Träger öffentlicher Schreiben vom. Anregungen und Hinweise aus den frühzeitigen Beteiligungen Stellungnahme der Stadtplanung Weitere Beteiligung

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1 Träger öffentlicher Schreiben Belange vom Bebauungsplan Zeppelinstraße mit Örtlichen Bauvorschriften Auswertung vom Offenlage vom gem. 3 (2) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB mit Schreiben vom Anregungen und Hinweise aus den frühzeitigen Beteiligungen Stellungnahme der Stadtplanung Weitere Beteiligung Gemeinde Achberg --- Gemeinde Argenbühl Keine Anregungen oder Hinweise; von Planung nicht berührt --- ja Gemeinde Amtzell --- Gemeinde Neukirch Keine Anregungen oder Hinweise --- Gemeinde Hergatz Keine Anregungen oder Hinweise --- Verbandsgemeinde --- Sigmarszell Gemeinde Vogt --- Gemeinde Kisslegg --- Evangelische Kirchengemeinde Landesamt für Geologie, Keine Anregungen oder Hinweise; Verweis auf frühere Stellungnahmen --- Rohstoffe und Bergbau im RP Freiburg DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH, Weingarten Landesnaturschutzverband Baden Württemberg e. V., Stuttgart Stadtplanung, Melanie Griebe,

2 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH PTI 33, PB 1, Ravensburg Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Bitte lassen Sie uns den Baubeginn sofort nach bekannt werden zukommen. So entstehen keine Verzögerungen. Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener Telekommunikationslinien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer Telekommunikationsinfrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach 78 TKG wird sichergestellt. Für einen eventuellen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Achtung ab neue Funktionspostfachadresse! Bitte nur noch diese benützen. Bitte alle neuen Anfragen zukünftig an das neue Funktionspostfach senden. Es lautet: T-Nl-Sw-Pti-32-Bauleitplanung@telekom.de Kenntnisnahme ja Stadtplanung, Melanie Griebe,

3 IHK Bodensee- Oberschwaben, Weingarten Handwerkskammer Ulm Regionalverband Bo- densee- Oberschwaben Keine Anregungen oder Hinweise Keine Anregungen oder Hinweise Unitymedia, Kassel Keine Einwände Thüga Energienetze GmbH, Singten Keine Anregungen oder Hinweise; eine Erschließung des geplanten Gebietes mit Erdgas ist möglich. Bitte um Beachtung der vorhandenen Gasleitungen bei den weiteren Planungen Kenntnisnahme Amprion GmbH, Keine Anregungen oder Hinweise; keine Höchstspannungsleitungen des Unternehmens Kenntnisnahme Dortmund im Gebiet, keine Planungen im Gebiet Netze BW GmbH, Biberach Keine Bedenken oder Anregungen; Stellungnahme vom gilt weiter; die kundeneigene Umspannstation wurde zwischenzeitlich zurückgebaut. Kenntnisnahme Zweckverband Neuravensburger Keine Anregungen oder Hinweise; keine Wasserlieferung ins Plangebiet Was- serversorgungsgrup- pe ja Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart Kenntnisnahme Die Praßbergstraße und die Bahnunterführung sind als nachrichtliche Übernahme im Plan dargestellt.

4 Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart Kenntnisnahme; die Bebauungsplangrenze entspricht der Grundstücksgrenze (siehe Anlage aus dem Katatster). Die Praßbergstraße (neu) ist als nachrichtliche Übernahme im Plan dargestellt. Die Bahnunterführung ist ebenfalls ohne rechtliche Bindung. Im Bebauungsplan ist die gesamte Fläche als Verkehrsfläche festgesetzt. Die spätere Aufteilung und Ausgestaltung ist unverbindlich und nur als Hinweis zu verstehen. Im Plan wurde daher textlich ergänzt, dass die Bahnhofsunterführung derzeit in Planung ist. Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart Kenntnisnahme; die vorhandenen Masten liegen auf dem Grundstück der Bahn Flurstück Nr. 498.

5 Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Karlsruhe Keine Einwendungen Kenntnisnahme; die Hinweise werden beachtet. ja

6 Regierungspräsidium Tübingen, Ref Straßenplanung Die Anregungen zu den redaktionellen Änderungen werden aufgegriffen, die Unterlagen werden entsprechend geändert. Regierungspräsidium Tübingen, Ref Raumordnung Kenntnisnahme

