A.Univ.Prof. MMag.Dr. Christoph Urtz 28. NOVEMBER :30 17:30 UHR HS THOMAS BERNHARD
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1 FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT A.Univ.Prof. MMag.Dr. Christoph Urtz 28. NOVEMBER :30 17:30 UHR HS THOMAS BERNHARD Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden Punkte angeführt. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten Sie KURZ, geben Sie die entsprechenden Paragraphenhinweise an und begründen Sie Ihre Antwort. Bitte verwenden Sie zur Beantwortung der Fragen ausschließlich das ausgeteilte Papier. Antworten auf anderen Unterlagen werden nicht bewertet. Schreiben Sie auf jeden Bogen Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer und schreiben Sie im Allgemeinen bitte leserlich! Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Viel Erfolg! NR FRAGESTEUNG PUNKTE EINKOMMENSTEUER 1) Diplom: Nennen Sie vier anerkannte Schätzungsmethoden. Bakk: Nach welchen vier Kriterien lassen sich Steuern einteilen? [04] Diplom: Äußerer Betriebsvergleich: Vergleich mit fremden Betrieben Innerer Betriebsvergleich: Vergleich mit anderen Jahren desselben Betriebes Kalkulatorische Schätzung nach dem Wareneinkauf: Kaffeeverkauf eines Kaffeehauses erscheint gemessen an den Kaffeeeinkäufen zu niedrig Schätzung nach dem ebensaufwand: Stpfl hat Einkommen von 800 EUR im Monat und fährt einen Porsche Schätzung nach dem Vermögenszuwachs: Stpfl hat ein Innenstadtpenthouse gekauft, das aus dem deklarierten Einkommen nicht finanziert worden sein konnte [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 122] Bakk: Die Steuern lassen sich nach verschiedenen Kriterien einteilen: Nach der Finanzverfassung wird danach unterschieden, welche Gebietskörperschaft die einzelne Steuer erhebt und welchen Gebietskörperschaften die Erträgnisse zufließen (Bundes-, andes-, Gemeindesteuern). Nach der Anknüpfung wird danach unterscheiden, ob die Steuern an persönliche Umstände, an bestimmte Objekte oder an bestimmte Vorgänge anknüpfen (Personensteuern, Objektsteuern, Verkehrsteuern). Nach der Erhebungsform wird unterschieden, wie die Steuern erhoben werden (Veranlagungs- oder Abzugssteuern, Selbstmessungsabgaben). 1
2 Finanzwissenschaftlich werden direkte und indirekte Steuern unterschieden, je nachdem, ob der Steuerschuldner die Steuer wirtschaftlich tragen soll (KESt, ESt, USt). [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 2] 2) P ist Einzelunternehmer und betreibt ein Bauunternehmen und ermittelt den Gewinn gem 4 Abs 3 EStG. Im Jahr 2013 machte P folgende Aufwendungen gewinnmindernd geltend beurteilen Sie, ob dies jeweils zu Recht erfolgte und begründen Sie Ihre Antwort. a) ohnaufwand für 7 Beschäftigte inkl Sozialversicherungsbeiträge (EUR ). b) Anschaffungskosten ihv EUR im Februar 2013 für einen neuen Betonmischer (voraussichtliche Nutzungsdauer: 8 Jahre). [04] P hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem 23 EStG. a) Es kommt auf die betriebliche Veranlassung der Ausgaben an. Dies ist hier zu bejahen, weshalb der Abzug als BA zu Recht erfolgte. ohn- und ohnnebenkosten sind zwar nicht ausdrücklich in 4 Abs 4 EStG als BA aufgezählt, die dort angeführten BA sind jedoch nicht im Sinne einer taxativen Aufzählung zu verstehen. b) Die Anschaffungskosten hätten 2013 nicht als BA abgezogen werden dürfen Der Betonmischer ist dem (abnutzbaren) Anlagevermögen des Gewerbebetriebs zuzuordnen. Der Betonmischer ist gem 7 Abs 3 EStG in die Anlagekartei aufzunehmen hätten EUR an AfA ( 7 Abs 1 EStG) als BA abgezogen werden können. