Einkommensteuergesetz: EStG

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1 Gelbe Erläuterungsbücher Einkommensteuergesetz: EStG Bearbeitet von Prof. Dr. habil. Heinrich Weber-Grellet, Wolfgang Heinicke, Dr. Roland Krüger, Dr. Egmont Kulosa, Dr. Christian Levedag, Dr. Friedrich Loschelder, Prof. Dr. Siegbert F. Seeger, Dr. Roland Wacker, Prof. Dr. Ludwig Schmidt 35. Auflage Buch. XXXIV, 2618 S. In Leinen ISBN Format (B x L): 13,0 x 19,4 cm Steuern > Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 Druckreif, Gewinnbegriff im Allgemeinen 6 Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach 13a übergeht. 7 Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach 13a keine Entnahme. 8 Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich. 9 Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen. (2) 1 Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. 2 Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. (3) 1 Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 2 Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3 Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter ( 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens ( 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. 4 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5 Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. (4a) 1 Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. 2 Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. 3 Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4 Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist 146 Heinicke

3 Gewinnbegriff im Allgemeinen 1 4 dem Gewinn hinzuzurechnen. 5 Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. 6 Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen. (5) 1 Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: 1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2 Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. 3 Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; 5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen. 2 Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des 9 Absatz 4a abziehbar; 6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2 Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 3 Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß; Heinicke 147

4 4 1 Gewinnbegriff im Allgemeinen 6a. die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; 6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2 Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3 In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; 7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; 8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. 2 Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. 3 Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. 4 Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; 8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach 235 der Abgabenordnung; 9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; 10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. 2 Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3 Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4 Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; 11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach 5a Absatz 1 ermittelt wird; 12. Zuschläge nach 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; 13. Jahresbeiträge nach 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. 2 Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind Nummer 1 bleibt unberührt. 148 Heinicke

5 Übersicht 1 4 (5a) (weggefallen) (5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. (6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke ( 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben. (7) 1 Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2 Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. (8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die 11a und 11b entsprechend. (9) 1 Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. 2 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: 6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs. (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs. 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als Euro beträgt. Einkommensteuer-Richtlinien: EStR 4.1 bis 4.14/EStH Übersicht Übersicht Rz I. Allgemeine Grundsätze der Gewinnermittlung 1. Gesetzessystematik Allgemeines zum Gewinnbegriff Arten der Gewinnermittlung Gewinnauswirkungen Einheitliche Begriffsauslegung Begriffe Betrieb/betrieblich Betriebliche Veranlassung II. Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich 1. Persönlicher Anwendungsbereich Gewinnermittlung Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze Buchungstechnik und laufende Gewinnauswirkung Gewinnrealisierungstatbestände; Aufdeckung der stillen Reserven Heinicke 149

6 4 1 Gewinnbegriff im Allgemeinen Rz 6. Gewinnrealisierung und Erbfall Verzicht auf Besteuerung realisierter Gewinne Betriebliche wiederkehrende Bezüge III. Betriebsvermögen; Privatvermögen 1. Begriff Betriebsvermögen , Gegenstand des Betriebsvermögens Dreiteilung des Vermögens Begriff notwendiges Betriebsvermögen Begriff gewillkürtes Betriebsvermögen Begriff Privatvermögen Kritik an der Dreiteilung Begründung von Betriebsvermögen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen Rechtsfolgen Persönliche Zurechnung , Zurechnung bei Ehegatten/Lebenspartnern Betriebliche Veranlassung beim Betriebsvermögen Grenzen der betrieblichen Veranlassung Bedeutung der Art der Einkünfte und der Gewinnermittlung Betriebsvermögen bei Kapitalgesellschaften Betriebsvermögen bei Personengesellschaften Grund und Boden Gebäude; Gebäudeteile Gemischt genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen und 4 V Forderungen Verbindlichkeiten Geldbestände; Bankkonten Beteiligungen Wertpapiere Immaterielle Wirtschaftsgüter Versicherungen IV. Einlagen und Entnahmen, 4 I Begriffe und Zweck der Regelung Gegenstand von Einlagen und Entnahmen Einlage- und Entnahmetatbestände; Grenzen Einlage- und Entnahmewille; Einlage- und Entnahmehandlung mit Ausnahmen (Rechtsvorgang) Finaler Entnahmebegriff/Einlagebegriff Rechtsfolgen Einlagen und Entnahmen bei 4 III Einzelfälle der Einlagen und Entnahmen bei 4 III ABC der Einlagen und Entnahmen V. Gewinnermittlung bei Überschussrechnung, 4 III 1. Persönlicher Anwendungsbereich Gewinnbegriff Vor- und Nachteile Ausnahmen; Sonderregelungen Aufzeichnungspflichten mit 4 III Bedeutung des Geldes bei 4 III Durchlaufende Posten, 4 III Umlaufvermögen Abnutzbares Anlagevermögen Geringwertige Wirtschaftsgüter Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des AV Forderungen bei 4 III und ihr Wegfall Verbindlichkeiten bei 4 III und ihr Wegfall Einlage und Entnahme bei 4 III Betriebsbeginn Heinicke