7 Kenntnisnahme

8 Bei den Betrieben Rewe und Edeka handelt es sich um Bestandsbetriebe. Der Bebauungsplan sieht keine Neuansiedlungen vor, sondern stellt diesbezüglich lediglich die Bestandsbetriebe dar. Großfläche Neuansiedlungen sind nicht vorgesehen, sodass der Bebauungsplan diesbezüglich dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht widerspricht. Entsprechend des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Fortschreibung 2012 (Seite 94) ist die Sicherung der Angebote als ergänzender Standort angezeigt. Ein moderater Ausbau mit Angeboten im nichtzentrenrelevanten Bedarfsbereich kann den Standort sichern sowie stärken und zur Profilierung beitragen. Eine Ausweitung im Sinne von Neuansiedlungen ist nicht vorgesehen. Würde für den Rewe und den Edeka jeweils ein separates Sondergebiet mit entsprechender Beschränkung auf einen Betrieb festgesetzt, wären keine Konzessionäre (z.b. Bäcker, Metzger) an den Standorten zulässig. Da dies der Realität widerspricht, ist diese Festsetzung ungeeignet. Die Stadt Wangen verfolgt als inhaltliche Zielrichtung die weitgehende Festsetzung des Bestands inkl. geringfügigem Modernisierungsspielraum für die zwei Lebensmittelmärkte sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben den Hauptbetrieben (Lebensmittelmärkte Edeka und Rewe) auch kleinflächige Anbieter in den Vorkassenbereichen - sog. Konzessionäre wie Bäcker, Metzger -, bestehen, die im jeweiligen Sondergebiet festzusetzen sind.

9 Die Durchführung einer planextern gelegenen CEF - Maßnahme zur Schaffung eines Ersatzlebensraumes für die betroffenen Libellenarten wurde mit dem Landratsamt abgestimmt (Besprechungstermin im LRA Ravensburg, ). Damit entfällt der bislang innerhalb des Geltungsbereiches dargestellte Maßnahmenbereich. Eine Beschreibung der Translozierung der Libellen ist danach bei Beachtung der fachlichen Vorgaben des Landratsamtes ausreichend, ein artenschutzfachlicher Bericht nicht erforderlich.

10 Kenntnisnahme; die aktuelle Straßenplanung B 32, Bahnübergangsbeseitigung wird nachrichtlich in den Plan übernommen. Regierungspräsidium Tübingen, Ref Denkmalpflege Die Baugrenze wird an die Planung der Baustraße angepasst. Die Hinweise werden beachtet, der Texthinweis wird entsprechend geändert.

11 Landratsamt Ravensburg Gemeint ist, dass die Einhaltung aller in Ziff definierten Anforderungen nachgewiesen werden muss, d. h. Sowohl die Lärmpegelbereiche als auch die Lüftungseinrichtungen. In Ziff wird dieses explizit festgesetzt. Siehe Stellungnahmen Büro Soundplan GmbH, Backnang, vom und im Anhang. Die grundsätzlichen Bedenken des Landratsamtes werden aufgegriffen. Entsprechend den Empfehlungen des Gutachters wird im Text, Ziff , eine Emissionskontingentierung für den Tag- und den Nachtzeitraum festgesetzt. Eine derartige Geräuschkontingentierung ist möglich. Der Bestand der heute dort existierenden Betriebe (die ja nur tags arbeiten) wäre dadurch nicht gefährdet. Die Einhaltung der TA Lärm an den umliegenden Immissionsorten ist sichergestellt.

12 Es wird davon ausgegangen, dass keiner der außerhalb des Bebauungsplangebietes gelegenen Betriebe in der Nacht relevante Geräuscheinwirkungen verursacht. Dies entspricht der momentanen Situation vor Ort. Wenn man diesen Betrieben auch noch eine Möglichkeit für eine nächtliche Tätigkeit sicherstellen möchte, so wären die im Text festgesetzten Nacht-Kontingente nochmals deutlich geringer - und zwar um bis zu 6 db, je nachdem wir hoch man die Emissionen der umliegende Betriebe ansetzt.) Im Text, Ziff , wird eine Emissionskontingentierung für den Tag- und den Nachtzeitraum festgesetzt. Die im Entwurf vom enthaltenden Minderungswerte entfallen daher.

13 In Abstimmung mit dem Landratsamt erfolgt die Festsetzung einer planextern gelegenen CEF - Maßnahme zur Schaffung eines Ersatzlebensraumes für die betroffenen Libellenarten wurde mit dem Landratsamt abgestimmt (Besprechungstermin im LRA Ravensburg, ). Damit entfällt der bislang innerhalb des Geltungsbereiches auf der Fläche GE 3 dargestellte Maßnahmenbereich. Eine Beschreibung der Translozierung der Libellen ist nach Auskunft des Landratsamtes Fachbereich Naturschutz bei Beachtung der fachlichen Vorgaben des Landratsamtes ausreichend, ein artenschutzfachlicher Bericht wird nicht erforderlich. Eine Fachplanung zu der Anlage der Tümpel nach den Vorgaben des Landratsamtes wird zurzeit für einen Teilbereich des Flst. Nr in den Fronwiesen bearbeitet. Die Maßnahme soll 2017 durchgeführt werden. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Stadt. Die Vorgaben zum Monitoring werden in die Fachplanung aufgenommen.

