Stadt Löningen Landkreis Cloppenburg

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1 Landkreis Cloppenburg Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/S Zwischen Röbkenstraße- und Mühlenstraße - Neuaufstellung - (Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) Büro für Stadtplanung Gieselmann und Müller GmbH Raddeweg Werlte Tel. : Fax: j.mueller@bfs-werlte.de

2 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/S - Neuaufstellung - 2 Inhalt Seite 1 LAGE UND ABGRENZUNG DES GEBIETES PLANUNGSERFORDERNIS UND ZIELE PLANUNGSANLASS UND ERFORDERNIS VEREINFACHTES VERFAHREN ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN UND BESTEHENDE FESTSETZUNGEN BESTEHENDE UND GEPLANTE FESTSETZUNGEN ART UND MAß DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE, BAULINIEN/BAUGRENZEN, STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGEN ÜBRIGE FESTSETZUNGEN AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG AUSWIRKUNGEN AUF BESTEHENDE NUTZUNGEN NATURSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFSREGELUNG ERSCHLIEßUNG / VER- UND ENTSORGUNG HINWEISE VERFAHREN Lage und Abgrenzung des Gebietes Der Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 2/S Zwischen Röbkenstraße und Mühlenstraße - Neuaufstellung -, rechtskräftig seit dem , befindet sich im Stadtkern von Löningen nördlich der Langenstraße zwischen der Röbkenstraße im Westen und der Mühlenstraße im Osten. Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst Teilflächen beidseitig der Poststraße im südöstlichen Bereich des ursprünglichen Bebauungsplanes. Die Flächen liegen direkt nördlich der Langenstraße. Die östliche Teilfläche wird im Osten durch die Mühlenstraße und im Nordosten durch die Straße Stratmanns Gärten begrenzt. Die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus der Satzung. 2 Planungserfordernis und Ziele 2.1 Planungsanlass und Erfordernis Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 2/S Neuaufstellung - setzt das Plangebiet, aufgrund seiner Lage in der Stadtmitte von Löningen und der ansässigen Nutzungen, als Kerngebiet mit der Möglichkeit einer dreigeschossigen Bebauung fest. Entlang der Verkehrsflächen wurden häufig Baulinien definiert, an die gebaut werden muss, damit grundsätzlich das bestehende Straßenbild mit direkt angebauten Gebäuden bestehen bleibt. Bedingt durch geplante Bauvorhaben und durch die Forderung nach ausreichend Stellplätzen gemäß der Niedersächsischen Bauordnung ist es im Änderungsbereich jedoch notwendig, auch Stellplätze auf den jeweiligen Baugrundstücken unterzubringen. Dadurch können die Gebäudeaußenwände nicht

3 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/S - Neuaufstellung - 3 mehr zwangsläufig bis zu den bisher festgesetzten Baulinien gebaut werden. In Teilbereichen des Bebauungsplanes sollen daher, aufgrund konkret vorliegender Planungen, die bisherigen Baulinien in Baugrenzen umgewandelt werden. Zudem soll im Plangebiet die bisher vorgegebene Stellung der baulichen Anlagen (Hauptfirstrichtung) größtenteils aufgehoben werden, um den Eigentümern eine flexiblere Grundstücksnutzung zu ermöglichen. 2.2 Vereinfachtes Verfahren Gemäß 13 BauGB kann die Stadt eine Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes im vereinfachten Verfahren durchführen, sofern durch die Planänderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 b des BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Die vorliegende Planänderung umfasst Teilflächen in einer Größe von ca qm des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 2/S - Neuaufstellung -. Dabei handelt es sich um bereits bislang vollständig als Kerngebiet festgesetzte Bereiche. Für das Gebiet werden die im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten Baulinien teilweise in Baugrenzen umgewandelt und die vorgegebene Stellung der baulichen Anlagen (Hauptfirstrichtung) größtenteils aufgehoben. Die Lage und Gesamtgröße der festgesetzten Baugebiete werden, wie auch die für die Gebiete getroffenen Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, nicht verändert. Durch die daher nur geringfügige Planänderung werden das grundsätzliche Planungskonzept und die Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 2/S - Neuaufstellung - nicht in Frage gestellt. Bei der Planänderung handelt es sich um ein Vorhaben nach Nr der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Bau eines Vorhabens, für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird). Der Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung liegt für Städtebauprojekte bei einer zulässigen Grundfläche von mind. 2 ha. Diese Größe wird im vorliegenden Fall bereits aufgrund der geringeren Größe des Plangebietes nicht erreicht. Auch ein sonstiges UVP-pflichtiges Vorhaben wird nicht vorbereitet oder begründet. Das Plangebiet ist auch nicht Bestandteil eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke dieser in 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Gebiete ergeben sich nicht.

