STADT DELBRÜCK. BEGRÜNDUNG gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)

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1 STADT DELBRÜCK Bebauungsplan Nr. 88 "Weststadt" in Delbrück-Mitte, 2. Änderung BEGRÜNDUNG gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen Verfahrensstand: Offenlage gem. 3 Abs. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB 1

2 Inhaltsverzeichnis VORBEMERKUNG... 3 A) GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES... 3 B) ZWECK DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG... 3 C) PLANUNGSVORGABEN... 3 D) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN... 4 E) ERSCHLIEßUNG... 6 F) AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG

3 VORBEMERKUNG Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 88 Weststadt" in Delbrück-Mitte zu ändern. Der Änderungsbeschluss wurde am öffentlich bekannt gemacht. Die Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung fand in der Zeit vom bis zum einschließlich statt. Die vorgebrachte Stellungnahme des Kreises Paderborn zum Thema Naturschutz und Landschaftspflege wurde entsprechend berücksichtigt. Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren gem. 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des 13 a BauGB sind gegeben: die Planung dient der Nachverdichtung i.s. einer Erhöhung der baulichen Ausnutzbarkeiten, die zulässige Grundfläche nach BauNVO innerhalb des Änderungsbereiches liegt unter Berücksichtigung der Grundflächenzahl von 0,6 und der bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche außer Acht zu lassenden Grünfläche zur Größe von ca m² unter m², durch die Planung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und mit der Planung ist keine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000: FFH-Gebiete, Europäische Vogelschutzgebiete) verbunden. Nach Beschlussfassung des Rates über die Änderung des Bebauungsplanes wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und entsprechend zu äußern. Anschließend wird die Offenlage gem. 3 Abs. 2 BauGB bzw. die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. A) GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES Der Änderungsbereich mit einer Größe von 3,38 ha liegt in der Gemarkung Delbrück, Flur 17 und befindet sich, wie aus vorstehendem Lageplan ersichtlich, innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 88 Weststadt. B) ZWECK DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG Zur Sicherung des Betriebsstandortes plant die Eigentümerin des Änderungsbereiches eine dringend erforderliche Erweiterung der Produktions- und Büroflächen in mehreren Abschnitten. Zur Schaffung der städtebaulichen Voraussetzungen wird somit die Änderung der Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche im südlichen Teilbereich des Bebauungsplanes erforderlich. Die bisher als Kompensationsflächen ausgewiesenen Bereiche werden im Rahmen dieses Verfahrens durch den Vorhabenträger nach Abstimmung mit dem Kreis Paderborn finanziell ausgeglichen. C) PLANUNGSVORGABEN Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Paderborn Höxter, Kreise Paderborn und Höxter, stellt den Planbereich als "Allg. Siedlungsbereich" dar. 3

4 Der aktuelle Flächennutzungsplan weist den Planbereich als Gewerbliche Baufläche (G) aus. Mit der Planänderung sind keine Veränderungen an der Planzeichnung verbunden, so dass eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Bebauungsplanänderung nicht verbunden ist. Der Bebauungsplanentwurf sieht die Darstellung eines Gewerbegebietes mit Nutzungsbeschränkung (GEn) vor. D) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Als Art der baulichen Nutzung wird Gewerbegebiet mit Nutzungsbeschränkung (GEn 1/GEn 2) festgesetzt. Die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) i.h.v. 55/40 db(a) tags/nachts sind in 15 m Entfernung zur nördlichen Grenze des Flurstückes 287 (Grenze des Änderungsbereiches) einzuhalten. 4

5 Gem. 1 Abs. 5 i.v.m. 1 Abs. 9 BauNVO sind im GEn 1/GEn 2 Einzelhandelsbetriebe mit zentrenund nahversorgungsrelevantem Sortiment ausgeschlossen. Das sind: 1. Bücher / Zeitschriften / Papier / Schreibwaren / Büroorganisation 2. Kunst / Antiquitäten 3. Baby- / Kinderartikel 4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe 5. Unterhaltungselektronik / Computer / Elektrohaushaltswaren 6. Foto / Optik 7. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien 8. Bastelartikel, Kunstgewerbe 9. Musikalienhandel 10. Uhren / Schmuck 11. Spielwaren, Sportartikel 12. Lebensmittel, Getränke 13. Drogerie, Kosmetik, Haushaltsware Maß der baulichen Nutzung a) im GEn 1: Die Außenwandhöhe der Traufe -Schnittpunkt Außenwand mit der OK Dachhaut- darf max. 105,00 m ü. NN betragen (auch zulässig: Flachdach). Bei Ausführung eines geneigten Daches (Dachneigung < 15 ) darf die Firsthöhe max. 108,00 m ü. NN betragen. Technisch bedingte Aufbauten wie z.b. Aufzugsüberfahrten, lüftungstechn. Anlagen, Antennenanlagen, dürfen die festgesetzte Firsthöhe überschreiten. b) im GEn 2: Die Außenwandhöhe der Traufe -Schnittpunkt Außenwand mit der OK Dachhaut- darf max. 101,50 m ü. NN betragen (auch zulässig: Flachdach). Bei Ausführung eines geneigten Daches (Dachneigung < 15 ) darf die Firsthöhe max. 104,50 m ü. NN betragen. Technisch bedingte Aufbauten wie z.b. Aufzugsüberfahrten, lüftungstechn. Anlagen, Antennenanlagen, dürfen die festgesetzte Firsthöhe überschreiten. Zur Kontrolle der Höhenentwicklung wird in Bezug auf die Firstrichtung festgesetzt, dass Gebäude nur traufständig zur nördlichen Baugrenze zugelassen werden. Sonstige Festsetzungen Werbeanlagen auf Gebäuden an der nördlichen Baugrenze dürfen nur aus einzelnen Buchstaben bestehen. Zu a) und b): Es gilt eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und eine Baumassenzahl (BMZ) von 6,0. Hinweis: Oberkante vorhandener Hallenfußboden = 93 m ü. NN Die Festsetzungen wurden im Zusammenhang mit dem winterlichen Stand der Sonne und der entsprechenden Schattenwirkung ermittelt. Durch die Staffelung der Gebäudehöhe werden die Belange der angrenzenden Wohnbebauung berücksichtigt. Die überbaubare Grundstücksfläche gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 23 BauNVO wird durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. 5

