbisher geltenden Rechts aufgeführten Tathandlungen. AufdieErfüllungsubjektiverTatbestandsmerkmalewie absichtlich, vorsätzlich oder fahrlässig kommtesim RahmenderVerbotenachAbsatz1nichtan.IsteinVerbotstatbestandobjektiverfüllt,kanndiezuständigeBehördebereitsordnungsrechtlichtätigwerden,indemsieetwaeine Unterlassungsverfügungerlässt.DiesubjektiveSeiteistim RahmenderVerfolgungtatbestandsmäßigerHandlungen alsordnungswidrigkeitoderstraftatzuprüfen.dieverwirklichungsozialadäquaterrisiken,wieetwaunabwendbaretierkollisionenimverkehr,erfülltnichtdietatbeständedesabsatzes1.derartigeumständesindbeider ZulassungentsprechenderVorhabenggf.imRahmender naturschutzrechtlicheneingriffsregelungmitdergebotenen Sorgfalt zu berücksichtigen. MitderErgänzungdes 42umdieneuenAbsätze4und5 werdenbestehendeundvondereuropäischenkommission anerkanntespielräumebeiderauslegungderartenschutzrechtlichenvorschriftenderffh-richtliniegenutztund rechtlichabgesichert,umfürdiebetroffenenakzeptable undimvollzugpraktikableergebnissebeideranwendung derverbotsbestimmungendesabsatzes1zuerzielen.diese SpielräumeerlaubenimBereichderLand-undForstwirtschafteineaufdenErhaltungszustandderlokalenPopulationundnichtreinindividuenbezogeneBewirtschaftung undbeiderzulassungvonvorhabenundbeiplanungen eineaufdieaufrechterhaltungderökologischenfunktionalitätvonfortpflanzungs-undruhestättengerichteteprüfung. DieinAbsatz4getroffeneRegelungträgtderErfahrung Rechnung,dassdieAusübungvon dengrundsätzender gutenfachlichenpraxisunddenanforderungendes 5 Abs.4bis6entsprechender land-,forst-undfischereiwirtschaftlicherbodennutzungeinerseitsunddemfortbestand inihrenbestandszahlenstabilerpopulationenderbesonders bzw.strenggeschütztenartenandererseitsgrundsätzlich durchausnebeneinandermöglichist.insbesondereim BereichderLandwirtschaftistdasVorkommenbestimmter ArtenhäufigsogaranbestimmteLandnutzungsformenge-

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bunden.auchderverlusteinzelnerindividuendergeschütztenartenbeidertäglichenwirtschaftsweiseführtdahernichtnotwendigzueinergefährdungderbestände.die RegelunglehntsichdaherfürdienachnationalemRechtbesondersgeschütztenArtenandieVorschriftdes 43Abs.4 a.f.an.diesebesonderenumständemüssenaberauchim RahmenderUmsetzungundAnwendungdereuroparechtlichenBestimmungenberücksichtigtwerden (vgl.auchden EntwurfeinesGuidancedocumentsubII.2.4).Deshalbist es auchunterberücksichtigungdesansonstenentstehendenaufwandesfürland-,forst-oderfischereiwirtschaft undverwaltung gerechtfertigt,fürsolcheeinzelnenverlustedieverbotsbestimmungendesabsatzes1nichtzur Anwendung zu bringen. BestehenallerdingsAnhaltspunktedafür,dassdiese Grundannahmenichtzutrifft,dassesalsodurchdieland-, forst-oderfischereiwirtschaftlichebodennutzung,wiesie konkretvorortausgeführtwird,nichtnurzueinzelverlustenkommt,sonderndasssichdererhaltungszustandder lokalenpopulationennegativentwickelt,isteszumindestin BezugaufdieimAnhangIVderFFH-RichtlinieaufgeführtenArtenundeuropäischenVogelartenerforderlich,dieser EntwicklungdurchentsprechendeMaßnahmenzubegegnen.Diesemüssengewährleisten,dassdiekonkretvorOrt ausgeübteland-,forst-oderfischereiwirtschaftlichebodennutzungkünftigineinerdenbestandderlokalenpopulationenerhaltendenbzw.wiederherstellendenweisestattfindet. DazusollenvorrangigdieInstrumentedesGebietsschutzes, Artenschutzprogramme,vertraglicheVereinbarungenund gezielteaufklärunggenutztwerden.soweitmitdiesenaber derbestandderlokalenpopulationennichterhaltenoder