14 Kenntnisnahme;die Festsetzung der T- Fläche im Plangebiet entfällt, siehe oben.

15 Keine Anregungen und Bedenken Kenntnisnahme;

16 Kenntnisnahme;

17 Kenntnisnahme; die Durchführung der CEF- Maßnahme für den Artenschutz erfolgt nicht mehr innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.

18 Die Altstandorte sind im Plan gekennzeichnet, die Altstandorte sowie der Hinweis werden im Textteil Ziff. 3.5 aufgenommen. Der Anregung wird gefolgt. Kenntnisnahme; die Durchführung der CEF- Maßnahme für den Artenschutz erfolgt nicht mehr innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.

19 Kenntnisnahme Die Begründung wird entsprechend geändert. Kenntnisnahme Der Textteil Ziff wird entsprechend ergänzt.

20 Kenntnisnahme Stadtseniorenrat Kenntnisnahme Kenntnisnahme; entsprechende Regelungen zu erforderlichen Abständen von Bäumen und Sträuchern von öffentlichen Verkehrsflächen sowie zur zulässigen Höhe sind im Nachbarrecht enthalten, das generell gilt.

21 Kenntnisnahme; die Bestandsbäume stehen auf städtischem Grund. Die Stadt ist bestrebt, die Bäume zu erhalten. Ordnungs- und Sozialamt, Verkehrswesen der Realisierung Kenntnisnahme; der Hinweis wird im Zuge beachtet. FB Baurecht FB Eigenbetriebe Stadtwerke Wangen Tiefbauamt Hochbau und Gebäudeunterhalt FB Liegenschaften Wirtschaftsförderung Personal- und Schulamt Stadtkämmerei Rechnungsprüfungsamt Ordnungs- und Sozialamt, Feuerwehrwesen Steueramt

22 Bebauungsplan Zeppelinstraße mit Örtlichen Bauvorschriften Auswertung Offenlage vom gem. 3 (2) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB mit Schreiben vom Eigentümer Flurstück Nr. 498/ Kenntnisnahme Stadtplanung, Melanie Griebe,

23 Richtiger Weise stellt das Verwaltungsgericht entsprechend der Kriterien der Rechtsprechung das Vorliegen schädlicher Auswirkungen im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG im Sinne von 34 Abs. 3 BauGB rechtsfehlerfrei fest. Schädliche Auswirkungen im Sinne städtebaulicher Wirkungen können nicht über bundesdurchschnittliche Flächenproduktivitäten des Einzelhandels bemessen werden, da hier örtliche Faktoren (Faktoren ökonomischer Tragfähigkeit von Betrieben) völlig außer Acht gelassen werden. Der Maßstab der bundesdurchschnittlichen Flächenproduktivität ist unrichtig, da er die örtlichen ökonomischen Faktoren, die eine betriebswirtschaftliche Tragfähigkeit von Betrieben bedingen, völlig ausblendet. So sind innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs regelmäßig höhere Standortkosten (zum Beispiel Miete, Pacht) anzunehmen, da die Bodenwerte regelmäßig deutlich über dem Niveau von Gewerbegebietslagen liegen. Die höheren Bodenwerte sind als Kostenfaktoren bei den Betrieben eingepreist. Somit müssen die Betriebe innerhalb eines

24 zentralen Versorgungsbereichs überdurchschnittliche Flächenproduktivitäten/Umsätze realisieren, um betriebswirtschaftiich tragfähig wirtschaften zu können. Im Umkehrschluss bedeutet dann eine noch erreichbare durchschnittliche Flächenproduktivität eben gerade nicht automatisch, dass keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten wären. Aus einem Verkaufsflächenrückgang im Lebensmittelbereich oder einer unterdurchschnittlichen Verkaufsfläche je Einwohner ergibt sich nicht per se ein städtebaulich verträgliches - also ohne negative Auswirkungen - zu realisierendes Verkaufsflächenpotenzial für ein Planvorhaben in einer bestimmten Verkaufsflächengrößenordnung. Trotz eines zurückliegenden Verkaufsflächenrückgangs oder einer unterdurchschnittlichen Verkaufsflächendichte können - wie im vorliegenden Sachverhalt - durch Einzelhandelsneuansiedlungen negative städtebauliche Auswirkungen ausgelöst werden. Daher ist diese verallgemeinerte Argumentation unrichtig. Aus dem Nichtvorhandensein eines bestimmten Einzelhandelsanbieters oder - betriebstyps in Wangen im Allgäu kann nicht generell geschlossen werden, dass eine entsprechende Ansiedlung in jedem Fall zielführend ist und die Entwicklungsziele einer Kommune einhält. Wenn eine mögliche Lücke im Einzelhandelsangebot nur durch einen Anbieter geschlossen werden kann, dessen Ansiedlung negative städtebauliche Auswirkungen nach sich zieht, sollte die Kommune das Vorhaben nicht zulassen.

25 Der Anregung wird nicht entsprochen, das Bebauungsplanverfahren wird weiter geführt.

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