Fall 4. - Das feine Unterschied des Verschuldens -

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1 Fall 4 - Das feine Unterschied des Verschuldens - Heimwerker H kauft im Baumarkt Wasserrohre für seine Seehäuschen. Im Verkaufsgespräch hatte er seine Pläne weit schweifend dargelegt. Er verbaut die Teile in Eigenarbeit ein. Nach einiger Zeit stellt er einen Feuchtigkeitsfleck an der Wand fest. Da es naturgemäß schwierig ist, die Ursache für einen solchen Schaden festzustellen es könnte sich auch um eindringendes Regenwasser handeln zieht er einen Sachverständigen zu Rate. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass es sich nur um einen Materialdefekt an den gekauften Rohren handeln könne. H verlangt darauf hin vom Baumarkt Nacherfüllung, den Ein- und Ausbau, sowie die Kosten für die Beseitigung des Wasserflecks und die Gutachterkosten. Der Baumarkt wendet ein, die Mangelhaftigkeit der Rohre sei nicht zu entdecken gewesen. Man habe die Teile durchaus in Augenschein genommen. Bei diesem Anbieter seien kaum Reklamationen zu verzeichnen gewesen. Er bietet an, die Rohre auszutauschen, allerdings müsse der H schon selbst vorbeikommen. Er habe die Rohre im Baumarkt gekauft, dann müsse er sich die neuen Teile auch dort abholen. Welche Ansprüche hat H gegen den Baumarkt? Dabei ist auch darauf einzugehen, für welche eigenen Handlungen H Aufwendungsersatz bekommen könnte. 1

2 Lösung Fall 4 A. I. Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB... 2 I. Mangelhafte Leistung i. S. d. 434 BGB... 2 II. Reichweite der Nacherfüllung nach 439 Abs. 1 BGB Leistungshandlung Leistungsort... 4 III. Ergebnis... 5 B. Anspruch auf Rücknahme der Kaufsache gemäß 433 Abs. 2 BGB analog... 5 I. Begründung für eine Rücknahmepflicht des Verkäufers. 5 II. Leistungshandlung... 6 III. Leistungsort... 6 IV. Ergebnis... 6 C. Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß 439 Abs. 2 BGB... 7 I. 439 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlagen für den Käufer... 7 II. Aufwendungsarten Ausbaukosten Gutachterkosten Transportkosten III. Ergebnis D. Anspruch gemäß 439 Abs. 1 und 4 i. V. m. 347 Abs. 2 BGB I. Notwendige Verwendungen II. Ergebnis E. Schadenersatz gemäß 437 Nr. 2, 280 Abs. 1 BGB I. Abgrenzung zum Schadenersatz statt der Leistung II. Pflichtverletzung III. Verschulden IV. Ergebnis F. Gesamtergebnis A. I. Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB H könnte einen Anspruch gegen den Baumarkt auf Nacherfüllung haben. I. Mangelhafte Leistung i. S. d. 434 BGB Es müsste ein Sachmangel vorliegen. Ein Sachmangel ist die ungünstige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Mangels ausreichender Sachverhaltsangaben ist nicht von einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. 434 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen. Allerdings ist beim Kauf von Wasser- 2

3 rohren von einer gewöhnlichen Verwendung i. S. d. 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu vorliegenden Zwecken auszugehen. Die Rohre sind undicht. Ein Mangel liegt vor. II. Reichweite der Nacherfüllung nach 439 Abs. 1 BGB 1. Leistungshandlung Fraglich ist jedoch, welche Handlungen zur Nacherfüllung der H vom Baumarkt verlangen kann. Eine Ansicht geht dabei davon aus, der Käufer müsse im Falle der mangelhaften Leistung so gestellt werden, als hätte der Verkäufer mangelfrei geliefert. Dies würde sowohl bei Nachlieferung, als auch bei Nachbesserung den Aus- und Einbau der Kaufsache vorliegend decken. Dafür ließe sich anführen, dass der Leistungsort für die Nacherfüllung der Belegenheitsort ist, der Verkäufer also das Ortsrisiko zu tragen hat. Das Risiko der Zustandsänderung könnte parallel dazu verteilt werden (vgl. BGHZ 87, 104; Faust, in: Ba/Ro, BGB, 2. Aufl. 2007, 439 Rn. 18). Diese Ansicht ist jedoch schwerlich mit der Systematik des neuen Schuldrechts in Übereinstimmung zu bringen. Vielmehr handelt es sich um typische Schadensposten, für die der Verkäufer nur im Falle des Verschuldens einzustehen hat. Nach h. M. umfasst die Nacherfüllungspflicht als Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs die Verschaffung von Eigentum und unmittelbarem Besitz an einer vertragsgemäßen Kaufsache ( 433 Abs. 1 BGB), bzw. die Reparatur der mangelhaften Sache. Nur im Falle der Nachbesserung umfasst dies eindeutig auch den Ausbau der Kaufsache, da dieser nur dann zwingend zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich ist. Sofern H Nachbesserung verlangt, ist der Ausbau der Rohre also neben der Reparatur vom Nacherfüllungsanspruch umfasst, sofern 3