wiederhergestelltwerdenkann,istdiezuständigebehörde verpflichtet,dieerforderlichenbewirtschaftungsvorgaben zuerlassen.diefeststellungdeserhaltungszustandsder lokalenpopulationenistdabeiaufgabederzuständigenbehörden.befugnissenachlandesrechtzuranordnungoder zumerlassentsprechendervorgabendurchallgemeinverfügungoderrechtsverordnungbleibenvonderbundesgesetzlichen Regelung unberührt. GemäßAbsatz5Satz1geltenfürnach 19zulässigeEingriffeinNaturundLandschaftsowienachdenVorschriften desbaugesetzbuchszulässigevorhabenimsinnedes 21 Abs.2Satz1 (VorhabeninGebietenmitBebauungsplänen nach 30desBaugesetzbuchs,währendderPlanaufstellung nach 33desBaugesetzbuchsundimInnenbereichnach 34desBaugesetzbuchs)dieZugriffs-,Besitz-undVermarktungsverbotenachbestimmtenMaßgaben.Soweitin AnhangIVderFFH-RichtlinieaufgeführteArtenodereuropäischeVogelartenbetroffensind,istnachSatz2derVerbotstatbestanddesAbsatzes1Nr.3dannnichtverwirklicht, wennsichergestelltist,dasstrotzentnahme,beschädigung oderzerstörungeinzelnernester,bruthöhlen,laichplätze etc.dieökologischefunktionderbetroffenenfortpflanzungs-oderruhestättenimräumlichenzusammenhang weiterhingewährleistetist.anderökologischengesamtsituationdesvondemvorhabenbetroffenenbereichsdarfim HinblickaufseineFunktionalsFortpflanzungs-oderRuhestättekeineVerschlechterungeintreten.Dazukanneserforderlichsein,funktionserhaltendeoderkonfliktmindernde Maßnahmenzutreffen,dieunmittelbaramvoraussichtlich betroffenenbestandansetzen,mitdiesemräumlich-funktionalverbundensindundzeitlichsodurchgeführtwerden, dasszwischendemerfolgdermaßnahmenunddemvorgeseheneneingriffkeinezeitlichelückeentsteht (vgl.zum GanzenauchdenEntwurfeinesGuidancedocumentsub II.3.4bundd).Umdieszugewährleisten,sollennebenVermeidungsmaßnahmennachSatz4auchvorgezogeneAusgleichsmaßnahmennach 19Abs.2BNatSchGbzw.nach 1aAbs.3BauGBangeordnetwerdenkönnen.Satz3geht davonaus,dassdann,wennimsinnedessoebenausgeführtensichergestelltist,dassdieökologischefunktionder betroffenenfortpflanzungs-undruhestättenununterbrochengegebenbleibt,beeinträchtigungs-oderstörungshandlungen,dieunvermeidlichimunmittelbarenzusammenhangmitdennachdemvorgesagtenzulässigeneinwirkungenauffortpflanzungs-undruhestättenerfolgen,nicht dieverbotstatbeständedesabsatzes1nr.1und2erfüllen. DennbeiFortdauerderökologischenFunktionderbetroffenen Fortpflanzungs-oderRuhestättenimvorstehendbeschriebenenSinnekann (unddarf)esnichtzueinersignifikanten BeeinträchtigungdeslokalenBestandseinerbesonders geschütztenartkommen.satz5überträgtdenansatzder WahrungderökologischenFunktionalitätaufdieStandorte wild lebender Pflanzen der besonders geschützten Arten. SindanderealsinAnhangIVderFFH-RichtlinieaufgeführteArtenodereuropäischeVogelartenbetroffen,liegt nachsatz6einverstoßgegendiezugriffs-,besitz-und Vermarktungsverbotenurvor,wenndiebetreffendeHandlungzurDurchführungdesEingriffsoderVorhabensnicht gebotenist.dieseregelunggreiftdievorschriftdes 43 Abs.4a.F.unddiedazuergangenehöchstrichterliche Rechtsprechungauf.DanachunterfielensolcheBeeinträchtigungennichtdenartenschutzrechtlichenVerboten,diesich alsunausweichlichekonsequenzrechtmäßigenverhaltens ergaben (vgl.bverwg,urteilvom11.januar2001 4C 6.00).MitdervorgesehenenRegelungsollklargestelltwerden,dassdiePrivilegierungvonEingriffeninNaturund LandschaftsowieVorhabenimSinnedes 21Abs.2Satz1 beinachnationalemrechtgeschütztenartenauchkünftig dortihregrenzefindet,wobeeinträchtigungenz.b.im RahmenvonBaggerarbeitenohneweiteresvermiedenwerdenkönnen,ohnedieDurchführungdesEingriffsoderVorhabens