4 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/S - Neuaufstellung - 4 Für die Planänderung sind damit die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB gegeben. Gemäß 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. 2.3 Örtliche Gegebenheiten und bestehende Festsetzungen Wie beschrieben, ist das Plangebiet Teil des Stadtkerns von Löningen und war bereits bei Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplanes in wesentlichen Teilen bebaut. Die Erdgeschosszone weist mit einer überwiegend gewerblichen Ladennutzung oder gastronomischen Einrichtungen eine für Kerngebiete typische Struktur auf. In den Obergeschossen finden sich neben Büros und Lagerflächen etc. zum Teil auch Wohnungen. Das Gebiet ist im Ursprungsplan vollständig als Kerngebiet festgesetzt. Nordwestlich befindet sich auf dem Kurt-Schmücker-Platz eine Stellplatzanlage. Im Übrigen setzt sich umliegend die innerstädtische Bebauungsstruktur fort, wobei sich südlich neben gewerblichen Nutzungen auch öffentliche Einrichtungen, wie die St. Vitus Kirche, anschließen. 3 Bestehende und geplante Festsetzungen 3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Die bisherige Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2/S zur Art der baulichen Nutzung als Kerngebiet (MK) gemäß 7 BauNVO soll unverändert bestehen bleiben. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Die im Gebiet vorhandenen Nutzungen entsprechen dieser festgesetzten Zweckbestimmung. Im Rahmen des ursprünglichen Bebauungsplanes wurden für das gesamte Kerngebiet Einschränkungen des Nutzungskataloges festgesetzt (MK E). Danach sind sonstige Wohnungen gemäß 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1977/86 nur oberhalb des Erdgeschosses zulässig. Zudem wurden von den nach 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 zulässigen Nutzungen Sexkinos, Betriebe mit Sexdarbietung, Nachtklubs, Barbetriebe, Bordellbetriebe, Spielhallen und Diskotheken im gesamten Kerngebiet ausgeschlossen. Diese Festsetzungen erfolgten zum Schutz des innerstädtischen Wohnens und zur Förderung der vorhandenen Stadtstruktur und ihrer wirtschaftlichen Entwicklung und bleiben daher von der vorliegenden Änderung unberührt bestehen. Auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden nicht geändert. Damit bleiben im Plangebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 und, bei einer möglichen dreigeschossigen Bebauung, eine maximale Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 festgesetzt.

5 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/S - Neuaufstellung Bauweise, Baulinien/Baugrenzen, Stellung der baulichen Anlagen Der ursprüngliche Bebauungsplan setzt für das Plangebiet eine geschlossene Bauweise fest. Damit sind die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Diese Festsetzung bleibt unverändert. Die Bauteppiche umfassen den gesamten Änderungsbereich, wobei die Bauteppiche entlang der Verkehrsflächen z.t. durch Baulinien definiert wurden. Diese Festsetzung, wie auch die vorgegebene Stellung der baulichen Anlagen (Hauptfirstrichtung), schränkt die Grundstücksnutzung, insbesondere im Hinblick auf zu realisierende Stellplätze über Gebühr ein. Da nach Auffassung der Stadt für die Festsetzung von Baulinien, auf die gebaut werden muss, z.t. keine Notwendigkeit mehr besteht, weil auf den Grundstücken auch Stellplätze untergebracht werden müssen, sollen diese entlang der Poststraße und der Langenstraße in Baugrenzen umgewandelt werden. Gleichzeitig wird auch die Vorgabe der Stellung der baulichen Anlagen für fast das gesamte Gebiet aufgehoben, um eine flexiblere Grundstücksnutzung zu erreichen. Lediglich für das Gebäude Poststraße Nr. 27, welches an drei Seiten an Verkehrsflächen angrenzt und eine raumbildende Funktion innehat, bleibt sowohl die nach Norden festgesetzte Baulinie als auch die Vorgabe der Hauptfirstrichtung unverändert bestehen. Auch im südöstlichen Bereich entlang der Mühlenstraße bleibt eine Baulinie festgesetzt. 3.3 Übrige Festsetzungen Die übrigen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes, insbesondere die örtliche Bauvorschrift zur Dachneigung, sollen bestehen bleiben und werden durch die vorliegende Änderung nicht berührt. Grünordnerische Festsetzungen wurden für das Plangebiet im Ursprungsplan nicht getroffen. Die innerhalb der angrenzenden Verkehrsflächen vorgesehene Pflanzung von Einzelbäumen und die Anlage und Bepflanzung von Verkehrsgrün behalten ihre Gültigkeit. 4 Auswirkungen der Planung 4.1 Auswirkungen auf bestehende Nutzungen Mit der vorliegenden Änderung bleibt das Plangebiet hinsichtlich der Art der Nutzung als Kerngebiet unverändert erhalten. Durch die Planänderung werden die entlang der Poststraße und der Langenstraße zum Teil festgesetzten Baulinien in Baugrenzen umgewandelt. Die Baulinien sind in diesen Bereichen nach Auffassung der Stadt nicht zwingend erforderlich. Da sie zudem der Forderung nach ausreichend Stellplätzen im Innenstadtbereich entgegenstehen, sollen sie durch zweckmäßigere Baugrenzen ersetzt werden. Damit müssen die Gebäude-Außenwände nicht mehr zwangsläufig bis zu den bisher festgesetzten Baulinien gebaut werden, son-