4 er die Nachlieferung verlangt, oder sich der Verkäufer bzgl. der Nachbesserung auf (relative) Unverhältnismäßigkeit gem. 439 Abs. 3 BGB beruft (was dann nahe läge), kann H lediglich die Verschaffung von Eigentum und unmittelbarem Besitz an einer neuen Sache verlangen. 2. Leistungsort Fraglich ist, an welchem Ort der H die Vornahme der Leistungshandlungen verlangen kann. Es könnte sich um den ursprünglichen Leistungsort der Primärleistung handeln. Danach könnte der H lediglich Nacherfüllung am Baumarkt verlangen. Nach dieser Ansicht wäre der Käufer lediglich über 439 Abs. 2 BGB geschützt, er könnte also zumindest die Anfahrtskosten auf den Verkäufer überwälzen. Die h. M. geht allerdings vom vertraglichen Belegenheitsort, d. h. dem im Vertrag festgelegten Aufenthaltsort der Kaufsache aus. Dafür spricht die Tatsache, dass die Kostenabwälzung sowieso geregelt ist, und das Recht zur tatsächlichen Leistung an diesem Ort diesem Rechtsgedanken entspricht. Der Verkäufer wird gemäß 439 Abs. 3 BGB vor einer Lieferung an einen zu weit entfernten Ort geschützt. Teilweise nimmt man dabei sogar an, der Belegenheitsort als momentaner Aufenthaltsort, unabhängig von der vertraglichen Bestimmung, sei ausschlaggebend. Die Ansicht, die lediglich einen Kostenerstattungsanspruch gewährt, ist abzulehnen, da mit dem Nacherfüllungsanspruch ein umfassender Schutz des Käufers im Hinblick auf die nachteiligen Folgen der Verletzung der Gutleistungspflicht bezweck ist. Da das Seehäuschen vertraglicher und tatsächlicher Belegenheitsort ist, ist ein Streitentscheid zwischen den anderen beiden Meinungen vorliegend unbeachtlich. Die Nacherfüllung hat am Seehäuschen stattzufinden. 4

5 III. Ergebnis H kann Nachlieferung neuer Rohre bzw. Nachbesserung der gekauften inkl. Ausbau verlangen, Leistungsort ist das Seehäuschen des H. B. Anspruch auf Rücknahme der Kaufsache gemäß 433 Abs. 2 BGB analog H könnte im Falle des Nachlieferungsverlangens einen Anspruch auf Rücknahme der Kaufsache haben. I. Begründung für eine Rücknahmepflicht des Verkäufers Fraglich ist zunächst, woraus sich eine Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme der Kaufsache ergibt. Gem. 439 Abs. 4 i. V. m. 346 ff. BGB hat der Verkäufer im Falle der Nachlieferung einen Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache. Eine Pflicht zur Rücknahme findet sich im Gesetz nicht. Dennoch geht die h. M. davon aus, der Käufer könne vom Verkäufer die Rücknahme der Kaufsache verlangen. Dafür spricht, dass der Rücktritt grundsätzlich auf Rückabwicklung der ausgetauschten Leistungen gerichtet ist. Strittig ist lediglich, ob der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Rücknahme haben muss. Da vorliegend ein berechtigtes Interesse zu bejahen ist, da der gegenwärtige Zustand der mangelhaften Kaufsache den H wesentlich belastet, kann der H die Rücknahme der Kaufsache vom Baumarkt verlangen. An dieser Stelle ließe sich auch die Frage nach der Reichweite der Rücknahmepflicht vorziehen. Denn wenn man eine Pflicht zum Ausbau ablehnt, stellt sich vorliegend durchaus die Frage, ob der H durch die Rücknahme allein wesentlich belastet ist. Eine Pflicht zur Rücknahme hinge von einer Stellungnahme in obigem Streit ab. 5