als solche zu behindern. Satz7greiftdieVorschriftdes 43Abs.4a.F.aufund stelltvorbereitendehandlungenimrahmenvonumweltverträglichkeitsprüfungenvondenartenschutzrechtlichen Verboten frei. Absatz6stelltdenVorrangdesGebiets-vordemArtenschutzregimeklar,soweitessichumAuswirkungeninnerhalbvonNatura-2000-GebietenaufTiereundPflanzender besondersgeschütztenartenhandelt,dievondenerhaltungszielenoderdemschutzzweckdesbetreffendengebiets umfasst sind. Zu Nummer 8 ( 43) DerbisherigeAbsatz4nahmu.a.zugelasseneEingriffein NaturundLandschaftunddieland-,forst-undfischereiwirtschaftlicheBodennutzungpauschalvondenVerbotsbestimmungendes 42Abs.1aus.AndiesenRegelungen kannnachdemurteildeseuropäischengerichtshofesin derrechtssachec-98/03nichtmehrfestgehaltenwerden. DiefürdiebetroffenenBereicheangemessenen,besonderen

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/5100 Bestimmungenwerdennunmehrin 42Abs.4und5verankert. DieinAbsatz6vorgenommeneÄnderungisteineFolgeänderung zur Änderung des 42 Abs. 1. MitderNeuregelungin 43Abs.8und 62wirddasVerhältnisvonAusnahmeundBefreiungausGründender Rechtsklarheitneujustiert.Von 43Abs.8werdendie Fälle,indenenvondenVerbotendes 42Ausnahmenim öffentlicheninteresseerteiltwerdenkönnen,nunmehrvollständigundeinheitlicherfasst.dienummern1bis3des Satzes1entsprechendabeidembisherigenRecht.Nummer3 wurdelediglichumdenbereichderbildungergänzt,um insbesondereauchimrahmenderschulischenerziehung durchentsprechendeunterrichtseinheitenoderschülerprojektedasverständnisfürdasanliegendesnatur-undartenschutzesweckenundvertiefenzukönnen.dienummern4 und5dienenderumsetzungvonartikel16abs.1buchstabecffh-richtlinie undartikel9abs.1buchstabea Vogelschutzrichtlinie.Satz2setztArtikel16Abs.1FFH- RichtlinieentsprechenddemWortlautvon 34Abs.3Nr.2 um.satz3enthälteinenverweisaufdieimzusammenhang mitderzulassungvonausnahmennachderffh-undvogelschutzrichtliniebestehendenbehördlichendokumentationspflichten.diesätze4und5erweiterndieauchnachbisherigemrechtvorgesehenemöglichkeit,ausnahmegenehmigungenmittelsrechtsverordnungzuerlassen,aufalle TatbeständedesAbsatzes1,daauchindiesenFällendie VoraussetzungenfürderenErlassalsgenerell-abstrakteRegelung vorliegen. DerneueAbsatz9wirdzurVerbesserungderÜbersichtlichkeitderVorschrifteingeführtundentsprichtdembisherigen Absatz 8 Satz 2. Zu Nummer 9 ( 52 Abs. 6a) DieRechtsverordnungsermächtigungermöglichtes,fürdie BewirtschaftungsvorgabenfürdieLand-,Forst-undFischereiwirtschaft,dieerforderlichenfallsvondenzuständigen Behördenerlassenwerdenmüssen,umeineVerschlechterungdesErhaltungszustandsderPopulationenderin AnhangIVderFFH-RichtlinieaufgeführtenArtenundder europäischenvogelartenzuverhindern,allgemeineanforderungenzubeschreiben.dieskannerforderlichsein,um durcheineneinheitlichenstandardderbewirtschaftungsvorgabenlandesweitdenerhaltungszustanddero.g.arten zu gewährleisten. Zu Nummer 10 ( 62) NachdemdieVoraussetzungenfürdieÜberwindungder Verbotstatbeständedes 42imöffentlichenInteressevollständigin 43Abs.8geregeltsind,bedarfesnurmehr einesbefreiungstatbestandesfürfallkonstellationen,in denendieverbotedes 42zueinerunzumutbarenBelastungdesEinzelnenführen.DieAusgestaltungderRegelung alsermessensregelungstelltsicher,dassimeinzelfalldas InteresseaneinerDurchsetzungdesgesetzlichenVerbots (imfalleeinerunzumutbaren,d.h.nichtmehrindenbereichdersozialbindungdeseigentumsfallendenbelastung unterzahlungdeserforderlichenausgleichs)mitdeminteresseanderermöglichungbzw.fortdauerdernutzungabgewogenwerdenkann.durchnebenbestimmungenkann dabeiimfalledererteilungderbefreiungsichergestellt werden,dassderbetroffeneetwadurchersatzmaßnahmen gleichwertige Zustände wiederherstellt. Zu Nummer 11 ( 65) DieÄnderungenbezüglichderOrdnungswidrigkeitstatbeständedes 65bildendieandenVerbotstatbeständendes 42vorgenommenenÄnderungenab.BeidenZugriffsverbotenwirddieAhndungvonVerstößenaufvorsätzlicheTatbegehungen beschränkt, vgl. 10 OWiG. Zu Nummer 12 ( 66 Abs. 2) Folgeänderung zur Änderung des 65. Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesartenschutzverordnung) FolgeänderungzurÄnderungdes 42Abs.1desBundesnaturschutzgesetzes. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) DasGesetzsollimHinblickaufdieeuroparechtlichgebotenerascheUmsetzungdesUrteilsdesEuropäischenGerichtshofesinderRechtssacheC-98/03grundsätzlicham TagnachderVerkündunginKrafttreten.Aufgrundder neuenverfassungslage,vgl.artikel72abs.3satz2gg, könnenvorschriftenaufdengebietenderneuenabweichungsgesetzgebungjedocherstsechsmonatenachihrer VerkündunginKrafttreten.Hiervonsindimvorliegenden GesetzentwurfdieRegelungenzumneuenProjektbegriff (Artikel 1 Nr. 1 bis 6) betroffen.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner832.Sitzungam30.März2007 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76abs.2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nr. 4 ( 34 Abs. 1a BNatSchG) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obdiein 34Abs.1aBNatSchG-Eneu einzuführendeanzeigepflichtinumsetzungdesurteils deseuropäischengerichtshofeszwingenderforderlich ist.dieseanzeigepflichtwirdallervoraussichtnachzu einemzunehmendenbürokratischenaufwandinder Verwaltung und bei den Landnutzern führen. 2. Zu Artikel 1 Nr. 4 ( 34 Abs. 1a Satz 1 BNatSchG) InArtikel1Nr.4sindin 34Abs.1aSatz1dieWörter fürnaturschutzundlandschaftspflegezuständigen durchdiewörter nachlandesrechtzuständigen zuersetzen. EsbestehtkeineNotwendigkeitfürdieZuständigkeitsregelungimBundesnaturschutzgesetz.DerBegriffder fürnaturschutzundlandschaftspflegezuständigen Behörden in 6Abs.1BNatSchGentstammtdem Rahmenrecht.ImBereichder nachderföderalismusreformnunmehreinschlägigen konkurrierendengesetzgebungskompetenzdesbundesistdievonartikel30 GGgeschützteOrganisationseinheitderLänderzuwahren.Dementsprechendistauchin 43Abs.5und8 BNatSchGvondennachLandesrechtzuständigen BehördendieRede.DiegeänderteFassungdes 34 Abs.1aBNatSchG-Ewäreweiterhinvollzugsfähig,weil sämtlichelandesnaturschutzgesetzeeineallgemeinezuständigkeitsregelungzugunstenderunterennaturschutzbehörden enthalten. 3. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a ( 42 Abs.1 Nr.2 Halbsatz1BNatSchG) InArtikel1Nr.7Buchstabeaist 42Abs.1Nr.2Halbsatz 1 wie folgt zu fassen: wildlebendetieredereuropäischenvogelartenwährendderbrut-undaufzuchtzeitsowiewildlebende TierederstrenggeschütztenArtenwährendderFortpflanzungs-,Aufzucht-,Überwinterungs-undWanderungszeiten erheblich zu stören;. Artikel5BuchstabedderRichtlinie79/409/EWGdes Ratesvom2.April1979überdieErhaltungderwild lebendenvogelartennenntlediglichdiebrut-undaufzuchtzeitalszeiten,indenenstörungenbeivögeln besondersgravierendsind,artikel12buchstabebder Richtlinie92/43/EWGdesRatesvom21.Mai1992zur ErhaltungdernatürlichenLebensräumesowiederwild lebendentiereundpflanzenhingegenstelltfürdiein AnhangIVBuchstabeaaufgeführtenArtenaufdieFortpflanzungs-,Aufzucht-,Überwinterungs-undWanderungszeitenab.ObwohldieStörungsverbotederRichtliniennichtausdrücklichaufdiegenanntenZeiträumebeschränktsind ( insbesondere