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 94, 107, 117] 3) K und M sind zu je 50% an der gewerblich tätigen KM-OG beteiligt. Der jährliche Umsatz der OG betrug in den letzten Jahren jeweils mehr als EUR Im Jahr 2013 erwirtschaftet die OG einen unternehmensrechtlichen Gewinn in Höhe von EUR Bei der Ermittlung des Gewinns wurden folgende Aufwendungen gewinnmindernd berücksichtigt: a) Ein Entgelt von EUR an K für dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der OG. b) M überlässt das in seinem Eigentum stehende und dem Betrieb der OG dienende Geschäftslokal der OG gegen eine Jahresmiete ihv EUR und gegen EUR jährliche Betriebskosten. c) K hat seine Beteiligung an der OG zum Teil durch Kredit finanziert und bezahlt dafür jährlich EUR an Kreditzinsen. Welche ertragsteuerlichen Konsequenzen sind mit diesem Sachverhalt verbunden? Wie hoch sind die Einkünfte, die K und M im Jahr 2013 jeweils zuzurechnen sind? Um welche Einkunftsart handelt es sich bei der KM-OG? Wie wird der Gewinn ermittelt und wie wird ein allfälliger Gewinn besteuert? [12] Die OG erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und gilt als Mitunternehmerschaft ( 23 Z 2 EStG), die Gesellschafter sind als Mitunternehmer anzusehen. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen auch die Gewinnanteile der Gesellschafter von gewerblich tätigen Personengesellschaften. Es besteht Rechnungslegungspflicht gem 189 Abs 1 Z 2 UGB; die Gewinnermittlung erfolgt gem 5 EStG. Die KM-OG unterliegt als Personengesellschaft nicht dem EStG (kein eigenes Steuersubjekt); es gilt das Durchgriffsprinzip. Der Gewinn wird unabhängig von der Auszahlung bzw Entnahme den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und bei diesen besteuert (deshalb unterliegt 2
3 eine Personengesellschaft auch nicht dem KStG). Die Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft erfolgt zunächst auf der Ebene der Gesellschaft, der ermittelte Gesamtgewinn wird auf die Gesellschafter verteilt. Danach werden auf der Ebene der Gesellschafter die Besonderheiten der einzelnen Gesellschafter im Rahmen einer Ergänzungs- und Sonderbilanz berücksichtigt. Bei Mitunternehmerschaften werden bestimmte eistungsbeziehungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft steuerrechtlich nicht anerkannt (vgl 23 Z 2 EStG). a) Das an K gezahlte Entgelt wird wie ein Teil des Gewinns behandelt (Vorweggewinn). K s Geschäftsführerbezug ist daher als Vorweggewinn im Rahmen seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus der Mitunternehmerschaft) zu erfassen ( 23 Z 2 EStG), weshalb es unerheblich ist, ob das Gehalt einem Fremdvergleich standhält oder nicht. b) Das Geschäftslokal gilt als Sonderbetriebsvermögen von M. Die Miete, die an M bezahlt wird, stellt für ihn einen Vorweggewinn im Rahmen der aus der Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Betriebskosten sind daher nicht als Betriebsausgaben auf Ebene der OG zu berücksichtigen, sondern stellen eine Vorauszahlung des Gesamtgewinnes an M (Gewinnvorweg) dar. Die Betriebskosten sind daher als Sonderbetriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewinnvorwegs von M zu berücksichtigen. c) Die von K bezahlten Fremdkapitalzinsen sind als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen, dh sie werden von dem auf K entfallenden Gewinnanteil als (zusätzliche) Sonderbetriebsausgaben abgezogen. Die Tilgung der Verbindlichkeit hat keinen Einfluss auf den steuerrechtlichen Gewinn. Berechnung der Einkünfte bei K: EUR (50% des UR Gewinns) + EUR (Geschäftsführerbezug) EUR (Sonderbetriebsausgaben) = EUR Berechnung der Einkünfte bei M: EUR (50% des UR Gewinns) + EUR (Mietzins) + EUR (Betriebskosten) EUR (Sonderbetriebsausgaben) = EUR [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 123] 4) X bezieht im Jahr 2013 folgende Einnahmen: - Einkünfte aus selbständiger Arbeit ihv EUR Einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines GmbH-Anteils ihv EUR Zinsen aus einem Guthaben bei der Bank B ihv EUR Dividenden ihv EUR Zinsen aus einem seinem Freund F gewährten Darlehen ihv EUR 300 Daneben erleidet er 2013 folgende Verluste: - Verluste ihv EUR aus der Veräußerung von Anteilen an der A-AG - Verluste ihv EUR aus einer echten stillen Beteiligung Wie hoch ist das steuerpflichtige Einkommen des X im Jahr 2013, nach Ausgleich von Verlusten? (Wahlrechte sind nicht zu berücksichtigen.) Wie werden die Verluste ertragsteuerlich behandelt? Begründen Sie Ihre ösung! [12] Das Einkommen des X beläuft sich im Jahr 2013 auf EUR (= EUR EUR EUR 400): Die Verluste aus der echten stillen Beteiligung ihv EUR sind nicht ausgleichsfähig, sondern bleiben auf Wartetaste ( 27 Abs 8 Z 2 EStG). Für den Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an der A-AG (EUR ) gilt Folgendes: Ein Ausgleich ist nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen 3