6 II. Leistungshandlung Fraglich ist, welche Leistungshandlung die Pflicht zur Rücknahme der Kaufsache umfasst. Teilweise geht man davon aus, die Rücknahmepflicht umfasse auch den Ausbau der Kaufsache (Faust, in: Ba/Ro, BGB, 2. Aufl. 2007, 437 Rn. 45). Diese Ansicht beruht auf einer Gleichstellung des Pflichtenprogamms bei Nacherfüllung und Rücktritt. Demnach müsste der Baumarkt die Rohre selbst dann ausbauen, wenn der H Nachlieferung verlangen würde. Diese Ansicht beruht wiederum darauf, den Käufer auch von der weiteren Folgen der mangelhaften Leistung zu befreien. Dagegen spricht jedoch, dass der Käufer im Falle des Rückgabeverlangens seitens des Verkäufers ( 439 Abs. 4 BGB) Rückübereignung und Rückgabe schuldet. Diese wird sich im Regelfall unter Aufgabe jeglichen Besitzrests vollziehen. Außerdem spricht die Argumentation zur Reichweite der Nacherfüllungspflicht dagegen. Diese sollte zur Rücknahmepflicht parallel laufen. Mit derselben Argumentation wie im Rahmen der Reichweite der Nacherfüllungspflicht ist hier das Pflichtenprogramm zu bestimmen. Der Verkäufer schuldet also lediglich die Rücknahme der Kaufsache im Wege der Inbesitznahme. Zum Ausbau ist er nicht verpflichtet. III. Leistungsort Für die Rücknahmepflicht gilt das zur Nacherfüllung Gesagte entsprechend. Leistungsort ist das Seehäuschen des H. IV. Ergebnis H hat einen Anspruch auf Rücknahme der Kaufsache. Einen Ausbau der Rohre kann er nicht verlangen. 6

7 C. Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß 439 Abs. 2 BGB H könnte einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den Gutachter gemäß 439 Abs. 2 BGB haben. Daneben kommt ein Anspruch auf Ersatz solcher Kosten in Frage, die er selbst für den Ausbau und für eine Fahrt zum Verkäufer aufwendet. I. 439 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlagen für den Käufer Fraglich ist, ob 439 Abs. 2 BGB überhaupt eine Anspruchsgrundlage für den Käufer darstellt. Nach einer Ansicht kann der Käufer überhaupt keine Kosten der Selbstvornahme auch nicht im Falle vergleichsweise unwichtiger Handlungen wie dem Transport zum Verkäufer nach der Norm geltend machen. Der Käufer habe lediglich einen Anspruch gem. 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB analog auf Erstattung der vom Verkäufer aufgrund der Selbstvornahme ersparten Kosten (Faust, in: Ba/Ro, BGB, 2. Aufl. 2007, 439 Rn. 25). Demnach könnte der H vorliegend nur insoweit einen Anspruch geltend machen, als der Verkäufer sich dadurch Kosten gespart hat, womit das Risiko der kostengünstigeren Alternativlösung des Verkäufers auf den Käufer überginge. Nach der Gegenansicht gewährt 439 Abs. 2 BGB auch dem Käufer einen Anspruch auf Erstattung der für die Nacherfüllung aufgewendeten Kosten (D. Schmidt, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2006, 439 Rn. 31). Dieser Anspruch betrifft allerdings nur die Kosten für solche Handlungen, die nicht ein Unterlaufen des Rechts zur zweiten Andienung zur Folge haben. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Feststellung der Schadensursache, der Ausbau und der Transport zum Verkäufer ermöglichen es diesem immer noch, die Reparatur der Sache durchzuführen, und die Sache dabei zu Beweissicherungszwecken 7

