Druckerei C. H. Beck. ... Druckreif, Schmidt, Einkommensteuergesetz (Gelbe Reihe) Gewinnbegriff im Allgemeinen 40 4.

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1 Gewinnbegriff im Allgemeinen 40 4 zent des inländischen Listenpreises im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; 6 a. (weggefallen) 6 b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2 Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3 In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; 7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6 b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; 8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. 2 Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. 3 Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. 4 Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; 8 a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach 235 der Abgabenordnung; 9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; 10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. 2 Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3 Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4 Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; 11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen Heinicke 139

2 4 40 Gewinnbegriff im Allgemeinen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach 5 a Absatz 1 ermittelt wird; 12. Zuschläge nach 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; 13. Jahresbeiträge nach 12 Absatz 2 des Restrukturierungsgesetzes. 2 Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind Nummer 1 bleibt unberührt. (5 a) (weggefallen; ersetzt durch 4 V 1 Nr 6) (5 b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. (6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke ( 10 b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben. (7) 1 Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2 Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. (8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die 11 a und 11 b entsprechend. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: 6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs. (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs. 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als Euro beträgt. Einkommensteuer-Richtlinien: EStR 4.1 bis 4.14/EStH Übersicht Übersicht I. Allgemeine Grundsätze der Gewinnermittlung Rz 1. Gesetzessystematik Gewinnbegriff allgemein Arten der Gewinnermittlung mit Wahlrecht Gewinnauswirkungen/Identität des Totalgewinns Einheitliche Begriffsauslegung Begriffe Betrieb/betrieblich Betriebliche Veranlassung Heinicke

3 Übersicht 40 4 II. Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Rz 10. Persönlicher Anwendungsbereich Gewinnbegriff Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze Buchungstechnik und laufende Gewinnauswirkung Gewinnrealisierungstatbestände Gewinnrealisierung und Erbfall Verzicht auf Gewinnrealisierung Betriebliche wiederkehrende Bezüge III. Betriebsvermögen/Privatvermögen 20. Begriff Betriebsvermögen , Gegenstand des Betriebsvermögens Dreiteilung des Vermögens Begriff notwendiges Betriebsvermögen Begriff gewillkürtes Betriebsvermögen Begriff Privatvermögen Kritik an der Dreiteilung Begründung von Betriebsvermögen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen Rechtsfolgen Persönliche Zurechnung , Zurechnung bei Ehegatten Betriebliche Veranlassung beim Betriebsvermögen Grenzen der betrieblichen Veranlassung Bedeutung der Art der Einkünfte und der Gewinnermittlung Betriebsvermögen bei Kapitalgesellschaften Betriebsvermögen bei Personengesellschaften Grund und Boden als