4 möglich; eine Verrechnung mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit ihv EUR ist unzulässig ( 27 Abs 8 Z 4 EStG). Innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an der A-AG nicht mit den Zinsen aus dem Guthaben bei der Bank ihv EUR 400 ausgeglichen werden ( 27 Abs 8 Z 1 EStG); eine Verrechnung mit den Zinsen aus dem seinem Freund F gewährten (privaten) Darlehen ihv EUR 300 kommt nicht in Frage, weil diese Zinsen anders als Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an der A-AG, wären sie positiv nicht dem besonderen Steuersatz isd 27a Abs 1 EStG unterliegen ( 27 Abs 8 Z 3 ivm 27a Abs 2 Z 1 EStG). Der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an der A-AG kann daher nur mit den Dividenden ihv EUR und dem Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der GmbH Anteile ihv EUR ausgeglichen werden (EUR EUR EUR = EUR ). Der verbleibende Verlust ihv EUR ist weder ausgleichs- noch vortragsfähig. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 24ff] KÖRPERSCHAFTSTEUER 5) Beurteilen Sie folgende Sachverhalte und begründen Sie Ihre ösungen: a) Die Z-AG mit Sitz im Burgenland erwirbt 7% an der S-AG mit Sitz in Kärnten. Um den Kaufpreis zu finanzieren, nimmt die Z-AG ein fremdübliches Darlehen bei ihrer Hausbank auf. Die S-AG schüttet jährlich Gewinne an die Z-AG aus. b) Die Z-AG gewährt einem Aufsichtsrats-Mitglied Vergütungen ihv EUR und veranstaltet zu Werbezwecken ein Geschäftsessen, zu dem die wichtigsten Geschäftspartner eingeladen sind. Die Kosten belaufen sich auf EUR [06] a) Gewinnanteile (Beteiligungserträge) an einer inländischen Körperschaft sind unabhängig von der Beteiligungshöhe gem 10 KStG steuerfrei. Schüttet eine inländische Kapitalgesellschaft Gewinne aus, dann ist KESt abzuziehen und an das FA abzuführen. Da die Beteiligung unter 10% liegt, kommt es zur Anrechnung und Erstattung der KESt. Die Schuldzinsen für das Darlehen zum Erwerb von Kapitalanteilen isd 10 KStG sind gem 11 Abs 1 Z 4 KStG abzugsfähig. b) Aufsichtsratsvergütungen unterliegen gem 12 Abs 1 Z 7 KStG einem Teilabzugsverbot, welches nur die Hälfte der gewährten Aufsichtsratsvergütung im Rahmen der Einkünfteermittlung als BA zulässt. Beim Geschäftsessen handelt sich um Repräsentationsaufwendung. Wenn nachgewiesen wird, dass die Bewirtung der Geschäftsfreunde der Werbung dient, sind die Kosten gem 12 Abs 1 Z 3 KStG ivm 20 Abs 1 Z 3 EStG zu 50% abzugsfähig. In der USt ist dagegen ein Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 211, 218, 95] 6) Z widmet der österreichischen Z-Privatstiftung einen Bargeldbetrag ihv EUR Welche verkehrssteuerlichen Konsequenzen sind damit verbunden? Die Z- Privatstiftung erzielt aus der Vermietung von Wohnungen, welche sie im außerbetrieblichen Vermögen hält, Mieteinnahmen. Wie sind diese Einnahmen steuerlich zu erfassen. [04] Bei Vermögenswidmungen an eine Privatstiftung ist gem 2 StiftEG Stiftungseingangsteuer ihv 2,5% abzuführen. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Zuwendung (EUR ). Die Stiftungseingangsteuer beträgt EUR Die Mieteinnahmen führen bei der Z-Privatstiftung zu außerbetrieblichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ( 28 Abs 1 EStG). Die Einkünfte unterliegen dem 4