8 in Augenschein zu nehmen. Alle drei Handlungen, für die die Kosten verlangt werden, sind lediglich vorbereitende Handlungen für die Nacherfüllung, an deren Selbstvornahme der Verkäufer kein besonderes Interesse haben kann. Diese Posten wären grundsätzlich ersatzfähig. Zu folgen ist der letztgenannten Auffassung, da der Verkäufer an der Selbstvornahme solcher vorbereitenden Handlungen kein schützenswertes Interesse hat. Er wird darüber geschützt, dass die die Kosten objektiv erforderlich sein müssen. Das Differenzrisiko im Verhältnis zur Eigenleistung hat der Verkäufer zu tragen, da andererseits dem Käufer damit die risikofreie Möglichkeit gegeben wird, die Nacherfüllung zu beschleunigen. Insofern besteht aber für die hier in Rede stehenden unwichtigen Selbstvornahmehandlungen keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des 326 BGB rechtfertigen würde. Demnach könnten sich die Ansprüche des H auf 439 Abs. 2 BGB stützen. An dieser Stelle könnte man den Streit auch noch etwas ausbreiten. Mann könnte den Ausbau als zwingenden Bestandteil der Nacherfüllung sehen. Dies wäre aber nur dann einsichtig, wenn der Ausbau für die Beweissicherung bedeutsam wäre. Da die Mangelhaftigkeit der Rohre durch den Ausbau (wohl) nicht besser oder schlechter feststellbar ist, kann dem Verkäufer bei Selbstvornahme des Ausbaus kein Nachteil erwachsen. II. Aufwendungsarten 1. Ausbaukosten Die Kosten des Ausbaus sind unter Zugrundelegung des engen Nacherfüllungsbegriffs nur im Falle der Nachbesserung vom Nacherfüllungsanspruch umfasst. Sofern H den Ausbau vornimmt, trägt er die Gefahr, dass sich der Baumarkt auf Unverhältnis- 8

9 mäßigkeit gemäß 439 Abs. 3 BGB beruft, und damit die Kosten des Ausbaus nicht ersatzfähig sind. 2. Gutachterkosten Fraglich ist, ob der Aufwendungsersatz zum Zwecke der Nacherfüllung auch die Kosten umfasst, die für die Entdeckung des Mangels objektiv erforderlich waren. Mit der strengen Ansicht ist dieser Posten wiederum nur als Schadenersatz einzuordnen. Dafür spricht, dass die Überprüfung der Kaufsache in die Sphäre des Käufers einzuordnen ist. Schuldet der Verkäufer lediglich die Leistung einer mangelfreien Sache ( Gutleistungspflicht ), so kann er im Falle der Nacherfüllung auch nur verpflichtet sein, eine neue Sache zu liefern oder die alte zu reparieren. Demnach wären die Kosten vorliegend nicht ersatzfähig. Die Gegenansicht führt an, die Nacherfüllung setzte aber die Feststellung des Mangels zwingend voraus. Demnach könnten die Kosten für die Feststellung der Ursache des Mangels bei vertragsgemäßer Verwendung der Kaufsache ersatzfähig sein. Die Gutachterkosten sind vorliegend jedoch als Kosten zur Vorbereitung der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen einzuordnen, und damit sind sie nicht ersatzfähig. Sie dienen nicht in erster Linie zur Feststellung der Ursachen eines Mangels an der Kaufsache und damit in der weiteren Folge der Beseitigung, sondern der allgemeinen Identifizierung einer Fehlerquelle. Anders als die Untersuchung der Rohre selbst ist die Feststellung der Ursache des Wasserschadens ein typisches Risiko, das in der Sphäre des Käufers liegt. Ab Erfüllung der Pflichten des Verkäufers, Übereignung und Verschaffung unmittelbaren Besitzes, ist der weitere Umgang mit der Sache, vor allem wenn er zu einem erhöhten Aufwand bei der Mängelfeststellung führt, dem Käufer zuzurechnen. Ersatzfähig könnten 9