6 Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze gem. 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v.m. 12, 14 und 23 BauNVO Bei parallel zur Erschließungsstraße angeordneten Garagen und Nebenanlagen ist ein Mindestabstand von 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Dieser Grundstücksbereich ist mit Gehölzen zu begrünen. Die v.g. planungsrechtlichen Festsetzungen entsprechen denen des Bebauungsplanes in seiner 1. Änderung und werden auf den hier in Rede stehenden Änderungsbereich übertragen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der nicht von dieser 2. Änderung betroffen ist, behält weiterhin Gültigkeit. E) ERSCHLIEßUNG Die äußere Erschließung des Änderungsbereiches erfolgt über die westlich angrenzende Artegastraße. Zusätzlich ist im südöstlichen Bereich eine Anbindung an die Westenholzer Straße L 586 vorgesehen. Die Ver- und Entsorgung dieses Gebietes ist durch Anschluss an die öffentlichen Einrichtungen, die in der angrenzenden Straße vorhanden sind, sichergestellt. F) AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Gem. 13 a Abs. 2 Zf. 1 i.v.m. 13 Abs. 3 BauGB wird auf eine Darstellung der nach 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) verzichtet, da mit der Planung der Umweltzustand des Änderungsbereiches bzw. der benachbarten Gebiete nicht nachteilig verändert wird. Natur- und Landschaftsschutz Eingriffe in Natur- und Landschaft gelten auf der Grundlage des 13 a Abs. 2 Zf. 4 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt bzw. zulässig. Daher entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach 1 a BauGB i.v.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen. Im beurteilungsrelevanten Zusammenhang ist dennoch zu berücksichtigen, dass die in der Fassung der 1. Änderung des B-Planes Nr. 88 festgesetzten Kompensationsflächen im Rahmen der 2. Änderung zugunsten der Erweiterung von GEn-Flächen entfallen. Das Defizit bedingt ein Erfordernis zur Kompensationsverlagerung. Die entsprechende Flächenbilanzierung wurde wie folgt durch das Büro Bölte, Paderborn, vorgenommen: Die Eingriffsbewertung erfolgt auf der Grundlage des vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW veröffentlichten Bewertungsverfahrens (lanuv NRW: Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung; Recklinghausen, 2008). Bei dem gewählten Verfahren werden den betroffenen Biotoptypen je nach Ausprägung qualitativ differenziert Wertstufen (Skala von 0-10) zugeordnet, welche der Bedeutung der Habitatfunktion des Biotops entsprechen. Die jeweiligen Wertstufen werden mit der Flächengröße der betroffenen Biotoptypen multipliziert und zu einem Gesamtwert addiert. Die Ist-Situation und Planungs-Situation stellen sich quantitativ und qualitativ entsprechend den beigefügten tabellarischen Bilanzen dar. 6

7 Ausgangssituation 1. Änderungsfassung Bebauungsplan Nr. 88 Planungssituation 2. Änderungsfassung Bebauungsplan Nr. 88 7

8 A. Ausgangssituation 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 88 Weststadt Flächen- Typ Codenummer (Lt. Biotoptypenliste) Biotoptyp 1.2 Überbaubare Grundstücksfläche (Versiegelte Fl. GRZ 0,6 / nachgeschaltete Versickerung) 4.3 Nicht überbaubare Grundstückfläche (Zier- und Nutzgarten) 4.4 private Grünfläche > 50% heimische Gehölze Fläche (m²) Grundwert A (lt. Biotopwertliste) Korrekturfaktor Gesamtwert (Sp5 x Sp6) Einzelflächenwert (Sp4 x Sp7) ,5 0, Intensivrasen Extensivrasen Krätuersaatgutmischung Gesamtfläche Gesamtflächenwert B. Planungssituation 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 88 Weststadt Flächen-Typ Codenummer (Lt. Biotoptypenliste) Biotoptyp Fläche (m²) Grundwert A (lt. Biotoptypenwertliste) Korrekturfaktor Gesamtwert (Sp5 x Sp6) Einzelflächenwert (Sp4 x Sp7) 1.2 Überbaubare Grundstücksfläche (Versiegelte Fl. GRZ 0,6) 4.3 Nicht überbaubare Grundstückfläche (Zier- und Nutzgarten) 4.4 private Grünfläche > 50% heimische Gehölze ,5 0, Gesamtfläche Gesamtflächenwert

