Bildungs- und Sozialausschuss öffentliche Sitzung

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1 Bildungs- und Sozialausschuss öffentliche Sitzung Datum: Tagesordnungspunkt: 2 Vorlage Nr. BSA X/38 Thema: Entwicklung der pflegerischen Versorgung im Landkreis ( ) Verfasser: Dezernat: 4 Abteilung: 46 Name: Horst Lipinski Karin Stumpf Helmut Riegger Landrat Vorberatung am: Entscheidung am: Anlage: Bericht der Altenhilfefachberatung Antrag: Der Bildungs- und Sozialausschuss nimmt den Bericht zur Entwicklung der pflegerischen Versorgung im Landkreis Calw zur Kenntnis. Seite 1 von 6

2 Begründung zur Vorlage BSA X/38 1. Entwicklung der Pflegeversicherung SGB XII 1995 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. In erster Linie wurden damit finanzielle Leistungen für Pflegebedürftige festgelegt, zunächst als Leistungen für häusliche Pflege, ein Jahr später auch für teilstationäre und vollstationäre Pflege. Seitdem waren wiederholt gesetzliche Korrekturen notwendig, um die Leistungen an die Erfordernisse u.a. bedingt durch den demografischen Wandel anzupassen. So wurde 2002 mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz u.a. die gesetzliche Grundlage für die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote gelegt gab es eine Erhöhung insbes. ambulanter Sachleistungsbeträge sowie des Pflegegeldes im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes. Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) zum hatte zum Hauptziel die Leistungsverbesserung für alle Personen, die an Demenz erkrankt sind sowie die Förderung alternativer Wohnformen (sog. Pflege-Wohngemeinschaften). Mit den Pflege-Stärkungsgesetzen (PSG) I und II traten grundlegende strukturelle Reformen in Kraft. Zum wurde der ambulante Bereich durch zusätzliche finanzielle Leistungsverbesserungen gestärkt. Im stationären Bereich wirkte sich die Verbesserung hauptsächlich durch eine Ausweitung der zusätzlichen Betreuungskräfte für Bewohner mit dementiellen Veränderungen aus. Ein Pflegevorsorgefonds wurde eingeführt. Das PSG II umfasste in der ersten Stufe zum Verbesserungen in der Pflegeberatung, der ärztlichen Versorgung in Pflegeheimen, der Kurzzeitpflege und Reha von Pflegebedürftigen. Die größte Veränderung seit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung vor 20 Jahren bringt die zweite Stufe des PSG II zum mit einer Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der Einführung eines neuen Begutachtungsverfahrens. Die bisherigen drei Pflegestufen werden in fünf Pflegegrade umgewandelt. Die Finanzierung dieser Reformen wurde jeweils über eine Beitragsanpassung zur gesetzlichen Pflegeversicherung abgesichert. Zurzeit liegt das dritte Pflegestärkungsgesetz als Referentenentwurf (Stand ) des Bundesgesundheitsministeriums vor, das zum in Kraft treten soll. Es soll die Rolle der Kommunen in der Pflege stärken und zum anderen den in der Pflegeversicherung bereits normierten neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auch in der Sozialhilfe einführen. Mit den 123 ff. wird die Grundlage für Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehöriger (bislang Modellkommunen Pflege genannt) geschaffen, für deren Durchführung sich Landkreise und kreisfreie Städte bis zum bei ihrem Bundesland bewerben können. In Baden-Württemberg können nach dem Seite 2 von 6