6 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/S - Neuaufstellung - 6 dern können von den angrenzenden Verkehrsflächen zurückspringen. Aufgrund der nur geringen Größe der Gebiete wird dadurch das städtebauliche Ziel der Raumbildung nicht in Frage gestellt. Durch diese Änderung und durch die fast im gesamten Gebiet geplante Aufhebung der bislang vorgegebenen Stellung der baulichen Anlagen (Hauptfirstrichtung) werden die nachbarlichen Belange nicht unzumutbar beeinträchtigt, zumal die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise, unverändert bestehen bleiben. Insbesondere bleibt die Geschosszahl mit max. drei Vollgeschossen im gesamten Gebiet erhalten und entspricht damit weiterhin den auch in den umliegenden Gebieten bestehenden Baumöglichkeiten. 5 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Nach 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist über Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch die Änderung von Bauleitplänen zu erwarten sind, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches insbesondere der 1 und 1a abzuwägen und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu entscheiden. Für die Änderung oder Überplanung bestehender Bebauungspläne gilt 1a Abs. 3 S. 4 BauGB, nach dem nur solche Eingriffe auszugleichen sind, die über das durch die bisherigen Festsetzungen mögliche Maß an zu erwartenden Eingriffen hinausgehen. Im vorliegenden Fall war für das Kerngebiet, aufgrund seiner zentralen innerstädtischen Lage, bereits bislang eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt und damit eine vollständige Versiegelung der Flächen durch Haupt- und Nebenanlagen möglich. Diese Festsetzung bleibt, wie auch die weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, unverändert bestehen. Grünordnerische Festsetzungen wurden im ursprünglichen Bebauungsplan für das Plangebiet nicht getroffenen. Zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch die Änderung somit insgesamt nicht zu erwarten. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich. 6 Erschließung / Ver- und Entsorgung Das Plangebiet stellt einen technisch und verkehrlich vollständig erschlossenen Siedlungsbereich im Stadtzentrum von Löningen dar. Durch die vorliegende Planänderung wird die Erschließungssituation gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 2/S - Neuaufstellung - nicht geändert. Hinsichtlich der Ver- und Entsorgungssituation ergeben sich durch die 2. Änderung daher keine Auswirkungen.

7 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/S - Neuaufstellung Hinweise Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) und Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) Zum 1. Januar 2009 ist das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) in Kraft getreten. Laut Gesetz muss der Wärmeenergiebedarf für neue Gebäude zu mindestens 15 % aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), welche am in Kraft getreten ist, sind weitere Vorgaben für den Einsatz erneuerbarer Energien vorgenommen worden, um die Ziele des Energiekonzepts der Bundesregierung und geänderte Baunormen umzusetzen. So müssen u.a. seit dem neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude höhere energetische Anforderungen erfüllen. Die Verordnung ist auch auf Vorhaben, welche die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, anzuwenden. Denkmalschutz Denkmalgeschützte Objekte oder Bodendenkmäler sind der Stadt im Plangebiet nicht bekannt. Im südöstlichen Bereich des Plangebietes ist die Südfassade des Gebäudes Langenstraße Nr. 39 aber als erhaltenswert gekennzeichnet. Bauliche Änderungen der südlichen Fassade unterliegen danach einem Genehmigungsvorbehalt. Nach Aussage der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises ist die Südfassade des Gebäudes Langenstraße Nr. 39 jedoch weder ortsbildprägend noch erhaltungswürdig. Die im Ursprungsplan enthaltende Kennzeichnung kann daher aus Sicht der Ortsbildpflege entfallen. Damit entfällt bei Änderungen der südlichen Gebäudefassade auch der Genehmigungsvorbehalt. In den Bebauungsplan ist folgender Hinweis aufgenommen: Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten. Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach Anzeige unverändert zu lassen bzw. ist für ihren Schutz Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet ( 14 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz).

8 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/S - Neuaufstellung Verfahren Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB an der Planung beteiligt worden. Diese Beteiligung erfolgte durch Zusendung des Planentwurfs sowie der dazugehörigen Begründung. Öffentliche Auslegung Der Entwurf des Bebauungsplanes hat zusammen mit der dazugehörigen Begründung vom bis (einschl.) öffentlich im Rathaus der ausgelegen. Satzungsbeschluss Die vorliegende Fassung der Begründung war Grundlage des Satzungsbeschlusses vom Löningen, den gez. Willen Bürgermeister

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