Betriebsvermögen Gebäudeteile als Betriebsvermögen Gemischt genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen und 4 V Forderungen Verbindlichkeiten Geldbestände und Bankkonten Beteiligungen Wertpapiere Immaterielle Wirtschaftsgüter/Geschäftswert Versicherungen IV. Einlagen und Entnahmen, 4 I Begriffe und Regelungszweck Gegenstand von Einlagen und Entnahmen Einlage-/Entnahmetatbestände und Grenzen Einlage-/Entnahmewille, Entnahmehandlung Betriebsfremde Zwecke/finaler Entnahme-/Einlagebegriff Rechtsfolgen Einlagen/Entnahmen bei 4 III Einzelfälle der Einlagen/Entnahmen bei 4 III ABC der Einlagen und Entnahmen V. Gewinnermittlung durch Überschussrechnung, 4 III 60. Persönlicher Anwendungsbereich Gewinnbegriff Vor- und Nachteile Ausnahmen/Sonderregelungen Aufzeichnungspflichten Bedeutung des Geldes bei 4 III Durchlaufende Posten ( 4 III 2) Umlaufvermögen Abnutzbares Anlagevermögen Geringwertige Wirtschaftsgüter Heinicke 141

4 4 40 Gewinnbegriff im Allgemeinen Rz 70. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des AV Forderungen bei 4 III und ihr Wegfall Verbindlichkeiten bei 4 III und ihr Wegfall Einlage und Entnahme bei 4 III Betriebseröffnung und Betriebserwerb Betriebsveräußerung, -aufgabe und -übertragung Wiederkehrende Leistungen bei 4 III VI. Betriebseinnahmen 80. Begriff Wertzugänge Betriebliche Veranlassung Verhältnis der BE zu Einlagen und Entnahmen Höhe der Betriebseinnahme/Aufzeichnungen Zeitpunkt der Besteuerung Persönliche Zurechnung von Betriebseinnahmen ABC der Betriebseinnahmen 460 VII. Betriebsausgaben, 4 IV 90. Begriff ( 4 IV) Aufwendungen Betriebliche Veranlassung Verhältnis zu Einlagen und Entnahmen Höhe Zeitpunkt des BA-Abzugs Persönliche Zurechnung von BA/Drittaufwand ABC der Betriebsausgaben VIII. Nicht abziehbare Betriebsausgaben, 4 Abs 4 a Vorbemerkung Schuldzinsenabzug, 4 IV a Geschenke ( 4 V 1 Nr 1) Bewirtungskosten ( 4 V 1 Nr 2) Gästehäuser ( 4 V 1 Nr 3) Aufwendungen für Jagd, Fischerei usw ( 4 V 1 Nr 4) Mehraufwendungen für Verpflegung ( 4 V 1 Nr 5) Fahrtkosten/Familienheimfahrten ( 4 V 1 Nr 6) Doppelte Haushaltsführung ( 4 V 1 Nr 6 a af) Häusliches Arbeitszimmer ( 4 V 1 Nr 6 b) Unangemessener Repräsentationsaufwand ( 4 V 1 Nr 7) Geldbußen ( 4 V 1 Nr 8) Hinterziehungszinsen ( 4 V 1 Nr 8 a ivm 235 AO) Ausgleichszahlungen bei Organschaft ( 4 V 1 Nr 9) Bestechungs- und Schmiergelder ( 4 V 1 Nr 10) Tonnagesteuer-Gewinnermittlung ( 4 V 1 Nr 11)/ Zuschläge nach 162 IV AO ( 4 V 1 Nr 12)/Bankenabgabe ( 4 V 1 Nr 13) , 613 a, b 114. Gewerbesteuer ( 4 V b) Verweisungen zu 4 V 2, 3, 4 VI) Gesonderte Aufzeichnung ( 4 VII) Verteilung von Gebäudeerhaltungsaufwand ( 4 VIII) Privataufwendungen nach 12 Nr 1 ( 4 V S 3) Privataufwendungen nach 12 Nr Benennung des Empfängers ( 160 AO) IX. Wechsel der Gewinnermittlungsart 121. Zulässigkeit Auswirkungen auf stille Reserven Rechtsgrundlage für die Zu- und Abrechnungen Korrekturen und 13 a Korrekturen bei Schätzung , Prüfung im Einzelfall , Beispiele , Heinicke

5 Allgemeine Grundsätze der Gewinnermittlung Rz 128. Laufender Gewinn Zeitpunkt der Entscheidung und Versteuerung , Rechtsfolgen der fehlerhaften Ermittlung , Korrekturen bei Veräußerung/Aufgabe/Einbringung Unentgeltliche Betriebsübertragung X. Bilanzberichtigung, Bilanzänderung, Bilanzenzusammenhang 135. Bilanzberichtigung (Bilanzierungsfehler) , Zeitliche Grenzen der Bilanzberichtigung Bilanzberichtigung/Veranlagungsberichtigung Grundsatz des Bilanzenzusammenhanges Grenzen des Bilanzenzusammenhanges Bilanzberichtigung/Bilanzenzusammenhang Gewinnauswirkung Technische Durchführung der Bilanzkorrektur Beispielhafte Übersicht zur Bilanzfehlerkorrektur/AfA und