7 Übersicht 1 4 Rz 16. Betriebsende Wiederkehrende Leistungen bei 4 III VI. Betriebseinnahmen 1. Begriff Wertzugänge Betriebliche Veranlassung Verhältnis Betriebseinnahmen/Einlagen/Entnahmen Höhe der Betriebseinnahme; Aufzeichnungen Zeitpunkt der Besteuerung Persönliche Zurechnung von Betriebseinnahmen ABC der Betriebseinnahmen 460 VII. Betriebsausgaben, 4 IV 1. Begriff Aufwendungen Betriebliche Veranlassung Verhältnis zu Einlagen und Entnahmen Höhe Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs Persönliche Zurechnung; Drittaufwand ABC der Betriebsausgaben VIII. Nicht abziehbare Betriebsausgaben, 4 IVa IX 1. Vorbemerkung Schuldzinsenabzug, 4 IVa Geschenke, 4 V 1 Nr Bewirtungskosten, 4 V 1 Nr Gästehäuser, 4 V 1 Nr Aufwendungen für Jagd, Fischerei usw, 4 V 1 Nr Mehraufwendungen für Verpflegung, 4 V 1 Nr Fahrtkosten Wohnung/Betrieb; Familienheimfahrten, 4 V 1 Nr Doppelte Haushaltsführung, 4 V 1 Nr 6a Häusliches Arbeitszimmer, 4 V 1 Nr 6b Unangemessener Repräsentationsaufwand, 4 V 1 Nr Geldbußen, 4 V 1 Nr Hinterziehungszinsen, 4 V 1 Nr 8a Ausgleichszahlungen bei Organschaft, 4 V 1 Nr Bestechungs- und Schmiergelder, 4 V 1 Nr Tonnagesteuer-Gewinnermittlung, 4 V 1 Nr Sanktionszuschläge, 4 V 1 Nr Restrukturierungsbeiträge, 4 V 1 Nr Gewerbesteuer, 4 Vb Verweisungen Gesonderte Aufzeichnung, 4 VII Verteilung von Gebäudeerhaltungsaufwand, 4 VIII Aufwendungen für Erstausbildung, 4 IX Privataufwendungen nach 4 V S 3, Benennung des Empfängers, 160 AO IX. Wechsel der Gewinnermittlungsart 1. Zulässigkeit Auswirkungen auf stille Reserven Rechtsgrundlage für die Zu- und Abrechnungen beim laufenden Gewinn Sonderfälle Korrekturen bei Schätzung , Prüfung im Einzelfall , Beispiele , Laufender Gewinn Zeitpunkt der Entscheidung und Versteuerung , Rechtsfolgen der fehlerhaften Ermittlung , 667 Heinicke 151