9 C. Gesamtbilanz A. Gesamtwertzahl Bestand B. Gesamtwertzahl Planung Bilanz (B - A) Ausgehend von den Flächen- und Wertansätzen entsprechend den Festsetzungen der 1. Änderungsfassung ergibt sich nach der gewählten Bewertungsmethodik für die Ausgangssituation eine Gesamtwertzahl von Wertpunkten. Für die zukünftige Situation entsprechend der städtebaulichen Planung kann ein Gesamtwert von Wertpunkten ermittelt werden. Im Vergleich zur Ist-Situation ergibt sich damit im Vorhabenbereich durch die Umnutzung von bisher festgesetzten Kompensationsflächen ein Defizit von Wertpunkten. Ausgehend von und im Vergleich zur Ist-Situation ergibt sich damit das Erfordernis zur Verlagerung der Kompensation. Das Kompensationsdefizit in Höhe von Wertpunkten entspricht bei einem durchschnittlichen Aufwertungspotential geeigneter Kompensationsflächen einer Flächengröße von 5.122,25 m². Da keine Flächen für geeignete Biotopentwicklungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, soll der Ausgleich durch Ersatzgeldzahlung gemäß 15 (6) BNatSchG erbracht werden. Nach dem aktuellen Bemessungssatz des Kreises Paderborn sind dazu 4,95 / m² anzusetzen. Somit ergibt sich ein Ersatzgeld in Höhe von ,14. Da der Abgeltungsbetrag zweckgebunden zur Umsetzung landschaftspflegerischer Maßnahmen eingesetzt wird, ist davon auszugehen, dass die vorhabenbedingte Verlagerung der Kompensation damit vollständig umgesetzt werden kann und sichergestellt ist, dass keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des LG NW verbleiben. Gemäß Abstimmung mit dem Kreis Paderborn als untere Landschaftsbehörde erfolgt ein monetärer Ausgleich. Das Ersatzgeld in Höhe von ,14 ist vor Erteilung einer Baugenehmigung bzw. vor Satzungsbeschluss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens unter Verwendung der Rechnungsnummer Ersatzgeld auf eines der folgenden Konten der Kreiskasse des Kreises Paderborn zu zahlen. Sparkasse Paderborn-Detmold (BLZ ) IBAN DE BIC WELADE3LXXX Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold (BLZ ) IBAN DE BIC DGPBDE3MXXX Postbank Dortmund (BLZ ) IBAN DE BIC PBNKDEFF Artenschutz Vorkommen oder Hinweise auf planungsrelevante Tierarten (Fledermaus-, Vogel oder Amphibienarten) konnten nicht festgestellt werden; das FIS der LANUV gibt keine weitergehenden Hinweise. Aufgrund der Rahmenbedingungen und der durchgeführten Ortsbegehung lässt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass derzeit keine entsprechenden Vorkommen oder Nutzungsstrukturen vorhanden sind. Mit der Planung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes BP Nr. 88, der primär der Erweiterung einer vorhandenen Gewerbebebauung i.s. einer Nachverdichtung innerhalb eines GEn-Gebietes dient, sind keine erkennbaren Auswirkungen auf planungsrelevante Arten zu erwarten. Nach einer Auswertung des Fachinformationssystems Geschützte Arten und weiterer Quellen sowie Ortsbegehungen ergibt sich, dass für die planungsrelevanten Arten keine Beeinträchtigungen nach 44 BNatSchG festgestellt werden können. Damit kann festgestellt werden: 9

10 Durch das Vorhaben werden keine Lebensräume von streng geschützten Arten zerstört ( 44 (5) BNatSchG). Eine Beeinflussung der Arten durch Verfolgung, Entnahme, Verletzung oder Tötung besonders geschützter Arten sowie bei Tieren die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten ( 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG) ist nicht erkennbar. Aufgrund der Bauleitplanung sind keine erheblichen Auswirkungen auf die besonders und streng geschützten Arten in NRW zu erwarten. Betroffen bzw. überplant sind weder Teile der Lebensräume noch findet ein Eingriff in die lokalen Populationen der Arten statt. Immissionsschutz Die Belange des Immissionsschutzes werden im Rahmen des sich anschließenden Baugenehmigungsverfahrens gewürdigt. Auswirkungen der Planung verbleiben nicht. Delbrück, im November 2015 Der Bürgermeister gez. Peitz 10

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