Bilanzberichtigung Bilanzänderung ( 4 II 2) Allgemeine Grundsätze der Gewinnermittlung I. Allgemeine Grundsätze der Gewinnermittlung 1. Systematik. a) 4 enthält allg Grundsätze zur Ermittlung des Gewinns isv 2 II Nr 1 (Rz 2) mit den Begriffen BV, BE, BA, Entnahmen, Einlagen, Bilanzänderung/-berichtigung/-zusammenhang. Diese Begriffe gelten auch für die Gewinnermittlung buchführender Gewerbetreibender ( 5 I, VI). Sie werden einheitl bei 4 erläutert. b) Nach 5 bestimmt sich, welche WG des BV zu bilanzieren sind, auch bei Gewinnermittlung nach 4 I (s Rz 3). Bei 5 werden daher insb die allg Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht mit dem Begriff WG und Fragen der Aktivierung und Passivierung besprochen. c) 6 ff behandeln die Bewertung dieser WG für alle Gewinnermittlungsarten, vgl 4 I 9, 5 VI, 4 III 3 EStG, 4 IV a 6, 6 VII. 2. Allgemeines zum Begriff Gewinn. Als Gewinn bezeichnet das EStG die Einkünfte aus den Einkunftsarten 2 I Nr 1 3 ( 2 II Nr 1). Der Gewinn ist periodisch für ein Wj zu ermitteln ( 4 a). Einkunftsart und Art der Aufzeichnungen (s Rz 3 ff) beeinflussen den Lauf des Wj ( 4 a I, 8 b, c EStDV) und die Höhe des Jahresgewinns (s Rz 10). Die Veranlagung erfolgt jeweils für ein Kj (Abschnittsbesteuerung, 2 VII, 25). Der Gewinn des abw Wj ist nach 4 a II auf das Kj umzurechnen. Soweit das Gesetz (zb 2 a, 15 a) keine Einschränkungen enthält, können die Jahreseinkünfte positiv wie negativ sein. Der Begriff Gewinn in 4 I ist daher unscharf; er umfasst auch Verluste. 3. Arten der Gewinnermittlung (s Weber-Grellet DB 10, 2298): a) Betriebsvermögensvergleich (Rz 40 ff). Wer nach Handels- oder Steuerrecht verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse (Rz 42) zu machen ( 141 AO, 140 AO ivm 238 ff HGB für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende, nicht für Selbständige isv 18), oder wer dies freiwillig tut, ermittelt den Gewinn auf Grund seiner Bilanzen durch BV-Vergleich nach 4 I (Land- und Forstwirte s 13 a I 2, II Nr 1, Selbständige isv 18) bzw 5 (Gewerbetreibende), s Rz 377, 5 Rz 12 ff. Es handelt sich dabei um eine grundlegend von statischen Gesichtspunkten geprägte Bestandsrechnung nach Sollzahlen. Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen in 141 AO auf ab Umsatz, ab Gewinn sowie Wirtschaftswert LuF. Wechsel bei schwankenden Grenzen ab 2009 s 241 a HGB, Neufang StBp 09, 260. Ab 2011 ( 52 XV a) sind Bilanzen und GuV-Rechnungen dem FA elektronisch zu übermitteln ( 5 b), s BMF BStBl I 10, 47. Werden trotz Buchführungspflicht keine Bücher geführt, erfolgt Schätzung nach 4 I/ 5 (s Rz 6). Heinicke

6 Gewinnbegriff im Allgemeinen b) Überschussrechnung (Rz 370). Besteht keine Buchführungspflicht, kann (Rz 3, 6) der Gewinn durch Gegenüberstellung der BE und BA gem 4 III ermittelt werden. Das gilt für Selbständige isv 18 ohne Einschränkung; LuF s Rz 5, 13 Rz 131, 141. Die 4 III-Rechnung ist im Grundsatz (Ausnahmen vgl Rz 11, 373) eine Istrechnung nach dem Zu- und Abflussprinzip des 11. Ab VZ 2005/2006 ist grds ein einheitl Formular EÜR zu verwenden (s Rz 374). Schätzung ggf nach 4 III (s Rz 654, 655 mwn zu Korrekturen; zu Richtsatzschätzung BFH IV R 68/98 BStBl II 99, 481, Anm 23. Aufl). c) Sonderregelungen. Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft wird uu nach Durchschnittssätzen ( 13 a), Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen ab 1999 wahlweise als ertragsunabhängige Tonnagesteuer ( 5 a) ermittelt. d) Wahlrecht (s Schoor DStZ 06, 683; Neufang StBp 09, 260 zu 241 a HGB; Ritzrow StBp 09, 17 sowie LuF 08, 348; FinVerw DStR 10, 544). Soweit die gesetzl Voraussetzungen gegeben sind (s Rz 3), kann der StPfl durch die Art seiner Aufzeichnungen die Art der Gewinnermittlung bestimmen (Nachweis bei FA oder FG, s BFH VIII R 145/84 BFH/NV 87, 256). Das hat ua Auswirkungen auf die Tarifbegünstigung nicht entnommener Gewinne ( 34 a nicht bei 4 III). Zur Ausübung des Wahlrechts durch Abschluss nach Eröffnungsbilanz (EB) oder 4 III geordnete Belegsammlung. Die Wahl ist eine Grundentscheidung mit stillschweigender Fortgeltung in Folgejahren (BFH X R 58/06 BStBl II 09, 368). Wahl und Wechsel der Gewinnermittlungsart sind zwar prinzipiell unbefristet, dh formal bis zur Bestandskraft der StFestsetzung mögl, materiellrechtl jedoch begrenzt durch die Gewinnermittlungsvorschriften des 4 I, III (BFH IV R 57/07 BStBl II 09, 659 mwn): Der Wechsel von 4 III zu 4 I/ 5 setzt Maßnahmen zum Jahresbeginn voraus und kann ohne zeitnahe Erstellung einer EB und Einrichtung einer kfm Buchführung nicht nachgeholt werden (vgl BFH XI R 4/04 BStBl II 06, 509 und IV B 107/04 BFH/NV 06, 276); umgekehrt kann der Wechsel von 4 I/ 5 nach 4 III auch noch nach Ablauf des Wj erklärt werden (RsprErweiterung in BFH IV R 57/07 BStBl II 09, 659, X R 46/08 BFH/NV 10, 186 mit Anm 20. Aufl, auch zu VuV-Einkünften und 4 III), offen, ob bis zur Abgabe der StErklärung, aber wohl nicht nach Vorlage einer EB (FG BBg EFG 07, 1855, rkr; FinVerw DStR 10, 544). Bei LuF ist 13 a II zu beachten. Auch bei anderen StPfl ist ein willkürl Hin- und Herschwanken unzulässig (s BFH IV R 84/93 BStBl II 94, 932). Bindung an ausgeübte Wahl mindestens 3 Jahre (BFH IV R 18/00 BStBl II 01, 102), bei Erstwahl nur bei Kenntnis des Wahlrechts (BFH VIII R 40/94 BFH/NV 97, 403; Abgrenzung zu Fortgeltung der 4 III-Wahl in BFH X R 58/06 BStBl II 09, 368; zu Unkenntnis über gemischte Tätigkeit BFH X R 28/06, BFH/NV 09, 1979 s aber FG Nbg DStRE 01, 1010, rkr, zu Änderung der Einkunftsart 18/ 15), auch ohne Kenntnis der Folgen (BFH IV R 111/83 BFH/NV 86, 158). Ohne Wahlrechtsausübung Schätzung nach 4 I/ 5 (BFH VIII R 201/78 BStBl II 81, 301, 162 II 2 AO, EStR 4.1 II). e) Inland/Ausland. Die Gewinnermittlungsvorschriften gelten für in- und ausländ Einkünfte, bei beschr StPfl mit Einschränkungen, 50 I. f) Gewinnermittlung nach Betriebsaufgabe s Rz 446. Gewinnermittlung bei PersGes ter im Anschluss an die Gewinnermittlung der Ges, s Rz Auswirkungen der Gewinnermittlungsart auf die Gewinnhöhe. a) Unterschiedl Periodengewinne und Identität des Totalgewinns von Beginn bis Ende des Betriebes (ausführl Drüen FR 99, 1097). Je nach Art der Gewinnermittlung können sich unterschiedl Periodengewinne ergeben (s Rz 14). Die Unterschiede sind geringfügig zw 4 I und 5 (wenige Besonderheiten durch die Maßgeblichkeit der HB für die StB, s 5 I, 5 Rz 26 ff), wesentl jedoch zw BV- Vergleich nach 4 I/5 und 4 III-Rechnung. Gleichwohl begründet 4 III nur eine vereinfachte Technik zur Ermittlung der Abschnittsgewinne unter dem vorran- 144 Heinicke

7 Allgemeine Grundsätze der Gewinnermittlung gigen Postulat der Identität des Totalgewinns (vgl BVerfG HFR 2005, 1019; BFH IV R 25/04 BStBl II 08, 171; Rz 14, 703). b) Angleichung der Gewinnermittlung durch den Gesetzgeber in Einzelpunkten. Vgl Rz 340 ff (Einlagen/Entnahmen), Rz 420 ff (BE), Rz 470 ff (BA), Rz 534 ( 4 IV a); 23. Aufl mwn. Allerdings gilt die StTarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne gem 34 a nur bei Gewinnermittlung nach 4 I/5. c) Gewinnangleichung bei Wechsel der Gewinnermittlungsart, soweit periodische Unterschiede bestehen (vgl Rz 652 ff mwn). Spätestens bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes ist die Gewinnermittlung nach 4 III unter Beachtung der Regeln des Bestandsvergleichs