8 Gewinnbegriff im Allgemeinen Rz 11. Veräußerung/Aufgabe/Einbringung von Betrieben Unentgeltliche Betriebsübertragung Übergang zur Liebhaberei X. Bilanzberichtigung; Bilanzänderung; Bilanzenzusammenhang 1. Bilanzberichtigung; Bilanzierungsfehler , Zeitliche Grenzen der Bilanzberichtigung Verhältnis Bilanz-/Veranlagungsberichtigung Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs; Bilanzzweischneidigkeit Grenzen des Bilanzenzusammenhanges Verhältnis Bilanzberichtigung/Bilanzenzusammenhang Gewinnauswirkung Technische Durchführung der Bilanzkorrektur Beispielhafte Übersicht zur Bilanzfehlerkorrektur Bilanzänderung, 4 II I. Allgemeine Grundsätze der Gewinnermittlung 1. Gesetzessystematik. 4 enthält allg Grundsätze zur Ermittlung des Gewinns isv 2 II Nr 1 (Rz 2) mit den Begriffen BV, BE, BA, Entnahmen, Einlagen, Bilanzänderung/-berichtigung/-zusammenhang. Diese Begriffe gelten auch für die Gewinnermittlung buchführender Gewerbetreibender ( 5 I, VI). Sie werden einheitl bei 4 erläutert. 5 bestimmt, welche WG des BV zu bilanzieren sind, auch bei Gewinnermittlung nach 4 I (s Rz 3). Bei 5 werden daher insb die allg Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht mit dem Begriff WG und Fragen der Aktivierung und Passivierung besprochen. 6 ff behandeln die Bewertung dieser WG mit AfA für alle Gewinnermittlungsarten, vgl 4 I 9, 5 VI, 4 III 3 EStG, 4 IVa 6, 6 VII. 2. Allgemeines zum Gewinnbegriff. Als Gewinn bezeichnet das EStG die Einkünfte aus den Einkunftsarten 2 I Nr 1 3 ( 2 II Nr 1). Der Gewinn ist periodisch für ein Wj zu ermitteln ( 4a). Einkunftsart und Art der Aufzeichnungen (s Rz 3 ff) beeinflussen den Lauf des Wj ( 4a I, 8b, c EStDV) und die Höhe des Jahresgewinns (s Rz 10). Die Veranlagung erfolgt unabhängig von der Gewinnermittlung jeweils für ein Kj (Abschnittsbesteuerung, 2 VII, 25). Der Gewinn eines abw Wj ist nach 4a II auf das Kj umzurechnen. Soweit das Gesetz (zb 2a, 15a, b) keine Einschränkungen enthält, können die Jahreseinkünfte positiv wie negativ sein; der Begriff Gewinn in 4 I umfasst auch Verluste. 3. Arten der Gewinnermittlung. a) Betriebsvermögensvergleich (Rz 40 ff). Wer nach Handels- oder Steuerrecht verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse (Rz 42) zu machen ( 141 AO, 140 AO ivm 238 ff HGB für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende, nicht für Selbständige isv 18; zu ausl Rechtsgrundlage EStR 4.1 IV 2, str), oder wer dies freiwillig tut, ermittelt den Gewinn auf Grund seiner Bilanzen durch BV-Vergleich nach 4 I (Land- und Forstwirte s 13a I 4, II, Selbständige isv 18) bzw 5 (Gewerbetreibende), s Rz 377, 5 Rz 12 ff. Es handelt sich dabei um eine grundlegend von statischen Gesichtspunkten geprägte Bestandsrechnung nach Sollzahlen. Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen in 141 AO auf ab (vorher ab ) Umsatz, ab (vorher ab ) Gewinn sowie Wirtschaftswert LuF. 267a HGB idf MicroBilG sieht für Kleinst-KapGes Bilanzierungserleichterungen vor (BGBl I 12, 2751). Wechsel bei schwankenden Grenzen ab 2009 s 241a HGB, Neufang StBp 09, 260. Grds ab 2012 sind Bilanzen und GuV-Rechnungen dem FA elektronisch zu 152 Heinicke