inbuchstabeb),kommt diesendennochbeiderprüfungderstörungshandlung eineerheblichebedeutungzu.diekommissiongehtin ihremrichtlinienpapiersogardavonaus,dassnurwährenddieserzeiteneinestörungtatbestandsmäßigsein kann.vordiesemhintergrundunddertatsache,dass sichdergesetzentwurfandieseraussagederkommissionorientiert,istnichteinzusehen,warumsichdas StörverbotfürVögelauchaufdieMauser-,Überwinterungs- und Wanderungszeiten erstrecken soll. ImSinneeiner1:1-UmsetzungderRichtlinienvorgaben mussdaherzwischeneuropäischenvogelartenundsonstigen streng geschützten Arten differenziert werden. 4. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a ( 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) InArtikel1Nr.7Buchstabeaist 42Abs.1Nr.3wie folgt zu fassen: 3.Fortpflanzung-oderRuhestätten (Lebensstätten) wildlebendertierederbesondersgeschütztenartenausdernaturzuentnehmen,zubeschädigen oderzuzerstören;dielebensstättensindganzjährig vomschutzumfasst,sofernsievonexemplaren derselbenartregelmäßigjedesjahraufsneuegenutzt werden,. DerneuhinzugefügteHalbsatzdientvordemHintergrundeinesaktuellenBeschlussesdesOVGBerlin-Brandenburgvom5.März2007 (Az.:OVG11S19.07)der notwendigenklarstellung.dasovgsiehtjedeniststättealsganzjährigvomschutzzweckdernormerfasst an,unabhängigvonderfrage,obsieineinernachfolgendenbrutsaisonvondemselbenbrutpaar,einemanderenbrutpaarderselbenvogelartodervoneineranderen besondersgeschütztenvogelartgenutztwird.entscheidendfürdendauerhaftenschutzseivielmehr,dasssie ihrefunktionzurerhaltungbesondersgeschützterarten nicht verloren hat. DieEntscheidungdürftedaherdermit 42Abs.5 BNatSchG-EbeabsichtigtenflexiblerenAnwendungdes ArtenschutzrechtsbeiVorhabenundPlanungenenge Grenzensetzen.BeieinersolchenAuslegungreichtes fürdenschutznach 42Abs.1Nr.3BNatSchG-Eschon aus,wennsicheinnatürlichoderkünstlichgeschaffener BereichgrundsätzlichalsFortpflanzungsstätteeignet, z.b.wäreauchschonjedergeradeerstaufgehängtenistkastendurch 42Abs.1Nr.3BNatSchG-Egeschützt. DieswürdezuerheblichenVollzugsproblemenführen. JedenfallswäredannwohlpraktischbeijedemVorhaben,dasmitderBeseitigungvonBäumenoderSträu-

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/5100 chernverbundenist,derverbotstatbestanderfülltund eineartenschutzrechtlicheausnahmegenehmigungoder Befreiungerforderlich.Esistdavonauszugehen,dass diesevollzugsproblemedurchdenneuen 42Abs.5 BNatSchG-Enichtvollständigüberwundenwerdenkönnen. DaheristdurchdenneuenHalbsatzin 42Abs.1Nr.3 BNatSchG-Ezusätzlichklarzustellen,dassesfürden ganzjährigenschutznichtausreicht,dasssicheinbestimmterbereichgrundsätzlichalsfortpflanzungs-oder RuhestättefürbesondersgeschützteArteneignet.VielmehrsollennursolcheLebensstättenganzjähriggeschütztwerden,dievonihrenBewohnernoderExemplarenderselbenArtregelmäßigübermehrereJahregenutzt werden. 5. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b ( 42 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG) InArtikel1Nr.7Buchstabebsindin 42Abs.4Satz3 nachdenwörtern Aufklärungsichergestelltist die Wörter oder sichergestellt wird einzufügen. Esmussausgeschlossenwerden,dasseinebehördliche Untätigkeit,z.B.hinsichtlichderAufklärungoderdes AngebotsvertraglicherVereinbarungen,zueinemNachteil für den Bewirtschafter führt. 42Abs.4Satz3BNatSchG-EzeigteineStufenfolge zurumsetzungdesartenschutzrechtsimbereichder Land-,Forst-undFischereiwirtschaftauf.Danachsollen Bewirtschaftungsvorgabennuralsultimaratioerlassen werden.imgesetzeswortlautmussdeutlichzumausdruckkommen,dassdieverpflichtungzuranordnung vonbewirtschaftungsvorgabenerstdanneingreift,wenn die u.u.auchneuzuveranlassenden Instrumentarien derzweitenstufequalitativausgeschöpftsind.dieänderung dient der Klarstellung. 6. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b ( 42 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obimWortlautvon 42Abs.4Satz3 BNatSchG-EeineKlarstellungdahingehenderfolgen kann,dassdiefreistellungvondenzugriffs-,besitzundvermarktungsverbotennachdensätzen1und2so langegültigkeitbesitzt,bisdiebehördedieinsatz3am Ende genannten Bewirtschaftungsvorgaben anordnet. DieLand-,Forst-undFischereiwirtschaftsolltesolange untereinhaltungdergutenfachlichenpraxistätigsein können,bisdiebehördeerforderlichebewirtschaftungsvorgabenzurverhinderungeinerverschlechterungdes ErhaltungszustandesderlokalenPopulationerlässt. Nach der jetzigen Formulierung ist dies zweifelhaft. 7. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b ( 42 Abs. 4 Satz 4 neu BNatSchG) InArtikel1Nr.7Buchstabebistin 42Abs.4nach Satz 3 folgender Satz einzufügen: SoferndieVerschlechterungdurchdieBewirtschaftung nichtbestimmtenland-,forst-oderfischereiwirtenzugerechnetwerdenkann,kanndiezuständigebehördedie erforderlichenbewirtschaftungsvorgabendurchverordnung erlassen. DassbeiPopulationsverschlechterungenordnungsrechtlicheBewirtschaftungsvorgabenalsletztesMittelnur gegenüberdenverursachendenland-,forst-und Fischereiwirtengetroffenwerden,kannzuVollzugsdefizitenführen,weilsichdieUrsächlichkeitderBewirtschaftungdurchbestimmteEinzelnenichtimmermit ausreichendersicherheitwirdnachweisenlassen.deshalbsindunterumständenbewirtschaftungsvorgaben durch Verordnung notwendig. EineausschließlicheBeschränkungaufMaßnahmengegenbestimmteEinzelnekannkontraproduktivsein,da jedeartenschutzfreundlichebewirtschaftungfürdenbewirtschaftendendasrisikovonauflagen,diedannnur ihnverpflichten,erhöht.dadurchwürdeauchdiebereitschaftzumabschlussentsprechendervertraglichervereinbarungen zurückgehen. EsmussdaherergänzenddieMöglichkeiteingeräumt werden,indenfällen,indenendieverschlechterungder Populationzwaraufdieland-,forst-oderfischereiwirtschaftlicheBewirtschaftungimBereichderPopulation zurückzuführenist,eineursächlichkeitbestimmtereinzelnerbewirtschaftenderabernichtfeststellbarist,bewirtschaftungsvorgabenallgemeindurchverordnung festzulegen.dievorgeseheneverordnungsermächtigung in 52Abs.6BNatSchG-EersetztdieseMöglichkeit nicht,dasienurzumerlassallgemeineranforderungen anbewirtschaftungsvorgaben,nichtaberzumerlassder Bewirtschaftungsvorgaben selbst ermächtigt. 8. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b ( 42 Abs. 5 Satz 2 und 5 BNatSchG) InArtikel1Nr.7Buchstabebist 42Abs.5wiefolgt zu ändern: a)insatz2istdaswort Arten durchdaswort Tierarten zu ersetzen. b)insatz5sinddiewörter derbesondersgeschützten Arten durchdiewörter,dieimanhangivder Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, zu ersetzen. EshandeltsichumeineKlarstellungdesGewollten. NachderGesetzesbegründungistmitdemGesetzentwurfeine 1:1-Umsetzung desurteilsgewollt.die FormulierungimGesetzentwurflässtaberZweifelaufkommen,obmit 42Abs.5Satz5BNatSchG-Edas strengeschutzregimenachsatz2bis4zurumsetzung vondenartikeln12bis16derrichtlinie92/43/ewg dochaufallepflanzender besondersgeschütztenarten übertragenwerdensoll.dieserbegriffwirdin 10 Abs.2Nr.10BNatSchGdefiniertundgehtüberdiein AnhangIVBuchstabebderRichtlinie92/43/EWGaufgeführten Arten hinaus.

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