abzuschließen ( 16 II 2), mit der Folge einer Korrektur des laufenden Gewinns durch Zu- und Abrechnungen (Rz 650). Ohne Rücksicht auf die Gewinnermittlungsart wird jeder Geschäftsvorfall mit Gewinnauswirkung gleichmäßig einmal erfasst. d) Kein Entnahmegewinn durch Wechsel der Gewinnermittlungsart ( 4 I 6). e) Fortentwicklung dieser Grundsätze durch die Rechtsprechung. Ausgehend von der Überlegung, dass die lfd Buchführung von Betriebsanfang bis Betriebsende ein geschlossenes Ganzes darstellt (vgl Rz 703), räumt der BFH idr der richtigen Besteuerung des einzelnen Geschäftsvorfalls und des zutr Totalgewinns den Vorrang vor dem Vereinfachungszweck des 4 III und der systemgerechten Ermittlung der Periodengewinne ein (vgl Rz 10; zur Gewinnabsicht BFH GrS 4/ 82 BStBl II 84, 751 unter C IV 3 c; zum identischen Veranlassungsprinzip bei 4 I und 4 III BFH GrS 2 3/88 BStBl II 90, 817). So werden auch ohne Zahlung Wertveränderungen im Vermögensbereich bei 4 III berücksichtigt, soweit die gebotene steuerl Auswirkung sonst nicht sichergestellt wäre (s Rz 373). Beispiele: Endgültige Darlehensverluste (s Rz 383); Geldverluste im betriebl Bereich (s Rz 382); Entnahmen/Einlagen und Zufluss von Sachwerten und Forderungen (s Rz 350, 427, 428); BE durch Wegfall betriebl Leibrentenverpflichtungen (s Rz 404); BA durch Verlust einer Beteiligung im BV (vgl Rz 250, zu anderen Verlusten Rz 520 Verluste ); RsprÄnderung zu gewillkürtem BV bei 4 III s Rz 167. Deshalb ist auch der Grundsatz des Bilanzenzusammenhanges bei 4 III von Bedeutung (s Rz 703). Aktivierungsverbote sind zu beachten. Grenze: Bei 4 III keine Periodenfehlerberichtigung wie bei 4 I/5 über Bilanzenzusammenhang (BFH XI R 49/05 BStBl II 06, 712). f) Die Verwaltung lässt zudem aus Billigkeits- oder Vereinfachungsgründen bei der Rentenbesteuerung rechtsunsystematische Abweichungen zu (s Rz 410 ff, 11 Rz 7), ebenso bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung (EStR 6.6 V). 5. Einheitl Auslegung der grundlegenden Begriffsbestimmungen. a) Grundsatz. Die Identität des Totalgewinns (s Rz 10) ist nur erreichbar, wenn die für die einzelnen Gewinnermittlungsarten maßgebl Grundbegriffe einheitl ausgelegt werden. Vor allem gilt dies für den Zentralbegriff Betrieb (betriebl Zusammenhang, betriebl Veranlassung) s Rz 25 ff etwa in den Begriffsbestimmungen des BV (bedeutsam auch bei 4 III, vgl Rz 100) sowie der BE und BA (vgl die Verweisungen in 4 I 9 und 5 VI sowie Rz 420, 470). Die erforderl Begriffsannäherung scheint sich durchzusetzen. Die Gewinnermittlungsvorschriften sind zt unscharf, weil sie in erster Linie die Ermittlungstechnik im Auge haben. Entscheidend ist, dass sie alle die gleiche gedankl Wurzel haben, den betriebl vom außerbetriebl Bereich abzugrenzen. b) Die vom BFH verwendeten Begriffsbestimmungen beruhen zwar zt auf unterschiedl Ansatzpunkten. Das hindert die Rspr jedoch nicht, bedarfsweise auf benachbarte Begriffsbestimmungen zurückzugreifen. Der Zusammenhang soll wie folgt verdeutlicht werden: BA sind Aufwendungen, die betriebl veranlasst sind, dh in tatsächl oder wirtschaftl Zusammenhang mit dem Betrieb stehen ( 4 IV, Rz 27 und 480). Der BFH stellt auch hier auf den obj Zusammenhang und die Heinicke