3 Königsteiner Schlüssel voraussichtlich sieben Stadt- und Landkreise an diesem Modellphase teilnehmen. 2. Entwicklung der pflegerischen Versorgung im Landkreis Calw Niedrige Geburtenraten und steigende Lebenserwartung bilden sich auch in der demografischen Entwicklung des Landkreises ab. Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt kontinuierlich an. Ab dem 80. Lebensjahr steigt die Wahrscheinlichkeit zunehmend mehr auf fremde Unterstützung/Hilfe angewiesen zu sein, steil an. Parallel nimmt das Pflegepotential der Kinder/Schwiegerkinder ab. Mobilität und Berufstätigkeit führen dazu, dass Angehörige sich nicht mehr so intensiv um die Betagten und Pflegebedürftigen kümmern können Entwicklung im ambulanten Bereich Im Landkreis Calw haben sich rund 20 Träger ambulanter Pflegedienste, davon 13 frei gemeinnützige Träger, etabliert. Die niedrigschwelligen Hilfen haben sich sehr positiv weiterentwickelt. Insgesamt konnten die seit 2011 bestehenden Betreuungsangebote (6) auf 20 Betreuungsangebote in Jahr 2016 ausgebaut werden. Die geplante neue Verordnung des Landes für Angebote zur Unterstützung im Alltag, die auch eine Anerkennung von Entlastungsangeboten und Angeboten im hauswirtschaftlichen Bereich ermöglicht, kann diese Entwicklung noch einmal beflügeln. Die im Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) vorgesehenen trägerinitiierten Pflege-Wohngemeinschaften gibt es im Landkreis Calw bislang noch nicht. Sehr erfreulich gestaltet sich das ehrenamtliche Engagement im Landkreis Calw. Viele bürgerschaftliche Initiativen gestalten die Versorgung in der Pflege mit, so z.b. die im März 2016 eröffnete solitäre Tagespflege Herbstrose in Neuweiler mit 12 Plätzen. Auch die Bürgerautos bzw. Bürgermobile, die die Mobilität von Senioren und körperlich eingeschränkten Menschen unterstützen, finden immer größere Resonanz. Im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung hat sich die Lage seit 2010 mit zwei Diensten der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) für den Landkreis Calw erheblich verbessert. Um in Zukunft eine leistungsfähige ambulante pflegerischen Versorgung der Bevölkerung im Landkreis Calw zu gewährleisten, ist nach den Zielen des Kreispflegeplanes ( ) ein weiterer Ausbau von Angeboten der Tages- und Nachtpflege, von trägergestützten Pflegewohngruppen und von weiteren Hilfen zur Unterstützung im Alltag (bisherige niederschwellige Hilfen) erforderlich. Versorgungsdefizite, speziell im westlichen Teil des Landkreises sollten dabei beachtet und möglichst ausgeglichen werden. Seite 3 von 6

4 2.2. Entwicklung im stationären und teilstationären Bereich Die Planung des Bedarfs an teil- und vollstationären Plätzen hängt weitgehend von der voraussichtlichen Entwicklung der Bevölkerungszahlen ab. Dabei wird insbesondere die Entwicklung der Bevölkerungsgruppe 75 Jahre und älter zugrunde gelegt. Die Bedarfseckwerte für das Jahr 2020 liegen für den Landkreis Calw nach der oberen Variante bei 1380 Plätzen, nach der unteren Variante bei 1240 Plätzen. Bereits 2010 lag die Zahl der Pflegeheimplätze bei 1617 Plätzen. Aktuell besteht mit einer verfügbaren Platzzahl von 1704 Plätzen eine Überdeckung von 124 % nach der oberen Variante und von 137 % nach der unteren Variante. D.h. es sind im Landkreis mehr Dauerpflegeplätze vorhanden als erforderlich. Der Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen von hochgerechnet 50 Plätzen wird mit 175 Plätzen ebenso deutlich übertroffen. Allerdings sind die Kurzzeitpflegeplätze überwiegend eingestreute Plätze und somit bei guter Auslastung der Pflegeheime nicht unbedingt immer verfügbar. Der Bestand an Tagespflegeplätzen hat sich von 2010 mit insgesamt 41 Plätzen auf 76 Plätze in 2016 erhöht, entspricht aber mit einem Anteil von 70 % nach wie vor nicht dem Bedarf an Tagespflegeplätzen von 110 Plätzen. Mögliche Veränderungen der Anzahl stationärer Plätze aufgrund der Umsetzung der Landesheimbau-Verordnung Baden-Württemberg bis 2019 sind noch nicht abzusehen. Noch längst nicht alle Heime haben sich mit der Anpassung an die anstehende Einzelzimmer-Regelung schon befasst, einige Heime sind jedoch bereits in der Planung bzw. Umsetzung. 3. Finanzielle Rahmenbedingungen im stationären Bereich Parallel zum Anstieg der Anzahl der Pflegeplätze steigen im Landkreis Calw auch die durchschnittlichen Fallkosten der Empfänger von Leistungen der Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen stark an. Die Steigerung der Fallkosten in den Jahren 2012 bis 2014 fiel im Landkreis Calw mit ca. 8 % sehr deutlich aus. Dabei hat die Entwicklung der Pflegesätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen maßgeblichen Einfluss auf die zu erwartenden Fallkosten. Die Systematik der Pflegesatzermittlung wurde in der Vorlage BSA IX/92 zur Sitzung vom , Tagesordnungspunkt 6, ausführlich dargestellt. Neben den darin aufgezeigten Begründungen für die Steigerungen im Zeitraum bis 2014 haben sich auch im abgelaufenen Jahr 2015 die Einflussfaktoren auf die Leistungs- und Vergütungsverhandlungen gravierend verändert. Nach erfolglosen Beratungen in den Gremien haben die Verbände der Leistungserbringer Teile des Rahmenvertrages SGB XI für die vollstationäre Pflege in Baden-Württemberg gekündigt und im August 2015 ein Schiedsstellenverfahren zur Festsetzung eines neuen Rahmenvertrages eingeleitet. Seite 4 von 6