10 also nur die Kosten für die Untersuchung der Rohre sein. Die Gutachterkosten sind nicht zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich und damit nicht ersatzfähig. 3. Transportkosten Die Transportkosten sind unproblematisch zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich. Das gilt für die Nachbesserung, wie für die Nachlieferung. III. Ergebnis H hat im gemäß 439 Abs. 2 BGB im Falle der Nachbesserung einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ausbau und den Transport. Einen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten gemäß 439 Abs. 2 BGB hat er nicht. D. Anspruch gemäß 439 Abs. 1 und 4 i. V. m. 347 Abs. 2 BGB Der H könnte im Falle der Nachlieferung einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen wegen des Einbaus der Kaufsache haben. I. Notwendige Verwendungen Es müsste sich bei den Kosten für den Einbau um notwendige Verwendungen für die Kaufsache handeln. Verwendungen sind solche Vermögensopfer, die dem empfangenen Leistungsgegenstand unmittelbar zugute kommen, indem sie ihn Erhalten, Wiederherstellen oder Verbessern. Notwendig sind sie dann, wenn sie objektiv zur Instandhaltung und Erhaltung der Nutzugsfähigkeit erforderlich waren. Beides ist vorliegend zu verneinen. Der Einbau der Rohre war weder zu deren Erhalt erforderlich, noch hat er eine Wertsteigerung oder eine Erhaltung des Leistungsgegenstandes zur Folge gehabt. Es liegen keine notwendigen Verwendungen vor (vgl. dazu BGHZ 87, 104). 10

11 II. Ergebnis H hat keinen Anspruch auf Ersatz der für den Einbau entstandenen Kosten. E. Schadenersatz gemäß 437 Nr. 2, 280 Abs. 1 BGB H könnte einen Anspruch auf Schadenersatz neben der Leistung wegen Schlechtleistung haben. I. Abgrenzung zum Schadenersatz statt der Leistung Fraglich sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs. Für die Abgrenzung des Schadenersatzes statt vom Schadenersatz neben der Leistung ist auf die Situation bei hypothetischer fristgerechter Nacherfüllung abzustellen. Da vorliegend von einem engen Begriff der Nacherfüllung ausgegangen wird, sind all die Posten als Schadenersatz neben der Leistung ersatzfähig, die durch eine Nacherfüllung nicht ausgeräumt würden. Damit sind der Wasserschaden, die Gutachterkosten, sowie die Aus- und Einbaukosten von 280 Abs. 1 BGB umfasst. Lediglich der Schadenersatz wegen der Vermögensminderung durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache ist nur unter der zusätzlichen Voraussetzung der Fristsetzung gem. 281 Abs. 1 BGB ersatzfähig. II. Pflichtverletzung Der Baumarkt hat seine Gutleistungspflicht gem. 433 Abs. 1 BGB verletzt. III. Verschulden Für eine Garantieübernahme fehlen vorliegend Anhaltspunkte im Sachverhalt. Der Baumarkt könnte die Schlechtleistung vorliegend gem. 276 BGB zu vertreten haben. Fraglich ist dabei, welche Sorgfalts- 11

12 pflichten ihn gem. 276 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die Kontrolle der Ware treffen. Dies müsste davon abhängen, ob sich objektive Zweifel an der Verlässlichkeit des Herstellers ergeben haben. Vorliegend ist dies laut Sachverhalt nicht der Fall. Demnach ist der Baumarkt nicht zur genaueren Prüfung der Rohre verpflichtet gewesen. Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht gem. 276 Abs. 2 BGB scheidet aus. Eine Zurechnung eines etwaigen Herstellerverschuldens nach 278 BGB kommt ebenfalls nicht in Frage, da der Hersteller der Rohre nicht im Pflichtenkreis des Baumarktes eingesetzt wurde. Der Baumarkt handelte nicht schuldhaft. IV. Ergebnis H hat keinen Anspruch auf Schadenersatz neben der Leistung wegen des Wasserschadens, der Gutachterkosten und der Kosten für den Aus- und Einbau. F. Gesamtergebnis H kann Nachlieferung neuer Rohre bzw. Nachbesserung der gekauften inkl. Ausbau verlangen, Leistungsort ist das Seehäuschen des H. Er hat zudem einen Anspruch auf Rücknahme der Rohre, wobei er deren Ausbau nicht verlangen kann. H hat im Falle der Nachbesserung einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ausbau und den Transport. Einen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten gemäß 439 Abs. 2 BGB hat er nicht. H hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der für den Einbau entstandenen Kosten H hat schließlich keinen Anspruch auf Schadenersatz neben der Leistung wegen des Wasserschadens, der Gutachterkosten und der Kosten für den Aus- und Einbau. 12

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