5 KSt-Satz von 25% ( 22 Abs 1 KStG). Gemäß 13 Abs 1 Z 1 KStG kommt 7 Abs 3 KStG nicht zur Anwendung. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 225] UMGRÜNDUNGSSTEUERRECHT 7) Die A GmbH hält 80% der Anteile an der B GmbH. Die übrigen 20% werden von den Gesellschaften C und D gehalten. Die B-GmbH wird auf die A-GmbH verschmolzen. Welche Art von Verschmelzung liegt vor? Wie hat die übertragende Gesellschaft das Betriebsvermögen in der Verschmelzungsbilanz anzusetzen damit eine steuerneutrale Verschmelzung erreicht wird? Wie ist das Vermögen der B-GmbH bei der übernehmenden Gesellschaft anzusetzen? Welche Auswirkungen hat die Verschmelzung auf die Gesellschafter C und D? [07] A-GmbH C D 80% B-GmbH Hier liegt ein Up-Stream-Merger (Verschmelzung) vor, da die Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft verschmolzen wird. Die übertragende Gesellschaft bewertet das Betriebsvermögen in der Verschmelzungsbilanz zu Buchwerten ( 2 Abs 1 UmgrStG). 3 Abs UmgrStG sieht die Buchwertfortführungspflicht für die übernehmende Körperschaft vor. Diese hat die in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz der übertragenden Körperschaft gem 2 UmgrStG angesetzten Werte zwingend fortzuführen (Buchwertverknüpfung). Verluste der übertragenden Körperschaft gelten im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem, dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum als abzugsfähige Verluste der übernehmenden Körperschaft. (Auf Gesellschafterebene werden die Anteile, die der Gesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft erhält, mit den AK der Anteile an der übertragenden Gesellschaft bewertet). Bei der Verschmelzung erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft für den Verlust ihrer Anteile idr Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. 5 UmgrStG stellt den verschmelzungsbedingten Anteilstausch steuerneutral, es liegen weder eine steuerwirksame Veräußerung noch eine Anschaffung vor. Sonstige Rechtsfolgen gem 6 UmgrStgG. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 253ff] 8) UMSATZSTEUER Y ist eine natürliche Person mit einem Wohnsitz in Wien und vermietet möblierte Apartments; sein Jahresumsatz betrag EUR Ein in Belgien ansässiges Unternehmen möchte für seinen Angestellten einen Aufenthalt in einem der Apartments buchen, weil er in Österreich einen Vortrag halten wird. Das belgische Unternehmen schickt Ihnen neben den für die Rechnungsausstellung notwendigen Daten auch die UID-Nummer und teilt Ihnen mit, dass aufgrund der angegebenen UID-Nummer der Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung unterbleiben kann. Prüfen Sie die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht des sich zu verwirklichenden [07] 5
6 Sachverhalts und bestimmen Sie den auf den Umsatz anfallenden Steuersatz sowie den Steuerschuldner. Die Vermietung von Apartments stellt eine sonstige eistung dar und begründet die Unternehmereigenschaft beim Vermieter Y ( 2 UStG). eistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gelten als am Belegenheitsort des Grundstücks als ausgeführt ( 3a Abs 9 UStG). eistungsort ist Österreich. Die Vermietung ist in Österreich steuerbar. Die unechte Steuerbefreiung gem 6 Abs 1 Z 16 UStG greift nicht, weil die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung zu Wohnzwecken von der Befreiung nicht erfasst ist. Die sonstige eistung ist somit steuerpflichtig in Österreich. Der Steuersatz beträgt gem 10 Abs 2 Z 4 lit b UStG 10% (für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die damit verbundenen Nebenleistungen). Der österreichische eistungserbringer schuldet die USt ( 19 UStG). Dass der eistungsempfänger die UID vorweist, ändert daran nichts. Der eistungsempfänger kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen (ordnungsgemäße Rechnung etc.) den Vorsteuerabzug beantragen. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 305, 336] 9) Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht: Der argentinische Kosmetikproduzent K, der in Österreich weder eine Betriebsstätte noch einen Sitz hat, nimmt in Österreich an einer Messe teil. Mit Argentinien besteht kein Amtshilfeabkommen im steuerlichen Bereich. Variante 1: K verkauft die ausgestellten Produkte an den österreichischen Unternehmer U. Variante 2: K verkauft seine Produkte an die österreichische Privatperson P. [06] Verkauf an U: K ist argentinischer Unternehmer, der in Österreich eine steuerbare und steuerpflichtige ieferung erbringt. Da U eistungsempfänger und inländischer Unternehmer ist, ist er verpflichtet, die Steuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des K an das FA abzuführen. Steuerschuldner bleibt K, U haftet aber für die USt ( 27 UStG). Verkauf an P: K ist Unternehmer aus einem Drittland ohne Amtshilfeabkommen. Da er steuerbare und steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, muss er dem FA einen steuerlichen Vertreter namhaft machen ( 27 Abs 7 UStG). Er hat die USt in Rechnung zu stellen und durch den Fiskalvertreter ans FA abzuführen. P als Private haftet nicht für die USt. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 351ff] 10) GEBÜHRENRECHT Beschreiben Sie die gebührenrechtlichen Konsequenzen in folgenden Fällen: a) Der 75 jährige Bauer A verkauft B einen Teil seines Grundstücks, da er aufgrund seines Alters körperlich nicht mehr in der age ist, die gesamte andwirtschaft zu bewirtschaften. Da sich hinter dem Grundstück ein Schuppen mit Traktoren befindet, die A noch benötigt, lässt er sich entgeltlich das Recht einräumen, das an B verkaufte Grundstück auf unbestimmte Zeit zu durchqueren um den Schuppen weiterhin nützen zu können. Das Jahresentgelt für die Einräumung des Rechts beträgt EUR 650. b) R schließt mit dem Vermieter V einen auf 5 Jahre befristeten Mietvertrag für eine Wohnung in Salzburg zu Wohnzwecken zu einer Miete ihv EUR 600 pro Monat. [06] 6
7 a) A hat sich entgeltlich ein Wegeservitut (=Dienstbarkeit) einräumen lassen. Die Gebühr bemisst sich vom neunfachen des Jahresentgelts, da die Dienstbarkeit auf unbestimmte Dauer vereinbart wurde. Die Gebühr beträgt somit 2% von EUR (EUR 650 x 9) = EUR 117. b) Bestandsverträge (Miet- und Pachtverträge über bewegliche oder unbewegliche Sachen) lösen eine Gebührenpflicht (1% der Bemessungsgrundlage) gem 33 TP 5 GebG aus. Dies entspricht bei Verträgen auf bestimmte Dauer dem auf die Vertragsdauer entfallenden Entgelt, höchstens jedoch das 3fache Jahresentgelt für Wohnungsmietverträge. Die Gebühr beträgt daher 1% von EUR (EUR 600 x 12 x 3) = EUR 216. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 508] FINANZSTRAFRECHT 11) Beurteilen Sie folgenden Sachverhalte aus finanzstrafrechtlicher Sicht: a) X macht in seiner Einkommenssteuererklärung falsche Angaben, wodurch sich seine Steuerschuld jedoch nicht verringert (= Zuordnung zur falschen Einkunftsart). Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Finanzstrafverfahrens holt die Abgabenbehörde bei seiner Hausbank Informationen über seine Konten ein. b) W betreibt einen Werkstoffhandel. Für Juli 2014 gibt Z absichtlich keine UVA ab und entrichtet keinerlei Umsatzsteuervorauszahlungen. Der dadurch verkürzte Betrag beträgt EUR Welches Delikt liegt vor und besteht Gerichtszuständigkeit? W gibt den verkürzten Betrag in der USt-Jahreserklärung an. Stellt dies einen Strafaufhebungsgrund dar? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? [11] a) X begeht eine Finanzordnungswidrigkeit ( 51 Abs 1 lit a FinStrG). Es liegt keine Abgabenhinterziehung vor, da er keine Abgabenverkürzung bewirkt. X hat jedoch seine abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten oder Aufzeichnungspflichten verletzt. Kreditinstitute haben das Bankgeheimnis auch gegen-über Abgabenbehörden zu wahren ( 38 BWG). Es besteht nicht im Zusammen-hang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen. Finanzordnungswidrigkeiten sind davon ausgenommen, das Bankgeheimnis besteht daher. b) W verkürzt vorsätzlich unter Verletzung der Anzeige,- Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten indem er keine UVA abgibt. Er entrichtet auch keine USt-Vorauszahlung, folglich ist der Tatbestand des 33 Abs 2 lit b FinStrG (Abgabenverkürzung) vollendet, da eine Selbstbemessungsabgabe nicht entrichtet wurde. 