8 Gewinnbegriff im Allgemeinen subj Bestimmung ab (zb BFH GrS 2 3/88 BStBl II 90, 817 unter C II 2). Zu den BA gehören Aufwendungen für den Erwerb und die betriebl Nutzung von WG des BV. Umgekehrt sind Erträge aus der Nutzung und Veräußerung von WG des BV BE. Dem BV sind solche WG zuzurechnen, die für betriebl Zwecke eingesetzt werden, deren Erwerb betriebl veranlasst ist und deren Erträge zu den BE zählen (s Rz 113, 142). Eine betriebl Veranlassung liegt vor, wenn ein WG betriebl veranlasst angeschafft, hergestellt oder eingelegt wird und obj ein wirtschaftl oder tatsächl Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (vgl Rz 143 ff). Umgekehrt werden WG dem PV zugeordnet, wenn der Erwerb nicht durch den Betrieb bzw betrieblich veranlasst war. Vgl auch Schrifttum vor Rz 27, zum Verhältnis der Begriffe BA und WK Rz 30, 9 Rz 7 ff. c) Mit diesen Begriffen sollten jene der Entnahmen und Einlagen korrespondieren (s Rz 300); die Rspr hat sich hier allerdings vom Betriebsbegriff gelöst (s Rz 31, 326). Private Vorgänge dürfen den Gewinn nicht verändern. Dabei darf es ierg keine Rolle spielen, ob ein solcher Vorgang von vornherein nicht gebucht wird (zb über 4 IV oder 12) oder ob eine Korrektur über Entnahmen/Einlagen erfolgt. 6. Der Begriff Betrieb (betrieblich) bildet die Grundlage für die gesamte Gewinnermittlung. Er bestimmt die Abgrenzung von den übrigen Einkünften und vom Privatbereich und damit die Begriffe BV, BE, BA, Gewinn, Entnahmen und Einlagen (s Rz 19 ff). Das EStG definiert den Begriff Betrieb nicht und versteht ihn auch nicht einheitl, sondern normspezifisch, vgl 23. Aufl mwn. Die zu 4 vertretenen Auffassungen sind vielfältig und reichen vom Gewinn des Einzelbetriebes über den Gewinn aller Betriebe einer Einkunftsart bis hin zum Gewinn aus allen Einkunftsarten des 2 I Nr 1 3, 2 II Nr 1. ME sollte es dem Einzelunternehmer freistehen, den Gewinn für jeden seiner selbständig geführten Betriebe gesondert nach verschiedenen Methoden zu ermitteln, ohne die Gewinne zu konsolidieren (so zu Begünstigung nicht entnommener Gewinne 34 a I 2, zu Einkünften aus VuV aus mehreren Objekten BFH VIII R 70/78 BStBl II 80, 348, s auch Rz 524 zu 4 IV a). BE, BA, BV und Gewinn sind den einzelnen Betrieben nach wirtschaftl Zusammenhang zuzurechnen (vgl 50 Rz 29). So verfährt auch die Praxis. Beim Freiberufler als Einzelunternehmer kann dagegen me die Personenbezogenheit der einheitl Tätigkeit zb als Steuerberater einer steuerl Trennung verschiedener Praxisteile am Ort oder an mehreren Orten entgegenstehen. Bei der Auslegung des Begriffs Entnahme für betriebsfremde Zwecke ( 4 I 2) bei Überführung von einem Betrieb in einen anderen desselben StPfl hat sich die Rspr bewusst vom Betriebsbegriff gelöst (vgl Rz 21, 326, 6 III VII; zu Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten BFH X R 35/05 BStBl II 07, 445, str). 7. Betriebliche Veranlassung Schrifttum: Weber (Veranlassungsprinzip) StuW 09, 184; Prinz (Veranlassungsprinzip) StuW 96, 267; Tipke Zur Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der Privatsphäre im EStRecht StuW 79, 193; ders Bezüge und Abzüge im EStRecht StuW 80, 1; ders Einkunftsarten Kästchendenken StuW 90, 246; Söhn (Hrsg) Die Abgrenzung der Betriebs- und Berufssphäre von der Privatsphäre, DStJG 3. Weitere Hinweise im Text, 23. Auflage. a) Allgemeines. Der Begriff hat grundlegende Bedeutung für die gesamte Gewinnermittlung (s Rz 19 ff). Die Probleme der Praxis liegen weniger bei den im Ansatzpunkt unterschiedl Definitionen der Begriffe BV, BE, BA als vielmehr bei den Schwierigkeiten der tatsächl Feststellung, in welchem Maße im Einzelfall betriebl oder außerbetriebl Gründe für ein Handeln oder einen Handlungserfolg ausschlaggebend waren. Den StPfl muss daher nachdrückl empfohlen werden, den zu beurteilenden Sachverhalt bereits beim FA, spätestens jedoch beim FG umfassend glaubhaft darzulegen. Der BFH ist als Revisionsgericht an den vom FG festgestellten Tatbestand gebunden ( 118 II FGO). Vgl Rz 31 Feststellungslast. 146 Heinicke

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