5 Die Schiedsstelle hat hierzu im Dezember 2015 eine Entscheidung gefällt, die mit Wirkung zum erhebliche Verbesserungen hinsichtlich der personellen Ausstattung in vollstationären Pflegeeinrichtungen zulässt. Erste Erfahrungen aus seither geführten Vergütungsverhandlungen zeigen, dass sich nach Ausschöpfung der neugefassten maximalen Personalbandbreiten Entgeltsteigerungen in einer Größenordnung von 5 bis 8 % ergeben können. Zudem wird sich die Einigung der Tarifparteien für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst für tarifgebundene Pflegeeinrichtungen in den kommenden zwei Jahren mit Entgeltsteigerungen von rund 4,5 Prozentpunkten auswirken. Diese bislang bekannten Erhöhungsfaktoren können in Einzelfällen zweistellige Entgeltsteigerungen im Jahr 2016 nach sich ziehen. Nicht berücksichtigt sind dabei weitere Leistungsverbesserungen, die mit dem Pflegestärkungsgesetz II ab 2017 angestrebt werden. Da im gleichen Zeitraum die Leistungen der Pflegekassen und die Renten der Pflegebedürftigen nicht annähernd im selben Umfang steigen, muss weiterhin mit einem deutlichen Anstieg der Fallkosten und der Fallzahlen in der Sozialhilfe (SGB XII) gerechnet werden. Betrachtet man die Entwicklung der Leistungen für die stationäre Pflege muss man feststellen, dass sich 20 Jahre nach Einführung der Pflegeversicherung die Zuschüsse für (versicherte) Bewohner in stationären Einrichtungen lediglich um 41,- in Pflegestufe eins und 51,- in Pflegestufe zwei sowie um 180,- in Pflegestufe drei erhöht haben. Bei einer statistischen Verteilung von ca. 80 % der Pflegeheimbewohner in den Pflegestufen eins und zwei wirkt sich dies für die Gesamtheit der Pflegebedürftigen nur marginal aus. Eine 10%ige Erhöhung der durchschnittlichen monatlichen Heimkosten, bestehend aus dem pflegebedingten Aufwand und den Unterkunftskosten, wirkt sich im laufenden Jahr 2016 in der Pflegestufe 1 mit 226,-, in Pflegestufe 2 mit 272,- sowie in Pflegestufe 3 mit 329,- aus. Die investiven Kosten sind bei dieser Betrachtung nicht berücksichtigt, da dieser Entgeltbestandteil von den regelmäßigen Neuverhandlungen ausgenommen ist, allerdings im Rahmen der Qualitätsverbesserungen im Rahmen der LandesheimbauVO auch einer stetigen Progression unterliegen. Gleichzeitig ergibt die überdurchschnittliche Steigerung der gesetzlichen Renten (4,25 % zum ) bei einer Durchschnittsrente von 713 (2014) zusätzlich nur eine Erhöhung der Altersbezüge um 30,-. 4. Handlungsempfehlungen Die meisten Menschen wollen solange wie möglich in der vertrauten Häuslichkeit verbleiben und auch bei zunehmendem Unterstützungsbedarf ein selbstbestimmtes Leben führen. Pflegeleistungen und Pflegeangebote sind daher so zu gestalten, dass sie soziale Teilhabe im bisherigen Lebensumfeld und ein Altern in Würde ermöglichen. Da Menschen auch bei Beeinträchtigungen und/oder Behinderungen so lange wie möglich in ihrer eigenen Häuslichkeit leben wollen, sollte der ambulante Betreuungssektor sowie alle ergänzenden, niedrigschwelligen (Betreuungs-) Angebote auch in Zukunft weiter unterstützt und ausgebaut werden. Vor dem Hintergrund beschränkter Ressourcen und erheblich steigender Aufwendungen im stationären Sektor der Pflegeleistungen steigt auch die Seite 5 von 6

6 Verantwortung der Kommunen im Rahmen der Daseinsvorsorge. Um den allgemeinen Grundsätzen für Leistungen der Sozialhilfe hier insbesondere im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wie Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls ( 9 SGB XII) Beratung und Unterstützung, Aktivierung ( 11 SGB XII) Vorrang ambulanter Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen ( 13 SGB XII) auch in Zukunft zu entsprechen, müssen die vorhandenen Chancen und Möglichkeiten durch die Weiterentwicklung der gesetzlichen Pflegeversicherung auf kommunaler Ebene konsequent ausgeschöpft werden. Die nachfolgende Grafik zu den Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege (Nettoaufwendungen) im ambulanten und stationären Sektor verdeutlicht den aktuellen Handlungsbedarf, der durch die demografische Entwicklung der Bevölkerung auch im Kreis Calw weiter steigt. Millionen EUR ,93 4,4 4,49 4,99 5,78 5,81 Mio. EUR Stationär 3 Ambulant 2 1 0,211 0,215 0,223 0,256 0,281 0, * Grafik: Nettoausgaben ambulante und stationäre Hilfe zur Pflege ( ) Seite 6 von 6

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