9 Allgemeine Grundsätze der Gewinnermittlung übermitteln ( 5b). Werden trotz Buchführungspflicht keine Bücher geführt, erfolgt Schätzung nach 4 I/ 5 (s Rz 6), sonst uu nach 4 III (Rz 4). b) Überschussrechnung. Besteht keine Buchführungspflicht, kann (Rz 3, 6) der Gewinn durch Gegenüberstellung der BE und BA gem 4 III ermittelt werden (Einzelheiten s Rz 370). Das gilt für Selbständige isv 18 ohne Einschränkung; LuF s Rz 5, 13 Rz 191, 205; Betriebe gewerbl Art von juristischen Personen dör s BMF BStBl I 12, 184/I 13, 59. Die 4 III-Rechnung ist im Grundsatz (Ausnahmen vgl Rz 11, 373) eine Istrechnung nach dem Zu- und Abflussprinzip des 11. Seit VZ 2005/2006 ist grds ein einheitl Formular EÜR zu verwenden (s Rz 374). Schätzung ggf nach 4 III (s Rz 654, 655 mwn zu Korrekturen; zu Richtsatzschätzung BFH IV R 68/98 BStBl II 99, 481, Rz 376, Anm 23. Aufl). c) Sonderregelungen. Gewinn aus LuF wird uu nach Durchschnittssätzen ( 13a), Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen ab 1999 wahlweise als ertragsunabhängige Tonnagesteuer ( 5a) ermittelt. d) Wahlrecht. Soweit die gesetzl Voraussetzungen gegeben sind (s Rz 3), kann der StPfl durch die Art seiner Aufzeichnungen die Art der Gewinnermittlung bestimmen (Nachweis bei FA oder FG). Das hat ua Auswirkungen auf die Tarifbegünstigung nicht entnommener Gewinne ( 34a nicht bei 4 III). Ausübung des Wahlrechts durch Abschluss nach Eröffnungsbilanz oder 4 III geordnete Belegsammlung. Die Wahl ist eine Grundentscheidung mit stillschweigender Fortgeltung in Folgejahren (BFH X R 58/06 BStBl II 09, 368). Zu Bindung atypisch stiller Ges ter an GmbH-Buchführungspflicht s BFH I R 24/13 BStBl II 15, 141; allg zu Einstrahlungswirkung ausl Gewinnermittlungsnormen BFH I R 3/13 BFH/NV 15, 667, Anm Mann/Stahl DStR 15, 1425, zweifelnd Salzmann IStR 15, 282, Hennrichs DStR 15, 1320; Müller BB 15, Wahl und Wechsel der Gewinnermittlungsart sind zwar prinzipiell unbefristet, dh formal bis zur Bestandskraft der StFestsetzung mögl, materiellrechtl jedoch begrenzt durch die Gewinnermittlungsvorschriften des 4 I, III (Mindestvoraussetzungen s BFH IV R 57/ 07 BStBl II 09, 659, BFH X R 15/11 BFH/NV 13, 1548 mwn): Der Wechsel von 4 III zu 4 I/ 5 setzt Maßnahmen zum Jahresbeginn voraus und kann ohne zeitnahe Erstellung einer EB und Einrichtung einer kfm Buchführung nicht nachgeholt werden (vgl BFH XI R 4/04 BStBl II 06, 509, BFH IV B 107/04 BFH/ NV 06, 276); umgekehrt kann der Wechsel von 4 I/ 5 nach 4 III auch noch nach Ablauf des Wj erklärt werden (RsprErweiterung in BFH IV R 57/07 BStBl II 09, 659, BFH X R 46/08 BFH/NV 10, 186 mit Anm 20. Aufl, auch zu VuV-Einkünften und 4 III), offen, ob bis zur Abgabe der StErklärung, aber wohl nicht nach Vorlage einer EB (FG BBg EFG 07, 1855, rkr; FinVerw DStR 10, 544; vgl auch BFH III R 33/12 BStBl II 13, 1035 und FG SchlH EFG 13, 916, Rev III R 13/13 zur endgültigen Festlegung zb durch Übersendung an das FA). Bei LuF ist 13a II zu beachten. Auch bei anderen StPfl ist ein willkürl Hin- und Herschwanken unzulässig (s BFH IV R 84/93 BStBl II 94, 932). Bindung an ausgeübte Wahl mindestens 3 Jahre (BFH IV R 18/00 BStBl II 01, 102), bei Erstwahl nur bei Kenntnis des Wahlrechts (keine Wahl durch Erklärung von gewerbl Einkünften als solche aus VuV, BFH VIII R 40/94 BFH/NV 97, 403, BFH III R 72/11 BStBl II 13, 684; Abgrenzung zu Fortgeltung der 4 III-Wahl in BFH X R 58/06 BStBl II 09, 368; zur Fortgeltung von 4 I nach Widerruf einer zwischenzeitl 4 III-Wahl s FG Nds EFG 14, 243, Rev IV R 39/13; zu Unkenntnis über gemischte Tätigkeit BFH X R 28/06, BFH/NV 09, 1979), auch ohne Kenntnis der Folgen (BFH IV R 111/83 BFH/NV 86, 158). Ohne Wahlrechtsausübung Schätzung nach 4 I/ 5 (BFH VIII R 201/78 BStBl II 81, 301, 162 II 2 AO, EStR 4.1 II). Bei nachträgl BE gilt 4 III ohne Wahlrecht (s Rz 446). e) Inland; Ausland. Die Gewinnermittlungsvorschriften gelten für inl und ausl Einkünfte, bei beschr StPfl mit Einschränkungen, 50 I, s Rz 327. Heinicke

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