33 Abs 2 lit b FinStrG verlangt die Wissentlichkeit des Abgabenhinterziehers hinsichtlich der Abgabenverkürzung, was bei W gegeben ist. Gerichtszuständigkeit ist nicht gegeben, das diese erst ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als EUR vorliegt ( 53 FinStrG). Die Erklärung des verkürzten Betrages kann eine Selbstanzeige gem 29 FinStrG darstellen und Strafbefreiung bewirken. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Offenlegung der Verfehlung (der Abgabenverkürzung, die Einreichung einer berichtigten Erklärung ist hierfür ausreichend), Offenlegung der bedeutsamen Umstände (die Behörde muss in der age sein, die Abgabe richtig festzusetzen), Fristgerechte Entrichtung des verkürzten Betrages (innerhalb eines Monats), Rechtzeitigkeit der Selbst-anzeige (bevor Verfolgungshandlungen gesetzt wurden). [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 565, 596ff, 599ff] 7
8 12) VERFAHRENSRECHT a) A schenkt seiner Frau B EUR zur Goldenen Hochzeit. Nennen Sie die abgabenrechtlichen Konsequenzen, die sich daraus ergeben! b) Die USt Schuld des K für das Jahr 2013 entsteht am Was ist die Bemessungsverjährung und wann beginnt und endet sie? c) Im Jahr 2014 führt das Finanzamt bei C eine Außen-(=Betriebs-)Prüfung durch. Aus den dabei entdeckten Unterlagen geht hervor, dass C für die rechtskräftig veranlagten Jahre 2008 und 2009 zu wenig Einkommensteuer entrichtet hat, da er mehr Betriebsausgaben abgesetzt hat als gesetzlich zulässig war. Das Finanzamt kannte zwar die einzelnen Kategorien der geltend gemachten Betriebsausgaben und deren Höhe, wusste aber nicht, dass zuviel abgesetzt wurde. Was kann das Finanzamt unternehmen? a) Die Schenkung von Bargeld ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind nur Schenkungen bis zu EUR innerhalb eines Jahres zwischen nahen Angehörigen gem 25 BAO (hier also anzeigepflichtig). Die Anzeigepflicht trifft sowohl den Erwerber als auch den Geschenkgeber und ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Erwerb zu erfüllen. Die Anzeige ist bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu erstatten. b) Die Bemessungsverjährung (= Festsetzungsverjährung) ist das Recht, die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen ( 207 BAO). Diese beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, dh mit Beginn des Folgejahres, in diesem Fall mit Beginn des Jahres Sie beträgt hier gem 207 Abs 2 BAO fünf Jahre (bei Verbrauchsteuern drei Jahre, aber die USt gilt in der Bemessungsverjährung nicht als Verbrauchsteuer). Dazu kommt aufgrund des 209 Abs 1 noch ein weiteres Jahr, da es sich um eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe handelt und der USt-Jahresbescheid eine nach außen erkennbare Amtshandlung gem 209 Abs 1 BAO darstellt. ( 209 Abs 3 BAO: die absolute Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre). c) In Betracht kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem 303 Abs 4 BAO aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel (zb durch eine Betriebsprüfung). Der Antrag auf Wiederaufnahme muss vor Eintritt der Verjährung gestellt werden ( 304 BAO). Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die maßgebenden Umstände einen Bescheid mit anders lautendem Spruch herbeigeführt hätten. Sowohl für 2008 als auch für 2009 ist keine Verjährung eingetreten, da die Verjährungsfrist gem 207 Abs 2 BAO fünf Jahre beträgt und wegen der Zustellung des ESt-Bescheides der eine nach außen erkennbare Amtshandlung isd 209 Abs 1 BAO ist um ein weiteres Jahr verlängert wird. [Doralt, Steuerrecht 2014/15 Tz 564, 571ff, 576ff] [11] Summe [90] 8
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